VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 13 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 3. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Figi, Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG (Taggeld)

  • 2 - 1.A._____ war seit dem 1. Januar 1987 zu 70 % bei der C._____ als Verwaltungssekretärin tätig und in dieser Eigenschaft für kurzfristige Leistungen bei der B._____ AG und für langfristige Leistungen bei der D._____ AG obligatorisch unfallversichert. Am 30. September 2011 erlitt sie im Ausland einen Unfall. Dabei zog sie sich ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Luxationsfraktur C6/C7 sowie eine Polyfraktur des rechten Handgelenkes zu. Die B._____ anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses. 2.Am 11. April 2012 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 sprach die IV-Stelle A._____ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem
  1. September 2011 eine ganze Invalidenrente zu und legte diese mit Verfügung vom 27. November 2012 auf Fr. 1'732.-- fest. Am
  2. November 2012 erreichte A._____ das ordentliche Rentenalter. Seit dem 1. Dezember 2012 bezieht sie eine AHV-Rente in der Höhe der zugesprochenen IV-Rente. 3.Mit Schreiben vom 17. April 2013 beauftragte die B._____ die H._____ AG, mit der medizinischen Begutachtung von A._____. Im Gutachten vom
  3. Juli 2013 kamen Dr. med. E., Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Dr. med. F., Facharzt für Innere Medizin FMH, sowie die konsularisch beigezogene Dr. med. G., Fachärztin für Neurologie FMH, aufgrund einer eingehenden Untersuchung von A. und der zugestellten sowie beigebrachten Unterlagen zum Schluss, A._____ leide infolge des Unfalles vom 30. September 2011 an einem posttraumatischen cervicospondylogenen Syndrom bei Status nach operativ versorgter Luxationsfraktur C6/7 mit bleibender Einschränkung der statischen Belastbarkeit der Halswirbelsäule, der Halswirbelsäulen-
  • 3 - Beweglichkeit sowie sensibler Schädigung im distalen Teil vom Segment C5 rechts, Status nach osteosynthetisch versorgter und ehemals intraarticulärer, distaler Radiusfraktur rechts ohne gravierende funktionsrelevante Folgen, jedoch mit glaubhaften Beschwerden insbesondere bei langfristiger und intensiver Beanspruchung, Status nach Commotio cerebri, Heiserkeit unklarer Ätiologie sowie Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom rechts, evtl. im Zusammenhang mit der erlittenen Radiusfraktur. Aufgrund dieser unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei A._____ in ihrer angestammten Tätigkeit als Verwaltungssekretärin zu 100 % arbeitsunfähig. Hingegen seien ihr leichte, die Halswirbelsäule biomechanisch nicht beanspruchende und konzentrativ nicht anspruchsvolle Tätigkeiten zu 50 % (4.5 Stunden) zumutbar. Auf der Grundlage dieses Gutachtens kürzte die B._____ die bis dahin ausgerichteten Taggeldleistungen mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 ab dem 1. Oktober 2013 auf 65 %. Die dagegen erhobene Einsprache wies die B._____ mit Entscheid vom 20. Dezember 2013 ab. 4.Die D._____ AG, die mit der B._____ einen Zusammenarbeitsvertrag geschlossen hat, eröffnete anfangs Januar 2014 das unfallversicherungsrechtliche Verfahren für die langfristigen Versicherungsleistungen und sprach A._____ mit Verfügung vom 14. Mai 2014 ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 51'790.-- und einem Invaliditätsgrad von 64 % ab dem 1. Januar 2014 eine Rente in der Höhe von Fr. 967.-- sowie eine Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 31'500.-- zu. 5.Gegen den Einspracheentscheid der B._____ vom 20. Dezember 2013 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. Januar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte sie, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

