VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 103 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Racioppi, Baumann-Maissen als Aktuarin URTEIL vom 20. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kurt Meier, Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ nahm im Frühling 2008 eine Tätigkeit als Verkäuferin bei der C._____ AG in O.1._____ auf. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der B._____ AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. April 2010 erlitt sie beim Skifahren eine Verletzung ihres linken Fusses. Die erstbehandelnden Ärzte im Spital O.2._____ konnten in den Röntgenaufnahmen keine Fraktur erkennen. Erst im MRI, durchgeführt am 18. April 2010 in der Klinik in O.3., entdeckten die behandelnden Ärzte eine Fraktur am Processus anterior calcanei sowie weitere Verletzungen. In der Folge entwickelte sich am linken Fuss eine sudecksche Dystrophie (CRPS I), die zu erheblichen Schmerzen und funktionellen Beeinträchtigungen führte. 2.Die B. AG anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Nichtberufsunfalles vom 13. April 2010 und richtete während knapp drei Jahren kurzfristige Versicherungsleistungen in Form von medizinischer Heilbehandlung und Taggeldern aus. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 teilte sie A._____ alsdann mit, die Taggeldleistungen per anfangs April 2013 und die medizinische Heilbehandlung ab Ende November 2013 einzustellen. Ausserdem sprach sie A._____ ausgehend von einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 12'600.-- zu, während sie die Prüfung des Rentenanspruchs bis zum Abschluss der von der zuständigen IV-Stelle durchgeführten Eingliederungsmassnahmen zurückstellte. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die B._____ AG mit Einspracheentscheid vom
  1. Juni 2014 ab. 3.Dagegen gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 25. August 2014 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, der Einspracheentscheid der
  • 3 - B._____ AG vom 20. Juni 2014 sei aufzuheben und die B._____ AG sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalls vom
  1. April 2010 ab Erreichen des Endzustandes eine angemessene Integritätsentschädigung in der Höhe von mindestens 25 % zuzusprechen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014 aufzuheben und die Sache an die B._____ AG zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts zurückzuweisen, damit diese auf der Grundlage des ergänzten Sachverhalts neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere Integritätsentschädigung entscheide. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der B._____ AG. Zur Begründung dieser Anträge führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die B._____ AG gehe im angefochtenen Einspracheentscheid zwar im Rahmen des Taggeldanspruchs auf die Einschätzung der Sportklinik O.4._____ vom
  2. März 2013 ein und erkläre diese nicht für aussagekräftig. Nicht nachvollziehbar und seitens der B._____ AG nicht begründet worden sei hingegen, weshalb dieses fachunfallchirurgisch-orthopädische Gutachten bei der Festlegung der Integritätsentschädigung nicht berücksichtigt worden sei. Dies hätte sich vorliegend umso mehr aufgedrängt, weil sowohl die MEDAS-Gutachter als auch die hinzugezogenen Vertrauensärzte bei der Bemessung des durch den Unfall verursachten Integritätsschadens die Stressfraktur am processus tali sowie jene am medialen Malleolus ausser Acht gelassen hätten. Auch die Verletzung des Ligamentum tibiofibulare anterior sei entgegen der Behauptung der B._____ AG ausgewiesen und durch das interessierende Unfallereignis verursacht worden. Aktenkundig leide die Beschwerdeführer sodann an Hüft-, Rücken- und Schulterbeschwerden sowie Dauerschmerzen im linken Fuss / Bein, die auf den Unfall vom 13. April 2010 zurückzuführen seien. Die B._____ AG habe diese Beschwerden bei der Festlegung der strittigen Integritätsentschädigung nicht beachtet und in willkürlicher
  • 4 - Weise gewisse Akten unberücksichtigt gelassen bzw. dazu nicht im Detail Stellung genommen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die B._____ AG die geschuldete Integritätsentschädigung ausschliesslich aufgrund der SUVA-Tabelle 5 festgelegt habe, ohne die zusätzliche Funktionsbeeinträchtigung gemäss SUVA-Tabelle 2 zu berücksichtigen. Aus den genannten Gründen erweise sich die angefochtene Integritätsentschädigung als unzutreffend. Diese sei auf der Grundlage des von der Beschwerdeführerin eingereichten Fachgutachtens der Sportklinik O.4._____ auf mindestens 25 % festzulegen. Sollte das Verwaltungsgericht diese Auffassung nicht teilen, so habe es die Angelegenheit zumindest in Gutheissung des Eventualantrags zwecks ergänzender Abklärung des erlittenen unfallbedingten Gesundheitsschadens an die B._____ AG zurückzuweisen. 4.Die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie hauptsächlich aus, in den Akten fänden sich keine Anzeichen dafür, dass die Beurteilungen der im Rahmen des Administrativverfahrens beigezogenen Vertrauensärzte nicht zuverlässig seien. Diese stützten sich auf sämtliche Vorakten und beurteilten in Form eines reinen Aktengutachtens lediglich den Integritätsschaden. Sie hätten dabei klar und schlüssig dargelegt, warum von einem Integritätsschaden von 10 % auszugehen sei. Gehe man nämlich von der für die Bemessung des Integritätsschadens einzig relevanten Diagnose – einer mässigen USG-Arthrose – aus, zeige ein Blick in die bei dieser Diagnose massgeblichen SUVA-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrose), dass dafür eine Integritätsentschädigung von 5-15 % zu entrichten sei. Der angefochtene Integritätsschaden von 10 % läge in diesem Ermessensbereich und sei nicht zu beanstanden. Auch die vom Beschwerdeführer geforderte

  • 5 - Anwendung der SUVA-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Freilich lägen hier die massgeblichen Tabellenwerte bei 5-30 %. Folgte man indessen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit im Gutachten der Sportklinik O.4._____ vom 5. März 2013, so wäre von einer Einschränkung von 33 % auszugehen. Wenn nach der SUVA-Tabelle 2 für eine vollständige Funktionseinschränkung ein Integrationsschaden von 30 % zu veranschlagen sei, so führe eine Einschränkung im Umfang von einem Drittel (gemäss Gutachten) ebenfalls zu einer Integritätsentschädigung von 10 %. Aufgrund dieser im Resultat übereinstimmenden Beurteilungen sei deshalb – unabhängig der für die Bemessung der strittigen Integritätsentschädigung heranzuziehenden SUVA-Tabelle – von einem Integritätsschaden von 10 % auszugehen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer alternativen Argumentation sodann weitere unfallbedingte Verletzungen geltend mache, so könne ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin scheine sich diesbezüglich primär auf die ältere Stressfraktur am Processus posterius lateralis, die vollständig regrediente Stressfraktur am medialen Malleolus sowie die Ruptur des Ligamentum tibiofibulare anterius zu berufen. Dabei übersehe sie, dass diese Befunde offensichtlich in keinem der Gutachten als relevant betrachtet würden bzw. im Falle der Stressfraktur im MRI vom 23. Februar 2011 sogar als bereits nicht mehr nachweisbar beurteilt worden seien. Auch bestünden in den Akten keine Hinweise auf bleibende Beeinträchtigungen als Folge der von der Beschwerdeführerin postulierten zusätzlichen Verletzungen. Es bestehe daher kein Anlass, aufgrund dieser Verletzungen, welche die derzeitige gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage nicht beeinträchtigten, weitere Abklärungen zu veranlassen. Das Gleiche müsse für die weiteren Beschwerden gelten, welche die Beschwerdeführerin als Unfallfolgen bezeichne. Die davon abweichende

