VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 78 2. Kammer als Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Brülisauer als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 7. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge (Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige)

  • 2 - 1.A., geb. am B. Oktober 1947, ist nicht erwerbstätig. Mit provisorischer Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige vom 14. Februar 2011 ermittelte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Ausgleichskasse) für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis
  1. Oktober 2011 basierend auf der vorangehenden Beitragsperiode einen zu entrichtender Beitrag von Fr. 515.-- zzgl. Veraltungskosten über Fr. 26.--, insgesamt Fr. 541.--. Mit Nachtragsverfügung vom 20. Dezember 2012 korrigierte die Ausgleichskasse das Renteneinkommen von A._____ auf Fr. 759‘680.-- (Fr. 37‘984.-- x 20), womit für den obgenannten Zeitraum ein zu entrichtender Beitrag von Fr. 1‘202.-- zzgl. Verwaltungskosten von Fr. 60.--, insgesamt Fr. 1‘262.--, resultierte. Die Korrektur basierte auf Selbstangaben. 2.Am 7. Februar 2013 erhielt die Ausgleichskasse von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die AHV-Meldung für Nichterwerbstätige betreffend A., wonach die Ehegatten im 2011 eine eidgenössische AHV/IV-Rente von Fr. 3‘060.-- und andere Renten in der Höhe von Fr. 125‘116.-- erhielten. Gestützt darauf erliess die Ausgleichskasse am 21. März 2013 eine erneute Nachtragsverfügung, wonach A. für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 aufgrund ihres massgebenden Renteneinkommens von Fr. 1‘272‘260.-- (Bemessungsgrundlage) einen Beitrag von Fr. 2‘060.-- zzgl. Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 103.--, insgesamt Fr. 2‘163.--, zu bezahlen habe. 3.Dagegen erhob A._____ am 25. März 2013 Einsprache mit der Begründung, die Verdoppelung ihres Renteneinkommens als Bemessungsgrundlage sei nicht nachvollziehbar und darüber hinaus aus dem Steuerbescheid nicht ersichtlich. Eine derartige Erhöhung müsste auch eine Erhöhung ihrer Rentenleistungen nach sich ziehen.
  • 3 - 4.Im Rahmen des Einspracheverfahrens klärte die Ausgleichskasse bei der Steuerbehörde die finanziellen Verhältnisse von A._____ ab. Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2013 wies sie die Einsprache mit der Begründung ab, dass bei Nichterwerbstätigen der Beitrag an die AHV/IV/EO aufgrund des Vermögens und Renteneinkommens ermittelt werde. Bei verheirateten Personen sei jeweils die Hälfte der entsprechenden Faktoren zu berücksichtigen. Vorliegend entspreche die Beitragsverfügung 2011 den in der Steuerveranlagung 2011 festgesetzten Vermögens- und Rentenfaktoren von A.. Die Beitragsfestsetzung sei demnach nicht zu beanstanden. Die Anfrage betreffend entsprechender Rentenerhöhung sei an die zuständige Sachbearbeiterin weitergeleitet worden und werde separat überprüft. 5.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 10. Juli 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Eventualiter könne am Entscheid festgehalten werden mit der Konsequenz einer dementsprechend höher ausfallenden Monatsrente. Zur Begründung führte sie aus, dass sie seit November 2011 eine monatliche Rente von Fr. 264.-- erhalte. Mit Abrechnung vom 20. Dezember 2012 erhebe die Ausgleichskasse für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 eine Nachbelastung von Fr. 721.-- und mit Abrechnung vom
  1. März 2013 für denselben Zeitraum Fr. 901.--. Die Nachforderung sei nicht rechtmässig, zumal dadurch sechs Monatsrenten absorbiert würden. Renten erfolgten aufgrund ihrer an die Ausgleichskasse geleisteten Beiträge; folgerichtig müsste sich ihre monatliche Rente durch die Einzahlung weiterer Beiträge erhöhen.
  • 4 - 6.Am 16. August 2013 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben ein, mit welchem sie ihren Unmut betreffend Nachzahlung und der damit nicht einhergehenden Erhöhung ihrer Rente nochmals kundgab. 7.Die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 10. September 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass vorliegend einzig die Beitragsschuld Anfechtungsgegenstand sei. Der Rentenanspruch der Versicherten sei von der angefochtenen Verfügung nicht mitumfasst, weshalb auf den beschwerdeführenden Eventualantrag nicht einzutreten sei. Betreffend Beitragspflicht führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige bis zum 31. Oktober 2011 beitragspflichtig gewesen sei. Gemäss Angaben der Steuerverwaltung vom 7. Februar 2013 hätten A._____ und ihr Mann im Jahr 2011 ein Renteneinkommen von insgesamt Fr. 128‘176.-- erzielt, bestehend aus einer Rente aus Deutschland in der Höhe von Fr. 125‘116.-- und einer AHV/IV-Rente in der Höhe von Fr. 3‘060.--. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 eine ordentliche Altersrente von Fr. 2‘110.-- bezogen. Basierend auf diesen Vermögensverhältnissen sei – unter Vorbehalt des minimalen Unterschieds zum ermittelten Renteneinkommen in der Nachtragsverfügung vom 21. März 2013, welcher zugunsten der Beschwerdeführerin ausfalle – die Beitragsbemessung korrekt erfolgt. 8.Die freigestellte Replik der Beschwerdeführerin vom 21. September 2013 führte zu keinen wesentlich neuen Gesichtspunkten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2. Oktober 2013 auf die Einreichung einer Duplik.

