VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 136 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterRacioppi, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 19. Januar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG (Integritätsentschädigung)

  • 2 - 1.A., geboren 1989, war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als ihm am 7. April 2011 ein Bagger über den linken Fuss fuhr. Anlässlich der gleichentags erfolgten Erstbehandlung im Regionalspital X. wurden ein Quetschtrauma und ein ausgeprägtes Kompartmentsyndrom am Vorfuss links diagnostiziert, wobei die Computertomographie (CT) keine Fraktur aufzeigte. Gleichentags wurde eine Dekompression und Logenspaltung und am 13. April 2011 eine Sekundärnaht mit Vollhauttransplantat vorgenommen. In der Folge war A._____ während längerer Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die SUVA erbrachte als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft die kurzfristigen Versicherungsleistungen. 2.Am 27. Januar 2012 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 gewährte die IV-Stelle A._____ Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Am 25. Februar 2013 teilte sie der SUVA mit, A._____ könne keine Umschulungsmassnahmen beanspruchen, da er keine abgeschlossene Berufsausbildung habe. Die beruflichen Massnahmen der IV-Stelle würden sich daher voraussichtlich auf einen Einarbeitungszuschuss beschränken. Allenfalls würde vorgängig eine Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens (EFL) durchgeführt. Mit Verfügung vom 19. November 2013 übernahm die IV- Stelle in der Folge die Kosten einer beruflichen Abklärung (BEFAS) im Centro professionale e soziale Gerra Piano. Diese wurde mit einem gesundheitsbedingten Unterbruch vom 8. bis zum 24. Januar 2014 und vom 2. bis zum 13. Juni 2014 durchgeführt. Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab.

  • 3 - 3.Nach mehrmaliger kreisärztlicher Abklärung und Ausschöpfung der zur Behandlung der Unfallfolgen zur Verfügung stehenden medizinischen Massnahmen sprach die SUVA A._____ mit Verfügung vom 28. März 2014 bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- zu. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 28. August 2014 ab. 4.Dagegen gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 25. September 2014 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom

  1. August 2014 sei aufzuheben und es sei ein versicherungsexternes Gutachten zur Festlegung des Integritätsschadens einzuholen, worauf dem Beschwerdeführer auf dessen Grundlage eine Integritätsentschädigung von Fr. 53'000.-- zuzusprechen sei. Zur Begründung dieser Anträge brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das chronifizierte neuropathische Schmerzsyndrom des Nervus plantaris lateralis links sowie der Status nach dem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) am linken Fuss hätten zu einer praktischen Aufhebung der Funktionsfähigkeit des linkes Beines und zur Aufhebung der Fortbewegungsfähigkeit der Beine überhaupt geführt. Die Funktionsstörung müsse mit Gebrauchsunfähigkeit eines Organs bzw. eines Beines verglichen werden. Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität durch die ständige Schmerzproblematik sei allgemein höher einzuschätzen als ein rein somatischer Verlust eines Gliedes, da mit der Amputation der Gliedmassen in der Regel auch die Schmerzprobleme beseitigt würden; dies sei aber beim neuropathischen Schmerzsyndrom eben nicht der Fall. Ferner sei der vorliegende Körperschaden nicht mit einer teilweisen Fussamputation vergleichbar. Ebenfalls werde der Vergleich des Kreisarztes mit einer subtalaren Arthrose und einer Fusswurzelarthrose der vorliegenden Problematik nicht gerecht,
  • 4 - insbesondere da Nerven wesentlich sensibler und schmerzempfindlicher seien als durch Arthrose veränderte Knochen und Gelenke. Zudem lasse sich kein wesentlicher Gewöhnungseffekt an den Schmerz feststellen. Die Funktionseinschränkung sei aus den genannten Gründen im Quervergleich mit der SUVA-Tabelle 4 (Verlust im Bereich des Beines) oder mit der SUVA-Tabelle 2 festzulegen. Dabei sei zu beachten, dass durch das interessierende Unfallereignis neben der Funktionsbehinderung im unteren Sprunggelenk auch der Mittelfuss eine ausgeprägte Beeinträchtigung und Funktionsbehinderung erfahren habe. Aus diesem Grund sei eine Kombination von 30 % für die Funktionsbehinderung im unteren Sprunggelenk und von 20 % für die ausgeprägte Schmerzproblematik im Bereich des Mittelfusses gerechtfertigt. Die anderslautende Beurteilung von Dr. med. B._____ vermöge nicht zu überzeugen und sei durch ein versicherungsexternes Gutachten zu ergänzen. 5.In der Beschwerdeantwort vom 12. November 2014 beantragte die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 28. August 2014. Diesbezüglich führte sie im Wesentlichen aus, die Beurteilung von Dr. med. Michael B., wonach der Integritätsschaden 15 % betrage, stimme mit der orthopädisch-chirurgischen und neurologischen Beurteilung vom 3. November 2014 von Dr. med. C. und Dr. med. D._____ überein. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht würde kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden vorliegen. Aus neurologischer Sicht würden unfallkausale neuropathische Schmerzen im Versorgungsgebiet des Nervus plantaris lateralis bestehen, die im Quervergleich mit der SUVA-Tabelle 7 (Ziff. 1 und 2) einen Integritätsschaden von 15 % begründeten. Die Richtigkeit der dieser Beurteilung zugrunde liegenden ärztlichen Einschätzungen sei nur von

