VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 138 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 27. Mai 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - und bestätigt worden. Diese Messungen seien unabhängig von den Angaben des Beschwerdeführers erfolgt und seien deshalb jederzeit reproduzierbar und objektivierbar. Für die Beurteilung der Leistungspflicht der B._____ AG sei somit einzig die natürliche Kausalität massgebend. Die Adäquanz entspreche vorliegend der natürlichen Kausalität. Die erste Begutachtung und Beurteilung der Kausalität sei im Juli 2012 durch das AEH erfolgt. Dabei hätten die Gutachter ausgeführt, dass der status quo sine vel ante nicht erreicht sei. Die verstärkten HWS- Schmerzen und insbesondere die HWS-Fehlhaltung seien im Sinne einer Verschlimmerung eines Vorzustands zu werten. Insbesondere hätten die Gutachter darauf hingewiesen, dass der geklagte Gesundheitszustand bei einem natürlichen Lauf des Lebens nicht eingetreten wäre. Das Unfallereignis vom 24. November 2011 habe somit zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung des Vorzustands geführt. Auch die Gutachterin der Klinik Valens habe im Sommer 2013 festgestellt, dass das Unfallereignis vom 24. November 2011 zu einer Verstärkung des chronischen zervikozephalen und zervikospondylogenen Syndroms links betont geführt habe und seit dem Unfallereignis eine ausgeprägte Torticollis bestünde. Schliesslich habe auch der Hausarzt Dr. med. D._____ festgestellt, dass der Endzustand eine deutliche Diskrepanz zum status quo ante et sine aufweise und es aufgrund des Unfallereignisses vom 24. November 2011 zu einer richtungsweisenden und dauerhaften Verschlimmerung des Vorzustands gekommen sei. Das Gutachten von Dr. med. E._____ sei nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Zunächst basiere dessen Beurteilung auf einem falschen Sachverhalt. Weiter habe Dr. med. E._____ wesentliche Befunde nicht erhoben (Kinn-Sternum Abstand) und die zahlreichen Myogelosen ignoriert. Dr. med. E._____ gehe zu Unrecht und ohne nachvollziehbare Begründung davon aus, dass die unfallbedingten Beschwerden spätestens nach einem Jahr abgeklungen sein müssten. Sodann könne Dr. med. E._____ die Terminierung nicht eindeutig vornehmen. Seiner Meinung nach hätten nicht-organische Faktoren zur Persistenz der Beschwerden geführt. Er sei aber nicht in der Lage zu beschreiben, um welche nicht-organischen Faktoren es sich dabei handeln sollte. Somit sei das Gutachten von Dr. med. E._____ nicht geeignet, die natürliche Kausalität der geklagten Beschwerden in Frage zu stellen. Sollte sich das Gericht der Beurteilung durch das AEH, der Klinik Valens sowie des Hausarztes nicht anschliessen können, werde ein gerichtliches medizinisches Gutachten zur Frage der natürlichen Kausalität der heute geklagten Beschwerden beantragt. Obwohl die Adäquanz vorliegend der natürlichen Kausalität entspreche, wären die Adäquanzkriterien auch bei besonderer Adäquanzprüfung
5 - gegeben. Es sei von einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich auszugehen. Von den zu prüfenden Adäquanzkriterien seien fünf (Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) gegeben. Zudem sei das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit in besonders ausgeprägtem Masse gegeben. Auch nach Prüfung der besonderen Adäquanzkriterien sei die B._____ AG zu verpflichten, die Leistungen nach UVG ab dem 1. Dezember 2013 zu bestimmen. 