VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 134 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Racioppi, Kudelski als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 27. Januar 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.Der 1969 geborene A._____ arbeitete seit Anfang des Jahres 2012 als Lastwagenchauffeur in O.1.. Gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 18. Dezember 2012 verletzte sich A. beim Lösen einer eingefrorenen Bremse, wobei der Anhängerzug ins Rollen und das linke Bein von A._____ unter das Rad geriet. Er erlitt dabei eine drittgradig offene Unterschenkelfraktur links mit grossem Weichteildécollement. In der Folge musste er sich mehreren Behandlungen und operativen Eingriffen mit stationären Aufenthalten im Kantonsspital Graubünden sowie im Universitätsspital Zürich unterziehen. Die SUVA erbrachte daraufhin für den Unfall vom 18. Dezember 2012 die gesetzlichen Leistungen. 2.Zur stationären Rehabilitation befand sich A._____ vom 26. Juni 2013 bis zum 31. Juli 2013 in der Rehaklinik O.2.. Am 1. November 2013 fand sodann eine erste kreisärztliche Untersuchung sowie am 28. Januar 2014 schliesslich die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt. In seinem Abschlussbericht hielt der Kreisarzt Dr. med. B. unter anderem fest, dass sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung keine Veränderungen ergeben hätten und somit der Endzustand erreicht sei. In seiner Zumutbarkeitsbeurteilung kam Dr. med. B._____ zum Schluss, dass dem Versicherten die frühere Tätigkeit als Chauffeur im Bausektor nicht mehr zumutbar sei, da die Anforderungen an das linke Bein deutlich zu hoch seien. Dem Versicherten sei eine Tätigkeit ohne längere Gehstrecken, ohne Gehen auf unebener Unterlage, ohne wiederholtes Treppensteigen, ohne Leitersteigen, ohne Tätigkeit an Gerüsten, ohne Lasten, Heben und Tragen von Gewichten über 10 bis 15 kg, ohne Tätigkeit im Knien oder Kauern, ohne Kälteexposition, Wechselbelastung mindestens zur Hälfte sitzend, zumutbar. Für eine
3 - derartig geeignete Tätigkeit sei der Versicherte ganztags einsetzbar. Der Integrationsschaden werde auf 20 % geschätzt. 3.Daraufhin teilte die SUVA A._____ mit Schreiben vom 6. Februar 2014 mit, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen mit dem 28. Februar 2014 einstelle, da eine Behandlung nicht mehr notwendig sei. Die Kosten für die weiterhin notwendige Ergotherapie würden noch bis zum 30. April 2014 übernommen. Hierauf ersuchte A._____ die SUVA mit Schreiben vom 14. März 2014 die Leistungen der Taggelder fortzusetzen, da er weiterhin zu 100 % erwerbsunfähig sei. Falls diesem Ersuchen nicht nachgekommen werde, verlange er eine beschwerdefähige Verfügung. 4.Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 sprach die SUVA A._____ für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem versicherten Unfallereignis ab dem 1. März 2014 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 781.65 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 68'969.-- zu. Zudem wurde ihm eine Integritätsentschädigung von Fr. 25'200.-- auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zugesprochen. 5.Am 2. Juni 2014 erhob A._____ gegen die besagte Verfügung Einsprache, wobei er nur die verfügte Invalidenrente von monatlich Fr. 781.65 anfocht, nicht hingegen die zugesprochene Integritätsentschädigung. Mit Einspracheentscheid vom 14. August 2014 wies die SUVA die Einsprache von A._____ ab. 6.Gegen den Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 18. September 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 14. August 2014 aufzuheben und es sei ihm ab
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5 - 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2014. Gegen solche sozialversicherungsrechtliche Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt in O.4._____, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einsprachentscheids ist der Beschwerdeführer von dieser Entscheidung ausserdem berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 2.Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers ab dem 1. März 2014 korrekt ermittelt hat, indem sie von einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 17 % ausgegangen ist, wogegen der Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente, eventualiter gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 23 % eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1'057.50 beantragt. Umstritten ist dabei einerseits die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepasster Tätigkeit sowie die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit und andererseits die gestützt darauf zu erfolgende Invaliditätsbemessung.
6 - 3.Nach Art. 18 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern er infolge eines Unfalles mindestens zu 10 % invalid geworden ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird zunächst das Erwerbseinkommen bestimmt, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen). Dieses wird sodann in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2 m.w.H).