  • 5 - einer Juristin bezweifelt worden. Deren Einwände vermöchten keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der fraglichen kreisärztlichen Beurteilungen zu wecken. Eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen versicherungsexternen Facharzt sei daher nicht erforderlich. 6.In der Replik vom 11. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beurteilung von Dr. med. Ulrich W. F._____ vom 25. November 2014 ein, welcher einen Integritätsschaden von insgesamt 50 % als gerechtfertigt erachtete. 7.In der Duplik vom 14. Januar 2015 hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die mit der Duplik eingereichte neurologische Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 9. Januar 2015 an ihrem Standpunkt fest. Weiter brachte sie vor, dass die Bemessung des Integritätsschadens durch Dr. med. F._____ nicht objektiv sei und die Grundsätze der Gleichbehandlung und Verhältnismässigkeit verletzen würde. Ferner sei er nicht Neurologe, sondern Chirurg und daher nicht befähigt, einen neurologischen Integritätsschaden zu bemessen. 8.In der Triplik vom 26. Januar 2015 wies der Beschwerdeführer auf die fünf stark voneinander abweichenden ärztlichen Einschätzungen des Integritätsschadens hin; es bestünden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen, weshalb ergänzende Abklärungen in Form eines versicherungsexternen Gutachtens erforderlich seien. 9.In der Quadruplik vom 4. Februar 2015 wies die Beschwerdegegnerin diese Argumentation unter Erneuerung ihrer Anträge zurück.

  • 6 - 10.Mit Verfügung vom 13. November 2014 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Juli 2014 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 40'602.-- zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 13. Januar 2015 ab. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 11. Februar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein (Verfahren S 15 21). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2014. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen solche Einspracheentscheide beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Der versicherte Beschwerdeführer wohnt in Y._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. Als formeller und materieller

  • 7 - Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist damit zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).

  1. a)Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses vom 7. April 2011 zustehenden Integritätsentschädigung. Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf (Art. 25 UVG). Im Übrigen ist sie entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abzustufen (Art. 25 UVG). Die Integritätsentschädigung ist mit der Invalidenrente festzulegen oder, falls kein Rentenanspruch besteht, mit Beendigung der ärztlichen Behandlung zu gewähren (Art. 24 Abs. 2 UVG). Wird der versicherten Person zunächst keine Rente zugesprochen, so kann ihr die Integritätsentschädigung praxisgemäss mit dem Abschluss der Behandlung zugesprochen werden. b)Mit der Integritätsentschädigung soll die immaterielle Unbill entschädigt werden, die eine Person durch eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat, die auf einen Unfall zurückzuführen ist (Art. 24 Abs. 1 UVG; FREI, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Dissertation Freiburg 1998, S. 80). Ein
  • 8 - Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Erheblich ist er, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität einer versicherten Person, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt ist (Art. 25 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Dabei wird die Schwere des Integritätsschadens nach dem medizinischen Befund beurteilt. Sie fällt bei identischem Befund für alle Versicherten gleich hoch aus. Die Integritätsentschädigung hängt folglich nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist vielmehr abstrakt und egalitär festzulegen (BGE 124 V 29 E.3c, 124 V 209 E.4b; RUMO-JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 166). Der Integritätsschaden wird – mit Ausnahme der Sehhilfen – ohne Hilfsmittel beurteilt (Anhang 3 zur UVV). c)Ob im Einzelfall ein Gesundheitsschaden vorliegt, der vom Typus her eine Integritätsentschädigung zu begründen vermag, hat ein medizinischer Sachverständiger zu beurteilen. Der Verwaltung und dem im Streitfall angerufenen Gericht obliegt es alsdann, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung zu beurteilen, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Erheblichkeitsschwelle erreicht und, bejahendenfalls, welches Ausmass die als erheblich einzustufende Schädigung aufweist. Dass sie sich hierfür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der zuständigen Behörden und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt eine zuständige Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung indes zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum

  • 9 - Vorliegen eines Integritätsschadens vor, führt dies regelmässig zu weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärungen. Nur in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die Integritätsentschädigung ohne weitere Abklärungen aufgrund der existierenden Unterlagen bemessen (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97; Urteile des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E.2.2, U 121/06 vom 23. April 2007 E.4.2).

  1. a)In der Abschlussbeurteilung vom 28. August 2013 stellte der Kreisarzt, Dr. med. B._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, fest (SUVA-act. 207), der linke Fuss des Versicherten weise im Bereich des Fussrückens eine leichte Schwellung auf. Dessen Hautfarbe sei unauffällig und die Behaarung symmetrisch. Das Nagelwachstum sei ebenfalls unauffällig. Der gesamte Fuss sei links deutlich kälter als rechts und vor allem im Sohlenbereich schwitze der Versicherte links mehr als rechts. Die Fusspulse seien symmetrisch palpable. Die Beschwielung links gegenüber rechts vermindert. Bei der Sensibilitätsprüfung gebe der Versicherte eine ausgeprägte Sensibilitätsverminderung auf der Fussaussenseite sowie plantar lateral und eine leicht verminderte Sensibilität im Fersenbereich an. Der übrige Fuss sei bezüglich der Sensibilität nicht verändert. Die Zehen könnten links aktiv bewegt werden, wobei das Bewegungsausmass der Zehen links gegenüber rechts um einen Drittel vermindert sei (SUVA-act. 205 S. 5). Die Sprunggelenke seien mit Ausnahme der Vorfuss Pro-/Supination (15-0-70° rechts, 10-0- 45° links) gleichermassen beweglich. In allen Bewegungsrichtungen verspüre der Versicherte allerdings Schmerzen. Der Umfang der Wade rechts betrage maximal 38.5 cm, links 34.5 cm, der Fesseln rechts 22.5 cm, links 22.0 cm und beim Mittelfuss rechts 26 cm, links 25.5 cm. Bei hängendem Fuss sei eine leicht livide Verfärbung des linken Fusses feststellbar. Das Gehen ohne Stöcke im Untersuchungszimmer scheine
  • 10 - völlig unmöglich. Eine Teilbelastung werde im Fersenbereich toleriert (SUVA-act. 207 S. 5). Aufgrund dieser Befunde und den übrigen medizinischen Akten diagnostizierte Dr. med. B._____ als Restfolgen des Unfalls vom 7. April 2011 einen Status nach Quetschtrauma am Vorfuss links mit Logensyndrom (7. April 2011), einen Status nach Dekompression und Logenspaltung (7. April 2011), einen Status nach Vollhauttransplantat (13. April 2011), einen Status nach CRPS Fuss links, einen Status nach Liposuktion abdominal zur Stammzellengewinnung, Neurolyse Nervus plantaris lateral links, Unterspritzung mit Stammzellen bei neuropathischem Schmerzsyndrom des Nervus plantaris lateralis links (27. Februar 2013) und eine stark verminderte Belastbarkeit links bei chronifiziertem neuropathischem Schmerzsyndrom des Nervus plantaris links (SUVA-act. 207 S. 6). b)In den Akten findet sich keine ärztliche Beurteilung, welche die Richtigkeit dieser Diagnose sowie das Ausmass der darin festgestellten Funktionsbeeinträchtigung in Frage stellt (vgl. insbesondere Beurteilung von Dr. med. D._____ und Dr. med. C._____ vom 3. November 2014 [SUVA-act. 273], die Beurteilung von Dr. med. F._____ vom
  1. November 2011 [Beilagen des Beschwerdeführers (Bg-act.) 2] sowie die Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 9. Januar 2015 [SUVA- Akten]). Bei dieser Sachlage hat das Gericht keinen Anlass, die fraglichen Feststellungen von Dr. med. B._____ in Zweifel zu ziehen. Demnach gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer als natürliche und adäquate Folge des Unfalls vom 7. April 2011 voraussichtlich dauerhaft an einer stark verminderten Belastbarkeit des linken Fusses bei einem chronifizierten neuropathischem Schmerzsyndrom des Nervus plantaris lateralis leiden wird, wobei lediglich eine physiologische Beeinträchtigung der Beweglichkeit des Sprunggelenks mit einer Seitendifferenz in Pro-
  • 11 - /Supination von rechts 15-0-70° und links 10-0-45° ausgewiesen ist bei allerdings in allen Bewegungsrichtungen erfolgten Schmerzangaben.
  1. a)Fraglich ist, welchem Integritätsschaden diese unfallbedingte Gesundheitsschädigung entspricht. Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV (Art. 36 Abs. 2 UVV). Darin hat der Bundesrat in einer nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (vgl. BGE 124 V 29 E.1b mit Hinweisen). Gemäss Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3 wird die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Die SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (sog. Feinraster), welche diese Einordnung erleichtern sollen (abrufbar unter http://www. suva.ch/startseite-suva/ > Unfall > Fachpublikationen > Tabellen betreffend Integritätsschäden im Unfallversicherungsbereich, besucht am 15. Dezember 2015). Diese SUVA-Tabellen sind als Verwaltungsweisungen für das Gericht nicht verbindlich. Sie sind aber mit dem Anhang 3 UVV vereinbar, soweit sie blosse Richtwerte enthalten (vgl. BGE 124 V 29 E.1c mit Hinweis). Findet sich für einen zu beurteilenden Gesundheitsschaden weder im vom Bundesrat erlassenen Anhang 3 zur UVV noch in den SUVA-Tabellen ein Richtwert, so ist die Schwere des Integritätsschadens durch den Vergleich mit den geregelten Fällen zu bestimmen (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV; vgl. BGE 113 V 218 E.3 sowie RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 167; THOMAS FREI, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Freiburg 1998, S. 196). b)Für den Gesundheitsschaden, den der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 7. April 2011 erlitten hat, existiert im vom Bundesrat
