VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 119 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterRacioppi, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 18. August 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni, geschiedene Ehefrau sowie Erbengemeinschaft B., bestehend aus C._____ und D._____ gegen E._____ Vorsorge, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Staffelbach und Rechtsanwältin Chloé Terrapon Chassot, Vorsorgeeinrichtung betreffend Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

  • 2 - 1.Die italienischen Staatsangehörigen A._____ und B._____ heirateten am
  1. März 1980 in Italien. Aus dieser Ehe gingen die Söhne C._____ (Jahrgang 1981) und D._____ (Jahrgang 1984) hervor. 2.Im Jahr 2001 war B._____ in der Schweiz als Mineur im Tunnelbau bei der F._____ AG beschäftigt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Während der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit wurde er am
  2. November 2001 von einem Stein am Kopf getroffen, weshalb er hospitalisiert werden musste und in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Die SUVA anerkannte, für dieses schädigende Ereignis leistungspflichtig zu sein und erbrachte bis Mitte 2005 kurzfristige Versicherungsleistungen in Form von medizinischer Behandlung und Taggeldern. Mit Einspracheentscheid vom 14. September 2005 sprach sie B._____ in der Folge ab dem 1. November 2005 unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrads von 54 % eine Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 erkannte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) B._____ im Weiteren rückwirkend per 1. November 2002 bis zum 30. Oktober 2005 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) und ab dem 1. November 2005 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 54 %) zu. Die um weitere Leistungen angegangene Vorsorgeeinrichtung von B., die E. Vorsorge (damals: F.), teilte B. mit Schreiben vom
  3. Februar 2006 sodann mit, unter Berücksichtigung der Überversicherung keine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zu schulden. Diese Auffassung bestätigte sie mit Schreiben vom 9. Februar

3.Mit Urteil vom 22. Mai 2006 schied ein Gericht in Italien die Ehe von A._____ und B._____ und regelte die Nebenfolgen der Scheidung

  • 3 - grundsätzlich. Am 10. Juni 2009 starb B._____ in Italien mit letztem Wohnsitz in X.. 4.Am 26. August 2013 erhob A. beim Bezirksgericht Hinterrhein Klage gegen die B., bestehend aus C. und D., auf Ergänzung des Scheidungsurteils vom 22. Mai 2006 betreffend den Vorsorgeausgleich. Auf entsprechende Aufforderung hin teilte die E. Vorsorge dem Bezirksgericht Hinterrhein im Rahmen dieses Verfahrens mit, keine Durchführbarkeitserklärung abgeben zu können, da der Vorsorgefall bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils eingetreten sei. Mit Urteil vom 11. Juni 2014 hiess das Bezirksgericht Hinterrhein die Klage von A._____ auf Ergänzung des Scheidungsurteils vom 22. Mai 2006 in der Folge gut und ordnete die hälftige Teilung der zu Gunsten von B._____ sel. bei der E._____ Vorsorge per 22. Mai 2006 bestehenden Austrittsleistung unter die Eheleute A._____ und B._____ sel. an. A._____ habe überdies Anspruch auf Vergütungszins auf ihrem Teilungstreffnis seit dem 22. Mai 2006 in der Höhe des zwischen dem
  1. Mai 2006 bis zur Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung geltenden gesetzlichen Mindestzinssatzes, gegebenenfalls auf einen höheren reglementarischen Zinssatz der BVG-Einrichtung E._____ Vorsorge (Dispositivziffer 2a). Zur Festlegung der geschuldeten Austrittsleistung werde die Angelegenheit nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden überwiesen (Dispositivziffer 2b; Proz. Nr. 115-2013-15). 5.Am 11. September 2014 überwies das Bezirksgericht Hinterrhein die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Vornahme des scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleichs zwischen den geschiedenen Eheleuten. Das Verwaltungsgericht gab der E._____ Vorsorge und A._____ sowie der B., bestehend aus C. und
  • 4 - D., Gelegenheit, bezüglich der zu teilenden Austrittsleistung Anträge zu stellen und diese zu begründen. 6.In der Eingabe vom 27. Oktober 2014 beantragte die E. Vorsorge, auf das Gesuch um hälftige Teilung sei nicht einzutreten; eventualiter sei dieses Gesuch abzuweisen. 7.A._____ (nachfolgend: geschiedene Ehefrau) ersuchte das Verwaltungsgericht am 26. Januar 2015, die E._____ Vorsorge anzuweisen, innert 30 Tagen seit Rechtskraft des zu erlassenden Urteils vom Vorsorgeguthaben des B._____ sel. den Betrag von Fr. 42'578.75 zuzüglich Vergütungszins in reglementarischer oder gesetzlicher Mindesthöhe seit dem 22. Mai 2006 auf ein noch bekannt zu gebendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta. 8.Die E._____ Vorsorge nahm zur Eingabe der geschiedenen Ehefrau unter Erneuerung ihrer Rechtsbegehren am 9. März 2015 Stellung. Die geschiedene Ehefrau hielt in der Eingabe vom 13. April 2015 an den gestellten Anträgen fest und setzte sich mit der Argumentation der E._____ Vorsorge auseinander. Die B._____. äusserte sich im vorliegenden Verfahren nicht. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 5 - Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Beim Vorsorgeausgleich im Scheidungsfall handelt es sich um einen Sondertatbestand eines Freizügigkeitsfalles, der in den Art. 122 und Art. 123 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) geregelt ist. Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). Ein Ehegatte kann in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist (Art. 123 Abs. 1 ZGB). aa)Liegt eine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge vor, so genehmigt das Scheidungsgericht diese, wenn die Ehegatten sich über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt haben, eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorliegt und sich das Scheidungsgericht davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht (Art. 280 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Austrittsleistungen fest, so entscheidet das Scheidungsgericht nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches über das Teilungsverhältnis (Art. 122 und Art. 123 ZGB i.V.m. Art. 22 und 22a FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der
  • 6 - beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit des ins Auge gefassten Vorsorgeausgleichs ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO). Erteilt die Vorsorgeeinrichtung die begehrte Durchführbarkeitserklärung und bestätigt damit, dass die während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthaben in der gewünschten Weise aufgeteilt werden können, so wird im Scheidungsurteil auch mit Verbindlichkeit gegenüber der Vorsorgeeinrichtung über die Austrittsleistung entschieden (BGE 132 V 337 E.1.1, 129 V 444 E.5.2). bb)In den übrigen Fällen entscheidet das Scheidungsgericht über den Teilungsschlüssel und überweist die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft von Amtes wegen an das nach Art. 25a FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG; SR 831.40) zuständige Versicherungsgericht am Ort der Scheidung (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Dieses Vorgehen kann freilich nur gewählt werden, wenn die zu teilende Austrittsleistung vom Scheidungsgericht unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht ermittelt oder eine Durchführbarkeitserklärung nicht erhältlich gemacht werden kann. Anders verhält es sich, wenn die von den Vorsorgeeinrichtungen bestimmten und dem Scheidungsgericht mitgeteilten Austrittsleistungen feststehen, sich die ausgleichspflichtige Vorsorgeeinrichtung im Scheidungsverfahren jedoch zu Recht geweigert hat, die Durchführbarkeit der begehrten Teilung zu bestätigen, weil ein Vorsorgefall eingetreten ist. In einem solchen Fall hat das angegangene Versicherungsgericht mangels Zuständigkeit auf die Überweisungsverfügung nicht einzutreten und die Angelegenheit von Amtes wegen dem Scheidungsgericht zur Festlegung einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB zu überweisen (HANS-ULRICH STAUFFER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, Art. 181 N. 16; THOMAS SUTTER-SOMM, Die berufliche Vorsorge im Scheidungsfall nach

