VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 84 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli , Aktuar Simmen URTEIL vom 20. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Claudio Weingart, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin

  • 2 - weitere Verfahrensbeteiligte: B._____ AG, C._____ GmbH, D._____ SA, Beigeladene betreffend sozialversicherungsrechtlicher Status

  • 3 - 1.Nach über 30-jähriger Tätigkeit, zuletzt als Partner sowie Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates bei der B._____ AG trat A._____ per 30. Juni 2012 aus der B._____ AG aus. Das entsprechende Anstellungsverhältnis wurde aufgelöst. 2.Am 10. Juli 2012 wurde das Einzelunternehmen A._____ ins Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. In der Folge meldete sich A._____ am 23. Juli 2012 bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbender an. Gemäss eingereichtem Businessplan beträgt das beabsichtigte jährliche Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit Fr. 60‘000.--. Mit Feststellungsverfügungen vom 31. Januar 2013 teilte die Ausgleichskasse A._____ mit, dass es sich bei den Mandatsverhältnissen B._____ AG, C._____ GmbH und D._____ SA um unselbständige Erwerbseinkünfte handle. Die von A._____ dagegen erhobene Einsprache vom 1. März 2013 wies die Ausgleichskasse mit drei separaten Einspracheentscheiden vom 24. Juni 2013 ab. Begründend führte die Ausgleichskasse was folgt aus:  Mit der Ausübung der Tätigkeit für die B._____ AG (Betreuung eines Beratungsmandats in leitender Stellung) würden A._____ keine nennenswerten, selbstgetragenen Unkosten anfallen. Im Umstand, dass bei der C._____ GmbH Geschäftsräumlichkeiten für monatlich Fr. 100.- gemietet würden, sei kein genügendes unternehmerisches Risiko zu sehen. Die Beratungstätigkeit von A._____ bei der B._____ AG sei wesentlich an sein exklusives Expertenwissen und letztlich an seine Person geknüpft. Bei versicherten Personen, die in bedeutendem Umfang für den alten Arbeitgeber tätig seien, seien an die Anerkennung des Status als Selbständigerwerbende in Bezug auf diese Tätigkeit insofern erhöhte Anforderungen zu stellen, als die hierfür sprechenden Merkmale diejenigen unselbständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen müssten. Wenn und soweit sich an Art und Inhalt der Tätigkeit im Vergleich zu früher nichts Wesentliches geändert habe und es sich dabei um Arbeiten handle, die aus Sicht des Betriebes typischerweise durch Arbeitnehmende ausgeführt würden, spreche eine natürliche Vermutung für deren unselbständigen Charakter. In der vertraglichen

  • 4 - Vereinbarung sei weder ein unternehmerisches Risiko im Sinne von wesentlichen Investitionen oder Verlustrisiken auszumachen, noch könne von einer wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit die Rede sein. Auch wenn A._____ frei sei, wie er seine Zeit einteile und die Vereinbarung wenig über die zu erbringenden Dienstleistungen aussage, so sei doch in Ziff. 2 des Vertrages ein eindeutiges Weisungsrecht des Arbeitgebers und Unterordnungsverhältnis von A._____ auszumachen. Auch die für A._____ zuständige Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe habe bestätigt, dass es sich im vorliegenden Sachverhalt eindeutig um unselbständiges Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 5 AHVG handle. Folglich habe die B._____ AG die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge direkt mit der zuständigen Ausgleichskasse des schweizerischen Bankgewerbes abzurechnen.  A._____ sei am 20. August 2012 als Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH ins Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen worden. Als verantwortliches Organ der Gesellschaft verfüge A._____ über Mitbestimmungs- und Entscheidungsbefugnisse. Ein unabhängiges Handeln in eigenem Namen werde durch diese organisatorische Einbindung weitgehend ausgeschlossen. Zusätzlich sei zwischen der C._____ GmbH und A._____ per 1. Juli 2012 ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen worden. Gemäss Vertrag werde A._____ beauftragt, die Buchhaltung, die Jahresabschlüsse sowie die Steuererklärungen zu erstellen. Das vereinbarte Honorar betrage Fr. 500.-- für das Geschäftsjahr 2011 beziehungsweise Fr. 1‘000.-- für die folgenden Jahre. Gemäss Businessplan betrage die Jahresentschädigung an A._____ indes Fr. 5‘000.--. Folglich gehe die Funktion von A._____ über die im Dienstleistungsvertrag umschriebene Tätigkeit hinaus. Als Organ und Geschäftsführer sei er mit der strategischen und operativen Geschäftsführung betraut. Zudem sei die im Dienstleistungsvertrag vereinbarte sechsmonatige Kündigungsfrist ein typisches Merkmal des Arbeitsvertrages. Auch Koordinationsgesichtspunkten sei bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausübten, Rechnung zu tragen. A._____ sei weder haupt- noch nebenberuflich als selbständiger Treuhänder tätig. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spreche die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Auftraggebende in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend sei dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebenden anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage. Zur Vermeidung eines aufgesplitterten Versicherungsverhältnisses sollten daher verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber nicht teils

  • 5 - als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden, zumal A._____ die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit nicht erfülle. Somit habe die C._____ GmbH die Sozialversicherungsbeiträge auf dem gesamten an A._____ ausgerichteten Arbeitsentgelt direkt mit der Ausgleichskasse abzurechnen.  Die D._____ SA bezwecke den Betrieb von einem oder mehreren Pflegeheimen in der Planungsregion N.. A. sei Präsident des Verwaltungsrates der Gesellschaft. Zudem sei er auch Mitglied des Stiftungsrates der E., welche unter anderem die Errichtung und den Betrieb der Heime für pflegebedürftige Personen bezwecke. Neben den ordentlichen Aufgaben als Verwaltungsratspräsident der D. SA, als Mitglied des Stiftungsrates der E._____ und der Baukommission sei A._____ vorwiegend mit spezifischen Fragen der Finanzierung rund um das Pflegeheim beschäftigt sowie für wichtige Personalfragen verantwortlich. Die Sitzungsgelder und Entschädigungen würden von der D._____ SA respektive der E._____ ausgerichtet. Die umschriebene Tätigkeit entspreche dem Gesellschaftszweck der D._____ SA. Somit befasse sich A._____ in der Ausübung seiner Funktionen als Verwaltungsratspräsident und als Stiftungsratsmitglied in erster Linie mit dem jeweiligen Zweck der Trägerschaft des Alters- und Pflegeheims D.. Die Tätigkeit von A. leite sich unmittelbar aus seiner Stellung in der Gesellschaft als Organ und Präsident des Verwaltungsrates ab, zu welcher er in einem Unterordnungsverhältnis stehe. Als verantwortliches Organ der Gesellschaft verfüge er über Mitbestimmungs- und Entscheidungsbefugnisse. Gemäss eigenen Angaben sei er auch für wichtige Personalfragen zuständig. Dadurch übernehme er direkte Führungsaufgaben. Ein unabhängiges Handeln in eigenem Namen werde durch diese organisatorische Einbindung weitgehend ausgeschlossen. Entgelte, namentlich Honorare, Tantiemen, Saläre und andere feste Vergütungen der Verwaltungsratsmitglieder sowie Sitzungsgelder, die einer versicherten Person als Organ einer juristischen Person zukämen, gehörten zum massgeblichen Lohn. Somit habe auch die D._____ SA die Sozialversicherungsbeiträge für die entrichteten Arbeitsentgelte direkt mit der Ausgleichskasse abzurechnen. 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. Juli 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:

  • 6 - „1. Die angefochtenen Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden vom 24. Juni 2013 und die diesen zugrundeliegenden Feststellungsverfügungen vom 31. Januar 2013 in Sachen  B._____ AG  C._____ GmbH  D._____ SA seien aufzuheben. 2.Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seinen unternehmerischen Tätigkeiten für  die B._____ AG  die C._____ GmbH  die D._____ SA sozialversicherungsrechtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. 3.Eventualiter seien die angefochtenen Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden vom 24. Juni 2013 und die diesen zugrundeliegenden Feststellungsverfügungen vom 31. Januar 2013 in Sachen B._____ AG, C._____ GmbH und D._____ SA aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seinen unternehmerischen Tätigkeiten für die B._____ AG und die C._____ GmbH sozialversicherungsrechtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. 4.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, mit Blick auf seine grossen Freiheiten in der sachlichen und zeitlichen Arbeitsorganisation bei der Ausführung seiner Mandate sowie der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von einem einzigen grossen Auftraggeber würden in Bezug auf die drei zur Diskussion stehenden Mandate eindeutig die für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Gesichtspunkte überwiegen. Dies zumal er auch ein hinreichendes Mass an unternehmerischem Risiko trage. Zudem führe er seine Mandate allesamt über seine zu diesem Zweck gegründete Einzelunternehmung. 4.Die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, der Zweck des Einzelunternehmens A._____ weiche vom Beratungsmandat bei der K._____, welches der

  • 7 - Beschwerdeführer entsprechend seiner vertraglichen Vereinbarung mit der B._____ AG vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 betreut habe, unverkennbar ab. Das Einzelunternehmen A._____ habe vom 1. Juli bis

  1. Dezember 2012 gesamthaft Fr. 33‘811.35 eingenommen. Über 90 % davon (= Fr. 30‘985.25) würden von der B._____ AG stammen. Die B._____ AG sei somit im Jahr 2012 der einzig lukrative Auftraggeber des Beschwerdeführers gewesen. Auch die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe betrachte die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht als selbständige Tätigkeit, zumal vorliegend auch die Beschäftigung von eigenem Personal als charakteristisches Merkmal der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht gegeben sei. 5.Am 11. September 2013 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und bekräftigte und vertiefte im Wesentlichen seine bereits in der Beschwerde geäusserte Argumentation. 6.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. September 2013 unter Verweis auf ihre Vernehmlassung und die angefochtenen Einspracheentscheide auf die Einreichung einer Duplik. 7.Am 11. Februar 2014 lud das Gericht die B._____ AG, die C._____ GmbH sowie die D._____ SA im Sinne von Art. 40 VRG zum Verfahren bei, stellte den Beigeladenen Kopien der Rechtsschriften zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon machten die Beigeladenen am 17. Februar (C._____ GmbH), am 18. Februar (D._____ SA) beziehungsweise am 3. März 2014 (B._____ AG) Gebrauch. 8.Am 13. März 2014 nahm der Beschwerdeführer zu den Stellungnahmen der drei Beigeladenen Stellung und wies nochmals darauf hin, dass er in
  • 8 - den drei zu beurteilenden Tätigkeiten durch Einsatz von Arbeit und Kapital (Beratung) in frei bestimmter Selbstorganisation (keine Weisungsgebundenheit, keine Eingliederung) und nach aussen sichtbar (Einzelunterschrift) selbständig am wirtschaftlichen Verkehr teilnehme. Folglich gehe er bei den drei zu beurteilenden Tätigkeiten auch sozialversicherungsrechtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Unternehmer nach. 9.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 13. März 2014 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtenen Einspracheentscheide wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einzige Instanz Beschwerde erhoben werden. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG ist bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden
  • 9 - gegen Einspracheentscheide in Sozialversicherungssachen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Vorliegend wurden die angefochtenen Einspracheentscheide vom 24. Juni 2013 von der AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden mit Sitz in Chur erlassen. Folglich ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden örtlich und sachlich zuständig. Als Adressat der angefochtenen Einspracheentscheide ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die vom Beschwerdeführer erbrachten unternehmerischen Tätigkeiten für die B._____ AG, die C._____ GmbH sowie die D._____ SA als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren sind beziehungsweise, ob die dafür erhaltenen Entgelte Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG darstellen und somit als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten sind, oder ob es sich bei den Entschädigungen um Gegenleistungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt. Nicht streitig und nicht zu prüfen ist demgegenüber die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers als Präsident der Gemeinde O.1., als Stiftungsrat der E., als Verwaltungsrat der D._____ SA und als Geschäftsführer der C._____ GmbH. Diesbezüglich liegt unbestrittenermassen eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor. Ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einerseits die Verwaltung der Liegenschaften F._____ (O.2.) und des Hotels Restaurant G. (O.2.) sowie anderseits die Projektierung für die Schaffung eines Nutzungsgartens für das Hotel Restaurant G. auf einem separaten Grundstück. Denn diese vom Beschwerdeführer ausgeführten Tätigkeiten (vgl. Dienstleistungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und H._____

  • 10 - vom 15. August 2012 [beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 12]; Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und H._____ vom 23. Juli 2013 [Bf-act. 13]) bilden offenkundig nicht Gegenstand der drei angefochtenen Einspracheentscheide vom 24. Juni 2013. Folglich braucht die Frage, ob es sich bei diesen Tätigkeiten um auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeiten handelt beziehungsweise letztlich, ob diese Tätigkeiten als selbständig oder unselbständig zu qualifizieren sind, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beantwortet zu werden. 2.In formeller Hinsicht ist zunächst was folgt festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine Ausgleichskasse bei Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbständigerwerbender und Eintrag im Register eine einsprachefähige Verfügung und gegebenenfalls einen beschwerdefähigen Einspracheentscheid zu erlassen (Art. 49 Abs. 1, Art. 52 Abs. 2 und Art. 56 Abs. 2 ATSG). Diese sind, soweit bekannt, grundsätzlich auch dem oder den allenfalls abrechnungs- und beitragszahlungspflichtigen Arbeitgebern zu eröffnen (vgl. BGE 132 V 257 E.2.5). Diesen formellen Anforderungen ist die Beschwerdegegnerin vorliegend vollumfänglich nachgekommen, hat sie doch sowohl die Verfügungen vom 31. Januar 2013 betreffend Beitragsstatus als auch die angefochtenen Einspracheentscheide vom 24. Juni 2013 sowohl dem heutigen Beschwerdeführer als auch den potentiellen Arbeitgebern B._____ AG, C._____ GmbH und D._____ SA zugestellt.

  1. a)In materieller Hinsicht gilt es – anhand der gefestigten Lehre und Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit aus AHV-beitragsrechtlicher Sicht – zu entscheiden, ob vorliegend der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers (Qualifikation als Selbständigerwerbender) oder
  • 11 - derjenigen der Beschwerdegegnerin (Taxation als Unselbständigerwerbender) bezüglich der Einnahmen aus den unternehmerischen Tätigkeiten für die B._____ AG, die C._____ GmbH und die D._____ SA gefolgt werden kann. b)Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit hervorgeht. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beruht die AHV-beitragsrechtliche Unterscheidung, ob eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit vorliegt, auf einer unabhängigen sozialversicherungsrechtlichen Begriffsbildung. Diese braucht sich insbesondere nicht mit dem, was üblicherweise unter einer (un- )selbständig erwerbenden Person verstanden wird, zu decken (BGE 122 V 169 E.3b, 119 V 161 E.2, 104 V 126 E.3a; Urteil des Bundesgerichtes 9C_459/2011 vom 26. Januar 2012 E.2). Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht schematisch aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne aber ausschlaggebend zu sein. Bei der Beurteilung des Beitragsstatus besteht auch keine Bindung an die Angaben der Steuerbehörden. Auch sie stellen lediglich ein Indiz im Rahmen der Würdigung der gesamten wirtschaftlichen Gegebenheiten

  • 12 - dar (vgl. KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 5 AHVG Rz. 8; FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Diss., Zürich/Basel/Genf 2007, § 15 Ziff. 2.7 S. 423; RÜEDI, Die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 136 ff.; vgl. auch Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008, Stand

  1. Januar 2014, Rz. 1016-1031; Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 26. März 2012 E.3). Weil vielfach die Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (vgl. BGE 123 V 162 E.1). c)Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (vgl. BGE 119 V 161 E.2, 110 V 72 E.4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes H 276/02 vom 14. April 2003 E.3.1). Das wirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender kommt namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein eines Weisungsrechts, eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbots und einer Präsenzpflicht (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 5 AHVG Rz. 11). Selbständige Erwerbstätigkeit liegt indessen im Regelfall dann vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Leistungen abgegolten wird (vgl. BGE 115 V 161 E.9a). Charakteristische Merkmale der selbständigen
  • 13 - Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (vgl. BGE 122 V 169 E.3c). Besonderes Gewicht kommt dabei grundsätzlich dem Unternehmerrisiko zu. Als Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos gelten erhebliche Investitionen, Verlusttragung, Inkasso- und Delkredererisiko, Unkostentragung, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, Beschaffung von Aufträgen, Beschäftigung von Personal und eigene Geschäftsräumlichkeiten (vgl. WML Rz. 1014). d)Fachleute, die einmalig oder wiederholt als Berater zur Lösung von bereichsspezifischen oder organisatorischen Problemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen, gelten rechtsprechungsgemäss regelmässig als selbständigerwerbende Personen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 5 AHVG Rz. 47; BGE 110 V 72 E.4b). Da für diese typische Dienstleistungstätigkeit häufig keine besonderen Investitionen anfallen, tritt hier das Unternehmerrisiko als eines der zentralen heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. vorstehend E.3c) in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der betriebswirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit. Dabei ist bei Beratungsmandaten eine unabhängige Stellung oft unabdingbar, damit die mit der Beratertätigkeit verbundenen Ziele erfüllt werden können (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes H 77/04 vom
  1. Mai 2005 E.3.2, H 381/99 vom 26. September 2001 E.2). e)Die Tätigkeit als Organ einer juristischen Person gilt grundsätzlich als unselbständige Tätigkeit. Dies gilt etwa bezüglich des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft (vgl. dazu Art. 7 lit. h der Verordnung über die
  • 14 - Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Davon zu unterscheiden ist indes die Tätigkeit, welche die betreffende natürliche Person nicht in ihrer Funktion als Organ für die jeweilige juristische Person erbringt. Wie diese beitragsrechtlich zu bewerten ist, hängt davon ab, ob sie im Rahmen der Organfunktion geleistet wird oder nicht. So kann beispielsweise ein Anwalt, der Verwaltungsrat einer Gesellschaft ist (= unselbständige Tätigkeit), zugleich als selbständig erwerbender Anwalt für die betreffende Aktiengesellschaft tätig sein (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 5 AHVG Rz. 91 und 115; vgl. auch BGE 105 V 113). f)Wenn eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden. Da eine versicherte Person grundsätzlich selbständig wie auch unselbständig erwerbend für verschiedene Firmen oder sogar für denselben Betrieb sein kann, vermag die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als selbständigerwerbende Person abrechnet, ihre beitragspflichtige Stellung nicht zu präjudizieren (vgl. Art. 12 Abs. 2 ATSG). Dabei ist zu bedenken, dass die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Personen oder Gesellschaften, ohne indessen von diesen abhängig zu sein, für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 5 AHVG Rz. 14; vgl. auch BGE 122 V 172). 4.Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer seine sozialversicherungsrechtliche Stellung als Präsident der Gemeinde O.1., als Stiftungsrat der E., als Verwaltungsrat der D._____ SA und als Geschäftsführer der C._____ GmbH nicht. Diesbezüglich liegt denn auch unbestrittenermassen eine unselbständige Erwerbstätigkeit

  • 15 - vor. Daraus dürften aber, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, keine Schlüsse für seine weiteren Tätigkeiten gezogen werden, denen er als Unternehmer mit seiner Einzelunternehmung nachgehe, zumal eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen sei. Dies gelte sowohl für die Beratungstätigkeit betreffend K._____ (Mandat der B._____ AG), welche nicht einmal ansatzweise mit den unselbständigen Tätigkeiten zusammenhänge, als auch für die Treuhand- und Beratungstätigkeiten für die C._____ GmbH und die D._____ SA, welche er unabhängig von seinen organschaftlichen Pflichten gestützt auf privatrechtliche Verträge übernommen habe. Wirtschaftlich sei er auf keines der drei zu beurteilenden Mandate im besonderen Masse angewiesen. Er erwirtschafte durch seine unselbständige Tätigkeit als Gemeindepräsident und die weiteren Tätigkeiten genug Einkommen, um wirtschaftlich nicht vom Mandat der B._____ AG abhängig zu sein. Daneben sei im Übrigen auch ein substantielles Vermögen vorhanden.