6.Die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2014 (Poststempel) auf Abweisung der Beschwerde. Das Gutachten von Dr. med. E._____ entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung an ein Gutachten vollumfänglich, weshalb für die Beurteilung der natürlichen Kausalität beziehungsweise der Leistungspflicht darauf abgestellt werden könne und keine weiteren medizinischen Begutachtungen notwendig seien. Dr. med. E._____ begründe nachvollziehbar, dass vorliegend eine nicht-organische Schmerzursache im Vordergrund stehe. Das Gutachten des AEH vom 24. Juli 2012 bejahe die natürliche Kausalität nur vorübergehend, indem ausgeführt werde, dass von einem Erreichen des Status quo ante und sine in drei bis sechs Monaten auszugehen sei. Damit werde von einer vorübergehenden Verschlimmerung ausgegangen und ein Zeitpunkt prognostiziert, welcher zu prüfen sei, was mit dem Gutachten von Dr. med. E._____ getan worden sei. Im Gutachten von Dr. med. E._____ sei der im Gutachten des AEH prognostizierte Zeitpunkt dann bestätigt worden. Folglich gingen die Gutachten AEH und Dr. med. E._____ übereinstimmend von einer vorübergehenden Verschlimmerung mit einem Status quo sine vel ante aus und widersprächen sich nicht. Demgegenüber äussere sich das IV-Gutachten der Klinik Valens vom
10 - Versicherte infolge des Unfalls zu 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so kann er eine Invalidenrente beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 UVG), wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 UVG). Nach der Festsetzung der Renten werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen unter den in Art. 21 UVG festgelegten Voraussetzungen weiter gewährt. Diese Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt jedoch voraus, dass zwischen dem Unfallereignis (Art. 4 ATSG, Art. 7, 8 UVG) und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 129 V 177 E.3). Dabei müssen die beiden Erfordernisse des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs kumulativ erfüllt sein. Scheitert der geltend gemachte Anspruch an einer dieser Voraussetzungen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Bereich der organisch ausgewiesenen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Leistungspflicht allerdings praktisch keine Rolle, weil sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E.2.1, 117 V 359 E.6). b)Wird durch ein Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine; Urteil des Bundesgerichtes 8C_84/2010 vom
11 -
14 - 129 V 177 E.3.1, 126 V 353 E.5b, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b). Der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit lässt sich nicht in absolute Prozentzahlen fassen, sondern stellt eine relative Grösse dar. Dabei ist es die Aufgabe der zuständigen Behörden im Einzelfall zu bestimmen, welche sich der in Betracht fallenden Geschehensabläufe unter den gegebenen Umständen als am wahrscheinlichsten erweist (ALIOTTA, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 18.3). c)Um die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und den geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beurteilen zu können, sind die zuständigen Behörden auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
15 - einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen).
20 - zumutbar. Demzufolge könnte auch wiederum dasselbe Einkommen erzielt werden. Dr. med. E._____ führt im rheumatologischen Gutachten vom 7. Juli 2013 hinsichtlich der aus dem Unfallereignis vom 24. August 2004 herrührenden Beschwerden an der linken Schulter folgendes aus (vgl. Bg- act. 61 S. 11): "Auch die aktuellen klinischen Untersuchungsbefunde an der linken Schulter können aus somatischer Sicht nicht eindeutig einem strukturellen Korrelat zugeordnet werden: Entsprechend den früheren MRI sind die Rotatorenmanschetten-Tests alle unauffällig. Es besteht eine isolierte Bewegungseinschränkung in Flexion und Abduktion, die gleichzeitig im Vergleich zur gesunden Gegenseite nicht eingeschränkte Rotation in Neutralstellung spricht allerdings gegen das Vorliegen einer Frozen Shoulder. Es findet sich eine starke Druckdolenz über dem AC-Gelenk links, welche korrespondiert mit dem beschriebenen MRI-Befund einer AC-Gelenksarthrose. Allerdings ist die massive Schmerzhaftigkeit über dem Gelenk bei bereits geringer Berührung somatisch wiederum nur schwierig einzuordnen. Diese AC-Gelenksarthrose für sich allein kann die ausgeprägte Bewegungseinschränkung der linken Schulter nicht erklären." Im AEH-Gutachten vom 24. Juli 2012 wird hinsichtlich der Beschwerden an der linken Schulter was folgt ausgeführt (vgl. Bg-act. 19 S. 18 f.): "Die Schulterbeschwerden links können rein anatomisch-strukturell nicht objektiviert werden. Es hat sich diesbezüglich seit der letzten Beurteilung der Schulthess-Klinik im Dez. 2010 keine neue Tatsache ergeben. Eine gewisse Restschmerzhaftigkeit und Funktionseinschränkung der Schulter links ist als Folge des SUVA-Unfalls vom 24.8.2004 jedoch nachvollziehbar." [...] Die Körperschädigung vom 24.8.2004 ist in Bezug auf die Schulter links die einzige Ursache. In Bezug auf die derzeit beklagten Nackenschmerzen ist der Unfall vom 24.8.2004 nicht Ursache. Von der Schulter sind gewisse Ausstrahlungen und gewisse Muskelverspannungen suva-unfallbedingt im linksseitigen HWS- /Trapeziusbereich nachvollziehbar. Die jetzt gezeigte Schmerzhaftigkeit der HWS im engeren Sinne (subjektiv gegenüber früher erhöht) und gezeigte HWS- Fehlhaltung steht mit dem Ereignis vom 24.8.2004 nicht in Zusammenhang." Dr. med. E._____ und die Gutachter des AEH sind sich folglich insofern einig, als für die geklagten Schulterbeschwerden links einzig das Unfallereignis vom 24. August 2004 ursächlich war. Sodann begründen die Gutachter schlüssig und nachvollziehbar, dass die
21 - Schulterbeschwerden links strukturell nicht objektivierbar seien, was im Übrigen bereits anlässlich einer Abklärung in der Schulthess Klinik im November beziehungsweise Dezember 2010 festgestellt wurde (vgl. AEH-Gutachten vom 24. Juli 2012 [Bg-act. 19] S. 6 f.). Seither haben sich keine neuen Tatsachen ergeben. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass für die Schulterbeschwerden links einzig das Unfallereignis vom 24. August 2004 ursächlich war und dementsprechend zwischen dem Unfallereignis vom 24. November 2011 und den Schulterbeschwerden links keine natürliche Kausalität besteht. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren − soweit ersichtlich − denn auch nicht mehr behauptet. bb)Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass das Unfallereignis vom
25 - der Patienten ausfallen (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 353 E.3b/cc). Dies entbindet das streitberufene Gericht indes nicht davon, auch die Berichte des Hausarztes Dr. med. D._____ zu würdigen. Aus dessen Beurteilungen geht indes nichts wesentlich anderes hervor als aus dem AEH-Gutachten vom 24. Juli 2012 sowie dem rheumatologische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. Juli 2013. Insbesondere stimmen die von Dr. med. D._____ gestellten Diagnosen weitegehend mit denen der AEH-Gutachter sowie von Dr. med. E._____ überein (vgl. etwa. den Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 28. Januar 2013 [Bg- act. 34, Bf-act. 12]). Dr. med. D._____ ist indessen der Ansicht, dass der Endzustand mit deutlicher Diskrepanz zum status quo sine vel ante erreicht sei. Dieser Auffassung stehen aber − wie gesehen − zwei Gutachtermeinungen, mithin diejenige der AEH-Gutachter sowie von Dr. med. E., entgegen, wonach keine Unfallkausalität mehr bestehe und der status quo sine vel ante erreicht sei. Diese gehen den Beurteilungen des Hausarztes Dr. med. D. vor. Dafür sprechen neben der vorstehend erwähnten Erfahrungstatsache, dass Hausärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, insbesondere auch das Spezialwissen und die Facherfahrung der Gutachter (vgl. auch Urteile des Bundesgerichtes 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2, 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E.5.2 zur Divergenz zwischen Behandlungs- und Abklärungsauftrag). ee)Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass die Beurteilung von Dr. med. E._____ auf einem falschen Sachverhalt basiere. So sei der Beschwerdeführer nicht von einem rückwärtsfahrenden, sondern von einem rasant vorwärtsfahrenden Personenwagen erfasst worden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall nicht, wie von Dr. med. E._____ angenommen, lediglich 50 % gearbeitet habe. Vielmehr sei der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 24. November 2011 in einem vollen Pensum tätig gewesen.
