VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 103 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Racioppi, Baumann-Maissen als Aktuarin URTEIL vom 20. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kurt Meier, Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - Weise gewisse Akten unberücksichtigt gelassen bzw. dazu nicht im Detail Stellung genommen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die B._____ AG die geschuldete Integritätsentschädigung ausschliesslich aufgrund der SUVA-Tabelle 5 festgelegt habe, ohne die zusätzliche Funktionsbeeinträchtigung gemäss SUVA-Tabelle 2 zu berücksichtigen. Aus den genannten Gründen erweise sich die angefochtene Integritätsentschädigung als unzutreffend. Diese sei auf der Grundlage des von der Beschwerdeführerin eingereichten Fachgutachtens der Sportklinik O.4._____ auf mindestens 25 % festzulegen. Sollte das Verwaltungsgericht diese Auffassung nicht teilen, so habe es die Angelegenheit zumindest in Gutheissung des Eventualantrags zwecks ergänzender Abklärung des erlittenen unfallbedingten Gesundheitsschadens an die B._____ AG zurückzuweisen. 4.Die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie hauptsächlich aus, in den Akten fänden sich keine Anzeichen dafür, dass die Beurteilungen der im Rahmen des Administrativverfahrens beigezogenen Vertrauensärzte nicht zuverlässig seien. Diese stützten sich auf sämtliche Vorakten und beurteilten in Form eines reinen Aktengutachtens lediglich den Integritätsschaden. Sie hätten dabei klar und schlüssig dargelegt, warum von einem Integritätsschaden von 10 % auszugehen sei. Gehe man nämlich von der für die Bemessung des Integritätsschadens einzig relevanten Diagnose – einer mässigen USG-Arthrose – aus, zeige ein Blick in die bei dieser Diagnose massgeblichen SUVA-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrose), dass dafür eine Integritätsentschädigung von 5-15 % zu entrichten sei. Der angefochtene Integritätsschaden von 10 % läge in diesem Ermessensbereich und sei nicht zu beanstanden. Auch die vom Beschwerdeführer geforderte
5 - Anwendung der SUVA-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Freilich lägen hier die massgeblichen Tabellenwerte bei 5-30 %. Folgte man indessen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit im Gutachten der Sportklinik O.4._____ vom 5. März 2013, so wäre von einer Einschränkung von 33 % auszugehen. Wenn nach der SUVA-Tabelle 2 für eine vollständige Funktionseinschränkung ein Integrationsschaden von 30 % zu veranschlagen sei, so führe eine Einschränkung im Umfang von einem Drittel (gemäss Gutachten) ebenfalls zu einer Integritätsentschädigung von 10 %. Aufgrund dieser im Resultat übereinstimmenden Beurteilungen sei deshalb – unabhängig der für die Bemessung der strittigen Integritätsentschädigung heranzuziehenden SUVA-Tabelle – von einem Integritätsschaden von 10 % auszugehen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer alternativen Argumentation sodann weitere unfallbedingte Verletzungen geltend mache, so könne ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin scheine sich diesbezüglich primär auf die ältere Stressfraktur am Processus posterius lateralis, die vollständig regrediente Stressfraktur am medialen Malleolus sowie die Ruptur des Ligamentum tibiofibulare anterius zu berufen. Dabei übersehe sie, dass diese Befunde offensichtlich in keinem der Gutachten als relevant betrachtet würden bzw. im Falle der Stressfraktur im MRI vom 23. Februar 2011 sogar als bereits nicht mehr nachweisbar beurteilt worden seien. Auch bestünden in den Akten keine Hinweise auf bleibende Beeinträchtigungen als Folge der von der Beschwerdeführerin postulierten zusätzlichen Verletzungen. Es bestehe daher kein Anlass, aufgrund dieser Verletzungen, welche die derzeitige gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage nicht beeinträchtigten, weitere Abklärungen zu veranlassen. Das Gleiche müsse für die weiteren Beschwerden gelten, welche die Beschwerdeführerin als Unfallfolgen bezeichne. Die davon abweichende
