VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 138 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 27. Mai 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ war bei der C._____ als Kundenberater in einem 100%-Pensum angestellt und bei der B._____ AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung UVG der Arbeitgeberin vom 12. Dezember 2011 sowie den bei den Akten liegenden Strafakten wurde A._____ am 24. November 2011 vorsätzlich von einem Personenwagen angefahren und zur Seite geschleudert, bevor er hart auf dem Boden aufschlug. Dabei erlitt A._____ neben Schürfungen an beiden Knien Mehrfachprellungen an Kopf, Schulter rechts, Rippen vorne links sowie am Gesicht und am rechten Fuss. Der Lenker des Fahrzeugs wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom
  1. Juli 2012 wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB verurteilt. 2.Noch am Unfalltag begab sich A._____ bei seinem Hausarzt Dr. med. D._____ in ärztliche Behandlung. Dieser diagnostizierte gemäss Arztbericht vom 14. Dezember 2011 eine Akzentuierung der vorbestehenden Schulter-Nacken-Problematik links, eine Kontusion der rechten Schulter, des rechten Gesichts, des linksanterioren Thoraxes, des rechten Fusses sowie eine Schürfung prätibial beidseits. Des Weiteren attestierte er A._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfalldatum. In einem weiteren Arztbericht vom 13. Februar 2012 attestierte Dr. med. D._____ A._____ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei in drei Wochen mit einer weiteren Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Die B._____ AG erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 3.Am 26. April 2012 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Nach Durchführung eines beruflichen Arbeitstrainings in der EVAL (berufliche Integration Kliniken Valens) vom
  2. Oktober 2012 bis 31. März 2013 sowie einer rheumatologischen- und psychiatrischen Begutachtung einschliesslich einer Evaluation der
  • 3 - funktionellen Leistungsfähigkeit in der Klinik Valens sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 7. April 2014 ab dem 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente zu (Invaliditätsgrad 68 %). 4.Nach Einholung diverser medizinischer Arztberichte und Gutachten verneinte die B._____ AG mit Verfügung vom 1. April 2014 gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. Juli 2013 einen Anspruch von A._____ auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mangels natürlicher Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom
  1. November 2011 und der geklagten Beschwerden und stellte die Taggeldleistungen per 30. November 2013 ein. Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ vom 29. April 2014 wies die B._____ AG mit Einspracheentscheid vom 28. August 2014 ab. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am
  2. September 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1.Der Einspracheentscheid vom 28.08.2014 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Bestimmung der Leistungsansprüche aus UVG ab dem 01.12.2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.Eventualiter sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten zur Unfallkausalität der Beschwerden zu erstellen. 3.Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin." In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Einvernahme von Dr. med. D._____ als Zeuge. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer was folgt vor:  Er leide an einem ausgeprägten Schiefhals mit eingeschränkter Beweglichkeit der HWS. Dieser Befund sei objektivierbar. Die Einschränkung der HWS sei von verschiedenen Ärzten ausgemessen
  • 4 - und bestätigt worden. Diese Messungen seien unabhängig von den Angaben des Beschwerdeführers erfolgt und seien deshalb jederzeit reproduzierbar und objektivierbar. Für die Beurteilung der Leistungspflicht der B._____ AG sei somit einzig die natürliche Kausalität massgebend. Die Adäquanz entspreche vorliegend der natürlichen Kausalität.  Die erste Begutachtung und Beurteilung der Kausalität sei im Juli 2012 durch das AEH erfolgt. Dabei hätten die Gutachter ausgeführt, dass der status quo sine vel ante nicht erreicht sei. Die verstärkten HWS- Schmerzen und insbesondere die HWS-Fehlhaltung seien im Sinne einer Verschlimmerung eines Vorzustands zu werten. Insbesondere hätten die Gutachter darauf hingewiesen, dass der geklagte Gesundheitszustand bei einem natürlichen Lauf des Lebens nicht eingetreten wäre. Das Unfallereignis vom 24. November 2011 habe somit zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung des Vorzustands geführt. Auch die Gutachterin der Klinik Valens habe im Sommer 2013 festgestellt, dass das Unfallereignis vom 24. November 2011 zu einer Verstärkung des chronischen zervikozephalen und zervikospondylogenen Syndroms links betont geführt habe und seit dem Unfallereignis eine ausgeprägte Torticollis bestünde. Schliesslich habe auch der Hausarzt Dr. med. D._____ festgestellt, dass der Endzustand eine deutliche Diskrepanz zum status quo ante et sine aufweise und es aufgrund des Unfallereignisses vom 24. November 2011 zu einer richtungsweisenden und dauerhaften Verschlimmerung des Vorzustands gekommen sei.  Das Gutachten von Dr. med. E._____ sei nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Zunächst basiere dessen Beurteilung auf einem falschen Sachverhalt. Weiter habe Dr. med. E._____ wesentliche Befunde nicht erhoben (Kinn-Sternum Abstand) und die zahlreichen Myogelosen ignoriert. Dr. med. E._____ gehe zu Unrecht und ohne nachvollziehbare Begründung davon aus, dass die unfallbedingten Beschwerden spätestens nach einem Jahr abgeklungen sein müssten. Sodann könne Dr. med. E._____ die Terminierung nicht eindeutig vornehmen. Seiner Meinung nach hätten nicht-organische Faktoren zur Persistenz der Beschwerden geführt. Er sei aber nicht in der Lage zu beschreiben, um welche nicht-organischen Faktoren es sich dabei handeln sollte. Somit sei das Gutachten von Dr. med. E._____ nicht geeignet, die natürliche Kausalität der geklagten Beschwerden in Frage zu stellen. Sollte sich das Gericht der Beurteilung durch das AEH, der Klinik Valens sowie des Hausarztes nicht anschliessen können, werde ein gerichtliches medizinisches Gutachten zur Frage der natürlichen Kausalität der heute geklagten Beschwerden beantragt.  Obwohl die Adäquanz vorliegend der natürlichen Kausalität entspreche, wären die Adäquanzkriterien auch bei besonderer Adäquanzprüfung

  • 5 - gegeben. Es sei von einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich auszugehen. Von den zu prüfenden Adäquanzkriterien seien fünf (Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) gegeben. Zudem sei das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit in besonders ausgeprägtem Masse gegeben. Auch nach Prüfung der besonderen Adäquanzkriterien sei die B._____ AG zu verpflichten, die Leistungen nach UVG ab dem 1. Dezember 2013 zu bestimmen. 6.Die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2014 (Poststempel) auf Abweisung der Beschwerde.  Das Gutachten von Dr. med. E._____ entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung an ein Gutachten vollumfänglich, weshalb für die Beurteilung der natürlichen Kausalität beziehungsweise der Leistungspflicht darauf abgestellt werden könne und keine weiteren medizinischen Begutachtungen notwendig seien. Dr. med. E._____ begründe nachvollziehbar, dass vorliegend eine nicht-organische Schmerzursache im Vordergrund stehe.  Das Gutachten des AEH vom 24. Juli 2012 bejahe die natürliche Kausalität nur vorübergehend, indem ausgeführt werde, dass von einem Erreichen des Status quo ante und sine in drei bis sechs Monaten auszugehen sei. Damit werde von einer vorübergehenden Verschlimmerung ausgegangen und ein Zeitpunkt prognostiziert, welcher zu prüfen sei, was mit dem Gutachten von Dr. med. E._____ getan worden sei. Im Gutachten von Dr. med. E._____ sei der im Gutachten des AEH prognostizierte Zeitpunkt dann bestätigt worden. Folglich gingen die Gutachten AEH und Dr. med. E._____ übereinstimmend von einer vorübergehenden Verschlimmerung mit einem Status quo sine vel ante aus und widersprächen sich nicht. Demgegenüber äussere sich das IV-Gutachten der Klinik Valens vom

  1. August 2013 nicht zur unfallbedingten natürlichen Kausalität. Die Vorwürfe gegen das Gutachten von Dr. med. E._____ seien unberechtigt.  Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Unfallereignis vom 24. November 2011 zurückzuführen. Die natürliche Kausalität und damit einhergehend die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus UVG sei weggefallen. Aber selbst wenn die natürliche Kausalität bejaht würde, sei die Adäquanz der nicht objektivierbaren Beschwerden zu verneinen.
  • 6 - 7.Nach Abschluss des Schriftenwechsels edierten die am 16. Oktober 2014 von der Instruktionsrichterin dazu aufgeforderte Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie die IV-Stelle die den Beschwerdeführer betreffenden Akten. Die Parteien verzichteten sowohl auf Akteneinsicht als auch auf eine weitere Stellungnahme. 8.Mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2015 lud die zuständige Instruktionsrichterin die Verfahrensparteien unter Bekanntgabe der Zusammensetzung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden für Mittwoch, 27. Mai 2015, zu einer mündlichen Verhandlung ein. An dieser nahm der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters teil, während die Beschwerdegegnerin vorgängig auf eine Teilnahme verzichtet hatte. Der Beschwerdeführer erneuerte in seinem vorab eingereichten Parteivortrag seine bisherigen Anträge und vertiefte seine diesbezügliche Argumentation. Anschliessend befragte die Vorsitzende den Beschwerdeführer formlos zu seiner aktuellen gesundheitlichen Verfassung. Daraufhin reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2015 sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. August 2014 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen
  • 7 - Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in Graubünden, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der Einspracheentscheid vom 28. August 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 29. April 2014 abgewiesen und gleichzeitig ihre Verfügung vom 1. April 2014 bestätigt hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund des am 24. November 2011 erlittenen Unfallereignisses auch über den
  1. November 2013 hinaus Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung hat. Die Beantwortung dieser Frage hängt insbesondere davon ab, ob der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 24. November 2011 und den geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers ab dem
  2. Dezember 2013 noch gegeben sind.
  • 8 -
  1. a)Nachfolgend ist in beweisrechtlicher Hinsicht zunächst auf den beschwerdeführerischen Beweisantrag, wonach der Hausarzt Dr. med. D., Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom streitberufenen Gericht als Zeuge zu befragen ist, einzugehen. b)Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren bestimmt in erster Linie die zuständige Verwaltungsbehörde beziehungsweise im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das angerufene Gericht, welche Beweismittel zur Ermittlung oder Bestätigung des Sachverhalts heranzuziehen und welche Beweismittel zu verwerfen sind. Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) besitzen Verfahrensbeteiligte das Recht, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken und besonders neue Beweisanträge zu stellen. Allerdings sind Beweise im Rahmen des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind und somit zur Erhärtung der behaupteten Tatsache beitragen. Ein Beweismittel ist namentlich dann erheblich, wenn es den Entscheid der Behörde zu beeinflussen vermag. Auf die Einholung weiterer Beweismittel darf dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der offerierte Beweis keine wesentliche Aufklärung herbeizuführen vermag oder falls die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu Praxis 6/2003 Nr. 113 E.2.2; BGE 134 I 140 E.5.3, 127 I 54 E.2b, 124 I 241 E.2, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). c)Vorliegend kann von der beantragten Einvernahme von Dr. med. D. als Zeuge abgesehen werden. Einerseits hat sich Dr. med. D._____ bereits in mehreren bei den Akten liegenden Berichten ausführlich zum
  • 9 - Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geäussert (vgl. die entsprechenden Arztberichte von Dr. med. D._____ vom 31. Januar 2005 [beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 19], 23. März 2011 [Bf-act. 23],
  1. November 2011 [Bf-act. 5], 14. Dezember 2011 [Bf-act. 6],
  2. Februar 2012 [Bf-act. 7], 19. Oktober 2012 [Bf-act. 11], 28. Januar 2013 [Bf-act. 12], 7. Februar 2013 [beschwerdegegnerische Beilagen [Bg- act.] 36 S. 2 f.], 18. September 2014 [Bf-act. 15]). Anderseits ist vorliegend auch der Vorzustand aktenmässig ausführlich dokumentiert. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse mittels eines Zeugnisses von Dr. med. D._____ noch erlangt werden könnten. Dementsprechend ist der beschwerdeführerische Beweisantrag auf Einvernahme von Dr. med. D._____ als Zeuge in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen. d)Demgegenüber wurden die beschwerdeführerischen Beweisanträge auf Edition der den Beschwerdeführer betreffenden SUVA- und IV-Akten vom streitberufenen Gericht gutgeheissen, verlangte die Instruktionsrichterin doch mit prozessleitender Verfügung vom 16. Oktober 2014 die erwähnten Akten bei der SUVA beziehungsweise der IV-Stelle zur Edition. 3.In materieller Hinsicht ist anschliessend zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungseinstellung per 30. November 2013 für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden rechtens ist. a)Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. In diesen Fällen hat der Versicherte in Form von kurzfristigen Versicherungsleistungen Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG) und Taggelder, welche den durch die gesundheitliche Beeinträchtigung erlittenen Erwerbsausfall ausgleichen sollen (Art. 15 und 16 UVG). Ist der
  • 10 - Versicherte infolge des Unfalls zu 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so kann er eine Invalidenrente beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 UVG), wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 UVG). Nach der Festsetzung der Renten werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen unter den in Art. 21 UVG festgelegten Voraussetzungen weiter gewährt. Diese Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt jedoch voraus, dass zwischen dem Unfallereignis (Art. 4 ATSG, Art. 7, 8 UVG) und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 129 V 177 E.3). Dabei müssen die beiden Erfordernisse des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs kumulativ erfüllt sein. Scheitert der geltend gemachte Anspruch an einer dieser Voraussetzungen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Bereich der organisch ausgewiesenen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Leistungspflicht allerdings praktisch keine Rolle, weil sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E.2.1, 117 V 359 E.6). b)Wird durch ein Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine; Urteil des Bundesgerichtes 8C_84/2010 vom

  • 11 -

  1. Juni 2010 E.2.1 mit Hinweisen). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichtes 8C_79/2011 vom 9. März 2011 E.2.2 mit Hinweisen). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RUMO-JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
  2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 54 f.; Urteil des Bundesgerichtes 8C_79/2011 vom 9. März 2011 E.2.2 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass die Parteien im Sozialversicherungsprozess eine Beweislast nur insofern tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E.3b). Bevor sich aber überhaupt die Frage der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (Urteil des Bundesgerichtes 8C_354/2007 vom
  3. August 2008 E.2.2). c)Unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2011 vorsätzlich von einem Personenwagen angefahren und dabei zur Seite geschleudert wurde (vgl.
  • 12 - Unfallmeldung UVG vom 12. Dezember 2011 [Bg-act. 1] sowie die bei den Akten liegenden Strafakten [Bf-act. 1 - 4]). Anlässlich der Erstbehandlung am selben Tag beim Hausarzt Dr. med. D._____ wurden neben Schürfungen an beiden Knien Mehrfachprellungen an Kopf, Schulter rechts, Rippen vorne links sowie am Gesicht und am rechten Fuss diagnostiziert (vgl. Arztbericht von Dr. med. D._____ vom
  1. November 2011 [Bf-act. 5]). Aufgrund der erlittenen Verletzungen war der Beschwerdeführer ab dem 24. November 2011 bis zum 12. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig, bevor Dr. med. D._____ ab dem
  2. Februar 2012 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 13. Februar 2012 [Bf-act. 7]). Die Beschwerdegegnerin erbrachte Taggeldleistungen bis am 30. November
  3. Unbestritten ist des Weiteren, dass vorliegend von einem Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG auszugehen ist. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend somit der beschwerdeführerische Rentenanspruch ab dem 1. Dezember 2013 sowie der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung. Dabei ist insbesondere umstritten, ob zwischen den über den 30. November 2013 hinaus geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom
  4. November 2011 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Hinsichtlich der geklagten Beschwerden ist sodann zu beachten, dass hier nur die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der HWS zu beurteilen sind. Denn in psychiatrischer Hinsicht liegen beim Beschwerdeführer unstrittig keine Leiden mit Krankheitswert vor (vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr. med. F._____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom
  5. Juni 2012 [Bg-act. 19], psychiatrisches Gutachten von Dr. med. G., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 9. September 2013 [Bg-act. 61], psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. H., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom
  6. August 2013 zuhanden der IV-Stelle [Bf-act. 13]). Ist der natürliche
  • 13 - Kausalzusammenhang zwischen den über den 30. November 2013 hinaus geklagten Beschwerden im Zusammenhang mit der HWS und dem Unfallereignis vom 24. November 2011 zu bejahen, so wird in einem weiteren Schritt zu untersuchen sein, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den fraglichen Beschwerden und dem interessierenden Unfallereignis besteht.
  1. a)Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (RUMO- JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], a.a.O., Art. 6 S. 53; BGE 129 V 177 E.3.1 mit Hinweisen, 126 V 353 E.6b). b)Ob zwischen einem Unfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen eines Versicherten ein solcher natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, über welche die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht in freier Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs noch nicht. Vielmehr hat das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (RUMO- JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], a.a.O., Art. 6 S. 54; BGE
  • 14 - 129 V 177 E.3.1, 126 V 353 E.5b, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b). Der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit lässt sich nicht in absolute Prozentzahlen fassen, sondern stellt eine relative Grösse dar. Dabei ist es die Aufgabe der zuständigen Behörden im Einzelfall zu bestimmen, welche sich der in Betracht fallenden Geschehensabläufe unter den gegebenen Umständen als am wahrscheinlichsten erweist (ALIOTTA, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 18.3). c)Um die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und den geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beurteilen zu können, sind die zuständigen Behörden auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

  • 15 - einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen).

