VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 141 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 12. Mai 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. März 2014 verletzte sich A._____ ungefähr am 11. Juli 2013 anlässlich eines Segeltörns in der X._____ am rechten Handgelenk als sie versuchte, die Schot (Seil) zu lösen. Dabei verspürte sie gemäss Unfallmeldung einen stechenden Schmerz im rechten Handgelenk. Im Unfallzeitpunkt war A._____ bei der D._____ als Dozentin mit einem Pensum von elf Stunden pro Woche angestellt und dabei bei der B._____ AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Anlässlich der Erstbehandlung vom 19. Dezember 2013 im Kantonsspital Graubünden diagnostizierte Dr. med. C._____ eine TFCC-Läsion am rechten Handgelenk. Das Röntgenbild zeigte eine leichtgradige Ulnaplusvarianz, das MRI eine TFCC-Läsion. Im Fragebogen zum Ereignis vom 11. Juli 2013 führte A._____ am 11. April 2014 auf die Frage, wie sich der Unfall im Detail zugetragen habe, aus, dass sie während eines Segeltörns beim Versuch des Lösens der Schot aus dem Traveller wegen der Krafteinwirkung einen stechenden Schmerz in ihr rechtes Handgelenk erhalten habe. Auf die Frage nach der Ursache des Ereignisses gab sie an: "Festgeklemmte Schot im Traveller, die sich nicht sofort lösen liess." Aufgrund dieser Schilderung verneinte die B._____ AG mit Schreiben vom 2. Mai 2014 ein Unfallereignis sowie das Vorliegen einer Listenverletzung und damit einer unfallähnlichen Körperschädigung. 2.Auf Verlangen von A._____ erliess die B._____ AG am 14. Mai 2014 eine Verfügung und lehnte die Leistungspflicht auch formell ab. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim geschilderten Ereignis vom 11. Juli 2013 weder um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch um eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV handle. Dagegen erhob A._____ am 12. Juni 2014 Einsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung der versicherten Leistungen aus dem Unfall vom 14. (recte: 11.) Juli 2013. Sie
3 - führte aus, dass der Katamaran plötzlich auf einen unter der Wasseroberfläche schwimmenden unsichtbaren Gegenstand aufgefahren sei. Das Ruder habe hart an diesen Gegenstand angeschlagen und durch die Hebelwirkung der Pinne habe es einen heftigen Ruck und einen Schlag auf ihre Hand und ihr Handgelenk gegeben. Der unbekannte Gegenstand habe das Ruder blockiert und das Boot sei im selben Moment nicht mehr steuerbar gewesen. Am 26. Juni 2014 ergänzte A._____ ihre Einsprache nach Einsicht in die Akten und reichte eine Bestätigung ihrer Segelpartnerin vom 25. Juni 2014 bei, welche erklärte, dass infolge eines Schlages auf das Ruder, welcher sich direkt auf die Pinne und den Ausleger übertragen habe, den A._____ in ihrer rechten Hand gehalten habe, ein heftiger Ruck durch den Katamaran gegangen sei. Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2014 wies die B._____ AG die Einsprache ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie von den Schilderungen der ersten Stunde ausgehe und die nachgereichte Sachverhaltsdarstellung als unbewiesen betrachte. Gemäss Angaben von A._____ sei die festgeklemmte Schot Ursache des Ereignisses gewesen. Das Lösen der Schot sei mangels Ungewöhnlichkeit sowie mangels äusseren Faktors nicht als Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zu betrachten. Ebenso wenig liege eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 UVV vor. 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am
4 - durch die Nichtbeachtung deren schriftlicher Unfallschilderung verletzt sei. Sodann würden die Anforderungen an den Unfallnachweis übersteigert, weil die B._____ AG einen raschen, hektischen und kaum zu trennenden Geschehensablauf in einzelne Bestandteile zerlege und diese isoliert auf ihre Unfallqualität untersuche. Als Rechtsunkundige habe sie nicht gewusst, welche Elemente des Geschehensablaufs wichtig seien und deshalb darauf verzichtet, den Unfallhergang vollständig zu schildern. Da sie aber eine glaubwürdige Zeugin habe, sei sie nicht auf ihre anfänglichen, zu knappen und unvollständigen Sachverhaltsschilderungen zu behaften. Der gesamte Geschehensablauf vom Auffahren auf das Hindernis bis zum gewaltsamen Lösen der Schot lasse sich nur künstlich aufteilen und sei als Unfallgesamtgeschehen zu betrachten. Der gegenteiligen Argumentation der B._____ AG, wonach Beweislosigkeit bestehe, weil nicht klar sei, ob die Verletzung durch den Schlag der Pinne auf das Handgelenk oder das gewaltsame Reissen an der Schot geschehen sei, sei nicht zu folgen. Aber selbst wenn die Verletzung ausschliesslich Folge des heftigen Losreissens der festgeklemmten Schot wäre, wäre ein Unfall zu bejahen, weil im Kontext des gesamten Geschehensablaufs eine ganz ausserordentliche Kraftaufwendung erfolgt sei, womit der äussere Faktor zu bejahen sei. Gemäss Rechtsprechung sei die Ungewöhnlichkeit bei Körperbewegungen und/oder Überanstrengungen zu bejahen, wenn ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolge und zu einer Schädigung führe. 4.Die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die beschwerdeführerischen Aussagen der ersten Stunde seien glaubwürdig und schlüssig. Hingegen schienen die späteren Angaben von versicherungstechnischen Gegebenheiten beeinflusst zu sein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein sehr einprägsames Ereignis
