VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 83 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 13. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Omer-Imer Hodza, Kläger gegen Stiftung FAR____, Beklagte betreffend Versicherungsleistungen nach BVG

  • 2 - 1.Am 12. November 2002 haben der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) einerseits und die Gewerkschaften UNIA (vormals GBI Gewerkschaft Bau & Industrie) sowie SYNA andererseits den Gesamtvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) abgeschlossen. Mit Stiftungsurkunde vom 19. März 2003 haben die Vertragsparteien daraufhin die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) mit Sitz in X._____ gegründet und diese mit dem Vollzug des GAV FAR beauftragt. Deren Stiftungsrat hat zu diesem Zweck ein Stiftungsreglement (nachfolgend: Regl FAR) erlassen, das auf dem GAV FAR beruht und gleichzeitig mit diesem am 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist. Dieses regelt den freiwilligen vorzeitigen Altersrücktritt für die letzten fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter und dessen Finanzierung. Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Bundesrat den GAV FAR teilweise für allgemeinverbindlich erklärt. Seit dem 30. September 2003 ist auch der Verband Baukader Schweiz gemäss den Weisungen im Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 Vertragspartei mit gleichen Rechten und Pflichten. Seither haben die Vertragsparteien den GAV FAR mehrfach geändert. Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen am 8. August 2006, am 26. Oktober 2006, am 1. November 2007 und am
  1. Dezember 2012 für allgemeinverbindlich erklärt. 2.Am 14. Dezember 2012 reichte der am 2. Mai 1953 geborene A._____ bei der Stiftung FAR ein Gesuch um Ausrichtung einer Überbrückungsrente ab dem 1. Juni 2013 ein. 3.Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 teilte die Auszahlungsstelle der Stiftung FAR A._____ mit, eine allfällige Rente könne aufgrund des verspäteten Leistungsgesuchs frühestens ab dem 1. Juli 2013
  • 3 - ausgerichtet werden. Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Januar 2013 wies der Ausschuss Rekurse der FAR (nachfolgend: SRARK) am
  1. März 2013 ab. Mit Entscheid vom 26. März 2013 lehnte die Auszahlungsstelle der Stiftung FAR überdies das Gesuch von A._____ um Rentenleistung ab. Gegen diesen Entscheid reichte A._____ am
  2. April 2013 Einsprache ein, welche der SRARK mit Entscheid vom
  3. Mai 2013 abwies. Mit Entscheid vom 5. Juli 2013 lehnte der SRARK in der Folge ausserdem das Gesuch von A._____ um unbillige Härte ab. Zu demselben Schluss kam die Auszahlungsstelle FAR mit Entscheid vom
  4. Juli 2013. 4.Mit Beschwerde vom 24. Juli 2013 beantragte A._____ (nachfolgend: Kläger) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, den Entscheid des SRARK vom 5. Juli 2013 aufzuheben und sein Begehren um Bezug einer FAR-Rente gutzuheissen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei mit der Ablehnung des Gesuchs um unbillige Härte nicht einverstanden. Er habe die von ihm in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit als Schaler und Maurer als grosse Ehre empfunden. Die Tatsache, dass die Stiftung FAR diese Ehre mit der Abweisung seines Rentengesuchs erwürgt habe, bedeute, dass er beleidigt, niedergeschlagen und verzweifelt sei. Hier handle es sich offensichtlich um einen Fall unbilliger Härte. 5.Die Stiftung FAR (nachfolgend: Beklagte) beantragte in ihrer Klageantwort vom 3. Oktober 2013 die Abweisung der Klage. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, Voraussetzung für die Zusprache einer FAR-Rente sei unter anderem, dass der Kläger während der letzten sieben Jahre vor dem Rentenbeginn ununterbrochen gearbeitet habe bzw. während maximal zwei Jahren arbeitslos gewesen sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Kläger von Januar bis März 2011
  • 4 - und im Dezember 2011 sowie im Jahr 2012 arbeitslos gewesen sei. Von April bis November 2011 sei er sodann bei der B._____ AG beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeit werde dem Kläger praxisgemäss als Arbeitslosigkeit angerechnet. Schliesslich sei der Kläger von Januar bis März 2013 keiner Beschäftigung nachgegangen. Selbst wenn diese drei Monate nicht als Beschäftigungslücke, sondern, wie vom SRARK angenommen, als Arbeitslosigkeit gewertet würden, sei der Kläger im massgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 2013 mehr als zwei Jahre "arbeitslos" gewesen, womit er keine FAR-Rente beanspruchen könne. Schliesslich könne dem Kläger eine Rente auch nicht im Sinne einer unbilligen Härte zugesprochen werden, da bei einer Beschäftigungslücke von drei Monaten, wie sie der Kläger aufweise, nie ein Anwendungsfall von unbilliger Härte im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GAV FAR bzw. Art. 13 Abs. 4 Regl FAR vorliege. Selbst wenn – im Einklang mit dem SRARK – die Beschäftigungslücke als "Arbeitslosigkeit" angesehen würde, könne dem Kläger keine Rente zugesprochen werden, wäre er doch in diesem Fall deutlich mehr als zwei Jahre arbeitslos gewesen, weshalb kein Fall von Geringfügigkeit vorliegen würde. 6.Der Kläger hielt dieser Argumentation in seiner Replik vom 9. Oktober 2013 entgegen, in der Klageantwort sei einiges schief, unkorrekt und falsch dargestellt worden. Dies lasse sich leicht erkennen, wenn Klage und Klageantwort miteinander verglichen würden. Im Übrigen sei es ihm ein Anliegen, abermals zu betonen, dass die Tätigkeit im Bauwesen für ihn seelische Nahrung gewesen sei und ihn dazu bewogen habe, sein Leben auf den Baustellen in der Schweiz und nicht in seiner Heimat zu verbringen. Er ersuche das Gericht, diesen Umständen bei der Prüfung seines Begehrens Rechnung zu tragen.