7 - des Beschwerdeführers ermittelt und, wenn nötig, seine Entwicklung im Laufe der Zeit beschrieben wird, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde erhoben und gestützt darauf eine Diagnose gestellt wird. Auf dieser Grundlage nimmt die Arztperson zur Arbeitsfähigkeit, mithin zu jenen Tätigkeiten, die dem Versicherten aufgrund seiner gesundheitlichen Stellung noch zumutbar sind, Stellung (Urteil des Bundesgerichts 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 E.3.2). Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist somit entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.3b/cc). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den
8 - Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender, Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4 m.w.H.). b)Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Feststellung, wonach er in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, ausschliesslich auf den kreisärztlichen Abschlussbericht von Dr. med. B._____ vom 28. Januar 2014 gestützt habe. Andere Arztberichte, welche diese Beurteilung bestätigen würden, lägen nicht vor. Sowohl die Arztberichte von Dr. med. C., als auch der Austrittsbericht der Rehaklinik O.2. würden sich zur konkreten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht äussern. Eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit sei somit nicht möglich, da sich die Beurteilung lediglich auf einen einzigen Arztbericht abstütze. Daher sei ein Gutachten von der Klinik O.3._____ hinsichtlich der arbeitsbezogenen
9 - körperlichen Leistungsfähigkeit (EFL) einzuholen. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass der Abschlussbericht von Dr. med. B._____ auch nicht sämtliche Beschwerden berücksichtige, da er die Spannungsschmerzen und den Kraftverlust am linken Bein nicht beachte. Gemäss dem Arztbericht von med. pract. D._____ vom 30. Mai 2014 sei aber aufgrund der dauernden und bleibenden Beschwerden (persistierende Schwellung, Druckgefühl, Spannungsschmerzen, Kraftverlust und Gang- und Funktionsstörungen) am linken Unterschenkel eine vollständige Integrität ausgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, dass sie sich bezüglich des rentenbegründenden Invaliditätsgrades auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes Dr. med. B._____ vom
12 - Integritätsschadens für die Funktionseinbusse des linken Beins vor, wobei er diesen auf 20 % schätzte (Bg-act. 127 S. 1). Mit weiterem Bericht vom 5. Mai 2014 informierten die Ärzte des Kantonsspitals Graubünden über den Verlauf. Demnach würde der Beschwerdeführer über einen annähernd schmerzfreien Alltag bei jedoch noch weiterhin stark auftretender Schwellung, vor allem am Abend, berichten. Diese Schwellung werde erfolgreich mit einem Kompressionsstrumpf therapiert. Es könne sofort mit der Wiederaufnahme der Arbeit begonnen werden. Es sei allerdings weiterhin fraglich, ob die Arbeit als Lastwagenchauffeur aufgrund der Bewegungseinschränkung im Bereich des linken OSG wieder aufgenommen werden könne. Es sei eine Umschulung zu diskutieren (Bg-act. 159 S. 1 f.). Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 informierte der behandelnde Hausarzt, med. pract. D., über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dabei führte er aus, dass eine vollständige Integrität kaum denkbar sei. Dies bedeute, dass Beschwerden wie persistierende Schwellung, Druckgefühl, Spannungsschmerzen, Kraftverlust sowie Gang- und Funktionsstörungen am linken Unterschenkel bleiben würden. Seines Erachtens sei der Beschwerdeführer ab dem 2. Juni 2014 zu max. 30 % arbeitsfähig (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 4). d)Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit als LKW-Chauffeur aufgrund der Unfallrestfolgen am linken Unterschenkel vollständig arbeitsunfähig ist. Strittig ist hingegen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit. Unter Würdigung der vorstehenden Arztberichte gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass aus medizinischer Sicht keine triftigen Gründe bestehen, in Bezug auf diese Frage von der Beurteilung von Dr. med. B. abzuweichen, wonach der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit ohne längere Gehstrecken, ohne Gehen auf unebener Unterlage, ohne wiederholtes Treppensteigen, ohne Leitersteigen, ohne Tätigkeiten auf Gerüsten, ohne Lasten, Heben und Tragen von Gewichen über 10 bis 15 kg, ohne Tätigkeiten im Knien oder Kauern, ohne Kälteexposition, Wechselbelastung mindestens zur Hälfe
13 - sitzend, zu 100 % arbeitsfähig sei (Bg-act. 128). Diese Einschätzung beruht auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, berücksichtigt die bisherigen Akten und ist schlüssig sowie nachvollziehbar, so dass ihr voller Beweiswert zukommt. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. med. B._____ nicht sämtliche Beschwerden (Spannungsschmerzen und Kraftverlust linkes Bein) berücksichtige, überzeugt nicht. So hält Dr. med. B._____ in seinen Berichten vom 5. November 2013 sowie 28. Januar 2014 (Bg-act. 108 und 128) klar sowohl eine verminderte Funktion der Sprunggelenke als auch eine verminderte Kraft im Unterschenkel-Fussbereich fest und lässt die erwähnten Beschwerden demzufolge in die Beurteilung einfliessen. Des Weiteren liegen keine anderslautenden Einschätzungen anderer Ärzte vor, welche Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. med. B._____ aufkommen lassen. So hält Dr. med. C._____ vom Kantonsspital Graubünden mit Berichten vom
14 - des Kreisarztes Dr. med. B._____ in Zweifel zu ziehen. Seine Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer ab dem 2. Juni 2014 zu max. 30 % arbeitsfähig sei, ist weder begründet noch wurde dargelegt, welche Tätigkeiten damit angesprochen werden. Zudem erfolgte keine Auseinandersetzung mit den übrigen Unfallakten, insbesondere nicht mit der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. med. B.. Sodann handelt es sich bei med. pract. D. um den behandelnden Hausarzt, wobei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass ein Hausarzt aufgrund der vertrauensrechtlichen Stellung eher zu Gunsten seines Patienten aussagt (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3b/cc). Schliesslich sind die Kreisärzte der SUVA nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin, so dass ihnen im Verhältnis zu den Allgemeinpraktikern eine spezialärztliche Stellung zu kommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E.7.5.4; vgl. hierzu auch vorne E.4a). e)Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B._____ nicht zu beanstanden ist und ihr voller Beweiswert zukommt. Es ist folglich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit mit Einschränkungen gemäss dem Zumutbarkeitsprofil auszugehen. Von weiteren Abklärungen, insbesondere vom beantragten Gutachten hinsichtlich der arbeitsbezogenen körperlichen Leistungsfähigkeit (EFL), sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, so dass im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann (BGE 124 V 90 E.4b, 119 V 344 E.3c m.w.H.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht (BGE 135 V 465 E.4).