  • 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend Fr. 2‘163.-- (AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 2‘060.-- zzgl. Verwaltungskosten von Fr. 103.--) beträgt und das Verwaltungsgericht nicht in Fünferbesetzung entscheiden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben.

  1. a)Beschwerdeobjekt bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2013. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 als Nichterwerbstätige AHV/IV/EO-Beiträge zzgl. Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 2‘163.-- zu bezahlen hat, wobei insbesondere die Bemessungsgrundlage strittig ist. b)Nicht Streitgegensand bildet dagegen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – die Berechnung ihrer AHV-Rente, zumal im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer
  • 6 - Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 413 E.1a; BGE 119 Ib 33 E.1b, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat die Vorinstanz mit der Nachtragsverfügung für das Jahr 2011 vom 21. März 2013 einzig über die AHV/IV/EO-Beitragsschuld verfügt. Die Rente der Ehegatten war lediglich zur Ermittlung der Beitragshöhe heranzuziehen, hingegen wurde nicht über die Rentenhöhe an sich verfügt. Richtigerweise befasste sich die Beschwerdegegnerin denn auch im Einspracheverfahren lediglich mit der Berechnung der Beiträge und führte darüber hinaus im Einspracheentscheid aus, dass die Anfrage um Erhöhung der monatlichen AHV-Rente an die zuständige Sachbearbeiterin für Rentenberechnungen weitergeleitet werde und eine separate Stellungnahme erfolge. Die Rentenberechnung bildet demnach offensichtlich nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist.
  1. a)Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, obligatorisch nach diesem Gesetz versichert. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Entsprechend Art. 10 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten nach ihren sozialen Verhältnissen festgesetzt. Sofern nicht der jährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs.
  • 7 - 2 AHVG vorgesehen ist, bemessen sich die Beiträge somit aufgrund des Vermögens und Renteneinkommens der nichterwerbstätigen Versicherten, wobei das jährliche Renteneinkommen mit 20 zu multiplizieren ist. Das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrags ist für die Berechnung des Beitrags auf die nächsten 50‘000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Bei verheirateten Nichterwerbstätigen bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt; als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 29 Abs. 2 AHVV bemessen sich die Beiträge aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden die Beiträge im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht erhoben. Massgebend für die Beitragsbemessung sind das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen (Art. 29 Abs. 6 AHVV). b)Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinne zu verstehen. Entscheidend ist, ob die Leistungen zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen. Ist dies der Fall, dann müssen diese Leistungen entsprechend der Vorschrift des Art. 10 AHVG bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden (BGE 125 V 230 E.3b, mit weiteren Hinweisen). Wenn die Beiträge des in der Schweiz wohnhaften, nicht erwerbstätigen Ehepartners, dessen Ehepartner im Ausland erwerbstätig und dort versichert ist, zu bemessen sind, stellt die Hälfte des vom Ehepartner im Ausland erzielten Erwerbseinkommens

