VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 156 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterRacioppi, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 18. August 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube, Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG (versicherter Verdienst)
3 - 4.Gegen diese abschlägige Entscheidung reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Oktober 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte er, der Einspracheentscheid der B._____ vom 29. September 2014 sei aufzuheben. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes seien die Arbeitsverhältnisse bei der Kantonsschule E., der Universität X. und der D._____ GmbH mit einzubeziehen. Der versicherte Verdienst sei infolgedessen auf Fr. 126'000.-- festzulegen und die B._____ sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den entsprechenden Rest des Taggeldes zuzüglich Zins zu 5 % gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG nachzuzahlen. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 5.Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) begehrte in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bei der Kantonsschule C._____ zu einem Pensum von 93.48 %, bei der Kantonsschule E._____ zu einem Pensum von 13.04 %, bei der Universität X._____ zu einem Pensum von 10 % und bei der D._____ GmbH zu einem Pensum von 10 % beschäftigt gewesen. In Anbetracht dieser Arbeitspensen sei die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Universität X._____ und der D._____ GmbH nicht obligatorisch gegen die Folgen eines Nichtberufsunfalls versichert gewesen. Die entsprechenden Verdienste müssten daher bei der Bemessung des versicherten Verdiensts ausser Betracht bleiben. Dagegen habe sich die Beschwerdegegnerin auf Zusehens hin und unter Vorbehalt einer vertieften Prüfung bereit erklärt, für die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bei der Kantonsschule E._____ Taggelder zu
4 - erbringen, da der Kanton X._____ den Lohn für diese Tätigkeit zusammen mit dem vom Beschwerdeführer bei der Kantonsschule C._____ erzielten Verdienst abgerechnet und dafür pauschal einen NBU- Prämien-Abzug vorgenommen habe. Daraus resultiere ein versicherter Verdienst, einschliesslich Kinderzulagen, von Fr. 115'341.15. 6.Zu diesen Ausführungen nahm der Beschwerdeführer unter Erneuerung seiner Anträge in der Replik vom 30. Januar 2015 Stellung. Darin führte er ergänzend aus, mit dem Rektor der Kantonsschule C._____ vereinbart zu haben, dass ihm die Lektionen, die er im Herbstsemester 2010/2011 zu viel gearbeitet habe, auf das Stundenkontokorrent gutgeschrieben würden. Dies habe in Bezug auf die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Kantonsschule E._____ zur Folge, dass von einem Beschäftigungsgrad von 21.73 % auszugehen sei, was im Einklang mit der Anstellungsverfügung betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mittelschullehrer bei der Kantonsschule E._____ stehe. Hinsichtlich dieses Arbeitsverhältnisses sei somit von einem versicherten Verdienst im Betrag von Fr. 23'121.15 auszugehen. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Kantonsschule C., die Kantonsschule E. und die Universität X._____ vom Kanton X._____ geführt würden. Deshalb müssten zumindest die Einkünfte, die der Beschwerdeführer bei diesen drei Bildungsinstituten erzielt habe, als versicherter Verdienst angesehen werden. 7.In der Duplik vom 16. März 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen fest und nahm zur Argumentation des Beschwerdeführers Stellung.
5 - Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2014. Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden. Demzufolge erweist sich das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde als örtlich zuständig. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Entscheidung ausserdem berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).
