VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 101 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Racioppi, Decurtins als Aktuar URTEIL vom 13. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A.+B._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge

  • 2 - 1.A., der seit Dezember 2003 eine ordentliche AHV- sowie eine BVG- Rente bezieht, liess sich von seiner ersten Ehefrau im Jahre 2003 scheiden und hat ihr gemäss Scheidungsurteil seither monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'600.-- zu bezahlen. Seine jetzige Ehefrau, B., mit der er seit März 2007 verheiratet ist, ist nicht erwerbstätig und seit dem 1. August 2013 bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Nichterwerbstätige erfasst. Zuvor war sie an ihrem vorherigen Wohnort von der Ausgleichskasse des Kantons Aargau erfasst. 2.Am 22. August 2013 erhielt B._____ von der Ausgleichskasse eine Akonto-Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige für die Beitragsperiode vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 mit einem zu entrichtenden Betrag in Höhe von Fr. 676.25. Gemäss einer Nachtragsverfügung vom 29. August 2013, welcher nach wie vor ein Reinvermögen von Fr. 23'277.--, nun jedoch ein jährliches Renteneinkommen von Fr. 397'460.-- statt Fr. 794'900.-- zugrunde lag, war für die nämliche Periode noch ein Beitrag in Höhe von Fr. 315.50.-- fällig. 3.Nachdem die Ausgleichskasse von den Steuerbehörden die Steuermeldung AHV für das Jahr 2013 erhalten hatte, erliess sie am
  1. Juni 2014 schliesslich die definitive Beitragsverfügung, welche sich für die vorerwähnte Periode vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 auf Fr. 631.-- belief. Dabei ging die Ausgleichskasse von einem jährlichen Renteneinkommen von Fr. 680'960.-- sowie von einem Reinvermögen per Ende 2013 von Fr. 73'282.--, mithin einem massgebenden Vermögen von Fr. 754'242.-- aus. 4.Auf entsprechendes Ersuchen von A._____ lehnte es die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 1. Juli 2014 unter Verweis auf eine
  • 3 - einschlägige Wegleitung des Eidgenössischen Departements des Innern ab, die monatlich auszurichtenden Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'600.-- von seinem Renteneinkommen abzuziehen. 5.Am 10. Juli 2014 erhoben A.+B._____ gegen die Beitragsverfügung vom
  1. Juni 2014 fristgerecht Einsprache und beantragen deren Aufhebung resp. Neuerstellung unter Verminderung des massgebenden Vermögens um die Alimentenzahlungen von Fr. 1'600.-- pro Monat resp. Fr. 19'200.-- pro Jahr. Dabei verwiesen sie auf eine beigelegte frühere Beitragsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Aargau aus dem Jahre 2009, welcher – unter Abzug der Alimentenzahlungen – ein massgebendes Vermögen von Fr. 400'000.-- zugrunde lag. 6.Mit Entscheid vom 8. August 2014 wies die Ausgleichskasse diese Einsprache ab und führte aus, dass die an den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten bezahlten Beiträge gemäss konstanter Rechtsprechung nicht vom massgebenden Renteneinkommen abgezogen werden können. 7.Gegen diesen abschlägigen Entscheid erhoben A.+B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 20. August 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten die Abweisung des Einspracheentscheids, die Aufhebung der Beitragsverfügung vom 26. Juni 2014 sowie die Erstellung einer neuen Beitragsberechnung für die Periode vom 1. August 2013 bis zum
  2. Dezember 2013. Dabei monierten sie, dass die Ausgleichkasse bei der Berechnung des massgebenden Vermögens die im Scheidungsurteil aus dem Jahre 2003 festgesetzten Alimentenzahlungen von Fr. 19'200.-- pro Jahr nicht in Abzug gebracht habe. Dass die Beitragspflicht für Alimentenzahlungen deren Schuldner treffe, sei nicht logisch. Bei der Steuerdeklaration könne dieser Betrag ja auch in Abzug gebracht werden, da es sich nicht um Renteneinkommen handle, über das der Rentner
  • 4 - verfügen könne. Die vormals zuständige Ausgleichskasse des Kantons Aargau habe die Alimentenzahlungen stets vom Renteneinkommen abgezogen. Vermutlich zufolge einer Intervention der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden hätten sie von der Ausgleichskasse Aargau nun massive Nachzahlungsrechnungen in der Höhe von Fr. 1'536.80 erhalten. Sodann zogen die Beschwerdeführer sowohl die Begründung anhand der Unterscheidung zwischen Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen als auch den Verweis auf ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aus dem Jahre 1960 in Zweifel. 8.In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2014 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde und führte aus, dass die zitierte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in jüngeren Urteilen bestätigt worden sei. Zudem wies sie darauf hin, dass die Nachzahlungsrechnungen der Ausgleichskasse des Kantons Aargau nicht Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde seien. 9.Mit Stellungnahme vom 8. September 2014 vertieften die Beschwerdeführer ihren Standpunkt und führten ergänzend aus, dass das in die Beitragsberechnung des Jahres 2013 miteinbezogene Vermögen ebenfalls falsch sei; wie sich aus der Steuerabrechnung für das Jahr 2013 ergebe, sei am Ende jenes Jahres kein Reinvermögen vorhanden gewesen. Auf Nachfrage der Instruktionsrichterin reichten die Beschwerdeführer am 21. November 2014 die entsprechende definitive Veranlagungsverfügung inkl. Veranlagungsdetails nach. 10.Am 22. September 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre Vernehmlassung sowie den angefochtenen Entscheid explizit auf die Einreichung einer Duplik.

