R. VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 76 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin Bernhard URTEIL vom 19. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ arbeitete als Geschäftsführer bei der Firma B._____ GmbH und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 7. April 2009 wollte er das Fahrrad seines Sohnes in einer Tiefgarage versorgen und stürzte dabei auf der Fahrt in der Tiefgarage aus nicht klar eruierbaren Gründen. Im Regionalspital C., wo er vom 7. April 2009 bis 16. April 2009 hospitalisiert war, wurde eine Fraktur des Orbitaldaches bzw. der Frontobasis links mit Beteiligung der linken Stirnbeinhöhle sowie auch der Lamina papyratia medial, eine Fraktur der lateralen Orbitalbegrenzung sowie ein Verdacht auf eine Fraktur im Bereich der Lamina cribrosa diagnostiziert. Die SUVA erbrachte in der Folge die entsprechenden Versicherungsleistungen. 2.Vom 24. Juni 2009 bis 4. August 2009 hielt sich A. stationär in der Klinik D._____ auf, wo – zusätzlich zu den bekannten Diagnosen – persistierende kognitive Defizite festgestellt wurden. Ein MRI des Schädels konnte keinen Nachweis von posttraumatischen, intrazerebralen Läsionen einschliesslich FFE-Wichtung nachweisen. In der Rehaklinik E., wo sich A. vom 5. November 2009 bis 3. März 2010 aufhielt, wurden zusätzlich eine leichte traumatische Hirnverletzung (LTHV) mit Bewusstlosigkeit, Anosmie sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. 3.Nach verschiedenen weiteren medizinischen Abklärungen und entsprechenden Berichten verfügte die SUVA am 18. Juli 2012 die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. August 2012. Die heute noch geklagten Beschwerden seien aufgrund der Abklärungen organisch nicht hinreichend nachweisbar. Die Adäquanz sei gemäss BGE 117 V 359 und 134 V 109 zu verneinen. Dagegen erhob A._____ am
  1. August 2012 Einsprache, welche unter Einreichung weiterer ärztlicher
  • 3 - Berichte am 8. Oktober 2012 und am 22. November 2012 ergänzt wurde. Im Verlaufe des Einspracheverfahrens wurde von der SMAB AG ein polydisziplinäres Gutachten zu Handen der IV-Stelle Graubünden (IV- Stelle) erstellt. Das Gutachten umfasste Beurteilungen in den Fachgebieten Otoneurologie, Opthalmologie, Psychiatrie und Innere Medizin. A._____ nahm am 16. Mai 2013 zum Gutachten Stellung. Mit Entscheid vom 27. Mai 2013 wies die SUVA die Einsprache ab. 4.Am 26. Juni 2013 gelangte A._____ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. Mai 2013 und die Rückweisung der Angelegenheit zur Bestimmung der Leistungsansprüche nach UVG an die Beschwerdegegnerin (SUVA). Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur Unfallkausalität und Objektivierbarkeit der Anosmie in Auftrag zu geben. In der Begründung der Beschwerde wurde festgehalten, dass akzeptiert werde, dass die Adäquanzprüfung per
  1. August 2012 vorgenommen worden sei. Die Anwendung der Schleudertraumapraxis gemäss BGE 134 V 109 für nicht objektivierbare Beschwerden werde ebenfalls nicht angefochten. Die Adäquanzrechtsprechung gelange für die nicht objektivierbaren Beschwerden zur Anwendung. Sofern die Beschwerden objektivierbar seien, entspreche die Adäquanz der natürlichen Kausalität (unter Verweis auf 8C_1048/2009 E.4.1). Vorliegend sei die Anosmie objektivierbar. Die anderslautende Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach die natürliche Unfallkausalität nicht bestehe, sei aktenwidrig. Das Unfallereignis vom 7. April 2009 sei als Ursache der Anosmie als überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall zu 20 – 30 % als Geschäftsführer der B._____ GmbH und zu 70 – 80 % als Koch in seinem Betrieb gearbeitet, wobei er nicht nur für die Firma B., sondern auch für das Café X. gekocht habe.
  • 4 - Durch den vollständigen Verlust des Geruchssinns könne der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit seit dem Unfallereignis nicht mehr ausüben. Deshalb bestehe ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 15 % (UVV Anhang 3) sowie auf eine Invalidenrente. Nebst der Anosmie seien die Schwindelbeschwerden objektivierbar. Diesbezüglich sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Ausmass der Schädigung zu bestimmen und entsprechende Leistungen nach UVG auszurichten. Einigkeit bestehe darüber, dass die nicht objektivierbaren Beschwerden nach der Schleudertraumapraxis gemäss BGE 134 V 109 zu beurteilen seien. Unbestritten sei, dass das Unfallereignis vorliegend als mittelschwer zu qualifizieren sei. Die Beschwerdegegnerin wolle es dabei aber zu Unrecht an der Grenze zum leichten Unfall einordnen. Ausgehend von einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich müssten somit drei Kriterien weder in besonders ausgeprägter noch in auffallender Weise gegeben sein. Vorliegend seien fünf Adäquanzkriterien erfüllt, nämlich die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, eine fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung, erhebliche Beschwerden, ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Die Kriterien "erhebliche Beschwerden" und "erhebliche Arbeitsunfähigkeit" seien dabei in besonders ausgeprägtem Masse gegeben. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb ab 1. September 2012 nach UVG weiterhin leistungspflichtig und die Integritätsentschädigung und eine UVG-Rente seien zu berechnen. Als Zeugen seien V._____ und W._____ anzuhören. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2013 beantragte die SUVA (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Auf die Zeugin V._____ sei zu verzichten, da sie ein enges Verhältnis zum Beschwerdeführer habe. Den SUVA-Akten sei wiederholt zu entnehmen,

  • 5 - dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall als Geschäftsführer tätig gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall zu einem grossen Teil als Koch fungiert habe, sei anhand der Akten nicht glaubhaft. Überdies sei es aufgrund der Schadenminderungspflicht Aufgabe des Beschwerdeführers, seinen Betrieb entsprechend umzustrukturieren. Vorliegend sei nicht an der Schleudertraumapraxis festzuhalten, dies sei nicht sachgerecht, da bildgebend keine intrakranielle Läsion festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer leide aktenkundig an massiven psychischen Störungen, weshalb die Adäquanz nach BGE 115 V 133 zu beurteilen sei. Das zur Diskussion stehende Ereignis sei aufgrund des Hergangs höchstens als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs seien somit die unfallbezogenen Kriterien in gehäufter oder besonders auffallender Weise erforderlich. Vorliegend sei jedoch keines der Kriterien erfüllt. Objektivierbar unfallkausale Korrelate, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers am 31. August 2012 noch einschränkten, lägen nicht vor. Deshalb seien die Leistungen zu Recht eingeschränkt worden. Die Anosmie stehe weder in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis noch schränke sie die Arbeitsfähigkeit ein. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angestammten Tätigkeit seien nicht glaubhaft. Aus otoneurologischer Sicht könne weder ein Zusammenhang zum Unfallereignis noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Sollte die Adäquanz wider Erwarten nach BGE 134 V 109 beurteilt werden, so werde auf die Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen. 6.In seiner Replik vom 26. August 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und vertiefte seinen Standpunkt. Bestritten werde insbesondere die Anwendbarkeit der Psychopraxis nach BGE 115 V 133. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren

  • 6 - richtig erkannt habe, sei die Adäquanz der bildgebend nicht objektivierbaren Beschwerden nach der Schleudertraumapraxis gemäss BGE 134 V 109 zu beurteilen. Auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten sei daher zu verzichten. Der Beschwerdeführer habe verschiedene Schädelfrakturen erlitten. Die Rehaklinik E._____ habe sodann die Diagnose einer traumatischen Hirnverletzung gestellt, weshalb die Voraussetzung eines Schädelhirntraumas für die Anwendbarkeit der Schleudertraumapraxis gegeben sei. Würde man, wie die Beschwerdegegnerin postuliert, eine intrakranielle Läsion oder einen messbaren Defektzustand infolge neurologischer Ausfälle fordern, so läge eine objektivierbare Verletzung vor und für die besondere Adäquanzrechtsprechung bliebe kein Platz. Vorliegend träten die anlässlich des Unfalles aufgetretenen physischen Verletzungen nicht in den Hintergrund. So stehe die unfallbedingte Anosmie weitgehend im Vordergrund. Aus den medizinischen Akten gebe es keine Hinweise, dass die psychischen Beschwerden in den Vordergrund und die somatischen Beschwerden in den Hintergrund getreten wären. Aufgrund der medizinischen Akten gebe es keine Zweifel, dass das Unfallereignis zur Anosmie geführt habe. Sollte das Gericht an den eingereichten medizinischen Akten zweifeln, so habe es das beantragte medizinische Gutachten in Auftrag zu geben. Betreffend die Zeugin V._____ reiche ein enges Verhältnis zum Beschwerdeführer nicht für die Ablehnung als Zeugin. 7.Auch die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 30. August 2013 an ihren Anträgen fest und vertiefte ihren Standpunkt. Gemäss der psychiatrischen Begutachtung vom 18. Januar 2013 sei der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Auch deshalb bestehe kein Raum für die Anwendung der Schleudertraumapraxis (unter Verweis auf das Urteil U 151/01 E.4.2). Die

  • 7 - psychischen Beschwerden seien zumindest nicht adäquat kausal zum Unfallereignis. Die Beurteilung der SMAB AG spreche gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es keine Hinweise für die in den Vordergrund getretenen psychischen Beschwerden gebe. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unfallkausalität der Anosmie sei aufgrund der medizinischen Unterlagen unzutreffend. Folge man den unbewiesenen Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach sein Pensum als Koch sehr hoch sei, hätte der Beschwerdeführer sich die ihm obliegende Schadenminderungspflicht entgegen halten zu lassen. Bei der vorliegenden Geschäftsgrösse sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, seinen Betrieb entsprechend umzuorganisieren. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2013. Auf die am 26. Juni 2013 unter Beilage des angefochtenen Entscheids und damit im Sinne von Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) und Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Versicherungsleistungen per Ende August 2012 zu Recht erfolgt ist.

  • 8 -

  1. a)Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen gewährt, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Die genannte Bestimmung enthält das Erfordernis des Kausalzusammenhangs zwischen dem Gesundheitsschaden und dem versicherten Ereignis (vgl. ACKERMANN, Kausalität, in: SCHAFFHAUSER / KIESER [Hrsg.], Unfall und Unfallversicherung, St. Gallen 2009, S. 29 ff.; BGE 129 V 177 E.3.1 und 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.3.1 mit weiteren Hinweisen, sowie KIESER / LANDOLT, Unfall – Haftung – Versicherung, Zürich / St. Gallen 2012, N. 559).
  • 9 - b)Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E.3.3). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 2003 UV Nr. 12 E.3.2.1 S. 36, 2002 UV Nr. 11 E.2b S. 31). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E.6 S. 366 ff.). Nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 117 V 359, präzisiert in

  • 10 - BGE 134 V 109) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2010 vom 23. August 2010 E.3; BGE 134 V 109 E.2.1 S. 112 mit mehreren Hinweisen). c)Für die Fortsetzung der beantragten Versicherungsleistungen über das angefochtene Einstelldatum vom 31. August 2012 hinaus müssen die beiden Erfordernisse des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs kumulativ erfüllt sein. Scheitert der geltend gemachte Anspruch an einer dieser zwei Voraussetzungen, entfällt die Leistungspflicht aus UVG ohne die Prüfung des anderen Kriteriums. Ist die Unfallkausalität jedoch mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (sog. status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (sog. status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 E.3b S. 328). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss der Wegfall des ursächlichen Charakters des Unfalls im Hinblick auf den Gesundheitsschaden der versicherten Person mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Die blosse Möglichkeit, dass der Unfall keinen kausalen Effekt mehr hat, genügt nicht (RKUV 2000 Nr. U 363 E.2 S. 46). Da es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, trägt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

  • 11 - Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht die versicherte Person, sondern der Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 E.3b S. 328 f. mit Hinweis).

