VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 119 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterRacioppi, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 18. August 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni, geschiedene Ehefrau sowie Erbengemeinschaft B., bestehend aus C._____ und D._____ gegen E._____ Vorsorge, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Staffelbach und Rechtsanwältin Chloé Terrapon Chassot, Vorsorgeeinrichtung betreffend Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung
3.Mit Urteil vom 22. Mai 2006 schied ein Gericht in Italien die Ehe von A._____ und B._____ und regelte die Nebenfolgen der Scheidung
4 - D., Gelegenheit, bezüglich der zu teilenden Austrittsleistung Anträge zu stellen und diese zu begründen. 6.In der Eingabe vom 27. Oktober 2014 beantragte die E. Vorsorge, auf das Gesuch um hälftige Teilung sei nicht einzutreten; eventualiter sei dieses Gesuch abzuweisen. 7.A._____ (nachfolgend: geschiedene Ehefrau) ersuchte das Verwaltungsgericht am 26. Januar 2015, die E._____ Vorsorge anzuweisen, innert 30 Tagen seit Rechtskraft des zu erlassenden Urteils vom Vorsorgeguthaben des B._____ sel. den Betrag von Fr. 42'578.75 zuzüglich Vergütungszins in reglementarischer oder gesetzlicher Mindesthöhe seit dem 22. Mai 2006 auf ein noch bekannt zu gebendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta. 8.Die E._____ Vorsorge nahm zur Eingabe der geschiedenen Ehefrau unter Erneuerung ihrer Rechtsbegehren am 9. März 2015 Stellung. Die geschiedene Ehefrau hielt in der Eingabe vom 13. April 2015 an den gestellten Anträgen fest und setzte sich mit der Argumentation der E._____ Vorsorge auseinander. Die B._____. äusserte sich im vorliegenden Verfahren nicht. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit des ins Auge gefassten Vorsorgeausgleichs ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO). Erteilt die Vorsorgeeinrichtung die begehrte Durchführbarkeitserklärung und bestätigt damit, dass die während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthaben in der gewünschten Weise aufgeteilt werden können, so wird im Scheidungsurteil auch mit Verbindlichkeit gegenüber der Vorsorgeeinrichtung über die Austrittsleistung entschieden (BGE 132 V 337 E.1.1, 129 V 444 E.5.2). bb)In den übrigen Fällen entscheidet das Scheidungsgericht über den Teilungsschlüssel und überweist die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft von Amtes wegen an das nach Art. 25a FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG; SR 831.40) zuständige Versicherungsgericht am Ort der Scheidung (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Dieses Vorgehen kann freilich nur gewählt werden, wenn die zu teilende Austrittsleistung vom Scheidungsgericht unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht ermittelt oder eine Durchführbarkeitserklärung nicht erhältlich gemacht werden kann. Anders verhält es sich, wenn die von den Vorsorgeeinrichtungen bestimmten und dem Scheidungsgericht mitgeteilten Austrittsleistungen feststehen, sich die ausgleichspflichtige Vorsorgeeinrichtung im Scheidungsverfahren jedoch zu Recht geweigert hat, die Durchführbarkeit der begehrten Teilung zu bestätigen, weil ein Vorsorgefall eingetreten ist. In einem solchen Fall hat das angegangene Versicherungsgericht mangels Zuständigkeit auf die Überweisungsverfügung nicht einzutreten und die Angelegenheit von Amtes wegen dem Scheidungsgericht zur Festlegung einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB zu überweisen (HANS-ULRICH STAUFFER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, Art. 181 N. 16; THOMAS SUTTER-SOMM, Die berufliche Vorsorge im Scheidungsfall nach