  • 4 -

  1. Oktober 2013 und den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2013 seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Taggelder bis am
  2. Dezember 2013 ungekürzt auszurichten, mithin sei die B._____ zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die in Abzug gebrachten Taggelder im Betrag von Fr. 3'657.-- inkl. (recte: zuzüglich) 5 % Verzugszins zu bezahlen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, am 25. November 2012 das ordentliche Rentenalter erreicht zu haben. Für Pensionierte existiere kein konkreter Arbeitsmarkt, weshalb eine Verwertung der ihr verbliebenen Restarbeitsfähigkeit bereits aus objektiver Sicht ausgeschlossen sei. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sie die in den vergangenen 25 Jahren ausgeübte Tätigkeit als Verwaltungssekretärin aufgrund der durch den Unfall erlittenen Verletzungen nicht mehr ausüben könne. Um ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, müsste sie folglich in eine leidensadaptierte Tätigkeit umgeschult werden, was ihr nicht zugemutet werden könne. Schliesslich wäre die B._____ gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin für die berufliche Neuorientierung eine Anpassungsfrist von drei bis fünf Monaten einzuräumen. Die B._____ hätte die zugesprochenen Taggelder daher frühestens ab dem 1. Januar 2014 kürzen dürfen. Die Beschwerde erweise sich folglich als begründet, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin die begehrten Taggelder zuzusprechen seien. 6.In der Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2014 schloss die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Diesen Standpunkt begründete sie im Wesentlichen damit, zwar sehe Art. 16 Abs. 1 Satz 2 UVG nicht vor, dass der Taggeldanspruch mit der Pensionierung erlösche. Indessen bestehe ein solcher nur solange und in dem Ausmass, als die versicherte Person die volle Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt habe oder die Heilbehandlung nicht abgeschlossen sei. Die
  • 5 - Beschwerdeführerin verkenne, dass die Taggelder vergangenheitsorientiert bemessen und ohne fortbestehenden Verdienstausfall ausgerichtet würden. Deshalb sei auch die Zumutbarkeit eines Berufswechsels abstrakt aufgrund der massgeblichen medizinischen Kriterien zu beurteilen. Eine Anpassungsfrist hätte der Beschwerdeführerin nach der bundegerichtlichen Rechtsprechung im Übrigen nicht eingeräumt werden müssen. Nur der Vollständigkeit halber sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Verzugszinsen vorliegend offensichtlich nicht erfüllt seien, da Verzugszinsen erst 24 Monate nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber zwölf Monate nach dessen Geltendmachung geschuldet seien. 7.Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 19. Februar 2014 an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre Argumentation. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu in der Duplik vom 4. März 2014 unter Erneuerung ihrer Anträge Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden,

  • 6 - in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Die versicherte Beschwerdeführerin wohnt in Schiers, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen. Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 20. Dezember 2013 ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom

  1. Oktober bis zum 31. Dezember 2013 zu Recht um 35 % gekürzt hat. a)Gemäss Art. 6 UVG gewährt der obligatorische Unfallversicherer, soweit das Unfallversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt, Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Hinsichtlich der geschuldeten Taggelder wird diese Regelung in Art. 16 UVG dahingehend konkretisiert, als die versicherte Person solche kurzfristigen Versicherungsleistungen beanspruchen kann, wenn sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Abs. 1). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der Versicherten (Abs. 2). Als Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 UVG gilt die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
  • 7 - teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Bei teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Pensums berechnet; es erfolgt keine Umrechnung auf ein 100 % Pensum (BGE 135 V 287 E.4). Ein einmal entstandener Taggeldanspruch besteht über das Erreichen des AHV-Alters hinaus, wenn die versicherte Person die volle Arbeitsfähigkeit bis dahin nicht wiedererlangt hat oder die Heilbehandlung nicht abgeschlossen ist (BGE 134 V 392 E.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2008 vom 22. Oktober 2008 E.2.3; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 125). b)Der vorliegend in Frage stehende Nichtberufsunfall im Sinne von Art. 6 UVG hat sich unbestrittenermassen zu einem Zeitpunkt ereignet, als die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert war. Feststeht im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der unfallbedingten Verletzungen ihre angestammte Tätigkeit als Verwaltungssekretärin nicht mehr ausüben kann und deshalb einen Einkommensausfall erlitten hat, der Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin als zuständiger Unfallversicherungsgesellschaft in Form von Taggeldern ausgelöst hat. Dieser einmal begründete Anspruch besteht nach dem vorangehend Ausgeführten solange, als die Beschwerdeführerin die volle Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hat oder der zuständige Unfallversicherer nach Abschluss der Heilbehandlung zur Berentung übergangen ist (Art. 19 Abs. 1 UVG). Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin rund ein Jahr nach dem erlittenen

  • 8 - Unfall das 64. Altersjahr erreichte und auf diesen Zeitpunkt hin pensioniert wurde. 3.Die Verfahrensbeteiligten sind sich zu Recht darin einig, dass der vorliegende Fall mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 14. Mai 2014, in der die D._____ AG der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2014 ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 51'790.-- und einem Invaliditätsgrad von 64 % ab dem 1. Januar 2014 eine Rente in der Höhe von Fr. 967.-- sowie eine Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 31'500.-- zugesprochen hat, von der Behandlungs- in die Rentenphase übergegangen ist. Damit kann die Beschwerdeführerin längstens bis zum 31. Dezember 2013 Taggelder beanspruchen. Dies wird denn auch von keinem der Verfahrensbeteiligten in Abrede gestellt. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin unfallbedingt die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit als Verwaltungssekretärin nicht mehr zumutbar ist. Strittig ist einzig, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2013 gehalten gewesen wäre, die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu verwerten. a)Der für den Taggeldanspruch massgebliche Grad der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund der bisherigen Tätigkeit einer versicherten Person zu bemessen, solange von ihr vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich zu verwerten. Kann der Versicherten das Ausweichen auf einen anderen Tätigkeitsbereich jedoch zugemutet werden, ist der Grad der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Arbeitsmarkts unter Einräumung einer allenfalls erforderlichen Anpassungszeit zu ermitteln (BGE 115 V 133 E.2, 115 V 404 E.2; RUMO-

  • 9 - JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 124). Diese Pflicht auf Aufnahme einer zumutbaren Verweisungstätigkeit leitet die Rechtsprechung aus dem das gesamte Schadensrecht durchdringenden Grundsatz der Schadenminderung ab. Danach hat die Versicherte alles ihr Zumutbare zu unternehmen, um die erwerblichen Folgen eines erlittenen Gesundheitsschadens soweit als möglich zu vermindern (BGE 114 V 285 E.3a; Urteil des Bundesgerichts U 301/02 vom 1. Oktober 2003 E.1.4 = SVR 2005 UV Nr. 14 E.1.4). Die Frage, ob und gegebenenfalls welche Form der beruflichen Neueingliederung von einer versicherten Person unter diesem Blickwinkel verlangt werden kann, beantwortet sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit der einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) bildet. Danach kann die versicherte Person nur zu beruflichen Neuorientierungen verpflichtet werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls möglich und zumutbar erscheinen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels sind insbesondere das Alter der Versicherten, die Art und Dauer der bisherigen beruflichen Tätigkeit, deren selbständige oder unselbständige Ausübung, die mit einer beruflichen Neuorientierung verbundene Veränderung der sozialen Verhältnisse sowie die entsprechend grössere oder geringe Flexibilität hinsichtlich des Wohn- und Arbeitsortes zu berücksichtigen. Ins Gewicht fällt auch die Art und Dauer der beanspruchten Versicherungsleistungen sowie deren Kosten. Denn die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind zulässigerweise dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung in Frage steht, wie dies beispielsweise bei Rentenleistungen an relativ junge Versicherte der Fall ist, denen in einer beruflichen Tätigkeit noch eine relativ lange Aktivitätsdauer verbleibt (Urteil des Bundesgerichts U 301/02 vom