  • 6 - Beurteilung von Dr. med. E._____ begründe keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der von den Vertrauensärzten vorgenommenen Beurteilungen. Diesen sei daher voller Beweiswert zuzuerkennen und die strittige Integritätsentschädigung auf dieser Grundlage mit Fr. 12'600.-- zu beziffern. 5.Am 23. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin die Honorarnote ihres Rechtsvertreters ein. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2014. Gegen solche Entscheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerdeführerin wohnt in dem im Kanton Graubünden gelegenen O.1._____, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das

  • 7 - Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin von diesem überdies berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG). Folglich ist ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen. Auf die von der Beschwerdeführerin zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist damit einzutreten. 2.Der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014 ist insoweit unangefochten in Rechtskraft erwachsen, als die Beschwerdegegnerin darin die Ausrichtung von Taggeldern per April 2013 und die medizinische Heilbehandlung ab Ende November 2013 eingestellt sowie die Prüfung des Rentenanspruchs bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen durch die zuständige IV-Stelle zurückgestellt hat. Diese Anordnungen sind im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher nicht zu überprüfen. Strittig und nachfolgend zu untersuchen ist einzig die Höhe der Integritätsentschädigung, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid zuerkannt hat. Dabei verlangt die Beschwerdeführerin in ihrem Hauptantrag, ihr ab Erreichen des Endzustands eine angemessene Integritätsentschädigung in der Höhe von mindestens 25 % zu gewähren, während die Beschwerdegegnerin eine Integritätsentschädigung von 10 %, mithin Fr. 12'600.--, als angemessen erachtet.

  1. a)Die Beschwerdeführerin bringt in formeller Hinsicht zunächst vor, die Beschwerdegegnerin habe den angefochtenen Einspracheentscheid
  • 8 - unzureichend begründet, da sie nicht dargelegt habe, weshalb sie bei der Bemessung der strittigen Integritätsentschädigung das fachunfallchirurgisch-orthopädische Gutachten der Sportklinik O.4._____ vom 5. März 2013 ausser Acht gelassen habe. Die hiermit verbundene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör müsse zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führen. b)Das Bundesgericht leitet aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) insbesondere einen Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes ab (BGE 133 I 270 E.3.1). Diese Begründungspflicht wird für das nicht strittige Sozialversicherungsverfahren durch Art. 49 Abs. 3 ATSG konkretisiert. Dieser Bestimmung zufolge sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Mithilfe dieser Begründungspflicht soll verhindert werden, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person gegebenenfalls ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. In diesem Sinne hat die entscheidende Behörde wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dies bedeutet freilich nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist keine Frage des formellen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (BGE 129 I 232 E.3.2, 126 I 97 E.2b, 124 V 180 E.1a; THOMAS FLÜCKIGER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 4.224; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 49 N. 38).

  • 9 - c) Die Beschwerdegegnerin hat in Bezug auf die strittige Integritätsentschädigung im Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014 nach Darlegung der massgeblichen Rechtslage im Wesentlichen ausgeführt, Dr. med. F._____ halte in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2013 fest, die Beschwerdeführerin habe durch den Skiunfall vom 13. April 2010 einzig eine Fraktur am Processus anterior calcanei erlitten. Er führe im Weiteren aus, dass sich infolge dieser Unfallverletzung keine posttraumatische Arthrose, sondern eine ganz geringe Veränderung arthrotischer Art im calceneo cuboidalen Gelenk entwickelt habe. Unter Einbezug einer eindeutigen Verschlechterung sei der Beschwerdeführerin für diese Unfallrestfolgen auf der Grundlage der SUVA-Tabelle 5 ein Integritätsschaden von 10 % zuzuerkennen. Dr. med. G._____ halte diese Einschätzung als zutreffend. An der Zusprechung der 10%igen Integritätsschädigung werde damit festgehalten. In dieser Begründung nennt die Beschwerdegegnerin mit den als massgeblich erachteten ärztlichen Stellungnahmen sowie die zur Bemessung des Integritätsentschädigung herangezogenen SUVA- Tabellen die wesentlichen Überlegungen von denen sie sich bei der Festlegung der strittigen Integritätsentschädigung hat leiten lassen. Diese Begründung ermöglichte es der Beschwerdeführerin denn auch ohne weiteres, die vorgenommene Bemessung der Integritätsentschädigung nachzuvollziehen und diese sachgerecht anzufechten. Dass die Beschwerdegegnerin darüber hinausgehend erläutert hätte, weshalb sie das von der Beschwerdeführerin eingereichte, fachunfallchirurgisch- orthopädische Gutachten der Sportklinik O.4._____ vom 5. März 2013 bei der Bemessung der Integritätsentschädigung nicht als massgeblich angesehen hat, wäre wünschenswert gewesen. Ob sie hierzu aufgrund der sie treffenden Begründungspflicht verpflichtet gewesen ist, erscheint

  • 10 - jedoch als fraglich, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom

  1. Januar 2014 das fragliche Gutachten der Sportklinik O.4._____ nur erwähnt, um ihren Eventualantrag auf Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2013 und Ergänzung des medizinischen Sachverhalts durch weitere Abklärungen zu begründen (vgl. Allgemeine Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act. A] 122). Letztlich kann jedoch offengelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid unzureichend begründet hat. d)Selbst wenn dies nämlich zu bejahen wäre, müsste der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2014 allein aus diesem Grund nicht aufgehoben werden. Zwar führt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwere in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 285 E.2.6.1; 132 V 387 E.5.2; FLÜCKIGER, a.a.O., N. 4.182). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Gelegenheit, zu den aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Beschwerde ausserdem mit voller Kognition (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O., N. 5.162). Unter diesen Umständen wäre die gerügte Verletzung der Begründungspflicht, die, wenn sie denn zu bejahen wäre, jedenfalls nicht als besonders schwerwiegend einzustufen ist, als geheilt anzusehen. Wegen der gerügten Verletzung der Begründungspflicht ist der angefochtene Einspracheentscheid demnach nicht aufzuheben.
  • 11 -
  1. a)Zu prüfen bleibt, ob sich dieser aus anderen Gründen als unrichtig oder unangemessen erweist. Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf (Art. 25 UVG). Im Übrigen ist sie entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abzustufen (Art. 25 UVG). Die Integritätsentschädigung ist mit der Invalidenrente festzulegen oder, falls kein Rentenanspruch besteht, mit Beendigung der ärztlichen Behandlung zu gewähren (Art. 24 Abs. 2 UVG). Wird der versicherten Person zunächst keine Rente zugesprochen, so kann der versicherten Person die Integritätsentschädigung praxisgemäss mit dem Abschluss der Behandlung zugesprochen werden. Von dieser Möglichkeit wird vor allem Gebrauch gemacht, wenn die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen durchführt und wegen des hiermit verbundenen Taggeldanspruches kein Bedürfnis nach einer vorübergehenden Rente besteht. In einem solchen Fall macht es keinen Sinn, mit dem Entscheid über die spruchreife Integritätsentschädigung zuzuwarten, nur weil der auf anderen Grundlagen beruhende Rentenanspruch noch nicht beurteilt werden kann (vgl. THOMAS FREI, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 65; ALEXANDRA RUMO-JUNOG / ANDRÉ PIERRE HOLZER, in: MURER / STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
  2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2012, S. 165).
  • 12 - b)Mit der Integritätsentschädigung soll die immaterielle Unbill entschädigt werden, die eine Person durch eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat, die auf einen Unfall zurückzuführen ist (Art. 24 Abs. 1 UVG; FREI, a.a.O., S. 80). Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Erheblich ist er, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität einer versicherten Person, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt ist (Art. 25 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Dabei wird die Schwere des Integritätsschadens nach dem medizinischen Befund beurteilt. Sie fällt bei identischem Befund für alle Versicherten gleich hoch aus. Die Integritätsentschädigung hängt folglich nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist vielmehr abstrakt und egalitär festzulegen (BGE 124 V 29 E.3c, 124 V 209 E.4b; RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., S. 166). c)Dabei ist die Schwere des Integritätsschadens nach den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV zu bemessen (Art. 36 Abs. 2 UVV). Darin hat der Bundesrat den Integritätsschaden für häufig vorkommende, typische Schäden in Form von Prozenten des maximal versicherten Verdienstes bestimmt. Die fraglichen, nicht abschliessenden Richtwerte hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) weiterentwickelt, indem sie für weitere Gesundheitsschäden Tabellen erarbeitet hat. Diese sogenannten SUVA-Tabellen stellen keine Rechtssätze, sondern Verwaltungsweisungen dar, die als solche für das im Streitfall angerufene Versicherungsgericht nicht verbindlich sind. Soweit sie allerdings Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar und vom

  • 13 - angerufenen Versicherungsgericht im Einzelfall zu beachten (BGE 124 V 29 E. 1c; 113 V 218 E.2b). Findet sich für einen zu beurteilenden Gesundheitsschaden weder im vom Bundesrat erlassenen Anhang 3 zur UVV noch in den SUVA-Tabellen ein Richtwert, so ist die Schwere des strittigen Integritätsschadens durch den Vergleich mit den geregelten Fällen zu bestimmen (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV; BGE 113 V 218 E.3; RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., S. 167). d)Ob im Einzelfall ein Gesundheitsschaden vorliegt, der vom Typus her eine Integritätsentschädigung zu begründen vermag, hat ein medizinischer Sachverständiger zu beurteilen. Der Verwaltung und dem im Streitfall angerufenen Gericht obliegt es alsdann, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung zu beurteilen, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Erheblichkeitsschwelle erreicht und, bejahendenfalls, welches Ausmass die als erheblich einzustufende Schädigung aufweist. Dass sie sich hierfür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der zuständigen Behörden und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt eine zuständige Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung indes zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, führt dies regelmässig zu weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärungen. Nur in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die Integritätsentschädigung ohne weitere Abklärungen aufgrund der existierenden Unterlagen bemessen (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97; Urteile des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom

  1. Mai 2013 E.2.2, U 121/06 vom 23. April 2007 E.4.2; FREI, a.a.O., S. 68 ff.).
  • 14 -
  1. a)Die Beschwerdegegnerin hat die strittige Integritätsentschädigung einerseits aufgrund des von ihr in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachtens der MEDAS Ostschweiz vom 16. November 2012 (Medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act. M] 64), andererseits aufgrund der Stellungnahmen der hinzugezogenen Vertrauensärzte (Bg-act. M 72, 73, 83, 86) festgelegt. Der Beweiswert dieser ärztlichen Stellungnahmen hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob sie für die strittigen Belange umfassend sind, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchten und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder als Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1; 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungsexterner Ärzte vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 E.3b/bb). Nur wenn die Schlüssigkeit eines solchen Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft erscheint, sind ergänzende Beweisvorkehren in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen (vgl. BGE 121 Ia 146 E.1c; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1724). Dasselbe gilt grundsätzlich für Gutachten versicherungsinterner Ärzte, wie den von den Unfallversichern beigezogenen Vertrauensärzten. Stützt sich die angefochtene Verfügung indessen im Wesentlichen oder ausschliesslich
  • 15 - auf derartige Beurteilungen, sind an die Beweiswürdigung höhere Anforderungen zu stellen. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen erweist sich das fragliche Gutachten nicht als voll beweiskräftig und es sind weitere Beweiserhebungen zu veranlassen (BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts I 142/04 vom
  1. November 2007 E.3.2.1; MÜLLER, a.a.O., N. 1730). b)Von diesen beweisrechtlichen Grundsätzen ausgehend ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem MEDAS-Gutachten vom
  2. November 2012 sowie den vertrauensärztlichen Stellungnahmen zu Recht vollen Beweiswert zuerkannt hat. aa)Im Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 16. November 2012 kamen Dr. med. H., Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Gutachter SIM, Dr. med. I., Fachärztin für orthopädische Chirurgie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, sowie med. pract. K._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide an einer Restsymptomatik mit endgradigen Bewegungsschmerzen bei freiem Bewegungsausmass nach CRPS I am linken Sprunggelenk und nach einer Fraktur am processus anterior calcanei vom 13. April 2010 (Skiunfall), knöchern verheilt bei leichten, posttraumatischen, degenerativen Veränderungen. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit (derzeit) beeinträchtigen. Als Nebendiagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten diagnostizierten sie einen erheblich erhöhten Laborwert Pankreas – Amylase, Verdacht auf ältere Stressfraktur am Processus posterius tali (MRI vom 23. Februar 2011, im aktuellen MRI vom 26. September 2012 nicht nachweisbar), Status nach erosiver korpusbetonter Gastritis, nach Antrumgastritis Helicobacter-assoziiert, Status nach operativer Versorgung einer vorderen Kreuzbandfraktur am linken Kniegelenk 1996, klinisch beschwerdefrei, Status nach postoperativer Versorgung einer Meniskusverletzung am rechten Kniegelenk 2001, klinisch folgenlos verheilt, sowie Status nach Schlaganfall (anamnestisch ca. 25-jährig), folgenlos (Bg-act. M 64 S. 37). Zur Begründung dieser Diagnosen führten sie, soweit vorliegend von Bedeutung, im Wesentlichen aus, Anlass für die Begutachtung der Versicherten sei die Beurteilung der Folgen des Unfalls vom 13. April 2010. An diesem Tag habe die Versicherte bei
  • 16 - einem Skiunfall eine Verletzung am linken oberen Sprunggelenk (OSG) erlitten. Aktuell lasse sich eine Restsymptomatik mit endgradigen Bewegungsschmerzen bei freiem Bewegungsausmass am linken OSG nach CRPS I und nach Fraktur am Processus anterior calcanei feststellen. Klinisch fände sich eine geringe Temperaturdifferenz bei ansonsten nahezu unauffälligem Befund (Bg-act. M 64 S. 42). Aus orthopädischer Sicht sollten die Unterarmgehstützen zunehmend weggelassen und unter physiotherapeutischer Begleitung ein normales Gangbild angestrebt werden. Zudem sei an eine Gabe eines Opiats der Stufe II zu denken. Sollte innerhalb von sechs bis 12 Wochen keine deutliche Besserung eintreten, sei eine Grenzstrangblockade zu diskutieren. Es sei davon auszugehen, dass sich die derzeitige Restsymptomatik unter geeigneter Therapie verbessern lasse. Aktuell sei die Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Ein allfälliger Integrationsschaden infolge des Unfalls vom 13. April 2010 sollte frühestens in sechs Monaten nach Durchführung der vorgeschlagenen Therapien bestimmt werden (Bg-act. M 64 S. 41). bb)Nachdem die Beschwerdeführerin die Richtigkeit dieser gutachterlichen Feststellungen in Frage gestellt und weitere medizinische Abklärungen gefordert hatte, beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, mit einer Beurteilung der entsprechenden Vorbringen. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom
  1. Mai 2013 fest, das Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 16. November 2012 entspreche den bundesgerichtlichen Qualitätsanforderungen. Der von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf Dr. med. E., Facharzt für Innere Medizin, erhobene Einwand, entgegen der Auffassung der MEDAS-Gutachter mehrere Frakturen am linken Fuss erlitten zu haben, treffe nicht zu. So erwähne Dr. med. L. in seinem Untersuchungsbericht vom September 2012 ein grenzwertiges residuelles Knochenmarksödem laterocaudal im Malleolus lateralis, wahrscheinlich residuell nach CRPS I. Er weise auch auf eine leichtgradige Oberflächenunregelmässigkeit der calcaneo-cuboidalen Gelenksfläche nach Fraktur hin. Ansonsten stelle er ein normales Kernspintomogramm des linken Sprunggelenks und des Fusswarzenbereichs fest und vergleiche seinen Befund mit den früheren MRI-Untersuchungen vom 18. Mai 2010, 31. August 2010 und 23. Februar 2011. Daraus ergäbe sich eine klare Regredienz der Ödeme (Bg- act. M 72). Entsprechend den massgeblichen MRI-Untersuchungen sei somit in Übereinstimmung mit den MEDAS-Gutachtern nicht von einer namhaften Arthrose, sondern von einer leichten Knorpelunregelmässigkeit am linken Fuss auszugehen. Im Übrigen sei nicht nur das OSG, sondern ebenfalls das untere Sprunggelenk (USG) und die ganze Mittelfussregion untersucht worden, insbesondere auch mittels der von der Beschwerdeführerin geforderten Kontrastmittelgabe.
  • 17 - Erwähnt werde in dem im Rahmen der MEDAS-Begutachtung durchgeführten orthopädischen Status vom 18. September 2012 im Übrigen eine Verminderung der Fusssohlenbeschwielung an der linken Ferse, keine wesentliche Temperaturdifferenz, keine Marmorierung des linken Fusses, lediglich leichte Hyperpigmentierung, keine Hyperhidrosis und keine Glanzhaut. Ausserdem werde linksseitig eine leichte positive vordere Schublade angegeben bei ansonsten stabilen Bandverhältnissen. Insbesondere werde die Beweglichkeit in den OSG seitengleich angegeben. Dorsal Flexor- und Plantarflexion – ebenfalls beidseitig – seien praktisch normal. Lediglich endgradig sei die Plantarflexion und Fussaussenrandhebung linksseitig schmerzhaft. Bei diesen Befunden seien weitere Abklärungen nicht erforderlich. Hinsichtlich der Behandlungsvorschläge sei festzuhalten, dass die vorgeschlagenen medikamentösen und konservativ physikalischen Massnahmen sinnvoll seien. Ob sie jedoch drei Jahre nach dem Unfallereignis zu einer namhaften Linderung der Beschwerden führten, sei fraglich. Indes sollten die vorgeschlagenen Behandlungsoptionen ausgeschöpft werden (Bg- act. M 72). Im Ergebnis gleich äusserten sich die MEDAS-Gutachter in den Schreiben vom 18. Juni 2013 (vgl. Bg-act. M 76 und 77). cc)Auf entsprechende Nachfrage hin ergänzte Dr. med. F._____ seine Ausführungen in Bezug auf die begehrte Integritätsentschädigung in der Beurteilung vom 11. Juni 2013 dahingehend, als aufgrund der durchgemachten Fraktur und der CRPS I eine beginnende Arthrose im calcaneo cuboidalen Gelenk bestehe. Dies ergebe laut der Tabelle 5 der SUVA (mässige Arthrose) eine Integritätseinbusse von 10 %. Darin sei wohlverstanden eine ganz eindeutige Verschlechterung des derzeitigen Beschwerdebildes miteingerechnet (Bg-act. M 73). An dieser Einschätzung hielt Dr. med. F._____ in der Beurteilung vom 29. Oktober 2013 fest (Bg-act. M 83). In Auseinandersetzung mit den dagegen erhobenen Einwänden führte er begründend aus, die Beschwerdeführerin habe eine Fraktur am processus anterior calcenai und nicht am Talus erlitten. Es habe wohl eine Art Bone bruise gegeben. Erfahrungsgemäss sei eine solche Verletzung jedoch nicht als Fraktur zu werten, sondern als vorübergehende Veränderung, welche im MRI, jedoch nicht in einem konventionellen Röntgenbild festgestellt werden könne. Es habe sich keine posttraumatische OSG-Arthrose entwickelt, sondern eine ganz geringe Veränderung arthrotischer Art im calcaneo cuboidalen Gelenk. Es werde erwähnt, dass eine leichtgradige Oberflächenunregelmässigkeit der anterior calcaneo cuboidalen Gelenksfläche bestehe. Es sei folglich nicht von einer erheblichen OSG-Arthrose auszugehen. Dies bestätige einerseits die Radiologie, andererseits das MEDAS-Gutachten vom
  1. November 2012 klar. Aus diesen Gründen sei an der bisherigen Beurteilung und der Höhe der Integritätsentschädigung festzuhalten (Bg- act. M 83).
  • 18 - dd)Diese Einschätzung bestätigte Dr. med. G., Spezialarzt FMH Chirurgie, in der Stellungnahme vom 20. Mai 2014. Danach wurde neben der eindeutig unfallkausalen Fraktur des Processus anterior calcanei initial bildgebend eine Bone Bruise-Verletzung am Talus und am medialen Malleolus festgestellt. Bei den fraglichen Bone Bruise-Schädigungen handle es sich indessen nicht um eigentliche Frakturen, sondern um Kontusionsverletzungen der betreffenden Knochenabschnitte, die erfahrungsgemäss spontan ausheilten. Eine Verletzung der Syndesmose (Ligamentum tibiofibulare anterior), wie sie im Bericht von Dr. med. E. vom 10. April 2013 beschrieben werde, sei weder klinisch noch bildgebend nachgewiesen. Im Vordergrund stehe die Fraktur des Processus anterior calcanei, die im weiteren Verlauf zu einer CRPS I geführt habe, wobei diese Komplikation für den heutigen Zustand weiterhin ausschlaggebend sei. Zwischenzeitlich seien allerdings die somatischen Komponenten mit Ausnahme eines kausalgiformen Schmerzsyndroms abgeklungen. Erfahrungsgemäss dürften auch diese Komponenten innerhalb des nächsten Jahres zurückgehen. Rein somatisch sei mit dieser Einschränkung aufgrund der letztmals erhobenen Befunde Ende 2013 vom Endzustand auszugehen. Gemäss Tabelle 5.2 der SUVA erscheine unter Berücksichtigung der zu erwartenden Progredienz bei der vorliegenden mässigen USG-Arthrose die Abgeltung des erlittenen unfallkausalen Gesundheitsschadens mit einer Integritätsentschädigung von 10 % als angemessen (Bg-act. 86). c)Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im MEDAS-Gutachten vom 16. November 2012 sowie den von der Beschwerdegegnerin im Weiteren eingeholten, vertrauensärztlichen Stellungnahmen sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Zudem beruht das MEDAS- Gutachten vom 16. November 2012 auf einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin durch verschiedene Fachärzte. Dagegen haben sich Dr. med. F._____ sowie Dr. med. G._____ mit der Beschwerdeführerin nicht direkt im Rahmen einer persönlichen Untersuchung auseinandergesetzt, sondern ihre Beurteilung allein aufgrund der Akten getroffen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermindert ein solches Vorgehen den Beweiswert einer

