VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 83 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 13. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Omer-Imer Hodza, Kläger gegen Stiftung FAR____, Beklagte betreffend Versicherungsleistungen nach BVG
4 - und im Dezember 2011 sowie im Jahr 2012 arbeitslos gewesen sei. Von April bis November 2011 sei er sodann bei der B._____ AG beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeit werde dem Kläger praxisgemäss als Arbeitslosigkeit angerechnet. Schliesslich sei der Kläger von Januar bis März 2013 keiner Beschäftigung nachgegangen. Selbst wenn diese drei Monate nicht als Beschäftigungslücke, sondern, wie vom SRARK angenommen, als Arbeitslosigkeit gewertet würden, sei der Kläger im massgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 2013 mehr als zwei Jahre "arbeitslos" gewesen, womit er keine FAR-Rente beanspruchen könne. Schliesslich könne dem Kläger eine Rente auch nicht im Sinne einer unbilligen Härte zugesprochen werden, da bei einer Beschäftigungslücke von drei Monaten, wie sie der Kläger aufweise, nie ein Anwendungsfall von unbilliger Härte im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GAV FAR bzw. Art. 13 Abs. 4 Regl FAR vorliege. Selbst wenn – im Einklang mit dem SRARK – die Beschäftigungslücke als "Arbeitslosigkeit" angesehen würde, könne dem Kläger keine Rente zugesprochen werden, wäre er doch in diesem Fall deutlich mehr als zwei Jahre arbeitslos gewesen, weshalb kein Fall von Geringfügigkeit vorliegen würde. 6.Der Kläger hielt dieser Argumentation in seiner Replik vom 9. Oktober 2013 entgegen, in der Klageantwort sei einiges schief, unkorrekt und falsch dargestellt worden. Dies lasse sich leicht erkennen, wenn Klage und Klageantwort miteinander verglichen würden. Im Übrigen sei es ihm ein Anliegen, abermals zu betonen, dass die Tätigkeit im Bauwesen für ihn seelische Nahrung gewesen sei und ihn dazu bewogen habe, sein Leben auf den Baustellen in der Schweiz und nicht in seiner Heimat zu verbringen. Er ersuche das Gericht, diesen Umständen bei der Prüfung seines Begehrens Rechnung zu tragen.
5 - 7.In der Duplik vom 22. Oktober 2013 hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest und bestritt sämtliche Vorbringen des Klägers. Gleichentags teilte der Kläger dem Verwaltungsgericht mit, seit dem 1. Juli 2013 keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben und seit dem 1. August 2013 Sozialhilfe zu beziehen. Mit dieser Begründung ersuchte er sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht beantragt, den Entscheid des SRARK vom 5. Juli 2013 aufzuheben und sein Begehren um Bezug einer FAR-Rente gutzuheissen. a)Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.4) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Vorsorgeeinrichtungen im Sinne dieser Bestimmung sind Institute, die nach Massgabe der Bestimmungen über die Vorsorgepflicht des Arbeitgebers gegründet wurden und Arbeitnehmer sowie allenfalls Selbstständigerwerbende gegen die Risiken Alter, Tod und/oder Invalidität versichern (vgl. ULRICH MEYER/LAURENCE UTTINGER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG [nachfolgend: BVG und FZG], Bern 2010, Art. 73 N. 3). Dazu zählen auch nicht registrierte Stiftungen im Sinne von Art. 89a des
6 - Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), die im Bereich der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätig sind (Art. 89a Abs. 2 Ziff. 19 ZGB, BGE 117 V 216 E.1a, 116 V 198 E.1a; HANS MICHAEL RIEMER/GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz,
ZGB, der von den Vertragsparteien der Vollzug des GAV FAR übertragen wurde und deren Stiftungsrat zu diesem Zweck ein Reglement erlassen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_975/2012 vom 15. April 2013 E.2.1, 9C_374/2012 vom 7. Dezember 2012 E.2.1, 2C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E.3.2). Dieses regelt auf der Basis des GAV FAR den freiwilligen vorzeitigen Altersrücktritt für die letzten fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter und sieht zu dessen finanzieller Abfederung in den Art. 13 ff. Regl FAR
13 - hingegen, ob diese Betriebszugehörigkeit auch in den letzten sieben Jahren vor dem Leistungsbezug, d.h. vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2013, gegeben war, wie dies in Art. 13 lit. c Regl FAR im Weiteren vorausgesetzt wird. b)Werden für die Beantwortung dieser Frage der Auszug des Klägers aus seinem individuellen AHV-Konto sowie die von den Parteien im Übrigen eingereichten Unterlagen konsultiert, so ergibt sich folgendes Bild: 01.02.2005 – 31.12.2010unselbständige Erwerbstätigkeit bei der C._____ AG (damals: D._____ AG) in Y._____ 01.01.2011 – 28.02.2011keine Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosentaggeldern (zwei Monate) 01.03.2011 – 31.03.2011unselbständige Erwerbstätigkeit bei der C._____ AG in Y._____ (ein Monat) 01.04.2011 – 30.11.2011unselbständige Erwerbstätigkeit bei der B._____ AG in Y._____ (acht Monate) 01.12.2011 – 31.12.2012keine Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosentaggeldern (13 Monate) 01.01.2013 – 07.04.2013keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und kein Bezug von Arbeitslosentaggeldern (rund drei Monate) 08.04.2013 – 30.06.2013vermittelt durch die E._____ AG Erwerbstätigkeit bei der F._____ AG (knapp drei Monate), bereits seit dem 1. April 2013 bei der E._____ AG angestellt c)In tatsächlicher Hinsicht steht damit fest, dass der Kläger in den letzten sieben Jahren vor dem Leistungsbezug, d.h. im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2013, während mindestens 18 Monaten keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, womit er die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 lit. c Regl FAR nicht erfüllt. Er hat somit keinen Anspruch auf eine Überbrückungsrente im Sinne von Art. 13 Abs. 1 FAR.
14 - 5.Bei diesem Ergebnis ist anschliessend zu prüfen, ob der Kläger gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Regl FAR eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen kann. a)Dieser Bestimmung zufolge kann der Arbeitnehmer, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c Regl FAR nicht vollständig erfüllt, eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er innerhalb der letzten 20 Jahre nur während der letzten zehn Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig war, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit. a) und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war (lit. b). Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Vermittlungsfähigkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfähige Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Als Arbeitslosigkeit gilt auch ein Unterbruch einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit ohne Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle, wenn er auf einem unfreiwilligen Verlust der Arbeitsstelle (Kündigung des Arbeitgebers, Konkurs des Arbeitgebers) folgt, höchstens sechs Monate gedauert hat und der Gesuchsteller zwischen diesem Unterbruch und dem gewünschten Rentenantritt wieder im Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hat. Der Stiftungsrat kann präzisierende Regelungen erlassen. b)Da die Errichtung einer Stiftung kein Verkehrsgeschäft ist, sind die Reglemente einer Stiftung nicht nach den Regeln der Vertragsauslegung (vgl. Art. 1 ff. des Obligationenrechts [OR; SR 220]), sondern, wie letztwillige Verfügungen von Todes wegen, nach dem Willensprinzip auszulegen. Danach ist für die Auslegung entscheidend, was der Erklärende gewollt hat und nicht, wie ein in diesem Sinne nicht