6 - Beurteilung von Dr. med. E._____ begründe keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der von den Vertrauensärzten vorgenommenen Beurteilungen. Diesen sei daher voller Beweiswert zuzuerkennen und die strittige Integritätsentschädigung auf dieser Grundlage mit Fr. 12'600.-- zu beziffern. 5.Am 23. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin die Honorarnote ihres Rechtsvertreters ein. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2014. Gegen solche Entscheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerdeführerin wohnt in dem im Kanton Graubünden gelegenen O.1._____, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das
7 - Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin von diesem überdies berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG). Folglich ist ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen. Auf die von der Beschwerdeführerin zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist damit einzutreten. 2.Der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014 ist insoweit unangefochten in Rechtskraft erwachsen, als die Beschwerdegegnerin darin die Ausrichtung von Taggeldern per April 2013 und die medizinische Heilbehandlung ab Ende November 2013 eingestellt sowie die Prüfung des Rentenanspruchs bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen durch die zuständige IV-Stelle zurückgestellt hat. Diese Anordnungen sind im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher nicht zu überprüfen. Strittig und nachfolgend zu untersuchen ist einzig die Höhe der Integritätsentschädigung, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid zuerkannt hat. Dabei verlangt die Beschwerdeführerin in ihrem Hauptantrag, ihr ab Erreichen des Endzustands eine angemessene Integritätsentschädigung in der Höhe von mindestens 25 % zu gewähren, während die Beschwerdegegnerin eine Integritätsentschädigung von 10 %, mithin Fr. 12'600.--, als angemessen erachtet.
8 - unzureichend begründet, da sie nicht dargelegt habe, weshalb sie bei der Bemessung der strittigen Integritätsentschädigung das fachunfallchirurgisch-orthopädische Gutachten der Sportklinik O.4._____ vom 5. März 2013 ausser Acht gelassen habe. Die hiermit verbundene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör müsse zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führen. b)Das Bundesgericht leitet aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) insbesondere einen Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes ab (BGE 133 I 270 E.3.1). Diese Begründungspflicht wird für das nicht strittige Sozialversicherungsverfahren durch Art. 49 Abs. 3 ATSG konkretisiert. Dieser Bestimmung zufolge sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Mithilfe dieser Begründungspflicht soll verhindert werden, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person gegebenenfalls ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. In diesem Sinne hat die entscheidende Behörde wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dies bedeutet freilich nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist keine Frage des formellen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (BGE 129 I 232 E.3.2, 126 I 97 E.2b, 124 V 180 E.1a; THOMAS FLÜCKIGER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 4.224; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 49 N. 38).
