VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 66 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuar Simmen URTEIL vom 1. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer und B. AG, Beschwerdeführerin beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Heuberger, gegen C._____ Versicherungen AG, vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - resultiere. Folglich sei der Beschwerdeführer für sein Nebenpensum bei der C._____ für NBU versichert. Selbst wenn vorliegend aber das Mindestpensum von acht Wochenstunden nicht erreicht würde, seien gemäss Art. 23. Abs. 5 UVV sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Praxis der SUVA auch diejenigen Arbeitsverhältnisse zum Gesamtlohn zu zählen, bei denen das Mindestpensum von acht Stunden pro Woche nicht erreicht werde. Auch die E._____ habe mit E-Mail vom 15. November 2012 die Versicherungsdeckung nach abschliessender Prüfung ausdrücklich auch in Bezug auf den Nebenverdienst bei der Beschwerdeführerin bestätigt. 5.Die C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2013 die Abweisung der Beschwerde. Vorliegend sei weder die für eine NBU-Deckung erforderliche wöchentliche Arbeitszeit von acht Stunden belegt, noch könnten die Beschwerdeführer aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts oder der Praxis der SUVA etwas für sich ableiten. Schliesslich lasse sich eine NBU-Deckung seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht gestützt auf die Mitteilung der E._____ vom 15. November 2011 formell konstruieren. 6.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Standpunkte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
4 - Das Gericht zieht in Erwägung:
5 - besteht (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 58 Rz. 10 - 12). Vorliegend hat der Beschwerdeführer aber wie gesehen Wohnsitz im Kanton Graubünden, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist, auch wenn sich der Sitz der Beschwerdeführerin im Kanton Aargau befindet. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013, mit welchem die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 20. August 2012 bestätigt und gleichzeitig die Einsprachen der heutigen Beschwerdeführer abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Als Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)In beweisrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend auf die von den Beschwerdeführern beantragte Einholung der Akten der E._____ verzichtet werden kann, nachdem die massgeblichen Akten im Aktendossier der Beschwerdegegnerin (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1 - 42) enthalten sind. 2.Unbestritten ist vorliegend, dass das Unfallereignis vom 24. September 2011, bei welchem der Beschwerdeführer aufgrund eines Sturzes von einer Mauer ein Schädelhirntrauma erlitten hat, als NBU zu betrachten ist, war doch der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt weder bei der Arbeit, noch in der Pause noch auf dem Weg zur Arbeit. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei der D._____ als Kundenberater mit
6 - einem Beschäftigungsgrad von 100 % angestellt und als solcher bei der E._____ obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert ist. Schliesslich ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer für seine Nebenbeschäftigung bei der Beschwerdeführerin im Bereich EDV- Support bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert ist. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 24. September 2011 für die Beschwerdeführerin tätig war und ob er im Rahmen der für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit auch für solche NBU bei der Beschwerdegegnerin versichert war.