26 - Wie nachfolgend dargestellt zielen auch diese Rügen ins Leere. Bezüglich des genauen Unfallmechanismus ging Dr. med. E._____ von der Unfallmeldung UVG vom 12. Dezember 2011 (vgl. Bg-act. 1) aus, wo ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer beim "rückwärtsfahren" angefahren wurde. Wie Dr. med. E._____ in seiner Stellungnahme vom
27 - Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Denn wenn Dr. med. E._____ den Beschwerdeführer ohne Einschränkungen als arbeitsfähig erachtet, ist es gleichzeitig auch ausgeschlossen, dass sich seine Aussage, wonach der Status quo ante (= Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat) rund eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis vom 24. November 2011 erreicht sei, lediglich auf die allenfalls fälschlicherweise angenommene 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen hat. Wäre dies der Fall, so hätte sich Dr. med. E._____ überdies in seiner Stellungnahme vom 28. März 2014 zum beschwerdeführerischen Einwand vom 20. Januar 2014 (vgl. Bg-act. 81) sicherlich nochmals dazu geäussert, was er aber nicht getan hat. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass Dr. med. E._____ den status quo ante rund eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis vom 24. November 2011 auch in Bezug auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit als erreicht betrachtet. ff)Im Rahmen der Kritik am rheumatologischen Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. Juli 2013 bringt der Beschwerdeführer des Weiteren vor, dass es unverständlich sei, dass Dr. med. E._____ den Kinn-Sternum Abstand nicht erhoben habe. Die Reklination der HWS sei praktisch vollständig eingeschränkt gewesen, was Dr. med. E._____ hätte auffallen müssen. Unverständlich sei des Weiteren, dass Dr. med. E._____ die zahlreichen Myogelosen ignoriert und in seinem Untersuchungsbefund nicht erwähnt habe. In der Klinik Valens seien nämlich kurze Zeit später Myogelosen im Bereich des M. trapezius, des M. sternocleidomastoideus, der M. scaleni, des M. levator scapulae und der M. rhomboideii erhoben worden. Wie nachstehend dargestellt erweisen sich auch diese Rügen als unbegründet. Zwar trifft es zu, dass Dr. med. E._____ den Kinn-Sternum Abstand nicht erhoben hat, im Gegensatz zur Untersuchung vom 19. Juli 2013 in der Klinik Valens, wo ein Kinn-Sternum Abstand von 8/5 cm
28 - gemessen wurde (vgl. internistisch-rheumatologisches Teilgutachten der Klinik Valens vom 29. August 2013 [Bf-act. 14] S. 14). Dies begründet Dr. med. E._____ in seiner Stellungnahme vom 28. März 2014 zum Einwand vom 20. Januar 2014 (Bg-act. 81 S. 2) wie folgt: Er habe in seinem Gutachten die Fehlstellung des Kopfes im Raum in Winkelgraden beschrieben. Aus dieser Stellung sei lediglich eine Rotation nach rechts möglich. Die anderen Bewegungen, insbesondere auch die Inklination und Extension, seien vollständig blockiert. Ohne jegliche Bewegung mache eine Distanzmessung keinen Sinn. Wenn am 19. Juli 2013 in der Klinik Valens ein Kinn-Sternum Abstand von 8/5 cm beschrieben werde, bedeute dies, dass dannzumal eine geringe Extensions- /Inklinationsbewegung von 3 cm möglich gewesen sei. Dies könne entweder im Sinne einer leichten Verbesserung der Beweglichkeit oder als inkonstantes aktives Gegenhalten gegen die Bewegungsprüfung interpretiert werden. Folglich vermag aber Dr. med. E._____ nachvollziehbar und überzeugend zu begründen, warum er anlässlich seiner Begutachtung auf die Erhebung des Kinn-Sternum Abstands verzichtet hat. Ebenfalls unbegründet ist die beschwerdeführerische Kritik, wonach