7 - Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zunächst vor, gemäss Art. 23 Abs. 5 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) sei bei der Taggeldberechnung vom versicherten Gesamtlohn auszugehen, den der mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer erzielt habe. Diese Bestimmung bezwecke eine Benachteiligung mehrfachbeschäftigter Teilzeitarbeitnehmer gegenüber den bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigten zu vermeiden. Denn nur wenn in diesen Fällen für die Bemessung der Taggelder der in allen Arbeitsverhältnissen erzielte Verdienst (Gesamtlohn) herangezogen werde, bestehe ein vollständiger Versicherungsschutz. Diesen Grundsatz habe die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall missachtet, indem sie den Lohn des Beschwerdeführers bei der Universität X._____ sowie der D._____ GmbH bei der Bemessung des versicherten Verdiensts ausser Betracht gelassen und den bei der Kantonsschule E._____ nur teilweise mit einbezogen habe. Massgebend dürfe auch nicht sein, ob die Arbeitgeber Unfallversicherungsprämien erbracht hätten oder nicht. Gegebenenfalls müssten die fraglichen Prämien nachbezahlt werden. b)Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien bei Arbeitnehmern, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt seien, nur diejenigen Löhne zu berücksichtigen, welche der Arbeitnehmer in seiner Funktion als Versicherter erhalten habe. Folglich seien nur Löhne, von denen Prämien abgezogen worden seien, Teil des für die Taggelder massgebenden Lohnes. Der Vorschlag des Beschwerdeführers, die Unfallversicherungsprämien, welche nicht bezahlt worden seien, jetzt nachträglich abzurechnen, sei nicht haltbar. So basiere jede Versicherungslösung darauf, dass im Sinne des Äquivalenzprinzips Prämien vor dem Eintritt des Schadensfalls im Hinblick auf ein zukünftiges Ereignis zu leisten seien und nicht nachträglich erbracht
8 - würden. Auch eine Verrechnung aller Arbeitsverhältnisse über den Hauptarbeitgeber, den Kanton X._____, sei deshalb nicht vorstellbar. c)Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles (Art. 4 ATSG) voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gestützt auf Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld, welches gemäss Art. 17 Abs. 1 UVG bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes beträgt und bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend gekürzt wird. Als versicherter Verdienst gilt der letzte vor dem Unfallereignis bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Nach Art. 15 Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt auf diese Delegation wird in Art. 23 Abs. 5 UVV für Versicherte, die vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig waren, der Gesamtlohn als versicherter Verdienst bezeichnet. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeiten bei unterschiedlichen Versicherungsträgern versichert sind. Indessen gehören nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur Löhne, auf welchen Beiträge zur Finanzierung des versicherten Risikos erhoben wurden, zum massgebenden Lohn (BGE 126 V 26 E.3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2014 vom 19. Dezember 2014 E.4.1). Bedeutsam ist diese Einschränkung vor allem bei Teilzeitbeschäftigten, die nur dann obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert sind, wenn sie mehr als acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber tätig sind (Art. 7 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 13 UVV). Bei Nichtberufsunfällen ist folglich nur jenes Einkommen bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zu beachten, das der Versicherte mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von über acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber erzielt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2014 vom 19. Dezember 2014 E.4.1, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 266/06 vom 28. Dezember 2006 E.3.4; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 328 FN 811; ANDRÉ PIERRE HOLZER, Der versicherte
9 - Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, in: SZS 2010 S. 218). Maximal ist ein Lohn von Fr. 126'000.-- im Jahr bzw. Fr. 346.-- pro Tag versichert (Art. 22 Abs. 1 UVV). d)Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass es sich beim tätlichen Angriff vom 6. Februar 2011 um einen Nichtberufsunfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 UVG handelt. Unter diesen Umständen sind nach dem vorangehend Ausgeführten bei der Bemessung des versicherten Verdiensts nur jene Einkünfte des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, die dieser vor dem interessierenden Unfallereignis mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem Arbeitgeber erzielt hat, für den er mindestens acht Stunden pro Woche tätig gewesen ist. Soweit dieses Vorgehen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung führen sollte, die als Verstoss gegen das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) anzusehen wäre, wäre diese Rechtsungleichheit zwischen mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern und solchen, die nur für einen Arbeitgeber tätig sind, vom Gesetzgeber zu korrigieren, welcher die Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfällen davon abhängig gemacht hat, dass ein Arbeitnehmer während acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Davon ausgehend hat die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des versicherten Verdiensts des Beschwerdeführers zu Recht nur den Lohn beachtet, den der Beschwerdeführer mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem Arbeitgeber mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens acht Stunden erzielt hat. Diesbezüglich sind sich die Parteien insofern einig, als der Beschwerdeführer vor dem interessierenden Unfallereignis bei der Kantonsschule C._____ mit einem Pensum von über acht Stunden pro Woche angestellt war. Fraglich ist
10 - dagegen sein damaliges Erwerbspensum bei der Universität X., der D. GmbH sowie der Kantonsschule E._____. Nachfolgend ist deshalb zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vor dem interessierenden Unfallereignis für die fraglichen Arbeitgeberinnen mit einem Pensum von mindestens acht Stunden pro Woche tätig und damit obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert war. Ist diese Frage und damit das Vorliegen einer Versicherungsdeckung für den Nichtberufsunfall vom 6. Februar 2011 zu bejahen, so wird in einem weiteren Schritt unter Einbezug der dadurch erzielten Löhne die Höhe des versicherten Gesamtlohns zu bestimmen sein.