7 - b)Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), hat sie gestützt auf Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld, welches gemäss Art. 17 Abs. 1 UVG bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes beträgt und bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend gekürzt wird. Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfallereignis bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 erster Teilsatz UVG). Nach Art. 15 Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt auf diese Delegation wird in Art. 23 Abs. 5 UVV für Versicherte, welche vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig waren, der Gesamtlohn als massgebend erklärt. c)Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die Verwaltung als verfügende Instanz und − im Beschwerdefall − das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dabei sind alle Tatsachen rechtserheblich, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E.2, 122 V 157 E.1a, je mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflicht bildet eine gewisse Ergänzung und Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes, darf aber nicht zu dessen Aufhebung führen. Die Mitwirkungspflicht bedeutet, dass die Person, die aus einem Begehren gegenüber dem Sozialversicherungsträger Rechte ableitet oder zur Auskunft verpflichtet ist, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken hat. Besondere Bedeutung hat die Mitwirkungspflicht dann, wenn der Sachverhalt ohne Mitwirkung der betroffenen Person gar nicht
8 - (weiter) abgeklärt werden kann (LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 443 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Wenn es sich jedoch als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, greift die Beweisregel Platz, dass die Parteien eine Beweislast insofern tragen, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E.3b, 115 V 133 E.8a; RKUV 2003 Nr. U 485 S. 259 f., 1990 Nr. U 86 S. 50, 1986 Nr. U 9 S. 347 f.; RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 29). d)Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Es hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 117 V 359 E.4a mit Hinweisen). Angewendet auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Versicherungsschutzes im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom
12 - Am 8. November 2011 erklärte der Vater des Beschwerdeführers der E._____ auf deren Frage nach einer Stundenabrechnung, dass im entsprechenden Arbeitsvertrag eine monatliche Pauschale von Fr. 1‘700.-
vereinbart worden sei und ihm der Beschwerdeführer keine Abrechnung der geleisteten Stunden habe vorlegen müssen. Zudem habe das Arbeitsverhältnis erst am 1. August 2011 begonnen, weshalb man nur auf eine kurze Zeit zurückblicken könne. Er werde den Beschwerdeführer fragen, ob er die geleisteten Stunden notiert habe (vgl. Gesprächsnotiz der E._____ vom 8. November 2011 [Bg-act. 16]). In der Folge teilte der Vater des Beschwerdeführers der E._____ mit E-Mail vom 14. November 2011 mit, dass der Beschwerdeführer in der Woche 31 zehn Stunden, in der Woche 32 neun Stunden, in der Woche 33 und 34 je sieben Stunden, in der Woche 35 zwölf Stunden, in der Woche 36 sechs Stunden und in der Woche 37 acht Stunden für die Beschwerdeführerin gearbeitet habe (vgl. Bg-act. 21). Nachdem die E._____ am 16. November 2011 von der Beschwerdegegnerin eine Kopie des Fragebogens vom 21. Oktober 2011 erhalten hatte, teilte sie dem Vater des Beschwerdeführers gleichentags telefonisch mit, dass gemäss den Angaben im Fragebogen keine NBU- Deckung bestehe (vgl. Bg-act. 25). Daraufhin hielt der Beschwerdeführer mit Schreiben an die E._____ vom 19. November 2011 fest, er habe der Frage der Beschwerdegegnerin bezüglich wöchentlich geleisteter Arbeitsstunden zu wenig Beachtung geschenkt. Der Zeitpunkt der Fragebeantwortung sei für ihn nicht gerade optimal gewesen. Die effektiv durch ihn geleisteten Arbeitsstunden entsprächen den im E-Mail [seines Vaters vom 14. November 2011] aufgeführten Werten (vgl. Bg-act. 20), welche eine durchschnittliche Arbeitszeit von knapp 8.5 Stunden ausweisen.