  • 12 - erlassenen Anhang 3 zur UVV kein Richtwert. Auch in den SUVA- Tabellen hat dieser Gesundheitsschaden keine Regelung erfahren. Welchem Integritätsschaden die fragliche, unfallbedingte Gesundheitsschädigung entspricht, ist bei dieser Ausgangslage nach dem vorangehend Ausgeführten durch einen Quervergleich mit den geregelten Fällen zu ermitteln. aa)Diesbezüglich hielt Dr. med. B._____ in seiner Beurteilung vom
  1. August 2013 fest, eine Fusswurzelarthrose entspreche gemäss SUVA-Tabelle 5 "Integritätsschäden bei Arthrosen" einem Integritätsschaden von 5-10 %. Bei einer Lähmung des Nervus tibialis belaufe sich der Integritätsschaden gemäss SUVA-Tabelle 2 "Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten" auf 20 %. Im konkreten Fall liege eine Sensibilitätsstörung in einem Anteil des Nervus tibialis vor mit einem chronifizierten Schmerzsyndrom. Die Beeinträchtigung sei weniger schwer als die Hälfte einer Tibialislähmung, vergleichbar mit einer Fusswurzelarthrose. Bei dieser Sachlage erscheine es gerechtfertigt, den Integritätsschaden auf 7.5 % festzulegen (SUVA- act. 210 S. 1). Auf diese Einschätzung kam Dr. med. B._____ aufgrund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände in seiner Beurteilung vom 6. Januar 2014 insoweit zurück, als er den Integritätsschaden neu mit 15 % bezifferte (SUVA-act. 231). Diese Auffassung begründete er damit, dass eine Fusswurzelarthrose schweren Grades eine ähnliche Einschränkung der Belastbarkeit verursachen würde wie das beim Versicherten vorliegende chronifizierte neuropathische Schmerzsyndrom. Ausserdem betrage der Integritätsschaden bei einer Chopart-Arthrose laut SUVA-Tabelle 5 10- 20 %. Im Quervergleich mit diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erweise es sich als gerechtfertigt, den Integritätsschaden im vorliegenden Fall auf 15 % festzulegen (SUVA-act. 231 S. 1).
  • 13 - bb)Mit einer anderen Begründung gelangten die SUVA-Versicherungs- mediziner, Dr. med. D., Fachärztin für Neurologie FMH, und Dr. med. C., Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, in ihrer Beurteilung vom 3. November 2014 zu demselben Ergebnis (SUVA- act. 273). Begründend führten sie aus, beim Beschwerdeführer existiere aus orthopädisch-chirurgischer Sicht keine dauernde erhebliche Schädigung, die auf den Unfall vom 7. April 2011 zurückzuführen sei und einen Integritätsschaden begründe. Auf neurologischem Fachgebiet persistierten infolge des Unfalls vom 7. April 2011 neuropathische Schmerzen im Versorgungsgebiet des Nervus plantaris lateralis links. Um den Integritätsschaden für diese gesundheitliche Beeinträchtigung zu bestimmen, biete es sich an, die SUVA-Tabelle 7 "Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen" heranzuziehen. Gemäss deren Punkt 1 "Frakturen" und 2 "Osteochondrose" sei bei Dauerschmerzen ohne wesentliche strukturelle Läsionen und ohne motorische Ausfälle respektive Paresen von einem Integritätsschaden von 10-20 % auszugehen. Ein Integritätsschaden von 10 % würde zumindest zeitweise eine Fussbelastung zulassen; ein Integritätsschaden von 20 % läge gegebenenfalls bei starken Dauerschmerzen vor. Laut dem Arztbericht des Universitätsspitals Zürich vom 20. August 2013 habe der Versicherte leichte Ruheschmerzen im linken Fuss, die durch einschiessende Schmerzen verstärkt würden (vgl. SUVA-act. 205). Diese Charakterisierung und Quantifizierung der Symptomatik rechtfertige es, den Integritätsschaden vorliegend im Quervergleich auf 15 % festzulegen (SUVA-act. 273 S. 7). cc)Sowohl diese Beurteilung als auch jene von Dr. med. B._____ vom
  1. Januar 2014 erachtet der vom Beschwerdeführer als Privatgutachter hinzugezogene Dr. med. F._____, Facharzt für Chirurgie, als unzutreffend
  • 14 - (Bf-act. 2). Zur Begründung dieser Auffassung führte er in seiner Beurteilung vom 25. November 2014 primär aus, die SUVA ziehe zur Bemessung des streitigen Integritätsschadens verschiedene Unfallfolgen aus mehreren SUVA-Tabellen heran, die jedoch allesamt nicht zu überzeugen vermöchten. So seien die typischen Folgen einer Arthrose, wie sie in der SUVA-Tabelle 2 geregelt seien, mehr oder weniger ausgeprägte Einschränkungen der Gelenksbeweglichkeit. Führe die Arthrose zu einer Versteifung gingen die Schmerzen häufig zurück. Ausserdem liessen sich die Beschwerden durch Entlastung deutlich verbessern und sei ein gewisser Gewöhnungseffekt zu beobachten. All dies treffe auf neurogene Schmerzen, wie die vorliegend in Frage stehenden, nicht zu, weshalb sich ein Vergleich mit diesen Tabellenwerten nicht anbiete. Soweit die SUVA den zur Beurteilung stehenden Gesundheitsschaden mit der Lähmung des Nervus tibialis vergleiche, sei zu bemerken, dass eine solche Verletzung einen Funktionsausfall der durch den Nervus tibialis versorgten Muskulatur am Fuss zur Folge habe. Die durch eine solche Lähmung bedingte Invalidität sei deutlich geringer ausgeprägt als die zur Diskussion stehende Beeinträchtigung infolge neurogener Schmerzen. Gleiches gelte für die subtalare Arthrodese (SUVA-Tabelle 2.2), die meist nicht mit einer wesentlichen Schmerzproblematik einhergehe. Auch die teilweise Fussamputation (SUVA-Tabelle 4.3 Abbildung 7) führe in der Regel nicht zu einer neurogenen Schmerzproblematik, weshalb der entsprechende Tabellenwert nicht als Richtwert herangezogen werden könne. Die vorliegend in Frage stehende gesundheitliche Beeinträchtigung zeichne sich dadurch aus, dass jede Reizung der Nerven bzw. der neuropathisch gestörten Region durch Berührung, Bewegung oder mechanische Belastung mit ausgeprägten Schmerzen verbunden sei. Es bestünden Schmerzprobleme auch in ruhender Position. Neuropathisch gestörte Nerven seien wesentlich sensibler und schmerzempfindlicher als durch