  1. a)Hinsichtlich der Beratungstätigkeit der K._____ beziehungsweise des Mandats der B._____ AG liegt dem Gericht die Vereinbarung zwischen der B._____ AG und dem Beschwerdeführer vom 20. Juni 2012 vor (vgl. Bf-act. 18, beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer gegenüber der B._____ AG Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Beratungsmandat bei der K._____ erbringt, wobei die Vertragsparteien weitere Dienstleistungen vereinbaren können. Der Beschwerdeführer verpflichtet sich, das Mandat nach den Instruktionen und im Interesse von B._____ AG auszuüben, zudem wird die Ansprechperson genannt. Die Entschädigung beläuft sich auf Fr. 160.-- pro Stunde. Zusätzlich vergütet die B._____ AG dem Beschwerdeführer die ihm im Rahmen seiner externen Tätigkeit für die B._____ AG entstandenen Auslagen. Der Beschwerdeführer muss
  • 16 - monatlich Rechnung für seine Bemühungen stellen. Für die Abgabe der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge wie AHV, ALV und Vorsorgeeinrichtungen sowie für die korrekte Deklaration der relevanten Steuereinkommen respektive Ablieferung der MWST ist der Beschwerdeführer verantwortlich. Vereinbart wurde eine Vertragsdauer vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013, wobei die Vereinbarung vom 20. Juni 2012 durch die Auftragsbestätigung (inkl. AGB des Beschwerdeführers) vom 1./5. März 2013 ersetzt wurde und damit die Vertragsdauer verlängert wurde (vgl. Bf-act. 19). b)Die Beschwerdegegnerin leitet aus den Umständen, dass mit der Ausübung dieser Beratungstätigkeit keine nennenswerten, selbstgetragenen Unkosten anfielen, die Miete der Geschäftsräume monatlich lediglich Fr. 100.-- betrage und damit kein unternehmerisches Risiko erkennbar sei, die Beratungstätigkeit wesentlich an das exklusive Expertenwissen und die Person des Beschwerdeführers geknüpft sei und damit erhöhte Anforderungen an die Anerkennung des Status als Selbständigerwerbender zu stellen seien und in Ziff. 2 der Vereinbarung vom 20. Juni 2012 ein eindeutiges Weisungsrecht und Unterordnungsverhältnis auszumachen sei, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ab. Insbesondere könne keine Rede sein von einer wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit (vgl. Einspracheentscheid vom 24. Juni 2013 [Bf-act. 1]). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass dem Kriterium des unternehmerischen Risikos − obwohl er entgegen der beschwerdegegnerischen Auffassung sehr wohl ein bedeutendes unternehmerisches Risiko trage (Tragen von Unkosten für Personal und Miete, Einsatz von eigenem Personal, Einstehen müssen für Verluste aus der Insolvenz von Kunden und aus unsorgfältiger Dienstleistung

  • 17 - beziehungsweise aus Fehldispositionen) − vorliegend kein entscheidendes Gewicht beizumessen sei. Vielmehr sei auf das Kriterium der betriebswirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit abzustellen, da für die vom Beschwerdeführer erbrachten Dienstleistungen naturgemäss keine besonderen Investitionen anfielen. Dieses spreche klar für eine selbständige Erwerbstätigkeit, da der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Tätigkeit (Arbeitsort, Arbeitszeit, Arbeitsorganisation) und auch in finanzieller Hinsicht frei und nicht von der B._____ AG abhängig sei und überdies im Rahmen der verschiedenen Mandate stets als Unternehmer mit der Firma des Einzelunternehmens aufgetreten sei und auch eine Buchhaltung und eine Jahresrechnung erstellt habe. c)Wie vorstehend dargestellt (vgl. E.3c und 3d) ist das Unternehmerrisiko nach der Rechtsprechung nicht allein entscheidend dafür, ob von unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Von Bedeutung ist vielmehr die Gesamtheit der Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere auch Art und Umfang der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber. Bei Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen, die ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern, kommt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht zu, wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 E.6.2, 9C_1029/2012 vom 27. März 2013 E.4.1 und 4.3). Folglich ist für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Beratungstätigkeit des Beschwerdeführers für die B._____ AG als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, das Kriterium der betriebswirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit mehr zu gewichten als jenes des unternehmerischen Risikos, da für die vom

  • 18 - Beschwerdeführer erbrachten Dienstleistungstätigkeiten naturgemäss keine besondere Investitionen anfallen. d)Dennoch hat der Beschwerdeführer vorliegend auch ein gewisses unternehmerisches Risiko zu tragen. So verfügt er für die Ausübung seiner Tätigkeiten über eigene Geschäftsräumlichkeiten in O.2._____, für die er monatlich Fr. 100.-- zu bezahlen hat (vgl. Mietvertrag vom 16. Juli 2012 [Bf-act. 9]). Daneben fallen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Mandate weitere Ausgaben und Unkosten an, wie beispielsweise Kosten für Büromaterial und Telekommunikation, Transportkosten, etc. (vgl. dazu insbesondere die Jahresrechnung vom 1. Juli bis

  1. Dezember 2012 [Bf-act. 11).]. Sodann hat der Beschwerdeführer auch für allfällige Verluste aus der Insolvenz von Kunden einzustehen. Entsprechend besteht vorliegend − zumindest ein gewisses − unternehmerisches Risiko, welches bereits auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen lässt. e)In Bezug auf das Kriterium der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist sodann was folgt zu beachten: Die Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der B._____ AG vom 20. Juni 2012 (vgl. Bf-act. 18) enthält weder Vorschriften über den Arbeitsort, noch solche über die Arbeitszeit und die Arbeitsorganisation. Folglich kann der Beschwerdeführer sowohl die Organisation seiner Arbeit als auch die Arbeitszeit und den Arbeitsort frei wählen, mithin die Tätigkeit in seinen Geschäftsräumlichkeiten in O.2._____ ausüben. Sodann ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder über einen Besucher- noch über einen Mitarbeiter-Badge der B._____ AG verfügt und damit kein Zugang zu den Räumlichkeiten der B._____ AG hat, ein Indiz dafür, dass er nicht in die Arbeitsorganisation der B._____ AG eingegliedert ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Rahmen
  • 19 - des Mandats auch keinen Zugriff auf die technischen und wirtschaftlichen Ressourcen und Dienstleistungen der B._____ AG. Vielmehr stellt der Beschwerdeführer sämtliche für die Erfüllung des Mandats erforderlichen Ressourcen (Infrastruktur, Büromaterial, etc.) selbst zur Verfügung, was offenkundig auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen lässt. Dies wurde von der B._____ AG in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2014 explizit bestätigt. Darin führte die B._____ AG aus, der Beschwerdeführer verfüge seit seinem Ausscheiden aus der B._____ AG über kein Büro mehr in den Räumlichkeiten von B._____ AG. Er habe auch keine Zugangsberechtigung und keinen Zugangsbadge mehr. Seine Dienstleistungen erbringe er primär bei der K._____ und ansonsten in seinen eigenen Räumlichkeiten. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer seit seinem Ausscheiden aus der B._____ AG auch über keine E-Mail Adresse von B._____ AG mehr. Sodann trete der Beschwerdeführer ausserhalb des Mandats bei der K._____ nicht als Vertreter oder gar als Mitarbeiter von B._____ AG auf. Weiter spricht aber auch das Nichtbestehen einer regelmässigen Pflicht zu Berichterstattung an den Auftraggeber, die Tatsache, das der zeitliche Umstand der Beratertätigkeit in der erwähnten Vereinbarung nicht festgelegt ist sowie das stete Auftreten des Beschwerdeführers unter der Firma seiner Einzelunternehmung gegen eine unselbständige beziehungsweise für eine selbständige Erwerbstätigkeit. Sodann weist auch der Umstand, dass in der Vereinbarung vom 20. Juni 2012 keine Kündigungsfristen geregelt sind, auf eine selbständige Tätigkeit hin, kann doch der Auftrag gemäss Art. 404 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht [OR]; SR 220) jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Schliesslich bestehen auch keine für die unselbständige Erwerbstätigkeit typischen besonderen Treuepflichten oder Ausschliesslichkeitsvereinbarungen,

  • 20 - weshalb der Beschwerdeführer ohne Weiteres gleichzeitig für mehrere Auftraggeber tätig sein kann. Ebenfalls gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit spricht, dass beim Beschwerdeführer bei Dahinfallen des Vertragsverhältnisses mit der B._____ AG nicht dieselbe Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust einer arbeitnehmenden Person der Fall wäre, da der Beschwerdeführer neben der Beratungstätigkeit bei der B._____ AG noch über weitere Mandate über das Einzelunternehmen verfügt und daneben auch Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (z.B. Tätigkeit als Gemeindepräsident) erzielt. Eher auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit lässt hingegen das unter Ziff. 2 der Vereinbarung vom 20. Juni 2012 geregelte Weisungs- und Instruktionsrecht der B._____ AG gegenüber dem Beschwerdeführer schliessen. Darin ist aber − wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt − weder eine arbeitsvertragliche Weisungsgebundenheit, noch ein arbeitsvertragliches Unterordnungs- oder Subordinationsverhältnis zu erblicken. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass ein Berater als Beauftragter gemäss Instruktion des Auftraggebers handelt, da dieser den Umfang und den Inhalt des Auftrags definiert. So regelt denn auch Art. 397 Abs. 1 OR, dass der Beauftragte − wenn der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäfts eine Vorschrift gegeben hat − nur insofern davon abweichen darf, als nach den Umständen die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich und überdies anzunehmen ist, der Auftraggeber würde sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt haben. Demgegenüber hat der Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsvertrages gegenüber seinen Arbeitnehmern ein viel weitergehendes generelles Weisungsrecht, welches nicht nur Weisungen an einen einzelnen Arbeitnehmer in Bezug auf die Erfüllung der Arbeit, sondern auch generelle Weisungen im Betrieb umfasst (vgl. Art. 321d OR). Für eine gewisse Kontrolle spricht sodann auch die Tatsache, dass der

  • 21 - Beschwerdeführer monatlich mit der B._____ AG abrechnen muss. Aus einer monatlichen Vergütung nach Zeitaufwand und der Abrechnung von Auslagenersatz darf indes gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auf eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden, umso weniger, als solche Modalitäten beispielsweise bei selbständig erwerbenden Anwälten, Ärzten oder anderen (Dienst- )Leistungserbringern durchaus üblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_1029/2012 vom 27. März 2013 E.4.2). Ebenfalls eher für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht der Umstand, dass gemäss Jahresrechnung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012 (vgl. Bf- act. 11, Bg-act. 14) über 90 % der Einnahmen der beschwerdeführerischen Einzelunternehmung von der B._____ AG stammen (Fr. 30‘985.25 der gesamthaften Einnahmen von Fr. 33‘811.35). Wenn die Beschwerdegegnerin daraus ableitet, dass die B._____ AG im Jahr 2012 der einzig lukrative Auftraggeber des Beschwerdeführers gewesen ist, trifft dies zwar grundsätzlich zu. Indessen kommt dieser Tatsache keine entscheidende Bedeutung zu, zumal die Jahresrechnung wie erwähnt lediglich den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012 betrifft und der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer erst vor kurzem aufgenommen hat. Überdies ist der Beschwerdeführer − wie der definitiven Veranlagungsverfügungen der Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuer (vgl. Bf-act. 30) zu entnehmen ist − wirtschaftlich weder auf das Mandat der B._____ AG noch auf sonstige Mandate angewiesen ist. Was die Beschwerdegegnerin schliesslich aus dem Hinweis, dass der Zweck des beschwerdeführerischen Einzelunternehmens („Fördern und Führen von Projekten und Unternehmen, die insbesondere der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in der O.3., vor allem in der Val O.1., dienen“) vom Beratungsmandat, welches der

  • 22 - Beschwerdeführer in leitender Stellung für die B._____ AG betreut, unverkennbar abweicht, für sich ableiten möchte, ist nicht ersichtlich. Denn wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, ergäbe sich selbst bei einer Diskrepanz von der umschriebenen Zwecksetzung der Einzelunternehmung und dem Mandat, welches der Beschwerdeführer für die B._____ AG betreut, keine Vermutung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. f)Unter Würdigung der gesamten Umstände überwiegen vorliegend die für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Kriterien. Der Beschwerdeführer ist bei der Führung des Mandats der B._____ AG über sein Einzelunternehmen weder arbeitsorganisatorisch (Arbeitszeit, Arbeitsort, Arbeitsorganisation) noch wirtschaftlich von der ehemaligen Arbeitgeberin abhängig. Schliesslich besteht − wie gesehen − weder eine Weisungsgebundenheit, noch eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, noch eine über Gebühr hinausgehende Rechenschaftspflicht und auch keine wirtschaftliche Abhängigkeit in dem Sinne, dass das wirtschaftliche Überleben des Beschwerdeführers vom Mandat der B._____ AG abhängen würde. Zum gleichen Schluss kam im Übrigen in einem ähnlich gelagerten Fall das Kantonsgericht Basel- Landschaft. Obwohl das entsprechende, rechtskräftige Urteil für das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden keinerlei Verbindlichkeit zu entfalten vermag, kann ihm eine gewisse Aussagekraft dennoch nicht abgesprochen werden. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hatte den Fall zu beurteilen, wo ein ehemaliger Arbeitnehmer der B._____ AG nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Mandat als „Freelancer“ für die Beratung an einem Projekt mit einem Kunden der B._____ AG angenommen hatte. Dabei wurde ebenfalls eine entsprechende Beratervereinbarung mit der B._____ AG geschlossen. Obwohl der Auftragnehmer weder über separate Geschäftsräumlichkeiten noch über