12 - Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Universität X._____ noch für jene bei der D._____ GmbH liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vor. c)In Würdigung dieser Unterlagen gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vor dem interessierenden Unfallereignis sowohl für die Universität X._____ als auch die D._____ GmbH mit einem Pensum von je 4.2 Stunden als Arbeitnehmer tätig gewesen ist. Diese Annahme stützte sie in erster Linie auf die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 5. März 2012, in welcher er angab, als IT-Verantwortlicher in einem Pensum von total 20 % für die Universität X._____ und die D._____ GmbH gearbeitet zu haben. Diese spontane Aussage der ersten Stunde ist zuverlässiger als spätere Darstellungen des Beschwerdeführers, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 115 V 143 E.8c, 121 V 47 E.2a), zumal der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat, bei der Universität X._____ sowie der D._____ GmbH durchschnittlich je acht Stunden pro Woche gearbeitet zu haben. Mit den Angaben des Beschwerdeführers vom 5. März 2012 steht ausserdem im Einklang, dass weder die Universität X._____ noch die D._____ GmbH auf dem Lohn des Beschwerdeführers NBU-Prämien erhoben haben. Soweit die D._____ GmbH in der Unfallmeldung vom 21. Februar 2011 in scheinbarem Widerspruch dazu ein wöchentliches Arbeitspensum des Beschwerdeführers von 8.24 Stunden ausweist, ist darauf hinzuweisen, dass sie diese Aussage dahingehend relativiert hat, dass der Beschwerdeführer für sie in diesem Umfang unregelmässig tätig sei. Dass er dieses Erwerbspensum im Januar 2011, mithin in dem interessierenden Unfallereignis unmittelbar vorangegangenen Monat, erreicht hat, kann im Übrigen aufgrund des damaligen Verdiensts des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden, der mit Fr. 721.-- (Bf- act. 12) nur rund die Hälfte des in der Unfallmeldung vom 21. Februar
13 - 2011 angegebenen Bruttolohns von Fr. 1'398.-- betrug (Bf-act. 11). Unter diesen Umständen ist für das Gericht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer bei der D._____ GmbH mit einem Pensum von mindestens acht Stunden pro Woche beschäftigt war. Dasselbe gilt für seine Tätigkeit bei der Universität X.. Dies hat zur Folge, dass er durch diese Arbeitsverhältnisse für die Folgen von Nichtberufsunfällen nicht obligatorisch versichert war. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer bei der Universität X. und der D._____ GmbH erzielten Bruttoeinkommen bei der Bemessung des versicherten Verdiensts zu Recht ausser Acht gelassen.
14 - Stundenkontokorrent gutgeschrieben worden seien und er sich die fraglichen Lektionen jederzeit hätte auszahlen lassen können. Die Beschwerdegegnerin sei im angefochtenen Einspracheentscheid in Bezug auf seine Lehrtätigkeit bei der Kantonsschule E._____ folglich zu Unrecht von einem Beschäftigungsgrad 13.04 % und einem Jahreslohn von Fr. 13'874.90 ausgegangen. b)Gegen diese Argumentation wendet die Beschwerdegegnerin ein, vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids eingehend abgeklärt zu haben, in welchem Umfang der Beschwerdeführer für die Kantonsschule E._____ tätig gewesen sei. Aufgrund dieser Abklärungen sei sie zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe vor dem interessierenden Unfallereignis mit einem Pensum von 13.04 % für die Kantonsschule E._____ gearbeitet. Dies gelte, obwohl die Kantonsschule E._____ gegenüber dem Beschwerdeführer im E-Mail vom 24. Oktober 2014 eine Lohnnachzahlung bestätigt habe. Denn die in der Folge vorgenommenen Abklärungen bei der