  • 19 - ärztlichen Stellungnahme nur dann nicht, wenn es hauptsächlich um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, für den eine persönliche Untersuchungen der Versicherten nicht erforderlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011 E.7.1, Urteil 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E.3.4.1, I 1094/06 vom 14. November 2007 E.3.1.1). Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Denn Dr. med. F._____ und Dr. med. G._____ setzen sich in ihren Beurteilungen primär mit den von der Beschwerdeführerin gegen das MEDAS-Gutachten vom 16. November 2012 erhobenen Einwänden und den deswegen beantragten ergänzenden Beweisvorkehren auseinander. Soweit sie im Übrigen auf der Grundlage des eingeholten MEDAS-Gutachten den Typus (Arthrose) sowie das Ausmass (mässig) des durch den Unfall vom 13. April 2010 erlittenen dauerhaften Gesundheitsschadens umschreiben, haben sie die von den MEDAS-Gutachtern erhobenen Befunde lediglich unter Bezugnahme auf die von ihnen für die Integritätsbemessung für massgebend erachteten Richtwerte eingeordnet und gewichtet. Für diese Beurteilungen war eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich. Es besteht somit kein Grund, den fraglichen vertrauensärztlichen Stellungnahmen aufgrund des Verzichts auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin einen geringeren Beweiswert beizumessen. Schliesslich leuchten sowohl die für das vorliegende Verfahren massgeblichen Ausführungen im MEDAS- Gutachten vom 16. November 2012 als auch die Beurteilungen von Dr. med. F._____ wie auch jene von Dr. med. G._____ in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Insoweit die konsultierten Fachärzte darin von der Auffassung anderer Ärzte abweichen, begründen sie überzeugend, weshalb sie deren Einschätzung als unzutreffend erachten. In den Akten finden sich damit keine konkreten Indizien, welche auch nur

  • 20 - geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens sowie den Beurteilungen der von der Beschwerdegegnerin im Weiteren hinzugezogenen Vertrauensärzte wecken. Den fraglichen ärztlichen Stellungnahmen ist demnach voller Beweiswert zuzuerkennen. d)Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. aa)Soweit sie geltend macht, die von der Beschwerdegegnerin beauftragten Ärzte hätten es versäumt, ihre Hüft-, Rücken- und Schulterbeschwerden bei der Bemessung des für die Integritätsentschädigung massgeblichen Integritätsschadens zu berücksichtigen, ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Untersuchung durch die MEDAS-Gutachter am 18., 26. und 28. September 2012 nicht über entsprechende Beschwerden geklagt hat. Damals gab sie gegenüber den MEDAS-Gutachtern ausschliesslich an, an Schmerzen im linken Fuss zu leiden, die sich beim Gehen verstärkten, weshalb sie sich permanent mit zwei Gehstöcken fortbewegen müsse (vgl. Bg-act. M 64 S. 27, 32, 39 f.). Folgerichtig finden die von der Beschwerdeführerin nunmehr beklagten Hüft-, Rücken- und Schulterschmerzen im MEDAS-Gutachten vom