  • 23 - eine eigene Einzelunternehmung verfügte, kam das Kantonsgericht Basel-Landschaft unter Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Kriterien überwiegen würden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 710 10 98 / 229 vom 24. September 2010). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat dies erst recht in der vorliegenden Konstellation zu gelten, wo der Beschwerdeführer über eigene Geschäftsräumlichkeiten sowie eine eigene Einzelunternehmung verfügt und dabei sämtliche für die Erfüllung des Mandats erforderlichen Ressourcen selbst zur Verfügung stellt. Folglich erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B._____ AG als unselbständig zu qualifizieren, als nicht rechtens, was zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids bezüglich der Tätigkeit für die B._____ AG und zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt führt. g)An diesem Ergebnis vermag weder die Tatsache, dass die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe die beschwerdeführerische Tätigkeit bei der B._____ AG als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert (vgl. Schreiben der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe vom 15. August 2012 [Bg-act. 6]), noch der beschwerdegegnerische Hinweis, wonach sich an der Art und dem Inhalt der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B._____ AG nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2012 nichts Wesentliches geändert habe, weshalb an die Anerkennung des Status als Selbständigerwerbender erhöhte Anforderungen zu stellen seien, etwas zu ändern. Denn einerseits begründet die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe ihre gegenteilige Auffassung in erwähntem Schreiben mit keinem Wort. Anderseits war der Beschwerdeführer während seiner arbeitsrechtlichen Anstellung bei der B._____ AG Partner

  • 24 - sowie Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates. Im Rahmen seiner Geschäftsleitungs-Funktionen eines COO (Chief Operating Officer) und eines CFO (Chief Financial Officer) war er im Wesentlichen für die Internen Dienste (Rechnungswesen, Informatik, Personalwesen, Rechtsdienst, etc.) mit über 300 Mitarbeitenden verantwortlich. Zusätzlich zu diesen Geschäftsleitungs-Funktionen betreute er im Nebenamt als verantwortlicher Partner und Mandatsleiter das Beratungsmandat bei der K.. Seit dem Ausscheiden aus der B. AG per 30. Juni 2012 betreut der Beschwerdeführer im vorstehend erwähnten Beratungsmandat „einzig“ noch das Projekt „Verselbständigung der K.“. Über strategische Kompetenzen verfügt er indessen nicht mehr, weshalb er denn auch keine strategischen Aufgaben innerhalb der B. AG mehr wahrnimmt (vgl. dazu die Stellungnahme der B._____ vom 3. März 2014). Entsprechend haben sich Art und Inhalt der beschwerdeführerischen Tätigkeit bei der B._____ AG nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses sehr wohl wesentlich geändert.

  1. a)Hinsichtlich der unternehmerischen Tätigkeiten für die C._____ GmbH besteht zwischen dem Beschwerdeführer und der C._____ GmbH ein Dienstleistungsvertrag vom 15. August 2012 (vgl. Bf-act. 26). Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Unternehmer beauftragt wird, die Buchhaltung der C._____ GmbH zu führen sowie die Jahresabschlüsse und die Steuererklärungen zu erstellen. Das Honorar beläuft sich auf Fr. 500.-- für die Buchhaltung, den Jahresabschluss und die Steuererklärung für das Geschäftsjahr 2011 sowie Fr. 1‘000.-- für die folgenden Jahre. Der Vertrag wurde rückwirkend per 1. Juli 2012 abgeschlossen und kann gegenseitig mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
  • 25 - b)Die Beschwerdegegnerin leitet aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ der Gesellschaft mit der strategischen und operativen Geschäftsführung betraut sei und damit über Mitbestimmungs- und Entscheidungsbefugnisse verfüge, was ein Handeln in eigenem Namen weitgehend ausschliesse, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ab. Dies zumal die Funktion des Beschwerdeführers über die im Dienstleistungsvertrag umschriebene Tätigkeit hinausgehe und im Dienstleistungsvertrag eine sechsmonatige Kündigungsfrist vereinbart worden sei (vgl. Einspracheentscheid vom
  1. Juni 2013 [Bf-act. 2]). Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die Tätigkeit als Geschäftsführer der C._____ GmbH von der Treuhand- und Beratungstätigkeit, welche er als Unternehmer unabhängig von seinen organschaftlichen Pflichten übernommen habe, zu unterscheiden sei. Hinsichtlich dieser Treuhand- und Beratungstätigkeit bestehe keine Abhängigkeit infolge organisatorischer Einbindung. Vielmehr sei der Beschwerdeführer in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht völlig frei, wie er seine Verrichtungen organisieren wolle. Es bestehe weder ein Instruktionsrecht noch eine Weisungsgebundenheit noch ein Unterordnungsverhältnis. Im Weiteren bestehe auch keine Rechenschaftspflicht, da eine Pauschale vereinbart worden sei, und auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit sei angesichts des bescheidenen Honorars ausgeschlossen. Sämtliche massgebenden und einschlägigen Kriterien sprächen somit für eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. c)Der Beschwerdeführer wurde am 20. August 2012 unstrittig als Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH ins Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen (vgl.
  • 26 - Handelsregisterauszug der C._____ GmbH [Bf-act. 24]). Hinsichtlich der Tätigkeit als Geschäftsführer der C._____ GmbH bestreitet der Beschwerdeführer die sozialversicherungsrechtliche Stellung nicht. Diesbezüglich liegt denn auch offenkundig eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor, beziehungsweise läge eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor, wenn der Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Geschäftsführer der C._____ GmbH eine Entschädigung erhielte, was aber gemäss der Jahresrechnung 1. Juli bis 31. Dezember 2012 (vgl. Bf- act. 11) nicht der Fall zu sein scheint. Von diesen Tätigkeiten als Organperson zu unterscheiden sind indessen die Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer gestützt auf den Dienstleistungsvertrag vom
  1. August 2012 (vgl. Bf-act. 26) übernommen hat, mithin die Führung der Buchhaltung der C._____ GmbH sowie die Erstellung der Jahresabschlüsse sowie der Steuererklärungen, für welche der Beschwerdeführer im Geschäftsjahr 2011 mit Fr. 500.-- beziehungsweise mit Fr. 1‘000.-- in den Folgejahren honoriert wurde respektive wird. Auch hinsichtlich dieser unternehmerischen Tätigkeiten für die C._____ GmbH gilt, − wie bereits hinsichtlich des Beratungsmandats für die B._____ AG − dass ein gewisses unternehmerisches Risiko gegeben ist, welches der Beschwerdeführer über seine Einzelunternehmung trägt (vgl. dazu vorstehend E.5d). Sodann gilt in Bezug auf das Kriterium der betriebswirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit auch hier, dass weder eine Einbindung in die Arbeitsorganisation der C._____ GmbH noch eine Rechenschaftspflicht besteht, und auch der zeitliche Umfang der Treuhand- und Beratungstätigkeit nicht festgelegt worden ist. Der Beschwerdeführer ist sowohl in sachlicher, als auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht frei, wie er seine Tätigkeit organisieren will. Sodann ergeben sich aus dem Dienstleistungsvertrag vom 15. August 2012 weder ein ausdrückliches Weisungs- noch ein Instruktionsrecht, und es besteht überdies auch kein Unterordnungsverhältnis. Das bescheidene Honorar
  • 27 - von Fr. 500.-- für das Geschäftsjahr 2011 beziehungsweise von Fr. 1‘000.-- für die Folgejahre lässt sodann auch keine Rückschlüsse auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu. Einzig die vereinbarte sechsmonatige Kündigungsfrist weist auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hin. Unter diesen Umständen überwiegen auch hinsichtlich der unternehmerischen Tätigkeit für die C._____ GmbH − soweit der Beschwerdeführer nicht als Organ auftritt − die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Kriterien, was durch die Stellungnahme der C._____ GmbH vom 17. Februar 2014 noch zusätzlich bestätigt wird. d)Die vorliegende Konstellation, wo der Beschwerdeführer neben der Tätigkeit als Organ für die Gesellschaft als Unternehmer unabhängig von seinen organschaftlichen Pflichten weitere Tätigkeiten erbringt, lässt sich durchaus vergleichen mit der Situation, in der ein Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft zugleich als Rechtsanwalt für die betreffende Gesellschaft tätig ist. Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgehalten, dass die anwaltliche Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, wenn die Tätigkeit nicht mit dem Amt als Verwaltungsrat verbunden ist, sondern ebenso gut losgelöst von diesem Mandat erfolgen kann (BGE 105 V 113 E.3; vgl. auch vgl. KIESER, a.a.O., Art. 5 AHVG Rz. 115; WML Rz. 1028). Gleiches muss im vorliegenden Fall gelten, und zwar auch dann, wenn der Beschwerdeführer für seine Tätigkeiten als Organperson beziehungsweise als Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH keine Einkünfte erzielen sollte. e)Der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Businessplan, welcher Einnahmen der C._____ GmbH von gesamthaft Fr. 5‘000.-- vorsieht, gezogene Schluss, wonach die Differenz zur vertraglichen Honorierung von Fr. 500.-- beziehungsweise von Fr. 1‘000.-- als Entgelt für die