9 - c) Die Beschwerdegegnerin hat in Bezug auf die strittige Integritätsentschädigung im Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014 nach Darlegung der massgeblichen Rechtslage im Wesentlichen ausgeführt, Dr. med. F._____ halte in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2013 fest, die Beschwerdeführerin habe durch den Skiunfall vom 13. April 2010 einzig eine Fraktur am Processus anterior calcanei erlitten. Er führe im Weiteren aus, dass sich infolge dieser Unfallverletzung keine posttraumatische Arthrose, sondern eine ganz geringe Veränderung arthrotischer Art im calceneo cuboidalen Gelenk entwickelt habe. Unter Einbezug einer eindeutigen Verschlechterung sei der Beschwerdeführerin für diese Unfallrestfolgen auf der Grundlage der SUVA-Tabelle 5 ein Integritätsschaden von 10 % zuzuerkennen. Dr. med. G._____ halte diese Einschätzung als zutreffend. An der Zusprechung der 10%igen Integritätsschädigung werde damit festgehalten. In dieser Begründung nennt die Beschwerdegegnerin mit den als massgeblich erachteten ärztlichen Stellungnahmen sowie die zur Bemessung des Integritätsentschädigung herangezogenen SUVA- Tabellen die wesentlichen Überlegungen von denen sie sich bei der Festlegung der strittigen Integritätsentschädigung hat leiten lassen. Diese Begründung ermöglichte es der Beschwerdeführerin denn auch ohne weiteres, die vorgenommene Bemessung der Integritätsentschädigung nachzuvollziehen und diese sachgerecht anzufechten. Dass die Beschwerdegegnerin darüber hinausgehend erläutert hätte, weshalb sie das von der Beschwerdeführerin eingereichte, fachunfallchirurgisch- orthopädische Gutachten der Sportklinik O.4._____ vom 5. März 2013 bei der Bemessung der Integritätsentschädigung nicht als massgeblich angesehen hat, wäre wünschenswert gewesen. Ob sie hierzu aufgrund der sie treffenden Begründungspflicht verpflichtet gewesen ist, erscheint
10 - jedoch als fraglich, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom
12 - b)Mit der Integritätsentschädigung soll die immaterielle Unbill entschädigt werden, die eine Person durch eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat, die auf einen Unfall zurückzuführen ist (Art. 24 Abs. 1 UVG; FREI, a.a.O., S. 80). Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Erheblich ist er, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität einer versicherten Person, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt ist (Art. 25 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Dabei wird die Schwere des Integritätsschadens nach dem medizinischen Befund beurteilt. Sie fällt bei identischem Befund für alle Versicherten gleich hoch aus. Die Integritätsentschädigung hängt folglich nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist vielmehr abstrakt und egalitär festzulegen (BGE 124 V 29 E.3c, 124 V 209 E.4b; RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., S. 166). c)Dabei ist die Schwere des Integritätsschadens nach den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV zu bemessen (Art. 36 Abs. 2 UVV). Darin hat der Bundesrat den Integritätsschaden für häufig vorkommende, typische Schäden in Form von Prozenten des maximal versicherten Verdienstes bestimmt. Die fraglichen, nicht abschliessenden Richtwerte hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) weiterentwickelt, indem sie für weitere Gesundheitsschäden Tabellen erarbeitet hat. Diese sogenannten SUVA-Tabellen stellen keine Rechtssätze, sondern Verwaltungsweisungen dar, die als solche für das im Streitfall angerufene Versicherungsgericht nicht verbindlich sind. Soweit sie allerdings Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar und vom