Bildungsdirektion des Kantons X._____ hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt bei der Kantonsschule C._____ zwar zu einem Beschäftigungsgrad von 93.48 % entlöhnt worden sei, aber dort nur mit einem Pensum von 91.3 % gearbeitet habe. Im Gegenzug sei er für die Kantonsschule C._____ anstelle des ausbezahlten Pensums von 13.04 % mit einem Pensum von 21.74 % tätig gewesen. In den darauffolgenden Semestern hätte dieses Missverhältnis zwischen der geleisteten und der effektiv bezahlten Arbeitszeit ausgeglichen werden sollen. Hierbei handle es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Kompensationssystem, welches den Schulen eine gewisse Flexibilität biete, ohne Lehrpersonen dauerhaft mit einem Pensum von über 100 % zu beschäftigen. Unter diesen Umständen erscheine es gerechtfertigt, für die Berechnung des versicherten
15 - Verdiensts von den effektiven Lohnzahlungen im Unfallzeitpunkt und nicht den tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen auszugehen. 5.Die Kantonsschule E._____ stellte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2010 ab dem 1. September 2010 bis zum 31. August 2012 als Lehrbeauftragten für Wirtschaft und Recht an, wobei sie ihm einen Beschäftigungsgrad von 21.74 % (5 / 23 Lektionen/Woche) zusicherte und ihn in die Lohnstufe 24 / Klasse 20 / Stufe 4 (jährlicher Bruttolohn unter Einschluss eines 13. Monatslohns von Fr. 106'086.--) einreihte (Bg- act. 35 S. 3). Nahezu zeitgleich verlängerte die Kantonsschule C._____ die Anstellung des Beschwerdeführers als Lehrperson für Wirtschaftsfächer mit einem zugesicherten Beschäftigungsgrad von 69.57 % (Anstellungsverfügung vom 14. Juni 2010 [Bg-act. 35 S. 4]). In Bezug auf diese beiden Arbeitsverhältnisse gehen die Parteien im Grundsatz übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer vor dem interessierenden Unfallereignis mehr als acht Stunden pro Woche gearbeitet hat. Diese Auffassung stützt sich einerseits auf die telefonische Auskunft der Kantonsschule E._____ vom 8. Dezember 2014, wonach der Beschwerdeführer im Herbstsemesser 2010/2011 (1. September 2010 bis 28. Februar 2011) während fünf Lektionen pro Woche, mithin im Umfang von 21.74 %, bei der Kantonsschule E._____ unterrichtet habe (Bg-act. 165 S. 1). Andererseits teilte die Kantonsschule C._____ der Beschwerdegegnerin am 8. Dezember 2014 mit, der Beschwerdeführer sei im Herbstsemester 2010/2011 während 21 Lektionen pro Woche, entsprechend einem Beschäftigungsgrad von 91.36 %, als Lehrperson für Wirtschaft & Recht für sie tätig gewesen (Bg-act. 165 S. 2). Damit ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 6. Februar 2011 für die Kantonsschule E._____ und die Kantonsschule C._____ mit einem Arbeitspensum von mehr als acht Stunden pro Woche tätig war. Aufgrund dieser Anstellungen war er demnach im Zeitpunkt des
16 - interessierenden Unfallereignisses obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert. Der Kanton X._____ als Träger der fraglichen Bildungsinstitute hat dieses Risiko bei der Beschwerdegegnerin versichert. Diese hat denn auch von Anfang an anerkannt, als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft leistungspflichtig zu sein und hat bis zum