  1. a)Vorliegend stellt sich die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang in Bezug auf eine im Universitätsspital Basel am
  2. Juli 2010 (SUVA-act. 198) festgestellte Anosmie (vollständiger Verlust des Geruchssinns). Voraussetzung für den Nachweis von physischen Unfallverletzungen ist, dass die Untersuchungsergebnisse objektivierbar sind. Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann rechtsprechungsgemäss somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (vgl. z.B. Urteil des Bundesgericht 8C_310/2011 vom 5. September 2011 E.4.1 mit weiteren Hinweisen; KIESER / LANDOLT, a.a.O., N. 562 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Die Beschwerdegegnerin bestreitet einerseits, dass die Resultate, die zur Diagnose Anosmie führten, objektivierbar seien und andererseits, dass zwischen dem Unfall und der Anosmie ein Kausalzusammenhang bestehe sowie – sofern doch ein Kausalzusammenhang angenommen würde – die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Anosmie. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass das Unfallereignis vom 7. April 2009 als Ursache der Anosmie als überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen sei und er seine angestammte Tätigkeit als Koch (70 – 80 % im eigenen Betrieb und für das Café X._____) nicht mehr ausüben könne.
  • 12 - Es gilt folglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Anosmie aufgrund struktureller Verletzungen in Folge des Unfalls vom
  1. April 2009 ausgegangen werden kann. Die Beschwerdegegnerin hält zwar richtig fest, dass die Fraktur der Lamina cribrosa nur eine Verdachtsdiagnose war und im Spital C._____ am 10. April 2009 anamnestisch ein normaler Geruchsinn festgehalten wurde (vgl. Dr. med. F., FMH Hals-, Nasen-, Ohren-Krankheiten [SUVA-act. 29]). Indessen können dem genannten ärztlichen Bericht keine Hinweise entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt bezüglich Geruchsinn auch tatsächlich abgeklärt worden ist. Weiter beruft sich die Beschwerdegegnerin auf Dr. med. G., Facharzt für Neurologie FMH und für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher am
  2. Februar 2012 festhielt, es sei aus neurologischer Perspektive nicht erklärbar, aus welchem Grund nach der echtzeitlichen Dokumentation des Fehlens einer Geruchwahrnehmungsstörung und der zwischenzeitlichen Angabe (Juni 2009) einer Verminderung des Geruchvermögens im weiteren Verlauf (Untersuchungen in den ORL-Kliniken der Universitätsspitäler Zürich und Basel) ein kompletter Verlust (Anosmie) der beidseitigen Geruchwahrnehmung entstehen sollte. Gemäss Dr. med. G._____ könne neurologisch beurteilt durchaus eine Störung der Geruchwahrnehmungsfähigkeit durch Medikamentenbehandlung eingetreten sein, welche aber durch das Absetzen dieses Medikamentes reversibel sei (SUVA-act. 331 S. 7). Da Dr. med. G._____ allerdings nur Vermutungen äussert, kann es nicht überzeugen, dass sich die Beschwerdegegnerin primär auf seine Aussagen stützt, um zu behaupten, dass zwischen dem Unfall und der Anosmie kein Kausalzusammenhang bestehe. Den übrigen medizinischen Akten, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, kann folgendes entnommen werden: Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik D._____ vom 14. August 2009 sei der
  • 13 - Geruchsinn subjektiv schlechter als vor dem Unfall (SUVA-act. 38 S. 4). Im Austrittsbericht der Rehaklinik E._____ vom 9. März 2010 wurde unter anderem eine Anosmie diagnostiziert (SUVA-act. 137 S. 1). Eine Abklärung der Geruchsstörung durch die ONH-Klinik des Universitätsspitals Zürich ergab gemäss Bericht vom 16. Februar 2010, dass beim Beschwerdeführer praktisch eine Anosmie bestehe, wobei es sich beim durchgeführten Test nicht um eine objektive Aussage handle (SUVA-act. 137 S. 15). Weitere Abklärungen der Anosmie wurden am Universitätsspital Basel durchgeführt und mit Bericht vom 9. Juli 2010 (Dr. med. H.) festgehalten, dass ein Jahr nach dem Unfallereignis sowohl aufgrund der anamnestischen Angaben, aber auch aufgrund der psychometrischen Testung wie auch der Olfaktometrie eine posttraumatische Anosmie beidseits vorliege. Aufgrund der Tatsache, dass das Unfallereignis erst ein Jahr her sei, sei jedoch dennoch nicht a priori mit einem bleibenden Schaden zu rechnen (SUVA-act. 198 S. 3). Mit Bericht vom 4. Juli 2011 wurde ebenfalls von Dr. med. H. des Universitätsspitals Basel festgehalten, dass auch zwei Jahre nach dem Unfallereignis unverändert eine posttraumatische Anosmie beidseits vorliege. Sowohl aufgrund der Psychophysik wie auch aufgrund der evozierten Potentiale habe sich die Anosmie bestätigt, wobei jetzt von einem dauerhaften Zustand auszugehen sei (SUVA-act. 289 S. 2). Zu diesen ärztlichen Berichten des Universitätsspitals Basel hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest, dass die Testungen einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhten und die Resultate folglich nicht objektivierbar seien. Allerdings hat auch Dr. med. I._____ in seinem ärztlichen Bericht vom 20. November 2012 festgehalten, es bestehe kein Zweifel, dass die Anosmie auf den Unfall vom 7. April 2009 zurückgehe, was sich anatomisch zwanglos begründen lasse durch die Fraktur der Lamina papyratia, bei der die Riechfäden abgerissen wurden, was zu einer bleibenden Anosmie führe

  • 14 - (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 14 S. 3 f.). Im Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business Center AG (SMAB AG) bzw. im darin enthaltenen Teilgutachten der HNO-Klinik des Spitals Y.____ vom 19. Dezember 2012 wurde die beidseitige Anosmie bestätigt (SUVA- act. 365 S. 61 ff., insb. S. 63). So wird in diesem Teilgutachten festgehalten, eine posttraumatische Anosmie werde oft erst mehrere Wochen bis Monate nach einem Trauma angegeben. Die erstmalige Dokumentation im Eintrittsbefund in der Klinik D._____ mehrere Wochen nach dem Trauma spreche nicht gegen eine posttraumatische Genese, insbesondere da eine Schädelbasisfraktur mit Einbezug der Lamina cribrosa dokumentiert sei. Eine primäre Auslösung durch Medikamente erscheine unwahrscheinlich, da im Einrittsbefund der Klinik D._____ nur eine Einnahme von Dafalgan beschrieben sei. Diese Einschätzung widerspricht der Aussage von Dr. med. G._____ (SUVA-act. 331 S. 7), auf welche sich die Beschwerdegegnerin beruft. Somit liegen sich widersprechende ärztliche Beurteilungen vor und es mangelt insgesamt an schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Angaben darüber, ob die Anosmie überwiegend wahrscheinlich als Unfallfolge angesehen werden kann. Die untersuchenden Ärzte wurden denn auch nicht konkret mit der Fragestellung konfrontiert, ob die Anosmie eine organische Ursache habe und damit objektivierbar sei und ob sie auf den Unfall zurückzuführen sei. Ob die Verneinung der Leistungspflicht aufgrund dieser Aktenlage rechtens war, kann folglich nicht beurteilt werden. Es sind somit durch die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich der Anosmie durch einen bisher nicht involvierten Fachmediziner (HNO-Spezialisten) vorzunehmen und die Fragen bezüglich Unfallkausalität, organisches Substrat, allfällige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und dauerndem (Integritäts-) Schaden abzuklären. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung und neuem Entscheid zurückzuweisen. Somit erübrigt es

  • 15 - sich im jetzigen Zeitpunkt auf die Fragen betreffend Schadenminderungspflicht – wie sie von der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 9.3) im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Koch thematisiert wird – sowie die beantragten Zeugeneinvernahmen von V._____ und W._____ – wobei die Beschwerdegegnerin beantragte, darauf zu verzichten, da ein zu enges Verhältnis zum Beschwerdeführer vorliege (vgl. Bf-act. 50) – näher einzugehen. b)Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang stellt sich auch in Bezug auf die Schwindelbeschwerden. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Schwindelbeschwerden seien objektivierbar. Er stützt sich dabei auf einen ärztlichen Bericht von Dr. med. J., Spezialarzt FMH für Ohren-, Nasen und Halskrankheiten, vom 11. März 2010 (SUVA-act. 145). Entgegen der Ansicht der Gutachter der SMAB AG, wonach ein Zusammenhang mit dem Trauma nicht sicher nachzuweisen sei, sei kein sicherer Nachweis erforderlich, sondern es genüge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Angesichts des Umstandes, dass die linke Gesichtshälfte durch das Unfallereignis betroffen worden sei, sei von einer unfallkausalen Beeinträchtigung auszugehen (Beschwerde S. 15). Dagegen vertritt die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf das Gutachten der SMAB AG (SUVA-act. 365 S. 38) die Meinung, dass ein klarer Zusammenhang mit dem Unfallereignis bei unklarer Ätiologie nicht wahrscheinlich sei und verneint die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus otoneurologischer Sicht. Im Einspracheentscheid wurde zu den Schwindelbeschwerden nichts festgehalten. Hinsichtlich der Schwindelbeschwerden diagnostizierte Dr. med. J. mit Bericht vom 11. März 2010 (SUVA-act. 145) nach der Durchführung verschiedener Tests unter anderem zwar persistierende