  • 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2014. Solche Einspracheentscheide unterliegen gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht am Wohnsitz des Versicherten zur Zeit der Beschwerdeerhebung (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Vorliegend haben die Beschwerdeführer Wohnsitz in X._____ GR, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus deren Stellung als Verfügungsadressatin, diejenige des Beschwerdeführers aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Ehegatten bei Streitigkeiten um die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger ebenfalls zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (vgl. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 59 N 10 mit Verweis auf BGE 126 V 455 E.2b/bb). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Streitig und zu prüfen sind im Folgenden einerseits die Berechnung des beitragsrelevanten Einkommens resp. die Frage, ob die an die
  • 6 - geschiedene Ehegattin geleisteten Unterhaltszahlungen zu Recht nicht in Abzug gebracht worden sind, sowie andererseits die Berechnung des massgebenden Vermögens.
  1. a)Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, obligatorisch nach diesem Gesetz versichert. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Entsprechend Art. 10 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten nach ihren sozialen Verhältnissen festgesetzt. Sofern nicht der jährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bemessen sich die Beiträge aufgrund des Vermögens und Renteneinkommens der nichterwerbstätigen Versicherten, wobei das jährliche Renteneinkommen mit 20 zu multiplizieren ist. Das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten Rentenbetrags ist für die Berechnung des Beitrags auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 830.101]). Bei verheirateten Nichterwerbstätigen bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 29 Abs. 2 AHVV bemessen sich die Beiträge aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts S 13 78 vom 7. Januar 2014 E.3). b)Es steht unbestrittenermassen fest, dass die am 19. Oktober 1954 geborene und damit mittlerweile 60-jährige Beschwerdeführerin für den fraglichen Zeitraum vom 1. August 2013 (Zeitpunkt des Umzugs in den Kanton Graubünden) bis zum 31. Dezember 2013 als Nichterwerbstätige
  • 7 - AHV/IV/EO-beitragspflichtig war. Ihr Ehemann ist Rentner und AHV- Bezüger, weshalb sich ihre AHV-Beiträge – wie vorstehend ausgeführt – aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens bemessen (Art. 28 Abs. 4 sowie Abs. 1-3 AHVV). Uneinig sind sich die Parteien indes über die Beitragshöhe resp. über das der Berechnung zugrunde liegende Renteneinkommen (vgl. sogleich Erwägung 3) und Vermögen (vgl. nachfolgend Erwägung 4).
  1. a)Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinne zu verstehen. Entscheidend ist, ob die Leistungen zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen. Ist dies der Fall, so müssen diese Leistungen entsprechend der Vorschrift des Art. 10 AHVG bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden (BGE 125 V 230 E.3b mit weiteren Hinweisen). Art. 23 Abs. 1 AHVV bestimmt, dass die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Renteneinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer ermitteln. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Dabei begründet nach der geltenden Rechtsprechung grundsätzlich jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Die ordentliche Einkommensermittlung obliegt nämlich den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der Versicherte hat demnach seine Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 369 E.2a). Ein Abweichen der Ausgleichskasse von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ist in der Regel nicht möglich; jede rechtskräftige Steuerveranlagung hat die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt (BGE 110 V 369 E.2b).