13 - angerufenen Versicherungsgericht im Einzelfall zu beachten (BGE 124 V 29 E. 1c; 113 V 218 E.2b). Findet sich für einen zu beurteilenden Gesundheitsschaden weder im vom Bundesrat erlassenen Anhang 3 zur UVV noch in den SUVA-Tabellen ein Richtwert, so ist die Schwere des strittigen Integritätsschadens durch den Vergleich mit den geregelten Fällen zu bestimmen (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV; BGE 113 V 218 E.3; RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., S. 167). d)Ob im Einzelfall ein Gesundheitsschaden vorliegt, der vom Typus her eine Integritätsentschädigung zu begründen vermag, hat ein medizinischer Sachverständiger zu beurteilen. Der Verwaltung und dem im Streitfall angerufenen Gericht obliegt es alsdann, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung zu beurteilen, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Erheblichkeitsschwelle erreicht und, bejahendenfalls, welches Ausmass die als erheblich einzustufende Schädigung aufweist. Dass sie sich hierfür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der zuständigen Behörden und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt eine zuständige Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung indes zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, führt dies regelmässig zu weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärungen. Nur in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die Integritätsentschädigung ohne weitere Abklärungen aufgrund der existierenden Unterlagen bemessen (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97; Urteile des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom
18 - dd)Diese Einschätzung bestätigte Dr. med. G., Spezialarzt FMH Chirurgie, in der Stellungnahme vom 20. Mai 2014. Danach wurde neben der eindeutig unfallkausalen Fraktur des Processus anterior calcanei initial bildgebend eine Bone Bruise-Verletzung am Talus und am medialen Malleolus festgestellt. Bei den fraglichen Bone Bruise-Schädigungen handle es sich indessen nicht um eigentliche Frakturen, sondern um Kontusionsverletzungen der betreffenden Knochenabschnitte, die erfahrungsgemäss spontan ausheilten. Eine Verletzung der Syndesmose (Ligamentum tibiofibulare anterior), wie sie im Bericht von Dr. med. E. vom 10. April 2013 beschrieben werde, sei weder klinisch noch bildgebend nachgewiesen. Im Vordergrund stehe die Fraktur des Processus anterior calcanei, die im weiteren Verlauf zu einer CRPS I geführt habe, wobei diese Komplikation für den heutigen Zustand weiterhin ausschlaggebend sei. Zwischenzeitlich seien allerdings die somatischen Komponenten mit Ausnahme eines kausalgiformen Schmerzsyndroms abgeklungen. Erfahrungsgemäss dürften auch diese Komponenten innerhalb des nächsten Jahres zurückgehen. Rein somatisch sei mit dieser Einschränkung aufgrund der letztmals erhobenen Befunde Ende 2013 vom Endzustand auszugehen. Gemäss Tabelle 5.2 der SUVA erscheine unter Berücksichtigung der zu erwartenden Progredienz bei der vorliegenden mässigen USG-Arthrose die Abgeltung des erlittenen unfallkausalen Gesundheitsschadens mit einer Integritätsentschädigung von 10 % als angemessen (Bg-act. 86). c)Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im MEDAS-Gutachten vom 16. November 2012 sowie den von der Beschwerdegegnerin im Weiteren eingeholten, vertrauensärztlichen Stellungnahmen sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Zudem beruht das MEDAS- Gutachten vom 16. November 2012 auf einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin durch verschiedene Fachärzte. Dagegen haben sich Dr. med. F._____ sowie Dr. med. G._____ mit der Beschwerdeführerin nicht direkt im Rahmen einer persönlichen Untersuchung auseinandergesetzt, sondern ihre Beurteilung allein aufgrund der Akten getroffen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermindert ein solches Vorgehen den Beweiswert einer