  • 16 - Schwindelbeschwerden bei zentral-vestibulärer Störung, äusserte sich aber in seinem Bericht weder zur Frage der Unfallkausalität noch zu allfälligen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. Sodann lässt die Beurteilung durch das Spital Y.______ (Dr. med. K._____ und Dr. med. L._____), wo im HNO-Teilgutachten vom 19. Dezember 2012 zum Gutachten der SMAB AG nach der Durchführungen verschiedener Tests persistierende Schwindelbeschwerden unklarer Ätiologie bei Minderer- regbarkeit des linken Vestibularorgans in der kalorischen Untersuchung diagnostiziert und differentialdiagnostisch eine zentral-vestibuläre Störung festgestellt wurden (SMAB-Gutachten [SUVA-act. 365 S. 61 ff., insb. S. 63]), nicht darauf schliessen, dass die Schwindelbeschwerden überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sind. Die Schwindelbeschwerden können gemäss dem genannten HNO- Teilgutachten keiner klaren peripher-vestibulären Genese zugeordnet werden. Da keine Verletzung des Innenohres beschrieben sei, sei ein Zusammenhang mit dem Trauma vom 7. April 2009 aktuell nicht sicher nachzuweisen (vgl. auch SUVA-act. 365 S. 38 f.). Schliesslich wurde im SMAB-Gutachten auch festgehalten, dass die episodischen Schwindelbeschwerden unklarer Ätiologie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (SUVA-act. 365 S. 40). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass angesichts des Umstandes, dass die linke Gesichtshälfte durch das Unfallereignis betroffen worden sei, von einer unfallkausalen Beeinträchtigung auszugehen sei, ist folglich durch die soeben zitierten ärztlichen Berichte nicht belegt. Angesichts dieser ärztlichen Einschätzungen kann nicht von einer überwiegend wahrscheinlichen Unfallkausalität der Schwindelbeschwerden – die gemäss Gutachten auch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben - ausgegangen werden. Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht demnach nicht.

  • 17 -

  1. a)Nebst der Anosmie und den Schwindelbeschwerden klagt der Beschwerdeführer über nicht objektivierbare bzw. psychische Beschwerden (posttraumatische Kopf- und Gesichtsschmerzen, psychische Beschwerden im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode [ICD: 10 F 32.1]). Diesbezüglich ist zwischen den Parteien unbestritten, dass eine Adäquanzprüfung vorzunehmen ist (vgl. vorstehend Erwägung 2b sowie KIESER / LANDOLT, a.a.O., N. 591). Da bei sogenannten Schleudertraumata der Halswirbelsäule, dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzungen und Schädelhirntraumata je nach Einzelfall physische und / oder psychische Beschwerden auftreten, gelten – je nachdem, ob die Unfallfolgen organisch hinreichend nachweisbar sind bzw. ein typisches Beschwerdebild vorliegt – für die Adäquanzbeurteilung andere Regeln. Liegt ein typisches Beschwerdebild vor bzw. ist ausnahmsweise von der Nichtüberwindbarkeit des Schleudertraumas auszugehen, ist die Adäquanz der psychischen Störung nach Massgabe der sogenannten Schleudertrauma-Praxis zu beurteilen (vgl. BGE 117 V 359 E.4, 134 V 109 E.10). Damit allerdings bei Schädelhirntraumata die Schleudertrauma-Praxis zur Anwendung gelangt, muss mindestens der Schweregrad einer Contusio cerebri erreicht sein (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_476/2007 vom
  2. August 2008 E.4.1.3 sowie 8C_270/2011 vom 26. Juli 2011 E.2.1; RUMO-JUNGO / HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG,
  3. Auflage, Zürich 2012, Art. 6 S. 59 f.). Psychische Beschwerden, die nicht zum typischen Beschwerdebild zählen oder zwar zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehören, aber im Vergleich zu diesem ganz in den Vordergrund getreten sind, sind hingegen nach der Psycho-Praxis zu qualifizieren (vgl. BGE 115 V 133). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eine eindeutige Dominanz aufweist bzw. die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum
  • 18 - Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (KIESER / LANDOLT, a.a.O., N. 603; siehe auch BGE 123 V 98 E.2a; RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437; U 151/01 E.4.2, U 5/06 E.3.2.2, U 442/06 E.2.2 und 3.4 sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2007 vom 9. September 2008 E.3.2). Der Unterschied zwischen den beiden Praxen besteht darin, dass bei der Schleudertrauma-Praxis im Gegensatz zur Psycho-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird, weil nicht entscheidend ist, ob die organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden medizinisch eher als organischer und / oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 E.2.; vgl. auch KIESER / LANDOLT, a.a.O., N. 604; MÜLLER, Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum adäquaten Kausalzusammenhang beim sog. Schleudertrauma der Halswirbelsäule [HWS]): Leitsätze, Kasuistik und Tendenzen, SZS 2001, S. 413 ff.). b)Vorliegend ist der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung – der 31. August 2012 – grundsätzlich unbestritten. Ebenfalls wurde mit Beschwerde vom
  1. Juni 2013 die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109 – wie im Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 (Ziff. 3c S. 5) – für die nicht objektivierbaren Beschwerden im Grundsatz nicht bemängelt. Allerdings vertritt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2013 nunmehr die Ansicht, dass vorliegend bildgebend keine intrakranielle Läsion festgestellt worden sei, weshalb die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis nicht sachgerecht sei und die Adäquanz nach BGE 115 V 133, der Psycho-Praxis, zu beurteilen sei. Somit ist vorliegend umstritten bzw. primär zu prüfen, ob die Adäquanzprüfung nach der Psycho- oder der Schleudertrauma-Praxis vorzunehmen ist.
  • 19 - aa)Nach der Rechtsprechung ist wie folgt vorzugehen: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein HWS- Schleudertrauma, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Psycho- Praxis (BGE 115 V 133) zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (BGE 119 V 335 E.1 S. 338, 117 V 359 E.4b S. 360) zwar (teilweise) vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz nach der Schleudertrauma-Praxis gemäss den in BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien bzw. in BGE 117 V 359 festgelegten Kriterien (vgl. ACKERMANN, Kausalität, in: SCHAFFHAUSER / KIESER [Hrsg.], Unfall und Unfallversicherung, Referate der Tagung vom 27. November 2008 in Luzern, St. Gallen 2009, S. 58 f.). bb)Im Einspracheentscheid (Ziff. 3c S. 5) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass von einem erlittenen Schädelhirntrauma auszugehen sei, womit – nachdem auch ein typisches Beschwerdebild bejaht werden könne – die Schleudertrauma-Rechtsprechung Anwendung finde. In der Beschwerdeantwort (Ziff. 24 S. 9 f.) vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Psycho-Praxis sei anwendbar. Sie hält fest, dass vorliegend bildgebend keine intrakranielle Läsion festgestellt worden sei (unter Verweis auf SUVA-act. 19, 31, 38). Die Anwendung der Schleudertrauma- Rechtsprechung sei deshalb im vorliegenden Sachverhalt nicht