  • 5 - 7.In der Duplik vom 22. Oktober 2013 hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest und bestritt sämtliche Vorbringen des Klägers. Gleichentags teilte der Kläger dem Verwaltungsgericht mit, seit dem 1. Juli 2013 keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben und seit dem 1. August 2013 Sozialhilfe zu beziehen. Mit dieser Begründung ersuchte er sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht beantragt, den Entscheid des SRARK vom 5. Juli 2013 aufzuheben und sein Begehren um Bezug einer FAR-Rente gutzuheissen. a)Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.4) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Vorsorgeeinrichtungen im Sinne dieser Bestimmung sind Institute, die nach Massgabe der Bestimmungen über die Vorsorgepflicht des Arbeitgebers gegründet wurden und Arbeitnehmer sowie allenfalls Selbstständigerwerbende gegen die Risiken Alter, Tod und/oder Invalidität versichern (vgl. ULRICH MEYER/LAURENCE UTTINGER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG [nachfolgend: BVG und FZG], Bern 2010, Art. 73 N. 3). Dazu zählen auch nicht registrierte Stiftungen im Sinne von Art. 89a des

  • 6 - Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), die im Bereich der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätig sind (Art. 89a Abs. 2 Ziff. 19 ZGB, BGE 117 V 216 E.1a, 116 V 198 E.1a; HANS MICHAEL RIEMER/GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz,

  1. Aufl., Bern 2006, § 8 N. 2 und N. 4 ff.). Gemäss Art. 89a Abs. 5 ZGB können Begünstigte beim Versicherungsgericht im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG Klage gegen die Stiftung auf Ausrichtung von Leistungen erheben, wenn sie Beiträge an diese geleistet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Leistungsanspruch zusteht (BGE 130 V 80 E.3.2, 128 V 254 E.2a, 117 V 214 E.1b; MEYER/UTTINGEN, a.a.O., Art. 73 N. 10 und N. 23 f.; HANS-ULRICH STAUFFER, in: STAUFFER/CADINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 257; RIEMER/RIEMER, a.a.O., § 8 N. 9; MARTIN EISENRING, in: BREITSCHMID/RUMO-JUNGO [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 89a N. 5). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebs, bei dem der Versicherte angestellt war (Art. 73 Abs. 3 BVG). b)Bei der Beklagten handelt es sich um eine nicht registrierte Stiftung der freiwilligen beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 89a

ZGB, der von den Vertragsparteien der Vollzug des GAV FAR übertragen wurde und deren Stiftungsrat zu diesem Zweck ein Reglement erlassen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_975/2012 vom 15. April 2013 E.2.1, 9C_374/2012 vom 7. Dezember 2012 E.2.1, 2C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E.3.2). Dieses regelt auf der Basis des GAV FAR den freiwilligen vorzeitigen Altersrücktritt für die letzten fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter und sieht zu dessen finanzieller Abfederung in den Art. 13 ff. Regl FAR