  • 8 - b)Hinsichtlich der Berechnung des Renteneinkommens bringen die Beschwerdeführer insbesondere vor, die vom Ehemann für seine geschiedene Ehefrau zu entrichtenden Alimentenzahlungen von Fr. 19'200.-- pro Jahr seien vom massgebenden Einkommen in Abzug zu bringen, da es sich hierbei nicht um Einkommen handle, über das der Rentner verfügen könne. Die Hinzurechnung dieses "Durchlaufbetrages", der kraft Scheidungsurteil geschuldet sei, habe mit einer Festsetzung der Beiträge nach den sozialen Verhältnissen nichts mehr zu tun – bei der Steuerdeklaration könne dieser Betrag auch ohne Probleme in Abzug gebracht werden. c)Diesbezüglich verwies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aus dem Jahre 1960, wonach die an den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten bezahlten Beiträge nicht vom massgebenden Renteneinkommen abgezogen werden können; es handle sich dabei um eine normale Einkommensverwendung wie irgend eine andere Schuldentilgung aus laufendem Einkommen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 229/59 vom 10. März 1960 in: ZAK 1960 S. 313 f.). Auch wenn den Beschwerdeführern insofern beizupflichten ist, als es sich hierbei um ein relativ altes Urteil handelt, ist es entgegen ihrer Auffassung nicht "schon längst überholt". Trotz der in der Lehre geäusserten Kritik und der seitherigen Rechtsentwicklung im Bereich der steuerlichen Behandlung von Unterhaltsbeiträgen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Rechtsprechung in BGE 127 V 65 nämlich explizit bestätigt (vgl. auch AHI-Praxis 4/2001 S. 189 ff. mit Verweisen auf die Kritik sowie die Rechtsentwicklungen im Steuerbereich). Im erwähnten Entscheid wurde ausgeführt, dass der Begriff des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV vom Begriff der Rente oder

  • 9 - des Einkommens im Sinne des Steuerrechts unabhängig sei, weshalb es aus Sicht der AHV bedeutungslos sei, wie das zu berücksichtigende Vermögen steuerlich behandelt werde. Auch würden sich die in der AHV zugelassenen Abzüge nicht mit denjenigen des Steuerrechts decken. Für Nichterwerbstätige stütze sich Art. 28 AHVV auf das Renteneinkommen, ohne besondere Abzüge vorzusehen. Dies erkläre sich aus der Tatsache, dass die Abzugsfähigkeit der Unkosten prinzipiell auf Aufwendungen beschränkt sei, welche für den Erwerb des Einkommens notwendig oder damit unmittelbar verbunden seien. Ferner würden die Bestimmungen der AHV weder für eine noch für mehrere Kategorien von Beitragspflichtigen die Möglichkeit vorsehen, die an den geschiedenen Ehegatten bezahlten Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abzuziehen. Fehle es in diesem Punkt an einer speziellen Bestimmung, so brauche sich die Rechtsentwicklung im Bereich der direkten Bundessteuer und der Steuerharmonisierung – wo Unterhaltsbeiträge vom steuerbaren Einkommen des Schuldners abgezogen werden können – nicht zwingend auf die AHV auszuwirken. Auch wenn es im Allgemeinen stimme, dass ein Abzug der Unterhaltsbeiträge vom Einkommen des Schuldners seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser entsprechen würde, so rechtfertige es sich trotzdem nicht, die Versicherten bei der Erhebung der AHV-Beiträge je nach Herkunft ihres Einkommens unterschiedlich zu behandeln. Die Tatsache, dass Unterhaltsbeiträge aus Mitteln des Renteneinkommens und/oder des Vermögens bestritten würden, sei an sich kein genügender Grund, um mit Bezug auf andere Beitragspflichtige – namentlich auf Selbständigerwerbende, welche die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennten Ehegatten auf Grund der gegenwärtigen gesetzlichen Ordnung nicht vom massgebenden Erwerbseinkommen abziehen könnten – eine Unterscheidung zu treffen (vgl. BGE 127 V 65 E.4 mit weiteren Hinweisen sowie Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 94/04 vom 26. Juli 2004 E.2 und H 234/01 vom 4. Februar 2002 E.2d).

  • 10 - Dass die vorerwähnte höchstrichterliche Rechtsprechung nach wie vor Gültigkeit beansprucht, ergibt sich sowohl aus der Literatur (vgl. etwa UELI KIESER, in: MURER/STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung,

  1. Aufl., Zürich 2012, Art. 10 N 37) als auch aus der Wegleitung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO vom 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2014, Rz. 2091. Im Urteil 234/01 vom 4. Februar 2002 hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht zudem fest, dass dies selbstredend auch für die Festsetzung der AHV-Beiträge einer Versicherten gelte, deren Ehegatte (der selbst bereits Rentner war) zu Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau verpflichtet sei (vgl. E.3a). Damit ist das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2014, wonach sich ihre Ausgangslage nicht mit der Konstellation vergleichen lasse, welche BGE 127 V 65 zugrunde gelegen habe, von der Hand zu weisen. d)Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführer, dass die geschiedene Ehefrau selber bereits AHV-Bezügerin und damit nicht mehr beitragspflichtig sei. Wie vorstehend erwähnt, müssen bei der Beitragsberechnung sämtliche Leistungen berücksichtigt werden, welche zum Unterhalt der versicherten Person beitragen resp. welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen (vgl. vorstehend Erwägung 3a). Dies gilt unabhängig davon, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte beitragspflichtig ist oder nicht (vgl. dazu BGE 127 V 65 E.4d/bb, wonach steuerrechtliche Überlegungen bezüglich einer Doppelbesteuerung nicht ohne weiteres in den Bereich der AHV- Beiträge übertragen werden können).