Dr. med. E._____ im Gegensatz zu den Gutachtern der Klinik Valens die zahlreichen Myogelosen ignoriert und in seinem Untersuchungsbefund nicht erwähnt habe. Denn einerseits verweist Dr. med. E._____ im rheumatologischen Gutachten vom 7. Juli 2013 (Bg- act. 61 S. 9) auf die diffuse tendomyotische Druckdolenz im ganzen Schultergürtelbereich links unter Angabe der betroffenen Muskeln (M. trapezius descendens, Ansatz des M. levator scapulae, M. infra- und supraspinatus, paravertebrale cervikale Muskulatur und suboccipitale Muskelansätze). Einen muskulären Hypertonus konnte Dr. med. E._____ aber beidseits ausschliessen. Anderseits werden aber auch im Befund des AEH-Gutachtens vom 24. Juli 2012 keine Myogelosen festgehalten. Beschrieben werden im AEH-Gutachten lediglich im Schultergürtel ein Hypertonus im M. trapezius rechts sowie eine schmerzhafte Palpation der Muskulatur (vgl. Bg-act. 19 S. 12). Vor diesem Hintergrund kann keine
29 - Rede davon sein, dass Dr. med. E._____ zahlreiche Myogelosen ignoriert beziehungsweise in seinem Untersuchungsbefund nicht erwähnt habe. gg)Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass Dr. med. E._____ nicht nachvollziehbar begründet habe, warum die unfallbedingten Beschwerden spätestens nach einem Jahr abgeklungen sein sollten. Ebenfalls könne Dr. med. E._____ die Terminierung nicht eindeutig vornehmen. Seiner Meinung nach hätten nicht-organische Faktoren zur Persistenz der Beschwerden geführt. Er sei aber nicht in der Lage zu beschreiben, um welche nicht-organischen Faktoren es sich handeln sollte. Wie nachfolgend dargestellt sind auch diese Rügen unbegründet. In seinem rheumatologischen Gutachten vom 7. Juli 2013 (Bg-act. 61 S. 11 ff.) führt Dr. med. E._____ was folgt aus: Die seit dem Unfallereignis vom 24. November 2011 persistierenden Nackenschmerzen und insbesondere die fixierte Fehlstellung des Kopfes in Inklination sowie Rotation und Seitneigung nach rechts seien aufgrund der objektivierbaren strukturellen Befunde schwierig nachvollziehbar. Eine ossär/artikulär bedingte Bewegungseinschränkung sei aufgrund des weitgehend normalen MRI-Befundes vom 11. Mai 2012 mit lediglich minimalen degenerativen Veränderungen und ohne strukturelle traumatische Pathologien praktisch auszuschliessen, so dass in erster Linie eine ausgeprägte muskuläre Fixierung vorliegen könnte. Dagegen spreche dann allerdings der seitengleiche und normale, nicht erhöhte Muskeltonus der seitlichen Hals und Schultergürtelmuskulatur (bei konstanter muskulärer Fixierung in der Schiefhaltung wäre ein Hypertonus im Schultergürtel rechts und des M. sternocleidomastoideus links zu erwarten). Aufgrund der massiven Diskrepanz zwischen subjektiv empfundener Schmerzintensität, demonstrierter Fehlstellung der HWS und praktisch vollständiger Bewegungsblockade einerseits und den praktisch normalen radiologischen Befunden müsse auch bezüglich der cervikalen Symptomatik eine wesentliche nicht-organische Komponente postuliert werden. Für eine wesentliche nicht-organische Komponente im gesamten Beschwerdekomplex sprächen auch die Befunde in der EFL anlässlich der Begutachtung am AEH, wo in verschiedenen Tests eine Selbstlimitierung habe beobachtet werden können und auch sonst ein zum Teil auffälliges Verhalten während verschiedener Tests beschrieben worden sei. Die leicht schmerzhafte Einschränkung der BWS-Beweglichkeit sei prinzipiell durch die Wirbelsäulenform mit fixierter Hyperkyphose erklärbar, möglicherweise bestünden hier auch gewisse degenerative Veränderungen. Die Beschwerden an der BWS seien jedoch mit Sicherheit als unfallfremd einzustufen. Schliesslich bestünden unklare Beschwerden auch im Bereich der rechten Hüfte. Die Beweglichkeit der Hüftgelenke sei in allen Richtungen seitengleich normal, was prinzipiell gegen eine bestehende Coxarthrose spreche. Die isoliert schmerzhafte
