VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 101 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Racioppi, Decurtins als Aktuar URTEIL vom 13. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A.+B._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge
4 - verfügen könne. Die vormals zuständige Ausgleichskasse des Kantons Aargau habe die Alimentenzahlungen stets vom Renteneinkommen abgezogen. Vermutlich zufolge einer Intervention der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden hätten sie von der Ausgleichskasse Aargau nun massive Nachzahlungsrechnungen in der Höhe von Fr. 1'536.80 erhalten. Sodann zogen die Beschwerdeführer sowohl die Begründung anhand der Unterscheidung zwischen Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen als auch den Verweis auf ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aus dem Jahre 1960 in Zweifel. 8.In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2014 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde und führte aus, dass die zitierte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in jüngeren Urteilen bestätigt worden sei. Zudem wies sie darauf hin, dass die Nachzahlungsrechnungen der Ausgleichskasse des Kantons Aargau nicht Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde seien. 9.Mit Stellungnahme vom 8. September 2014 vertieften die Beschwerdeführer ihren Standpunkt und führten ergänzend aus, dass das in die Beitragsberechnung des Jahres 2013 miteinbezogene Vermögen ebenfalls falsch sei; wie sich aus der Steuerabrechnung für das Jahr 2013 ergebe, sei am Ende jenes Jahres kein Reinvermögen vorhanden gewesen. Auf Nachfrage der Instruktionsrichterin reichten die Beschwerdeführer am 21. November 2014 die entsprechende definitive Veranlagungsverfügung inkl. Veranlagungsdetails nach. 10.Am 22. September 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre Vernehmlassung sowie den angefochtenen Entscheid explizit auf die Einreichung einer Duplik.
5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
8 - b)Hinsichtlich der Berechnung des Renteneinkommens bringen die Beschwerdeführer insbesondere vor, die vom Ehemann für seine geschiedene Ehefrau zu entrichtenden Alimentenzahlungen von Fr. 19'200.-- pro Jahr seien vom massgebenden Einkommen in Abzug zu bringen, da es sich hierbei nicht um Einkommen handle, über das der Rentner verfügen könne. Die Hinzurechnung dieses "Durchlaufbetrages", der kraft Scheidungsurteil geschuldet sei, habe mit einer Festsetzung der Beiträge nach den sozialen Verhältnissen nichts mehr zu tun – bei der Steuerdeklaration könne dieser Betrag auch ohne Probleme in Abzug gebracht werden. c)Diesbezüglich verwies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aus dem Jahre 1960, wonach die an den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten bezahlten Beiträge nicht vom massgebenden Renteneinkommen abgezogen werden können; es handle sich dabei um eine normale Einkommensverwendung wie irgend eine andere Schuldentilgung aus laufendem Einkommen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 229/59 vom 10. März 1960 in: ZAK 1960 S. 313 f.). Auch wenn den Beschwerdeführern insofern beizupflichten ist, als es sich hierbei um ein relativ altes Urteil handelt, ist es entgegen ihrer Auffassung nicht "schon längst überholt". Trotz der in der Lehre geäusserten Kritik und der seitherigen Rechtsentwicklung im Bereich der steuerlichen Behandlung von Unterhaltsbeiträgen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Rechtsprechung in BGE 127 V 65 nämlich explizit bestätigt (vgl. auch AHI-Praxis 4/2001 S. 189 ff. mit Verweisen auf die Kritik sowie die Rechtsentwicklungen im Steuerbereich). Im erwähnten Entscheid wurde ausgeführt, dass der Begriff des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV vom Begriff der Rente oder
9 - des Einkommens im Sinne des Steuerrechts unabhängig sei, weshalb es aus Sicht der AHV bedeutungslos sei, wie das zu berücksichtigende Vermögen steuerlich behandelt werde. Auch würden sich die in der AHV zugelassenen Abzüge nicht mit denjenigen des Steuerrechts decken. Für Nichterwerbstätige stütze sich Art. 28 AHVV auf das Renteneinkommen, ohne besondere Abzüge vorzusehen. Dies erkläre sich aus der Tatsache, dass die Abzugsfähigkeit der Unkosten prinzipiell auf Aufwendungen beschränkt sei, welche für den Erwerb des Einkommens notwendig oder damit unmittelbar verbunden seien. Ferner würden die Bestimmungen der AHV weder für eine noch für mehrere Kategorien von Beitragspflichtigen die Möglichkeit vorsehen, die an den geschiedenen Ehegatten bezahlten Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abzuziehen. Fehle es in diesem Punkt an einer speziellen Bestimmung, so brauche sich die Rechtsentwicklung im Bereich der direkten Bundessteuer und der Steuerharmonisierung – wo Unterhaltsbeiträge vom steuerbaren Einkommen des Schuldners abgezogen werden können – nicht zwingend auf die AHV auszuwirken. Auch wenn es im Allgemeinen stimme, dass ein Abzug der Unterhaltsbeiträge vom Einkommen des Schuldners seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser entsprechen würde, so rechtfertige es sich trotzdem nicht, die Versicherten bei der Erhebung der AHV-Beiträge je nach Herkunft ihres Einkommens unterschiedlich zu behandeln. Die Tatsache, dass Unterhaltsbeiträge aus Mitteln des Renteneinkommens und/oder des Vermögens bestritten würden, sei an sich kein genügender Grund, um mit Bezug auf andere Beitragspflichtige – namentlich auf Selbständigerwerbende, welche die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennten Ehegatten auf Grund der gegenwärtigen gesetzlichen Ordnung nicht vom massgebenden Erwerbseinkommen abziehen könnten – eine Unterscheidung zu treffen (vgl. BGE 127 V 65 E.4 mit weiteren Hinweisen sowie Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 94/04 vom 26. Juli 2004 E.2 und H 234/01 vom 4. Februar 2002 E.2d).
10 - Dass die vorerwähnte höchstrichterliche Rechtsprechung nach wie vor Gültigkeit beansprucht, ergibt sich sowohl aus der Literatur (vgl. etwa UELI KIESER, in: MURER/STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung,