VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 137 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 27. Oktober 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - holte die IV-Stelle die medizinischen Unterlagen zum aktuellen Gesundheitszustand von A._____ ein und ordnete dessen polydisziplinäre Begutachtung beim ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, an. Das ABI kam im Gutachten vom 8. Juli 2013 zum Schluss, A._____ leide an einem Beschwerdekomplex, der aus somatischer Sicht nur zu einem geringen Teil objektiviert werden könne. Bei fehlender psychiatrischer Komorbidität mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe beim Exploranden für sämtliche körperlich leichten bis schweren wechselbelastenden Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Von dieser Beurteilung ausgehend hob die IV-Stelle in der Folge nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens die A._____ zugesprochene Viertelsrente mit Verfügung vom 28. August 2014 auf den ersten Tag des der Zustellung folgenden zweiten Monats hin auf. Dagegen gelangte A._____ mit Beschwerde vom 9. September 2014 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 14 113). 4.Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 stellte die B._____ die Versicherungsleistungen mit Wirkung ab dem 1. November 2013 ein und verneinte eine darüber hinausgehende Leistungspflicht. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 29. Juli 2014 ab. 5.Gegen diesen abschlägigen Entscheid reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte er, der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juli 2014 sei aufzuheben und die B._____ sei zu verpflichten, ihm die geschuldeten Versicherungsleistungen weiterhin auszurichten. Eventualiter sei der Fall an die B._____ zurückzuweisen, damit diese ergänzende Beweisvorkehren treffe. Von der zuständigen Instruktionsrichterin aufgefordert, eine begründete Beschwerdeschrift einzureichen, ergänzte
4 - der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom
b)Dass zwischen einem Unfallereignis und einer gesundheitlichen Störung (Tod, Invalidität, Krankheit) ein solcher Zusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, die mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen ist. Demgemäss liegt ein rechtsgenügender Kausalzusammenhang vor, wenn der behauptete leistungsbegründende, natürliche Kausalzusammenhang unter Würdigung aller relevanten Sachumstände als der Wahrscheinlichste aller möglichen Geschehensabläufe erscheint. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches folglich nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; ALEXANDER RUMO-JUNGO / ANDRÉ-PIERRE HOLZER, in: MURER / STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich / Basel / Genf 2012, Art. 6 S. 54). Der Beweis betreffend den natürlichen Kausalzusammenhang wird in erster Linie mittels der
13 - Gutachter fest, beim Unfall vom 27. Juli 2012 sei es aus orthopädischer Sicht zu keiner relevanten Läsion auf der Ebene des Bewegungsapparates gekommen. Dasselbe gelte aus neurologischer Sicht. Sehr wahrscheinlich habe der Explorand beim Unfall vom 27. Juli 2012 keine (milde traumatische) Hirnverletzung erlitten. Die Erstversorgung nach dem interessierenden Unfallereignis sei im Kantonsspital Graubünden erfolgt. Laut dem Bericht vom 9. August 2012 sei der Explorand nach dem Unfall nicht bewusstlos gewesen. Bei Eintritt auf die Notfallstation habe eine GCS von 15 bestanden. Die durchgeführte MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule habe keine Veränderungen im Vergleich zu den Voruntersuchungen aus dem Jahr 2008 ergeben (Bg-act. 44 Zusatzfragen S. 1). Der Explorand habe nach dem Unfall neurologische Symptome mit Gleichgewichtsstörungen und sensomotorischen Störungen zunächst auf der linken Körperseite gezeigt. Heute würden die sensomotorischen Defizite rechts lokalisiert. Dieser Wechsel der Symptome im Verlauf wie auch die rasch wechselnde Präsentation der Symptome während der klinischen Untersuchung sprächen für das Vorliegen einer funktionellen Störung (Bg-act. 44 Zusatzfragen S. 1 f.; Bg-act. 46 S. 25). Es bestünde keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Bg-act. 44 Zusatzfragen S. 2 f.). Eine bleibende Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Integrität des Exploranden, die auf den Unfall vom 27. Juli 2012 zurückzuführen sei, sei nicht feststellbar (Bg-act. 44 Zusatzfragen S. 3). Ebenso wenig habe der Unfall vom 27. Juli 2012 einen krankhaften Vorzustand verschlechtert (Bg-act. 44 Zusatzfrage S. 2 f.). Hinsichtlich der vom Exploranden beklagten ophthalmologischen Beschwerden hielten die ABI-Gutachter ferner fest, am linken Auge bestehe ein Innenschielen mit Amblyopie und fehlender Stereofunktion. Für die vom Exploranden angegebenen beidseitigen konzentrischen Gesichtsfeldausfälle und für die angegebene Sehschärfenreduktion am rechten Auge bestehe kein morphologisches Korrelat. Als sicherer Beweis für Aggravation sei die Angabe der
14 - ausgeprägteren Gesichtsfeldeinschränkung bei grösserer Prüfmarke anzusehen. Ebenfalls ohne morphologisches Korrelat seien die vom Exploranden geltend gemachten Metamorphopsien im Amsler Netz (Bg- act. 46 S. 28). b)Das vorangehend auszugsweise wiedergegebene, polydisziplinäre ABI- Gutachten beruht auf einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers, berücksichtigt dessen geklagte Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Darin begründen die ABI- Gutachter überzeugend, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 27. Juni 2012 keine relevante Läsion des Bewegungsapparats erlitten hat. Hinsichtlich der Wirbelsäule stellen sie zwar Veränderungen an den HWK 3-6 fest, halten diesbezüglich jedoch fest, die nach dem Unfall durchgeführten MRT- und CT-Untersuchungen zeigten keine Veränderungen zu den vormals festgestellten Verhältnissen (vgl. Bg- act. 46 S. 18 f., Bg-act. 46 S. 25 und S. 18). Dementsprechend sind diese strukturellen Veränderungen der Halswirbelsäule und die darauf fussende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht auf das Unfallereignis vom
15 - diagnostizierte im neurologischen Gutachten vom 8. Oktober 2014 ein chronisches Schmerzsyndrom ohne erklärenden organpathologischen Befund, insbesondere ohne Anhalt für eine erklärende Läsion am Nervensystem, eine funktionelle sensomotorische Halbseitenstörung rechts ohne erklärendes organpathologisches Korrelat am Nervensystem, diffusen Schwindel ohne Anhalt für eine zentral- oder peripher-vestibuläre Störung, Analgetikaabusus sowie eine gestörte Schmerzverarbeitung, Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Dekonditionierung. Zur Begründung dieser Diagnosen führte er aus, der Explorand trage als Hauptbeschwerden einerseits chronische Ganzkörperbeschwerden, andererseits eine Schwäche der rechten Körperhälfte vor. Die berichteten Schmerzen liessen sich indessen – wie bereits von sämtlichen voruntersuchenden Neurologen festgestellt – durch keinen organpathologischen Befund am Nervensystem erklären (vgl. neurologisches Gutachten vom 8. Oktober 2014 S. 17). Diese Einschätzung wird von Dr. med. E._____ in ihrem Gutachten vom 21. Juli 2014 aus psychiatrischer Sicht insofern bestätigt, als nach ihrer Auffassung die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden mit den somatischen Befunden nur marginal korrelieren und primär auf eine dissoziative Störung der Bewegung und Sinnesempfindungen (ICD-10: F 44.4, F. 44.6) sowie auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.2) zurückzuführen seien (Gutachten vom 21. Juli 2014 S. 13). Die aktenkundigen gutachterlichen Stellungnahmen stimmen folglich insoweit überein, als den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden danach kein nennenswertes organisches Substrat im Sinne einer Bild gebend oder allenfalls anderswie apparativ klar nachweisbaren strukturellen Veränderung zugrunde liegt. Wenngleich sich Dr. med. G._____ und Dr. med. E._____ nicht ausdrücklich zur Unfallkausalität äusserten, bestätigten sie mit dieser Einschätzung die Auffassung der ABI-