5 - wie das angebliche Auffahren auf einen unbekannten Gegenstand mit massiven Krafteinwirkungen auf das Ruder nicht bereits in der ersten Stunde geschildert worden sei. Für die Prüfung der Anspruchsgrundlage sei deshalb auf die erste Schilderung abzustellen, wonach das starke Ziehen an der Schot ausschlaggebend gewesen sei. Ein ausserordentlicher Kraftaufwand werde nur in sehr seltenen Fällen als ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG eingestuft. Bei Körperbewegungen gelte der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt sei, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst habe. Das Verklemmen oder Lösen von Seilen auf einem Boot sei keinesfalls ungewöhnlich bzw. programmwidrig. Vielmehr zähle das Lösen von unvorhergesehenen Knoten oder verklemmten Leinen zu den normalen Verrichtungen eines Skippers. Von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor könne keine Rede sein, auch wenn mit grosser Kraft an einer Leine gezogen werde. Ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG habe sich nicht zugetragen. Falls das Gericht wider Erwarten der Schilderung der Beschwerdeführerin folge, wonach das Boot auf einen unbekannten Gegenstand im Wasser aufgefahren sei und dies wiederum einen Schlag über das Ruder und die Pinne auf die Hand der Beschwerdeführerin ausgelöst habe, würde dies ebenfalls keinen Anspruch aus der Unfallversicherung auslösen. Einerseits wäre die physikalische Kraft, die auf die Hand gewirkt habe, allein damit nicht bewiesen und könnte nachträglich auch nicht mehr eruiert werden. Anderseits wäre ebenso unbewiesen, ob das Ziehen an der Schot zur Verletzung geführt habe oder der angebliche Schlag ans Ruder. Von weiteren Abklärungen wie der Zeugeneinvernahme der Segelpartnerin seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der ganze Geschehensablauf als Einheit zu betrachten sei, könne nicht gefolgt werden. Zuerst sei das allfällige Anschlagen des Ruders mit dem Schlag
6 - auf die Hand gewesen. Erst mehrere Sekunden später habe die Beschwerdeführerin versucht, die Schot zu lösen. Die beiden Ereignisse seien aus versicherungstechnischer Sicht isoliert zu betrachten. Die Beschwerdeführerin sei ursprünglich der Meinung gewesen, dass das Reissen an der Schot zur Verletzung geführt habe. Heute könnte es aus ihrer Sicht auch das Anschlagen des Ruders gewesen sein. Sie führe zwei mögliche Ursachen ins Feld, die zeitlich und sachlich klar auseinanderlägen. Von einem Unfall könne nur dann gesprochen werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen wäre, dass das Anschlagen des Ruders ursächlich gewesen sei. Dieser Beweis sei auch mit den zusätzlichen Erhebungen nicht zu erbringen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit trage die Beschwerdeführerin. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. September 2014 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in Y._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt
7 - sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der Einspracheentscheid vom 2. September 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Beschwerdegegnerin auf die offerierte Einvernahme ihrer Segelpartnerin nicht eingetreten sei bzw. deren schriftliche Unfallschilderung nicht beachtet habe. a)Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BR; SR 101) i.V.m. Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehörs. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet
8 - ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368 E.3.1 mit weiteren Hinweisen). b)Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger (und gemäss Art. 61 lit. c ATSG auch das Sozialversicherungsgericht) den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz richtig und vollständig abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E.4.1.1). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum − auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden − Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E.5b; 125 V 193 E.2, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3 E.2.2 mit Hinweis). c)Vorliegend trifft es zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin offerierte Augenzeugin nicht angehört hat, obschon die Beschwerdeführerin in ihrer Einspracheergänzung vom 26. Juni 2014