13 - b)Stehen - wie im vorliegenden Fall - mehrere Aussagen einer Person in einem Widerspruch zueinander, so ist gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung und der überwiegenden Wahrscheinlichkeit diejenige Aussage glaubwürdiger, welche die Person zuerst, d.h. in Unkenntnis der Konsequenzen, abgegeben hat. In der Regel ist eine solche „Aussage der ersten Stunde“ unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Folglich kommt den sogenannten spontanen Aussagen der ersten Stunde − wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt − meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E.2a mit Hinweisen, 115 V 133 E.8c; RKUV 2004 U 515 S. 420 E.1.2 und S. 422 E.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 12 139 vom 27. August 2013 E.5c). c)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist vorliegend entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer und mit der Beschwerdegegnerin nicht die erste Äusserung der Beschwerdeführerin (beziehungsweise des Vaters des Beschwerdeführers), mithin die Schadenmeldung UVG vom 7. Oktober 2011, als massgebend zu betrachten. Massgeblich ist vielmehr das Aussageverhalten beziehungsweise die spontane Aussage der ersten Stunde des Beschwerdeführers als versicherte und direkt betroffene Person im Fragebogen vom 21. Oktober 2011. Dies zumal die entsprechenden Äusserungen der Beschwerdeführerin beziehungsweise des Vaters des Beschwerdeführers als Firmeninhaber der Beschwerdeführerin weder zuverlässig noch nachvollziehbar erscheinen. So wurde in der Schadenmeldung UVG vom 7. Oktober 2011 noch ein Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers von circa 20 % angegeben
14 - (vgl. Bg-act. A1, 1). Am 26. Oktober 2011 sprach der Vater des Beschwerdeführers gegenüber der E._____ dann von einem Beschäftigungsgrad von circa 25 - 30 %, wobei diese Aussage von den Beschwerdeführern bestritten wird (vgl. Bg-act. 9; Replik vom
15 - der Beschwerdegegnerin erwähnte Aussage der ersten Stunde beziehe sich somit lediglich auf die Aussage seiner Ehegattin, welche die arbeitsrechtliche Situation weniger gut beurteilen könne als er. Dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Fragebogens nicht zu prüfen und zu hinterfragen vermochte, werde durch die Bescheinigung des zuständigen Arztes Dr. med. F._____ vom 10. Juni 2013 bestätigt. Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Behauptung, wonach der Fragebogen nicht von ihm, sondern von seiner Ehegattin ausgefüllt worden sei und sich die Aussage der ersten Stunde somit lediglich auf die Aussage der Ehegattin beziehe, ist zunächst festzuhalten, dass es vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung ist, von wem das fragliche Formular vom 21. Oktober 2011 schliesslich ausgefüllt wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass der Fragebogen relativ genaue Angaben hinsichtlich des Umfangs der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bei der Beschwerdeführerin enthält, wurde das Arbeitspensum mit circa 10 % beziehungsweise mit fünf bis sechs Stunden pro Woche doch relativ genau angegeben. Wäre hingegen das Arbeitspensum des Beschwerdeführers bei der Beschwerdeführerin unklar gewesen, kann doch davon ausgegangen werden, dass dies im fraglichen Formular auch entsprechend deklariert worden wäre, respektive die Ehegattin des Beschwerdeführers dies genauer abgeklärt hätte, bevor sie das Formular ausgefüllt hätte; dies zumal zum Ausfüllen des Formulars offenkundig kein Zeitdruck bestand. Jedenfalls erscheint es wenig glaubhaft, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ohne Rücksprache mit demselben einfach eine aus der Luft gegriffene Fantasiezahl in das Formular der Unfallversicherung eingetragen hat. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend offenbleiben, ob das fragliche Formular vom 21. Oktober 2011 vom Beschwerdeführer selbst oder von dessen Ehegattin ausgefüllt wurde, wobei ein rudimentärer Vergleich der Schriften mittels der
16 - eingereichten Schriftbilder auf den ersten Blick eher dafür spricht, dass das Formular in der Tat − wie vom Beschwerdeführer behauptet − von dessen Ehegattin ausgefüllt wurde. Dies ist aber − wie gesehen − aufgrund der klar eingegrenzten, präzisen Angaben im fraglichen Formular nicht von entscheidender Bedeutung. Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer das fragliche Formular vom 21. Oktober 2011 lediglich unterzeichnet habe, ohne dass er dessen Inhalt hätte realisieren können, ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 10. Juni 2013 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 4) am 21. Oktober 2011 in der Tat geschäftsunfähig war. Wie nachfolgend erläutert erscheint indes die von Dr. med. F._____ rückwirkend unter anderem für den 21. Oktober 2011 bescheinigte Geschäftsunfähigkeit des Beschwerdeführers wenig glaubhaft und nicht nachvollziehbar. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer beim Sturz von einer Mauer am 24. September 2011 schwere Kopfverletzungen, mithin ein Schädelhirntrauma, erlitten hat. Gemäss Bescheinigung von Dr. med. F._____ vom 10. Juni 2013 bestanden in den Folgemonaten schwere neuropsychologische Defizite, die zu einer Geschäftsunfähigkeit geführt haben, so dass unter anderem am 21. Oktober 2011 keine ausreichenden neurokognitiven Fähigkeiten bestanden, um den Inhalt eines vorgelegten Formulars der Beschwerdegegnerin zu prüfen und zu hinterfragen. Wie die Beschwerdegegnerin indes zu Recht ausführt, kann einerseits − nachdem Dr. med. F._____ festgestellt hat, dass die neuropsychologischen Defizite in den Folgemonaten nach dem Unfallereignis weiter andauerten − nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2011 geschäftsunfähig, am
18 - Begutachtung vom 26. Oktober 2011, mithin am 21. Oktober 2011, kein grundlegend anderer medizinischer Zustand vorgelegen hat. Im Übrigen scheint der Heilungsprozess des Beschwerdeführers − wie bereits die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt − auch in der Folge rasche Fortschritte gemacht zu haben. So berichtete Dr. med. I._____ der E._____ bereits am 4. November 2011, dass der Beschwerdeführer erfreuliche Fortschritte mache und am letzten Wochenende das erste Mal nach Hause haben gehen dürfen. Dieser Besuch habe ihm sehr gut getan (vgl. Bg-act. 12). Anlässlich der Besprechung vom 7. November 2011 in der Klinik G._____ gab der Beschwerdeführer gegenüber der E._____ gar selbst an, dass es ihm sogar sehr gut gehe (vgl. Bg-act. 15 S. 1). Auch am 23. November 2011 fühlte sich der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden fit und im Alltag uneingeschränkt (vgl. Bg-act. 29). Wie sich diese echtzeitigen Feststellungen mit der − mehr als eineinhalb Jahre − rückwirkenden Bescheinigung von Dr. med. F._____ vom 10. Juni 2013 in Einklang bringen lassen, ist nicht ersichtlich, selbst wenn der Heilungsverlauf des Beschwerdeführers − wie von ihm beschrieben − nicht linear nach oben, sondern wellenförmig verlaufen ist. e)Im Weiteren lässt sich weder aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers als NBU-pflichtig betrachtet hat, noch aus dem eingereichten Nachtrag zum Darlehensvertrag vom 18. Dezember 2010 (vgl. Bf-act. 5) rechtsgenüglich erhärten, dass vorliegend von einer, für eine NBU-Deckung vorausgesetzten, wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens acht Stunden auszugehen ist. Einerseits stützt sich die Annahme, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers von Anfang an als NBU-pflichtiges Arbeitsverhältnis betrachtet haben soll, einzig auf einen pauschalen Eintrag in der Lohnsummendeklaration vom
19 -
22 - Unfallversicherer zur Beachtung des in Art. 61 Abs. 2 UVG in erster Linie für die SUVA statuierten Grundsatzes der Gegenseitigkeit verpflichtet, wonach zwischen den Beiträgen einerseits und den Versicherungsleistungen anderseits ein Gleichgewicht bestehen muss (vgl. BGE 126 V 26 E.3c; Urteil des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft 725 06 94 vom 1. März 2007 E.3; so auch bereits MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 328 Fn. 811). Da die Beschwerdeführer nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen konnten, dass der Beschwerdeführer mindestens acht Stunden pro Woche für die Beschwerdeführerin gearbeitet hat, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 24. September 2011 nur im Rahmen seiner bei der D._____ ausgeübten Erwerbstätigkeit gegen NBU versichert war. Mit den dabei entrichteten NBU-Prämien wurde somit einzig das Risiko abgesichert, aufgrund eines NBU einen Ausfall seines bei der D._____ erzielten Verdienstes zu erleiden. In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen kann deshalb nicht beanstandet werden, dass der bei der Beschwerdeführerin erzielte, aber nicht versicherte, Verdienst nicht in die Bemessung der Taggeldleistungen einbezogen wurde. c)An diesem Ergebnis vermag auch das von den Beschwerdeführern erwähnte Urteil des Bundesgerichtes 8C_297/2012 vom 4. März 2013 (= BGE 139 V 148) nichts zu ändern. In der erwähnten Angelegenheit hatte sich das Bundesgericht zur Frage zu äussern, auf welcher Lohnbasis das Taggeld bei einem Arbeitswegunfall berechnet wird, wenn die versicherte Person bei einem Arbeitgeber NBU-versichert und daneben bei einem weiteren Arbeitgeber für weniger als acht Wochenstunden beschäftigt war. Dabei kam das Bundesgericht zum
