VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 99 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuar Gross URTEIL vom 18. März 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ ist gelernter Maurer und war durch die Arbeitgeberin obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Laut Schadensmeldung UVG vom 10. August 2010 wurde A._____ am 4. August 2010 bei der Arbeit von einem Krankorb getroffen, wobei er sich eine Quetschung der linken Schulter zuzog. Der erstbehandelnde Hausarzt Dr. med. B._____ diagnostizierte eine Kontusion respektive Infraktion des Tuberculum majus und einer Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne links. Nach umfassenden medizinischen und bildgebenden Abklärungen und Behandlungen sprach die SUVA A._____ mit Verfügung vom 6. Juni 2013 eine IV-Rente ab dem 1. Mai 2013 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 34'834.-- sowie eine einmalige Integritätsentschädigung (IE) von 10 % (betragsmässig Fr. 12'600.--) zu. 2.Mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2013 bestätigte die SUVA die Verfügung vom 6. Juni 2013. 3.Dagegen erhob A._____ (hiernach Beschwerdeführer) am 9. September 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Feststellung, dass die Invalidität mindestens 45 % betrage; eventuell sei eine solche nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Die Integritätsentschädigung sei auf 15 % anzusetzen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Bericht der Klinik C._____ vom 7. September 2012 verwiesen, worin festgestellt worden sei, dass linkshändige Gewichtsbelastungen nicht über 10 kg möglich und bei ganztätiger Arbeitsplatzpräsenz zusätzliche Pausen von insgesamt 2½ Stunden pro Tag erforderlich seien. Darauf gehe die SUVA nicht ein. Bei Berücksichtigung der Pausenbedürftigkeit werde das zumutbare
3 - Arbeitspensum – ausgehend von acht Stunden pro Arbeitstag - bereits unter diesem Titel um 31¼ % eingeschränkt. Zusätzlich zur bereits anerkannten Erwerbsunfähigkeit von 14 % resultiere daraus somit gesamthaft eine Invalidität von 45 %. Aus den gleichen Überlegungen sei die Integritätsentschädigung auf 15 % zu erhöhen. 4.In der Beschwerdeantwort beantragte die SUVA (hiernach Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Im Gegensatz zum Abklärungsbericht der Klinik C._____ habe der Kreisarzt Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom 10. April 2013 festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine ganztätige Tätigkeit ohne zusätzliche Pausen zumutbar sei. Die beiden Berichte seien nur auf den ersten Blick widersprüchlich. Die Beschwerdegegnerin habe auf den Kreisarztbericht abgestellt, da dieser umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen – in Kenntnis der Vorakten – beruhe und die neuste ärztliche Beurteilung darstelle. Die Beurteilung der Klinik C._____ sei demgegenüber zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der gesundheitliche Endzustand des Beschwerdeführers noch nicht erreicht worden sei. Die vom Kreisarzt festgelegte Integritätsentschädigung von 10 % sei korrekt erfolgt; die beantragte Erhöhung auf 15 % indes nicht gerechtfertigt. 5.In der (freigestellten) Replik hielt der Beschwerdeführer noch fest, dass der Kreisarzt Dr. med. D._____ nicht unabhängig sei. Er gehe auf das Thema "Sonderpausen" überhaupt nicht ein, sondern nehme nur Bezug auf die ärztliche Nachkontrolle vom 8. April 2013 im Kantonsspital Graubünden durch Dr. med. E._____, welcher ebenfalls nicht auf die "Sonderpausen" eingegangen sei. Fakt sei aber, dass die seit September 2012 durchgeführte Physiotherapie nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe. Die Sonderpausenbedürftigkeit bestehe daher nach wie vor. Falls aus medizinischer Sicht diesbezüglich Zweifel angebracht
4 - seien, werde um eine unabhängige Beurteilung durch Einholung einer Drittmeinung ersucht. Die Begründung für die beantragte Erhöhung der Integritätsentschädigung auf 15 % sei nicht nur die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit, sondern die zusätzliche Pausenbedürftigkeit sowie weitreichende physische Einschränkungen. 6.Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik und hielt damit an ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2013, worin die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 6. Juni 2013 betreffend Zusprechung einer IV-Rente ab dem 1. Mai 2013 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 34'834.-- sowie einer Integritätsentschädigung von 10 % (Fr. 12'600.--) bestätigte und damit die vom Beschwerdeführer beantragten Leistungserhöhungen (IV-Rente auf Basis 45 % Erwerbsunfähigkeit und Integritätsentschädigung neu 15 %) abwies. Strittig und zu klären ist dabei, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad für die Rente und den Einschränkungsgrad für die Integritätsentschädigung korrekt ermittelte, wobei sich die Parteien aufgrund der vorhandenen (ärztlichen) Abklärungs- und Klinikberichte insbesondere über die arbeitsrelevante Zumutbarkeitsbeurteilung bis zuletzt uneins geblieben sind und vor allem diesbezüglich Klärungs- und Entscheidungsbedarf besteht.
