VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 142 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Racioppi und Audétat, Paganini als Aktuar ad hoc URTEIL vom 3. Februar 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG

  • 2 - 1.A._____ ist Treuhänderin mit eidgenössischem Fachausweis. Am 21. Februar 2014 meldete A._____ einen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld im Umfang von 40 % ab dem 1. März 2014 an. Vor ihrer Arbeitslosigkeit hatte A._____ bis Ende Februar 2014 für den ehelichen Betrieb, die B._____ AG, gearbeitet. 2.Nachdem A._____ von der Arbeitslosenkasse Graubünden verschiedentlich aufgefordert wurde, zur Beurteilung des Anspruchs unter anderem eine Kopie der richterlichen Trennung einzureichen, welche sie aber nicht einreichen konnte, da eine solche noch nicht vorlag, lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden mit Verfügung vom 15. August 2014 die Anspruchsberechtigung von A._____ für die Kontrollperioden März und April 2014 wegen Fristverwirkung bzw. Aktenunvollständigkeit ab. 3.Dagegen erhob A._____ am 19. August 2014 Einsprache mit der Begründung, sie sei vor ihrer Anmeldung als unselbständig erwerbstätige Arbeitnehmerin tätig gewesen. Ihr stehe deshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld zu. Sie habe die entsprechenden Unterlagen auch fristgerecht eingereicht. Eine richterliche Trennungsvereinbarung habe sie nicht einreichen können, da diese noch nicht vorliege. 4.Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte A._____ eine vom 22. August 2014 datierte Trennungsvereinbarung nach. 5.Mit Entscheid vom 29. September 2014 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Einsprache von A._____ ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, A._____ sei vor ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung im Betrieb ihres Ehegatten tätig gewesen. Demnach sei sie gemäss Lehre und Rechtsprechung vom

  • 3 - Bezug auszuschliessen, zumindest bis eine Scheidung, richterliche Trennung oder eine vom Richter verfügte Eheschutzmassnahme vorliege. Bei einer faktischen Trennung von wenigen Monaten könne nicht von einem definitiven Scheidungswillen ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall habe zum Zeitpunkt der Anmeldung keine richterliche Urkunde vorgelegen. Zudem sei A._____ erst nach der Anmeldung aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und damit – wenn überhaupt – nur für kurze Zeit getrennt gewesen, weshalb der Anspruch für die Monaten März und April 2014 zu verneinen sei. 6.Gegen den Einspracheentsscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 erneut Einsprache (recte Beschwerde) beim KIGA, welche vom KIGA am 9. Oktober 2014 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weitergeleitet wurde. In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen in der Einsprache vom 19. August 2014 fest. Ergänzend brachte sie vor, auch eine richterlich anerkannte Trennung könne faktisch zurückgezogen werden, weshalb es keine Rolle spiele, ob eine Trennung gerichtlich anerkannt oder allein zwischen den Ehegatten vereinbart worden sei. Weder von ihr noch von ihrem Ehemann bestünde das Bedürfnis, die Trennung rückgängig zu machen. Im September 2014 habe sie wieder ihren Mädchennamen angenommen. Aufgrund der Wohnungsknappheit habe sie in der bisherigen Familienwohnung im September 2013 die Galerie bezogen. Die Trennung hätten sie also bereits im September 2013 und nicht erst mit ihrem Auszug per 1. April 2014 vollzogen. 7.In seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner

  • 4 - aus, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung im Betrieb ihres Ehegatten tätig gewesen sei. Somit sei sie vom Bezug von Arbeitslosenleistungen auszuschliessen, zumindest bis eine Scheidung, richterliche Trennung oder eine vom Richter verfügte Eheschutzmassnahme vorliege. Bei einer faktischen Trennung von wenigen Monaten könne nicht von einem definitiven Scheidungs- oder Trennungswillen ausgegangen werden. Beim Umgehungstatbestand der Regelung über die Kurzarbeitsentschädigung habe sich eine strengere Praxis entwickelt als etwa im Zusammenhang mit der Beitragsbefreiung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG, wo die Arbeitslosenkasse – soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien – bereits nach einer faktischen Trennung Taggelder ausrichten könne. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin aber Beitragszeit erwirtschaftet. Deshalb spiele eine allfällige Beitragsbefreiung keine Rolle. Da in den Monaten März und April 2014 keine richterliche Urkunde vorgelegen habe, sei der Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld für diese zwei Monate zu Recht verneint worden. 8.Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 die vollständigen Akten ein. 9.Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 respektive 10. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht C._____ vom 12. Januar 2015 betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Art. 111 ZGB) ein. Damit erhebe sie erneut Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung seit 1. April 2014. 10.In der Stellungnahme vom 19. Februar 2015 führte der Beschwerdegegner aus, dass die Weisungen des SECO (AVIG-Praxis