19 - ärztlichen Stellungnahme nur dann nicht, wenn es hauptsächlich um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, für den eine persönliche Untersuchungen der Versicherten nicht erforderlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011 E.7.1, Urteil 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E.3.4.1, I 1094/06 vom 14. November 2007 E.3.1.1). Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Denn Dr. med. F._____ und Dr. med. G._____ setzen sich in ihren Beurteilungen primär mit den von der Beschwerdeführerin gegen das MEDAS-Gutachten vom 16. November 2012 erhobenen Einwänden und den deswegen beantragten ergänzenden Beweisvorkehren auseinander. Soweit sie im Übrigen auf der Grundlage des eingeholten MEDAS-Gutachten den Typus (Arthrose) sowie das Ausmass (mässig) des durch den Unfall vom 13. April 2010 erlittenen dauerhaften Gesundheitsschadens umschreiben, haben sie die von den MEDAS-Gutachtern erhobenen Befunde lediglich unter Bezugnahme auf die von ihnen für die Integritätsbemessung für massgebend erachteten Richtwerte eingeordnet und gewichtet. Für diese Beurteilungen war eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich. Es besteht somit kein Grund, den fraglichen vertrauensärztlichen Stellungnahmen aufgrund des Verzichts auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin einen geringeren Beweiswert beizumessen. Schliesslich leuchten sowohl die für das vorliegende Verfahren massgeblichen Ausführungen im MEDAS- Gutachten vom 16. November 2012 als auch die Beurteilungen von Dr. med. F._____ wie auch jene von Dr. med. G._____ in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Insoweit die konsultierten Fachärzte darin von der Auffassung anderer Ärzte abweichen, begründen sie überzeugend, weshalb sie deren Einschätzung als unzutreffend erachten. In den Akten finden sich damit keine konkreten Indizien, welche auch nur
20 - geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens sowie den Beurteilungen der von der Beschwerdegegnerin im Weiteren hinzugezogenen Vertrauensärzte wecken. Den fraglichen ärztlichen Stellungnahmen ist demnach voller Beweiswert zuzuerkennen. d)Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. aa)Soweit sie geltend macht, die von der Beschwerdegegnerin beauftragten Ärzte hätten es versäumt, ihre Hüft-, Rücken- und Schulterbeschwerden bei der Bemessung des für die Integritätsentschädigung massgeblichen Integritätsschadens zu berücksichtigen, ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Untersuchung durch die MEDAS-Gutachter am 18., 26. und 28. September 2012 nicht über entsprechende Beschwerden geklagt hat. Damals gab sie gegenüber den MEDAS-Gutachtern ausschliesslich an, an Schmerzen im linken Fuss zu leiden, die sich beim Gehen verstärkten, weshalb sie sich permanent mit zwei Gehstöcken fortbewegen müsse (vgl. Bg-act. M 64 S. 27, 32, 39 f.). Folgerichtig finden die von der Beschwerdeführerin nunmehr beklagten Hüft-, Rücken- und Schulterschmerzen im MEDAS-Gutachten vom
24 - welche die vom Unfallversicherer zur Beurteilung der medizinischen Situation beigezogenen Fachärzte unberücksichtigt gelassen haben, grundsätzlich nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der eigens für die Beurteilung der geschuldeten Sozialversicherungsansprüche eingeholten fachärztlichen Stellungnahmen zu wecken (vgl. MÜLLER, a.a.O., N. 1742). Im vorliegenden Fall benennt Dr. med. E._____ keine wichtigen – und nicht rein subjektiven ärztlicher Interpretation entsprechenden – Aspekte, die im Rahmen der MEDAS-Begutachtung und der nachmaligen Beurteilungen durch Dr. med. F._____ sowie Dr. med. G._____ unerkannt geblieben sind. Ebenso wenig wird die Schlüssigkeit der fraglichen Beurteilungen durch dessen Berichte in Zweifel gezogen. Die Arztberichte von Dr. med. E._____ vermögen daher die Beurteilung der MEDAS- Gutachter und der im Weiteren beigezogenen Vertrauensärzte nicht zu erschüttern. dd)Im Ergebnis gleich verhält es sich hinsichtlich des Berichts der BEFAS Appisberg vom 9. Januar 2014 (Bg-act. A 122b S. 11). Der begutachtende MEDAS-Neurologe, Dr. med. H._____, hat die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und in Kenntnis der medizinischen Vorakten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einem abklingenden CRPS vom Typ I nach Fraktur im Fussbereich links leide, das aufgrund des derzeitigen Zustandsbildes die diagnostischen Kriterien der Leitlinien der deutschen Gesellschaft für Neurologie zur Diagnose eines CRPS klinisch nicht mehr erfülle. Aufgrund der medizinischen Vorakten und der erhobenen Befunde könnten die beklagten Beschwerden jedoch einem CRPS I zugeordnet werden. Dabei sei die Versicherte aktuell und für ungefähr weitere sechs Monaten bis zum vollständigen Abklingen der Symptome unter adäquater Therapie im Stehen und Gehen eingeschränkt. In ihrer angestammten Tätigkeit als