  • 7 - unter anderem eine (gekürzte) Überbrückungsrente als Form der freiwilligen beruflichen Vorsorge vor, die von den Arbeitnehmern durch Beitragszahlungen mitfinanziert wird. Ob der Kläger diese, von ihm begehrte Leistung beanspruchen kann, stellt eine berufsvorsorgerechtliche Frage dar, die vom kantonalen Versicherungsgericht im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich hierbei um das als solches im Kanton Graubünden amtende Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Art. 63 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]), da der Betrieb, bei dem der Kläger beschäftigt war, in Y._____ (GR) liegt. Das angerufene Gericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. c)Angesichts des klägerischen Rechtsbegehrens stellt sich jedoch die Frage, ob auf die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 24. Juli 2013 eingetreten werden kann. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat über vorsorgerechtliche Ansprüche die als erste Behörde angerufene Instanz, vorliegend mithin das Verwaltungsgericht, auf Klage hin zu entscheiden (vgl. BGE 116 V 198 E. I.2; ISABELLE VETTER-SCHREIBER in: Die berufliche Vorsorge, Kommentar, Zürich 2009,
  1. Aufl., Art. 73 N. 1; THOMAS FLÜCKIGER, BVG und FZG, Art. 13 N. 8). Würde auf den Wortlaut des klägerischen Rechtsbegehrens abgestellt, so könnte daher auf die Eingabe vom 24. Juli 2013 nicht eingetreten werden. Bei Eingaben, wie der vorliegend in Frage stehenden, bei der ein Laie durch einen Laien vertreten wird, dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung nach Treu und Glauben ein rechtsgenügender Antrag ergibt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 48 vom 11. September 2012 E.2a; FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in:
  • 8 - WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 N. 51). Wird vorliegend zur Bestimmung von Inhalt und Tragweite des klägerischen Rechtsbegehrens die Begründung in der Eingabe vom
  1. Juli 2013 herangezogen, so geht daraus unmissverständlich hervor, dass der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 eine (gekürzte) Überbrückungsrente auszurichten. In diesem Sinne hat denn auch die Beklagte das Rechtsbegehren des Klägers verstanden und dazu Stellung genommen. Jedenfalls unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, auf die Eingabe des Klägers einzutreten und nachfolgend zu prüfen, ob dieser die begehrte, vorsorgerechtliche Leistung beanspruchen kann.
  2. a)Für Personenfürsorgestiftungen, wie die Beklagte, die nicht im obligatorischen Bereich der berufliche Vorsorge tätig sind und infolgedessen nicht registriert sind (Art. 48 BVG), gelten – neben dem Freizügigkeitsgesetz (FZG; SR 831.42) – lediglich die in Art. 89a Abs. 6 ZGB aufgezählten materiellen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Davon abgesehen wird das Rechtsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtung ausschliesslich durch die Stiftungsurkunde und das Stiftungsreglement geregelt. Es liegt somit ein Fall eines reinen – vermächtnisähnlichen – Destinatärverhältnisses vor, bei welchem analog dem gesetzlichen Typus der gewöhnlichen Stiftung in der Stiftungsurkunde und im Stiftungsreglement einseitig die Voraussetzungen und der Umfang der Leistung der Stiftung an die Destinatäre bestimmt werden (anderer Meinung Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2007, BV.2006.00101 E.3.1). Ob die Beklagte dem Kläger die begehrte vorsorgerechtliche Leistung schuldet, ist demnach ausschliesslich
  • 9 - aufgrund der massgeblichen Regelungen in der Stiftungsurkunde und im Reglement FAR zu beurteilen. b)Der Kreis der Destinatäre wird in Art. 3 Regl FAR umschrieben. Danach fallen darunter in erster Linie diejenigen Betriebe und Arbeitnehmerkategorien, die dem GAV FAR unterstehen, sowie diejenigen Betriebe und Arbeitnehmerkategorien, auf die der GAV FAR durch Allgemeinverbindlicherklärung zur Anwendung gelangt (Art. 3 Abs. 1 Regl FAR). Der Bundesrat hat am 5. Juni 2003, 8. August 2006,
  1. Oktober 2006, 1. November 2007 und 6. Dezember 2012 verschiedene Regelungen des GAV FAR für allgemeinverbindlich erklärt, mit der Wirkung, dass der Geltungsbereich des GAV FAR auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweigs oder Berufes ausgedehnt worden ist. Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer demselben Wirtschaftszweig oder Beruf angehören, wie die Vertragsparteien des GAV FAR, ist aufgrund der tatsächlichen Unternehmenstätigkeit zu entscheiden (vgl. BGE 139 III 165 E.4.3.3.2, 134 III 11 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_374/2012 vom
  2. Dezember 2012 E.2.7.2.1, B 106/2006 vom 6. Februar 2008 E.2 ff.; WOLFGANG PORTMANN, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 357 N. 20 ff.). c)Der Kläger war vom 1. Mai 1991 bis zum 31. Dezember 2004, vom
  3. Februar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 und vom 1. März bis zum
  4. März 2011 bei der C._____ AG (vormals: D._____ AG) in Y._____ als Steinbrucharbeiter tätig (vgl. Arbeitsvertrag mit der C._____ AG vom
  5. Dezember 2008 [beklagtische Beilage 5] und Auszug aus dem individuellen Konto des Klägers [klägerische Beilage 4]). Diese Form der unselbständigen Erwerbstätigkeit fällt in den sachlichen, persönlichen und
  • 10 - räumlichen Geltungsbereich des GAV FAR (vgl. Art. 1-3 GAV FAR). Damit gehört der Kläger zum Kreis der Destinatäre der Beklagten, und zwar aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit der entsprechenden Regelung des GAV FAR selbst dann, wenn er nicht Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes gewesen sein sollte. Dies wird denn auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. d)Als Destinatär kann der Kläger die von ihm begehrte vorsorgerechtliche Leistung beanspruchen, wenn er die diesbezüglichen in der Stiftungsurkunde und in Reglement FAR festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Der Stiftungsrat hat einzelne dieser Bestimmungen (Art. 13 Abs. 1 lit. c und 13 Abs. 2 lit. a Regl FAR) per 1. Januar 2014 abgeändert. Ob diese vorliegend in der in Kraft stehenden oder in der bis zum
  1. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wird in den Schlussbestimmungen des Reglements FAR nicht geregelt (vgl. Art. 36- 38 Regl FAR), weshalb diese Frage nach den dazu von Lehre und Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden ist. Danach gilt der Grundsatz der Nichtrückwirkung, d.h. es sind diejenigen Regelungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands in Kraft waren. Bereits eingetretene Risikofälle bleiben demnach von einer Änderung des Reglements unberührt und sind nach den alten Bestimmungen zu beurteilen (vgl. THOMAS GÄCHTER/MAYA GECKELER HUNZIKER, BVG und FZG, Art. 50 N. 22; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG, Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Freiburg 2009, Art. 50 N. 10; STAUFFER, a.a.O., S. 161; vgl. zum Stiftungsrecht: HANS MICHAEL RIEMER, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Einleitung zum Personenrecht, Die juristische Person, Die Stiftungen, Systematischer Teil und Art. 80-89 bis ZGB, Bern 1975, Systematischer Teil N. 337).
  • 11 - e)Der am 2. Mai 2013 60 Jahre alt gewordene Kläger hat am 14. Dezember 2012 bei der Beklagten ein Gesuch um Ausrichtung einer Überbrückungsrente eingereicht. Unter diesen Umständen hat die Beklagte die begehrte Rente gemäss Art. 25 Abs. 1 Regl FAR frühestens ab dem ersten Tag des Monats auszurichten, an dem die sechsmonatige Anmeldefrist abgelaufen ist, mithin frühestens ab dem 1. Juli 2013. Für die sich stellende intertemporalrechtliche Frage bedeutet dies, dass im vorliegenden Fall das Reglement FAR in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (nachfolgend: Regl FAR) zur Anwendung gelangt, und zwar ungeachtet dessen, ob der 1. Juli 2013 (Rentenbeginn) oder der
  1. Juni 2013 (als erster Monat, welcher der Vollendung des 60. Altersjahrs folgt) als massgebend erachtet wird. Soweit zur Auslegung der massgeblichen Bestimmungen in der Stiftungsurkunde sowie im Reglement FAR Regelungen des GAV FAR heranzuziehen sind, gelangen diese in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zur Anwendung (nachfolgend: GAV FAR).
  2. a)Gemäss Art. 13 Abs. 1 Regl FAR kann der Arbeitnehmer eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ das 60. Altersjahr erreicht hat (lit. a), das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht hat (lit. b), während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leitungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich FAR gearbeitet hat (lit. c) und die Erwerbstätigkeit definitiv aufgibt (lit. d). Der Arbeitnehmer, welcher das Kriterium der Beschäftigungsdauer gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c Regl FAR nicht vollständig erfüllt, kann unter den in Art. 13 Abs. 2 Regl FAR umschriebenen Voraussetzungen eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen. Schliesslich kann der Stiftungsrat, um unbillige Härten zu vermeiden, in Einzelfällen Überbrückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV FAR und des Reglements FAR
  • 12 - nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat. Gemäss Art. 25 Abs. 2 Regl FAR ist mit oder nach Einreichung des Gesuchs die Erklärung abzugeben, dass der Gesuchsteller die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Art. 14 Regl FAR definitiv aufgeben will und ihm bekannt ist, dass er ansonsten die bezogenen Leistungen zurückzuerstatten hat. b)Um den Anspruch des Klägers auf Bezug der begehrten (gekürzten) Überbrückungsrente zu prüfen, ist im Lichte der vorangehenden Ausführungen zuerst zu prüfen, ob der Kläger eine Überbrückungsrente gemäss Art. 13 Abs. 1 Regl FAR beanspruchen kann (vgl. E.4 hernach). Ist dies zu verneinen, so wird in einem weiteren Schritt zu untersuchen sein, ob ihm eine gekürzte Überbrückungsrente gemäss Art. 13 Abs. 2 Regl FAR zusteht (vgl. E.5 hernach). Erfüllt der Kläger auch diese Voraussetzungen nicht, so wird schlussendlich sein Anspruch auf eine Überbrückungsrente wegen unbilliger Härte zu prüfen sein (Art. 13 Abs. 4 Regl FAR, vgl. E.6 hernach).
  1. a)Der Kläger reichte am 14. Dezember 2012 bei der Beklagten ein Gesuch um Ausrichtung einer Überbrückungsrente ein, weshalb er gemäss Art. 25 Abs. 1 Regl FAR frühestens ab dem 1. Juli 2013 eine Überbrückungsrente beanspruchen kann (vgl. E.2e hiervor). Dass er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 lit. a, b und d Regl FAR erfüllte, ist unbestritten geblieben und aufgrund der Akten ausgewiesen. Fest steht überdies, dass er im massgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 2013 während mindestens 15 Jahren, d.h. vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 2004 (zehneinhalb Jahre), vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 (knapp fünf Jahre) und vom 1. März bis zum 31. März 2011 (einen Monat), in der Schweiz in einem Betrieb gemäss GAV FAR tätig war (vgl. E.2c hiervor). Strittig ist
  • 13 - hingegen, ob diese Betriebszugehörigkeit auch in den letzten sieben Jahren vor dem Leistungsbezug, d.h. vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2013, gegeben war, wie dies in Art. 13 lit. c Regl FAR im Weiteren vorausgesetzt wird. b)Werden für die Beantwortung dieser Frage der Auszug des Klägers aus seinem individuellen AHV-Konto sowie die von den Parteien im Übrigen eingereichten Unterlagen konsultiert, so ergibt sich folgendes Bild: 01.02.2005 – 31.12.2010unselbständige Erwerbstätigkeit bei der C._____ AG (damals: D._____ AG) in Y._____ 01.01.2011 – 28.02.2011keine Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosentaggeldern (zwei Monate) 01.03.2011 – 31.03.2011unselbständige Erwerbstätigkeit bei der C._____ AG in Y._____ (ein Monat) 01.04.2011 – 30.11.2011unselbständige Erwerbstätigkeit bei der B._____ AG in Y._____ (acht Monate) 01.12.2011 – 31.12.2012keine Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosentaggeldern (13 Monate) 01.01.2013 – 07.04.2013keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und kein Bezug von Arbeitslosentaggeldern (rund drei Monate) 08.04.2013 – 30.06.2013vermittelt durch die E._____ AG Erwerbstätigkeit bei der F._____ AG (knapp drei Monate), bereits seit dem 1. April 2013 bei der E._____ AG angestellt c)In tatsächlicher Hinsicht steht damit fest, dass der Kläger in den letzten sieben Jahren vor dem Leistungsbezug, d.h. im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2013, während mindestens 18 Monaten keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, womit er die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 lit. c Regl FAR nicht erfüllt. Er hat somit keinen Anspruch auf eine Überbrückungsrente im Sinne von Art. 13 Abs. 1 FAR.

  • 14 - 5.Bei diesem Ergebnis ist anschliessend zu prüfen, ob der Kläger gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Regl FAR eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen kann. a)Dieser Bestimmung zufolge kann der Arbeitnehmer, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c Regl FAR nicht vollständig erfüllt, eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er innerhalb der letzten 20 Jahre nur während der letzten zehn Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig war, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit. a) und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war (lit. b). Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Vermittlungsfähigkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfähige Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Als Arbeitslosigkeit gilt auch ein Unterbruch einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit ohne Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle, wenn er auf einem unfreiwilligen Verlust der Arbeitsstelle (Kündigung des Arbeitgebers, Konkurs des Arbeitgebers) folgt, höchstens sechs Monate gedauert hat und der Gesuchsteller zwischen diesem Unterbruch und dem gewünschten Rentenantritt wieder im Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hat. Der Stiftungsrat kann präzisierende Regelungen erlassen. b)Da die Errichtung einer Stiftung kein Verkehrsgeschäft ist, sind die Reglemente einer Stiftung nicht nach den Regeln der Vertragsauslegung (vgl. Art. 1 ff. des Obligationenrechts [OR; SR 220]), sondern, wie letztwillige Verfügungen von Todes wegen, nach dem Willensprinzip auszulegen. Danach ist für die Auslegung entscheidend, was der Erklärende gewollt hat und nicht, wie ein in diesem Sinne nicht

  • 15 - vorhandener Erklärungsempfänger die in Frage stehende Regelung nach Treu und Glauben verstehen durfte (BGE 93 II 439 E.2; RIEMER, a.a.O., Systematischer Teil N. 77; HAROLD GRÜNINGER, in: HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Art. 1-456, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 80 N. 4, je m.w.H.). Bei der Auslegung des Stiftungsreglements ist folglich der tatsächliche Wille des Verfassers des Reglements massgebend, der nach dem Willen des Stifters berufen ist, im Sinne einer Ergänzung an dessen Stelle zu treten und die in der Stiftungsurkunde enthaltenen Regelungen zu konkretisieren. Der entsprechende Wille des Reglementsverfassers ist freilich nur verbindlich, sofern sich dieser an die gesetzlichen Rahmenbedingungen und an die ihm vom Stifter gezogenen Grenzen gehalten hat (RIEMER, a.a.O., Systematischer Teil N. 87; THOMAS GÄCHTER/MAYA GECKELER HUNZIKER, BVG und FZG, Art. 50 N. 26; RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., § 2 N. 42; CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2006, S. 128). Andernfalls erweist sich die entsprechende Regelung als ursprünglich nichtig. Eine sich hieraus ergebende Lücke ist alsdann nach dem mutmasslichen Stifterwillen zu schliessen, d.h. es ist jene Regelung anzuwenden, welche der Stifter unter den gegebenen Umständen voraussichtlich getroffen hätte (vgl. RIEMER, a.a.O., Systematischer Teil N. 89). c)Die Beklagte wurde am 19. März 2003 vom SBV und den Gewerkschaften UNIA sowie SYNA gegründet. Gemäss Art. 2.1 der Stiftungsurkunde bezweckt sie, den zwischen den Stifterverbänden gesamtarbeitsvertraglich vereinbarten, freiwilligen Altersrücktritts für Arbeitnehmende im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) umzusetzen. In Art. 2.2 der Stiftungsurkunde wird der Stiftungsrat ermächtigt, zu diesem Zweck ein Reglement über Leistungen, soweit nötig über die Organisation, Verwaltung und Finanzierung sowie die Kontrolle der

  • 16 - Stiftung, zu erlassen, wobei er das Verhältnis zwischen den Beitragszahlenden und den Leistungsberechtigten zu regeln hat. Unter Hinweis auf diese Regelung wird am Anfang des Reglements FAR festgehalten, der Stiftungsrat habe das Reglement FAR in Ausführung der Stiftungsurkunde und unter Berücksichtigung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) erlassen. Die im Reglement festgelegten Anordnungen haben demnach den im GAV FAR enthaltenen Regelungen zu entsprechen und diese, sofern erforderlich, zu konkretisieren. Soweit sie vom GAV FAR abweichen, hat der Stiftungsrat die ihm in der Stiftungsurkunde übertragenen Befugnisse überschritten, mit der Folge, dass sich die entsprechenden Anordnungen als ursprünglich nichtig erweisen. d)Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte einem Arbeitnehmer eine gekürzte Überbrückungsrente auszurichten hat, weichen nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 GAV FAR insofern von Art. 13 Abs. 2 lit. a Regl FAR ab, als in der letztgenannten Regelung von einer Tätigkeit im schweizerischen Bauhauptgewerbe die Rede ist, während Art. 14 Abs. 2 lit. b GAV FAR die Beschäftigung in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb fordert. Ausserdem schliesst Art. 13 Abs. 2 lit. b Regl FAR den Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente nur aus, wenn der Arbeitnehmer in den letzten sieben Jahren vor dem Leistungsbezug mehr als zwei Jahre arbeitslos war, wogegen Art. 14 Abs. 2 lit. b GAV FAR darüber hinausgehend vorsieht, dass der Arbeitnehmer im Übrigen die Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR zu erfüllen hat. Dass der Stiftungsrat Art. 13 Abs. 2 Regl FAR gleich wie Art. 14 Abs. 2 GAV FAR verstanden hat, ist durchaus denkbar. Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren indessen keine Beweise eingereicht, welche einen vom Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 Regl FAR abweichenden tatsächlichen Willen des Stiftungsrats belegen würden. Solche Beweismittel von Amtes wegen einzuholen, erübrigt sich im vorliegenden

  • 17 - Fall jedoch. Sollten diese nämlich einen entsprechenden tatsächlichen Willen des Stiftungsrats belegen, so wäre Art. 13 Abs. 2 Regl FAR aufgrund des für die Auslegung der fraglichen Regelung massgeblichen tatsächlichen Willens des Stiftungsrats dieselbe Bedeutung beizumessen wie Art. 14 Abs. 2 GAV. Andernfalls hätte der Stiftungsrat Art. 13 Abs. 2 Regl FAR in Überschreitung der ihm in der Stiftungsurkunde übertragenen Befugnisse erlassen, womit sich die fragliche Regelung, insoweit sie von Art. 14 Abs. 2 GAV abweichen würde, als ursprünglich nichtig erweisen würde. Die sich daraus ergebende Lücke wäre nach dem mutmasslichen Willen des Stifters dahingehend zu schliessen, als dieser im Reglement FAR eine mit Art. 14 Abs. 2 GAV FAR übereinstimmende Regelung getroffen hätte. Welche dieser beiden Fallkonstellationen im vorliegenden Fall vorliegt, kann daher offengelassen werden, da über den vom Kläger geltend gemachte Leistungsanspruch so oder anders aufgrund der in Art. 14 Abs. 2 GAV FAR verankerten Regelung zu entscheiden ist. e)Laut Art. 14 Abs. 2 GAV FAR kann der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. c GAV FAR nicht vollständig erfüllt, eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er innerhalb der letzten 20 Jahre nur während zehn Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR tätig war, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit. a) und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen gemäss lit. a aber erfüllt (lit. b). Für die Auslegung dieser Vertragsabrede, die vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt wurde (vgl. E.2b hiervor), gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung (BGE 139 III 165 E.3.2,

  • 18 - 127 III 318 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2012 vom

  1. Dezember 2012 E.2.3). f)Dass der Kläger während den letzten sieben Jahren vor dem Leistungsbezug, d.h. im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2013, nicht ununterbrochen in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb tätig war, wurde bereits festgehalten (vgl. E.4b/c hiervor). Er kann folglich eine gekürzte Überbrückungsrente nur beanspruchen, wenn er die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 lit. b GAV FAR erfüllt. g)Bei den Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, wird unter dem Eintritt des Versicherungsfalles Alter nicht das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BVG, sondern der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung verstanden (vgl. BGE 120 V 309 E.4; Urteil des Bundesgerichts B 102/3 vom 23. Februar 2004 E.4.1; STAUFER, a.a.O., S. 30). Mit dem Altersrücktritt im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. b GAV FAR ist demzufolge der vom Arbeitnehmer angestrebte Pensionierungszeitpunkt gemeint, der gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a und b Regl FAR zwischen der Vollendung des 60. und 65. Altersjahres liegt und an dem der Arbeitnehmer – unter Vorbehalt von Art. 14 Regl FAR bzw. Art. 15 GAV FAR – seine Erwerbstätigkeit aufzugeben hat. Dieser Zeitpunkt kann mit dem Leistungsbezug im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a GAV FAR zusammenfallen, davon jedoch ebenfalls abweichen, wenn die versicherte Person ihr Gesuch um Bezug von Versicherungsleistungen nicht sechs Monate vor Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen eingereicht hat (Art. 25 Abs. 1 Regl FAR). Stimmen der Zeitpunkt des nach dem Reglement FAR an sich möglichen Altersrücktritts und jener des Leistungsbezugs nicht überein, so ist für die Bestimmung der für die Anspruchsprüfung massgeblichen Zeiträume ausschliesslich an den
  • 19 - Altersrücktritt, d.h. den vom Gesuchsteller bekannt gegebenen und gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a und b Regl FAR an sich möglichen Pensionierungszeitpunkt, abzustellen, um sicherzustellen, dass der Gesuchsteller wegen der verspäteten Anmeldung seine Leistungsansprüche nicht verliert. h)Die Beklagte hat dem Kläger die begehrte Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Regl FAR frühestens ab dem 1. Juli 2013 auszurichten (vgl. E.2e und E.4a hiervor). Der Kläger wollte indes bereits per 1. Juni 2013 aus dem Erwerbsleben ausscheiden (vgl. beklagtische Beilage Nr. 25, S. 1). Aufgrund des Reglements FAR ist ein Altersrücktritt zu diesem Zeitpunkt durchaus möglich, da der Kläger am 2. Mai 2013 60 Jahre alt geworden ist. Im vorliegenden Fall stimmen somit der gewünschte Altersrücktritt und der Leistungsbezug nicht überein. Demzufolge sind die für die Anspruchsprüfung massgeblichen Zeiträume ausgehend von dem vom Kläger per 1. Juni 2013 erklärten Altersrücktritt zu bestimmen. aa)In tatsächlicher Hinsicht steht diesbezüglich fest, dass der Kläger innerhalb der letzten zwanzig Jahre vor dem 1. Juni 2013, d.h. im Zeitraum vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Mai 2013, mehr als zehn Jahren bei der dem GAV FAR unterstellten C._____ AG (vormals D._____ AG) tätig war, nämlich vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Dezember 2004, vom
  1. Februar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 und vom 1. März bis zum
  2. März 2011 (vgl. (vgl. beklagtische Beilage Nr. 4 und E.2b und E.3b hiervor). bb)Innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem 1. Juni 2013, d.h. im Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2013, arbeitete der Kläger sodann vom
  3. Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2010 sowie vom 1. März bis zum
  4. März 2011 bei der C._____ AG (vgl. Übersicht E.4b hiervor). Im Übrigen war er in der fraglichen Zeitspanne zum einem vom 1. April bis
  • 20 - zum 30. November 2011 bei der B._____ AG in Y._____ und zum anderen vom 1. April bis zum 31. Mai 2013 bei der E._____ AG tätig (vgl. Übersicht E.4b hiervor). aaa)Hinsichtlich des letztgenannten Arbeitsverhältnisses hat die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 3. Oktober 2013 festgehalten, die E._____ AG habe den Kläger ab dem 8. April 2013 bei der dem GAV FAR unterstellten F._____ AG eingesetzt (S. 4), diese Angaben jedoch nicht durch entsprechenden Urkunden belegt. Das Verwaltungsgericht hat indes keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger im Zeitraum vom 8. April bis zum
  1. Mai 2013 bei einem dem GAV FAR unterstehenden Betrieb tätig gewesen ist. bbb)Bezüglich der Erwerbstätigkeit bei der B._____ AG nimmt der Kläger aufgrund der von ihm bezahlten FAR-Beiträge eine Unterstellung unter den GAV FAR an, während die Beklagte davon ausgeht, auf das fragliche Arbeitsverhältnis gelange der Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe (GAV Marmor und Granit) zur Anwendung. In der Tat unterstand das fragliche Arbeitsverhältnis laut dem zwischen dem Kläger und der B._____ AG geschlossenen Arbeitsvertrag vom 23. Februar 2011 dem GAV Marmor und Granit, den der Naturstein Verband Schweiz und die Gewerkschaften UNIA sowie SYNA abgeschlossen haben (beklagtische Beilage 7). Dieselben Vertragsparteien haben ausserdem am 1. November 2008 den Gesamtarbeitsvertrag über den flexibilisierten Altersrücktritt (GAV FAR Marmor und Granit) geschlossen, der es in den Geltungsbereich dieses Vertrags fallenden Arbeitnehmern ermöglicht, sich ab dem 62. Altersjahr frühpensionieren zu lassen. Der Bundesrat hat den fraglichen Gesamtarbeitsvertrag mit Beschluss vom 30. Juni 2008 für
  • 21 - allgemeinverbindlich erklärt, mit der Wirkung, dass er nunmehr für sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitgeber dieses Wirtschaftszweiges bzw. Berufes gilt (vgl. dazu: E.2b hiervor). Der von der B._____ AG in den Lohnabrechnungen des Klägers vorgenommene FAR-Abzug (vgl. klägerische Beilage 8) bezieht sich somit auf den GAV FAR Marmor und Granit, dem der Kläger während seiner Beschäftigung bei der B._____ AG unterstand. Im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. November 2011 war der Kläger folglich nicht bei einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb tätig. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn angesichts der Umschreibung der vom Kläger bei der B._____ AG ausgeübten Tätigkeiten (vgl. klägerische Beilage 7 und E.6d hiernach) anzunehmen wäre, dass die fragliche Erwerbstätigkeit in den Geltungsbereich des GAV FAR fallen würde. In diesem Fall unterstünde das fragliche Arbeitsverhältnis nämlich sowohl dem GAV FAR als auch dem GAV FAR Marmor und Granit. Eine solche Vertragskonkurrenz zwischen zwei für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen wäre, wenn, wie vorliegend, anderslautende Vertragsabreden fehlen, nach dem Spezialitätsprinzip zu lösen. Diesem Grundsatz zufolge beansprucht in Verwirklichung des Prinzips der Sachnähe derjenige Gesamtarbeitsvertrag Geltung, welcher der Eigenart des Betriebs und den besonderen Bedürfnissen der Arbeitnehmer am besten Rechnung trägt (FRANK VISCHER/ANDREAS A. ALBERT, in: Gauch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Teilband V 2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 356-360f OR, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 356 N. 144; PORTMANN, a.a.O., Art. 357 N. 38). Hierbei handelt es sich vorliegend um den GAV FAR Marmor und Granit, der spezifisch für das schweizerische Marmor- und Granitgewerbe ausgearbeitet wurde. Der GAV FAR wäre demnach wegen des