  • 7 - der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: STAUFFER [Hrsg.], Berufliche Vorsorge im Wandel, Zürich / St. Gallen 2009, S. 343 ff., S. 351; vgl. zum alten Recht: BGE 136 V 225 E.5, 134 V 384 E.4.1; SVR 2007 BVG Nr. 42 S. 151 [Urteil des Bundesgerichts B 107/06 vom 7. Mai 2007] E.4.2.2; THOMAS GEISER, Übersicht über die Rechtsprechung zum Vorsorgeausgleich, in: AJP 2008 S. 431 ff., 435; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 1428; THOMAS GEISER / CHRISTOPH SENTI, in: SCHNEIDER / GEISER / GÄCHTER [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, BVG und FZG, Bern 2010, Art. 22 N. 11; IVO SCHWEGLER, Vorsorgeausgleich bei Scheidung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: ZBJV 2010, S. 77 ff., S. 81). b)Vorliegend überwies das Bezirksgericht Hinterrhein dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Schreiben vom

  1. September 2014 den scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten zur betraglichen Festlegung und Teilung der geschuldeten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge. In dem diesem Schreiben zugrunde liegenden Urteil vom 11. Juni 2014 hat das Bezirksgericht Hinterrhein die Ehe der Eheleute nicht geschieden (Proz. Nr. 115-2013-15). Indes hat es das Scheidungsurteil vom 22. Mai 2006 in Bezug auf die darin ungeregelt gebliebene Aufteilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge insoweit vervollständigt, als es das massgebliche Teilungsverhältnis für das während der Ehe gebildete Vorsorgeguthaben festgelegt und die Angelegenheit dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem nach Art. 25a FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BVG zuständigen Versicherungsgericht am Ort der Scheidung überwiesen hat (vgl. Art. 63 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Dass dieses Vorgehen korrekt war, stellt die E._____ Vorsorge in Abrede, da bei B._____ sel. bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ein Vorsorgefall eingetreten sei, weshalb sie im Scheidungsverfahren die Durchführbarkeit
  • 8 - der begehrten Teilung nicht bestätigt habe. Um die sachliche Zuständigkeit des in seiner Eigenschaft als Versicherungsgericht angerufenen Verwaltungsgerichts bejahen zu können, ist bei dieser Ausgangslage nach dem vorangehend Ausgeführten vorderhand zu prüfen, ob sich der Vorsorgefall bei B._____ sel. im massgeblichen Zeitpunkt bereits verwirklicht hatte.
  1. a)In Bezug auf den Eintritt des Vorsorgefalles bringt die geschiedene Ehefrau im Wesentlichen vor, es sei erstellt, dass B._____ sel. aufgrund eines Arbeitsunfalls vor der Scheidung in rentenbegründendem Umfang invalid geworden sei. Infolge Überentschädigung habe er jedoch nie eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge erhalten. Das Vorsorgeguthaben von B._____ sel. sei folglich zu keinem Zeitpunkt für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen angetastet worden. Dennoch habe sich die E._____ Vorsorge im Scheidungsverfahren geweigert, eine Durchführbarkeitserklärung abzugeben. Sie berufe sich dabei auf entsprechende Lehrmeinungen. Wie das Bezirksgericht Hinterrhein aber überzeugend ausgeführt habe, vermöchten diese Lehrmeinungen nicht zu überzeugen. Es sei nicht einzusehen und erweise sich als höchst unbillig, wenn eine Vorsorgeeinrichtung, welche, wie die E._____ Vorsorge, unter keinem Titel jemals Leistungen erbracht habe, eine Teilung des während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthabens verweigere, um einen Koordinationsgewinn einzustreichen. Ein solches Ergebnis lasse sich selbst in Berücksichtigung des versicherungsrechtlichen Solidaritätsprinzips nicht rechtfertigen. Ausschlaggebend für den Eintritt des Vorsorgefalls im Sinne von Art. 122 ZGB und Art. 124 ZGB müsse vielmehr sein, ob die Vorsorgeeinrichtung vor der Ehescheidung effektiv Versicherungsleistungen erbrachte habe. Deshalb gelte der Vorsorgefall Alter beispielsweise nur als eingetreten, wenn die Pensionierung vor Rechtskraft der Scheidung erfolgt sei und infolgedessen effektiv Leistungen ausgerichtet worden seien.
  • 9 - Rechtsprechungsgemäss gelte der Vorsorgefall ferner als aufgeschoben, wenn eine Invalidenrente zufolge laufender Lohnfortzahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werde. Schliesslich sei zu beachten, dass B._____ sel. nur eine halbe Rente der Invalidenversicherung erhalten habe. Eine (theoretische) Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung sei demnach maximal in diesem Umfang in Frage gestanden. Zumindest den aktiven Teil des Vorsorgeguthabens hätte die E._____ Vorsorge demnach auszahlen und in diesem Umfang die Durchführbarkeit der angestrebten Teilung bestätigen müssen. b)Dieser Argumentation hält die E._____ Vorsorge entgegen, die IV-Stelle habe B._____ sel. mit Wirkung ab dem 1. November 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente und ab dem
  1. November 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Mit der Entstehung dieser Rentenansprüche gegenüber der Invalidenversicherung sei auch ein Anspruch auf Ausrichtung von Invalidenleistungen gegenüber der E._____ Vorsorge als zuständige Vorsorgeeinrichtung begründet worden. Demzufolge sei bei B._____ sel. der Vorsorgefall im Sinne von Art. 122 ZGB und Art. 123 ZGB am 1. November 2002 bzw. am 1. November 2005 und damit vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils eingetreten. Daran ändere die Tatsache nichts, dass die E._____ Vorsorge infolge Überversicherung nicht gehalten gewesen sei, B._____ sel. eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten. Eine Teilung des von B._____ sel. während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthabens sei daher ausgeschlossen, weshalb die E._____ Vorsorge im Scheidungsverfahren die Erteilung der begehrten Durchführbarkeitserklärung verweigert habe. Für das vorliegende Verfahren habe dies zur Folge, dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt sei, auf die vom Bezirksgericht Hinterrhein angeordnete Prozessüberweisung einzutreten.
  • 10 -
  1. a)Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB). Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Ein Vorsorgefall im Sinne dieser Regelungen liegt nur vor, wenn sich während der Dauer der Ehe bei zumindest einem Ehegatten das in der beruflichen Vorsorge versicherte Risiko "Alter" oder "Invalidität" verwirklicht hat (KATERINA BAUMANN / MARGARETA LAUTERBURG, in: SCHWENZER [Hrsg.], SCHEIDUNG, Band I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, Vorbem. zu Art. 122-124 N. 36; SCHWEGLER, a.a.O., S. 81; THOMAS GEISER, Zur Frage des massgeblichen Zeitpunkts beim Vorsorgeausgleich, in: FamPra.ch 2004 S. 301 ff., S. 310). Massgebend ist dabei die Zeitspanne zwischen der Heirat und dem Eintritt der Rechtskraft des Zivilurteils im Scheidungspunkt (BGE 132 III 401, 132 V 238 E.2; SVR 2007 BVG Nr. 42 S. 151 E. 4.2.1 [Urteil des Bundesgerichts B 107/06 vom 7. Mai 2007]; HERMANN WALSER, in: HONSELL / VOGT / GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl. Basel 2010, Art. 122 N. 7). Ist in diesem Zeitraum weder der Vorsorgefall "Alter" noch "Invalidität" eingetreten und bestehen keine andern Gründe, welche eine Teilung des während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthabens ausschliessen, so sind die Austrittsleistungen, die der versicherte Ehegatte im Freizügigkeitsfall beanspruchen könnte (Art. 15-19 FZG), zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Andernfalls hat das Scheidungsgericht eine angemessene Entschädigung zur Abgeltung der
  • 11 - Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge festzusetzen (Art. 124 Abs. 1 ZGB). b)Die geschiedene Ehefrau und B._____ sel. heirateten am 6. März 1980. Geschieden wurde diese Ehe mit Urteil eines Gerichts in Italien vom
  1. Mai 2006, welches mit der Ausfällung in Rechtskraft erwuchs. Während des demnach für den scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleich massgeblichen Zeitraums vom 6. März 1980 bis zum 22. Mai 2006 war nach den insoweit übereinstimmenden Parteiaussagen nur B._____ sel. einer Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen. Dieser erlitt während der Ehe indes einen Berufsunfall, der dazu führte, dass ihm die SUVA mit Einspracheentscheid vom 14. September 2005 per 1. November 2005 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 54 % eine Invalidenrente zusprach. Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 erkannte die IV-Stelle B._____ sel. ausserdem bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend per 1. November 2002 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. November 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente zu (Akten des Bezirksgerichts Hinterrhein "Editionen" Nr. 122, 159, 167, 168 ff.). Davon ausgehend prüfte die E._____ Vorsorge als zuständige Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ihre Leistungspflicht gegenüber B._____ sel. Dabei kam sie zum Schluss, B._____ sel. unter Berücksichtigung der Überversicherung keine Invalidenleistung aus der beruflichen Vorsorge zu schulden. Deshalb richtete sie B._____ sel. zeitlebens keine Invalidenleistungen aus (vgl. Schreiben vom 23. Februar 2006 [Akten des Bezirksgerichts Hinterrhein "Editionen" Nr. 144]; Schreiben vom 19. Februar 2009 [Akten des Bezirksgerichts Hinterrhein "Editionen" Nr. 120]). Es stellt sich die Frage, ob sich damit der Vorsorgefall "Invalidität" im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 124 Abs. 1 ZGB gleichwohl verwirklicht hat.