  • 28 - Tätigkeit als Geschäftsführer und somit als Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei, überzeugt nicht. Einerseits verkennt die Beschwerdegegnerin, dass es sich bei einem Businessplan lediglich um eine Erwartungshaltung und Kalkulationsbasis, nicht aber um eine Darstellung der tatsächlichen Einnahmen handelt. Anderseits ist der Jahresrechnung 1. Juli bis 31. Dezember 2012 (vgl. Bf-act. 11) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit für die C._____ GmbH im Jahr 2012 tatsächlich lediglich Fr. 500.-- eingenommen hat. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Geschäftsführer der C._____ GmbH eine Entschädigung (unselbständige Erwerbstätigkeit) erhalten würde, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass die Treuhand- und Beratungstätigkeit, welche der Beschwerdeführer als Unternehmer unabhängig von seinen organschaftlichen Pflichten für die C._____ GmbH erbringt, als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren wäre. Denn bei einem versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Gesellschaft vorgenommen werden. Es kann demnach nicht auf den überwiegenden Charakter einer Gesamttätigkeit ankommen. Eine solche Gesamtbeurteilung ist weder gesetzlich vorgesehen noch aus Gründen der Praktikabilität notwendig. Vielmehr sind die verschiedenen Tätigkeiten einzeln zu prüfen und die betreffenden Beiträge sind entsprechend der Qualifikation dieser Arbeitsbereiche zu erheben (vgl. BGE 104 V 126, vgl. auch WML Rz. 1028). f)Folglich erweist sich auch der beschwerdegegnerische Entscheid, die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der C._____ GmbH als unselbständig zu qualifizieren, als nicht rechtens, was zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids bezüglich der Tätigkeit für die

  • 29 - C._____ GmbH und zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt führt.

  1. a)Wie dem Handelsregisterauszug der D._____ SA (vgl. Bf-act. 28) zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer seit dem 20. August 2012 Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft, die unter anderem den Betrieb von einem oder mehreren Pflegeheimen in der Planungsregion N._____ bezweckt. Daneben ist der Beschwerdeführer seit dem
  2. August 2011 Mitglied des Stiftungsrates der E., welche die Errichtung und den Betrieb der „E.“ für pflegebedürftige Personen, insbesondere aus den drei Gemeinden O.4., O.1. O.5._____ bezweckt (vgl. Handelsregisterauszug der E._____ [Bf-act. 27]). b)Der Beschwerdeführer bestreitet bezüglich dieser ordentlichen Aufgaben als Mitglied des Stiftungsrates der E._____ und der zugehörigen Baukommission sowie als Verwaltungsratspräsident der D._____ SA seinen sozialversicherungsrechtlichen Status als unselbständig Erwerbender nicht. Für diese Aufgaben werde er von beiden Gesellschaften mit Sitzungsgeldern und Entschädigungen entlöhnt. Darüber hinaus sei er indes über seine Einzelunternehmung mit der Beratung beziehungsweise einem Consulting der D._____ SA betraut worden, wobei diese Beratung in einem projektspezifischen Bereich erfolge und nichts mit dem ordentlichen Geschäftsgang zu tun habe. Diesbezüglich trete er denn auch nicht als Organ der Gesellschaft, sondern über seine Einzelunternehmung als selbständiger Erbringer von Dienstleistungen auf. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit sei er in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht frei. Es bestünde weder ein Instruktionsrecht, noch eine Weisungsgebundenheit noch ein Unterordnungsverhältnis. Angesichts des bescheidenen Honorars sei auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit ausgeschlossen. Folglich sprächen
  • 30 - auch hier sämtliche massgebenden und einschlägigen Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass der Beschwerdeführer neben den ordentlichen Aufgaben als Verwaltungsratspräsident sowie als Mitglied des Stiftungsrates und der Baukommission vorwiegend mit spezifischen Fragen der Finanzierung rund um das Pflegeheim beschäftigt sowie für wichtige Personalfragen verantwortlich sei. Diese Tätigkeiten würden dem Gesellschaftszweck der D._____ SA entsprechen. Somit befasse sich der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Funktionen primär mit dem Zweck der Trägerschaft des Alters- und Pflegeheims D.. Als verantwortliches Organ der Gesellschaft verfüge er über Mitbestimmungs- und Entscheidungsbefugnisse, was ein Handeln in eigenem Namen ausschliesse (vgl. Einspracheentscheid vom 24. Juni 2013 [Bf-act. 3]). c)Aus der Auftragsbestätigung des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2013 (vgl. Bf-act. 29) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von der D. SA beauftragt wurde, verschiedene Projekte (Leitung des Projektteams für die Integration der I., Mitarbeit bei der Entwicklung des Projekts „Alterswohnungen“ 0.6., Beratung in finanziellen Fragen des Betriebs und der Projekte) beratend zu begleiten. Dabei verpflichtete sich der Beschwerdeführer, den Auftrag gemäss den Vorgaben des Verwaltungsrates gewissenhaft durchzuführen und diesen in regelmässigen Abständen über den Fortschritt zu informieren. Der Stundenansatz beträgt Fr. 100.--, wobei Fahr- und Verpflegungsspesen gemäss effektiven Auslagen verrechnet werden. Für Telefon- und E-Mail sowie Fotokopien werden 3 % des Honorars in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung an den Auftraggeber erfolgt monatlich. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Auftragsbestätigung vom 23. Juli 2013 ist