5 - Invalidenrente (IV-Rente), wenn sie wegen des Unfalls zu mindestens 10 % invalid geworden ist (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG gilt als invalid, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach ATSG und UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter – gestützt auf entsprechend zuverlässige und aussagekräftige Arzt- und Klinikberichte – nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhangs genügt für die Begründung – wie auch für eine spätere Erhöhung – des Leistungsanspruches noch nicht (BGE 129 V 177 E.3.1 mit weiteren Hinweisen). b)Im konkreten Fall ist immerhin unbestritten, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Schulterproblematik eine direkte Folge des "Krankorbunfalls" vom 4. August 2010 ist (beschwerdegegnerische Akten
6 - [Bg-act. 1]). Der Status nach einer Schulterkontusion links mit Infraktion des Tuberculum majus, Status nach Schulterarthroskopie links, subacromiale Bursektomie, Acromioplastik und arthroskopische AC- Gelenksresektion sind gemäss dem Operationsbericht vom 8. September 2011 von Dr. med. E._____ festgestellt und fachärztlich behandelt worden (Bg-act. 84). Dasselbe gilt für die vom gleichen Spitalarzt am 29. Juni 2012 durchgeführten Operationen mittels sparsamer Re-Acromioplastik, Débridement des AC-Gelenks und Tenotomie/Tenodese der langen Bicepssehne (Bg-act. 138). Im Abklärungsbericht vom 10. Juli 2012 bestätigte der Kreisarzt Dr. med. D._____ diese operativen Eingriffe noch (Bg-act. 140). Im Abschlussbericht vom 14. März 2013 stellte Dr. med. D._____ eine mässige Periarthropathie am Schultergelenk links mit geringgradiger Funktionseinbusse und geringer Kraftminderung links gegenüber rechts fest (Bg-act. 212). Aktenkundig erstellt und unbestritten ist aber auch, dass Veränderungen im proximalen Humerus bei St.n. 3- maliger Operation bei Enchondrom (Knochentumor) am Humerus links krankheitsbedingt festgestellt wurden (Bg-act. 212; vgl. Abklärungsbericht vom 8. Juli 2011 des Kreisarztes Dr. med. F._____ [Bg-act. 70] samt Aktenzusammenfassung vom 12. Juni 2012 [Bg-act. 129]). c)Bis zuletzt strittig ist hingegen die arbeitsrelevante Zumutbarkeitsbeurteilung durch die Klinik C._____ bzw. den Kreisarzt Dr. med. D._____ geblieben. Vorliegend sind dazu folgende ärztlichen Beurteilungen und Einschätzungen aktenkundig und für die Streitentscheidung von Bedeutung: Im Bericht vom 11. April 2012 stellte der Kreisarzt Dr. med. D._____ fest, dass dem Beschwerdeführer eine weitere Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar sei. Zumutbar sei ihm ganztags eine Tätigkeit ohne Belastungen über Schulterhöhe, ohne repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 15-20 kg sowie ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten (Bg-act. 116; provisorische Beurteilung).