  • 20 - sachgerecht und die Adäquanz sei nach BGE 115 V 133 (Psycho-Praxis) zu beurteilen. Der Beschwerdeführer leide aktenkundig an massiven psychischen Störungen, weshalb auch deshalb kein Raum für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis bestehe. Objektivierbare unfallkausale Korrelate, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers am 31. August 2012 noch einschränkten, würden nicht vorliegen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer gemäss der psychiatrischen Begutachtung vom 18. Januar 2013 (SUVA-act. 365) aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Duplik S. 2). Dieser Ansicht wird seitens des Beschwerdeführers entgegengehalten, die physische Verletzung sei nicht in den Hintergrund getreten, sondern die unfallbedingte Anosmie stehe weitgehend im Vordergrund. Es sei die Anosmie, welche den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit als Koch vollständig einschränke. Hinzu kämen die nachgewiesenen posttraumatischen Kopf- und Gesichtsschmerzen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, sich auf seine Arbeit als Geschäftsführer zu konzentrieren. Schliesslich träten aufgrund der festgestellten zentral-vestibulären Störung regelmässig Schwindelbeschwerden auf und beeinträchtigten den Beschwerdeführer praktisch täglich. Des weitern bestünden auch unfallkausale Kiefergelenksschmerzen und Augenbeschwerden. Die psychischen Beschwerden seien nur ein Teil des Beschwerdebildes. Sie seien auch nicht unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten, sondern seien erst über ein Jahr nach dem Unfallereignis diagnostiziert und als Folge des Unfalles qualifiziert worden. Aus den medizinischen Akten gebe es denn auch keine Hinweise, dass die psychischen Beschwerden in den Vordergrund und die somatischen Beschwerden in den Hintergrund getreten wären. Somit sei die Schleudertrauma-Praxis anwendbar und auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten sei daher zu verzichten (Replik Ziff. 2.1 und 2.3 S. 2 f.).

  • 21 - cc)Vorliegend gehen der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen von einem Schädelhirntrauma aus. In der neurologischen Beurteilung von Dr. med. G._____, Facharzt für Neurologie FMH sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

  1. Juli 2011 (SUVA-act. 292), bestätigt und ergänzt durch die Beurteilung vom 8. Februar 2012 (SUVA-act. 331) desselben Arztes, wird nachvollziehbar und gestützt auf die vorhandenen Akten festgehalten, dass nicht dokumentiert sei, dass der Beschwerdeführer bewusstlos aufgefunden worden sei oder dass beim Transport zu Dr. med. M._____ oder nachfolgend in das Spital C._____ Bewusstlosigkeiten vorgelegen hätten. Der Schweregrad des am 7. April 2009 erlittenen Kopftraumas sei unter Berücksichtigung der echtzeitlichen Dokumente zwischen einer Schädelprellung (Contusio capitis), welche nach der moderneren Klassifikation im Sinne einer leichten traumatischen Hirnverletzung (LTHV, englisch: "Mild Traumatic Brain Injury", MTBI) der Kategorie 0 zugeschrieben werde, und einer LTHV/MTBI der schwereren Kategorie 2 (ähnlich einer Commotio cerebri) einzuordnen (SUVA-act. 331 S.5). Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_101/2013 vom 31. Mai 2013 E.6.1 zur MTBI ausgeführt, diese sei ein durch Kontaktkräfte (Kopfanprall, Schlag auf Kopf) oder Akzeleration bzw. Dezeleration bedingtes kraniales Trauma, das zu einer Unterbrechung der zerebralen Funktionen führe. Die Diagnose setze entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinsstörung (z.B. Benommenheitsgefühl, Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraus. Anderseits dürfe die Störung nicht mit einer Bewusstlosigkeit von mehr als 30 Minuten, einem Wert nach der Glasgow Coma Scale (GCS) von 13 bis 15 nach 30 Minuten oder einer posttraumatischen Amnesie von mehr als 24 Stunden verbunden sein. Die MTBI-Diagnose erfolge aufgrund bestimmter
  • 22 - Symptome nach kranialen Traumen und bedeute nicht schon, dass eine objektiv nachweisbare Funktionsstörung vorliege (Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2013 vom 31. Mai 2013 E.6.1 unter Verweis auf BGE 134 V 109 u.a.m.). Dr. med. G._____ führte im Sinne dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiter aus, dass, obwohl beim Beschwerdeführer keine Bewusstlosigkeit von Zeugen berichtet und keine Verringerung des Scores in der Glasgow-Coma-Scale (GCS) dokumentiert worden sei, unter Berücksichtigung der Gedächtnislücke (im Sinne einer möglichen anterograden Amnesie) und der Verletzung im Kopfbereich (Rissquetschwunde) eine LTHV/MTBI der Kategorie 2 und damit eine Commotio cerebri angenommen werden könne (SUVA- act. 331 S. 5). Die Beurteilung von Dr. med. G._____ wird durch verschiedene ärztliche Berichte gestützt: Dr. med. N., Konsiliararzt FMH Radiologie, hielt als CT-Befund am 9. April 2009 eine frontobasale Schädelfraktur links mit Beteiligung des Orbitadaches und der Lamina cribrosa sowie auch der Lamina papyratia mit Lufteintritt in die Orbita fest, jedoch seien kein subdurales oder intracerebrales Hämatom beziehungsweise keine Kontusionsblutung des Schädels nachweisbar (SUVA-act. 31). Im Austrittsbericht des Spitals C. vom 21. April 2009 wurde von Dr. med. O., Chefärztin Chirurgie, hinsichtlich des Verlaufs festgehalten, dass die GCS-Überwachungen stets unauffällig gewesen seien und der Beschwerdeführer am 16. April 2009 in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können (SUVA-act. 3). Dr. med. P., FMH Innere Medizin, schrieb am 22. Mai 2009, der Beschwerdeführer habe am 7. April 2009 im Rahmen eines Fahrradsturzes in einer Tiefgarage eine Gesichtsschädelfraktur links und eine Commotio cerebri erlitten, wobei neurokognitive Defizite mit einer Hirnleistungsschwäche persistierten (SUVA-act. 7). Ein MRT des Schädels ergab am 8. Juli 2009 gemäss Dr. med. Q._____, Facharzt für Radiologie, einen unauffälligen Hirnbefund, keine Zeichen fokaler

  • 23 - Läsionen respektive stattgehabter posttraumatischer intracerebraler Blutungen (SUVA-act. 38 S. 14). Aufgrund dieser Aktenlage kann festgestellt werden, dass das Schädelhirntrauma vorliegend höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri erreichte. dd)Wie bereits vorstehend in Erwägung 4a erläutert, führte das Bundesgericht im Urteil 8C_476/2007 vom 4. August 2008 E.4.1.3 aus, dass zur Anwendung der Schleudertrauma-Praxis bei Schädelhirntraumata mindestens der Schweregrad einer Contusio cerebri erreicht sein müsse (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_476/2007 vom 4. August 2008 E.4.1.3 sowie 8C_270/2011 vom 26. Juli 2011 E.2.1; RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 59 f.). Diese Rechtsprechung wurde mit dem Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2013 vom 19. März 2014 bestätigt, wo in Erwägung 5.2 explizit festgehalten wird, dass bei einer Commotio cerebri (milde traumatische Hirnverletzung) der adäquate Kausalzusammenhang nicht nach den Regeln der Schleudertrauma- Praxis, sondern nach denjenigen für psychogene Fehlentwicklungen nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 (Psycho-Praxis) zu prüfen sei. Wie vorstehend in Erwägung 4b/cc dargestellt, erreicht vorliegend das Schädelhirntrauma aufgrund der medizinischen Akten nicht mindestens den Schweregrad einer Contusio cerebri, sondern die beurteilenden Ärzte gehen übereinstimmend von einer Commotio cerebri aus. Damit ist der vom Bundesgericht geforderte Schweregrad zur Anwendung der Schleudertrauma-Praxis nicht gegeben und die Adäquanz ist nach der Psycho-Praxis zu prüfen. Die Frage, ob es sich bei den geklagten Beschwerden um für ein Schädelhirntrauma typische Beschwerden handelt, kann somit offen bleiben (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_476/2007 vom 4. August 2008 E.4.1.3, 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E.5). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Adäquanz

