VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 66 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuar Simmen URTEIL vom 1. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer und B. AG, Beschwerdeführerin beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Heuberger, gegen C._____ Versicherungen AG, vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ ist Kundenberater bei der D._____ mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % und als solcher bei der E._____ obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Zudem geht A._____ einer Nebenbeschäftigung im Bereich EDV-Support bei der B._____ AG nach, für welche er bei der C._____ unfallversichert ist. 2.Am 24. September 2011 zog sich A._____ bei einem Sturz von einer Mauer ein Schädelhirntrauma zu. 3.Mit Verfügung vom 20. August 2012 stellte die C._____ fest, dass für den Unfall vom 24. September 2011 keine Deckung für Nichtberufsunfälle (nachfolgend NBU) bei der B._____ AG bestehe. Vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Angaben von A._____ betreffend die effektive Arbeitszeit bei der B._____ AG sei auf die spontane Aussage der ersten Stunde vom 21. Oktober 2011 abzustellen, wohingegen es hinsichtlich der späteren Angaben von A._____ einer Beweisgrundlage fehle. Die dagegen von A._____ sowie von der B._____ AG jeweils am
  1. September 2012 erhobenen Einsprachen wurden mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013 abgewiesen. 4.Dagegen erhoben A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 13. Juni 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Bestätigung der NBU-Deckung bei der Beschwerdeführerin beziehungsweise der C._____ für den Unfall vom 24. September 2011. Dabei machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei für die Beschwerdeführerin in einem 20%-Pensum tätig, woraus eine Arbeitszeit von mindestens acht Stunden pro Woche
  • 3 - resultiere. Folglich sei der Beschwerdeführer für sein Nebenpensum bei der C._____ für NBU versichert. Selbst wenn vorliegend aber das Mindestpensum von acht Wochenstunden nicht erreicht würde, seien gemäss Art. 23. Abs. 5 UVV sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Praxis der SUVA auch diejenigen Arbeitsverhältnisse zum Gesamtlohn zu zählen, bei denen das Mindestpensum von acht Stunden pro Woche nicht erreicht werde. Auch die E._____ habe mit E-Mail vom 15. November 2012 die Versicherungsdeckung nach abschliessender Prüfung ausdrücklich auch in Bezug auf den Nebenverdienst bei der Beschwerdeführerin bestätigt. 5.Die C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2013 die Abweisung der Beschwerde. Vorliegend sei weder die für eine NBU-Deckung erforderliche wöchentliche Arbeitszeit von acht Stunden belegt, noch könnten die Beschwerdeführer aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts oder der Praxis der SUVA etwas für sich ableiten. Schliesslich lasse sich eine NBU-Deckung seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht gestützt auf die Mitteilung der E._____ vom 15. November 2011 formell konstruieren. 6.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Standpunkte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

  • 4 - Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in O.1._____ (Kanton Graubünden), während sich der Sitz der Beschwerdeführerin in O.2._____ (Kanton Aargau) befindet. Bereits nach der bisherigen (auf aArt. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] bezogenen und somit unfallversicherungsrechtlichen) Rechtsprechung strebte der Gesetzgeber in Fällen, wo die Beschwerdebefugnis neben der versicherten Person noch weiteren Personen zusteht, nicht eine Ausweitung der Anknüpfungstatbestände auf andere Beteiligte an, sondern wollte − bei Leistungsstreitigkeiten − einen einheitliche Anknüpfung am Wohnort der versicherten Person schaffen; damit wurde dem Gedanken Rechnung getragen, dass sich sinnvollerweise diejenigen Gerichte mit einer Streitigkeit befassen sollen, die dem zu beurteilenden Sachverhalt am nächsten stehen (vgl. SVR 2001 UV Nr. 10, 1998 UV Nr. 9). Dass der Gesetzgeber von dieser, einen einheitlichen Gerichtsstand auf kantonaler Ebene festlegenden Rechtsprechung nicht abweichen wollte, wird daran erkennbar, dass er in Art. 58 Abs. 1 ATSG auf den „Wohnsitz“ (und nicht etwa auf den Sitz einer Amtsstelle) Bezug nahm. Er wollte offensichtlich festlegen, dass jedenfalls dasjenige Gericht örtlich zuständig ist, das einen besonderen Bezug zur Beschwerde führenden natürlichen Person hat. Damit ergibt sich, dass bei Leistungsstreitigkeiten zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Wohnsitz der Beschwerde führenden Drittperson einzig dann von Belang ist, wenn ein solcher der versicherten Person nicht