18 - zum 31. August 2011) wurde der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit bei der Kantonsschule E., basierend auf einem Beschäftigungsgrad von 30.43 %, mit Fr. 2'646.85 pro Monat entlöhnt (Bg-act. 35; Bf-act. 10). Derweil erhielt er für seine Tätigkeit als Mittelschullehrer bei der Kantonsschule C. im Herbstsemester 2010/2011 auf der Grundlage eines Beschäftigungsgrads von 93.48 % vorderhand ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 7'628.40, ab Januar 2011 ein solches von Fr. 7'561.25, während er im Sommersemester 2011, basierend auf einem Beschäftigungsgrad von 69.57 %, mit Fr. 6'051.30 pro Monat entlöhnt wurde (vgl. Bg-act. 35, Bg-act. A152; Bf-act. 10). Seit Januar 2011 richtete der Kanton X._____ dem Beschwerdeführer zusätzlich eine Kinderzulage von Fr. 200.-- aus (vgl. Bg-act. A152 B1). c)Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Lohn des Beschwerdeführers in den fraglichen Lohnabrechnungen jeweils in Abhängigkeit zu einem ausgewiesenen Arbeitspensum festgelegt wurde. Da die fraglichen Arbeitspensen (13.04 % [Kantonsschule E.], 30.43 % [Kantonsschule E.], 93.48 % [Kantonsschule C.] 69.57 % [Kantonsschule C.]) nicht mit den in den Anstellungsverfügungen zugesicherten Beschäftigungsgraden (21.74 % [Kantonsschule E., Bg-act. 35 S. 3], 69.75 % [Kantonsschule C., Bg-act. 35 S. 4]) übereinstimmen, liegt der Schluss nahe, dass die entlöhnten Arbeitspensen den effektiv gearbeiteten entsprechen. Diese Annahme trifft jedoch, wie den vorangehenden Ausführungen entnommen werden kann (E.5 hiervor), nicht zu. So hat der Beschwerdeführer laut der telefonischen Auskunft der Kantonsschule E._____ vom 8. Dezember 2014 im Herbstsemester 2010/2011 wie auch im Sommersemester 2011, soweit er dazu gesundheitlich in der Lage war, während fünf Lektionen pro Woche, mithin im Umfang von 21.74 %, bei der Kantonsschule E._____ unterrichtet (Bg-act. 165 S. 1). Bei der Kantonsschule C._____ arbeitete er laut telefonischer Auskunft vom 11. Dezember 2014 im
19 - Herbstsemester 2010 während 21 Lektionen pro Woche anstelle der entlöhnten 21.5 Lektionen pro Woche, wobei die 0.5 Lektionen vom vorherigen Semester mitgenommen und insofern kompensiert wurden (Bg-act. 165 S. 2; vgl. auch E.5 hiervor). Ob und inwieweit der dem Beschwerdeführer für das Sommersemester 2011 ausbezahlte Lohn im Gesundheitsfall seinem effektiven Arbeitspensum entsprochen hätte, ist nicht bekannt (vgl. Bg-act. 165 S. 2). Die dem Beschwerdeführer im Herbstsemester 2010/2011 vergüteten Arbeitspensen stimmen somit weder mit den in den Anstellungsverfügungen zugesicherten Beschäftigungsgraden noch mit der vom Beschwerdeführer in der fraglichen Zeitspanne geleisteten Arbeitszeit überein. d)Der Beschwerdeführer geht vor diesem Hintergrund davon aus, der Kanton X._____ habe im Sommersemester 2011 eine Lohnnachzahlung veranlasst, indem er ihm für seine Lehrtätigkeit bei der Kantonsschule E._____ einen Beschäftigungsgrad von 30.43 % und damit einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'646.85 zugestanden habe, obgleich er im Gesundheitsfall weiterhin während fünf Wochenlektionen hätte unterrichten müssen. Die Bildungsdirektion des Kantons X._____ verneinte am 9. September 2014 auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin telefonisch, im Sommersemester 2011 für die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Kantonsschule E._____ Lohn nachgezahlt zu haben (Bg-act. A151). Diese Aussage bestätigte sie gleichentags per E-Mail (Bg-act. A152). Dabei wies sie darauf hin, nicht ausschliessen zu können, dass der Beschwerdeführer mit den involvierten Schulen ohne Einbezug der kantonalen Personal- und Lohndienste eine anderslautende Abmachung getroffen habe. Um diese Möglichkeit abzuklären, wandte sich die Beschwerdegegnerin am