  • 15 - Arthrose veränderte Knochen oder Gelenke. Im vorliegenden Fall sei typischerweise kein wesentlicher Gewöhnungseffekt an den Schmerz erkennbar, sondern sei dieser permanent vorhanden. Diese organisch bedingte neurologische Schmerzproblematik bewirke eine deutlich ausgeprägtere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität als bei einer Arthrose, Versteifung oder Amputation im Fussbereich. Über die Schmerzproblematik wirke sie sich vor allem als Funktionsstörung aus. Zur Einschätzung der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität biete sich im Quervergleich daher in erster Linie die SUVA-Tabelle 2 "Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten" an. Im vorliegenden Fall sei die Region des unteren Sprunggelenkes mit ausgeprägten Beeinträchtigungen und Funktionsbehinderungen durch die neurogene Störung massiv betroffen. Daher sei es gerechtfertigt, den Integritätsschaden am oberen Limit von 30 % festzulegen. Zudem träten im Mittelfussbereich infolge der Schmerzen Funktionsstörungen auf, denen mit einem Integritätsschaden von 20 % Rechnung zu tragen sei. Beide Bereiche stellten jeweils Triggerbereiche für die Auslösung neuropathischer Schmerzen dar, weshalb sich ihre Auswirkungen auf die gesamte Funktionsbehinderung des linken Fusses addierten. Demzufolge lasse sich gesamthaft eine Integritätseinbusse von 50 % nachvollziehbar begründen. dd)Diese Einschätzung von Dr. med. F._____ mitsamt der übrigen Akten legte die Beschwerdegegnerin ihrem Versicherungsmediziner, Dr. med. E._____, Facharzt für Neurologie FMH, vor. Dieser hielt in der Beurteilung vom 9. Januar 2015 fest, bei der Diagnose eines neuropathischen Schmerzbildes im Versorgungsgebiet des Nervus plantaris lateralis sei dieser Schmerz möglichst gut abzubilden und als Integritätsschaden zu entschädigen. Der objektivierbare Schaden ohne Berücksichtigung der Schmerzen beschreibe lediglich eine Sensibilitätsminderung am lateralen