  • 5 - besteht (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 58 Rz. 10 - 12). Vorliegend hat der Beschwerdeführer aber wie gesehen Wohnsitz im Kanton Graubünden, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist, auch wenn sich der Sitz der Beschwerdeführerin im Kanton Aargau befindet. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013, mit welchem die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 20. August 2012 bestätigt und gleichzeitig die Einsprachen der heutigen Beschwerdeführer abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Als Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)In beweisrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend auf die von den Beschwerdeführern beantragte Einholung der Akten der E._____ verzichtet werden kann, nachdem die massgeblichen Akten im Aktendossier der Beschwerdegegnerin (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1 - 42) enthalten sind. 2.Unbestritten ist vorliegend, dass das Unfallereignis vom 24. September 2011, bei welchem der Beschwerdeführer aufgrund eines Sturzes von einer Mauer ein Schädelhirntrauma erlitten hat, als NBU zu betrachten ist, war doch der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt weder bei der Arbeit, noch in der Pause noch auf dem Weg zur Arbeit. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei der D._____ als Kundenberater mit

  • 6 - einem Beschäftigungsgrad von 100 % angestellt und als solcher bei der E._____ obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert ist. Schliesslich ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer für seine Nebenbeschäftigung bei der Beschwerdeführerin im Bereich EDV- Support bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert ist. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 24. September 2011 für die Beschwerdeführerin tätig war und ob er im Rahmen der für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit auch für solche NBU bei der Beschwerdegegnerin versichert war.

  1. a)Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die Unfallversicherung Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG), die der versicherten Person zustossen bei Arbeiten, die sie auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt (Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG), sowie während der Arbeitspausen und vor und nach der Arbeit, wenn sie sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (Art. 7 Abs. 1 lit. b UVG). Als Nichtberufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG), die nicht zu den Berufsunfällen zählen (Art. 8 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 8 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert, sofern ihre wöchentliche Arbeitszeit nicht mindestens acht Stunden beträgt. Für teilzeitbeschäftigte Personen, welche dieses Mindestmass nicht erreichen, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 13 Abs. 2 UVV).
  • 7 - b)Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), hat sie gestützt auf Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld, welches gemäss Art. 17 Abs. 1 UVG bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes beträgt und bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend gekürzt wird. Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfallereignis bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 erster Teilsatz UVG). Nach Art. 15 Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt auf diese Delegation wird in Art. 23 Abs. 5 UVV für Versicherte, welche vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig waren, der Gesamtlohn als massgebend erklärt. c)Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die Verwaltung als verfügende Instanz und − im Beschwerdefall − das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dabei sind alle Tatsachen rechtserheblich, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E.2, 122 V 157 E.1a, je mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflicht bildet eine gewisse Ergänzung und Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes, darf aber nicht zu dessen Aufhebung führen. Die Mitwirkungspflicht bedeutet, dass die Person, die aus einem Begehren gegenüber dem Sozialversicherungsträger Rechte ableitet oder zur Auskunft verpflichtet ist, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken hat. Besondere Bedeutung hat die Mitwirkungspflicht dann, wenn der Sachverhalt ohne Mitwirkung der betroffenen Person gar nicht

  • 8 - (weiter) abgeklärt werden kann (LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 443 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Wenn es sich jedoch als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, greift die Beweisregel Platz, dass die Parteien eine Beweislast insofern tragen, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E.3b, 115 V 133 E.8a; RKUV 2003 Nr. U 485 S. 259 f., 1990 Nr. U 86 S. 50, 1986 Nr. U 9 S. 347 f.; RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 29). d)Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Es hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 117 V 359 E.4a mit Hinweisen). Angewendet auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Versicherungsschutzes im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom

  1. September 2011 bei den Beschwerdeführern liegt; sie haben mithin zu beweisen, dass der Beschwerdeführer mindestens acht Stunden pro Woche bei der Beschwerdeführerin gearbeitet hat. 4.Bezüglich der vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdeführerin geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit stellen sich die Beschwerdeführer
  • 9 - auf den Standpunkt, in Anwendung der Beweismaxime der spontanen Aussage der ersten Stunde ergebe sich aus der Schadenmeldung UVG vom 7. Oktober 2011, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdeführerin in einem 20%-Pensum angestellt sei. Daraus resultiere bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 1‘700.-- (brutto) eine Arbeitszeit von mindestens acht Stunden pro Woche. Auf den von der Ehegattin des Beschwerdeführers ausgefüllten Fragebogen vom
  1. Oktober 2011 könne nicht abgestellt werden, habe der Beschwerdeführer diesen doch bloss unterzeichnet ohne dessen Inhalt realisiert zu haben. Dies bestätige die Bescheinigung des zuständigen Arztes Dr. med. F._____ vom 10. Juni 2013. Folglich beziehe sich die von der Beschwerdegegnerin angerufene Aussage der ersten Stunde auf die Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers, welche die arbeitsrechtliche Situation weniger gut beurteilen könne als er. Sodann habe die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers von Anfang an als NBU-pflichtig betrachtet und auch die Jahreslohnbescheinigung dementsprechend ausgefüllt. Im Übrigen sei die Bruttolohnsumme von monatlich Fr. 1‘700.-- mit dem Darlehensvertrag vom 18. Dezember 2010 und dem Nachtrag vom
  2. Juli 2011 belegt. Begünstigungsabsichten des Vaters des Beschwerdeführers als Arbeitgeber bestünden nicht. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer zur Abarbeitung der Darlehensschuld verpflichtet. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, der Beschwerdeführer habe durchschnittlich weniger als acht Stunden bei der Beschwerdeführerin gearbeitet, weshalb er bei ihr nicht gegen NBU versichert sei. Es sei nicht die erste Äusserung der Beschwerdeführerin (in der Schadenmeldung UVG vom 7. Oktober 2011) zu beachten, sondern das Aussageverhalten und damit die spontane Aussage der ersten Stunde des Beschwerdeführers gemäss Fragebogen vom
  • 10 -
  1. Oktober 2011, wonach er bei der Beschwerdeführerin bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von fünf bis sechs Stunden in einem Arbeitspensum von 10 % angestellt sei. Aufgrund des Schriftbildes könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den Fragebogen vom 21. Oktober 2011 selber ausgefüllt habe. In der Notiz vom 19. November 2011 habe der Beschwerdeführer ein Ausfüllen des Fragebogens durch seine Ehegattin weder erwähnt noch angedeutet. Dies habe er erst im Einspracheverfahren geltend gemacht. Die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers könnten nicht als zuverlässig bezeichnet werden. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass dieser über das Arbeitspensum des Beschwerdeführers nicht zuverlässig im Bilde gewesen sei. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis als NBU-pflichtig betrachtet habe, komme vorliegend keine Bedeutung zu, zumal sich diese Annahme einzig auf einen pauschalen Eintrag in der Lohnsummendeklaration stütze. Sodann lasse sich aus dem Nachtrag vom 16. Juli 2011 zum Darlehensvertrag vom
  2. Dezember 2010 das effektive Arbeitspensum des Beschwerdeführers bei der Beschwerdeführerin nicht entnehmen. Es bestünden verschiedene Ungereimtheiten sowohl hinsichtlich der korrigierten Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der wöchentlich geleisteten Arbeitszeit als auch hinsichtlich der ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. F._____ vom
  3. Juni 2013 im Zusammenhang mit den übrigen Umständen. Die Vermutung versicherungstechnischer Überlegungen lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausräumen.