7 - der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: STAUFFER [Hrsg.], Berufliche Vorsorge im Wandel, Zürich / St. Gallen 2009, S. 343 ff., S. 351; vgl. zum alten Recht: BGE 136 V 225 E.5, 134 V 384 E.4.1; SVR 2007 BVG Nr. 42 S. 151 [Urteil des Bundesgerichts B 107/06 vom 7. Mai 2007] E.4.2.2; THOMAS GEISER, Übersicht über die Rechtsprechung zum Vorsorgeausgleich, in: AJP 2008 S. 431 ff., 435; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 1428; THOMAS GEISER / CHRISTOPH SENTI, in: SCHNEIDER / GEISER / GÄCHTER [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, BVG und FZG, Bern 2010, Art. 22 N. 11; IVO SCHWEGLER, Vorsorgeausgleich bei Scheidung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: ZBJV 2010, S. 77 ff., S. 81). b)Vorliegend überwies das Bezirksgericht Hinterrhein dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Schreiben vom
15 - Invalidenleistungen erbracht habe oder nicht (GEISER, a.a.O., S. 312). Daraus ist zu folgern, dass GEISER den Eintritt des Vorsorgefalles "Invalidität" wohl auch im Fall einer wegen Überentschädigung nicht erfolgten Rentenausrichtung ablehnen würde. f)Diese, soweit ersichtlich, singuläre Lehrmeinung ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und der herrschenden Lehre abzulehnen. Ob sich der Vorsorgefall "Invalidität" im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 124 Abs. 1 ZGB zugetragen hat, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zwar erfüllt sind, jedoch infolge Überversicherung keine Leistungen ausgerichtet werden, ist nach den in der beruflichen Vorsorge entwickelten Grundsätzen zu entscheiden (CARDINAUX, a.a.O., S. 141; MOSER, a.a.O., S. 44). Die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat sich in der beruflichen Vorsorge mit der hiermit aufgeworfenen Frage, ob das versicherte Risiko "Invalidität" erst mit der effektiven Auszahlung der Invalidenrente eintritt oder sich bereits dann verwirklicht, wenn der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht, in erster Linie im Zusammenhang mit Art. 26 Abs. 2 BVG auseinandergesetzt. Diese Bestimmung ermächtigt die Vorsorgeeinrichtung, die Ausrichtung der Invalidenleistungen für Versicherte reglementarisch aufzuschieben, die nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung weiterhin den vollen Lohn oder an dessen Stelle vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanzierte Krankentaggelder in äquivalenter Höhe erhalten (vgl. dazu Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Macht eine Vorsorgeeinrichtung von dieser Möglichkeit Gebrauch, so schafft sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine zeitliche Koordinationsnorm, die den Anspruch auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge unberührt lässt und lediglich dessen Erfüllung hinausschiebt. Eine solche Regelung bezweckt, zu
16 - vermeiden, dass dem vorsorgeversicherten Invalidenrentner nach Eintritt der Invalidität zufolge Kumulation von Versicherungsleistungen mit Lohn- und Lohnersatzansprüchen mehr Geldmittel zur Verfügung stehen, als wenn er weiterhin voll erwerbstätig wäre. Der Vorsorgefall "Invalidität" realisiert sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folglich nicht erst mit der effektiven Auszahlung der Invalidenrente, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf die Rente der Invalidenversicherung entsteht (BGE 129 V 26 E.5b; SVR 2008 BVG Nr. 11 E.3 [Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2007 B 136/06]). g)Dasselbe muss für den Bereich der Überentschädigung gelten. Gesetzliche Grundlage für die Koordination und Überentschädigungskürzung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge bildet Art. 34a Abs. 2 BVG, der in den Art. 24-26 BVV 2 konkretisiert wird (STAUFFER, a.a.O., N. 1018; DERS., in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge [nachfolgend: Rechtsprechung], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 34a S. 108). Kerngehalt dieser Regelung ist, dass die von einem Schaden betroffene Person durch die Leistungen, die sie aus verschiedenen Schadenausgleichssystemen erhält, nicht bessergestellt wird, als wenn das versicherte Risiko nicht eingetreten wäre (STAUFFER, a.a.O., N. 1010; HANS MICHAEL RIEMER / GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 2006, S. 124). Eine zu vermeidende Überentschädigung liegt gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV 2 vor, wenn die anzurechnenden Leistungen mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen Verdiensts des Versicherten betragen. In diesem Umfang sind die vorsorgerechtlichen Invalidenrenten nach dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 zu kürzen. Belaufen sich die anrechenbaren Leistungen insgesamt auf 90 % des mutmasslich entgangenen Verdiensts, so entsteht zwar der Rentenanspruch, jedoch wird die geschuldete Invalidenrente infolge Überentschädigung auf Null Franken