23 - Schluss, dass bei Mehrfachbeschäftigten für die Berechnung des Taggeldes der Gesamtlohn aus allen Erwerbstätigkeiten massgebend sei, sofern die versicherte Person einen Unfall auf dem Arbeitsweg zu oder von einem ihrer Arbeitsorte erleidet, unabhängig davon, ob dieses Ereignis als Berufs- oder Nichtberufsunfall zu qualifizieren sei (E.7). Die Beschwerdegegnerin macht indes zu Recht darauf aufmerksam, dass sich das Bundesgericht im erwähnten Entscheid ausschliesslich zur Berechnung des versicherten Verdienstes im Falle eines Arbeitswegunfalls zu äussern hatte. Das Bundesgericht wies in diesem Zusammenhang denn auch explizit darauf hin, dass der Wille des Gesetzgebers, das Äquivalenzprinzip zu durchbrechen, in Art. 7 Abs. 2 UVG seinen Niederschlag gefunden habe (BGE 139 V 148 E.7.2.3), wonach für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass nicht erreicht, auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle gelten. Folglich beschränkt sich Art. 7 Abs. 2 UVG aber nach seinem Wortlaut ausdrücklich auf Unfälle auf dem Arbeitsweg. Andere NBU-Unfälle sind vom Wortlaut dieser Bestimmung nicht erfasst. Weiter hat sich den Ausführungen des Bundesgerichtes im erwähnten Entscheid zufolge auch die Auslegung von Art. 23 Abs. 5 UVV an der ratio legis von Art. 7 Abs. 2 UVG zu orientieren, welche in der möglichst vollständigen Versicherungsdeckung der Folgen von Arbeitswegunfällen auch bei Teilzeitbeschäftigten bestehe. Dabei sei der Ausnahmecharakter der Qualifizierung der Arbeitswegunfälle als Berufsunfälle gemäss Art. 7 Abs. 2 UVG zu berücksichtigen und auch dem Beweggrund der umfassenden Versicherungsdeckung sei Rechnung zu tragen, welcher hinter dieser Einordnung stehe (BGE 139 V 148 E.7.3.1). Vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Erwägungen ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass eine Ausweitung der Arbeitswegunfälle generell auf NBU sowohl gestützt auf den klaren Wortlaut als auch auf die ratio legis von Art. 7 Abs. 2 UVG
24 - ausgeschlossen ist. Da sich das Bundesgericht im zitierten Urteil nur zu Arbeitswegunfällen äusserte, und ein solcher vorliegend unstreitig nicht vorliegt, können die Beschwerdeführer somit auch aus dem mehrfach erwähnten Entscheid des Bundesgerichtes nicht zu ihren Gunsten ableiten. d)Ebenfalls nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag der beschwerdeführerische Hinweis auf die Verwaltungspraxis der SUVA, welche als grösster Unfallversicherer für die Taggeldbemessung bei allen NBU jeweils die Gesamtlohnsumme sämtlicher Arbeitgeber, auch derjenigen ohne NBU-Versicherung, berücksichtige. Denn der Verwaltungspraxis der SUVA kommt − wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt − auch unter dem Gesichtspunkt einer „einheitlichen Sozialversicherungsdurchführung sämtlicher Versicherer“ für die übrigen Versicherer keinerlei rechtliche Verbindlichkeit zu. Im Übrigen wären aber die von den Beschwerdeführern erwähnten E-Mails der SUVA vom 13./14. September 2012 sowie vom 11. Juni 2013 (vgl. Bf-act. 9) ohnehin zu unpräzise, als die Beschwerdeführer daraus etwas für sich ableiten könnten.
28 - Jedenfalls war der Widerruf seitens der E._____ zulässig und die (allfällige) Verfügung vom 15. November 2011 für die Beschwerdegegnerin unverbindlich. 8.Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer mindestens acht Stunden pro Woche bei der Beschwerdeführerin gearbeitet hat. Auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Verwaltungspraxis der SUVA können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich lässt sich eine NBU-Deckung seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht gestützt auf die Mitteilung der E._____ vom 15. November 2011 konstruieren. Folglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG − ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen − grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]
29 - Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 19. Dezember 2014 abgewiesen (8C_434/2014).