  • 31 - jedoch von der D._____ SA nicht unterzeichnet. Indessen hat die D._____ SA als Beigeladene im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2014 die von ihr am 19. Dezember 2013 unterzeichnete Auftragsbestätigung eingereicht. Darüber hinaus bestätigte die D._____ SA in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2014 explizit, dass sie beim Beschwerdeführer verschiedene Dienstleistungen eingekauft habe, so insbesondere die Ausarbeitung einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde O.5._____ und der D._____ SA betreffend Übernahme der Geschäftsführung und des Geschäftsbetriebes des Alters- und Pflegeheims I._____ in 0.6._____ per 1. November 2013 beziehungsweise per 1. Januar 2014, die Ausarbeitung einer Vereinbarung betreffend den Bau von betreutem Wohnen in 0.6._____ sowie die Beratung in personalrechtlichen Fragen. Weiter bestätigte die D._____ SA in der erwähnten Stellungnahme, dass mit dem Beschwerdeführer kein Arbeitsvertrag, sondern ein Auftrag mit periodischer Rechnungsstellung bestehe. Es stünden ihm keine Geschäftsräumlichkeiten bei der D._____ SA zur Verfügung, und es bestünden auch keine Vorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsorganisation. d)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen gilt, − wie bereits bezüglich des Beratungsmandats für die B._____ AG und für die C._____ GmbH − dass auch hinsichtlich der unternehmerischen Tätigkeit für die D._____ SA, ein gewisses unternehmerisches Risiko gegeben ist, welches der Beschwerdeführer über seine Einzelunternehmung trägt (vgl. vorstehend E.5d). In Bezug auf das Kriterium der betriebswirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gilt sodann auch hier, dass keine Einbindung in die Arbeitsorganisation der D._____ SA und nur eine eingeschränkte Rechenschaftspflicht gegenüber dem Auftraggeber besteht. Sodann ist auch der zeitliche Umfang der Beratungstätigkeit nicht

  • 32 - festgelegt worden. Auch hier ist der Beschwerdeführer sowohl in sachlicher als auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht frei, wie er seine Tätigkeit organisieren will. Es besteht weder ein ausdrückliches Instruktions- beziehungsweise Weisungsrecht, noch ein Unterordnungsverhältnis. Dementsprechend überwiegen auch hinsichtlich der unternehmerischen Tätigkeit für die D._____ SA − soweit der Beschwerdeführer nicht als Verwaltungsratspräsident der D._____ SA oder als Mitglied des Stiftungsrates der E._____ auftritt − die Kriterien, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Dies zumal sich auch die vorliegende Situation, wo der Beschwerdeführer neben der Tätigkeit als Organ für die Gesellschaft als Unternehmer unabhängig von seinen organschaftlichen Pflichten weitere Tätigkeiten erbringt, wiederum mit der Situation vergleichen lässt, in der ein Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft zugleich als Rechtsanwalt für die betreffende Gesellschaft tätig ist (vgl. dazu vorstehend E.6d). Folglich erweist sich auch der beschwerdegegnerische Entscheid, die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der D._____ SA als unselbständig zu qualifizieren, als nicht rechtens, was zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids bezüglich der Tätigkeit für die D._____ SA und zur Gutheissung der Beschwerde auch in diesem Punkt führt.

  1. a)Zusammenfassend ergibt sich unter Würdigung der gesamten Umstände, dass in Bezug auf die drei Mandate bei der B._____ AG, der C._____ GmbH sowie der D._____ SA die für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Gesichtspunkte überwiegen. Dies zumal der Beschwerdeführer über seine Einzelunternehmung − wie gesehen − auch ein gewisses Mass an unternehmerischem Risiko zu tragen hat und überdies − obwohl erst am Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit stehend − bereits für verschiedene Auftraggeber tätig ist. Folglich ist der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit für die B.AG, die C.
  • 33 - GmbH sowie die D._____ SA als Selbständigerwerbender zu qualifizieren. Demnach erweist sich die Beschwerde vom 29. Juli 2013 als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 24. Juni 2013 erweisen sich demgegenüber als nicht rechtens, was zu deren Aufhebung führt. b)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der in der Honorarnote vom 15. April 2014 geltend gemachte Aufwand von 25.5 h erscheint dem Gericht vor dem Hintergrund, dass in vorliegendem Beschwerdeverfahren drei separate Einspracheentscheide angefochten wurden und überdies ein zweifacher Schriftenwechsel stattgefunden hat, als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den obsiegenden Beschwerdeführer somit aussergerichtlich mit Fr. 7‘091.55 (25.5 h x Fr. 250.-- [= Fr. 6‘375.--], zuzüglich 3 % Spesen [Fr. 191.25] sowie 8 % MWST von Fr. 6‘566.25 [= Fr. 525.30]) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Einspracheentscheide vom 24. Juni 2013 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass A._____ bezüglich seiner unternehmerischen Tätigkeiten für die B._____ AG, die C._____ GmbH und die D._____ SA

  • 34 - sozialversicherungsrechtlich als Selbständigerwerbender zu behandeln ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 7‘091.55 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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