  4. a)Den bei den Akten liegenden Unterlagen sind bezüglich der vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdeführerin geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit folgende Angaben zu entnehmen:
  • 11 - Am 7. Oktober 2011 reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Schadenmeldung UVG ein, welche eine 20%ige Anstellung des Beschwerdeführers seit dem 1. August 2011 bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 1‘700.-- festhält. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Arbeitszeit unregelmässig sei (vgl. Bg-act. A1, 1). Auf entsprechende ausdrückliche Nachfrage der Beschwerdegegnerin wurde auf dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Fragebogen vom
  1. Oktober 2011 in Abweichung zur Schadenmeldung vom 7. Oktober 2011 ein Arbeitspensum von 10 % beziehungsweise eine wöchentliche Arbeitszeit von fünf bis sechs Stunden bei der Beschwerdeführerin sowie ein Arbeitspensum von 100 % mit einem Wochenpensum von circa 50 Stunden bei der D._____ ausgewiesen (vgl. Bg-act. A3, 7). In der Folge teilte der Vater des Beschwerdeführers (als einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin) der E._____ am 26. Oktober 2011 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer nebst der Anstellung bei der D._____ zu circa 25 - 30 % bei der Beschwerdeführerin gearbeitet und dabei monatlich Fr. 1‘700.-- verdient habe (vgl. Gesprächsnotiz der E._____ vom
  2. Oktober 2011 [Bg-act. 9]). Anlässlich der Besprechung vom 7. November 2011 zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin, seinem Vater sowie einer Vertreterin der E._____ in der Klinik G._____ führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass er nebst der Anstellung bei der D._____ seit dem 1. August 2011 zu 20 % als EDV-Supporter bei der Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Dabei habe er die Arbeit jeweils unregelmässig und oft auch am Wochenende zu Hause erledigt (vgl. Besprechungsprotokoll der E._____ vom 7. November 2011 [Bg-act. 15]).
  • 12 - Am 8. November 2011 erklärte der Vater des Beschwerdeführers der E._____ auf deren Frage nach einer Stundenabrechnung, dass im entsprechenden Arbeitsvertrag eine monatliche Pauschale von Fr. 1‘700.-

  • vereinbart worden sei und ihm der Beschwerdeführer keine Abrechnung der geleisteten Stunden habe vorlegen müssen. Zudem habe das Arbeitsverhältnis erst am 1. August 2011 begonnen, weshalb man nur auf eine kurze Zeit zurückblicken könne. Er werde den Beschwerdeführer fragen, ob er die geleisteten Stunden notiert habe (vgl. Gesprächsnotiz der E._____ vom 8. November 2011 [Bg-act. 16]). In der Folge teilte der Vater des Beschwerdeführers der E._____ mit E-Mail vom 14. November 2011 mit, dass der Beschwerdeführer in der Woche 31 zehn Stunden, in der Woche 32 neun Stunden, in der Woche 33 und 34 je sieben Stunden, in der Woche 35 zwölf Stunden, in der Woche 36 sechs Stunden und in der Woche 37 acht Stunden für die Beschwerdeführerin gearbeitet habe (vgl. Bg-act. 21). Nachdem die E._____ am 16. November 2011 von der Beschwerdegegnerin eine Kopie des Fragebogens vom 21. Oktober 2011 erhalten hatte, teilte sie dem Vater des Beschwerdeführers gleichentags telefonisch mit, dass gemäss den Angaben im Fragebogen keine NBU- Deckung bestehe (vgl. Bg-act. 25). Daraufhin hielt der Beschwerdeführer mit Schreiben an die E._____ vom 19. November 2011 fest, er habe der Frage der Beschwerdegegnerin bezüglich wöchentlich geleisteter Arbeitsstunden zu wenig Beachtung geschenkt. Der Zeitpunkt der Fragebeantwortung sei für ihn nicht gerade optimal gewesen. Die effektiv durch ihn geleisteten Arbeitsstunden entsprächen den im E-Mail [seines Vaters vom 14. November 2011] aufgeführten Werten (vgl. Bg-act. 20), welche eine durchschnittliche Arbeitszeit von knapp 8.5 Stunden ausweisen.

