VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 149 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuar ad hocBott URTEIL vom 14. April 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ war seit dem 1. Januar 2009 bei der B._____ GmbH in X._____ als Chauffeur tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 12. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer beim Fussballspielen ein seitlicher Schlag gegen sein linkes Knie versetzt. Am 19. Februar 2014 erfolgte die Unfallmeldung an die SUVA. Ein MRI vom 20. Februar 2014 ergab keine Meniskusläsion und eine fragliche Delaminierung des Knorpels subchondral in der Trochlea mit Bone bruise. Dr. med. C._____ von der Klinik Gut führte im Bericht vom 14. März 2014 aus, dass er die von A._____ geschilderten Beschwerden nicht zuordnen könne. In den Arztzeugnissen vom 7./30. April 2014 beschrieb Dr. med. D., welcher A. am 18. Februar 2014 erstmals behandelte, unklare Knieschmerzen und attestierte ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom
  1. Februar 2014 bis zum 10. März 2014. Ausserdem verwies er auf die bereits erwähnte Beurteilung von Dr. med. C._____ der Klinik Gut vom
  2. März 2014. In der Kurzbeurteilung vom 3. Juni 2014 führte Kreisarzt Dr. med. E._____ aus, dass keine überwiegend wahrscheinlichen Unfallfolgen vorlägen. 2.Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 und mit Verfügung vom 11. Juli 2014 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht. Die von A._____ dagegen erhobene Einsprache vom 1. August 2014 wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 22. September 2014 ab. 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am
  3. Oktober 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung von Versicherungsleistungen. Er sei mit dem „Urteil“ nicht einverstanden. Seit dem Fussballspiel vom 12. September 2013 habe er Schmerzen im linken
  • 3 - Knie. Diese seien nicht krankheitsbedingt. Er wäre froh, wenn ihm endlich jemand sagen könnte, was genau mit seinem Knie passiert sei. Letztendlich sei es ihm egal, ob der Kranken- oder der Unfallversicherer zuständig sei. 4.In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erkläre sinngemäss, dass die linksseitigen Knieschmerzen erst nach dem Unfall vom 12. September 2013 eingetreten seien. Dies entspreche der Formel „post hoc, ergo propter hoc“, welche jeglicher Beweistauglichkeit entbehre. Im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht mit dem Inhalt des Einspracheentscheids auseinander. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2014. Gegen solche sozialversicherungsrechtliche Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des

  • 4 - angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer von dieser Entscheidung ausserdem berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung auf (Art.59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).

  1. a)Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die natürliche Kausalität zwischen den geklagten Kniebeschwerden links und dem Unfallereignis vom 12. September 2013 zu Recht verneint hat. b)Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt nach dem ATSG und dem UVG zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm
  • 5 - obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E.3.1 mit weiteren Hinweisen; KIESER/LANDOLT, Unfall – Haftung – Versicherung, Zürich/St. Gallen 2012, N. 559). Im Falle einer erstmaligen Anmeldung eines Schadenfalls wird eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann ausgelöst, wenn der Leistungsansprecher zwischen den vorgebrachten Beschwerden und der beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung einen natürlichen Kausalzusammenhang nachzuweisen vermag (leistungsbegründende Kausalität, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E.2.3). c)Ist die Unfallkausalität mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nach einiger Zeit überhaupt keine natürliche Ursache des Gesundheitsschadens mehr darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich von unfallfremden Faktoren beherrscht wird. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E.2.1). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 359 E.4a, 115 V 133 E.8b mit

  • 6 - Hinweisen). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 329 E.3b, 1992 Nr. U 142 S.76 E.4b). d)Der Sozialversicherungsprozess ist letztlich aber vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218 E.6 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2010 vom 6. September 2010 E.2.2).

  1. a)In der hier zu beurteilenden Konstellation liegt die Beweislast – soweit eine solche nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz überhaupt besteht (vgl. vorstehend E.2) – beim Beschwerdeführer. Schliesslich sind nicht anspruchsaufhebende
  • 7 - Tatsachen bei einer bis anhin ausgewiesenen Kausalität zwischen Unfallereignis und geklagten Beschwerden, sondern ist das Vorhandensein eines leistungsbegründenden Kausalzusammenhangs zu prüfen. Mithin ist der Frage nachzugehen, ob zwischen dem Unfallereignis vom 12. September 2013 und den geklagten Kniebeschwerden überhaupt eine natürliche Kausalität gegeben ist. b)Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind

  • 8 - und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kanton Graubünden S 12 42 vom 26. August 2014 E.5b).