  • 5 - ALE, insbesondere Randziffer B21 und B24) keine Anpassung der angefochtenen Verfügung (recte des Einspracheentscheids) zuliessen, auch wenn die Ehe mittlerweile rechtskräftig geschieden sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 29. September 2014. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin vom 1. März 2014 bis zum 30. April 2014 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat oder nicht.

  1. a)Der Beschwerdegegner lehnte hier einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die betreffende Periode namentlich mit der
  • 6 - Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin vor der Anmeldung unbestrittenermassen im Betrieb ihres Ehemannes tätig gewesen sei, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sei, zumindest bis eine Scheidung, eine richterliche Trennung oder eine vom Richter verfügte Eheschutzmassnahme vorliege, was hier nicht gegeben sei. Die Beschwerdeführerin machte dagegen insbesondere geltend, im September 2013 in der grossen Familienwohnung die Galerie bezogen zu haben, weshalb die Trennung bereits im September 2013 und nicht erst – mit dem Auszug und Bezug einer eigenen Wohnung – im April 2014 vollzogen worden sei. Im Folgenden ist sodann zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nachgereichte aussergerichtliche Trennungsvereinbarung zwischen ihr und ihrem ehemaligen Ehemann vom 22. August 2014 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 45) – womit diese erklären, seit September 2013 getrennt zu sein – einen Anspruch zu begründen vermag. b)Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung absolut zu verstehen und deshalb für den Bereich der Arbeitslosenentschädigung analog anwendbar (BGE 123 V 234 E.7a mit Hinweisen; REGINA JÄGGI,

  • 7 - Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, in: SZS 2004 S. 12 ff.; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 31 S. 207 ff.). Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2011 vom 3. Juni 2011 E.5.1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2316 Rz. 462). Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG bezweckt, nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines Missbrauchs zu begegnen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (ARV 2003 Nr. 22 S. 242 E.4, C 92/02). Gemäss Rechtsprechung ist dieses Risiko dasselbe, ob es nun um Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Insolvenzentschädigung geht. Daher rechtfertigt sich keine unterschiedliche Behandlung von Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen in Bezug auf diese drei Leistungsarten (Urteile des Bundesgerichts 8C_74/2011 vom 3. Juni 2011 E.5.1, 8C_1032/2010 vom

  1. März 2011 E.5.1 mit Hinweis auf C 179/05 vom 17. Oktober 2005 E.2). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es nicht angezeigt, bei vormals im Betrieb des arbeitgeberähnlichen bzw. arbeitgebenden Ehegatten mitarbeitenden Personen den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen, falls diese getrennt leben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2011 vom 3. Juni 2011 E.5.1 mit Hinweis auf die sinngemässe Anwendung der Regelung für die Insolvenzentschädigung in ARV 2003 S. 120, C 16/02; KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 31 S. 211). Für mitarbeitende Ehegatten besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erst ab Datum einer Scheidung, richterlicher Trennung oder vom Richter verfügter Eheschutzmassnahme. Da es häufig vorkommt, dass Trennungen von Ehegatten rückgängig gemacht und Scheidungsklagen
  • 8 - zurückgezogen werden, kann bei einer faktischen Trennung von wenigen Monaten (jedenfalls bei einer unter zwei Jahren) nicht von einem definitiven Scheidungs- oder Trennungswillen ausgegangen werden. Dies auch mit Blick auf die Vorgabe von Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) – wonach ein Ehegatte die Scheidung verlangen kann, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben –, weshalb in diesen Konstellationen der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in Anlehnung an Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu verneinen ist. Schliesslich begründet eine erst später vom Gericht verfügte Scheidung, Ehetrennung oder Eheschutzmassnahme keinen rückwirkenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE Rz. B23 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 8C_1032/2010 vom 7. März 2011 E.5.3 und 8C_74/2011 vom 3. Juni 2011 E.5.3.1 und 5.3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2013 vom 16. Dezember 2013 E.3). c)Vorliegend ist unumstritten, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2007 bis zum 28. Februar 2014 und damit vor Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (am 21. Februar 2014) im Betrieb ihres Ehemannes tätig war (vgl. Arbeitgeberbescheinigung [Bg- act. 5]; Handelsregisterauszug [Bg-act. 12]). Ebenfalls unbestritten und aktenkundig ist, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin am 20. Dezember 2013 zum 28. Februar 2014 erfolgte (Bg- act 8) und die Beschwerdeführerin per 28. Februar 2014 aus dem Verwaltungsrat des ehelichen Betriebs ausschied. Weiter ist erstellt, dass der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin als arbeitgeberähnliche Person zu betrachten ist. Im Rahmen der vorliegenden Überprüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung gilt die Beschwerdeführerin in sinngemässer Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG somit als

  • 9 - ehemalige mitarbeitende Ehegattin im Betrieb einer arbeitgeberähnlichen Person, weshalb der Beschwerdeführerin grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht. Des Weiteren steht fest, dass die Beschwerdeführerin per 1. April 2014 die Familienwohnung verliess und mit den Kindern eine eigene Wohnung bezog (vgl. Trennungsvereinbarung vom 22. August 2014 [Bg-act. 45]). Bis dahin wohnte sie in der Familienwohnung, wobei die Beschwerdeführerin – gemäss ihren Angaben in der Beschwerde – im September 2013 die darin gelegene Galerie bezogen hatte. Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, dass sie bereits seit September 2013 von ihrem ehemaligen Ehemann getrennt sei, ist zwar richtig, dass ein Getrenntleben im Sinne von Art. 114 ZGB auch innerhalb der gleichen Wohnung aufgenommen werden kann, ohne dass man in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen Lebensgemeinschaft verbunden wäre (FANKHAUSER, in: SCHWENZER [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, 2. Aufl., Bern 2010, Art. 114 Rz. 15). Indessen ist es nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, nähere Umstände des geltend gemachten Getrenntlebens abzuklären bzw. zu überprüfen, ob die Trennung auch tatsächlich gelebt wird bzw. ob Gründe für das Getrenntleben vorliegen. Auch wenn Ehepartner nicht mehr zusammenleben wollen, kann es aus finanziellen Gründen sinnvoll sein, sich (wieder) im Betrieb des Ehepartners anstellen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2011 vom 3. Juni 2011 E.5.3.2). Daher ist es in Fällen wie dem vorliegenden gerechtfertigt zu verlangen, dass im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld ein offizielles (richterliches) Dokument vorliegt, was im vorliegenden Fall jedoch nicht zutraf, zumal die Trennungsvereinbarung vom 22. August 2014 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Ehemann mit einer richterlichen Ehetrennungsurkunde nicht gleichgesetzt werden kann.

  • 10 - Ausserdem kann hier aufgrund der - bis zur Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld am 21. Februar 2014 - kurzen Dauer des Getrenntlebens (höchstens sechs Monate, wenn vom Getrenntleben in der gleichen Wohnung ausgegangen wird) in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. vorne E.3b) ein Missbrauchsrisiko nicht verneint werden. Der Beschwerdegegner hat deshalb zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint. d)Bei der Beurteilung der Streitsache ist auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 129 V 1 E.1.2). Demzufolge ändert an den vorstehenden Feststel- lungen auch der von der Beschwerdeführerin am 2. respektive 10. Fe- bruar 2015 nachgereichte, einzelrichterliche Entscheid vom 12. Januar 2015 – womit die Ehe der Beschwerdeführerin infolge des am 2. Dezember 2014 eingereichten gemeinsamen Scheidungsbegehrens zum selben Datum rechtskräftig geschieden und die beigelegte Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung vom 26. November 2014 genehmigt wurde – nichts, da dieser einzelrichterliche Entscheid im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Einspracheentscheids (dem 29. September

  1. noch nicht vorlag und zudem auch keinen rückwirkenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu begründen vermag (vgl. vorne E.3b am Schluss).
  1. a)Gemäss dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid somit als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger
  • 11 - Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

  • 12 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2014 142
Entscheidungsdatum
03.02.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026