25 - Verkäuferin sei sie deshalb zu 100 % arbeitsunfähig. Eine adaptierte Tätigkeit könne sie ab sofort aufnehmen. Die in den Akten vorhandenen, früheren neurologischen Einschätzungen würden sich mit dieser Einschätzung decken (Bg-act. M 64 S. 32 f.). Die Richtigkeit dieser Feststellungen wird durch die Ausführungen im Bericht der BEFAS Appisberg vom 9. Januar 2014 nicht erschüttert. Freilich wird darin festgehalten, die derzeitigen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien nicht nur durch eine subtalare Arthrose, sondern ausserdem durch ein chronisch regionales Schmerzsyndrom bedingt. Zwar sei das klinisch fassbare CRPS weitgehend verschwunden, jedoch müssten in Ermangelung einer psychiatrischen Erklärung und anderer schmerzauslösender Faktoren die persistierenden behinderungsbestimmenden Schmerzen dem CRPS im Sinne einer neuropathischen Hyperalgie (wohl Hyperalgesie) zugeordnet werden. Hierbei handle es sich um eine klinische Störung, die unabhängig von Art und Lokalisation einer vorangegangenen Schädigung, distal generalisiert, sockenförmig an der betroffenen Extremität, über Jahre die Symptome der autonomen Störung überdauern könne (Bg-act. A 122b S. 11). Die fragliche Einschätzung beruht auf dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzbild, das seit der MEDAS- sowie der fachunfallchirurgisch-orthopädisches Begutachtung durch die Sportklinik O.4._____ keine Veränderung erfahren hat (vgl. Bg-act. M 64 S. 27, Bg- act. A 122b). Weder Dr. med. H._____ (MEDAS Ostschweiz) noch Dr. med. M._____ (Sportklinik O.4._____) diagnostizieren aufgrund dieses residuellen Beschwerdebildes eine Hyperalgie. Unter diesen Umständen begründet der Bericht des BEFAS Appisberg vom 9. Januar 2014 keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des begutachtenden MEDAS-Neurologen. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 13. April 2010 am linken
26 - Fuss eine CPRS I entwickelt hat, die sich rund vier Jahre nach dem interessierenden Unfallereignis vollständig zurückgebildet hat. e)In Würdigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund der vorangehenden Überlegungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin durch den Unfall vom 13. April 2010 im Wesentlichen eine Fraktur am processus anterior calcanei erlitten hat, die zur Ausbildung einer CPRS I, derzeit vollständig remittiert, und einer beginnenden Arthrose am linken oberen Sprunggelenk geführt hat, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Progredienz mässig ausgebildet ist und derzeit zu einer Funktionsminderung des linken Beines von einem Drittel führen dürfte. Dass weitere Beweisvorkehren, insbesondere die Einholung eines Verlaufsgutachtens, an diesem Beweisergebnis etwas zu ändern vermag, kann unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen werden, zumal die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Vertrauensärzte diese Frage eingehend geprüft und den rechtserheblichen Sachverhalt durch das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 12. November 2012 mit überzeugender Begründung übereinstimmend als hinreichend erstellt zu betrachten ist. Die Beschwerdegegnerin hat den rechtserheblichen Sachverhalt folglich ausreichend abgeklärt. Demzufolge ist auf die weiteren von der Beschwerdeführerin in ihrem Eventualantrag begehrten Beweisvorkehren in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2013 vom 19. Juni 2013 E.4, 9C_309/2007 vom 5. September 2007 E.2.2.1; FLÜCKIGER, a.a.O., N. 4.175; MÜLLER, a.a.O., N. 970, 972).