  • 13 - b)Stehen - wie im vorliegenden Fall - mehrere Aussagen einer Person in einem Widerspruch zueinander, so ist gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung und der überwiegenden Wahrscheinlichkeit diejenige Aussage glaubwürdiger, welche die Person zuerst, d.h. in Unkenntnis der Konsequenzen, abgegeben hat. In der Regel ist eine solche „Aussage der ersten Stunde“ unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Folglich kommt den sogenannten spontanen Aussagen der ersten Stunde − wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt − meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E.2a mit Hinweisen, 115 V 133 E.8c; RKUV 2004 U 515 S. 420 E.1.2 und S. 422 E.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 12 139 vom 27. August 2013 E.5c). c)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist vorliegend entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer und mit der Beschwerdegegnerin nicht die erste Äusserung der Beschwerdeführerin (beziehungsweise des Vaters des Beschwerdeführers), mithin die Schadenmeldung UVG vom 7. Oktober 2011, als massgebend zu betrachten. Massgeblich ist vielmehr das Aussageverhalten beziehungsweise die spontane Aussage der ersten Stunde des Beschwerdeführers als versicherte und direkt betroffene Person im Fragebogen vom 21. Oktober 2011. Dies zumal die entsprechenden Äusserungen der Beschwerdeführerin beziehungsweise des Vaters des Beschwerdeführers als Firmeninhaber der Beschwerdeführerin weder zuverlässig noch nachvollziehbar erscheinen. So wurde in der Schadenmeldung UVG vom 7. Oktober 2011 noch ein Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers von circa 20 % angegeben

  • 14 - (vgl. Bg-act. A1, 1). Am 26. Oktober 2011 sprach der Vater des Beschwerdeführers gegenüber der E._____ dann von einem Beschäftigungsgrad von circa 25 - 30 %, wobei diese Aussage von den Beschwerdeführern bestritten wird (vgl. Bg-act. 9; Replik vom

  1. November 2013 Ziff. 10 S. 4 f.). Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum die E._____ die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers in der entsprechenden Gesprächsnotiz falsch hätte wiedergeben sollen. Am
  2. November 2011 konnte der Vater des Beschwerdeführers gegenüber der E._____ schliesslich gar keine Angaben über die geleisteten Arbeitsstunden des Beschwerdeführers mehr machen, da lediglich eine monatliche Pauschale von Fr. 1‘700.-- vereinbart worden sei und ihm der Beschwerdeführer keine Stundenabrechnungen habe vorlegen müssen (vgl. Bg-act. 16). Dies wohlgemerkt lediglich einen Tag nach der Besprechung vom 7. November 2011 in der Klinik G., an welcher einhellig von einem 20%-Pensum die Rede war (vgl. Bg-act. 15). Diese widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin beziehungsweise des Vaters des Beschwerdeführers können einzig dahingehend interpretiert werden, dass dieser keine zuverlässige Kenntnis darüber hatte, in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführer tatsächlich für die Beschwerdeführerin tätig war. Auch vor diesem Hintergrund kommt als Aussage der ersten Stunde einzig diejenige des Beschwerdeführers selbst im Fragebogen vom 21. Oktober 2011 in Betracht. d)Der soeben erwähnte Fragebogen vom 21. Oktober 2011 soll indes nach Auffassung der Beschwerdeführer beweismässig unverbindlich und nicht relevant sein, weil sich der Beschwerdeführer damals mit einer offenen Schädeldecke in der Klinik G. befunden und an fast unerträglichen Schmerzen gelitten habe. Darum sei der Fragebogen denn auch von seiner Ehegattin ausgefüllt und vom Beschwerdeführer lediglich unterzeichnet worden, ohne dass er dessen Inhalt realisiert hätte. Die von