  1. a)Die Beschwerdegegnerin hat zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs ein interdisziplinäres Gutachten beim Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene (AEH) sowie ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. E., Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin FMH, in Auftrag gegeben. Daneben hat sie etliche Arztberichte sowie weitere ärztliche Stellungnahmen eingeholt. Unter Hinweis auf das erwähnte rheumatologische Gutachten von Dr. med. E. vom 7. Juli 2013 (Bg-act. 61) stellt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht mehr auf das Unfallereignis vom 24. November 2011 zurückzuführen seien
  • 16 - beziehungsweise die natürliche Kausalität und somit die Leistungspflicht aus UVG weggefallen sei. b)Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit jederzeit reproduzierbar und damit objektivierbar seien, weshalb für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin einzig die natürliche Kausalität massgebend sei. Die Adäquanz entspreche der natürlichen Kausalität. Das Unfallereignis vom 24. November 2011 habe zur einer richtungsweisenden Verschlimmerung eines Vorzustands geführt. Das rheumatologische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. Juli 2013 sei nicht geeignet, die natürliche Kausalität der geklagten Beschwerden in Frage zu stellen. Vielmehr sei auf das Gutachten des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH) vom 24. Juli 2012 (Bg-act. 19), das internistisch-rheumatologische Teilgutachten der Klinik Valens vom 29. August 2013 (Bf-act. 14) sowie die Beurteilungen des Hausarztes Dr. med. D._____ vom 29. November 2011 (Bf-act. 5),
  1. Dezember 2011 (Bf-act. 6), 13. Februar 2012 (Bf-act. 7), 19. Oktober 2012 (Bf-act. 11), 28. Januar 2013 (Bf-act. 12) und 18. September 2014 (Bf-act. 15) abzustellen. c)Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bei der Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs zu Recht auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. Juli 2013 abgestellt hat oder ob die übrige medizinische Aktenlage dieses zu erschüttern vermag, sodass davon abzuweichen ist und/oder allenfalls weitere medizinische Abklärungen angezeigt sind.
  2. a)In Würdigung sämtlicher bei den Akten liegenden medizinischen Gutachten sowie der übrigen Abklärungs- und Arztberichte ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass vorliegend auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. Juli 2013 abgestellt werden
  • 17 - kann. Hinsichtlich der hier strittigen HWS-Beschwerden führt Dr. med. E._____ im erwähnten Gutachten nachvollziehbar und schlüssig aus, dass die seit dem Unfallereignis vom 24. November 2011 persistierenden Nackenschmerzen und insbesondere die fixierte Fehlstellung des Kopfes in Inklination sowie Rotation und Seitneigung nach rechts aufgrund der objektivierbaren strukturellen Befunde schwierig nachvollziehbar seien. Eine ossär/artikulär bedingte Bewegungseinschränkung sei aufgrund des weitgehend normalen MRI-Befundes vom 11. Mai 2012 mit lediglich minimalen degenerativen Veränderungen und ohne strukturelle traumatische Pathologien praktisch auszuschliessen, so dass in erster Linie eine ausgeprägte muskuläre Fixierung vorliegen könnte. Dagegen spreche allerdings der seitengleiche und normale, nicht erhöhte Muskeltonus der seitlichen Hals- und Schultergürtelmuskulatur. Aufgrund der massiven Diskrepanz zwischen subjektiv empfundener Schmerzintensität, der demonstrierten Fehlhaltung der HWS und der beinahe vollständigen Bewegungsblockade einerseits sowie den praktisch normalen radiologischen Befunden anderseits müsse bezüglich der cervikalen Symptomatik eine wesentliche nicht-organische Komponente postuliert werden. Dafür sprächen auch die Befunde in der EFL anlässlich der Begutachtung am AEH, wo in verschiedenen Tests eine Selbstlimitierung habe beobachtet werden können und auch sonst ein zum Teil auffälliges Verhalten während verschiedener Test beschrieben worden sei (vgl. rheumatologisches Gutachten von Dr. med. E._____ vom
  1. Juli 2013 [Bg-act. 61] S. 11). Diese Beurteilung der HWS-Beschwerden sowie auch die von Dr. med. E._____ daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach eine natürliche Kausalität zwischen den persistierenden Schmerzen, der Fehlhaltung und den Bewegungseinschränkungen der HWS und dem Unfallereignis vom
  2. November 2011 nach mehr als eineinhalb Jahren unwahrscheinlich beziehungsweise höchstens noch möglicherweise gegeben sei (vgl. rheumatologisches Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. Juli 2013 [Bg-act. 61] S. 12), ist in keiner Weise zu beanstanden. Überdies ist das
  • 18 - Gutachten umfassend, beruht auf umfassenden rheumatologischen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, stützt sich auf die Wiedergabe der vollständigen medizinischen Vorakten sowie eine ausführliche Anamnese und ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen des Gutachters nachvollziehbar und überzeugend begründet. Da überdies keine Anhaltspunkte für Falschannahmen oder Unregelmässigkeiten bei der Beschaffung und/oder Auswertung der medizinischen Fakten bestehen, kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu. Daran vermag die Tatsache, dass − wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt − die Einschränkung der HWS- Beweglichkeit von verschiedenen Ärzten gemessen wurde, nichts zu ändern. Denn aufgrund der Diskrepanz zwischen der demonstrierten Fehlhaltung der HWS beziehungsweise der beinahe vollständigen Bewegungsblockade und den weitgehend normalen radiologischen Befunden vom 11. Mai 2012 (vgl. zur MRI-Abklärung der HWS vom
  1. Mai 2012 im Diagnosezentrum Belmont Chur das AEH-Gutachten vom 24. Juli 2012 [Bg-act. 19] S. 9) ist mit Dr. med. E._____ davon auszugehen, dass bezüglich der cervikalen Symptomatik nicht-organische Komponenten im Vordergrund stehen. Wie nachfolgend dargestellt erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten Einwendungen weder als stichhaltig noch vermögen sie die eindeutigen und nachvollziehbaren Ergebnisse des Gutachters Dr. med. E._____ in Zweifel zu ziehen. aa)Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerdeschrift vom
  2. September 2014 zunächst auf zwei in den Jahren 2004 und 2005 erlittene Unfälle. Den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen (vgl. Arztberichte von Dr. med. D._____ vom 31. Januar 2005 [Bf-act. 19] sowie vom 23. März 2011 [Bf-act. 23]; Berichte des SUVA-Kreisarztes Dr. med. I._____, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, vom 21. April
  • 19 - 2006 [Bf-act. 20] und 30. Juli 2009 [Bf-act. 21]; Arztbericht von Dr. med. K._____ vom Kantonsspital Graubünden vom 14. September 2011 [Bf- act. 24] sowie die edierten SUVA-Akten) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2004 beim Reiten verunfallte und dabei eine Muskelzerrung im Bereich der paravertebralen HWS-Muskulatur links und im Bereich der linken Scapulamuskulatur erlitten hatte. Überdies stürzte der Beschwerdeführer am 12. Januar 2005 auf einem vereisten Weg und litt danach an Nackenschmerzen und Bewegungseinschränkungen, wobei in Bezug auf das Unfallereignis vom
  1. Januar 2005 der status quo ante per Ende Januar 2005 wieder erreicht war. Die Schulterverletzung vom 24. August 2004 führte zu einer Frozen Shoulder. Aufgrund der Schulterbeschwerden wurden am 23. Mai 2007 operativ eine Acromioplastik und eine offene Mobilisation durchgeführt. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. Dezember 2009 (edierte SUVA-act. 100) sprach die SUVA, in deren Leistungspflicht das Unfallereignis vom 24. August 2004 fiel, dem heutigen Beschwerdeführer auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20 % für die dauerhaften Unfallfolgen an der linken Schulter eine Integritätsentschädigung zu. Gleichzeitig verneinte die SUVA einen Rentenanspruch, weil aufgrund der medizinischen Beurteilung davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer trotz Unfallfolgen an der linken Schulter die aktuelle und auch die angestammte Tätigkeit wieder in vollem zeitlichen und leistungsmässigen Umfang zumutbar sei. Nach einer nochmaligen abschliessenden Prüfung des Rentenanspruchs hielt die SUVA mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 an ihrer Verfügung vom 4. Dezember 2009 fest. Darin führte sie aus, dass sich die reinen Unfallfolgen an der linken Schulter aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten medizinischen Abklärungen seit der Verfügung vom 4. Dezember 2009 nicht wesentlich verändert hätten. Die angestammte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter sei dem Beschwerdeführer heute aufgrund der reinen Unfallfolgen an der linken Schulter (herrührend aus dem versicherten Unfallereignis vom 24. August 2004) weiterhin vollumfänglich
  • 20 - zumutbar. Demzufolge könnte auch wiederum dasselbe Einkommen erzielt werden. Dr. med. E._____ führt im rheumatologischen Gutachten vom 7. Juli 2013 hinsichtlich der aus dem Unfallereignis vom 24. August 2004 herrührenden Beschwerden an der linken Schulter folgendes aus (vgl. Bg- act. 61 S. 11): "Auch die aktuellen klinischen Untersuchungsbefunde an der linken Schulter können aus somatischer Sicht nicht eindeutig einem strukturellen Korrelat zugeordnet werden: Entsprechend den früheren MRI sind die Rotatorenmanschetten-Tests alle unauffällig. Es besteht eine isolierte Bewegungseinschränkung in Flexion und Abduktion, die gleichzeitig im Vergleich zur gesunden Gegenseite nicht eingeschränkte Rotation in Neutralstellung spricht allerdings gegen das Vorliegen einer Frozen Shoulder. Es findet sich eine starke Druckdolenz über dem AC-Gelenk links, welche korrespondiert mit dem beschriebenen MRI-Befund einer AC-Gelenksarthrose. Allerdings ist die massive Schmerzhaftigkeit über dem Gelenk bei bereits geringer Berührung somatisch wiederum nur schwierig einzuordnen. Diese AC-Gelenksarthrose für sich allein kann die ausgeprägte Bewegungseinschränkung der linken Schulter nicht erklären." Im AEH-Gutachten vom 24. Juli 2012 wird hinsichtlich der Beschwerden an der linken Schulter was folgt ausgeführt (vgl. Bg-act. 19 S. 18 f.): "Die Schulterbeschwerden links können rein anatomisch-strukturell nicht objektiviert werden. Es hat sich diesbezüglich seit der letzten Beurteilung der Schulthess-Klinik im Dez. 2010 keine neue Tatsache ergeben. Eine gewisse Restschmerzhaftigkeit und Funktionseinschränkung der Schulter links ist als Folge des SUVA-Unfalls vom 24.8.2004 jedoch nachvollziehbar." [...] Die Körperschädigung vom 24.8.2004 ist in Bezug auf die Schulter links die einzige Ursache. In Bezug auf die derzeit beklagten Nackenschmerzen ist der Unfall vom 24.8.2004 nicht Ursache. Von der Schulter sind gewisse Ausstrahlungen und gewisse Muskelverspannungen suva-unfallbedingt im linksseitigen HWS- /Trapeziusbereich nachvollziehbar. Die jetzt gezeigte Schmerzhaftigkeit der HWS im engeren Sinne (subjektiv gegenüber früher erhöht) und gezeigte HWS- Fehlhaltung steht mit dem Ereignis vom 24.8.2004 nicht in Zusammenhang." Dr. med. E._____ und die Gutachter des AEH sind sich folglich insofern einig, als für die geklagten Schulterbeschwerden links einzig das Unfallereignis vom 24. August 2004 ursächlich war. Sodann begründen die Gutachter schlüssig und nachvollziehbar, dass die

  • 21 - Schulterbeschwerden links strukturell nicht objektivierbar seien, was im Übrigen bereits anlässlich einer Abklärung in der Schulthess Klinik im November beziehungsweise Dezember 2010 festgestellt wurde (vgl. AEH-Gutachten vom 24. Juli 2012 [Bg-act. 19] S. 6 f.). Seither haben sich keine neuen Tatsachen ergeben. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass für die Schulterbeschwerden links einzig das Unfallereignis vom 24. August 2004 ursächlich war und dementsprechend zwischen dem Unfallereignis vom 24. November 2011 und den Schulterbeschwerden links keine natürliche Kausalität besteht. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren − soweit ersichtlich − denn auch nicht mehr behauptet. bb)Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass das Unfallereignis vom

  1. November 2011 entgegen der Auffassung von Dr. med. E._____ zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung eines Vorzustands geführt habe. Die Gutachter des AEH hätten sich anlässlich der Begutachtung eingehend mit dem Vorzustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ausgeführt, dass sich dessen Gesundheitszustand nach dem Unfallereignis vom 24. November 2011 ganz anders präsentiere und der status quo sine vel ante nicht erreicht sei. Die verstärkten HWS-Schmerzen und insbesondere die HWS- Fehlhaltung seien im Sinne einer Verschlimmerung eines Vorzustands zu werten. Wie nachfolgend dargestellt erweist sich dieser Einwand als unbegründet. Zwar wird im AEH-Gutachten vom 24. Juli 2012 in der Tat ausgeführt, dass die jetzt geklagten, verstärkten HWS-Schmerzen und die gezeigte HWS-Fehlhaltung nach dem Ereignis vom 24. November 2011 im Sinne einer Verschlimmerung eines degenerativen HWS-Vorzustands zu werten seien und dass der status quo sine vel ante nicht erreicht sei (vgl. AEH- Gutachten vom 24. Juli 2012 [Bg-act. 19] S. 19 Ziff. 6.1). Weiter unten präzisieren die AEH-Gutachter indes, dass mit den im Gutachten
  • 22 - beschriebenen medizinischen Massnahmen (Akupunktur, Physiotherapie, infiltrative Massnahmen; vgl. AEH-Gutachten vom 24. Juli 2012 [Bg- act. 19] S. 18 Ziff. 6.2) von einem Erreichen des status quo ante und sine in drei bis sechs Monaten auszugehen sei (vgl. AEH-Gutachten vom
  1. Juli 2012 [Bg-act. 19] S. 19 Ziff. 6.3). Damit gehen die Gutachter des AEH zwar von einer vorübergehenden Verschlimmerung aus, prognostizieren aber gleichzeitig einen Zeitpunkt (drei bis sechs Monate nach Begutachtung), in welchem zu prüfen ist, ob der status quo sine vel ante in der Tat erreicht ist. Diese Prüfung erfolgte − wenn auch erst rund ein Jahr nach der AEH-Begutachtung − mit der rheumatologischen Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. E._____ vom
  2. Juni 2013. Im entsprechenden rheumatologischen Gutachten vom
  3. Juli 2013 bestätigte dieser den im AEH-Gutachten prognostizierten Zeitpunkt. Dabei stützte sich Dr. med. E._____ unter anderem auf die MRI-Abklärung der HWS vom 11. Mai 2012 im Diagnosezentrum Belmont Chur, wo sich lediglich minimale degenerative Veränderungen und vor allem keinerlei posttraumatischen strukturellen Veränderungen nachweisen liessen. Erläuternd führte Dr. med. E._____ aus, dass er die Kausalität der persistierenden Schmerzen, der Fehlhaltung sowie der Bewegungseinschränkung der HWS zum Unfallereignis vom
  4. November 2011 nach nunmehr mehr als eineinhalb Jahren für unwahrscheinlich beziehungsweise höchstens noch möglicherweise gegeben erachte, da eine somatisch-medizinische Erklärung für das Beschwerdebild fehle (vgl. rheumatologisches Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. Juli 2013 [Bg-act. 61] S. 12). Folglich gehen aber die AEH-Gutachter und Dr. med. E._____ übereinstimmend von einer vorübergehenden Verschlechterung der HWS-Beschwerden mit einem status quo sine vel ante spätestens im Zeitpunkt der rheumatologischen Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. E._____ vom
  5. Juni 2013 aus und widersprechen sich nicht. Eine richtungsweisende Verschlimmerung der vorbestehenden Beschwerden durch das Unfallereignis vom 24. November 2011 lässt jedenfalls weder dem AEH-
  • 23 - Gutachten vom 24. Juli 2012 noch dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. Juli 2013 entnehmen. cc)Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass auch das internistisch-rheumatologische Teilgutachten der Klinik Valens vom
  1. August 2013 zum Schluss gekommen sei, dass das Unfallereignis vom 24. November 2011 zu einer Verstärkung des chronischen zervikozephalen und zervikospondylogenen Syndroms links betont geführt habe. Ausserdem hätten die Gutachter festgestellt, dass seit dem Unfallereignis vom 24. November 2011 eine ausgeprägte Torticollis bestehe. Die Klinik Valens beschreibe die seit dem Unfallereignis bestehenden Einschränkungen und qualifiziere diese als Folge des Unfalls vom 24. November 2011. Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass im erwähnten Teilgutachten der Klinik Valens vom 29. August 2013 zwar festgehalten ist, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf und in den linken Arm mit ausgeprägter Torticollis, Kopfschiefhaltung mit Seitneigung und Rotation nach rechts sowie Inklination einem chronischen zervikozephalen und zervikospondylogenen Syndrom linksbetont entsprächen und diese Beschwerden seit dem Unfallereignis vom 24. November 2011 verstärkt seien (vgl. internistisch-rheumatologisches Teilgutachten der Klinik Valens vom 29. August 2013 [Bf-act. 14] S. 20). Das zuhanden der IV- Stelle verfasste Gutachten der Klinik Valens, welches die gesundheitlichen Beschwerden gesamthaft und nicht nur unfallbedingt berücksichtigt, äussert sich jedoch weder zur hier entscheidenden Frage nach der unfallbedingten natürlichen Kausalität noch zur Frage des status quo sine vel ante. Dies wurde von der Klinik Valens mit Schreiben vom
  2. April 2013 (Bg-act. 46) auch ausdrücklich so bestätigt. Im erwähnten Teilgutachten der Klinik Valens wird denn auch bloss in der Diagnoseliste (vgl. internistisch-rheumatologisches Teilgutachten der Klinik Valens vom
  • 24 -
  1. August 2013 [Bf-act. 14] S. 22) und in der zusammenfassenden Beurteilung (vgl. internistisch-rheumatologisches Teilgutachten der Klinik Valens vom 29. August 2013 [Bf-act. 14] S. 20) die subjektiv vom Beschwerdeführer empfundene Zunahme der chronisch rezidivierenden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung beschrieben. Hinsichtlich der im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten der Klinik Valens vom
  2. August 2013 erwähnten Torticollis, welche angeblich seit dem Unfallereignis vom 24. November 2011 bestehe, gilt es sodann festzuhalten, dass eine Torticollis vom Hausarzt Dr. med. D._____ bereits in den Jahren 1998 beziehungsweise 2001 festgestellt wurde (vgl. Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 31. Juli 2012 [edierte IV-act. 42] S. 2) und dementsprechend wohl nicht auf das Unfallereignis vom
  3. November 2011 zurückzuführen ist. Im Übrigen könnte aufgrund der medizinischen Aktenlage bezüglich der Torticollis ohnehin nicht von objektivierbaren Beschwerden im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, zumal im MRI vom 11. Mai 2012 keine traumatisch bedingte Veränderung der HWS festgestellt werden konnte (vgl. rheumatologisches Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. Juli 2013 [Bg-act. 61] S. 11 sowie dessen Stellungnahme vom 28. März 2014 zum Einwand vom 20. Januar 2014 [Bg-act. 81 S. 3]). Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren, wo einzig Fragen unfallversicherungsrechtlicher Art zu beantworten sind, nicht auf das zuhanden der IV-Stelle verfasste internistisch-rheumatologische Teilgutachten der Klinik Valens vom 29. August 2013 abgestellt werden. dd)Ebenfalls vermag die unterschiedlichen Beurteilung der Unfallkausalität beziehungsweise des status quo sine vel ante durch den behandelnden Hausarzt Dr. med. D._____ keine Zweifel an der nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilung der AEH-Gutachter und Dr. med. E._____ hervorzurufen. Denn es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass Beurteilungen des Hausarztes im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten
  • 25 - der Patienten ausfallen (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 353 E.3b/cc). Dies entbindet das streitberufene Gericht indes nicht davon, auch die Berichte des Hausarztes Dr. med. D._____ zu würdigen. Aus dessen Beurteilungen geht indes nichts wesentlich anderes hervor als aus dem AEH-Gutachten vom 24. Juli 2012 sowie dem rheumatologische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. Juli 2013. Insbesondere stimmen die von Dr. med. D._____ gestellten Diagnosen weitegehend mit denen der AEH-Gutachter sowie von Dr. med. E._____ überein (vgl. etwa. den Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 28. Januar 2013 [Bg- act. 34, Bf-act. 12]). Dr. med. D._____ ist indessen der Ansicht, dass der Endzustand mit deutlicher Diskrepanz zum status quo sine vel ante erreicht sei. Dieser Auffassung stehen aber − wie gesehen − zwei Gutachtermeinungen, mithin diejenige der AEH-Gutachter sowie von Dr. med. E., entgegen, wonach keine Unfallkausalität mehr bestehe und der status quo sine vel ante erreicht sei. Diese gehen den Beurteilungen des Hausarztes Dr. med. D. vor. Dafür sprechen neben der vorstehend erwähnten Erfahrungstatsache, dass Hausärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, insbesondere auch das Spezialwissen und die Facherfahrung der Gutachter (vgl. auch Urteile des Bundesgerichtes 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2, 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E.5.2 zur Divergenz zwischen Behandlungs- und Abklärungsauftrag). ee)Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass die Beurteilung von Dr. med. E._____ auf einem falschen Sachverhalt basiere. So sei der Beschwerdeführer nicht von einem rückwärtsfahrenden, sondern von einem rasant vorwärtsfahrenden Personenwagen erfasst worden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall nicht, wie von Dr. med. E._____ angenommen, lediglich 50 % gearbeitet habe. Vielmehr sei der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 24. November 2011 in einem vollen Pensum tätig gewesen.