16 - Gutachter, wonach der Beschwerdeführer an keinen organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen leidet. bb)Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht diese von den ABI-Gutachtern vorgenommene Beurteilung der Unfallkausalität auch nicht im Widerspruch zu jener der behandelnden Ärzte. Freilich wurde in den Arztberichten der Klinik Valens vom 10. Juli 2015, 7. August 2015 sowie 3. September 2015 (vom Beschwerdeführer am 14. Juli 2015 und am 10. Juli 2015 eingereicht) eine neurologische Ursache der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden in Betracht gezogen und wurden entsprechende Untersuchungen vorgeschlagen. In keinem dieser Arztberichte werden jedoch klar ausgewiesene, organische Beschwerden diagnostiziert. Die behandelnden Ärzte stufen die gezeigten Störungen vielmehr übereinstimmend als funktionell ein (vgl. RAD-Beurteilung von Dr. med. O._____ vom 25. März 2014 [IV-act. 255 S. 10]). So wird im Austrittsbericht der Klinik Valens vom 3. September 2015 festgehalten, klinisch seien wenig Zweifel hinsichtlich der psychischen Ursache der beklagten Beschwerden aufgetreten. Aufgrund des langfristigen Verlaufs und der progredienten Schwere der Symptomatik sei eine Kontrolle mittels MRI am 31. Juli 2012 veranlasst worden. Diese MRI-Untersuchung habe keine wesentliche Dynamik der Vorbefunde aufgezeigt. Eine darüberhinausgehende apparative Prüfung der langen Bahnen (MEP und SEP) hätte nicht mehr durchgeführt werden können, sei jedoch zur Diagnoseerhebung auch nicht notwendig (Arztbericht der Klinik Valens vom 3. September 2015 S. 3, vom Beschwerdeführer am 14. Juli 2015 eingereicht). Die behandelnden Ärzte der Klinik Valens nehmen folglich an, den derzeitigen Beschwerden des Beschwerdeführers liege kein organisches Korrelat zugrunde. Dieselbe Auffassung vertritt die den Beschwerdeführer seit dem 28. September 2013 behandelnde Psychiaterin, Dr. med. P._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in ihrem Arztbericht vom 23. März 2014 (vgl.
17 - psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E._____ vom 21. Juli 2014 S. 7). Danach lässt sich das Symptombild des Patienten neurologisch nicht erklären. Der Patient sei mit Stöcken in die Klinik Valens gegangen und mit einem massgefertigten Rollstuhl zurückgekehrt. Es liege ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom ohne Anhaltspunkte für objektivierbare neurologische Ausfälle sowie eine psychogene funktionelle Störung auf der Grundlage einer chronifizierten Schmerzsituation sowie eine chronisch-reaktive Depression vor (Auszug aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ vom 21. Juli 2014 S. 7). Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus den Arztberichten des derzeitigen Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. D._____, vom 12. Februar 2015 sowie 19. Juni 2015 (eingereicht vom Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 sowie am 24. Februar 2015). Darin wird festgehalten, die organischen Abklärungen hätten keine Befunde ergeben, welche die Beschwerden des Beschwerdeführers zu erklären vermöchten. Nichts desto trotz bestünden aber erhebliche funktionelle Defizite. Diesbezüglich sei aktuell und in absehbarer Zeit nicht mit dem Erreichen einer annähernd verwertbaren Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Damit gehen auch die behandelnden Ärzte von organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden aus. cc)In den Akten finden sich somit keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen des ABI wecken, wonach die Auffahrkollision vom 27. Juli 2012 beim Beschwerdeführer keine voraussichtlich bleibende gesundheitliche Beeinträchtigung verursacht hat, der ein mittels apparativ / bildgebender Abklärungen objektivierbares, organisches Substrat zugrunde liegt. Dass weitere Beweisvorkehren an diesem mit sämtlichen aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen im Einklang stehenden Ergebnis etwas ändern würden, kann ohne weiteres ausgeschlossen werden. Der vom Beschwerdeführer diesbezüglich gestellte Beweisantrag auf Einholung einer ergänzenden medizinischen
18 - Begutachtung ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 135 V 465 E.5.1 m.w.H.). Damit gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer durch das interessierende Unfallereignis keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erlitten hat. dd)Weniger eindeutig ist die Ausgangslage im Hinblick auf allfällige psychische Beschwerden. Freilich diagnostizieren die ABI-Gutachter keine eigentliche psychiatrische Krankheit und stellen lediglich die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung, die sie, anknüpfend an die Foerster-Kriterien, als überwindbar einstufen (Bg- act. 46 S 16; S. 30). Konsequenterweise verneinen sie, dass der Unfall vom 27. Juli 2012 eine psychische Krankheit (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) verursacht oder einen krankhaften psychischen Vorzustand verschlimmert hat. Als Folge des Unfalls vom 27. Juli 2012 stellen sie keine bleibende Beeinträchtigung der geistigen Integrität des Beschwerdeführers fest (Bg-act. 44 Zusatzfragen S. 2 f). Diese Beurteilung bleibt insofern unwidersprochen, als der Unfall vom 27. Juli 2012 in keiner ärztlichen Stellungnahme als (Teil-)Ursache für die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden angesehen wird. Dr. med. E._____ beschreibt in ihrem Gutachten vom 21. Juli 2014 zwar eine Verschlechterung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers nach dem Unfall vom 27. Juli 2012. Daraus kann jedoch für sich allein nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Bestehen einer Unfallkausalität geschlossen werden, genügt es hierfür doch nicht, dass ein (beklagter) Gesundheitsschaden zeitlich nach dem Unfallereignis auftritt (vgl. vorne E.5b). Sodann hielt Dr. med. Scharf in seinem Arztbericht vom 22. Februar 2015 ausdrücklich fest, nicht beurteilen zu können, ob der aktuell imponierende Befund mit dem Unfall vom 27. Juli 2012 zusammenhänge. Es existierten jedoch ausführliche Begutachtungen, die hier keinen Zusammenhang beschreiben würden (vom Beschwerdeführer eingereichter Arztbericht vom 12. Februar 2015).
19 - Es liegen folglich keine ärztlichen Stellungnahmen vor, welche die beklagten Beschwerden auf das interessierende Unfallereignis zurückführen. ee)Indessen gilt es zu beachten, dass nicht nur die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers, sondern ebenfalls die Gutachterin, Dr. med. E., annehmen, der Beschwerdeführer leide an voraussichtlich dauerhaften psychischen Beschwerden, welche dessen Arbeitsfähigkeit in erheblichem Ausmass beeinträchtigten. So diagnostizierte Dr. med. E. in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 21. Juli 2014 beim Exploranden in Abweichung zu den ABI-Gutachtern eine dissoziative Störung der Bewegung und der Sinnesempfindung (ICD-10: F 44.4, F 44.6) sowie ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.2). Deshalb sei der Beschwerdeführer derzeit in der beruflichen Tätigkeit als Verkaufsberater unter Berücksichtigung des bisherigen Arbeitspensums von 50 % zu 100 % arbeitsunfähig. Zur Begründung dieser Auffassung führte Dr. med. E._____ im Wesentlichen aus, der Versicherte habe seit dem ersten Unfallereignis (2001) aus psychiatrischer Sicht eine chronische Schmerzstörung entwickelt, die mit den somatischen Befunden nur marginal korreliere. Die Schmerzsymptomatik habe seit ungefähr einem Jahr deutlich zugenommen. Es sei zu einer erheblichen Verschlechterung mit einer funktionellen Überlagerung und dissoziativen Symptomatik im Sinne einer zunehmenden Gehstörung, Sensibilitätsstörungen sowie Hemiplegie gekommen. Aus funktioneller Sicht weise der Explorand Einschränkungen auf praktisch allen Ebenen auf. Hinsichtlich der psychiatrischen Komorbidität könne von einer begleitenden funktionellen Symptomatik ausgegangen werden, die das Ausmass einer selbständigen psychischen Erkrankung in Form einer dissoziativen Störung der Bewegung und der Sensibilität erreiche. Die subjektiv beklagten Beschwerden könnten insofern objektiviert werden, als dass eine
20 - Schmerzausweitung mit Chronifizierung vorläge, die einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren entspreche. Der Explorand sehe sich derzeit nicht als belastbar an, nehme eine hohe Bewertung seiner Schmerzwahrnehmung vor, weise praktisch keine Strategien im Umgang mit den Schmerzen auf und verharre in einer passiven Schonhaltung. Zudem liege eine funktionelle Überlagerung vor mit einer Störung der Bewegung und Sensibilität (dissoziative Störung der Bewegung und Sinnesempfindung), die zu einer Invalidisierung mit Rollstuhlabhängigkeit geführt habe. Aus rein medizinisch-theoretischer Sicht wäre der Versicherte aufgrund der gestellten Diagnosen zumindest in seiner Restarbeitsfähigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Allerdings habe sich seine gesundheitliche Verfassung seit der Begutachtung durch das ABI wesentlich verschlechtert, weshalb derzeit praktisch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (psychiatrisches Gutachten vom
22 - Adäquanzbeurteilung durchzuführen, bei welcher zunächst abzuklären ist, ob der Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen dagegen, dass sich der Versicherte beim Unfall eine Schleudertraumaverletzung zugezogen und in der Folge das für solche Verletzungen typische Beschwerdebild entwickelt hat, erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a festgelegten und in BGE 134 V 109 E. 10.3 präzisierten Kriterien. Diese sog. Schleudertrauma-Praxis ist für den Versicherten insofern günstiger, als danach bei der Prüfung der Adäquanzkriterien anders als bei der Psycho-Praxis nicht zwischen physischen und psychischen Komponenten zu unterscheiden ist, weil nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 E.2.1). b)Der Beschwerdeführer wurde am 27. Juli 2012 in seinem stehenden Fahrzeug als angeschnallter Fahrzeuglenker von hinten angefahren. Dabei zog er sich eine Halswirbeldistorsion, eine unklare Visusverminderung im linken Auge sowie eine akut verschlechterte Refraktionsanomalie zu und litt in der Folge unter dem für Schleudertraumverletzungen typischen Beschwerdebild. Unter diesen Umständen ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin aufgrund der Schleudertrauma-Praxis zu entscheiden, ob die vom Beschwerdeführer über den 31. Oktober 2013 beklagten Beschwerden in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 27. Juli 2012 stehen. Laut der fraglichen Praxis ist in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft
23 - dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist (BGE 117 V 366 E.6a, 115 V 139 E.6). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen bzw. leichten Unfälle, schweren Unfällen und dem dazwischen liegenden mittleren Bereich zu unterscheiden ist. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Dabei müssen die weiteren unfallbezogenen Kriterien entweder in gehäufter oder auffallender Weise oder ein einziges Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.1, 117 V 359 E. 6, mit Hinweisen). Die fraglichen Adäquanzkriterien hat das Bundesgericht in BGE 134 V 109 wie folgt präzisiert:
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; -die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; -fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; -erhebliche Beschwerden;
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; -schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; -erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Dabei sind nicht in allen Fällen sämtliche Kriterien in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Je nach den konkreten Umständen kann für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu
24 - qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so ist der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen, wenn mindestens drei der von der Rechtsprechung entwickelten Adäquanzkriterien in einfacher Form erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2013 vom 7. Juni 2013 E.4.2). Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2007 vom 7. Mai 2008 E.3.2). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt bei mittelschweren Unfällen zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den organisch nicht objektivierbaren Beschwerden und dem interessierenden Unfallereignis (BGE 117 V 359 E.6b).