21 - verstanden werden. Der Beschwerdeführer habe im Herbstsemester 2010/2011 immer 5 Lektionen pro Woche bei der Kantonsschule E._____ unterrichtet. Ausbezahlt worden sei ihm jedoch nur der vertraglich vereinbarte Lohn von 13.04 %, das heisst drei Lektionen pro Woche. Grundsätzlich dürften Lehrer im Kanton X._____ nicht mehr als 100 % arbeiten. In Ausnahmefällen (z.B. bei Lehrermangel) würde indes ein Pensum von bis zu 120 % akzeptiert. Deshalb seien die Schulen bemüht, den Beschäftigungsgrad stets um 100 % zu halten, wie auch im Falle des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer – ohne Unfall – im Sommersemester 2011 nur fünf Lektionen pro Woche bei der Kantonsschule E._____ unterrichten müssen und hätte aber sieben Lektionen pro Woche (entsprechend einem Beschäftigungsgrad von 30.43 %) vergütet erhalten. Im Gegenzug wäre sein Pensum bei der Kantonsschule C._____ während des Sommersemesters 2011 von 93.48 % auf 69.57 % reduziert worden. Das Lohnbüro gehe jeweils von den vertraglich vereinbarten Pensen und nicht von den effektiv gearbeiteten Arbeitsstunden aus. Den Koordinationsausgleich nähmen die involvierten Schulen über die Kompensation der zu viel bzw. zu wenig erbrachten Arbeitsstunden vor (Bg-act. A165). Die Kantonsschule C._____ hatte der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf eine allfällige Lohnnachzahlung bereits am 18. September 2014 zunächst telefonisch (Bg-act. A 157), alsdann per E-Mail mitgeteilt, dem Beschwerdeführer für das Herbstsemester 2010/2011 keinen Lohn nachbezahlt zu haben (Bg-act. A 158). e)Bei der Einordung dieser Auskünfte gilt es zu beachten, dass sowohl das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers bei der Kantonsschule E._____ als auch jenes bei der Kantonsschule C._____ öffentlich- rechtlicher Natur ist. Ob die vom Kanton X._____ im Herbstsemester 2010/2011 sowie Sommersemester 2011 praktizierte Lohnauszahlung
22 - zulässig ist und ob erbrachte Lohnzahlungen, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, als Nachzahlungen zu qualifizieren sind, ist daher nach dem Personalgesetzes des Kantons X._____ (LS 177.10) und den gestützt darauf vom Regierungsrat des Kantons X._____ für Lehrpersonen an Mittelschulen erlassenen Verordnungen, insbesondere der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung (MBVV; LS 413.111) und der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO; LS 413.112), zu beurteilen. Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vereinbarten Lohn zu bezahlen. Die Höhe des Lohnes ist grundsätzlich in der Anstellungsverfügung festzulegen, wobei der Regierungsrat die Entlöhnung der Angestellten, die Teuerungs- und Familienzulagen und dienstliche Auslagen in der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung näher geregelt hat (vgl. § 40-42 Personalgesetz, vgl. auch § 6 ff. MBVV). Die Arbeitszeit von Lehrpersonen richtet sich nicht nach einer fixen Anzahl zu leistenden Wochenstunden, sondern nach Pflichtlektionen, die § 14 Abs. 1 MBVVO in Form von Normal- und Kurzlektionen bestimmt, welche eine vollbeschäftigte Lehrperson im Rahmen ihres Berufsauftrags zu erteilen hat. Gemäss § 17 MBVVO sind Lektionen, die während eines Semesters gegenüber dem entlöhnten Pensum fehlten oder zu einem vollen Pensum zugewiesen wurden, mittelfristig auszugleichen (Abs. 1). Zu Beginn jedes Schuljahres erstellt die Schulleitung eine Bilanz der Stundenkonti des vergangenen Schuljahres (Abs. 2). In besonderen Fällen, insbesondere bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sind die zusätzlichen oder fehlenden Stunden zu vergüten oder der Lohn ist entsprechend zu kürzen (Abs. 3). Die Schulleitung kann einer unbefristet angestellten Lehrperson mit einem Teilpensum mit deren Einwilligung jeweils auf Semesterbeginn Zusatzlektionen bis zum vollen Pensum des betreffenden Faches zuteilen (§ 18 MBVVO).