  • 22 - Spezialitätsprinzips auf die vom Kläger bei der B._____ AG ausgeübte Erwerbstätigkeit selbst dann nicht anzuwenden, wenn davon auszugehen wäre, dass die fragliche Erwerbstätigkeit in dessen Geltungsbereich fallen würde. Demzufolge war der Kläger vom 1. April bis zum 30. November 2011 nicht bei einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb tätig. ccc)Diese Tätigkeit ist jedoch nach der Praxis der Beklagten als Arbeitslosigkeit zu werten. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger ausserdem vom 1. Januar bis zum

  1. Februar 2011 (zwei Monate) sowie vom 1. Dezember 2011 bis zum
  2. Dezember 2012 (13 Monate) bei der zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlung gemeldet war und Arbeitslosengeld bezogen hat (vgl. Übersicht in der E.4b hiervor), war er innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem 1. Juni 2013 insgesamt während 23 Monaten arbeitslos. Überdies hat er vom 1. Januar bis zum 7. April 2013 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und war nicht bei der zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlung als arbeitslos gemeldet. Damit erfüllt der Kläger die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 GAV FAR nicht. Daran ändert sich nichts, wenn der Begriff der Arbeitslosigkeit in Übernahme der Praxis des SRARK weiter gefasst und die dreimonatige Beschäftigungslücke als Arbeitslosigkeit gewertet würde, wäre der Kläger doch in diesem Fall während 26 Monaten arbeitslos gewesen. Dem Kläger steht somit gemäss Art. 14 Abs. 2 GAV FAR keine gekürzte Überbrückungsrente zu. 6.Damit stellt sich die Frage, ob der Kläger in Anwendung von Art. 13 Abs. 4 Regl FAR eine Überbrückungsrente wegen unbilliger Härte beanspruchen kann. a)Laut der fraglichen Regelung kann der Stiftungsrat, um unbillige Härten zu vermeiden, Arbeitnehmern in Einzelfällen eine Überbrückungsrente
  • 23 - zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV FAR und des Reglements FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat. Diese Regelung ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, womit dem Stiftungsrat ein Entschliessungsermessen eingeräumt wird, das es ihm ermöglicht, die Ausrichtung einer Überbrückungsrente selbst dann zu verweigern, wenn in einem Einzelfall die Voraussetzungen des GAV FAR sowie des Reglements FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind (vgl. zur Tragweite von "Kann-Formulierungen": Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1. April 1992 E.5a, publiziert in: SZS 1993 S. 357). Der dem Stiftungsrat zustehende Ermessensspielraum wird noch dadurch vergrössert, dass die für die Rentenzusprache zu erfüllenden Voraussetzungen in Art. 13 Abs. 4 Regl FAR mittels unbestimmter Rechtsbegriffe umschrieben werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 441). Daraus ist freilich nicht zu folgern, dass der Stiftungsrat in seiner Entscheidung vollkommen frei ist. Vielmehr hat er das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben, d.h. seine Entscheidung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu treffen (vgl. HANS MICHAEL RIEMER, in: SZS 1993 S. 359). Das im Falle eines ablehnenden Entscheids des Stiftungsrates auf Klage hin angerufene Versicherungsgericht (Art. 89a Abs. 5 ZGB; vgl. E. 1a und b hiervor), hat sich deshalb bei der Auslegung von Art. 13 Abs. 4 Regl FAR eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Hat der Stiftungsrat für dessen Anwendung sachlich vertretbare Kriterien formuliert, um Interpretations- und Anwendungsprobleme möglichst zu vermeiden und eine einheitliche, rechtsgleiche Behandlung der grossen Zahl potentieller Destinatäre zu gewährleisten, so weicht das Verwaltungsgericht davon nicht ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 106/2006 vom 6. Februar 2008 E.3.3).

  • 24 - b)Die Beklagte behauptet, der Stiftungsrat hätte zur Auslegung der in Art. 13 Abs. 4 Regl FAR verwendeten unbestimmten Begriffe "geringfügig" sowie "vorwiegend im Bauhauptgewerbe" tätig, Richtlinien erlassen, die eine rechtsgleiche Anwendung der fraglichen Regelung erlauben würden und von den für die Beurteilung von Leistungsgesuchen zuständigen Stiftungsorganen angewendet würden. Die Beklagte hat es indessen versäumt, die entsprechenden Unterlagen einzureichen, weshalb sich das Verwaltungsgericht bei der Auslegung von Art. 13 Abs. 4 Regl FAR nicht daran orientieren kann. Unter diesen Umständen hat es Inhalt und Tragweite der fraglichen Regelung mithilfe der allgemeinen Auslegungsmittel zu bestimmen. c)Diesen zufolge erscheint die von der Beklagten in Bezug auf den Begriff "vorwiegend im Bauhauptgewerbe" postulierte Interpretation, wonach darunter die (beitragspflichtige) Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb zu verstehen ist, nicht haltbar. Einer solchen Interpretation von Art. 13 Abs. 4 Regl FAR steht entgegen, dass in Art. 13 Abs. 1 lit. c Regl FAR und Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR ausdrücklich von einer Tätigkeit in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich des GAV FAR die Rede ist und die entsprechenden Regelungen per 1. Januar 2014 dahingehend abgeändert, jedenfalls präzisiert wurden, dass darunter ausschliesslich die beitragspflichtige Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. c und Art. 14 Abs. 2 GAV FAR 2014 und Art. 13 Abs. 1 lit. c Regl FAR 2014) bzw. die beitragspflichtige Tätigkeit im schweizerischen Bauhauptgewerbe (Art. 13 Abs. 2 Reg FAR 2014). Wäre der in Art. 13 Abs. 4 Regl FAR und Art. 14 Abs. 4 GAV FAR verwendete Begriff des Bauhauptgewerbes gleichermassen zu verstehen, so wäre zu erwarten gewesen, dass die fraglichen Regelungen ebenfalls geändert und der Begriff des Bauhauptgewerbes durch jenen der