  • 8 - Renteneinkommen dar und ist als Beitragsobjekt zu berücksichtigen (BGE 125 V 230 E.3c; KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 24 zu Art. 10). Für deren Festsetzung und Ermittlung gelten sinngemäss die Artikel 22 bis 27 AHVV (vgl. FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Diss., Zürich/Basel/Genf 2007, § 9 N. 56). Art. 23 Abs. 1 AHVV bestimmt, dass die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Renteneinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer ermitteln. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Dabei begründet nach der geltenden Rechtsprechung grundsätzlich jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der Versicherte hat demnach seine Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 369 E.2a). Ein Abweichen der Ausgleichskasse von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ist in der Regel nicht möglich; jede rechtskräftige Steuerveranlagung hat die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt (BGE 110 V 369 E.2b). c)Gemäss gefestigter Lehre und ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 23 Abs. 4 AHVV erwähnte „Verbindlichkeit“ nicht absolut zu verstehen. Vielmehr ist die absolute Bindungswirkung der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuerveranlagungen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens (ziffernmässige Betragshöhe) beschränkt. Die zitierte

  • 9 - Verbindlichkeit betrifft aber nicht die AHV-beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens und beschlägt deshalb namentlich auch nicht die Frage, ob überhaupt Renteneinkommen vorliegt. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Der Sozialversicherungsrichter darf daher stets dann von rechtskräftigen Steuerveranlagungen abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht (BGE 102 V 27 E.3b; BGE 101 V 81 E.3 in fine; VGU S 13 42 E.3c; KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, Rz. 8.25 ff.; FORSTER, a.a.O., § 9 N. 3 ff.; KIESER, a.a.O., Art. 9 N. 82 ff.; CADOSCH, Die Verbindlichkeit der Steuermeldung für die AHV-Beitragspflicht, in: ASA Bd. 62 S. 371 ff.). An dieser Rechtsprechung wurde auch in neuerer Zeit mehrfach festgehalten, indem jeweils betont wurde, dass die Steuerbehörden die Einkünfte und Vermögenszuflüsse nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten und das Ergebnis der Ausgleichskasse zu melden hätten. Sache der Ausgleichskassen sei es dann, die erhaltenen Auskünfte weiter zu verarbeiten und insbesondere die Beitragsaufrechnung vorzunehmen (BGE 125 V 383 E.6b; BGE 121 V 80 E.2c mit Hinweisen).