  • 16 - Fuss. Dieses Vorgehen biete einen gewissen Interpretationsspielraum bei der Einordnung des unfallbedingten Gesundheitsschadens in die SUVA- Tabellenwerte. Dr. med. D._____ habe in ihrer Beurteilung dargelegt, die Schmerzen des Versicherten liessen sich am besten im Rahmen der SUVA-Tabelle 7 einschätzen. Dabei sei sie zum Schluss gekommen, dass der Integritätsschaden bei Ruheschmerzen, verstärkt durch einschiessende Schmerzen, im Quervergleich auf 15 % festzulegen sei. Bei Annahme eines Integritätsschadens von 20 % läge gegebenenfalls ein starker Dauerschmerz vor. Durch eine andere Herangehensweise habe Dr. med. D._____ im Ergebnis die Einschätzung von Dr. med. B._____ bestätigt. Der vom Beschwerdeführer beigezogene Chirurg, Dr. med. F., weise darauf hin, dass die herangezogenen SUVA- Tabellen die zur Beurteilung stehenden Schmerzen und Schmerzcharakteristiken nicht befriedigend abbildeten. Dr. med. F. greife jedoch zur Bemessung des massgeblichen Integritätsschadens selbst auf die SUVA-Tabellen zurück. Der diesbezüglichen Argumentation von Dr. med. F._____ könne er sich zwanglos insoweit anschliessen, als dieser die vorliegende Problematik mit der schmerzhaften Funktionsstörung nach Luxationsfrakturen im Lisfranc vergleiche (obschon die genannten Tabellen explizit nicht die Schmerzen, sondern eher die Funktionsbeeinträchtigungen abbildeten). In diesem Fall sei eine Bandbreite von 10-20 % ausgewiesen, welche den von Dr. med. D., Dr. med. G. (recte wohl C.) und Dr. med. B. diskutierten Werten nahe käme. Aus seiner Sicht könne durchaus diese Schätzung des Integritätsschadens zwischen 15 und 20 % akzeptiert werden, wobei sich die geringe Differenz aus einer unterschiedlichen Bewertung der Schmerzproblematik ergäbe. Nicht gefolgt werden könne Dr. med. F._____ jedoch, wenn er postuliere, zusätzlich einen Integritätsschaden von 30 % wegen der Funktionsbeeinträchtigung des unteren Sprunggelenkes zu beachten. Bei einer