  • 12 -
  1. a)Grundgedanke der Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge ist die Erhaltung des Vorsorgeschutzes, wenn das Vorsorgeverhältnis beendet wird, bevor ein Versicherungsfall eingetreten ist. In diesem Fall hat der Versicherte nach Art. 2 FZG Anspruch auf die angesparte Austrittsleistung (JÜRG BRÜHWILER, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2049). Realisiert sich das versicherte Risiko indessen während des Vorsorgeverhältnisses, so besteht aufgrund der subsidiären Natur des Freizügigkeitsguthabens kein Anspruch auf eine Austrittsleistung, weil dieses Guthaben fortan ausschliesslich der Leistungserbringung dient. Der Anspruch auf eine Austrittsleistung besteht dementsprechend nur solange, als die Freizügigkeitsleistung nicht in Deckungskapital umgewandelt wurde (BGE 133 V 288 E.4.2; 130 V 191 E.3.3; MARKUS MOSER, Scheidung und berufliche Vorsorge, in: SCHAFFHAUSER/STAUFFER [Hrsg.], BVG-Tagung 2010, Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge, St. Gallen 2011, S. 35 ff., S. 47; ISABELLE VETER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 3 FZG N. 2). Aus diesem Grund ist eine Teilung des während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthabens im vorliegenden Fall ausgeschlossen, wenn der Vorsorgefall "Invalidität" vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils eingetreten ist, da in diesem Fall zum Zeitpunkt des vorzunehmenden Vorsorgeausgleichs keine teilbare Austrittsleistung mehr existiert. b)Der scheidungsrechtliche Vorsorgefall "Invalidität" gilt im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge als eingetreten, wenn der Versicherte im Sinne der Invalidenversicherung zumindest zu 40 % invalid war und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 Abs. 1 lit. a BVG). Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf eine
  • 13 - Invalidenrente in der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht folglich gleichzeitig mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente der ersten Säule (BGE 140 V 470 E.3; Urteil des Bundesgerichts B 104/2005 vom 21. März 2007 E.5). Soweit die in Frage stehende Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge einen eigenen Invaliditätsbegriff vorgesehen hat, tritt der Vorsorgefall "Invalidität" mit der Entstehung des Anspruchs auf die reglementarischen Invalidenleistungen ein, sofern dieser Anspruch vor jenem aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge begründet wird und demzufolge für den Versicherten günstiger ist (Urteil des Bundesgerichts B 107/03 vom 30. März 2005 E.5.6 f.). c)Dass die E._____ Vorsorge im massgeblichen Reglement einen eigenständigen Invaliditätsbegriff vorgesehen hat, macht keine der Verfahrensparteien geltend und geht aus den Akten nicht hervor. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass der Invaliditätsfall bei B._____ sel. früher als zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt eingetreten ist. Der Verfügung der IV-Stelle vom 27. Januar 2006 folgend ist daher anzunehmen, dass B._____ sel. von der E._____ Vorsorge per
  1. November 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und per
  2. November 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % Invalidenleistungen beanspruchen konnte. Die E._____ Vorsorge hat infolge Überversicherung indes zeitlebens keine Leistungen an B._____ sel. ausgerichtet. d)Ob in einem solchen Fall, wo zwar die Voraussetzungen für den Bezug von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge erfüllt sind, die zuständige Vorsorgeeinrichtung aus koordinationsrechtlichen Gründen aber nicht leistungspflichtig ist, der Vorsorgefall "Invalidität" im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 124 Abs. 1 ZGB eingetreten ist, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, bis anhin nicht entschieden (so auch: BAUMANN / LAUTERBRUG, a.a.O., Vorbem. zu Art. 122-124 N. 48). Das
  • 14 - Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat diese Frage im Urteil vom
  1. Juni 2004 bejaht (LGVE 2004 II Nr. 41). Begründend führte es im Wesentlichen aus, der Eintritt des versicherten Risikos habe zur Folge, dass die vorhandenen Vorsorgemittel zu keinem anderen Zweck mehr verwendet werden dürften, als dazu, die für diesen Fall vorgesehenen Leistungen sicherzustellen. Dies müsse selbst dann gelten, wenn eine Vorsorgeeinrichtung infolge Überentschädigung keine Leistungen erbringen müsse, könne doch nicht ausgeschlossen werden, dass der Grund für die Überentschädigung nachträglich wegfalle, z.B. weil konkurrierende Sozialversicherungsleistungen reduziert oder sogar eingestellt würden, und die beklagte Vorsorgeeinrichtung deshalb leistungspflichtig werde. Mit dem Eintritt des versicherten Risikos sei eine Teilung des während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthabens daher abzulehnen, selbst wenn eine Vorsorgeeinrichtung infolge Überentschädigung (derzeit) keine Leistungen erbringe (LGVE 2004 II Nr. 41 E.2a und c). e)Diese Auffassung wird von der überwiegenden Lehre geteilt (UELI KIESER, Ehescheidung und Eintritt des Vorsorgefalles, in: AJP 2001 S. 155 ff. S. 158 f.; BAUMANN / LAUTERBRUG, a.a.O., Vorbem. zu Art. 122-124 N. 48; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, N. 1020; wohl auch: BASILE CARDINAUX, Der Eintritt des Vorsorgefalles in der beruflichen Vorsorge, in: RIEMER-KAFKA / RUMO-JUNGO [Hrsg.], Festschrift für Erwin Murer zum
  2. Geburtstag, Bern 2010, S. 121 ff., S. 141). Einzig GEISER scheint eine Teilung nach Art. 122 ZGB nur dann ausschliessen zu wollen, wenn ein Ehegatte effektiv Leistungen von einer Vorsorgeeinrichtung erhält. Zwar beziehen sich seine entsprechenden Ausführungen auf den in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 BVG reglementarisch zulässigen Aufschub von Invalidenrenten. Sie münden indes in der allgemeinen Feststellung, für die Anwendbarkeit von Art. 122 ZGB sei entscheidend, ob die Vorsorgeeinrichtung für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung
  • 15 - Invalidenleistungen erbracht habe oder nicht (GEISER, a.a.O., S. 312). Daraus ist zu folgern, dass GEISER den Eintritt des Vorsorgefalles "Invalidität" wohl auch im Fall einer wegen Überentschädigung nicht erfolgten Rentenausrichtung ablehnen würde. f)Diese, soweit ersichtlich, singuläre Lehrmeinung ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und der herrschenden Lehre abzulehnen. Ob sich der Vorsorgefall "Invalidität" im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 124 Abs. 1 ZGB zugetragen hat, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zwar erfüllt sind, jedoch infolge Überversicherung keine Leistungen ausgerichtet werden, ist nach den in der beruflichen Vorsorge entwickelten Grundsätzen zu entscheiden (CARDINAUX, a.a.O., S. 141; MOSER, a.a.O., S. 44). Die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat sich in der beruflichen Vorsorge mit der hiermit aufgeworfenen Frage, ob das versicherte Risiko "Invalidität" erst mit der effektiven Auszahlung der Invalidenrente eintritt oder sich bereits dann verwirklicht, wenn der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht, in erster Linie im Zusammenhang mit Art. 26 Abs. 2 BVG auseinandergesetzt. Diese Bestimmung ermächtigt die Vorsorgeeinrichtung, die Ausrichtung der Invalidenleistungen für Versicherte reglementarisch aufzuschieben, die nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung weiterhin den vollen Lohn oder an dessen Stelle vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanzierte Krankentaggelder in äquivalenter Höhe erhalten (vgl. dazu Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Macht eine Vorsorgeeinrichtung von dieser Möglichkeit Gebrauch, so schafft sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine zeitliche Koordinationsnorm, die den Anspruch auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge unberührt lässt und lediglich dessen Erfüllung hinausschiebt. Eine solche Regelung bezweckt, zu