25 - Rückwärtsfahrt) auf ein Fahrzeug einwirke. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeit des Mercedes C habe zwischen 11 und 14.7 km/h betragen. Falls der Mercedes zu Beginn der Kollision abgebremst gewesen sei, sei der Wert etwas tiefer (ca. 1 km/h) gewesen. Es sei also von einem Mittelwert von 12.9 km/h auszugehen. Eine relevante Drehung des Mercedes sei nicht erfolgt, da die Seitenführungskräfte der Reifen grösser gewesen seien als die seitlichen Störkräfte infolge der Kollision. Der Beschwerdeführer habe sich infolge der Kollision in einem Winkel von 0° (zur Fahrzeuglängsachse) nach hinten bewegt (Bg-act. 8). b)Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug, wie die vorliegend in Frage stehende, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzureihen. Liegen besondere Umstände vor, so ist ein solches Unfallereignis als mittelschwer einzustufen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_34/2015 vom 29. Juni 2015 E.4.1, U 380/04 vom 15. März 2005 E.5). Im vorliegenden Fall sind keine solchen besonderen Umstände auszumachen, weshalb der Unfall vom 27. Juli 2012 als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen wäre. Die Beschwerdegegnerin stufte das in Frage stehende Unfallereignis im angefochtenen Entscheid allerdings ohne nähere Begründung als mittelschweren Unfall im engeren Sinne ein. Wird dieser Auffassung gefolgt, ist der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen, wenn mindestens drei der von der Rechtsprechung entwickelten Adäquanzkriterien in einfacher Form erfüllt sind oder eines in besonders ausgeprägter Form vorliegt. Wird von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ausgegangen, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs die von der Rechtsprechung entwickelten Adäquanzkriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind. Davon ausgehend ist anschliessend zu untersuchen, ob die vom Beschwerdeführer über den 31. Oktober 2013
26 - hinaus beklagten Beschwerden in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 27. Juli 2012 stehen. (1) Dem dabei als erstes zu prüfenden Adäquanzkriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nach dem Unfall aufgetretenen psychischen Beschwerden mitbeteiligt sein können. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass jedem mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist, welche für sich allein genommen jedoch nicht zur Bejahung ausreichen kann, da diesem Kriterium ansonsten neben der Unfallschwere keine eigenständige Bedeutung zukäme (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2013 vom
28 - Beziehung ist vorliegend zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall spezialärztlich abgeklärt wurde und sich während mehreren Monaten in der Klinik Valens aufhielt. Daneben wurde er medikamentös behandelt und unterzog sich einer Physiotherapie. In einer späteren Phase nahm er alsdann eine psychiatrische Behandlung auf, die er mittlerweile wieder aufgegeben hat. Diese Behandlungen sind nach einem HWS-Schleudertrauma durchaus üblich. Sie gelten nicht als fortgesetzte, besonders belastende ärztliche Behandlung. Auch das dritte Adäquanzkriterium ist vorliegend demnach zu verneinen. (4) Das Kriterium der erheblichen Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche der Verunfallte durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E.10.2.4). Die üblicherweise mit Schleudertraumen verbundenen Beschwerden können dabei jedoch nicht genügen. Ansonsten das Kriterium bei jeder HWS-Distorsion zu bejahen wäre und damit keine Bedeutung als Differenzierungsmerkmal hätte (Urteile des Bundesgerichtes 8C_938/2011 vom 14. August 2012 E.5.3.4, 8C_730/2011 vom 9. Dezember 2011 E.6.2.2). Vorliegend ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis an gesundheitlichen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit litt. Deshalb bezieht er von der SUVA bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Invalidenrente. Mit Verfügung vom 24. Juli 2006 gewährte ihm die IV-Stelle zudem mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2003 eine Viertelsrente. Nach Einschätzung des Beschwerdeführers hat sich seine gesundheitliche Verfassung durch den interessierenden Auffahrunfall erheblich verschlechtert. Der Beschwerdeführer gibt an, wegen der andauernden Schmerzen längere Strecken nur mehr unter Inanspruchnahme eines Rollstuhls zurücklegen zu können. Ausserdem könne er sich nicht mehr selber anziehen und die Haushaltsarbeit müsse von seiner Lebensgefährtin erledigt werden. Soziale Kontakte pflege er derzeit kaum mehr. Er lebe vollkommen isoliert und sei in allen Lebensbelangen auf Hilfe angewiesen (vgl. Gutachten E._____ vom 21. Juli 2014 S. 9 ff.). Ob diese Beschwerden im geltend gemachten Umfang vorliegen und zu den beklagten funktionellen Beeinträchtigungen führen, erscheint aufgrund des ABI-Gutachtens vom 27. Juli 2012 durchaus fraglich. Ebenso steht nicht fest, ob diese Beschwerden zumindest teilweise durch den Auffahrunfall vom 27. Juli 2011 verursacht wurden (vgl. vorne E.6). Wären diese beiden Fragen zu bejahen, so wäre das dritte Adäquanzkriterium wohl in einfacher Form als erfüllt anzusehen, müsste doch dann von erheblichen Beeinträchtigungen ausgegangen werden. (5) Hinsichtlich des Adäquanzkriteriums der ärztlichen Fehlbehandlung ist festzuhalten, dass sich in den medizinischen