  • 10 -

  1. Oktober 2003 E.1.4 = SVR 2005 UV Nr. 14 E.1.4; ULRICH MEYER- BLASER, Die Arbeitsunfähigkeit [Art. 6 ATSG], in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 45; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 N. 23 f.). Verwertet eine versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht, obgleich ihr dies unter Gewährung einer allenfalls erforderlichen Anpassungszeit zumutbar ist, hat sie sich die berufliche Tätigkeit anrechnen zu lassen, die sei bei gutem Willen ausüben könnte. Das Fehlen des guten Willens ist nur dort entschuldbar, wo es auf einer Krankheit beruht (BGE 111 V 235 E.2a). b)Bezüglich der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin steht vorliegend in tatsächlicher Hinsicht fest, dass diese eine Lehre als Hochbauzeichnerin abgeschlossen und diesen Beruf bis zu ihrer Heirat im Jahr 1970 ausgeübt hat. Anschliessend war sie vorwiegend als Sekretärin tätig, zuletzt als Verwaltungssekretärin vom 1. Januar 1987 bis zu ihrem Unfall am 30. September 2011. Diese Tätigkeit kann die Beschwerdeführerin infolge der durch den Unfall vom 30. September 2011 erlittenen Verletzungen nicht mehr ausüben. Deshalb forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  2. September 2013 unter Inaussichtstellung einer Kürzung der Taggelder im Widerhandlungsfall auf, eine leidensadaptierte Tätigkeit aufzunehmen (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 103). Zum damaligen Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin bereits knapp 65 Jahre alt und bezog eine AHV-Altersrente. Ob ihr die geforderte berufliche Neuorientierung unter diesen Umständen zumutbar war, erscheint höchst fraglich, zumal vorliegend mit den Taggeldern eine (grundsätzlich vorübergehende) Form von Versicherungsleistungen (so ausdrücklich Art. 90 Abs. 1 UVG) in Frage steht.
  • 11 - c)Selbst wenn dies jedoch bejaht werden würde und die Beschwerdeführerin mit knapp 65 Jahren verpflichtet werden könnte, eine neue berufliche Tätigkeit aufzunehmen, so darf ihr das in einer solchen Verweisungstätigkeit erzielbare Einkommen nur angerechnet werden, wenn es als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass sie die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt weist einen breiten Fächer möglicher Erwerbstätigkeiten auf und zeichnet sich durch ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage aus. Bezüglich dieses nicht dem realen Arbeitsmarkt entsprechenden theoretischen Gebildes darf eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden. Wie es sich diesbezüglich verhält, ist rechtsprechungsgemäss unter Berücksichtigung des Alters der Versicherten zu prüfen, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten die wirtschaftliche Verwertung der Arbeitskraft ausschliessen kann. Dabei lässt sich der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Führt die Berücksichtigung dieser sowie anderer im Einzelfall massgeblicher Kriterien zum Schluss, dass es an der wirtschaftlichen Verwertung der Restarbeitsfähigkeit fehlt, ist die versicherte Person als arbeitsunfähig anzusehen (vgl. BGE 138 V 457 E.3.1; Urteile 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E.3.1; 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E.4.2.2).

  • 12 - d)Werden diese Kriterien auf den vorliegenden Fall übertragen, so gelangt man zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unter den vorliegenden persönlichen und beruflichen Gegebenheiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finden würde, der sie für eine geeignete Verweisungstätigkeit einstellen würde. Namentlich der Umstand, dass sie im massgebenden Zeitpunkt das ordentliche Pensionierungsalter bereits überschritten hatte, würde einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die mit der Beschäftigung der Beschwerdeführerin verbundenen Risiken, wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit und altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit, einzugehen. Damit ist festzuhalten, dass selbst wenn eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit bejaht würde, diese mit Blick auf das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin und die übrigen objektiven sowie subjektiven Umstände auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt werden würde. Ist aber die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wirtschaftlich nicht verwertbar, ist die Beschwerdeführerin für den strittigen Zeitraum als zu 100 % arbeitsunfähig einzustufen. d)Was die Beschwerdegegnerin dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Freilich ist bei der Bemessung der rentenbegründenden Invalidität das Alter der versicherten Person auszuklammern und die für den Anspruch massgebliche Beeinträchtigung unter Bezugnahme auf eine versicherte Person im mittleren Alter zu ermitteln. Dieses Vorgehen ist jedoch ausdrücklich in Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 UVV vorgeschrieben. Es kann nicht auf die dem Taggeld zugrundeliegende liegende Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit übertragen werden, da in Sozialversicherungszweigen, die, wie die Unfallversicherung (Art. 1 Abs. 1 UVG), in den Anwendungsbereich des ATSG fallen, die darin