  • 16 - vermeiden, dass dem vorsorgeversicherten Invalidenrentner nach Eintritt der Invalidität zufolge Kumulation von Versicherungsleistungen mit Lohn- und Lohnersatzansprüchen mehr Geldmittel zur Verfügung stehen, als wenn er weiterhin voll erwerbstätig wäre. Der Vorsorgefall "Invalidität" realisiert sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folglich nicht erst mit der effektiven Auszahlung der Invalidenrente, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf die Rente der Invalidenversicherung entsteht (BGE 129 V 26 E.5b; SVR 2008 BVG Nr. 11 E.3 [Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2007 B 136/06]). g)Dasselbe muss für den Bereich der Überentschädigung gelten. Gesetzliche Grundlage für die Koordination und Überentschädigungskürzung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge bildet Art. 34a Abs. 2 BVG, der in den Art. 24-26 BVV 2 konkretisiert wird (STAUFFER, a.a.O., N. 1018; DERS., in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge [nachfolgend: Rechtsprechung], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 34a S. 108). Kerngehalt dieser Regelung ist, dass die von einem Schaden betroffene Person durch die Leistungen, die sie aus verschiedenen Schadenausgleichssystemen erhält, nicht bessergestellt wird, als wenn das versicherte Risiko nicht eingetreten wäre (STAUFFER, a.a.O., N. 1010; HANS MICHAEL RIEMER / GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 2006, S. 124). Eine zu vermeidende Überentschädigung liegt gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV 2 vor, wenn die anzurechnenden Leistungen mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen Verdiensts des Versicherten betragen. In diesem Umfang sind die vorsorgerechtlichen Invalidenrenten nach dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 zu kürzen. Belaufen sich die anrechenbaren Leistungen insgesamt auf 90 % des mutmasslich entgangenen Verdiensts, so entsteht zwar der Rentenanspruch, jedoch wird die geschuldete Invalidenrente infolge Überentschädigung auf Null Franken

  • 17 - herabgesetzt (BGE 123 V 197; vgl. zum Ganzen STAUFFER, a.a.O., N. 1010 ff.; DERS., Rechtsprechung, S. 107 ff., je mit weiteren Hinweisen). Obgleich die Vorsorgeeinrichtung keine Versicherungsleistungen schuldet, hat sich in diesem Fall das versicherte Risiko "Invalidität" gleichwohl verwirklicht (so das Bundesgericht jüngst ausdrücklich für die Unfallversicherung in BGE 140 V 130 E.2.7). h)Dieses für die berufliche Vorsorge geltende Verständnis muss auch für die Beurteilung des Eintritts des Vorsorgefalls "Invalidität" im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 124 ZGB massgebend sein. Daran vermag entgegen der Auffassung der geschiedenen Ehefrau die Tatsache nichts zu ändern, dass das Bundesgericht von dieser Praxis im Urteil 9C_899/2007 vom 28. März 2008 abgewichen ist, indem es entschieden hat, eine Vorsorgeeinrichtung könne die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen reglementarisch aufschieben, bis der Versicherte den vollen Lohn beziehe (Art. 26 Abs. 2 BVG). In diesem Fall trete der Vorsorgefall im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 124 Abs. 1 ZGB nicht ein, solange der Lohnfortzahlungsanspruch bestehe (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2007 vom 28. März 2008 E.6). Eine Begründung für diese scheidungsrechtliche Sonderbetrachtung bleibt das Bundesgericht schuldig. Es verweist lediglich auf die Auffassung von BAUMANN / LAUTERBRUG (a.a.O., Vorbem. zu Art. 122-124 N. 48), die ihrerseits Bezug nehmen auf GEISER, der diesen Standpunkt damit begründet, dass die zuständige Vorsorgeeinrichtung in diesem Fall keine Invalidenleistungen erbrachte habe (vgl. dazu E.4e hiervor). Allein dieses Argument vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal die Invalidenrenten aus der beruflichen Vorsorge auf den Zeitpunkt hin zu berechnen sind, an dem der Rentenanspruch entsteht und nicht auf jenen, an dem die fraglichen Leistungen infolge Wegfalls der Lohnfortzahlung sowie äquivalenter Lohnersatzleistungen auszurichten sind. Allerdings ist einzuräumen, dass diese Sichtweise dazu beiträgt, in möglichst vielen