  • 26 - Wie nachfolgend dargestellt zielen auch diese Rügen ins Leere. Bezüglich des genauen Unfallmechanismus ging Dr. med. E._____ von der Unfallmeldung UVG vom 12. Dezember 2011 (vgl. Bg-act. 1) aus, wo ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer beim "rückwärtsfahren" angefahren wurde. Wie Dr. med. E._____ in seiner Stellungnahme vom

  1. März 2014 zum beschwerdeführerischen Einwand vom 20. Januar 2014 [Bg-act. 81 S. 2] indes zu Recht ausführt, ist für die Beurteilung der natürlichen Kausalität der jetzt noch bestehenden Beschwerden der genaue Unfallmechanismus ohnehin nicht entscheidend. Entscheidender sind vielmehr die beim Unfallereignis vom 24. November 2011 erlittenen strukturellen Verletzungen, welche im rheumatologisches Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. Juli 2013 ausführlich beschrieben sind. Was die Arbeitstätigkeit vor dem Unfallereignis vom 24. November 2011 betrifft, könnte es in der Tat zutreffen, dass der Beschwerdeführer damals in einem vollen Pensum arbeitstätig war. Jedenfalls geht aus der eingereichten Lohnabrechnung des Beschwerdeführers (Bf-act. 10) hervor, dass er − jedenfalls im Oktober 2011 − 100 % erwerbstätig war beziehungsweise zumindest entsprechend entschädigt wurde. Weitere Unterlagen, welche die allfällige 100%ige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vor dem Unfallereignis vom 24. November 2011 untermauern könnten, wurden vom Beschwerdeführer indes nicht eingereicht. Weil Dr. med. E._____ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit aufgrund der objektivierbaren strukturellen Befunde an der HWS und am linken Schultergelenk, welche bis auf eine AC-Gelenksarthrose weitgehend unauffällig sind, aber ohnehin ohne Einschränkungen als gegeben erachtet (vgl. rheumatologisches Gutachten von Dr. med. E._____ vom
  2. Juli 2013 [Bg-act. 61] S. 14), vermag die Tatsache, dass Dr. med. E._____ allenfalls fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 24. November 2011 bloss in einem 50%-Pensum erwerbstätig gewesen ist, seine
  • 27 - Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Denn wenn Dr. med. E._____ den Beschwerdeführer ohne Einschränkungen als arbeitsfähig erachtet, ist es gleichzeitig auch ausgeschlossen, dass sich seine Aussage, wonach der Status quo ante (= Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat) rund eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis vom 24. November 2011 erreicht sei, lediglich auf die allenfalls fälschlicherweise angenommene 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen hat. Wäre dies der Fall, so hätte sich Dr. med. E._____ überdies in seiner Stellungnahme vom 28. März 2014 zum beschwerdeführerischen Einwand vom 20. Januar 2014 (vgl. Bg-act. 81) sicherlich nochmals dazu geäussert, was er aber nicht getan hat. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass Dr. med. E._____ den status quo ante rund eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis vom 24. November 2011 auch in Bezug auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit als erreicht betrachtet. ff)Im Rahmen der Kritik am rheumatologischen Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. Juli 2013 bringt der Beschwerdeführer des Weiteren vor, dass es unverständlich sei, dass Dr. med. E._____ den Kinn-Sternum Abstand nicht erhoben habe. Die Reklination der HWS sei praktisch vollständig eingeschränkt gewesen, was Dr. med. E._____ hätte auffallen müssen. Unverständlich sei des Weiteren, dass Dr. med. E._____ die zahlreichen Myogelosen ignoriert und in seinem Untersuchungsbefund nicht erwähnt habe. In der Klinik Valens seien nämlich kurze Zeit später Myogelosen im Bereich des M. trapezius, des M. sternocleidomastoideus, der M. scaleni, des M. levator scapulae und der M. rhomboideii erhoben worden. Wie nachstehend dargestellt erweisen sich auch diese Rügen als unbegründet. Zwar trifft es zu, dass Dr. med. E._____ den Kinn-Sternum Abstand nicht erhoben hat, im Gegensatz zur Untersuchung vom 19. Juli 2013 in der Klinik Valens, wo ein Kinn-Sternum Abstand von 8/5 cm