  1. November 2012 weder als Haupt- noch als Nebendiagnose Erwähnung. Dasselbe gilt für die Berichte des behandelnden Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. E._____ (vgl. insbesondere Bg- act. M 28, 49, 51, 56, 64) sowie das fachunfallchirurgisch-orthopädische Gutachten der Klinik O.4._____ vom 5. März 2013 (vgl. Bg-act. A 122b). Hingegen ist im Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Appisberg vom 9. Januar 2014 die Rede von sekundären Hüft-, Rücken- und Schulterschmerzen, ausgelöst durch die Notwendigkeit zum Einsatz von Gehstöcken (Bg-act. A 122a S. 3, 11 f.). Allerdings wird die Bedeutung dieser Beschwerden für die Beschwerdeführerin im Bericht
  • 21 - der BEFAS Appisberg vom 9. Januar 2014 dahingehend relativiert, als festgehalten wird, die Beschwerdeführerin könne den fraglichen Beschwerden durch geeignete Massnahmen begegnen und diese würden ihre Leistungsfähigkeit kaum beeinträchtigen (Bg-act. A 122a S. 12). In diesem Zusammenhang ist überdies zu beachten, dass die MEDAS- Gutachter der Beschwerdeführer empfohlen haben, die Unterarmgehstützen zunehmend wegzulassen und unter physiotherapeutischer Begleitung ein normales Gangbild anzustreben (Bg-act. M 64). Setzt die Beschwerdeführerin diese Behandlungsempfehlung um, so dürften die derzeitigen Hüft-, Rücken- und Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin verschwinden, werden diese doch nach Auffassung der BEFAS Appisberg durch Fehlbelastungen, insbesondere aufgrund der Inanspruchnahme der Gehstücke, verursacht (vgl. Bg-act. A 122a S. 11). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihres gesamten Lebens an den fraglichen Beschwerden leiden wird, weshalb diese nicht als dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG einzustufen sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin haben diese daher bei der Bemessung des strittigen Integritätsschadens ausser Betracht zu bleiben. bb)Hingegen weist die Beschwerdeführerin durchaus zu Recht darauf hin, dass in den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen im Unterschied zu den eingeholten vertrauensärztlichen Beurteilungen (vgl. Bg-act. M 72, 73, 83, 86) teils die Auffassung vertreten wird, sie habe durch den Unfall vom 13. April 2010 neben einer Calcaneusfraktur eine Talusfraktur sowie eine Stressfraktur am medialen Malleolus erlitten (vgl. Arztbericht von Dr. med. E._____ vom 10. April 2014 [Bg-act. M 70], MEDAS-Gutachten vom
  1. November 2012 [Bg-act. M 64]). Dieselbe Auffassung scheint Dr. med. M._____, Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie,
  • 22 - im Gutachten der Sportklinik O.4._____ vom 5. März 2013 zu vertreten. Danach hat die Beschwerdeführerin durch den Unfall eine Calcaneus- und Talusfraktur links erlitten, die zu einer posttraumatischen Arthrose und einer CRPS I geführt hat (Bg-act. A 122b S. 9). Dass er diesbezüglich von einer Verletzung des unteren Sprunggelenks spricht, dürfte auf ein Versehen zurückzuführen sein, ist doch in allen übrigen ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere im MEDAS-Gutachten vom 16. November 2012 (Bg-act. M 64), von einer Verletzung des oberen Sprunggelenks die Rede. Es deutet jedenfalls nichts darauf hin, dass es sich hierbei um eine grundlegend andere Beurteilung handelt. Welche Frakturen sich die Beschwerdeführerin am 13. April 2010 zugezogen hat, kann vorliegend denn auch offengelassen werden, da die fraglichen Verletzungen für die Bemessung des strittigen Integritätsschadens nur insoweit von Bedeutung sind, als sie zu einer erheblichen und dauerhaften Schädigung der körperlichen Integrität im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG geführt haben. In dieser Beziehung stimmen die Beurteilungen der involvierten Ärzte grundsätzlich überein. Diesen zufolge ist/sind die durch den Unfall vom
  1. April 2010 erlittene(n) Fraktur(en) mittlerweile allesamt ausgeheilt (vgl. Bg-act. M 64 S. 37, 39 f. und 44 sowie Antwort der MEDAS vom 18. Juni 2012 [Bg-act. M 76]), jedoch für die derzeitigen Beschwerden der Beschwerdeführerin insoweit verantwortlich, als sie zur Ausbildung einer mässigen Arthrose am linken oberen Sprunggelenk und einer CRPS I geführt hat/haben. Im Übrigen wird das Ausmass der auf das interessierende Unfallereignis zurückzuführenden Restbeschwerden im Gutachten der Sportklinik O.4._____ vom 5. März 2013 mit einer Funktionsminderung des linken Beins um einen Drittel konkretisiert, während die von der Beschwerdegegnerin konsultierten Ärzte diesbezüglich unter Bezugnahme auf die für die Bemessung des Integritätsschadens bestehenden Richtwerte in der SUVA-Tabelle 5 von einer mässigen Arthrose ausgehen. Dass diesen Beurteilungen eine
  • 23 - grundlegend andere Einschätzung der Schwere der erlittenen Unfallverletzung zugrunde liegt, ist nicht ersichtlich. Vielmehr dürften hiermit die vorliegenden Unfallverletzungen, zugeschnitten auf das jeweils anwendbare Sozialversicherungssystem, bewertet und eingeordnet worden sein. Demzufolge stimmen die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, soweit sie für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind, grundsätzlich miteinander überein. cc)Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, durch das interessierende Unfallereignis eine Ruptur des Ligamentum tibiofibulare anterius erlitten zu haben. Eine solche Verletzung wird einerseits im Arztbericht vom
  1. April 2013 von Dr. med. E._____ (Bg-act. M 70), andererseits im MRI OSG/Rückfluss links vom 31. August 2010, durchgeführt in der Klinik Gut in O.3., erwähnt (vgl. MEDAS-Gutachten vom 12. November 2012 S. 4 und S. 38 [Bg-act. M 64]). In späteren bildgebenden Abklärungen ist eine Ruptur des Ligamentum tibiofibulare anterius nach den Ausführungen der MEDAS-Gutachter hingegen nicht mehr dokumentiert (vgl. Bg-act. M 64 S. 40). Die fragliche Verletzung ist folglich mehr als drei Jahre nach dem Unfall vom 13. April 2010 ausgeheilt und führt zu keinerlei Beschwerden mehr. Dr. med. E. behauptet denn auch nicht, die Ruptur des Ligamentum tibiofibulare anterius bestehe nach wie vor und sei für die Beschwerden der Beschwerdeführerin verantwortlich. Ohnehin hat das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Berichte von Dr. med. E._____ als behandelndem Arzt zu berücksichtigen, dass sich der Therapieauftrag grundsätzlich von einem Begutachtungsauftrag unterscheidet (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E.5.2; FLÜCKIGER, a.a.O., N. 4.145). Deshalb und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E.3b/cc), ist deren Stellungnahme, sofern darin nicht wichtige Aspekte aufgeführt werden,
  • 24 - welche die vom Unfallversicherer zur Beurteilung der medizinischen Situation beigezogenen Fachärzte unberücksichtigt gelassen haben, grundsätzlich nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der eigens für die Beurteilung der geschuldeten Sozialversicherungsansprüche eingeholten fachärztlichen Stellungnahmen zu wecken (vgl. MÜLLER, a.a.O., N. 1742). Im vorliegenden Fall benennt Dr. med. E._____ keine wichtigen – und nicht rein subjektiven ärztlicher Interpretation entsprechenden – Aspekte, die im Rahmen der MEDAS-Begutachtung und der nachmaligen Beurteilungen durch Dr. med. F._____ sowie Dr. med. G._____ unerkannt geblieben sind. Ebenso wenig wird die Schlüssigkeit der fraglichen Beurteilungen durch dessen Berichte in Zweifel gezogen. Die Arztberichte von Dr. med. E._____ vermögen daher die Beurteilung der MEDAS- Gutachter und der im Weiteren beigezogenen Vertrauensärzte nicht zu erschüttern. dd)Im Ergebnis gleich verhält es sich hinsichtlich des Berichts der BEFAS Appisberg vom 9. Januar 2014 (Bg-act. A 122b S. 11). Der begutachtende MEDAS-Neurologe, Dr. med. H._____, hat die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und in Kenntnis der medizinischen Vorakten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einem abklingenden CRPS vom Typ I nach Fraktur im Fussbereich links leide, das aufgrund des derzeitigen Zustandsbildes die diagnostischen Kriterien der Leitlinien der deutschen Gesellschaft für Neurologie zur Diagnose eines CRPS klinisch nicht mehr erfülle. Aufgrund der medizinischen Vorakten und der erhobenen Befunde könnten die beklagten Beschwerden jedoch einem CRPS I zugeordnet werden. Dabei sei die Versicherte aktuell und für ungefähr weitere sechs Monaten bis zum vollständigen Abklingen der Symptome unter adäquater Therapie im Stehen und Gehen eingeschränkt. In ihrer angestammten Tätigkeit als