  1. a)Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht in Bezug auf den am 19. Februar 2014 gemeldeten Unfall im angefochtenen Einspracheentscheid unter anderem gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 3. Juni 2014, wonach die geklagten Kniebeschwerden links nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 12. September 2013 zurückzuführen seien. Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er seit dem Fussballspiel vom 12. September 2013 an Knieschmerzen leide und diese keine Krankheit seien. b)Ihren Entscheid traf die Beschwerdegegnerin insbesondere aufgrund folgender medizinscher Akten: -Am 20. Februar 2014 erfolgte beim Beschwerdeführer eine MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks durch Dr. med. F._____ von der Radiologie Y._____. In der dazugehörigen Beurteilung wurde ausgeführt, es liege allenfalls eine inzipiente degenerative Binnensignalsteigerung des medialen Meniskus im Übergang Pars intermedia/Hinterhorn vor. Es bestehe kein Nachweis einer meniskalen Rissbildung. Weiter führte er eine fokale Signalsteigerung des Knorpels betreffend die zentrale Trochlea (ca. 9 x 7 mm) mit Verdacht auf beginnender (gedeckter) Delaminierung bei intakter Knorpeloberfläche, ein angrenzend geringes subchondrales Bone bruise als
  • 9 - Zeichen einer entzündlichen Aktivität sowie eine kleine Bakerzyste auf (SUVA-act. 8 S. 3). -Dr. med. C._____ von der Klinik Gut untersuchte den Beschwerdeführer am
  1. März 2014. Im dazugehörigen Bericht vom 14. März 2014 führte er aus, das MRI vom 20. Februar 2014 habe keine Meniskusläsion sowie eine fragliche Delaminierung des Knorpels subchondral in der Trochlea mit Bone bruise ergeben. Er könne die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden nicht zuordnen und finde ein voll bewegliches, schmerzfreies Kniegelenk ohne lokale Druckdolenz vor (SUVA-act. 8 S. 2). -Gemäss den Arztzeugnissen von Dr. med. D._____ vom 7./30. April 2014, in welchen auf den Bericht der MRI-Untersuchung vom 20. Februar 2014 und den Bericht von Dr. med. C._____ vom 14. März 2014 verwiesen wurde, erfolgte die Erstbehandlung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2014. Ausserdem wurden unklare Knieschmerzen diagnostiziert und dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vom 18. Februar bis 10. März 2014 attestiert (SUVA-act. 8 S. 1 und SUVA-act. 13). -Kreisarzt Dr. med. E._____ führte in seiner Stellungnahme vom 15. April 2014 aus, es liege eine Verzögerung zwischen dem Unfallereignis und der ersten Arztkonsultation vor. Der MRI-Abklärung sei nichts Unfallkausales und nichts Pathologisches zu entnehmen (SUVA-act. 9 und 32). -In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2014 führte Kreisarzt Dr. med. E._____ aus, es liege eine Verzögerung zwischen dem Unfallereignis und der ersten Arztkonsultation vor. Aus der MRI-Abklärung ergebe sich keine unfallkausale Pathologie. Die Beurteilung durch Dr. med. C._____ habe ein klinisch unauffälliges und schmerzfreies Knie ergeben. Eine Kausalität bestehe nicht mit der nötigenden Wahrscheinlichkeit (SUVA-act. 17 und 33). Zur Begründung verwies er auf seine Beurteilung vom 15. April 2014 sowie auf die Telefonnotiz vom 23. Mai 2014. Dieser ist der Inhalt eines gleichentags geführten Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zum Unfallhergang und zur verspäteten ersten Arztkonsultation zu entnehmen. Demnach habe der Beschwerdeführer am 12. September 2013 an einem Fussballspiel teilgenommen. Er habe dabei als Verteidiger gespielt. Als er bei einem Zweikampf den Ball erobert habe, sei ihm ein gegnerischer Spieler von der Seite herkommend voll in sein Knie „reingeknallt“, so dass sich sein Knie nach innen gebogen respektive verdreht habe.
  • 10 - Er habe das Spiel dann noch unter mässigen Schmerzen zu Ende gespielt. Nach dem Fussballspiel seien die Schmerzen relativ gross, jedoch aushaltbar gewesen, so dass er habe arbeiten können. Er habe dann einige Woche Pause gemacht und das Fussballtraining ausgesetzt. Er habe jedoch gearbeitet und sei nicht zum Arzt gegangen. Dies vor allem, weil er es sich nicht habe leisten können, arbeitsabwesend zu sein und aus Angst vor einem allfälligen Verlust der Arbeitsstelle aufgrund der Arbeitsunfähigkeit. Als es anfangs Jahr mit den Schmerzen eher schlimmer geworden sei und sein Vorgesetzter die Geschichte mit dem Knie mitbekommen habe, habe dieser ihn zum Arzt geschickt. Angesichts des grossen zeitlichen Abstands von mehr als fünf Monaten zwischen dem Unfall vom 12. September 2013 und der erstmaligen ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers bezüglich die geklagten linksseitigen Kniebeschwerden am 18. Februar 2014 (vgl. SUVA-act. 8, 13 und 17) und in Würdigung der dargelegten medizinischen Akten ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass im Ergebnis auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E._____ vom 3. Juni 2014 (SUVA-act. 17 und 33) abgestellt werden kann. Dessen Ausführungen, wonach der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Kniebeschwerden links und dem geltend gemachten Ereignis vom 12. September 2013 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, sind nachvollziehbar und begründet, zumal den Akten keine anderslautenden medizinischen Einschätzungen zu entnehmen sind. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Knieschmerzen erst seit dem Fussballspiel vom 12. September 2013 bestünden, nichts zu ändern. Denn aus dem Umstand, dass sich eine Gesundheitsbeeinträchtigung nach einem Unfallereignis manifestiert hat, darf nicht einfach in Anwendung der Formel „post hoc, ergo propter hoc“, wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist, auf einen Zusammenhang geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2012 vom 20. August 2012 E.2 mit Hinweisen auf BGE 119 V 335 E.2b/bb und SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34). Selbst wenn ausgewiesen

  • 11 - wäre, dass die geklagten linksseitigen Kniebeschwerden erst seit dem geltend gemachten Unfall vom 12. September 2013 aufgetreten sind, wäre damit nicht erstellt, dass diese Beschwerden auch tatsächlich durch den Unfall verursacht worden sind. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Krankenversicherer des Beschwerdeführers mit der Verneinung der Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin einverstanden ist (SUVA-act. 24). c)Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geklagten linksseitigen Knieschmerzen gestützt auf die eindeutige medizinische Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 12. September 2013 zurückgeführt werden können. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die geklagten Kniebeschwerden mangels Unfallkausalität zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung]

  • 12 - 4.[Mitteilungen]

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14.04.2015
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25.03.2026