  • 28 - gemessen wurde (vgl. internistisch-rheumatologisches Teilgutachten der Klinik Valens vom 29. August 2013 [Bf-act. 14] S. 14). Dies begründet Dr. med. E._____ in seiner Stellungnahme vom 28. März 2014 zum Einwand vom 20. Januar 2014 (Bg-act. 81 S. 2) wie folgt: Er habe in seinem Gutachten die Fehlstellung des Kopfes im Raum in Winkelgraden beschrieben. Aus dieser Stellung sei lediglich eine Rotation nach rechts möglich. Die anderen Bewegungen, insbesondere auch die Inklination und Extension, seien vollständig blockiert. Ohne jegliche Bewegung mache eine Distanzmessung keinen Sinn. Wenn am 19. Juli 2013 in der Klinik Valens ein Kinn-Sternum Abstand von 8/5 cm beschrieben werde, bedeute dies, dass dannzumal eine geringe Extensions- /Inklinationsbewegung von 3 cm möglich gewesen sei. Dies könne entweder im Sinne einer leichten Verbesserung der Beweglichkeit oder als inkonstantes aktives Gegenhalten gegen die Bewegungsprüfung interpretiert werden. Folglich vermag aber Dr. med. E._____ nachvollziehbar und überzeugend zu begründen, warum er anlässlich seiner Begutachtung auf die Erhebung des Kinn-Sternum Abstands verzichtet hat. Ebenfalls unbegründet ist die beschwerdeführerische Kritik, wonach Dr. med. E._____ im Gegensatz zu den Gutachtern der Klinik Valens die zahlreichen Myogelosen ignoriert und in seinem Untersuchungsbefund nicht erwähnt habe. Denn einerseits verweist Dr. med. E._____ im rheumatologischen Gutachten vom 7. Juli 2013 (Bg- act. 61 S. 9) auf die diffuse tendomyotische Druckdolenz im ganzen Schultergürtelbereich links unter Angabe der betroffenen Muskeln (M. trapezius descendens, Ansatz des M. levator scapulae, M. infra- und supraspinatus, paravertebrale cervikale Muskulatur und suboccipitale Muskelansätze). Einen muskulären Hypertonus konnte Dr. med. E._____ aber beidseits ausschliessen. Anderseits werden aber auch im Befund des AEH-Gutachtens vom 24. Juli 2012 keine Myogelosen festgehalten. Beschrieben werden im AEH-Gutachten lediglich im Schultergürtel ein Hypertonus im M. trapezius rechts sowie eine schmerzhafte Palpation der Muskulatur (vgl. Bg-act. 19 S. 12). Vor diesem Hintergrund kann keine

  • 29 - Rede davon sein, dass Dr. med. E._____ zahlreiche Myogelosen ignoriert beziehungsweise in seinem Untersuchungsbefund nicht erwähnt habe. gg)Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass Dr. med. E._____ nicht nachvollziehbar begründet habe, warum die unfallbedingten Beschwerden spätestens nach einem Jahr abgeklungen sein sollten. Ebenfalls könne Dr. med. E._____ die Terminierung nicht eindeutig vornehmen. Seiner Meinung nach hätten nicht-organische Faktoren zur Persistenz der Beschwerden geführt. Er sei aber nicht in der Lage zu beschreiben, um welche nicht-organischen Faktoren es sich handeln sollte. Wie nachfolgend dargestellt sind auch diese Rügen unbegründet. In seinem rheumatologischen Gutachten vom 7. Juli 2013 (Bg-act. 61 S. 11 ff.) führt Dr. med. E._____ was folgt aus: Die seit dem Unfallereignis vom 24. November 2011 persistierenden Nackenschmerzen und insbesondere die fixierte Fehlstellung des Kopfes in Inklination sowie Rotation und Seitneigung nach rechts seien aufgrund der objektivierbaren strukturellen Befunde schwierig nachvollziehbar. Eine ossär/artikulär bedingte Bewegungseinschränkung sei aufgrund des weitgehend normalen MRI-Befundes vom 11. Mai 2012 mit lediglich minimalen degenerativen Veränderungen und ohne strukturelle traumatische Pathologien praktisch auszuschliessen, so dass in erster Linie eine ausgeprägte muskuläre Fixierung vorliegen könnte. Dagegen spreche dann allerdings der seitengleiche und normale, nicht erhöhte Muskeltonus der seitlichen Hals und Schultergürtelmuskulatur (bei konstanter muskulärer Fixierung in der Schiefhaltung wäre ein Hypertonus im Schultergürtel rechts und des M. sternocleidomastoideus links zu erwarten). Aufgrund der massiven Diskrepanz zwischen subjektiv empfundener Schmerzintensität, demonstrierter Fehlstellung der HWS und praktisch vollständiger Bewegungsblockade einerseits und den praktisch normalen radiologischen Befunden müsse auch bezüglich der cervikalen Symptomatik eine wesentliche nicht-organische Komponente postuliert werden. Für eine wesentliche nicht-organische Komponente im gesamten Beschwerdekomplex sprächen auch die Befunde in der EFL anlässlich der Begutachtung am AEH, wo in verschiedenen Tests eine Selbstlimitierung habe beobachtet werden können und auch sonst ein zum Teil auffälliges Verhalten während verschiedener Tests beschrieben worden sei. Die leicht schmerzhafte Einschränkung der BWS-Beweglichkeit sei prinzipiell durch die Wirbelsäulenform mit fixierter Hyperkyphose erklärbar, möglicherweise bestünden hier auch gewisse degenerative Veränderungen. Die Beschwerden an der BWS seien jedoch mit Sicherheit als unfallfremd einzustufen. Schliesslich bestünden unklare Beschwerden auch im Bereich der rechten Hüfte. Die Beweglichkeit der Hüftgelenke sei in allen Richtungen seitengleich normal, was prinzipiell gegen eine bestehende Coxarthrose spreche. Die isoliert schmerzhafte