30 - Innenrotation wäre allenfalls mit einer beginnenden Coxarthrose vereinbar. Auffällig sei hier das ausgeprägte Schonhinken rechts beim Eintritt beziehungsweise Verlassen des Untersuchungszimmers, zumal bei der klinischen Untersuchung zwischenzeitlich ein praktisches hinkfreies Gangbild habe beobachtet werden können. Zusammenfassend seien die verschiedenen Beschwerden und Einschränkungen am Bewegungsapparat aus rheumatologischer Sicht nicht oder nur zu einem geringen Teil strukturell nachvollziehbar. Auch eine neurologische Untersuchung durch Dr. med. L._____ in Chur werde in den Akten als unauffällig beschrieben. Eine nicht-organische Schmerzursache müsse hier weit im Vordergrund stehen. Eine gewisse bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenz sei aufgrund der aktuellen Befunde und auch dem im Gutachten Valens beschriebenen auffälligen Verhalten während der EFL denkbar, eindeutige Anhaltspunkte dafür könnten jedoch nicht nachgewiesen werden. Anlässlich der MRI-Abklärung der HWS vom 11. Mai 2012 hätten sich lediglich minimale degenerative Veränderungen nachweisen lassen, weshalb die Kausalität der persistierenden Schmerzen, Fehlhaltung und Bewegungseinschränkung der HWS zum Unfallereignis vom 24. November 2011 nach nunmehr mehr als eineinhalb Jahren für unwahrscheinlich beziehungsweise höchstens noch möglicherweise gegeben zu betrachten sei, da eine somatisch-medizinische Erklärung für das Beschwerdebild fehle. Durch den Unfall vom 24. November 2011 sei keine richtunggebende Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung verursacht worden. Vorbestehend sei die Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit seit einem Reitunfall 2004 gewesen, diese sei durch das Ereignis vom 24. November 2011 nicht verschlimmert worden. An der HWS bestünden aufgrund des beschriebenen MRI-Befundes lediglich sehr geringe degenerative Veränderungen, welche durch das Unfallereignis vom 24. November 2011 zwar vorübergehend hätten symptomatisch werden konnten. Unfallbedingt langanhaltende Schmerzen und die massive Fehlstellung seien somatisch strukturell allerdings nicht plausibel. Zum jetzigen Zeitpunkt könne eine überwiegende Unfallkausalität nicht mehr gegeben sein. Eine genaue Terminierung des Übergangs von vorwiegend unfallbedingten zu vorwiegend nicht- organisch verursachten Beschwerden sei aufgrund der schwierigen somatisch- strukturellen Zuordnung nicht eindeutig zu machen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit dürften aber spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis die unfallbedingten Beschwerden vollständig abgeklungen sein und in erster Linie die zu postulierenden nicht-organischen Faktoren zur Persistenz der Beschwerden geführt haben. Aus rheumatologischer Sicht könne keine erfolgsversprechende, somatisch orientierte Behandlungsmöglichkeit empfohlen werden. Aufgrund der objektivierbaren strukturellen Befunde an der HWS und am linken Schultergelenk, welche bis auf eine AC-Gelenkarthrose weitgehend unauffällig seien, sei eine medizinisch-theoretisch erhaltene Arbeitsfähigkeit für adaptierte, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeiten als gegeben zu erachten. Eine unfallbedingte Einschränkung der körperlichen Integrität bestehe nicht. Dass Dr. med. E._____ die Terminierung nicht auf den Tag genau festlegen kann, liegt auf der Hand, kann doch eine Terminierung des Übergangs von vorwiegend unfallbedingten zu vorwiegend nicht-