17 - herabgesetzt (BGE 123 V 197; vgl. zum Ganzen STAUFFER, a.a.O., N. 1010 ff.; DERS., Rechtsprechung, S. 107 ff., je mit weiteren Hinweisen). Obgleich die Vorsorgeeinrichtung keine Versicherungsleistungen schuldet, hat sich in diesem Fall das versicherte Risiko "Invalidität" gleichwohl verwirklicht (so das Bundesgericht jüngst ausdrücklich für die Unfallversicherung in BGE 140 V 130 E.2.7). h)Dieses für die berufliche Vorsorge geltende Verständnis muss auch für die Beurteilung des Eintritts des Vorsorgefalls "Invalidität" im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 124 ZGB massgebend sein. Daran vermag entgegen der Auffassung der geschiedenen Ehefrau die Tatsache nichts zu ändern, dass das Bundesgericht von dieser Praxis im Urteil 9C_899/2007 vom 28. März 2008 abgewichen ist, indem es entschieden hat, eine Vorsorgeeinrichtung könne die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen reglementarisch aufschieben, bis der Versicherte den vollen Lohn beziehe (Art. 26 Abs. 2 BVG). In diesem Fall trete der Vorsorgefall im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 124 Abs. 1 ZGB nicht ein, solange der Lohnfortzahlungsanspruch bestehe (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2007 vom 28. März 2008 E.6). Eine Begründung für diese scheidungsrechtliche Sonderbetrachtung bleibt das Bundesgericht schuldig. Es verweist lediglich auf die Auffassung von BAUMANN / LAUTERBRUG (a.a.O., Vorbem. zu Art. 122-124 N. 48), die ihrerseits Bezug nehmen auf GEISER, der diesen Standpunkt damit begründet, dass die zuständige Vorsorgeeinrichtung in diesem Fall keine Invalidenleistungen erbrachte habe (vgl. dazu E.4e hiervor). Allein dieses Argument vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal die Invalidenrenten aus der beruflichen Vorsorge auf den Zeitpunkt hin zu berechnen sind, an dem der Rentenanspruch entsteht und nicht auf jenen, an dem die fraglichen Leistungen infolge Wegfalls der Lohnfortzahlung sowie äquivalenter Lohnersatzleistungen auszurichten sind. Allerdings ist einzuräumen, dass diese Sichtweise dazu beiträgt, in möglichst vielen
18 - Scheidungen eine Teilung der Austrittsleistungen gemäss Art. 122 ZGB zu ermöglichen, indem der Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls "Invalidität" auf den spätestmöglichen Zeitpunkt festgelegt wird. Diese Überlegung wiegt aber zu wenig schwer, um ein Abweichen von der vorsorgerechtlichen Praxis der sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zu rechtfertigen. Auch beim Vorsorgeausgleich sollte daher gelten, dass der Vorsorgefall "Invalidität" mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und nicht erst mit dem Erlöschen eines allfälligen Lohnfortzahlungsanspruchs oder gleichwertiger Lohnersatzansprüche eintritt (so auch: CARDINAUX, a.a.O., S. 142). i)Vollkommen offen ist ferner, ob das Bundesgericht diese scheidungsrechtliche Sonderbetrachtung auf die Fälle ausdehnen würde, in denen aus koordinationsrechtlichen Gründen keine vorsorgerechtlichen Invalidenleistungen geschuldet sind. Denn in BGE 130 V 191 hat es das Bundesgericht abgelehnt, einem invaliden Versicherten, der infolge Übereinschädigung (Zusammentreffen mit Leistungen der Invaliden- und Militärversicherung) keine Leistungen aus der beruflichen Vorsorge erhielt, einen Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum zu gewähren. Zur Begründung führte das Bundesgericht primär aus, die Verwirklichung des versicherten Risikos erfordere es, dass die bestehenden Vorsorgemittel für die Erbringung der geschuldeten Versicherungsleistungen zur Verfügung stünden. Dies müsse auch gelten, wenn infolge Überversicherung (derzeit) keine Leistungen auszurichten seien, könne sich doch die Ausgangslage, welche zu einer Überentschädigung geführt habe, infolge der Aufhebung oder Reduktion der von anderen Sozialversicherungsträgern erbrachten Leistungen jederzeit ändern. Würde anders entschieden, so wäre der Versicherte nach Eintritt des Invaliditätsfalls im Übrigen wirtschaftlich besser gestellt als vorher, was durch die Regelungen der Überentschädigungen gerade verhindert werden solle (BGE 130 V 191 E.3.3). Diese Überlegungen