  • 30 - Innenrotation wäre allenfalls mit einer beginnenden Coxarthrose vereinbar. Auffällig sei hier das ausgeprägte Schonhinken rechts beim Eintritt beziehungsweise Verlassen des Untersuchungszimmers, zumal bei der klinischen Untersuchung zwischenzeitlich ein praktisches hinkfreies Gangbild habe beobachtet werden können. Zusammenfassend seien die verschiedenen Beschwerden und Einschränkungen am Bewegungsapparat aus rheumatologischer Sicht nicht oder nur zu einem geringen Teil strukturell nachvollziehbar. Auch eine neurologische Untersuchung durch Dr. med. L._____ in Chur werde in den Akten als unauffällig beschrieben. Eine nicht-organische Schmerzursache müsse hier weit im Vordergrund stehen. Eine gewisse bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenz sei aufgrund der aktuellen Befunde und auch dem im Gutachten Valens beschriebenen auffälligen Verhalten während der EFL denkbar, eindeutige Anhaltspunkte dafür könnten jedoch nicht nachgewiesen werden. Anlässlich der MRI-Abklärung der HWS vom 11. Mai 2012 hätten sich lediglich minimale degenerative Veränderungen nachweisen lassen, weshalb die Kausalität der persistierenden Schmerzen, Fehlhaltung und Bewegungseinschränkung der HWS zum Unfallereignis vom 24. November 2011 nach nunmehr mehr als eineinhalb Jahren für unwahrscheinlich beziehungsweise höchstens noch möglicherweise gegeben zu betrachten sei, da eine somatisch-medizinische Erklärung für das Beschwerdebild fehle. Durch den Unfall vom 24. November 2011 sei keine richtunggebende Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung verursacht worden. Vorbestehend sei die Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit seit einem Reitunfall 2004 gewesen, diese sei durch das Ereignis vom 24. November 2011 nicht verschlimmert worden. An der HWS bestünden aufgrund des beschriebenen MRI-Befundes lediglich sehr geringe degenerative Veränderungen, welche durch das Unfallereignis vom 24. November 2011 zwar vorübergehend hätten symptomatisch werden konnten. Unfallbedingt langanhaltende Schmerzen und die massive Fehlstellung seien somatisch strukturell allerdings nicht plausibel. Zum jetzigen Zeitpunkt könne eine überwiegende Unfallkausalität nicht mehr gegeben sein. Eine genaue Terminierung des Übergangs von vorwiegend unfallbedingten zu vorwiegend nicht- organisch verursachten Beschwerden sei aufgrund der schwierigen somatisch- strukturellen Zuordnung nicht eindeutig zu machen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit dürften aber spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis die unfallbedingten Beschwerden vollständig abgeklungen sein und in erster Linie die zu postulierenden nicht-organischen Faktoren zur Persistenz der Beschwerden geführt haben. Aus rheumatologischer Sicht könne keine erfolgsversprechende, somatisch orientierte Behandlungsmöglichkeit empfohlen werden. Aufgrund der objektivierbaren strukturellen Befunde an der HWS und am linken Schultergelenk, welche bis auf eine AC-Gelenkarthrose weitgehend unauffällig seien, sei eine medizinisch-theoretisch erhaltene Arbeitsfähigkeit für adaptierte, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeiten als gegeben zu erachten. Eine unfallbedingte Einschränkung der körperlichen Integrität bestehe nicht. Dass Dr. med. E._____ die Terminierung nicht auf den Tag genau festlegen kann, liegt auf der Hand, kann doch eine Terminierung des Übergangs von vorwiegend unfallbedingten zu vorwiegend nicht-

  • 31 - organisch verursachten Beschwerden nie exakt auf einen Tag genau vorgenommen werden. Dr. med. E._____ begründet aber schlüssig und nachvollziehbar, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis vom 24. November 2011 die unfallbedingten Beschwerden vollständig abgeklungen sein dürften und in erster Linie die zu postulierenden nicht-organischen Faktoren zur Persistenz der Beschwerden geführt hätten. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar begründet Dr. med. E._____ − entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen −, dass die verschiedenen Beschwerden und Einschränkungen am Bewegungsapparat aus rheumatologischer Sicht nicht oder nur zu einem geringen Teil strukturell nachvollziehbar seien und dementsprechend eine nicht-organische Schmerzursache im Vordergrund stehe. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden muss. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verloren haben (vgl. dazu vorstehend E.3b). Dies ist vorliegend mit Dr. med. E._____ zu bejahen. b)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen lässt sich demnach festhalten, dass die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten Rügen und Einwände unbegründet sind und das vollständige und überzeugende Gutachten von Dr. med. E._____ vom

  1. Juli 2013 nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Dem Gutachten kommt voller Beweiswert zu. Mit Dr. med. E._____ ist folglich davon auszugehen, dass der status quo sine vel ante rund eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis vom 24. November 2011 eingetreten ist und ein natürlicher
  • 32 - Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den persistierenden Schmerzen, der Fehlhaltung und den Bewegungseinschränkung der HWS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben ist. Da die Leistungspflicht des Unfallversicherers voraussetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. dazu vorstehend E.3) und es vorliegend − wie soeben dargestellt − bereits am natürlichen Kausalzusammenhang fehlt, ist die Adäquanzprüfung hinfällig geworden. Festzuhalten bleibt bezüglich der Adäquanzprüfung lediglich, dass die vom Beschwerdeführer bezüglich der nicht objektivierbaren Unfallfolgen vorgenommene Adäquanzprüfung weder inhaltlich noch im Ergebnis zu überzeugen vermag. Da es vorliegend aber − wie gesehen − ohnehin bereits an der natürlichen Kausalität mangelt, erübrigen sich weitere diesbezügliche Ausführungen. Ebenfalls kann bei diesem Ergebnis in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. vorstehend E.2b) auf weitere medizinische Abklärungen beziehungsweise auf die Einholung des vom Beschwerdeführer beantragten gerichtlichen Gutachtens zur Unfallkausalität der Beschwerden verzichtet werden. Die Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. November 2013 erfolgte somit zu Recht. 7.Nur am Rande sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 Abs. 1 UVG ebenfalls zu verneinen ist, da eine erhebliche und dauerhafte Schädigung der körperlichen Integrität aufgrund der medizinischen Akten nicht ausgewiesen ist. Dementsprechend hielt Dr. med. E._____ im rheumatologischen Gutachten vom 7. Juli 2013 (Bg-act. 61 S. 14) explizit fest, dass aus rheumatologischer Sicht aufgrund der objektivierbaren strukturellen Befunde keine unfallbedingte Einschränkung der körperlichen Integrität bezogen auf das Unfallereignis vom 24. November 2011 bestehe. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

  • 33 - 8.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. August 2014 erweist sich somit in jeder Beziehung als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 25. September 2014 führt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. März 2016 abgewiesen (8C_798/2015).

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27.05.2015
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25.03.2026