  • 18 - Scheidungen eine Teilung der Austrittsleistungen gemäss Art. 122 ZGB zu ermöglichen, indem der Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls "Invalidität" auf den spätestmöglichen Zeitpunkt festgelegt wird. Diese Überlegung wiegt aber zu wenig schwer, um ein Abweichen von der vorsorgerechtlichen Praxis der sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zu rechtfertigen. Auch beim Vorsorgeausgleich sollte daher gelten, dass der Vorsorgefall "Invalidität" mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und nicht erst mit dem Erlöschen eines allfälligen Lohnfortzahlungsanspruchs oder gleichwertiger Lohnersatzansprüche eintritt (so auch: CARDINAUX, a.a.O., S. 142). i)Vollkommen offen ist ferner, ob das Bundesgericht diese scheidungsrechtliche Sonderbetrachtung auf die Fälle ausdehnen würde, in denen aus koordinationsrechtlichen Gründen keine vorsorgerechtlichen Invalidenleistungen geschuldet sind. Denn in BGE 130 V 191 hat es das Bundesgericht abgelehnt, einem invaliden Versicherten, der infolge Übereinschädigung (Zusammentreffen mit Leistungen der Invaliden- und Militärversicherung) keine Leistungen aus der beruflichen Vorsorge erhielt, einen Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum zu gewähren. Zur Begründung führte das Bundesgericht primär aus, die Verwirklichung des versicherten Risikos erfordere es, dass die bestehenden Vorsorgemittel für die Erbringung der geschuldeten Versicherungsleistungen zur Verfügung stünden. Dies müsse auch gelten, wenn infolge Überversicherung (derzeit) keine Leistungen auszurichten seien, könne sich doch die Ausgangslage, welche zu einer Überentschädigung geführt habe, infolge der Aufhebung oder Reduktion der von anderen Sozialversicherungsträgern erbrachten Leistungen jederzeit ändern. Würde anders entschieden, so wäre der Versicherte nach Eintritt des Invaliditätsfalls im Übrigen wirtschaftlich besser gestellt als vorher, was durch die Regelungen der Überentschädigungen gerade verhindert werden solle (BGE 130 V 191 E.3.3). Diese Überlegungen