  • 15 - der Beschwerdegegnerin erwähnte Aussage der ersten Stunde beziehe sich somit lediglich auf die Aussage seiner Ehegattin, welche die arbeitsrechtliche Situation weniger gut beurteilen könne als er. Dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Fragebogens nicht zu prüfen und zu hinterfragen vermochte, werde durch die Bescheinigung des zuständigen Arztes Dr. med. F._____ vom 10. Juni 2013 bestätigt. Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Behauptung, wonach der Fragebogen nicht von ihm, sondern von seiner Ehegattin ausgefüllt worden sei und sich die Aussage der ersten Stunde somit lediglich auf die Aussage der Ehegattin beziehe, ist zunächst festzuhalten, dass es vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung ist, von wem das fragliche Formular vom 21. Oktober 2011 schliesslich ausgefüllt wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass der Fragebogen relativ genaue Angaben hinsichtlich des Umfangs der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bei der Beschwerdeführerin enthält, wurde das Arbeitspensum mit circa 10 % beziehungsweise mit fünf bis sechs Stunden pro Woche doch relativ genau angegeben. Wäre hingegen das Arbeitspensum des Beschwerdeführers bei der Beschwerdeführerin unklar gewesen, kann doch davon ausgegangen werden, dass dies im fraglichen Formular auch entsprechend deklariert worden wäre, respektive die Ehegattin des Beschwerdeführers dies genauer abgeklärt hätte, bevor sie das Formular ausgefüllt hätte; dies zumal zum Ausfüllen des Formulars offenkundig kein Zeitdruck bestand. Jedenfalls erscheint es wenig glaubhaft, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ohne Rücksprache mit demselben einfach eine aus der Luft gegriffene Fantasiezahl in das Formular der Unfallversicherung eingetragen hat. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend offenbleiben, ob das fragliche Formular vom 21. Oktober 2011 vom Beschwerdeführer selbst oder von dessen Ehegattin ausgefüllt wurde, wobei ein rudimentärer Vergleich der Schriften mittels der

  • 16 - eingereichten Schriftbilder auf den ersten Blick eher dafür spricht, dass das Formular in der Tat − wie vom Beschwerdeführer behauptet − von dessen Ehegattin ausgefüllt wurde. Dies ist aber − wie gesehen − aufgrund der klar eingegrenzten, präzisen Angaben im fraglichen Formular nicht von entscheidender Bedeutung. Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer das fragliche Formular vom 21. Oktober 2011 lediglich unterzeichnet habe, ohne dass er dessen Inhalt hätte realisieren können, ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 10. Juni 2013 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 4) am 21. Oktober 2011 in der Tat geschäftsunfähig war. Wie nachfolgend erläutert erscheint indes die von Dr. med. F._____ rückwirkend unter anderem für den 21. Oktober 2011 bescheinigte Geschäftsunfähigkeit des Beschwerdeführers wenig glaubhaft und nicht nachvollziehbar. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer beim Sturz von einer Mauer am 24. September 2011 schwere Kopfverletzungen, mithin ein Schädelhirntrauma, erlitten hat. Gemäss Bescheinigung von Dr. med. F._____ vom 10. Juni 2013 bestanden in den Folgemonaten schwere neuropsychologische Defizite, die zu einer Geschäftsunfähigkeit geführt haben, so dass unter anderem am 21. Oktober 2011 keine ausreichenden neurokognitiven Fähigkeiten bestanden, um den Inhalt eines vorgelegten Formulars der Beschwerdegegnerin zu prüfen und zu hinterfragen. Wie die Beschwerdegegnerin indes zu Recht ausführt, kann einerseits − nachdem Dr. med. F._____ festgestellt hat, dass die neuropsychologischen Defizite in den Folgemonaten nach dem Unfallereignis weiter andauerten − nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2011 geschäftsunfähig, am

  1. November 2011, mithin weniger als einen Monat später, hingegen bereits wieder geschäftsfähig gewesen sein soll. Folglich dürften aber die
  • 17 - korrigierten Angaben des Beschwerdeführers vom 19. November 2011 (vgl. Bg-act. 20) kaum überzeugender sein als die ursprünglichen Angaben vom 21. Oktober 2011 (vgl. Bg-act. A3, 7). Anderseits erscheint es vorliegend auch nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer die Angabe eines Arbeitspensums beziehungsweise − sollte die Ehegattin des Beschwerdeführers den Fragebogen ausgefüllt haben − das Prüfen von einfachen Stundenangaben in einem Formular nicht möglich gewesen sein soll, nachdem Dr. med. H._____ und Dr. med. F._____ am
  1. Oktober 2011 − mithin lediglich fünf Tage nach dem Ausfüllen des Fragebogens vom 21. Oktober 2011 − im Rahmen des Gesuchs um Verlängerung der Kostengutsprache (vgl. Bg-act. 10) und damit zeitnah festgehalten haben, dass noch Einschränkungen bestünden vor allem betreffend höhere exekutive Funktionen, Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Konzentration. Hingegen sei der Beschwerdeführer in den grundlegenden Alltagsaktivitäten selbständig und die neuropsychologische Belastbarkeit, vor allem die Konzentrations- und die Aufmerksamkeitsspanne, hätten sich seit Eintritt (11. Oktober 2011) deutlich verbessert; das Arbeiten in der Werkstatt während 40 Minuten am Stück sei gut möglich. Aus den Ausführungen von Dr. med. H._____ und Dr. med. F._____ geht offenkundig hervor, dass sich die Einschränkungen des Beschwerdeführers auf das Erfassen komplexer Vorgänge bezogen haben. Bei der Angabe eines Arbeitspensums beziehungsweise dem Prüfen von Stundenangaben in einem Formular handelt es sich jedoch offenkundig nicht um einen solchen komplexen Vorgang im vorbeschriebenen Sinne, sondern vielmehr um einen einfachen Vorgang, der dem Beschwerdeführer nach der zeitnah abgegebenen ärztlichen Einschätzung von Dr. med. H._____ und Dr. med. F._____ (vgl. Bg-act. 10) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits am 21. Oktober 2011 wieder möglich war. Denn es kann wohl davon ausgegangen werden, dass fünf Tage vor der erwähnten ärztlichen
  • 18 - Begutachtung vom 26. Oktober 2011, mithin am 21. Oktober 2011, kein grundlegend anderer medizinischer Zustand vorgelegen hat. Im Übrigen scheint der Heilungsprozess des Beschwerdeführers − wie bereits die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt − auch in der Folge rasche Fortschritte gemacht zu haben. So berichtete Dr. med. I._____ der E._____ bereits am 4. November 2011, dass der Beschwerdeführer erfreuliche Fortschritte mache und am letzten Wochenende das erste Mal nach Hause haben gehen dürfen. Dieser Besuch habe ihm sehr gut getan (vgl. Bg-act. 12). Anlässlich der Besprechung vom 7. November 2011 in der Klinik G._____ gab der Beschwerdeführer gegenüber der E._____ gar selbst an, dass es ihm sogar sehr gut gehe (vgl. Bg-act. 15 S. 1). Auch am 23. November 2011 fühlte sich der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden fit und im Alltag uneingeschränkt (vgl. Bg-act. 29). Wie sich diese echtzeitigen Feststellungen mit der − mehr als eineinhalb Jahre − rückwirkenden Bescheinigung von Dr. med. F._____ vom 10. Juni 2013 in Einklang bringen lassen, ist nicht ersichtlich, selbst wenn der Heilungsverlauf des Beschwerdeführers − wie von ihm beschrieben − nicht linear nach oben, sondern wellenförmig verlaufen ist. e)Im Weiteren lässt sich weder aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers als NBU-pflichtig betrachtet hat, noch aus dem eingereichten Nachtrag zum Darlehensvertrag vom 18. Dezember 2010 (vgl. Bf-act. 5) rechtsgenüglich erhärten, dass vorliegend von einer, für eine NBU-Deckung vorausgesetzten, wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens acht Stunden auszugehen ist. Einerseits stützt sich die Annahme, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers von Anfang an als NBU-pflichtiges Arbeitsverhältnis betrachtet haben soll, einzig auf einen pauschalen Eintrag in der Lohnsummendeklaration vom

  • 19 -