7 - Im Bericht vom 10. Juli 2012 und nach dem zweiten operativen Eingriff vom 29. Juni 2012 hielt derselbe Kreisarzt fest, dass zur Zeit nicht beurteilt werden könne, ob durch die letzte Operation das etwas unspezifische Beschwerdebild nachhaltig habe verbessert werden können. Die nachgewiesene Störung im Bereich der langen Bicepssehne verursache ein nachhaltiges Beschwerdebild. Die linke Schulter sei der Schwerstbelastung einer Maurertätigkeit nicht mehr gewachsen. Das Zumutbarkeitsprofil (laut Bericht vom 11. April 2012) sei unverändert (vgl. Bg-act. 138 und 140). Im Bericht der Klinik C._____ vom 8. September 2012 (nach stationärem Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers vom 7. August bis
8 - Diesbezüglich habe die durchgeführte Physiotherapie keine nachhaltige Linderung gebracht. Es würden Tätigkeiten weitgehend ohne Belastung der oberen Extremitäten und unteren Schulterhöhle empfohlen (Bg-act. 219; vgl. dazu auch die beiden früheren Berichte vom 10. Oktober 2012 [Bg-act. 188] und 8. Januar 2013 [Bg-act. 199]). Im letzten Kreisarztbericht vom 10. April 2013 stellte Dr. med. D._____ fest, dass der Endzustand beim Beschwerdeführer erreicht sei. Es böten sich keine Behandlungsmassnahmen mehr zur Verbesserung des jetzigen Gesundheitszustands an. Die bisherige Tätigkeit als Maurer sei nicht mehr zumutbar. Ganztags zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 15-20 kg mit dem linken Arm. Der Einsatz der rechten Hand über Schulterhöhe sowie Arbeiten auf Leitern, Tätigkeiten mit Vibrationen oder Schlägen auf die linke Schulter seien ebenfalls nicht mehr möglich bzw. zumutbar (Bg-act. 223). d)In Würdigung der soeben aufgezählten Arzt-, Klinik- und Spitalberichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es an der Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes Dr. med. D._____ im Ergebnis nichts auszusetzen gibt, wonach dem Beschwerdeführer zwar die angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar ist, er aber stets noch ganztags – ohne erhöhte Pausenbedürftigkeit – eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit aus-üben kann (vgl. Bg-act. 223 und 178). Im Bericht der Klinik C._____ vom 8. September 2012 wird die zusätzliche Pausenbedürftigkeit von 2½ Stunden pro Tag damit begründet, dass das Zusammentreffen der Belastungen noch zu einer deutlichen Schmerzverstärkung führe und der Beschwerdeführer daher kurze Erholungsphasen benötige. Zudem empfahl der Klinikarzt Dr. med. G._____ weitere Therapiemassnahmen (wie z.B. Physiotherapie und medizinische Trainingstherapie [MTT]). Insgesamt ergibt sich daraus, dass die im damaligen Zeitpunkt (Herbst 2012) gebotenen Behandlungsmassnahmen somit aber noch nicht abgeschlossen und der Endzustand des Beschwerdeführers noch nicht erreicht worden waren (so auch Kreisarzt Dr. med. D._____ im Bericht vom 12. Oktober 2012 [Bg- act. 178]). Im Weiteren wurde auf Weisung des Kreisarztes Dr. med.