9 - der Beschwerdegegnerin den von der Segelpartnerin schriftlich geschilderten Unfallhergang eingereicht und gleichzeitig offeriert hat, dass diese als Zeugin befragt werden könne. Nicht richtig ist indes, dass die Beschwerdegegnerin deren Schilderung des Unfallhergangs vom 25. Juni 2014 nicht beachtet hat. Denn im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. September 2014 wird − zwar nicht explizit, aber doch sinngemäss − auf die schriftliche Schilderung des Unfallhergangs der Segelpartnerin Bezug genommen, indem ausgeführt wird, dass aufgrund der nachgereichten Unfallschilderung (gemeint ist hier wohl die nachgereichte Unfallschilderung in der Einsprache vom 12. Juni 2014, welche indes mit jener in der Einspracheergänzung vom 26. Juni 2014 sowie − und dies ist entscheidend − mit der schriftlichen Schilderung des Unfallhergangs der Segelpartnerin vom 25. Juni 2014 übereinstimmt) unklar und somit unbewiesen sei, ob die Verletzung auf den Schlag am Ruder oder die erhöhte Krafteinwirkung an der Schot zurückzuführen sei. Könne eine Verletzung keinem Ereignis klar zugeordnet werden, so liege Beweislosigkeit vor, welche zur Ablehnung des Anspruchs aus der Unfallversicherung führe. Vor diesem Hintergrund bestand für die Beschwerdegegnerin denn auch kein Anlass, die Segelpartnerin der Beschwerdeführerin auch noch mündlich anzuhören, zumal die Beschwerdegegnerin davon ausgehen konnte, dass ein allfälliges Zeugnis der Segelpartnerin kaum Abweichungen gegenüber dem bereits schriftlich geschilderten Unfallhergang enthalten dürfte, weshalb von einer zusätzlichen Einvernahme der Segelpartnerin auch keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Folglich durfte aber die Beschwerdegegnerin in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung auf die Einvernahme der offerierten Zeugin verzichten. Darin ist − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.2b) − keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen.
10 - 3.In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 11. Juli 2013 gestützt auf das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG oder einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) leistungspflichtig ist. a)Die Unfallversicherung erbringt gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss der Legaldefinition von Art. 4 ATSG versteht man unter einem Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. b)Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, ob der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Dies ist grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (BGE 134 V 72 E.4.1; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 f. E.2b; RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 31). c)Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E.2d mit Hinweisen) oder in einer (im Hinblick auf
11 - die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung bestehen. Insbesondere wird das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors bejaht, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und zu einer Schädigung führt. Es ist jedoch von Fall zu Fall zu prüfen, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E.3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E.2; vgl. zur Kasuistik: RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 44 ff.). Allgemein gilt bei Körperbewegungen der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges wie z.B. ein Ausgleiten, Stolpern oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc. beeinflusst hat. Bei einer derart unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor − Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt − ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E.2.2). Sportunfälle, die durch mechanische Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper (Sturz, Zusammenstoss, etc.) zustande kommen, erfüllen grundsätzlich den Unfallbegriff (SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 f. E.3c/dd). Kein Unfall wird hingegen angenommen bei einer gewöhnlichen, in der betreffenden Sportart üblichen und unter vertrauten Umständen ausgeführten Bewegung sowie in Fällen, wo sich lediglich das einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht hat. Ebenso wenig wird auf einen Unfall erkannt, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (erwähntes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E.4.3 und 4.4; vgl. zum Ganzen: RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 40 ff.).