29 - Akten keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung finden. Eine solche wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Dieses Adäquanzkriterium liegt somit nicht vor. (6) Beim sechsten Adäquanzkriterium ist zu beachten, dass die Teilaspekte des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen nicht kumulativ erfüllt sein müssen. Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden - welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien zu berücksichtigen sind - darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteile des Bundesgerichtes 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E.5.7 und 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E.8.6). Solche die Heilung beeinträchtigende Gründe sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Wohl trifft es zu, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Beschwerden über mehrere Jahre mit verschiedenen Therapien zu bessern suchte. Dies genügt zur Bejahung des zu beurteilenden Adäquanzkriteriums aber ebenso wenig wie die regelmässige Einnahme vieler Medikamente. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Beschwerden trotz verschiedener Therapien nicht verschwunden sind, sondern sich zusehends verschlimmert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009 E.5.6). Im Vergleich mit anderen Fällen von HWS-Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen ist vorliegend folglich weder von erheblichen Komplikationen noch von einem schwierigen Heilungsverlauf auszugehen. (7) Beim Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern die Bemühungen des Versicherten seine Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Hierfür muss jedoch der Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern (BGE 129 V 460 E.4.2, 123 V 230 E.3c). Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E.10.2.7; Urteil des Bundesgerichtes 8C_590/2007 vom 6. Oktober
30 - 2008 E.7.7). Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, sich bemüht zu haben, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Vielmehr geht er davon aus, seit dem Verkehrsunfall vom 27. Juli 2012 stets vollständig arbeitsunfähig gewesen zu sein. Diese Selbsteinschätzung steht im Widerspruch zum ABI-Gutachten, wonach der Beschwerdeführer jedenfalls seit Juli 2013 in einer körperlich leichten bis schweren Tätigkeit mit Wechselbelastung zu 100 % arbeitsfähig ist. Selbst Dr. med. E._____ nahm in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 21. Juli 2014 an, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt, als er vom ABI begutachtet worden sei, medizinisch-theoretisch als Verkäufer zumindest in seiner Restarbeitsfähigkeit zu 50 %, mithin im Umfang von 25 %, arbeitsfähig gewesen (psychiatrisches Gutachten E._____ vom 21. Juli 2014 S. 14). Seine gesundheitliche Verfassung habe sich nach der Begutachtung durch das ABI indessen erheblich verschlechtert und nunmehr zu einer fast vollständigen Invalidisierung geführt. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach Abklingen der akuten Beschwerden jedenfalls bis Juli 2013 wieder teilzeitlich als Verkäufer bei der C._____ AG hätte arbeiten können. Dass er Anstalten gemacht hat, diese Tätigkeit wiederaufzunehmen, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig bringt er vor, anderweitig versucht zu haben, die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Schliesslich ist weder ein besonderer persönlicher Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen ausgewiesen noch behauptet. Die Beschwerdegegnerin hat demnach das Vorliegen dieses Adäquanzkriteriums zu Recht verneint. Nach dem vorangehend Ausgeführten ist im vorliegenden Fall höchstens eines der zu prüfenden Adäquanzkriterien in einfacher Form erfüllt. Dem Auffahrunfall vom 27. Juli 2012 kommt folglich keine massgebende Bedeutung für die vom Beschwerdeführer über den 31. Oktober 2013 hinaus beklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden zu, und zwar selbst, wenn es sich beim fraglichen Unfallereignis um einen mittelschweren Unfall im engeren Sinne handeln sollte. Die vom Beschwerdeführer beklagten, organisch nicht objektivierbaren Beschwerden stehen demnach nicht in adäquaten Kausalzusammenhang zum Auffahrunfall vom 27. Juli 2012, womit sie dem interessierenden Unfallereignis aus rechtlicher Sicht nicht zuzuordnen sind.
31 - 9.Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer durch die Auffahrkollision vom 27. Juli 2012 keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erlitten hat. Ausserdem stehen die vom Beschwerdeführer über den 31. Oktober 2013 hinaus beklagten Beschwerden nach dem massgeblichen Kriterienkatalog der Schleudertraumapraxis nicht in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 27. Juli 2012. Demzufolge hat der Beschwerdeführer durch den Unfall keine voraussichtlich dauerhafte erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (Art. 18 ff. UVG) sowie eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG) im Einspracheentscheid vom