15 - vorhandener Erklärungsempfänger die in Frage stehende Regelung nach Treu und Glauben verstehen durfte (BGE 93 II 439 E.2; RIEMER, a.a.O., Systematischer Teil N. 77; HAROLD GRÜNINGER, in: HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Art. 1-456, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 80 N. 4, je m.w.H.). Bei der Auslegung des Stiftungsreglements ist folglich der tatsächliche Wille des Verfassers des Reglements massgebend, der nach dem Willen des Stifters berufen ist, im Sinne einer Ergänzung an dessen Stelle zu treten und die in der Stiftungsurkunde enthaltenen Regelungen zu konkretisieren. Der entsprechende Wille des Reglementsverfassers ist freilich nur verbindlich, sofern sich dieser an die gesetzlichen Rahmenbedingungen und an die ihm vom Stifter gezogenen Grenzen gehalten hat (RIEMER, a.a.O., Systematischer Teil N. 87; THOMAS GÄCHTER/MAYA GECKELER HUNZIKER, BVG und FZG, Art. 50 N. 26; RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., § 2 N. 42; CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2006, S. 128). Andernfalls erweist sich die entsprechende Regelung als ursprünglich nichtig. Eine sich hieraus ergebende Lücke ist alsdann nach dem mutmasslichen Stifterwillen zu schliessen, d.h. es ist jene Regelung anzuwenden, welche der Stifter unter den gegebenen Umständen voraussichtlich getroffen hätte (vgl. RIEMER, a.a.O., Systematischer Teil N. 89). c)Die Beklagte wurde am 19. März 2003 vom SBV und den Gewerkschaften UNIA sowie SYNA gegründet. Gemäss Art. 2.1 der Stiftungsurkunde bezweckt sie, den zwischen den Stifterverbänden gesamtarbeitsvertraglich vereinbarten, freiwilligen Altersrücktritts für Arbeitnehmende im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) umzusetzen. In Art. 2.2 der Stiftungsurkunde wird der Stiftungsrat ermächtigt, zu diesem Zweck ein Reglement über Leistungen, soweit nötig über die Organisation, Verwaltung und Finanzierung sowie die Kontrolle der
16 - Stiftung, zu erlassen, wobei er das Verhältnis zwischen den Beitragszahlenden und den Leistungsberechtigten zu regeln hat. Unter Hinweis auf diese Regelung wird am Anfang des Reglements FAR festgehalten, der Stiftungsrat habe das Reglement FAR in Ausführung der Stiftungsurkunde und unter Berücksichtigung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) erlassen. Die im Reglement festgelegten Anordnungen haben demnach den im GAV FAR enthaltenen Regelungen zu entsprechen und diese, sofern erforderlich, zu konkretisieren. Soweit sie vom GAV FAR abweichen, hat der Stiftungsrat die ihm in der Stiftungsurkunde übertragenen Befugnisse überschritten, mit der Folge, dass sich die entsprechenden Anordnungen als ursprünglich nichtig erweisen. d)Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte einem Arbeitnehmer eine gekürzte Überbrückungsrente auszurichten hat, weichen nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 GAV FAR insofern von Art. 13 Abs. 2 lit. a Regl FAR ab, als in der letztgenannten Regelung von einer Tätigkeit im schweizerischen Bauhauptgewerbe die Rede ist, während Art. 14 Abs. 2 lit. b GAV FAR die Beschäftigung in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb fordert. Ausserdem schliesst Art. 13 Abs. 2 lit. b Regl FAR den Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente nur aus, wenn der Arbeitnehmer in den letzten sieben Jahren vor dem Leistungsbezug mehr als zwei Jahre arbeitslos war, wogegen Art. 14 Abs. 2 lit. b GAV FAR darüber hinausgehend vorsieht, dass der Arbeitnehmer im Übrigen die Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR zu erfüllen hat. Dass der Stiftungsrat Art. 13 Abs. 2 Regl FAR gleich wie Art. 14 Abs. 2 GAV FAR verstanden hat, ist durchaus denkbar. Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren indessen keine Beweise eingereicht, welche einen vom Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 Regl FAR abweichenden tatsächlichen Willen des Stiftungsrats belegen würden. Solche Beweismittel von Amtes wegen einzuholen, erübrigt sich im vorliegenden