  • 19 - gelten gleichermassen für den vorliegend zur Diskussion stehenden Fall und legen den Schluss nahe, dass das Bundesgericht eine scheidungsrechtliche Sonderbetrachtung im Falle der Überentschädigung ablehnen würde. Das Verwaltungsgericht gelangt vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass der Eintritt des Vorsorgefalls "Invalidität" im Scheidungsfall im Einklang mit der Praxis im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht von der effektiven Ausrichtung der Invalidenrente abhängt, sondern bereits mit der Entstehung des Rentenanspruchs eintritt. j)Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei B._____ sel. der Vorsorgefall "Invalidität" am 1. November 2002 eingetreten war. Dies hatte zur Folge, dass die gesamten von B._____ sel. bis zum damaligen Zeitpunkt gebildeten Vorsorgemittel in Deckungskapital umgewandelt wurden. Dies änderte sich am 1. November 2005 insofern, als sich die gesundheitliche Verfassung von B._____ sel. auf diesen Zeitpunkt hin insoweit verbessert hatte, dass er wieder in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, womit sich sein Invaliditätsgrad auf 54 % reduzierte. Dadurch wurde ein Teil der von B._____ sel. gebildeten Vorsorgemittel nicht mehr zur Deckung des versicherten Risikos benötigt und stand aus versicherungstechnischer Sicht als Austrittsleistung für eine Teilung zur Verfügung. Entgegen der Auffassung der geschiedenen Ehefrau können diese Vorsorgemittel allerdings nicht zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Das Bundesgericht hat es ausdrücklich abgelehnt, in Fällen einer rentenbegründenden Teilinvalidität die Ansprüche insoweit auf Art. 122 ZGB abzustützen, als sie das nicht zur Leistungserbringung benötigte "aktive" Vorsorgekapital betreffen, und den restlichen Vorsorgeausgleich mittels der Zusprache einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB vorzunehmen. In solchen Fällen gelangt vielmehr ausschliesslich Art. 124 ZGB zur Anwendung (BGE 134 V 28 E.3; 129 III 481 E.3.2.2; SVR 2007 BVG Nr. 42 S. 151 E. 4.2 [Urteil des Bundesgerichts B 107/06 vom 7. Mai 2007]; SCHWEGLER,

  • 20 - a.a.O., S. 83; STAUFFER, a.a.O., N. 1427). Im vorliegenden Fall bleibt folglich kein Raum für eine Teilung des von B._____ sel. während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthabens. Da das Verwaltungsgericht allein die Teilung der massgebenden Austrittsguthaben der beruflichen Vorsorge anordnen, nicht jedoch eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB festlegen darf, ist vorliegend auf die vom Bezirksgericht Hinterrhein mit Urteil vom 11. Juni 2014 angeordnete Prozessüberweisung mangels sachlicher Zuständigkeit daher nicht einzutreten. Die Sache ist von Amtes wegen an das Bezirksgericht Hinterrhein zu überweisen, damit dieses das Instruktionsverfahren hinsichtlich des scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleichs zwischen den geschiedenen Eheleuten wiederaufnimmt und nach Anhörung der Verfahrensparteien über den Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB entscheidet. 5.In Anwendung von Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben. Die anwaltlich vertretene E._____ Vorsorge kann als obsiegende Vorsorgeeinrichtung keine Parteientschädigung beanspruchen, zumal der vorliegende Rechtsstreit der Offizialmaxime unterliegt (BGE 128 V 323 E.1, 126 V 143. E.4b; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 73 N. 55 f.). 6.Es bleibt der Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni zu prüfen. a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur

  • 21 - Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135 I 1 E.7.1). Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Rechtsprechungsgemäss erweist sich eine Person danach als bedürftig, wenn sie nicht über die Mittel verfügt, um den prozessualen Notbedarf zu decken (SVR 2007 AHV Nr. 7 E.4.1.2.1). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 102). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege massgebend sind (BGE 129 I 129 E.2.3.1; ANDREAS TRAUB, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, a.a.O., N. 5.202). b)Die geschiedene Ehefrau hat das Verwaltungsgericht ersucht, die E._____ Vorsorge zu verpflichten, innert 30 Tage seit Rechtskraft des zu

  • 22 - fällenden Urteils Fr. 42'578.75 zuzüglich des seit dem 22. Mai 2006 geschuldeten Vergütungszinses auf das Freizügigkeitskonto der geschiedenen Ehefrau bei der Graubündner Kantonalbank zu überweisen. Dieses Begehren erscheint nicht als mutwillig. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass die hiermit verbundenen Gewinnchancen von vornherein als beträchtlich geringer einzustufen sind als die Gefahr, mit dem gestellten Rechtsbegehren zu unterliegen. Dies muss für den vorliegenden Fall umso mehr gelten, als das Bezirksgericht Hinterrhein den entsprechenden berufsvorsorgerechtlichen Ausgleichsanspruch der geschiedenen Ehefrau im Urteil vom 11. Juni 2014 im Grundsatz bejaht hat. Zudem erscheint der Beizug einer Rechtsanwältin angesichts der Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen und den fehlenden Rechtskenntnissen der geschiedenen Ehefrau durchaus als geboten, zumal die E._____ Vorsorge im vorliegenden Verfahren ebenfalls anwaltlich vertreten war. In Bezug auf die finanzielle Situation der geschiedenen Ehefrau steht alsdann fest, dass diese derzeit über monatliche Einkünfte von EURO 730.-- verfügt, die knapp ausreichen, um den Mietzins der gemeinsam mit ihren Söhnen bewohnten Wohnung und die übrigen Lebenshaltungskosten der geschiedenen Ehefrau, einschliesslich der monatlich fällig werdenden Rückzahlungsrate für ihr Fahrzeug, zu decken (vgl. Beilagen der geschiedenen Ehefrau 2, 3, 4, 5, 6, 7). Die Bedürftigkeit der geschiedenen Ehefrau ist folglich ausgewiesen. Demzufolge ist deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni stattzugeben. c)Die Rechtsvertreterin der geschiedenen Ehefrau hat in ihrer Kostennote vom 20. April 2015 Aufwendungen im Betrag von Fr. 2'542.75 geltend gemacht. Diese setzen sich aus einem auf der Grundlage eines Stundenansatzes von Fr. 250.-- berechneten Honorar von Fr. 2'062.50 zuzüglich Barauslagen von Fr. 291.88 (Kopien: Fr. 230.-- sowie

  • 23 - Kleinspesen: Fr. 61.88) und der für die erbrachten Leistungen geschuldeten Mehrwertsteuer zusammen. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht ohne weiteres als angemessen. Er ist jedoch insofern zu berichtigen, als im Kanton Graubünden für die unentgeltliche Rechtsvertretung nur ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde beansprucht werden kann (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Wird die geforderte Entschädigung in dieser Beziehung korrigiert, so beträgt die der Rechtsvertreterin der geschiedenen Ehefrau für das vorliegende Verfahren zuzusprechende Entschädigung Fr. 2'097.25 (Honorar: Fr. 1'650.-- [8.25 Stunden à Fr. 200.--] + Barauslagen: Fr. 291.88 + MWST: Fr. 155.35 [Fr. 1'941.88 x 0.08]). In diesem Umfang ist Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni durch die Gerichtskasse zu entschädigen. d)Es gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die geschiedene Ehefrau die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten hat, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse dereinst verbessern und sie dazu finanziell in der Lage ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die im Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 11. Juni 2014 angeordnete Prozessüberweisung wird nicht eingetreten. 2.Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Hinterrhein zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB überwiesen. 3.Es werden keine Kosten erhoben.

  • 24 -

  1. a)A._____ wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'097.25 (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt. c)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 8. August 2016 abgewiesen (9C_704/2015).

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