  • 25 - Verkäuferin sei sie deshalb zu 100 % arbeitsunfähig. Eine adaptierte Tätigkeit könne sie ab sofort aufnehmen. Die in den Akten vorhandenen, früheren neurologischen Einschätzungen würden sich mit dieser Einschätzung decken (Bg-act. M 64 S. 32 f.). Die Richtigkeit dieser Feststellungen wird durch die Ausführungen im Bericht der BEFAS Appisberg vom 9. Januar 2014 nicht erschüttert. Freilich wird darin festgehalten, die derzeitigen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien nicht nur durch eine subtalare Arthrose, sondern ausserdem durch ein chronisch regionales Schmerzsyndrom bedingt. Zwar sei das klinisch fassbare CRPS weitgehend verschwunden, jedoch müssten in Ermangelung einer psychiatrischen Erklärung und anderer schmerzauslösender Faktoren die persistierenden behinderungsbestimmenden Schmerzen dem CRPS im Sinne einer neuropathischen Hyperalgie (wohl Hyperalgesie) zugeordnet werden. Hierbei handle es sich um eine klinische Störung, die unabhängig von Art und Lokalisation einer vorangegangenen Schädigung, distal generalisiert, sockenförmig an der betroffenen Extremität, über Jahre die Symptome der autonomen Störung überdauern könne (Bg-act. A 122b S. 11). Die fragliche Einschätzung beruht auf dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzbild, das seit der MEDAS- sowie der fachunfallchirurgisch-orthopädisches Begutachtung durch die Sportklinik O.4._____ keine Veränderung erfahren hat (vgl. Bg-act. M 64 S. 27, Bg- act. A 122b). Weder Dr. med. H._____ (MEDAS Ostschweiz) noch Dr. med. M._____ (Sportklinik O.4._____) diagnostizieren aufgrund dieses residuellen Beschwerdebildes eine Hyperalgie. Unter diesen Umständen begründet der Bericht des BEFAS Appisberg vom 9. Januar 2014 keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des begutachtenden MEDAS-Neurologen. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 13. April 2010 am linken

  • 26 - Fuss eine CPRS I entwickelt hat, die sich rund vier Jahre nach dem interessierenden Unfallereignis vollständig zurückgebildet hat. e)In Würdigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund der vorangehenden Überlegungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin durch den Unfall vom 13. April 2010 im Wesentlichen eine Fraktur am processus anterior calcanei erlitten hat, die zur Ausbildung einer CPRS I, derzeit vollständig remittiert, und einer beginnenden Arthrose am linken oberen Sprunggelenk geführt hat, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Progredienz mässig ausgebildet ist und derzeit zu einer Funktionsminderung des linken Beines von einem Drittel führen dürfte. Dass weitere Beweisvorkehren, insbesondere die Einholung eines Verlaufsgutachtens, an diesem Beweisergebnis etwas zu ändern vermag, kann unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen werden, zumal die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Vertrauensärzte diese Frage eingehend geprüft und den rechtserheblichen Sachverhalt durch das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 12. November 2012 mit überzeugender Begründung übereinstimmend als hinreichend erstellt zu betrachten ist. Die Beschwerdegegnerin hat den rechtserheblichen Sachverhalt folglich ausreichend abgeklärt. Demzufolge ist auf die weiteren von der Beschwerdeführerin in ihrem Eventualantrag begehrten Beweisvorkehren in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2013 vom 19. Juni 2013 E.4, 9C_309/2007 vom 5. September 2007 E.2.2.1; FLÜCKIGER, a.a.O., N. 4.175; MÜLLER, a.a.O., N. 970, 972).

  1. a)Der vorangehend festgestellte Gesundheitszustand, der sich rund vier Jahre nach dem Unfallereignis eingestellt hat (vgl. E.5d hiervor), kann durch weitere Behandlungen nicht mehr wesentlich verbessert werden
  • 27 - (vgl. Bg-act. M 73, 83, 86, Bg-act. A 122b). Damit ist die Behandlungsphase vorliegend abgeschlossen, womit sich der Sachverhalt bezüglich des strittigen Integritätsschaden und der hierfür geschuldeten Integritätsentschädigung als spruchreif erweist. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid über die der Beschwerdeführerin zustehende Integritätsentschädigung entscheiden, ohne deren Rentenanspruch zu prüfen (vgl. E.4a hiervor). Die Zulässigkeit dieses Vorgehens ist denn auch unbestritten geblieben. Strittig ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung korrekt bemessen hat. b)Die Beschwerdegegnerin hat den Integritätsschaden auf der Grundlage der SUVA-Tabelle 5 bemessen. Diese legt den "Integritätsschaden bei Arthrosen" fest. Danach liegt bei einer leichten OSG-Arthrose kein Integritätsschaden vor. Bei einer mässigen OSG-Arthrose ist von einem Integritätsschaden von 5-15 % auszugehen, während für eine schwere OSG-Arthrose ein Integritätsschaden von 15-30 % anzunehmen ist. Im Falle einer Gelenksresektion oder Arthrodese (Versteifungsoperation) beläuft sich der Integritätsschaden auf 15 % (SUVA-Tabelle 5, abrufbar unter www.suva.ch > Unfall > Versicherungsmedizin > Fachpublikationen

Tabellen betreffend Integritätsschäden im Unfallversicherungsbereich [UVG], besucht am 19. Mai 2015). Die durch die Arthrose bedingte Funktionsminderung des betroffenen Beins bildet nach der SUVA-Tabelle 5 keinen Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Integritätsschadens. Wird auf die Funktionsstörung als Indikator für die Schwere des erlittenen Gesundheitsschadens abgestellt, so ist die SUVA-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) heranzuziehen. Danach beträgt der Integritätsschaden bei vollständiger Gebrauchsunfähigkeit eines Beines 50 %. Hat sich das OSG im rechten Winkel versteift, so ist von einem Integritätsschaden von 15 %

  • 28 - auszugehen. Hat es sich in starkem Spitzfuss versteift, so beträgt der Integritätsschaden 20 %. Für eine Funktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken, z.B. nach Calcaneusfraktur (USG-Arthrose), ist der Integritätsschaden mit 5-30 % zu veranschlagen (abrufbar unter www.suva.ch > Unfall > Versicherungsmedizin > Fachpublikationen > Tabellen betreffend Integritätsschäden im Unfallversicherungsbereich [UVG], besucht am 19. Mai 2015). c)Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin infolge des Unfalls vom 13. April 2010 an einer beginnenden Arthrose am linken oberen Sprunggelenk (OSG) leidet, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Progredienz mässig ausgebildet ist und derzeit zu einer Funktionsminderung des linken Beines von einem Drittel führt (vgl. E.5d hiervor). Diese gesundheitliche Beeinträchtigung fällt unter die SUVA- Tabelle 5. Zusätzlich könnte sie angesichts der unfallbedingten Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des linken Fusses infolge verminderter Belastbarkeit durch die SUVA-Tabelle 2 erfasst werden. Mit Blick auf diese beiden SUVA-Tabellen, die zur Bemessung des strittigen Integritätsschadens herangezogen werden könnten, drängt sich die Frage auf, ob im vorliegenden Fall zwei Integritätsschäden festzulegen sind. Führt ein Ereignis zu verschiedenen Integritätsschäden, bemisst sich die Entschädigung nach Art. 36 Abs. 3 UVV (BGE 116 V 156 E.3b). Laut dieser Bestimmung ist die Integritätsentschädigung bei mehreren Verletzungen nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen, wobei die Gesamtentschädigung den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen sind selbst dann zusammenzuzählen, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich allein die Schwelle von 5 % nicht erreichen. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5 %