  • 11 - e)Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des massgebenden Renteneinkommens korrekt vorgegangen ist und die Alimentenzahlungen in Höhe von Fr. 19'200.-- pro Jahr unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung zu Recht nicht in Abzug gebracht hat. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sind insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des postulierten Analogieschlusses zum Steuerrecht sowie die Kritik am Vergleich zwischen Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen und der fehlenden Aktualität des von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aus dem Jahre 1960 von der Hand zu weisen. f)Des Weiteren vermögen die Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die vormals zuständige Ausgleichskasse des Kantons Aargau den Abzug der Alimentenzahlungen – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – gewährt hat, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zum einen können sich die Beschwerdeführer nicht auf eine irgendwie geartete Gleichbehandlung im Unrecht berufen, und zum anderen unterstreichen die vorliegend nicht streitgegenständlichen Nachzahlungsrechnungen der Ausgleichskasse des Kantons Aargau – so bedauerlich diese für die Beschwerdeführer auch sein mögen – gerade die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Renteneinkommens. Mit diesen Nachveranlagungen, über dessen Rechtmässigkeit im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist, holt der Kanton Aargau Versäumtes nach.
  1. a)In der Beitragsverfügung vom 26. Juni 2014 wurde das für die Beitragsbemessung relevante Reinvermögen (vgl. vorstehend Erwägung 2a) per 31. Dezember 2013 mit Fr. 73'282.-- veranschlagt. Diesen Betrag monieren die Beschwerdeführer insofern als falsch, als am Ende des Jahres 2013 – nach dem Verkauf einer Eigentumswohnung, den in diesem Zusammenhang zu begleichenden Grundstückgewinnsteuern und
  • 12 - der Investition in eine neue Liegenschaft im Kanton Graubünden – gemäss der Steuerabrechnung des Kantons Graubünden gar kein Reinvermögen vorhanden gewesen sei. b)Gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV haben die kantonalen Steuerbehörden das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Dabei sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 29 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV sowie vorstehend Erwägung 3a). Ein Abweichen der Ausgleichskasse von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ist schon aufgrund der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen nicht möglich, da jede rechtskräftige Steuerveranlagung die Vermutung für sich hat, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt (BGE 110 V 369 E.2b). Nicht relevant für die Berechnung des beitragsrelevanten Vermögens ist demnach die von den Beschwerdeführern eingereichte definitive Steuerrechnung vom 22. April 2014, welche – nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 130'000.-- – ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.-- ausweist. c)Sowohl aus der von den Beschwerdeführern am 21. November 2014 auf Verlangen nachgereichten definitiven Veranlagungsverfügung Kantons- und Gemeindesteuer 2013 (vgl. Reinvermögen I auf Seite 3) als auch aus der für die Beschwerdegegnerin ebenfalls verbindlichen Steuermeldung AHV (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 10) ergibt sich, dass die Beschwerdeführer per 31. Dezember 2013 gemeinsam über ein Reinvermögen von Fr. 146'564.-- verfügt haben. Damit ist die Beschwerdegegnerin bei der vorliegend umstrittenen Beitragsberechnung für die Beschwerdeführerin zu Recht von einem Reinvermögen per
  1. Dezember 2013 von Fr. 73'282.-- (d.h. die Hälfte von Fr. 146'564.--) ausgegangen (vgl. Nachtragsverfügung vom 26. Juni 2014 in Bg-act. 11).
  • 13 -
  1. a)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das für die Bemessung der AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 massgebende Renteneinkommen und Reinvermögen korrekt veranschlagt hat. Insbesondere hat sie die vom Ehegatten an dessen geschiedene Ehefrau zu entrichtenden Alimentenzahlungen von Fr. 19'600.-- pro Jahr zu Recht nicht vom beitragsrelevanten Renteneinkommen in Abzug gebracht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. August 2014 erweist sich demnach als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt. b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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