  • 13 - enthaltenen Regelungen ohne ausdrückliche Kennzeichnung einer abweichenden Gesetzgebung grundsätzlich anzuwenden sind (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 2 N. 14). Für den Bereich der Taggelder bedeutet dies, dass bei der Bestimmung des Grads der Arbeitsunfähigkeit dem konkreten Alter der versicherten Person und den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten bei der beruflichen Neuorientierung sowie der Suche nach einer Arbeitsstelle auf dem für sie in Frage kommenden Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen ist. Dass dieses Vorgehen, welches von dem für den Rentenbereich vorgeschriebenen abweicht, dazu führen kann, dass die nach Fallabschluss zugesprochene Rente niedriger ausfällt als das bis dahin bezogene Taggeld, hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und darf vom Rechtsanwender nicht über eine analoge Anwendung von Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 UVV korrigiert werden. Dies umso weniger, als Taggelder vorübergehende Leistungen sind, was eine etwas grosszügigere Herangehensweise zu rechtfertigen vermag (vgl. GABRIELA RIEMER-KAFKA, Urteil U 51/03 vom 29. Oktober 2003, in: SZS 2004 S. 80). Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht ein Einkommen aus einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit angerechnet. 4.Es bleibt zu prüfen, welche Taggelder die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Dezember 2013 unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Zahlungen schuldet und ob sie auf den ausstehenden Zahlungen Verzugszinsen zu entrichten hat. a)Grundlage für die Berechnung des Taggeldes ist, wie für die Rente, der versicherte Verdienst (Art. 15 Abs. 1 UVG), der im Umfang von 80 %

  • 14 - versichert ist. Massgebend für die Ermittlung des versicherten Verdiensts ist der vor dem zuletzt Unfall bezogene Lohn, einschliesslich allfälliger noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile. Im Übrigen wird das Taggeld nach der im Anhang 2 des UVV festgelegten Formel berechnet und ist für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, auszurichten (Art. 25 Abs. 1 UVV). b)Die Beschwerdeführerin hat vor dem Unfall als Verwaltungssekretärin im Jahr Fr. 51'831.-- (13 x Fr. 3'987.--) verdient (Bg-act. 111 S. 8). Demzufolge steht ihr ein Taggeld von Fr. 113.60 (Fr. 51'831.-- : 365 x 80 %) zu (vgl. auch beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 4.1). Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2013 kann sie somit Taggelder im Betrag von Fr. 10'451.20 (92 x Fr. 113.60) beanspruchen. Von diesem Forderungsbetrag sind die von der Beschwerdegegnerin in diesem Zeitraum erbrachten Taggelder im Betrag von Fr. 6'794.20 in Abzug zu bringen (Bf-act. 4.1-4.4), womit die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den strittigen Zeitraum noch Taggelder in der Höhe von Fr. 3'657.-- schuldet. Insoweit erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als begründet und die geforderten Taggelder sind zuzusprechen. c)Hinsichtlich des im Weiteren begehrten Verzugszinses ist zu berücksichtigen, dass die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten seit der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber zwölf Monate nach dessen Geltendmachung Verzugszinsen schulden. Diese Regelung orientiert sich an der Auffassung, dass öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich zu verzinsen sind (KIESER, a.a.O., Art. 26 N. 17). Sie trägt jedoch dem Umstand Rechnung, dass Versicherungen einen bestimmten Zeitraum benötigen, um den Leistungsanspruch abzuklären. Während dieses Zeitraums, den der