23 - f)Diese Gesetzesordnung lässt den Mittelschulen des Kantons X._____ einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Arbeitspensen der Lehrpersonen und des gestützt darauf geschuldeten Lohns. In den interessierenden Anstellungsverfügungen betreffend die Kantonsschule C._____ und die Kantonsschule E._____ wird dieser Handlungsspielraum nur insofern eingeschränkt, als dem Beschwerdeführer Minimalpensen (69.57 % [Kantonsschule C.] sowie 21.74 % [Kantonsschule E.]) zugesichert wurden, die durch die Anzahl der zu unterrichtenden Lektionen pro Woche festgelegt wurden (Bg-act. 35 S. 3 und 4). Wird der geschuldete Lohn auf der Grundlage dieser Anstellungsbedingungen bestimmt, so wäre in Ermangelung einer anderslautenden gesetzlichen Regelung anzunehmen, dass sich dieser nach den zugesicherten Beschäftigungsgraden richtet, welche die Bildungsdirektion des Kantons X._____ als vereinbarte Arbeitszeit bezeichnet (vorerwähnte telefonische Auskunft der Bildungsdirektion des Kantons X._____ vom 9. Dezember 2014 [Bg-act. 165 S. 1]). Davon ausgehend stünde dem Beschwerdeführer im Herbstsemester 2010/2011 für seine Lehrtätigkeit an der Kantonsschule E._____ basierend auf dem in der Anstellungsverfügung vom 16. Juni 2010 festgelegten Bruttojahreslohn für eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit von Fr. 106'086.-- (Bg-act. 35 S. 3) und einem zugesicherten/vereinbarten Beschäftigungsgrad von 21.74 % ein Jahreslohn von Fr. 23'063.10 (21.74 % von Fr. 106'086.--), mithin Fr. 1'774.10 monatlich (Fr. 23'063.10 : 13), zu. Für die Lehrtätigkeit bei der Kantonsschule C._____ könnte er auf der Grundlage eines Pensums von 69.57 % einen Bruttojahreslohn von Fr. 73'804.-- (69.57 % von Fr. 106'086.--), mithin Fr. 5'677.20 pro Monat (Fr. 73'804.-- : 13), beanspruchen. Ausgehend von den massgeblichen Anstellungsverträgen hätte der Beschwerdeführer folglich im Herbstsemester 2010/2011
24 - monatlich Fr. 7'451.35 verdient (Fr. 1'774.10 [Kantonsschule E.] + Fr. 5'677.20 [Kantonsschule C.]). g)Daran ändert die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Herbstsemester 2010/2011 anstelle der in der Anstellungsverfügung vom
25 - h)Die Beschwerdegegnerin hat sich bei der Bemessung des versicherten Verdiensts nicht an den massgeblichen Anstellungsbedingungen, sondern an den effektiv erbrachten Lohnzahlungen orientiert. Dieses Vorgehen führt zu einem versicherten Verdienst von Fr. 115'341.15 (Bf-act. 3), der Fr. 6'855.15.-- über dem in den massgeblichen Anstellungsverfügungen festgelegten Bruttojahreslohn für eine vollzeitliche Tätigkeit von Fr. 106'086.-- liegt, den der Kanton X._____ in § 18 MBVVO als grundsätzlich nicht zu überschreitendende Lohnobergrenze festgelegt hat (Fr. 112'941.15 [Fr. 115'341.15 – Fr. 2'400.-- (Kinderzulagen)] – Fr. 106'086.--, vgl. E.5 und 6 hiervor). Damit erweist sich die Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer im Ergebnis als deutlich günstiger als die konsequente Umsetzung der massgeblichen Anstellungsbedingungen, woraus jährliche Lohnzahlungen von total Fr. 96'866.90 und ein versicherter Jahresverdienst von Fr. 99'266.90 resultieren würden (vgl. E.6g hiervor). Es besteht daher kein Anlass, korrigierend in die Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin einzugreifen, zumal sowohl die Kantonsschule E._____ als auch die Kantonsschule C._____ mehrfach bestätigt haben, die vom Beschwerdeführer im Herbstsemester 2010/2011 über die vergüteten Arbeitsstunden hinaus geleistete Arbeitszeit im Sommersemester 2011 kompensiert und nicht über eine Lohnnachzahlung vergütet zu haben (vgl. E.6d hiervor). Der Beschwerdeführer hätte es im Übrigen seit der ersten vom Kanton X._____ Ende September 2010 veranlassten Lohnauszahlung in der Hand gehabt, sich gegen den gewählten Lohnauszahlungsmodus zur Wehr zu setzen und eine den massgeblichen Anstellungsbedingungen entsprechende Lohnzahlung zu erwirken. Wenn er das entsprechende Vorgehen nunmehr beanstandet und für seine Lehrtätigkeit im Herbstsemester 2010/2011 unter Berufung auf die effektiv erbrachten Arbeitsstunden einen höheren Lohn fordert, so ist ihm dies unbenommen. In diesem Fall wäre jedoch der gewählte