Tabellen betreffend Integritätsschäden im Unfallversicherungsbereich [UVG], besucht am 19. Mai 2015). Die durch die Arthrose bedingte Funktionsminderung des betroffenen Beins bildet nach der SUVA-Tabelle 5 keinen Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Integritätsschadens. Wird auf die Funktionsstörung als Indikator für die Schwere des erlittenen Gesundheitsschadens abgestellt, so ist die SUVA-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) heranzuziehen. Danach beträgt der Integritätsschaden bei vollständiger Gebrauchsunfähigkeit eines Beines 50 %. Hat sich das OSG im rechten Winkel versteift, so ist von einem Integritätsschaden von 15 %
28 - auszugehen. Hat es sich in starkem Spitzfuss versteift, so beträgt der Integritätsschaden 20 %. Für eine Funktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken, z.B. nach Calcaneusfraktur (USG-Arthrose), ist der Integritätsschaden mit 5-30 % zu veranschlagen (abrufbar unter www.suva.ch > Unfall > Versicherungsmedizin > Fachpublikationen > Tabellen betreffend Integritätsschäden im Unfallversicherungsbereich [UVG], besucht am 19. Mai 2015). c)Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin infolge des Unfalls vom 13. April 2010 an einer beginnenden Arthrose am linken oberen Sprunggelenk (OSG) leidet, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Progredienz mässig ausgebildet ist und derzeit zu einer Funktionsminderung des linken Beines von einem Drittel führt (vgl. E.5d hiervor). Diese gesundheitliche Beeinträchtigung fällt unter die SUVA- Tabelle 5. Zusätzlich könnte sie angesichts der unfallbedingten Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des linken Fusses infolge verminderter Belastbarkeit durch die SUVA-Tabelle 2 erfasst werden. Mit Blick auf diese beiden SUVA-Tabellen, die zur Bemessung des strittigen Integritätsschadens herangezogen werden könnten, drängt sich die Frage auf, ob im vorliegenden Fall zwei Integritätsschäden festzulegen sind. Führt ein Ereignis zu verschiedenen Integritätsschäden, bemisst sich die Entschädigung nach Art. 36 Abs. 3 UVV (BGE 116 V 156 E.3b). Laut dieser Bestimmung ist die Integritätsentschädigung bei mehreren Verletzungen nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen, wobei die Gesamtentschädigung den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen sind selbst dann zusammenzuzählen, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich allein die Schwelle von 5 % nicht erreichen. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5 %
29 - übersteigt (BGE 116 V 156 E.3b). Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn sich die Beeinträchtigungen medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar trennen lassen. Klar unterscheidbare und sich grundsätzlich nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren. Bei einer gegenseitigen Überlagerung verschiedener Beeinträchtigungen darf dieses Vorgehen freilich nicht dazu führen, dass ein Teil der Beeinträchtigungen doppelt entschädigt wird. Umgekehrt kann sich eine Erhöhung rechtfertigen, wenn sich die verschiedenen Beeinträchtigungen in ihrer Wirkung verstärken (Urteile des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E.3.2, 8C_794/2010 vom 9. Dezember 2010 E.3.3; RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., S. 170). d)Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin durch das interessierende Unfallereignis nicht mehrere, voneinander unabhängige unfallkausale Verletzungen erlitten hat, sondern mit der OSG-Arthrose eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Belastbarkeit und damit die Gebrauchsfähigkeit des linken Beines beeinträchtigt. Folglich ist bei der Bemessung der strittigen Integritätsentschädigung von einem Integritätsschaden auszugehen. Um diesen zu bestimmen, erscheint es als angezeigt, sowohl die SUVA-Tabelle 5 als auch die SUVA-Tabelle 2 heranzuziehen. Laut Ersterer beträgt der Integritätsschaden bei einer mässigen USG-Arthrose 5-15 %. Dieser Richtwert wird in den SUVA- Tabellen 2 und 5 dahingehend konkretisiert, als bei einer Gelenksresektion, einer Arthrodese des OSG (operative Versteifung des OSG-Gelenks, SUVA-Tabelle 5) sowie einer Versteifung des oberen Sprunggelenks im rechten Winkel von einem Integritätsschaden von 15 % auszugehen ist. Daraus lässt sich folgern, dass der Integrationsschaden bei einer mässigen OSG-Arthrose nach der Systematik der SUVA-
30 - Tabellen 15 % zu betragen hat, wenn dadurch die Beweglichkeit des OSG erheblich beeinträchtigt wird. Hinsichtlich der Beweglichkeit des OSG der Beschwerdeführerin wird im MEDAS-Gutachten vom