  • 29 - übersteigt (BGE 116 V 156 E.3b). Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn sich die Beeinträchtigungen medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar trennen lassen. Klar unterscheidbare und sich grundsätzlich nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren. Bei einer gegenseitigen Überlagerung verschiedener Beeinträchtigungen darf dieses Vorgehen freilich nicht dazu führen, dass ein Teil der Beeinträchtigungen doppelt entschädigt wird. Umgekehrt kann sich eine Erhöhung rechtfertigen, wenn sich die verschiedenen Beeinträchtigungen in ihrer Wirkung verstärken (Urteile des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E.3.2, 8C_794/2010 vom 9. Dezember 2010 E.3.3; RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., S. 170). d)Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin durch das interessierende Unfallereignis nicht mehrere, voneinander unabhängige unfallkausale Verletzungen erlitten hat, sondern mit der OSG-Arthrose eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Belastbarkeit und damit die Gebrauchsfähigkeit des linken Beines beeinträchtigt. Folglich ist bei der Bemessung der strittigen Integritätsentschädigung von einem Integritätsschaden auszugehen. Um diesen zu bestimmen, erscheint es als angezeigt, sowohl die SUVA-Tabelle 5 als auch die SUVA-Tabelle 2 heranzuziehen. Laut Ersterer beträgt der Integritätsschaden bei einer mässigen USG-Arthrose 5-15 %. Dieser Richtwert wird in den SUVA- Tabellen 2 und 5 dahingehend konkretisiert, als bei einer Gelenksresektion, einer Arthrodese des OSG (operative Versteifung des OSG-Gelenks, SUVA-Tabelle 5) sowie einer Versteifung des oberen Sprunggelenks im rechten Winkel von einem Integritätsschaden von 15 % auszugehen ist. Daraus lässt sich folgern, dass der Integrationsschaden bei einer mässigen OSG-Arthrose nach der Systematik der SUVA-

  • 30 - Tabellen 15 % zu betragen hat, wenn dadurch die Beweglichkeit des OSG erheblich beeinträchtigt wird. Hinsichtlich der Beweglichkeit des OSG der Beschwerdeführerin wird im MEDAS-Gutachten vom

  1. November 2012 ausgeführt, nur die Plantarflexion und Fussaussenrandhebung linksseitig sei schmerzhaft, während das OSG seitengleich bewegt werden könne und die dorsal Flexor- und Plantareflexion – ebenfalls beidseitig – praktisch normal seien. Entsprechend beschreiben die MEDAS-Gutachter die Restsymptomatik als endgradigen Bewegungsschmerzen bei freiem Bewegungsausmass am linken OSG (Bg-act. M 64, vgl. auch Bg-act. M 72). Bei diesem Befund kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit des OSG ausgeschlossen werden. In den Akten finden sich im Übrigen keine Hinweise, die darauf hindeuten, dass die zu beurteilende Arthrose im Grenzbereich zur schweren Arthrose anzusiedeln wäre. Im Gegenteil ist in den massgeblichen ärztlichen Stellungnahmen von einer leichten Knorpelunregelmässigkeit am linken Fuss (MEDAS-Gutachten) bzw. einer beginnenden Arthrose (Dr. med. F._____ und Dr. med. G.) die Rede. Wenn die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund annimmt, der strittige Integritätsschaden habe sich im unteren bis mittleren Bereich des in der SUVA-Tabelle 5 für mässige OSG-Arthrosen festgelegten Toleranzbereichs zu bewegen, ist dies nicht zu beanstanden. Ebenso erweist es sich als gerechtfertigt, wenn sie den Integritätsschaden ausgehend von dieser Einschätzung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Progredienz aufgrund der entsprechenden Empfehlungen der hinzugezogenen Vertrauensärzte auf 10 % festgelegt hat. e)Dem dagegen erhobenen Einwand, der strittige Integritätsschadens müsse aufgrund des Gutachtens der Sportklinik O.4. vom 5. März 2013 festgelegt werden, kann nicht gefolgt werden. Laut der im fraglichen Gutachten von Dr. med. M._____ vertretenen Auffassung hat das linke
  • 31 - Bein der Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalls vom 13. April 2010 eine Funktionsminderung von einem Drittel erfahren (Bg-act. A 122b S. 10). Wird diese Einschätzung als Ausgangspunkt für die Festlegung des strittigen Integritätsschadens genommen, so wäre der für die vollkommene Gebrauchsunfähigkeit eines Beines in der SUVA-Tabelle 2 festgelegte Integritätsschaden von 50 % als Richtwerte für die Bemessung des strittigen Integritätsschadens anzusehen. Davon ausgehend wäre unter Berücksichtigung der angenommenen Funktionsminderung von einem Drittel ein Integritätsschaden von 16.70 % (50 % : 3) anzunehmen. Ein solcher Integritätsschaden läge nicht nur über den in der SUVA-Tabelle 2 für mässige Arthrosen festgelegten Richtwerten, sondern ebenfalls über dem Integritätsschaden, von welchem im Falle einer Gelenksresektion und Arthrodese (SUVA-Tabelle
  1. sowie eines versteiften OSG-Gelenks (SUVA-Tabelle 2) auszugehen wäre. Die im Gutachten der Sportklinik O.4._____ vom 5. März 2013 vorgenommene Einschätzung des unfallbedingten Gesundheitsschadens steht somit im Widerspruch zu den in den SUVA-Tabellen festgelegten Richtwerten, welche die vom Bundesrat im Anhang 3 zur UVV erlassenen Skalen weiterentwickeln und eine rechtsgleiche Festlegung des Integritätsschadens ermöglichen sollen. Die Einschätzung von Dr. med. M., die ohne Bezugnahme auf dieses System erfolgt und mit den darin enthaltenen Richtwerten nicht vereinbar ist, taugt daher nicht als Grundlage für die Bemessung des strittigen Integritätsschadens. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die fragliche Beurteilung bei der Bemessung des Integritätsschadens zu Recht unberücksichtigt gelassen und den Integritätsschaden ausschliesslich unter Zugrundelegung des MEDAS- Gutachtens vom 16. November 2012 sowie der Stellungnahmen der hinzugezogenen Vertrauensärzte, Dr. med. F. und Dr. med. G._____, auf 10 % festgelegt.
  • 32 - f)Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei einem Integritätsschaden von 10 % und einem versicherten Höchstverdienst von Fr. 126'000.-- (Art. 22 Abs. 1 UVV) eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'600.-- schuldet. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag führt. 7.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos. Für das vorliegende Verfahren werden daher keine Verfahrenskosten erhoben. Als zuständige Sozialversicherungsträgerin hat die obsiegende Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtskraftbescheinigung] 4.[Mitteilungen]

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20.01.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026