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16 - umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und der Nachfrage nach Stellen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen umfasst (BGE 134 V 64 E.4.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E.5.2.1 m.w.H.). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Das Bundesgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte, wechselbelastende und vorwiegend sitzende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gerade in Form von Teilzeitstellen durchaus vorhanden sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E.5.2.1 und 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E.4.1). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sog. Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2012 vom 16. Mai 2013 E.4.3). Erst wenn ein entsprechender Arbeitsplatz als absoluter Glücksfall anzusehen ist und wo aufgrund entsprechender Einschränkungen ein entsprechender Arbeitsplatz nicht ohne weiteres gefunden werden kann, ist von der wirtschaftlichen Unverwertbarkeit einer attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E.4.1). c)Insgesamt ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bejahen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Stapelfahrer, Magaziner oder Lagerist nicht zumutbar sein soll, soweit sich diese im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung gemäss dem Bericht von Dr. med. B._____ bewegt. Sowohl im
17 - Dienstleistungssektor als auch im Bereich Industrie und Gewerbe gibt es zudem verschiedene einfache Hilfstätigkeiten, die dem vorliegenden Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Stelle nicht finden könnte bzw. ein potentieller Arbeitgeber nicht bereit wäre, den Beschwerdeführer anzustellen. Dies insbesondere auch nicht aufgrund der geltend gemachten persönlichen und beruflichen Umstände. So stehen weder die fehlende Berufsausbildung noch die fehlenden Deutschkenntnisse sowie der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers dem Auffinden einer Arbeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt entgegen. In seiner bisherigen, angestammten Tätigkeit stellten diese Umstände im Übrigen auch keine Hinderungsgründe dar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese nun in einer adaptierten Tätigkeit ein Problem darstellen sollten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2009 vom 8. März 2010 E.5.2). Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass er über keine Berufserfahrung in unkörperlichen Tätigkeiten verfüge und der Anspruch auf Umschulung - welche unabdingbare Voraussetzung für die Verrichtung einer unkörperlichen Tätigkeit wäre - von der IV-Stelle verneint worden sei, ist zu sagen, dass die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung zweifellos nicht ausschliesslich auf unkörperliche Tätigkeiten zielt. Nicht ersichtlich ist sodann, was der Beschwerdeführer aus der Ablehnung des Umschulungsanspruches durch die IV-Stelle (vgl. Bg-act. 114, 137 und
19 - Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.1, je m.w.H.). Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E.5.2). Die Beschwerdegegnerin konnte bei der Ermittlung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers nicht auf einen von ihm erzielten Verdienst abstellen, da der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 18. Dezember 2012 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, wenn sie dessen Invalideneinkommen aufgrund der LSE ermittelt hat, wobei sie von den LSE 2010, TA1 (privater Sektor), Total, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), und daher von einem monatlichen Bruttolohn bei Männern von Fr. 4'901.-- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ausgegangen ist (vgl. Bg-act. 155). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach bei der Berechnung auf den Bruttolohn im privaten Dienstleistungssektor (Sektor 3) abzustellen sei, ist indessen unbegründet. Gemäss Rechtsprechung rechtfertigt es sich namentlich dort auf den Wert „Totaler Privater Sektor“ abzustellen, wo der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung steht (Urteile des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E.5.1 f. und 8C_18/2007 vom 1. Februar 2008 E.4). Dies ist vorliegend gegeben.
20 - Es bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Auch kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubündens S 10 100 vom