  1. a)Es steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin, die am B._____ Oktober 2011 64 Jahre alt wurde, für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 als Nichterwerbstätige AHV/IV/EO- beitrags-pflichtig war. Die Parteien sind sich indes über die Beitragshöhe
  • 10 - resp. über das der Berechnung zugrunde liegende massgebende Renteneinkommen uneins. b)Die Beschwerdeführerin führt hierzu im Wesentlichen aus, dass die Nachforderung insbesondere ihrer Höhe nach nicht rechtmässig sei und sich das der Berechnung zugrunde gelegte Renteneinkommen nicht aus der definitiven Steuerveranlagung entnehmen lasse. Seit November 2011 erhalte sie eine monatliche Rente von Fr. 264.--. Mit Abrechnung vom
  1. Dezember 2012 erhebe die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 eine Nachbelastung im Umfang von Fr. 721.-- und mit Abrechnung vom 25. März 2013 für denselben Zeitraum Fr. 901.--. Die Nachforderung absorbiere sechs Monatsrenten, nur schon deshalb sei sie nicht rechtens. c)Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte im Jahr 2011 basierend auf den Angaben der Steuerverwaltung ein Renteneinkommen von Fr. 128‘176.-- (Rente aus Deutschland in der Höhe von Fr. 125‘116.-- und AHV/IV- Rente von Fr. 3‘060.--) generiert hätten. Der Ehegatte habe vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 eine ordentliche Altersrente von Fr. 2‘110.-- erhalten. Der Beschwerdeführerin sei demnach während dem besagten Zeitraum ein Renteneinkommen von Fr. 53‘186.67 ([Fr. 125‘116.-- : 12 x 10 + Fr. 2‘110.--] : 2) anzurechnen, welches auf das Jahr aufgerechnet Fr. 63‘824.-- betrage. Mit 20 multipliziert und auf die nächsten 50‘000.-- abgerundet, ergebe dies ein massgebendes Vermögen von Fr. 1‘250‘000.--. Die minimale Diskrepanz zum ermittelten Renteneinkommen in der Beitragsverfügung vom 21. März 2013 falle zugunsten der Beschwerdeführerin aus. In Berücksichtigung der anwendbaren AHV/IV/EO-Beitragstabelle für Nichterwerbstätige und des
  • 11 - kantonalen Verwaltungskostenreglements sei die Forderung von Fr. 2‘163.-- nicht zu beanstanden. d)Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichkasse die Beitragsberechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 u.a. aufgrund der Angaben der AHV-Meldung für Nichterwerbstätige der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 28. November 2012 zum Renteneinkommen vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist, ist sie doch von Gesetzes wegen an die Angaben der Steuerbehörde gebunden (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Selbst die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf, inwiefern das in der AHV-Meldung für Nichterwerbstätige ausgewiesene Renteneinkommen bzw. die Rentenhöhe nicht rechtmässig sein sollen. Zu prüfen bleibt, ob die in der AHV-Meldung für Nichterwerbstätige ausgewiesenen Renten resp. die ausbezahlte ordentliche AHV-Rente an den Ehegatten der Beschwerdeführerin auch unter die AHV-beitragsrechtliche Qualifikation des Renteneinkommens fallen. Wie bereits vorstehend unter Erwägung 3b ausgeführt, gelten grundsätzliche Leistungen, welche zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, als Renteneinkommen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 AHVV. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte verfügten per 31. Dezember 2011 über kein Vermögen. Neben der in der AHV-Meldung für Nichterwerbstätige für das Jahr 2011 ausgewiesenen AHV/IV-Renten von Fr. 3‘060.-- resp. der hier zu berücksichtigenden ordentlichen Altersrente des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 2‘110.-- (Fr. 211.-- x 10) sind auch Leistungen von ausländischen Sozialversicherungen – wie vorliegend das Renteneinkommen über Fr. 125‘116.-- aus Deutschland – für die Beitragsberechnung heranzuziehen (BGE 125 V 230 E.3c; KIESER, a.a.O., N. 24 zu Art. 10). Sowohl die von der schweizerischen Sozialversicherungsanstalt ausbezahlten Leistungen wie auch jene der

  • 12 - deutschen Sozialversicherungsanstalt sind als Renteneinkommen zu qualifizieren, zumal sie Einkommensbestandteile der Ehegatten und offensichtlich die einzigen Mittel sind, die geeignet sind, die sozialen Verhältnisse der Versicherten zu beeinflussen bzw. ihren Unterhalt zu finanzieren. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung; auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund sind für die Berechnung der AHV-Beiträge sowohl die Rentenleistung aus Deutschland von Fr. 125‘116.-- wie auch die ordentliche Altersrente im Umfang von Fr. 2‘110.-- als Renteneinkommen heranzuziehen. Die Hälfte des während der Monate der Beitragspflicht erzielten, mit 20 multiplizierten ehelichen Renteneinkommens auf zwölf Monate umgerechnet, ist schliesslich auf die nächsten Fr. 50‘000.-- abzurunden. Daraus resultiert für die Beitragsbemessung ein massgebendes Vermögen in der Höhe von Fr. 1‘250’00.-- ([Fr. 125‘116.-- : 12 x 10 + Fr. 2‘110.--] : 2 : 10 x 12 x 20 = Fr. 1‘276‘480.--; auf die nächsten Fr. 50‘000.-- abgerundet); der beschwerdeführenden Rüge ist diesbezüglich demnach nicht zu folgen.