  • 24 - gemäss den zu psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten Grundsätzen (Psycho-Praxis) und folglich unter Ausschluss psychischer Aspekte zu beurteilen ist (BGE 134 V 109 E.2.1). Ob zwischen den über den 31. August 2012 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, kann vorliegend offenbleiben, da – wie nachfolgende Prüfung aufzeigen wird – ein solcher Kausalzusammenhang jedenfalls nicht adäquat wäre. c)Sowohl bei der Psycho- als auch bei der Schleudertrauma-Praxis wird für die Beantwortung der Frage der adäquaten Kausalität an die Schwere des Unfalls und gegebenenfalls bestimmte unfallbezogene Kriterien angeknüpft. Die Schwere des Unfalls bestimmt sich aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können, nicht massgebend sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom

  1. November 2007 E.5.3.1; RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., S. 61). Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht. Immerhin können die erlittenen Verletzungen aber Rückschlüsse auf die sich beim Unfall entwickelten Kräfte gestatten (vgl. SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E.4.1.1). Bei banalen oder leichten Unfällen ist – sowohl bei der Psycho- als auch bei der Schleudertrauma-Praxis – die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ohne weiteres zu verneinen. Bei schweren Unfällen ist die Adäquanz – ebenfalls bei beiden Praxen – ohne weiteres zu bejahen. Bei den als mittelschwer qualifizierten Unfällen wird
  • 25 - zusätzlich unterschieden zwischen im engeren Sinne mittelschweren Unfällen und solchen im Grenzbereich zu den schweren bzw. zu den leichten Ereignissen. Bei mittelschweren Unfällen wird die Adäquanz abhängig gemacht vom Erfüllen weiterer Kriterien, wobei bei der Psycho- und bei der Schleudertrauma-Praxis je ein Kriterienkatalog besteht (RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., S. 62 f.). Als wichtigste Kriterien sind in Bezug auf die Anwendung der Psycho-Praxis zu nennen (BGE 129 V 177 E.4.1, 115 V 133 E.c/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2010 vom 23. August 2010 E. 7.2):  besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;  die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;  ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;  (körperliche) Dauerschmerzen;  ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;  schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;  Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit. d)Vorliegend ist unbestritten, dass das Unfallereignis als mittelschwer zu qualifizieren ist. Dabei will der Beschwerdeführer den Unfall als mittelschwer i.e.S. eingeordnet wissen. Der Sturz des Beschwerdeführers mit dem Fahrrad habe zu einer frontobasalen Schädelfraktur mit Beteiligung des Orbitadaches und der Lamina cribrosa und der Lamina papyratio geführt. Es brauche erhebliche Kräfte, um diese Schädelknochen zu brechen. Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, es sei von einem mittelschweren Unfall an der Grenze zum leichten Unfall auszugehen. Es gebe keine Hinweise auf eine hohe Geschwindigkeit. Auch die erlittenen Gesichtsschädelfrakturen erschienen bei der vorliegenden Fahrt in eine Tiefgarage nicht als Ausdruck einer deutlich gesteigerten Krafteinwirkung, wie es bei mittleren

  • 26 - Unfällen im mittleren Bereich vorausgesetzt werde, sondern als unglücklicher Ablauf des Sturzes (Einspracheentscheid S. 6). Der Unfallhergang ist vorliegend nicht genau geklärt. Der Beschwerdeführer wollte am 7. April 2009 das Fahrrad seines Sohnes im Keller in der Tiefgarage einstellen, wobei er auf der Fahrt in die Tiefgarage respektive in der Tiefgarage aus nicht klar eruierbaren Gründen stürzte und sich am Kopf verletzte (vgl. das Fazit des Technischen Berichtes der NSBIV AG vom 28. Oktober 2010 [SUVA- act. 221] sowie die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. November 2010 [SUVA-act. 230], den Bericht der AXA Winterthur, Haftpflichtversicherer, vom 7. Dezember 2010 [SUVA-act. 234], sowie das Gutachten der SMAB AG vom 26. März 2013 S. 6 Ziff. 8 [SUVA-act. 365]). Dabei zog sich der Beschwerdeführer eine Fraktur des Orbitadaches, bzw. der Frontobasis links mit Beteiligung der linken Stirnbeinhöhle sowie auch der Lamina papyratia medial, eine Fraktur der lateralen Orbitabegrenzung sowie eine Fraktur im Bereich der Lamina cribrosa zu (vgl. den Austrittsbericht des Spitals Prättigau vom

  1. April 2009 [SUVA-act. 3], bestätigt durch den CT-Befund vom 9. April 2009 [SUVA-act. 31] sowie das Besprechungsprotokoll vom
  2. September 2009 [SUVA-act. 45]). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine besonders hohe Geschwindigkeit, welche für eine erhebliche Krafteinwirkung sprechen würde, zumal der Beschwerdeführer nicht beim Herunterfahren in die Tiefgarage sondern in der Tiefgarage stürzte (vgl. den Technischen Bericht der NSBIV AG vom 28. Oktober 2010 S. 4 und 5 [SUVA-act. 221]). Dies spräche für die Annahme eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_768/2008 vom 3. Juni 2009 E.4.1 sowie U 59/04 vom 9. September 2005 E.2.3). Allerdings soll das Vorderrad des Fahrrads gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in
  • 27 - einem Gussdeckel stecken geblieben und der Beschwerdeführer dadurch zu Fall gekommen sein (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. November 2010 [SUVA-act. 230], sowie den Technischen Bericht der NSBIV AG vom 28. Oktober 2010 [SUVA-act. 221 S. 4]). Dieser Umstand spräche indessen wiederum für eine erhebliche Krafteinwirkung. Zudem lassen auch die erlittenen Kopfverletzungen auf eine solche Krafteinwirkung schliessen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012 E.5.3 mit weiteren Hinweisen). Allerdings kann dem Technischen Bericht auch entnommen werden, dass der Ablauf des Sturzes, offenbar ausgelöst durch die fehlenden Querstreben im Schachtdeckel, nach den Versuchen nicht habe nachvollzogen werden können. Es sei bei den Tests nicht gelungen, ein Einklemmen oder ein Wegrutschen des Vorderrades zu erzwingen (vgl. den Technischen Bericht der NSBIV AG vom 28. Oktober 2010 [SUVA- act. 221 S. 8 – 10]). Auch vom Haftpflichtversicherer wurde festgehalten, dass eine Demonstration vor Ort und die technische Expertise ergeben hätten, dass sich das Vorderrad nicht in die Öffnung des Schachtdeckels versenken liesse (vgl. den Bericht der AXA Winterthur, Haftpflichtversicherer, vom 7. Dezember 2010 S. 3 [SUVA-act. 234]). Da der Unfallhergang – wie soeben dargelegt – nicht genau geklärt ist, bleibt angesichts der Aktenlage, insbesondere des Technischen Berichts der NSBIV AG vom 28. Oktober 2010 (SUVA-act. 221), welcher nachvollziehbar und schlüssig erscheint, festzustellen, dass eine erhebliche Krafteinwirkung nicht nachgewiesen werden konnte. Die Umstände in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation sprechen zusammenfassend mit der Beschwerdegegnerin – und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften für einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen. Unter