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13 - vorliegend offenkundig der Fall ist − ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu, als jenen, die sie nach einer Ablehnungsverfügung des Versicherers getan hat (BGE 121 V 45 E.2a, 115 V 133 E.8c; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363 E.3b/aa). Dabei handelt es sich indessen nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe. Sie kann zudem nur dann zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichtes 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1, 8C_827/2007 vom 22. September 2008 E.5; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 29 f.). c)Vorliegend gilt es im Zusammenhang mit der Beweismaxime, wonach die sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, indes zu beachten, dass die Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. März 2014 erst rund acht Monate nach dem Ereignis erfolgte, weshalb der angerufenen Beweisregel bloss untergeordnete Bedeutung zukommen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.5). Richtig ist allerdings, dass die nach dem Erlass der angefochtenen, ablehnenden Verfügung vom 14. Mai 2014 von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zum Geschehensablauf in der Einsprache vom 12./26. Juni
14 - 2014 sowie in der Beschwerde vom 2. Oktober 2014 von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein könnten. d)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erachtet das streitberufene Gericht die anfängliche Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach sie anlässlich eines Segeltörns in der X._____ beim Versuch zum Lösen der Schot einen stechenden Schmerz im Handgelenk verspürt habe, als glaubwürdiger als die nach der ablehnenden Verfügung vom 14. Mai 2014 gemachten Aussagen. Insbesondere ist es − wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2014 zu Recht ausgeführt hat − nicht nachvollziehbar, dass das erstmals in der Einsprache vom 12. Juni 2014 geschilderte Auffahren des Katamarans auf einen unbekannten Gegenstand mit massiver Krafteinwirkung auf das Ruder nicht bereits in der ersten Stunde, mithin in der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. März 2014 und insbesondere auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin im entsprechenden Fragebogen vom 11. April 2014 zum Ereignis vom
15 - Ausführungen nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin unmissverständlich auf den später geschilderten Hergang verwiesen hat. Vor diesem Hintergrund ist für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2013 einen Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG erlitten hat, mit der Beschwerdegegnerin auf die beschwerdeführerische Sachverhaltsdarstellung in der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. März 2014 sowie im Fragebogen vom 11. April 2014 zum Ereignis vom 11. Juli 2013 abzustellen. Dies zumal vorliegend auch der beschwerdeführerischen Argumentation, wonach der ganze Geschehensablauf als Einheit zu betrachten sei, nicht gefolgt werden kann. Vielmehr erfolgte zuerst das allfällige Auffahren des Katamarans auf einen unter der Wasseroberfläche schwimmenden Gegenstand bzw. das allfällige Anschlagen des Ruders mit dem Schlag auf das Handgelenk der Beschwerdeführerin. Erst später versuchte die Beschwerdeführerin, die Schot aus dem Traveller zu lösen. Diese beiden Ereignisse sind − wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2014 zu Recht ausführte − aus versicherungstechnischer Sicht isoliert zu betrachten. e)Doch selbst dann, wenn − auch unter Berücksichtigung der knapp ein Jahr nach dem Ereignis verfassten schriftlichen Darlegung des Geschehensablaufs der Segelpartnerin vom 25. Juni 2014 − von den nachträglich in der Einsprache vom 12./26. Juni 2014 und auch in der Beschwerde vom 2. Oktober 2014 gemachten Schilderungen zum Ereignis ausgegangen würde, wonach der Katamaran auf einen unter der Wasseroberfläche schwimmenden unsichtbaren Gegenstand aufgefahren sei und dies einen Schlag über das Ruder und die Pinne auf die Hand der Beschwerdeführern ausgelöst hätte, würde dies − wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird − im Ergebnis nichts ändern bzw. keinen Anspruch der Beschwerdeführerin aus der Unfallversicherung auslösen (vgl. dazu nachstehend E.5c).