  • 15 - Gesetzgeber auf mindestens zwölf Monate festgelegt hat, schulden sie keine Verzugszinsen (vgl. BGE 133 V 9 E.3.6). Wird gegen eine leistungsablehnende Verfügung eine Beschwerde eingereicht und zieht die Erhebung des Rechtsmittels eine Leistungszusprache nach sich, entfällt für die Spanne der gerichtlichen Beurteilung der Verzugszins allerdings nicht. Vielmehr hat der Versicherungsträger auch für diese Verzögerung einzustehen. Art. 26 Abs. 2 ATSG setzt nämlich kein dem Versicherungsträger vorwerfbares Verhalten voraus. Der Verzugszins dient vielmehr dem Ausgleich des Schadens, welcher der versicherten Person durch die Verzögerung entsteht (KIESER, a.a.O., Art. 26 N. 30). Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) beträgt der Zinssatz 5 % im Jahr (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 26 N. 53). d)Der strittige Taggeldanspruch ist frühestens am 1. Oktober 2013 entstanden, dürfte jedoch gemäss Art. 19 Abs. 1 ATSG erst Ende Monat zur Zahlung fällig geworden sein (KIESER, a.a.O., Art. 19 N 10). Die Beschwerdegegnerin war demnach wohl verpflichtet, die erste Tranche der strittigen Taggelder Ende Oktober 2013 auszurichten. Sie schuldet folglich auf den ausstehenden Taggeldern erst nach Ablauf von 24 Monaten, mithin frühestens ab Oktober 2015, Verzugszinsen. In dieser Beziehung erweist sich die vorliegende Beschwerde folglich als unbegründet. 5.Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im strittigen Zeitraum vom 1. Oktober bis zum

  1. Dezember 2013 Taggelder in der Höhe von Fr. 10'451.20 schuldet. Unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Leistungen ist die Beschwerdegegnerin gehalten, der Beschwerdeführerin die geforderten
  • 16 - Taggelder im Betrag von Fr. 3'657.00 zu bezahlen. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdegegnerin Taggelder in der genannten Höhe zu bezahlen. Soweit die Beschwerdeführerin darüberhinausgehend Verzugszins fordert, erweist sich die Beschwerde hingegen als unbegründet und ist abzuweisen.
  1. a)Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist unter Vorbehalt vorliegend ausser Betracht fallender Ausnahmen kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). b)Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Diese sind vom Versicherungsgericht festzusetzen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Zu den Parteikosten zählt in erster Linie die Entschädigung, welche die vertretene Partei dem für das gerichtliche Verfahren beigezogenen Rechtsvertreter schuldet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Honorarnote vom 29. Januar 2014 (Bf- act. 6) ein Honorar, inkl. Barauslagen und MWST, von Fr. 4'653.70 (Fr. 4'308.-- [16.60 Std. x Fr. 250.-- (Honorar) + Fr. 159.-- (Barauslagen)] x 1.08 [MWST]) geltend gemacht und dieses in der Replik vom
  2. Februar 2014 um Fr. 594.-- (2.2 Std. x Fr. 250.-- x 1.08 [MWST]) erhöht. Diese Gesamtforderung in der Höhe von Fr. 5'247.70 enthält jedoch zahlreiche Arbeiten und Auslagen, die das vorinstanzliche Verfahren betreffen und deshalb im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht zu entschädigen sind. Werden die Arbeiten ab Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Dezember 2013, mithin die ab dem 23. Dezember 2013 erbrachten Arbeiten, berücksichtigt, hat der
  • 17 - Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren insgesamt 8.7 Stunden (6.5 Std. + 2.2 Std.) aufgewendet. Ausgehend von einem Stundenhonorar von Fr. 250.-- und unter Einbezug der anteilsmässigen Barauslagen von Fr. 80.-- (1/2 von Fr. 159.--), schuldet die Beschwerdeführerin ihrem Rechtsvertreter als Entschädigung für die massgeblichen Arbeiten folglich Fr. 2'435.40 (Fr. 2'228.-- [Fr. 2'175.-- (8.7 x Fr. 250.--] + Fr. 80.--) x 1.08 [MWST]). Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, der weitgehend obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'200.--, inkl. Barauslagen und MWST, zuzusprechen und diese der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen.

  • 18 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2013 aufgehoben und die B._____ AG verpflichtet, A._____ für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2013 weitere Taggelder im Betrag von Fr. 3'657.00 zu bezahlen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die B._____ AG ist verpflichtet, A._____ eine reduzierte aussergerichtliche Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'200.-- (inkl. MWST) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2014 13
Entscheidungsdatum
03.09.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026