  • 28 - diesen Umständen müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten nicht objektivierbaren Beschwerden und dem Unfallereignis vom 7. April 2009 mindestens vier der hiervor erwähnten Kriterien in nicht ausgeprägter Weise erfüllt sein, sofern nicht (mindestens) eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter bzw. auffallender Weise gegeben ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E.5 mit Hinweisen). Zusammenfassend kann jedoch festgehalten werden, dass die Qualifikation des Unfalls nach seiner Schwere – mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen oder mittelschwer i.e.S. – vorliegend letztlich offen bleiben kann, zumal die Adäquanz – wie noch zu zeigen sein wird – selbst bei einem mittelschweren Unfall i.e.S. zu verneinen ist. aa)Unbestrittenermassen nicht erfüllt sind vorliegend einerseits das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sowie anderseits das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung. bb)Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen somatischen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, wird vom Beschwerdeführer als zumindest in einfacher Weise erfüllt angesehen (Beschwerde S. 16 Ziff. 4.3). Für die Bejahung dieses Kriteriums bedarf es einer besonderen Schwere der für die gegebene Verletzung typischen Beschwerden oder besondere Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können, beispielsweise eine besondere Körperhaltung beim Unfall oder erhebliche Verletzungen neben dem Schädelhirntrauma. Eine besondere Schwere der bei einem Schädelhirntrauma typischen Beschwerden kann den Akten nicht entnommen werden und wird vom

  • 29 - Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er sich allerdings weitere Verletzungen neben dem Schädelhirntrauma zugezogen, nämlich die Visusminderung, der Schwindel mit Nausea aufgrund der Störung des vestibulären Systems, die Kieferschmerzen, die chronischen Kopfschmerzen und die Anosmie (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2012 vom

  1. Dezember 2012 E.5.4.2). Ob es sich dabei um erhebliche Verletzungen handelt, kann letztlich offen bleiben, zumal das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen höchstens in einfacher Weise erfüllt ist und damit – wie noch gezeigt wird – keinen Einfluss auf das Ergebnis hat. cc)Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung bis zum massgebenden Zeitpunkt des Fallabschlusses auf den
  2. August 2012 setzt praxisgemäss eine länger dauernde, kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden voraus (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E.5.2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2010 vom 9. November 2010 E.6.2.2). Nach Lage der Akten hat der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis zwei Rehabilitations-Aufenthalte absolviert (Klinik D._____ vom 24. Juni 2009 bis 4. August 2009 [SUVA-act. 38] und Klinik E._____ vom 5. November 2009 bis 3. März 2010 [SUVA-act. 137]) und war vom
  3. – 18. Oktober 2012 im Schweizerischen Epilepsie-Zentrum zur Abklärung allfälliger Epilepsie (Bf-act. 31). Zudem wurden verschiedene Therapien durchgeführt (Ergotherapie, Physiotherapie, Wassertherapie, Osteopathie, Akupunktur, Yoga, vgl. SUVA-act. 24, 166). Daneben erfolgten regelmässige Kontrollen beim Hausarzt Dr. med. P._____ (Bf- act. 29) und diverse psychotherapeutische Behandlungen bei Dr. med. R._____ (Bf-act. 30). Gemäss dem Beschwerdeführer wirkte sich im
  • 30 - Sinne des erwähnten Kriteriums insbesondere belastend aus, dass der Erfolg trotz der genannten therapeutischen Massnahmen und der langen Rehabilitationsaufenthalte sowie des intensiven Einsatzes des Beschwerdeführers, der aktiv an seinem Gesundheitszustand mitgearbeitet habe, weitgehend ausgeblieben sei. Bezüglich der soeben aufgezählten ärztlichen und therapeutischen Konsultationen ist anzumerken, dass im Sinne des Urteils des Bundesgerichts 8C_855/2009 vom 21. April 2010 E.8.3.1 Abklärungsmassnahmen und blossen ärztlichen Kontrollen nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zukommt und deshalb die Abklärung im Epilepsie-Zentrum und die regelmässigen Kontrollen beim Hausarzt Dr. med. P._____ nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden können. Ebenso wenig sind die psychotherapeutischen Behandlungen bei Dr. med. R._____ im Rahmen der vorliegenden Prüfung der Adäquanzkriterien zu berücksichtigen, da sie auf psychische Gründe zurückzuführen sind. Entscheidrelevant ist, ob nach dem Unfall eine fortgesetzt spezifische, den Beschwerdeführer belastende ärztliche Behandlung bis Fallabschluss notwendig war (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E.9.3). Allerdings ist eine Behandlungsbedürftigkeit (im Sinne medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem HWS- Schleudertrauma respektive äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich (Urteile des Bundesgerichts 8C_769/2011 vom 31. Januar 2012 E. 6.2.1, 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E.11.3.2). Vorliegend erfolgte keine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden. Vielmehr lag der Fokus der ärztlichen Behandlungen je länger je mehr auf den psychotherapeutischen Massnahmen (vgl. Bf-act. 30 sowie die Beurteilung von Dr. phil. S._____, Kinder- und Jugendpsychologe [SUVA- act. 321]). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kann somit

  • 31 - festgehalten werden, dass die ärztliche Behandlung nicht ungewöhnlich lange dauerte, weshalb das Kriterium entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers insgesamt nicht erfüllt ist. dd)Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_769/2011 vom 31. Januar 2012 E.6.2.2, 8C_1026/2010 vom 7. Oktober 2011 E.5.2). Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, dass seine Lebensplanung durch die Schmerzen in extremis beeinträchtigt sei und die Weiterführung seines erfolgreichen Geschäfts werde ihm verunmöglicht. Es sei von einer den Lebensalltag drastisch beeinträchtigenden Ausprägung auszugehen, da dem Beschwerdeführer nur noch geringe Aktivitäten zumutbar seien. Auch die Beschwerdegegnerin bejahte das zur Diskussion stehende Kriterium, allerdings nur in einfacher Weise (Einspracheentscheid S. 6). Angesichts der Gesamtbeurteilung durch die SMAB AG vom 26. März 2013, wo als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom bei zugrundeliegender hochgradiger Schmerz- und Unfallfehlverarbeitung, eine chronifizierte mittelgradige depressive Episode und eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen festgehalten wurde, während den somatischen Beschwerden keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert wurden (SUVA-act. 365 S. 40), kann im Rahmen der vorliegenden Prüfung der Adäquanz unter Ausschluss der psychischen Aspekte nicht davon ausgegangen werden, dass das Kriterium der erheblichen Beschwerden in ausgeprägter Form erfüllt ist, zumal die psychischen Aspekte einen erheblichen Teil der Beschwerden ausmachen. Folglich ist aufgrund der Akten das Kriterium der erheblichen

  • 32 - Beschwerden insgesamt bloss in einfacher Weise erfüllt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_686/2012 vom 28. Mai 2013 E.7.4). ee)Die beiden Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und/oder der erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E.9.6.1). Aus der ärztlichen Behandlung, anhaltenden Beschwerden sowie der Arbeitsunfähigkeit – Umstände, die im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien zu berücksichtigen sind – darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteile des Bundesgerichts 8C_415/2007 vom 1. Juli 2008 E.7.6, 8C_280/2008 vom 10. September 2008 E.3.4.6 m.w.H.). Solche besondere Gründe oder Umstände sind hier, entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung, nicht ersichtlich. Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit diesem Kriterium auf die schwere Veränderung der Persönlichkeit mit Persönlichkeitszerfall, das Vorliegen der narzisstisch akzentuierten Wesenszüge und den Verlust der Kontakt- und Beziehungsfähigkeit – Aspekte die im Rahmen der Adäquanzprüfung mittels der Psycho-Praxis ausser Acht zu bleiben haben. Aus der Tatsache, dass die somatischen Beschwerden weitgehend therapieresistent waren, lässt sich noch nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen schliessen. Folglich ist dieses Kriterium nicht erfüllt.