17 - Fall jedoch. Sollten diese nämlich einen entsprechenden tatsächlichen Willen des Stiftungsrats belegen, so wäre Art. 13 Abs. 2 Regl FAR aufgrund des für die Auslegung der fraglichen Regelung massgeblichen tatsächlichen Willens des Stiftungsrats dieselbe Bedeutung beizumessen wie Art. 14 Abs. 2 GAV. Andernfalls hätte der Stiftungsrat Art. 13 Abs. 2 Regl FAR in Überschreitung der ihm in der Stiftungsurkunde übertragenen Befugnisse erlassen, womit sich die fragliche Regelung, insoweit sie von Art. 14 Abs. 2 GAV abweichen würde, als ursprünglich nichtig erweisen würde. Die sich daraus ergebende Lücke wäre nach dem mutmasslichen Willen des Stifters dahingehend zu schliessen, als dieser im Reglement FAR eine mit Art. 14 Abs. 2 GAV FAR übereinstimmende Regelung getroffen hätte. Welche dieser beiden Fallkonstellationen im vorliegenden Fall vorliegt, kann daher offengelassen werden, da über den vom Kläger geltend gemachte Leistungsanspruch so oder anders aufgrund der in Art. 14 Abs. 2 GAV FAR verankerten Regelung zu entscheiden ist. e)Laut Art. 14 Abs. 2 GAV FAR kann der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. c GAV FAR nicht vollständig erfüllt, eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er innerhalb der letzten 20 Jahre nur während zehn Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR tätig war, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit. a) und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen gemäss lit. a aber erfüllt (lit. b). Für die Auslegung dieser Vertragsabrede, die vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt wurde (vgl. E.2b hiervor), gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung (BGE 139 III 165 E.3.2,
18 - 127 III 318 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2012 vom
21 - allgemeinverbindlich erklärt, mit der Wirkung, dass er nunmehr für sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitgeber dieses Wirtschaftszweiges bzw. Berufes gilt (vgl. dazu: E.2b hiervor). Der von der B._____ AG in den Lohnabrechnungen des Klägers vorgenommene FAR-Abzug (vgl. klägerische Beilage 8) bezieht sich somit auf den GAV FAR Marmor und Granit, dem der Kläger während seiner Beschäftigung bei der B._____ AG unterstand. Im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. November 2011 war der Kläger folglich nicht bei einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb tätig. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn angesichts der Umschreibung der vom Kläger bei der B._____ AG ausgeübten Tätigkeiten (vgl. klägerische Beilage 7 und E.6d hiernach) anzunehmen wäre, dass die fragliche Erwerbstätigkeit in den Geltungsbereich des GAV FAR fallen würde. In diesem Fall unterstünde das fragliche Arbeitsverhältnis nämlich sowohl dem GAV FAR als auch dem GAV FAR Marmor und Granit. Eine solche Vertragskonkurrenz zwischen zwei für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen wäre, wenn, wie vorliegend, anderslautende Vertragsabreden fehlen, nach dem Spezialitätsprinzip zu lösen. Diesem Grundsatz zufolge beansprucht in Verwirklichung des Prinzips der Sachnähe derjenige Gesamtarbeitsvertrag Geltung, welcher der Eigenart des Betriebs und den besonderen Bedürfnissen der Arbeitnehmer am besten Rechnung trägt (FRANK VISCHER/ANDREAS A. ALBERT, in: Gauch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Teilband V 2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 356-360f OR, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 356 N. 144; PORTMANN, a.a.O., Art. 357 N. 38). Hierbei handelt es sich vorliegend um den GAV FAR Marmor und Granit, der spezifisch für das schweizerische Marmor- und Granitgewerbe ausgearbeitet wurde. Der GAV FAR wäre demnach wegen des
22 - Spezialitätsprinzips auf die vom Kläger bei der B._____ AG ausgeübte Erwerbstätigkeit selbst dann nicht anzuwenden, wenn davon auszugehen wäre, dass die fragliche Erwerbstätigkeit in dessen Geltungsbereich fallen würde. Demzufolge war der Kläger vom 1. April bis zum 30. November 2011 nicht bei einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb tätig. ccc)Diese Tätigkeit ist jedoch nach der Praxis der Beklagten als Arbeitslosigkeit zu werten. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger ausserdem vom 1. Januar bis zum