  1. a)Für die IV-Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG (Art. 3 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Nichterwerbstätigen entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von Fr. 65.-- bis Fr. 1‘400.-- (BGE 129 V 1 E.1.2; Beitrag im Jahr 2011) pro Jahr, wenn sie obligatorisch versichert sind, wobei die Artikel 28 bis 30 AHVV sinngemäss gelten (Art. 3 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 1 bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben (Art. 3 Abs. 2 IVG). b)Gemäss Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1) sind für die
  • 13 - Bemessung der EO-Beiträge die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Nichterwerbstätige entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von Fr. 23.-- bis Fr. 500.-- (BGE 129 V 1 E.1.2; Beitrag im Jahr 2011) pro Jahr; die Artikel 28 bis 30 AHVV gelten sinngemäss (Art. 27 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]). Die Beiträge werden ebenfalls als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben (Art. 27 Abs. 3 EOG). c)Nach dem Gesagten gelten für die IV- wie auch für die EO-Beiträge von Nichterwerbstätigen dieselben Bemessungskriterien wie betreffend AHV- Beiträge, weshalb auf die obigen Ausführungen, insbesondre Erwägung 4d, verwiesen wird, wonach das von der Beschwerdegegnerin ermittelte, für die Berechnung massgebende Vermögen von Fr. 1‘250‘000.-- nicht zu beanstanden ist. Die IV- und EO-Beiträge sind als Zuschläge zu den AHV-Beiträgen zu erheben. 6.Schliesslich können auch betreffend Beitragsbemessung für das Jahr 2011 durch die Beschwerdegegnerin – ausgenommen von der minimen Diskrepanz im Vergleich zur Beitragsberechnung im Einspracheentscheid vom 21. Juni 2013 resp. in der Nachtragsverfügung vom 21. März 2013, welche zugunsten der Beschwerdeführerin ausfällt und vorliegend ohnehin nicht von Belang ist (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2013 Ziff. 4a S. 4) – keine offensichtlichen Unrichtigkeiten festgestellt werden. Das massgebende Vermögen als Berechnungsgrundlage für das Beitragsjahr 2011 beträgt Fr. 1‘250’00.--, was gemäss AHV/IV/EO-Beitragstabelle einen Beitrag von Fr. 2‘472.-- ergibt, womit im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin (1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011) Fr. 2‘060.-- (Fr. 2‘472.-- : 12 x 10; Art. 29 Abs. 6 AHVV) resultieren. Hiervon sind nach Art. 4 des Reglements Verwaltungskostenbeiträge der kantonalen

  • 14 - Ausgleichskasse Graubünden (i.V.m. Art. 6 lit. c des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EGzAHVG/IVG; BR 544.000]) 5 % Verwaltungskosten von der massgebenden jährlichen Beitragssumme zu erheben, d.h. Fr. 103.-- (5 % von Fr. 2‘060.--). Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich diesbezüglich ebenso als rechtmässig. 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das massgebende Vermögen für die Bemessung der AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2011 zu Recht mit Fr. 1‘250’00.-- festgelegt und dementsprechend AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 2‘060.-- zzgl. Verwaltungskosten von Fr. 103.-- verfügt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2013 erweist sich demnach als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten werden kann. 8.Gemäss Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

  • 15 - 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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