19 - gelten gleichermassen für den vorliegend zur Diskussion stehenden Fall und legen den Schluss nahe, dass das Bundesgericht eine scheidungsrechtliche Sonderbetrachtung im Falle der Überentschädigung ablehnen würde. Das Verwaltungsgericht gelangt vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass der Eintritt des Vorsorgefalls "Invalidität" im Scheidungsfall im Einklang mit der Praxis im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht von der effektiven Ausrichtung der Invalidenrente abhängt, sondern bereits mit der Entstehung des Rentenanspruchs eintritt. j)Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei B._____ sel. der Vorsorgefall "Invalidität" am 1. November 2002 eingetreten war. Dies hatte zur Folge, dass die gesamten von B._____ sel. bis zum damaligen Zeitpunkt gebildeten Vorsorgemittel in Deckungskapital umgewandelt wurden. Dies änderte sich am 1. November 2005 insofern, als sich die gesundheitliche Verfassung von B._____ sel. auf diesen Zeitpunkt hin insoweit verbessert hatte, dass er wieder in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, womit sich sein Invaliditätsgrad auf 54 % reduzierte. Dadurch wurde ein Teil der von B._____ sel. gebildeten Vorsorgemittel nicht mehr zur Deckung des versicherten Risikos benötigt und stand aus versicherungstechnischer Sicht als Austrittsleistung für eine Teilung zur Verfügung. Entgegen der Auffassung der geschiedenen Ehefrau können diese Vorsorgemittel allerdings nicht zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Das Bundesgericht hat es ausdrücklich abgelehnt, in Fällen einer rentenbegründenden Teilinvalidität die Ansprüche insoweit auf Art. 122 ZGB abzustützen, als sie das nicht zur Leistungserbringung benötigte "aktive" Vorsorgekapital betreffen, und den restlichen Vorsorgeausgleich mittels der Zusprache einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB vorzunehmen. In solchen Fällen gelangt vielmehr ausschliesslich Art. 124 ZGB zur Anwendung (BGE 134 V 28 E.3; 129 III 481 E.3.2.2; SVR 2007 BVG Nr. 42 S. 151 E. 4.2 [Urteil des Bundesgerichts B 107/06 vom 7. Mai 2007]; SCHWEGLER,
20 - a.a.O., S. 83; STAUFFER, a.a.O., N. 1427). Im vorliegenden Fall bleibt folglich kein Raum für eine Teilung des von B._____ sel. während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthabens. Da das Verwaltungsgericht allein die Teilung der massgebenden Austrittsguthaben der beruflichen Vorsorge anordnen, nicht jedoch eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB festlegen darf, ist vorliegend auf die vom Bezirksgericht Hinterrhein mit Urteil vom 11. Juni 2014 angeordnete Prozessüberweisung mangels sachlicher Zuständigkeit daher nicht einzutreten. Die Sache ist von Amtes wegen an das Bezirksgericht Hinterrhein zu überweisen, damit dieses das Instruktionsverfahren hinsichtlich des scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleichs zwischen den geschiedenen Eheleuten wiederaufnimmt und nach Anhörung der Verfahrensparteien über den Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB entscheidet. 5.In Anwendung von Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben. Die anwaltlich vertretene E._____ Vorsorge kann als obsiegende Vorsorgeeinrichtung keine Parteientschädigung beanspruchen, zumal der vorliegende Rechtsstreit der Offizialmaxime unterliegt (BGE 128 V 323 E.1, 126 V 143. E.4b; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 73 N. 55 f.). 6.Es bleibt der Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni zu prüfen. a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur
21 - Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135 I 1 E.7.1). Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Rechtsprechungsgemäss erweist sich eine Person danach als bedürftig, wenn sie nicht über die Mittel verfügt, um den prozessualen Notbedarf zu decken (SVR 2007 AHV Nr. 7 E.4.1.2.1). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 102). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege massgebend sind (BGE 129 I 129 E.2.3.1; ANDREAS TRAUB, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, a.a.O., N. 5.202). b)Die geschiedene Ehefrau hat das Verwaltungsgericht ersucht, die E._____ Vorsorge zu verpflichten, innert 30 Tage seit Rechtskraft des zu
22 - fällenden Urteils Fr. 42'578.75 zuzüglich des seit dem 22. Mai 2006 geschuldeten Vergütungszinses auf das Freizügigkeitskonto der geschiedenen Ehefrau bei der Graubündner Kantonalbank zu überweisen. Dieses Begehren erscheint nicht als mutwillig. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass die hiermit verbundenen Gewinnchancen von vornherein als beträchtlich geringer einzustufen sind als die Gefahr, mit dem gestellten Rechtsbegehren zu unterliegen. Dies muss für den vorliegenden Fall umso mehr gelten, als das Bezirksgericht Hinterrhein den entsprechenden berufsvorsorgerechtlichen Ausgleichsanspruch der geschiedenen Ehefrau im Urteil vom 11. Juni 2014 im Grundsatz bejaht hat. Zudem erscheint der Beizug einer Rechtsanwältin angesichts der Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen und den fehlenden Rechtskenntnissen der geschiedenen Ehefrau durchaus als geboten, zumal die E._____ Vorsorge im vorliegenden Verfahren ebenfalls anwaltlich vertreten war. In Bezug auf die finanzielle Situation der geschiedenen Ehefrau steht alsdann fest, dass diese derzeit über monatliche Einkünfte von EURO 730.-- verfügt, die knapp ausreichen, um den Mietzins der gemeinsam mit ihren Söhnen bewohnten Wohnung und die übrigen Lebenshaltungskosten der geschiedenen Ehefrau, einschliesslich der monatlich fällig werdenden Rückzahlungsrate für ihr Fahrzeug, zu decken (vgl. Beilagen der geschiedenen Ehefrau 2, 3, 4, 5, 6, 7). Die Bedürftigkeit der geschiedenen Ehefrau ist folglich ausgewiesen. Demzufolge ist deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni stattzugeben. c)Die Rechtsvertreterin der geschiedenen Ehefrau hat in ihrer Kostennote vom 20. April 2015 Aufwendungen im Betrag von Fr. 2'542.75 geltend gemacht. Diese setzen sich aus einem auf der Grundlage eines Stundenansatzes von Fr. 250.-- berechneten Honorar von Fr. 2'062.50 zuzüglich Barauslagen von Fr. 291.88 (Kopien: Fr. 230.-- sowie
23 - Kleinspesen: Fr. 61.88) und der für die erbrachten Leistungen geschuldeten Mehrwertsteuer zusammen. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht ohne weiteres als angemessen. Er ist jedoch insofern zu berichtigen, als im Kanton Graubünden für die unentgeltliche Rechtsvertretung nur ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde beansprucht werden kann (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Wird die geforderte Entschädigung in dieser Beziehung korrigiert, so beträgt die der Rechtsvertreterin der geschiedenen Ehefrau für das vorliegende Verfahren zuzusprechende Entschädigung Fr. 2'097.25 (Honorar: Fr. 1'650.-- [8.25 Stunden à Fr. 200.--] + Barauslagen: Fr. 291.88 + MWST: Fr. 155.35 [Fr. 1'941.88 x 0.08]). In diesem Umfang ist Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni durch die Gerichtskasse zu entschädigen. d)Es gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die geschiedene Ehefrau die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten hat, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse dereinst verbessern und sie dazu finanziell in der Lage ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die im Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 11. Juni 2014 angeordnete Prozessüberweisung wird nicht eingetreten. 2.Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Hinterrhein zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB überwiesen. 3.Es werden keine Kosten erhoben.
24 -