23 - zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV FAR und des Reglements FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat. Diese Regelung ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, womit dem Stiftungsrat ein Entschliessungsermessen eingeräumt wird, das es ihm ermöglicht, die Ausrichtung einer Überbrückungsrente selbst dann zu verweigern, wenn in einem Einzelfall die Voraussetzungen des GAV FAR sowie des Reglements FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind (vgl. zur Tragweite von "Kann-Formulierungen": Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1. April 1992 E.5a, publiziert in: SZS 1993 S. 357). Der dem Stiftungsrat zustehende Ermessensspielraum wird noch dadurch vergrössert, dass die für die Rentenzusprache zu erfüllenden Voraussetzungen in Art. 13 Abs. 4 Regl FAR mittels unbestimmter Rechtsbegriffe umschrieben werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 441). Daraus ist freilich nicht zu folgern, dass der Stiftungsrat in seiner Entscheidung vollkommen frei ist. Vielmehr hat er das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben, d.h. seine Entscheidung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu treffen (vgl. HANS MICHAEL RIEMER, in: SZS 1993 S. 359). Das im Falle eines ablehnenden Entscheids des Stiftungsrates auf Klage hin angerufene Versicherungsgericht (Art. 89a Abs. 5 ZGB; vgl. E. 1a und b hiervor), hat sich deshalb bei der Auslegung von Art. 13 Abs. 4 Regl FAR eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Hat der Stiftungsrat für dessen Anwendung sachlich vertretbare Kriterien formuliert, um Interpretations- und Anwendungsprobleme möglichst zu vermeiden und eine einheitliche, rechtsgleiche Behandlung der grossen Zahl potentieller Destinatäre zu gewährleisten, so weicht das Verwaltungsgericht davon nicht ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 106/2006 vom 6. Februar 2008 E.3.3).
24 - b)Die Beklagte behauptet, der Stiftungsrat hätte zur Auslegung der in Art. 13 Abs. 4 Regl FAR verwendeten unbestimmten Begriffe "geringfügig" sowie "vorwiegend im Bauhauptgewerbe" tätig, Richtlinien erlassen, die eine rechtsgleiche Anwendung der fraglichen Regelung erlauben würden und von den für die Beurteilung von Leistungsgesuchen zuständigen Stiftungsorganen angewendet würden. Die Beklagte hat es indessen versäumt, die entsprechenden Unterlagen einzureichen, weshalb sich das Verwaltungsgericht bei der Auslegung von Art. 13 Abs. 4 Regl FAR nicht daran orientieren kann. Unter diesen Umständen hat es Inhalt und Tragweite der fraglichen Regelung mithilfe der allgemeinen Auslegungsmittel zu bestimmen. c)Diesen zufolge erscheint die von der Beklagten in Bezug auf den Begriff "vorwiegend im Bauhauptgewerbe" postulierte Interpretation, wonach darunter die (beitragspflichtige) Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb zu verstehen ist, nicht haltbar. Einer solchen Interpretation von Art. 13 Abs. 4 Regl FAR steht entgegen, dass in Art. 13 Abs. 1 lit. c Regl FAR und Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR ausdrücklich von einer Tätigkeit in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich des GAV FAR die Rede ist und die entsprechenden Regelungen per 1. Januar 2014 dahingehend abgeändert, jedenfalls präzisiert wurden, dass darunter ausschliesslich die beitragspflichtige Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. c und Art. 14 Abs. 2 GAV FAR 2014 und Art. 13 Abs. 1 lit. c Regl FAR 2014) bzw. die beitragspflichtige Tätigkeit im schweizerischen Bauhauptgewerbe (Art. 13 Abs. 2 Reg FAR 2014). Wäre der in Art. 13 Abs. 4 Regl FAR und Art. 14 Abs. 4 GAV FAR verwendete Begriff des Bauhauptgewerbes gleichermassen zu verstehen, so wäre zu erwarten gewesen, dass die fraglichen Regelungen ebenfalls geändert und der Begriff des Bauhauptgewerbes durch jenen der