26 - Auszahlungsmodus gesamthaft in Frage zu stellen und der geschuldete Lohn aufgrund der massgeblichen Anstellungsbedingungen zu bestimmen. Dies würde unter Ausschöpfung des den betroffenen Kantonsschulen diesbezüglich zukommenden Handlungsspielraums, wie vorangehend dargelegt, zu einem versicherten Verdienst führen, der Fr. 16'074.25 (Fr. 115'341.15 – Fr. 99'266.40 [vgl. E.6g hiervor]) unter dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen läge. Dass die Beschwerdegegnerin bei diesem Ergebnis davon abgesehen hat, den versicherten Lohn aufgrund der massgeblichen Anstellungsbedingungen festzulegen und diesen stattdessen auf der Grundlage der effektiv erfolgten Lohnzahlungen bestimmt hat, ist nicht zu beanstanden, umso weniger als sie ansonsten einen Teil der aufgrund der effektiv erfolgten Lohnzahlungen erbrachten NBU-Prämien hätte zurückzahlen müssen. 7.Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst für die Taggeldbemessung im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt festgelegt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, was zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8.Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Folglich sind im vorliegenden Fall keine Kosten zu erheben. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 9.Es bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtanwalt lic. iur. Thomas Laube zu prüfen.
27 - a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135 I 1 E.7.1). Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Dabei erweist sich eine Person als bedürftig, wenn sie nicht über die Mittel verfügt, um den prozessualen Notbedarf zu decken (SVR 2007 AHV Nr. 7 E.4.1.2.1). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 102). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 129 I 129 E.2.3.1;
28 - ANDREAS TRAUB, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, a.a.O., N. 5.202). b)Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid einerseits die Versicherungsdeckung für den vom Beschwerdeführer bei der Universität X._____ und der D._____ GmbH erzielten Lohn verneint, andererseits den versicherten Verdienst für die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers bei der Kantonsschule E._____ und der Kantonsschule C._____ aufgrund der effektiv erbrachten Lohnzahlungen mit Fr. 115'341.15 beziffert. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände erweisen sich nicht von vornherein als vollkommen unbegründet, weshalb die mit der vorliegenden Beschwerde verbundenen Gewinnchancen nicht von Anfang an als beträchtlich geringer einzustufen waren als die mit der vorliegenden Beschwerde verbundene Verlustgefahr. Zudem erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der Schwierigkeit der zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen und der fehlenden Rechtskenntnisse des Beschwerdeführers durchaus als geboten. Schliesslich ist die Bedürftigkeit des teilzeitlich erwerbstätigen Beschwerdeführers, der seiner Ehefrau und seinem Sohn monatlich Unterhaltsbeiträge von total Fr. 3'000.--, einschliesslich Kinderzulagen, bezahlt, aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen (vgl. Urteil eines Bezirksgerichts vom 1. Dezember 2011; Mietvertrag vom 18. April 2012, Lohnausweis 2013, Lohnabrechnung März 2013, Steuererklärung vom 29. April 2013). Demzufolge ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube stattzugeben. c)Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube hat mit Honorarnote vom 23. März 2015 Kosten von Fr. 2'558.--, bestehend aus einem Honorar von
29 - Fr. 2'300.-- (10 x Fr. 320.--), Barauslagen von Fr. 69.-- (3 % von Fr. 2'300.--) sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 189.--, geltend gemacht. Diese Aufwendungen erscheinen dem Gericht ohne weiteres als angemessen. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Kanton Graubünden gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) lediglich ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde beanspruchen kann. Wird die geforderte Entschädigung in dieser Beziehung berichtigt, so beträgt die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren zuzusprechende Entschädigung Fr. 2'224.80 (Honorar Fr. 2'000.-- [10 x Fr. 200.--] + 3 % Barauslagen Fr. 60.-- [3 % von Fr. 2'000.--] + 8 % Mehrwertsteuer Fr. 164.80 [8 % x 2'060.--]). In diesem Umfang ist der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube, folglich durch die Gerichtskasse zu entschädigen. d)Es gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern und er dazu finanziell in der Lage ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
30 -