  • 25 - beitragspflichtigen Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb ersetzt worden wäre. Dass die Vertragsparteien des GAV FAR und ihnen folgend der Stiftungsrat als Reglementsverfasser auf eine solche Änderung verzichtet haben, legt den Schluss nahe, dass der in Art. 13 Abs. 4 Regl FAR verwendete Begriff des Bauhauptgewerbes weiter gefasst ist als jener der (beitragspflichtigen) Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstehenden Betrieb, indem dieser sämtliche Tätigkeiten umfasst, die dem Bauhauptgewerbe im Sinne von Art. 2 GAV FAR angehören, jedoch gleichwohl ausserhalb des Geltungsbereichs des GAV FAR liegen (vgl. Art. 1, 3 und 4 GAV FAR). Ob ein Arbeitnehmer in diesem Bereich vorwiegend tätig war, ist unter Zugrundelegung einer aufgrund des in Art. 13 Abs. 1 Regl FAR festgelegten Pensionierungszeitpunkts auf 40 Jahre festzulegenden Aktivitätsdauer zu bestimmen. Damit war derjenige Arbeitnehmer vorwiegend im Bauhauptgewerbe gemäss Art. 14 Abs. 4 Regl FAR tätig, der deutlich über 20 Jahre in diesem Bereich gearbeitet hat. d)Wie aus dem Auszug des individuellen Konto des Klägers hervor geht, arbeitete dieser von 1979 bis 1990 bei der B._____ AG Y._____ (damals teils noch B._____) als Saisonier mit einem jährlichen Beschäftigungsgrad von über 50 % (vgl. beklagtische Beilage 4). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses dürfte er, wie in jenem vom 1. April bis 30. November 2011, formwilde Gartenplatten aufgespalten sowie weitere Spaltprodukte, wie Fensterbänke, Trittplatten und Mauerwerke, angefertigt haben und überdies Steinplattendächer gemäss traditioneller Valser Art hergestellt haben (vgl. Arbeitsbestätigung vom 14. März 2013 [klägerische Beilage 7]). Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich, soweit aktenkundig, um Arbeiten im Steinhauer und Steinbruchgewerbe im Sinne von Art. 2 lit. d GAV FAR, die der Kläger als Berufsmann im Sinne von Art. 3 lit. c GAV FAR in der Schweiz (Art. 1 GAV FAR) ausgeübt hat. Die

  • 26 - fragliche Erwerbstätigkeit fällt folglich in den Geltungsbereich des GAV FAR, womit sie als Tätigkeit im Bauhauptgewerbe im Sinne von Art. 13 Abs. 4 Regl FAR anzusehen ist (vgl. zur Nichtanwendung des GAV FAR wegen des Spezialitätsprinzips: E.5h/bb/bbb hiervor). Für diese saisonale Tätigkeit sieht Art. 17 Abs. 1 Regl FAR die Anrechnung eines vollen Beitragsjahres vor. Demzufolge war der Kläger im Zeitraum von 1979 bis 1990, mithin während elf Jahren, im Bauhauptgewerbe tätig. Schliesslich arbeitete er vom 1. Mai 1991 bis zum 31. Dezember 2010, teils als Saisonier mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 50 %, sowie vom

  1. März bis zum 31. März 2011 bei der dem GAV FAR unterstellten C._____ AG (vormals D._____ AG) und vom 7. April bis zum 31. Mai 2013 bei der dem GAV FAR unterstehenden F._____ AG. Wird im Weiteren die Erwerbstätigkeit des Klägers bei der B._____ AG vom
  2. April bis zum 30. November 2011 mit einbezogen, so hat der Kläger insgesamt über 32 Jahre und damit vorwiegend im Bauhauptgewerbe im Sinne von Art. 13 Abs. 4 Regl FAR gearbeitet. e)Dennoch ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht bereit war, dem Kläger eine Überbrückungsrente wegen unbilliger Härte auszurichten. Denn der Kläger war, wie den vorangehenden Ausführungen entnommen werden kann, in den letzten sieben Jahren vor seinem Altersrücktritt entweder mit einer Beschäftigungslücke von drei Monaten während 23 Monate arbeitslos oder aber während 26 Monaten arbeitslos (vgl. E.5h/bb/ccc hiervor). Unter diesen Umständen erfüllt der Kläger die im Reglement FAR und im GAV FAR verankerten Voraussetzungen für den Bezug einer (gekürzten) Überbrückungsrente deutlich – und nicht nur geringfügig - nicht. Es liegt somit kein Härtefall im Sinne von Art. 13 Abs. 4 Regl FAR vor, weshalb der Kläger gestützt auf die fragliche Regelung keine (gekürzte) Überbrückungsrente wegen unbilliger Härte beanspruchen kann.
  • 27 - 7.Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Kläger weder die Voraussetzungen für den Bezug einer (gekürzten) Überbrückungsrente im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und 2 Regl FAR noch jene für eine Überbrückungsrente wegen unbilliger Härte (Art. 13 Abs. 4 Regl FAR) erfüllt. Die vom Kläger gegen die Beklagte eingereichte Klage auf Ausrichtung einer Überbrückungsrente ist daher abzuweisen. 8.Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das vorliegende Verfahren kostenlos. Das vom Kläger gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da dem Kläger eine solche als unterliegende Partei nicht zusteht (Art. 78 Abs. 1 VRG) und die obsiegende Beklagte als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation eine solche, vorbehältlich vorliegend ausser Betracht fallender Ausnahmen, nicht beanspruchen kann (BGE 134 II 625 E.4; ULRICH MEYER/LAURENCE UTTINGER, BVG und FZG, Art. 73 N. 90). Sollte der Kläger in der Eingabe vom 22. Oktober 2013 im Übrigen ein Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt haben, so wäre dieses nach der Praxis des Verwaltungsgerichts abzuweisen, weil er im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war (Art. 76 Abs. 3 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung]

  • 28 - 4.[Mitteilungen]

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