9 - D._____ auch noch der Bericht von Dr. med. E._____ abgewartet. Darin wurde am 8. April 2013 ein erfreulicher Verlauf seitens des Glenohumeralgelenks (Schultergelenk) links und eine Verbesserung der Beweglichkeit, insbesondere der Abduktion festgehalten (Bg-act. 219). Vor diesem Hintergrund erscheint die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. med. D., welcher den Beschwerdeführer persönlich untersucht hat und seine Beurteilung in Kenntnis der neusten medizinischen Erkenntnisse – inkl. Bericht der Klinik C. vom Herbst 2012 – abgegeben hat, als einleuchtend und nachvollziehbar, weshalb das Gericht vorliegend darauf abstellt. 3.Was die wirtschaftliche Seite der Rente (Höhe des Invaliditätsgrads) und der dafür nach Art. 18 Abs. 2 UVG massgebende Vergleich zwischen den mutmasslichen Jahreseinkommen ohne Behinderung (sog. Valideneinkommen) und mit Behinderung (sog. Invalideneinkommen) betrifft, so hat der Beschwerdeführer die Festlegung des versicherten Jahresverdienstes mit Fr. 34'834.-- (Bg-act. 246) zu Recht nicht in Frage gestellt. Er war aber mit dem eruierten Erwerbsunfähigkeitsgrad nicht einverstanden, also der Differenz zwischen dem Validen- [Fr. 64'965.--] und dem Invalideneinkommen [Fr. 55'922.--], wobei letzteres korrekt anhand einer genügenden Anzahl von mindestens fünf konkreten Arbeitsplatzdokumentationen [Abstellen auf sog. DAP-Blätter; Bg-act. 254 und 263] errechnet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2012 vom 31. Oktober 2013 E.6.1-6.3). Der Beschwerdeführer bemängelte diesbezüglich zu Unrecht (siehe vorne E.2d; kein erhöhtes Pausenbedürfnis erstellt) einzig die ärztlich attestierte Zumutbarkeitsbeurteilung zur Festlegung des Invalideneinkommens; er kritisierte aber mit keinem Wort, dass die konkret angewandten, auf seine Schulterproblematik aktenkundig Rücksicht nehmenden Referenztätigkeiten aufgrund der DAP-Blätter ein unrealistisch hohes
10 - Invalideneinkommen ergeben hätten, weshalb es im Resultat am ermittelten Invaliditätsgrad von aufgerundet 14 % und der auf dieser Basis gewährten IV-Rente ab dem 1. Mai 2013 auch nichts zu korrigieren gibt.
11 - Schultergelenk links mit geringgradiger Funktionseinbusse und geringer Kraftminderung links diagnostiziert (Bg-act. 212). Im Einklang mit der SUVA-Tabelle 1 (Revision 2000) betreffend Integritätsentschädigung bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten bzw. namentlich bei einer "Periarthrosis humeroscapularis in mässiger Form" schätzte der Kreisarzt Dr. med. D._____ die unfallkausale Integritätseinbusse demnach aber zu Recht auf 10 % (Bg-act. 224). Soweit der Beschwerdeführer eine Erhöhung der Integritätsentschädigung auf 15 % verlangte und diese zuerst mit der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit (laut SUVA-Tabelle 1: Schulter "bis zur Horizontalen beweglich" 15 % Integritätsentschädigung) und danach vor allem mit der zusätzlichen Pausenbedürftigkeit begründete, ist dem entgegenzuhalten, dass im Spitalbericht vom 8. April 2013 ausdrücklich von einer nochmals verbesserten Beweglichkeit der Schulter, insbesondere der Abduktion (Bg-act. 219, S. 2: Abduktion/Adduktion von 170-0-20° respektive gut durchführbarer Nackengriff bei Kombinationsbewegung; also keine Blockade mehr auf der Horizontalen) die Rede ist, und die vermehrte Pausenbedürftigkeit selbstredend kein Kriterium für die Ermittlung der Integritätsentschädigung darstellt, da es hierbei ausschliesslich um die Entschädigung dauernder erheblicher körperlicher oder geistiger Gesundheitsschäden geht. Im Übrigen sind keine abweichenden medizinischen Einschätzungen betreffend Integritätsschaden bei den Akten und es liegen auch keine anderen Hinweise vor, die Zweifel an der Schätzung des Kreisarztes Dr. med. D._____ aufkommen liessen. An der Integritätsausgleichszahlung von Fr. 12'600.-- ist somit festzuhalten und der ermittelte Integritätsschaden (bei Funktionseinbusse 10 %) zu schützen.
12 - b)Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juli 2013 erweist sich somit in jeder Beziehung als rechtens, was zu seiner Bestätigung und folgerichtig zur Abweisung der Beschwerde vom 9. September 2013 führt. 5.Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – grundsätzlich kostenlos ist. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]