  • 17 - Integritätsschadenschätzung wegen Schmerzen sei es aus seiner Sicht nicht zulässig, für jede einzelne biologische Struktur einen gesonderten Integritätsschaden anzunehmen. Zu bedenken sei, dass bei einem kompletten Verlust des Fusses gemäss SUVA-Tabellen 4 "Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Zehen-, Fuss- und Beinverlusten" ein Integritätsschaden von 30 % angenommen werde, im Falle eines Verlusts des Ober- und Unterschenkels mit Amputationslinie Mitte Oberschenkel eine Integritätsschäden von 50 % vorläge. Es sei unschwer zu erkennen, dass der Versicherte ungleich besser da stehe. c)Die vorangehenden Ausführungen lassen erkennen, dass es ausgesprochen schwierig ist, den vom Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 7. April 2011 erlittenen Gesundheitsschadens in das unfallversicherungsrechtliche System der Integritätsentschädigung einzuordnen. Ausgehend von der mit dem zu beurteilenden Gesundheitsschaden bestehenden Funktionsbeeinträchtigung kann der Integritätsschaden in Anlehnung an die SUVA-Tabelle 2 "Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten" bemessen werden. Wird auf das Ausmass der unfallbedingten Schmerzen abgestellt, so bietet sich die Anwendung der SUVA-Tabellen 5 "Integritätsschäden bei Arthrose" bzw. der SUVA-Tabelle 7 "Integritätsschäden bei Wirbelsäulenaffekten" an. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass keine dieser Herangehensweisen restlos zu befriedigen vermag. Sie führen jedoch allesamt mit einem in der Bandbreite von 5-30 % zu veranschlagenden Integritätsschaden zu angemessenen Ergebnissen und erlauben es, dem im Einzelfall in Frage stehenden Gesundheitsschaden innerhalb dieses Rahmens mit Blick auf den Umfang der Funktionsbeeinträchtigung oder das Ausmass des Schmerzes Rechnung zu tragen. Dagegen ist es nicht statthaft, die ermittelten Integritätsschäden zu addieren. Freilich ist der

  • 18 - Integritätsschaden bei mehreren Verletzungen nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen (Art. 36 Abs. 3 UVV). Verschiedene Integritätsschäden liegen jedoch nur vor, wenn sich die Beeinträchtigungen einzeln medizinisch feststellen und in ihren Auswirkungen klar voneinander trennen lassen (vgl. Urteile des Bundesgericht 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E.3.2 und 8C_794/2010 vom 9. Dezember 2010 E.3.3; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 170). Solche klar unterscheidbaren und sich grundsätzlich nicht beeinflussenden Gesundheitsschäden liegen vorliegend nicht vor, ist doch die verminderte Belastbarkeit des linken Fusses die Folge des chronifizierten neuropathischem Schmerzsyndroms des Nervus plantaris lateralis. Für die Festlegung des Integritätsschadens ist deshalb diejenige Beeinträchtigung massgebend, die im Ergebnis zu einem höheren Integritätsschaden führt. Eine Kumulation der durch die Anknüpfung an die Funktionsbeeinträchtigung bzw. den Schmerz ermittelten Integritätsschäden ist ausgeschlossen. d)Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich der im angefochtenen Einspracheentscheid festgelegte Integritätsschaden von 15 % durchaus als plausibel. Nach Auffassung von Dr. med. B._____ lässt sich die beim Beschwerdeführer vorliegende Funktionsbeeinträchtigung mit einer Fusswurzelarthrose schweren Grades vergleichen, für welche die SUVA- Tabelle 2 einen Integritätsschaden von 10-20 % vorsieht (vgl. SUVA-act. 231). Wird der neuropathische Schmerz als Gradmesser für die Bemessung des Integritätsschadens genommen, so lässt sich dieser Schmerz nach Meinung von Dr. med. D._____ und Dr. med. C._____ dem Dauerschmerz ohne wesentliche strukturelle Läsion und ohne motorische Ausfälle bzw. Paresen gleichsetzen, für den in der SUVA- Tabelle 7 ein Integritätsschaden von 10-20 % veranschlagt wird (vgl. SUVA-act. 273 S. 7). In demselben Bereich bewegt sich der

  • 19 - Integritätsschaden, wenn der zur Diskussion stehende Gesundheitsschaden mit der Chopart-Arthrose verglichen wird (vgl. SUVA-act. 231). Wenn die Beschwerdegegnerin ausgehend von diesen Richtwerten den beim Beschwerdeführer vorliegenden Integritätsschaden auf 15 % schätzt, so ist dies nicht zu beanstanden. Die davon abweichende Auffassung von Dr. med. F._____ beruht – wie Dr. med. E._____ überzeugend darlegt – auf einer stärkeren Gewichtung der neurologischen Schmerzproblematik, weshalb Dr. med. F._____ jeweils den für die geregelten Vergleichsfälle vorgesehenen Maximalwert als massgebend erachtet und dergestalt unter Zugrundelegung der SUVA- Tabelle 2 zu Integritätsschäden von 20 % bzw. 30 % gelangt. Wie er zu dieser unterschiedlichen Einschätzung kommt, begründet Dr. med. F._____ nicht, obgleich er damit sowohl von der Beurteilung von Dr. med. B._____ als auch jener von Dr. med. D._____ sowie Dr. med. C._____ abweicht. Zudem äussert er sich als Chirurg bei der in Frage stehenden neurogenen Schmerzproblematik zu einem ausserhalb seines Fachgebiets liegenden neurologischen Problem. Aus diesen Gründen sieht sich das Gericht aufgrund der Beurteilung von Dr. med. F._____ nicht veranlasst, an der Richtigkeit der Einschätzungen des Kreisarztes und der SUVA-Versicherungsmediziner zum interessierenden Integritätsschaden zu zweifeln. Eine zusätzliche medizinische Abklärung ist nicht durchzuführen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3, 131 I 153 E.3, 124 V 90 E.4b). Der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers ist demzufolge in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. e)In Würdigung der vorliegenden Beurteilungen der von der SUVA beigezogenen Fachärzte gelangt das Gericht aus den vorgenannten Überlegungen zum Schluss, dass der Integritätsschaden für die unfallbedingte Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers im

  • 20 - Quervergleich mit den SUVA-Tabellen 2, 5 und 7 auf 15 % zu schätzen ist. Da eine Addition der jeweils in Anknüpfung an die erlittene Funktionsbeeinträchtigung bzw. die neurologische Schmerzproblematik ermittelten Integritätsschäden unzulässig ist, beläuft sich der massgebliche Integritätsschaden auf 15 %. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer folglich bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- (15 % x Fr. 126'000.--) zu entrichten (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV). Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). Als zuständige Sozialversicherungsträgerin hat die obsiegende Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Dasselbe gilt für den Beschwerdeführer, der mit seinen Anträgen vollständig unterlegen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

  • 21 - Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. Mai 2016 abgewiesen (8C_141/2016).

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Deutsch
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GR_VG_002
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GR_VG_002, S 2014 136
Entscheidungsdatum
19.01.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026