31 - organisch verursachten Beschwerden nie exakt auf einen Tag genau vorgenommen werden. Dr. med. E._____ begründet aber schlüssig und nachvollziehbar, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis vom 24. November 2011 die unfallbedingten Beschwerden vollständig abgeklungen sein dürften und in erster Linie die zu postulierenden nicht-organischen Faktoren zur Persistenz der Beschwerden geführt hätten. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar begründet Dr. med. E._____ − entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen −, dass die verschiedenen Beschwerden und Einschränkungen am Bewegungsapparat aus rheumatologischer Sicht nicht oder nur zu einem geringen Teil strukturell nachvollziehbar seien und dementsprechend eine nicht-organische Schmerzursache im Vordergrund stehe. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden muss. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verloren haben (vgl. dazu vorstehend E.3b). Dies ist vorliegend mit Dr. med. E._____ zu bejahen. b)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen lässt sich demnach festhalten, dass die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten Rügen und Einwände unbegründet sind und das vollständige und überzeugende Gutachten von Dr. med. E._____ vom
32 - Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den persistierenden Schmerzen, der Fehlhaltung und den Bewegungseinschränkung der HWS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben ist. Da die Leistungspflicht des Unfallversicherers voraussetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. dazu vorstehend E.3) und es vorliegend − wie soeben dargestellt − bereits am natürlichen Kausalzusammenhang fehlt, ist die Adäquanzprüfung hinfällig geworden. Festzuhalten bleibt bezüglich der Adäquanzprüfung lediglich, dass die vom Beschwerdeführer bezüglich der nicht objektivierbaren Unfallfolgen vorgenommene Adäquanzprüfung weder inhaltlich noch im Ergebnis zu überzeugen vermag. Da es vorliegend aber − wie gesehen − ohnehin bereits an der natürlichen Kausalität mangelt, erübrigen sich weitere diesbezügliche Ausführungen. Ebenfalls kann bei diesem Ergebnis in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. vorstehend E.2b) auf weitere medizinische Abklärungen beziehungsweise auf die Einholung des vom Beschwerdeführer beantragten gerichtlichen Gutachtens zur Unfallkausalität der Beschwerden verzichtet werden. Die Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. November 2013 erfolgte somit zu Recht. 7.Nur am Rande sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 Abs. 1 UVG ebenfalls zu verneinen ist, da eine erhebliche und dauerhafte Schädigung der körperlichen Integrität aufgrund der medizinischen Akten nicht ausgewiesen ist. Dementsprechend hielt Dr. med. E._____ im rheumatologischen Gutachten vom 7. Juli 2013 (Bg-act. 61 S. 14) explizit fest, dass aus rheumatologischer Sicht aufgrund der objektivierbaren strukturellen Befunde keine unfallbedingte Einschränkung der körperlichen Integrität bezogen auf das Unfallereignis vom 24. November 2011 bestehe. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
33 - 8.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. August 2014 erweist sich somit in jeder Beziehung als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 25. September 2014 führt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. März 2016 abgewiesen (8C_798/2015).