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17 - Versicherungsgerichtes U 214/95 vom 23. Dezember 1996) nicht erfüllt. Überdies ist die Person, die mit erhöhtem Kraftaufwand an einem Seil zieht, sowohl auf die erhöhte Kraftanstrengung als auch auf ein allfälliges plötzliches Nachlassen des Widerstands vorbereitet, wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2014 zu Recht ausführt. Zusammenfassend bietet der Geschehensablauf gemäss Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin in der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. März 2014 sowie im Fragebogen vom 11. April 2014 zum Ereignis vom 11. Juli 2013 keine Anhaltspunkte für die Annahme einer unkoordinierten Bewegung, die als ungewöhnlicher äusserer Faktor in Frage käme. Auch eine augenfällige Überanstrengung ist angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben um eine geschulte Seglerin handelt und sie dementsprechend mit dem Lösen von verklemmten Seilen auf einem Boot vertraut sein dürfte, zu verneinen. Mangels äusseren Faktors sowie mangels Ungewöhnlichkeit ist das Lösen der verklemmten Schot aus dem Traveller somit nicht als Unfallereignis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG zu qualifizieren. c)Nichts anderes ergäbe sich, wenn von den nachträglich in der Einsprache vom 12./26. Juni 2014 und auch in der Beschwerde vom 2. Oktober 2014 gemachten Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Ereignis ausgegangen würde, wonach der Katamaran auf einen unter der Wasseroberfläche schwimmenden unsichtbaren Gegenstand aufgefahren sei und dies einen Schlag über das Ruder und die Pinne auf die Hand der Beschwerdeführern ausgelöst habe. Denn einerseits lässt sich die effektive physikalische Kraft, die aufgrund des allfälligen Auffahrens des Katamarans auf einen unter der Wasseroberfläche schwimmenden Gegenstand bzw. aufgrund des allfälligen Schlages über das Ruder und die Pinne auf die rechte Hand der Beschwerdeführerin gewirkt hat, aufgrund der vagen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer
18 - Segelpartnerin nicht ermitteln. Anderseits wäre ebenso unbewiesen, ob tatsächlich der angebliche Schlag ans Ruder und die Pinne oder doch das Lösen der verklemmten Schot aus dem Traveller zur Verletzung des rechten Handgelenks der Beschwerdeführerin geführt hat. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Einsprache vom 12. Juni 2014 denn auch selbst fest, dass sich der hektische Vorgang innert weniger als einer Minute abgespielt und sie den stechenden Schmerz im rechten Handgelenk erst gespürt habe, als die Situation deeskalierte. Ob die Läsion bereits durch den Schlag der Pinne gegen das Handgelenk oder erst durch das angesichts der Gefährdungssituation heftige Reissen an der Schot erfolgt sei, sei letztlich unerheblich und auch nicht mehr rekonstruierbar. Folglich geht aber auch die Beschwerdeführerin von zwei möglichen Ursachen für die Verletzung am rechten Handgelenk aus, die jedoch, wie die Beschwerdegegnerin richtig argumentiert, zeitlich und sachlich auseinanderliegen und nicht als Einheit betrachtet werden können (vgl. dazu vorstehend E.4d in fine). Von einem Unfallereignis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG kann aber bloss dann ausgegangen werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen wäre, dass der Schlag auf das Ruder und die Pinne ursächlich für die Verletzung der Beschwerdeführerin war. Dieser Beweis ist vorliegend aber auch mit der Einvernahme der Segelpartnerin der Beschwerdeführerin als Zeugin nicht zu erbringen. Denn es ist nicht zu erwarten, dass diese Aussagen zur effektiven Ursache der zugezogenen Verletzung, mithin, ob die Handgelenksverletzung vom Lösen der verklemmten Schot oder vom Schlag ans Ruder und die Pinne herrührt, machen könnte. Folglich verzichtet das streitberufene Gericht in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung auf die Einvernahme der Segelpartnerin als Zeugin (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung vorstehend E.2b). Da im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O.,
19 - Art. 6 S. 29), hat vorliegend die Beschwerdeführerin die Folge der Beweislosigkeit zu tragen. Selbst wenn somit von den nachträglich in der Einsprache vom 12./26. Juni 2014 und in der Beschwerde vom 2. Oktober 2014 gemachten Schilderungen zum Ereignis vom 11. Juli 2013 ausgegangen würde, würde dies einerseits mangels Nachweises der effektiven physikalischen Kraft, die auf die rechte Hand der Beschwerdeführerin gewirkt hat, sowie anderseits infolge Beweislosigkeit keinen Anspruch der Beschwerdeführerin aus der Unfallversicherung auslösen. 6.Zu prüfen bleibt, ob die beim Ereignis vom 11. Juli 2013 erlittene Gesundheitsschädigung eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV darstellt. a)Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und verschiedene Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt. Dazu zählen Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 123 V 43 E.2b, 116 V 145 E.2b). Bei unfallähnlichen Körperschädigungen müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des
20 - äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls (BGE 129 V 466 E.2.2). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E.4.1; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 80). b)Vorliegend ist dem Arztbericht über die Erstbehandlung vom
21 - Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2014 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht überdies kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).
22 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]