25 - beitragspflichtigen Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb ersetzt worden wäre. Dass die Vertragsparteien des GAV FAR und ihnen folgend der Stiftungsrat als Reglementsverfasser auf eine solche Änderung verzichtet haben, legt den Schluss nahe, dass der in Art. 13 Abs. 4 Regl FAR verwendete Begriff des Bauhauptgewerbes weiter gefasst ist als jener der (beitragspflichtigen) Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstehenden Betrieb, indem dieser sämtliche Tätigkeiten umfasst, die dem Bauhauptgewerbe im Sinne von Art. 2 GAV FAR angehören, jedoch gleichwohl ausserhalb des Geltungsbereichs des GAV FAR liegen (vgl. Art. 1, 3 und 4 GAV FAR). Ob ein Arbeitnehmer in diesem Bereich vorwiegend tätig war, ist unter Zugrundelegung einer aufgrund des in Art. 13 Abs. 1 Regl FAR festgelegten Pensionierungszeitpunkts auf 40 Jahre festzulegenden Aktivitätsdauer zu bestimmen. Damit war derjenige Arbeitnehmer vorwiegend im Bauhauptgewerbe gemäss Art. 14 Abs. 4 Regl FAR tätig, der deutlich über 20 Jahre in diesem Bereich gearbeitet hat. d)Wie aus dem Auszug des individuellen Konto des Klägers hervor geht, arbeitete dieser von 1979 bis 1990 bei der B._____ AG Y._____ (damals teils noch B._____) als Saisonier mit einem jährlichen Beschäftigungsgrad von über 50 % (vgl. beklagtische Beilage 4). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses dürfte er, wie in jenem vom 1. April bis 30. November 2011, formwilde Gartenplatten aufgespalten sowie weitere Spaltprodukte, wie Fensterbänke, Trittplatten und Mauerwerke, angefertigt haben und überdies Steinplattendächer gemäss traditioneller Valser Art hergestellt haben (vgl. Arbeitsbestätigung vom 14. März 2013 [klägerische Beilage 7]). Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich, soweit aktenkundig, um Arbeiten im Steinhauer und Steinbruchgewerbe im Sinne von Art. 2 lit. d GAV FAR, die der Kläger als Berufsmann im Sinne von Art. 3 lit. c GAV FAR in der Schweiz (Art. 1 GAV FAR) ausgeübt hat. Die
26 - fragliche Erwerbstätigkeit fällt folglich in den Geltungsbereich des GAV FAR, womit sie als Tätigkeit im Bauhauptgewerbe im Sinne von Art. 13 Abs. 4 Regl FAR anzusehen ist (vgl. zur Nichtanwendung des GAV FAR wegen des Spezialitätsprinzips: E.5h/bb/bbb hiervor). Für diese saisonale Tätigkeit sieht Art. 17 Abs. 1 Regl FAR die Anrechnung eines vollen Beitragsjahres vor. Demzufolge war der Kläger im Zeitraum von 1979 bis 1990, mithin während elf Jahren, im Bauhauptgewerbe tätig. Schliesslich arbeitete er vom 1. Mai 1991 bis zum 31. Dezember 2010, teils als Saisonier mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 50 %, sowie vom
27 - 7.Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Kläger weder die Voraussetzungen für den Bezug einer (gekürzten) Überbrückungsrente im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und 2 Regl FAR noch jene für eine Überbrückungsrente wegen unbilliger Härte (Art. 13 Abs. 4 Regl FAR) erfüllt. Die vom Kläger gegen die Beklagte eingereichte Klage auf Ausrichtung einer Überbrückungsrente ist daher abzuweisen. 8.Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das vorliegende Verfahren kostenlos. Das vom Kläger gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da dem Kläger eine solche als unterliegende Partei nicht zusteht (Art. 78 Abs. 1 VRG) und die obsiegende Beklagte als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation eine solche, vorbehältlich vorliegend ausser Betracht fallender Ausnahmen, nicht beanspruchen kann (BGE 134 II 625 E.4; ULRICH MEYER/LAURENCE UTTINGER, BVG und FZG, Art. 73 N. 90). Sollte der Kläger in der Eingabe vom 22. Oktober 2013 im Übrigen ein Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt haben, so wäre dieses nach der Praxis des Verwaltungsgerichts abzuweisen, weil er im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war (Art. 76 Abs. 3 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
28 - 4.[Mitteilungen]