  • 33 - ff)Zu prüfen bleibt schliesslich das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dieses Kriterium sei in besonders ausgeprägtem Masse erfüllt. Er hält diesbezüglich fest, dass er sich bereits während der Rehabilitation in der Klinik D._____ (vom 24. Juni 2009 bis 4. August 2009 [SUVA-act. 38]) dafür eingesetzt habe, die administrativen Aufgaben in seinem Geschäft wieder aufzunehmen. Es habe sich aber gezeigt, dass erhebliche neuropsychologische Probleme bestanden und die Konzentrationsspanne des Beschwerdeführers noch sehr gering sei. Auch bei der Rückkehr an seinen Arbeitsplatz im April 2009 habe sich gezeigt, dass er trotz nachgewiesener Anstrengungen keine verwertbare Leistung habe erbringen können. Im Dezember 2009 sei auch die IV-Stelle zum Schluss gekommen, dass Eingliederungsmassnahmen nicht sinnvoll seien. Auch während seines Rehabilitationsaufenthaltes in E._____ (vom

  1. November 2009 bis 3. März 2010 [SUVA-act. 137]) sei er jeden Samstag ins Geschäft zurückgekehrt. Im November 2011 sei dann der Versuch unternommen worden, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch eine spezielle Ergotherapie zu steigern, wobei auch diese Anstrengung erfolglos geblieben sei. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer allen medizinisch verordneten Therapien unterzogen und die ärztlich verschriebenen Medikamente eingenommen. Trotz seines Einsatzwillens und aller therapeutischer Bemühungen bleibe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % – auch in einer adaptierten Tätigkeit – seit dem Unfalltag bis heute bestehen. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass es aufgrund der somatischen Befunde nicht erklärbar sei, dass der Beschwerdeführer nicht wieder vollständig arbeitsfähig geworden sei und dass das Kriterium somit als nicht erfüllt zu betrachten sei. Da die Adäquanzkriterien vorliegend unter Ausschluss psychischer Aspekte zu prüfen sind, kann mit der Beschwerdegegnerin festgehalten werden, dass aufgrund der Akten nicht nachgewiesen ist,
  • 34 - dass der Beschwerdeführer physisch bedingt arbeitsunfähig ist. So wurde bereits im Austrittsbericht der Klinik E._____ vom 3. März 2010 von lic. phil. U., Psychologe FSP, und Dr.med. T., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradige depressive Episode (ICD: 10 F 32.1) diagnostiziert und in der Gesamtbeurteilung durch die SMAB AG vom 26. März 2013 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom bei zugrundeliegender hochgradiger Schmerz- und Unfallfehlverarbeitung, eine chronifizierte mittelgradige depressive Episode und eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen festgehalten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einsetzbarkeit weder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in einer Verweistätigkeit und die Arbeitsfähigkeit betrage 0 % (SUVA- act. 365 S. 40 f.). Damit ist gezeigt, dass die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit vorliegend insbesondere psychischer Natur ist und deshalb das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als nicht erfüllt zu betrachten ist. e)Damit liegen höchstens zwei der gemäss Rechtsprechung bei mittleren Unfällen notwendigen Adäquanzkriterien vor und keines davon ist besonders ausgeprägt gegeben (BGE 115 V 133 E.6c/bb S. 140). Somit ist der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen beziehungsweise die geklagten Beschwerden können nicht adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 7. April 2009 zurückgeführt werden. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist somit bezüglich der nicht objektivierbaren Beschwerden zu Recht ergangen und die vorliegende Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5.Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Anosmie weitere Abklärungen vorzunehmen und hernach

  • 35 - erneut zu verfügen hat, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen und an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Hinsichtlich der geltend gemachten Schwindelbeschwerden und der nicht objektivierbaren Beschwerden ist die Beschwerde indessen abzuweisen. 6.Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden. Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren teilweise durchgedrungen, weshalb die Beschwerdegegnerin angesichts des Verfahrensausgangs einen Drittel der ausseramtlichen Entschädigung zu übernehmen hat. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 4. September 2013 eine Kostennote ein und machte einen Zeitaufwand für das Beschwerdeverfahren (ab 1. Juni 2013) von 31.83 Stunden à Fr. 240.-- beziehungsweise einen Aufwand von total Fr. 7'639.20 respektive Fr. 8'497.80 (inkl. Spesen und MWST, exkl. Kosten für den ärztlichen Bericht von Dr. med. P._____ vom 4. Juni 2013) geltend. Mit Stellungnahme vom 6. September 2013 beurteilte die Beschwerdegegnerin die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als um mindestens drei Viertel zu hoch. Der Rechtsvertreter habe die Akten vom Einspracheverfahren gekannt, die rechtlichen Abklärungen wären im vorliegenden Fall im behaupteten Umfang nicht notwendig gewesen und der Rechtsvertreter sei im Besitz einer Zusatzqualifikation Sozialversicherungsfachmann, weshalb die Parteientschädigung zu kürzen sei. Zu dieser Stellungnahme führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16. September 2013 aus, der

  • 36 - Beschwerdeführer könne sich nicht darauf beschränken, die Adäquanzkriterien einfach als gegeben zu behaupten. Aufgrund der kontroversen Rechtsprechung seien jeweils aufwändige rechtliche Abklärungen notwendig. Der aufgeführte Aufwand sei deshalb ausgewiesen. Dazu ist festzuhalten, dass der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand gerechtfertigt erscheint und das Gericht keine Veranlassung für eine Kürzung sieht, zumal es sich vorliegend um einen komplexen Fall handelt. Somit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Fr. 2'832.60 (inkl. MWST) zu entschädigen. Schliesslich wurden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Fr. 100.-- für den ärztlichen Bericht von Dr. med. P._____ vom 4. Juni 2013 verrechnet. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass es sich gemäss Bundesgericht rechtfertigt, die von der versicherten Person veranlasste Untersuchung einer vom Versicherer angeordneten Begutachtung gleichzustellen und diesem die entsprechenden Kosten aufzuerlegen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst auf Grund des von der versicherten Person beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt. Die Kosten der im Beschwerdeverfahren eingereichten Privatgutachten sind zu ersetzen, falls sie im Hinblick auf die Interessenwahrung erforderlich oder doch geboten waren (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E.5 mit weiteren Hinweisen sowie I 491/05 vom 13. Oktober 2005 E.6.2). Vorliegend war der Bericht von Dr. med. P._____ nicht unumgänglich für die Beurteilung der Streitsache, weshalb die Fr. 100.-- nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind und vom vorstehend berechneten Totalaufwand bereits abgezogen worden sind.

  • 37 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 insoweit aufgehoben, als die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) entschädigt A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'832.60 (inkl. MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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Entscheidungsdatum
19.06.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026