  1. Januar 2012 (vgl. Bg-act. A15), aus welchem sich indes − wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt − nichts hinsichtlich des Arbeitspensums beziehungsweise des effektiven Beschäftigungsumfangs des Beschwerdeführers ergibt. Anderseits ergibt sich aus dem Nachtrag zum Darlehensvertrag vom 18. Dezember 2010 wohl die monatliche Bruttolohnsumme des Beschwerdeführers von Fr. 1‘700.--, das effektive Arbeitspensum des Beschwerdeführers bei der Beschwerdeführerin lässt sich daraus indes − wie im Übrigen auch die Beschwerdeführer selbst anerkennen (vgl. Beschwerde vom 13. Juni 2013 S. 6) − ebenfalls nicht ableiten. Auch aus der von den Beschwerdeführern vorgenommenen Hochrechnung, wonach der hochgerechnete Lohn für ein 100%-Pensum realistische Fr. 8‘500.-- (20%-Pensum = Fr. 1‘700.--, 100%-Pensum = Fr. 8‘500.--) beträgt, kann schliesslich nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Mit der Lohnpauschale von Fr. 1‘700.-- pro Monat lässt sich weder eine wöchentliche Arbeitszeit von acht Stunden noch ein Arbeitspensum des Beschwerdeführers von 20 % beweisen. f)Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass aufgrund der bei den Akten liegenden Unterlagen und den Ausführungen der Parteien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer mindestens acht Stunden pro Woche für die Beschwerdeführerin gearbeitet hat. Da dem Beschwerdeführer der Nachweis der behaupteten wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens acht Stunden nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelingt, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Entsprechend ist vorliegend vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich „Aussage der ersten Stunde“ (vgl. vorstehend E.5b) gemäss Fragebogen vom 21. Oktober 2011 bloss von einem Arbeitspensum von fünf bis sechs Stunden pro Woche
  • 20 - auszugehen, was gestützt auf Art. 13 Abs. 1 UVV eine NBU-Deckung für das Unfallereignis vom 24. September 2011 ausschliesst.
  1. a)Des Weiteren machen die Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 8C_297/2012 vom 4. März 2013 (= BGE 139 V 148) geltend, die Beschwerdegegnerin müsste ihre Leistungspflicht gestützt auf Art. 7 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 23 Abs. 5 UVV auch dann anerkennen, wenn das Mindestpensum von acht Wochenstunden nicht erreicht würde. Die Erwägungen des Bundesgerichtes im zitierten Entscheid würden darauf hinweisen, dass auch für übrige NBU eine Auslegung von Art. 23 Abs. 5 UVV dahingehend in Betracht fallen könnte, dass auch bei gewöhnlichen NBU der gesamte Lohn sämtlicher Arbeitgeber für die Berechnung massgebend sein könnte, sofern zumindest bei einem Arbeitgeber die NBU-Deckung vorläge. Dieser Auffassung kann − wie nachfolgend erläutert − nicht gefolgt werden. b)Wie bereits vorstehend dargestellt (vgl. E.3b) hat der Gesetzgeber in Art. 15 Abs. 3 UVG den Bundesrat beauftragt, Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu erlassen. Dieser hat in Ausübung der ihm eingeräumten Gesetzgebungskompetenz unter anderem in Art. 23 Abs. 5 UVV statuiert, dass bei einer versicherten Person, welche vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig war, der Gesamtlohn massgebend sei. Darüber, wie dieser Gesamtlohn zu bemessen ist, wenn Taggeldleistungen aufgrund eines NBU zur Diskussion stehen und einzelne Tätigkeiten aufgrund zu geringer Arbeitsleistungen für dieses Risiko nicht versichert waren, kann weder dem Gesetz noch der Verordnung eine eindeutige Antwort entnommen werden. Diese ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln, wobei die teleologische Auslegung im Vordergrund steht, wonach auf Sinn und Zweck einer Norm sowie die Wertungen, die einer Gesetzesbestimmung
  • 21 - zu Grunde liegen, abzustellen ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 218). Bei der Auslegung des in Art. 23 Abs. 5 UVV verwendeten Begriffs des Gesamtlohns steht im Vordergrund, dass sowohl die von einem Versicherten beanspruchten Taggeldleistungen, als auch die von ihm beziehungsweise seinem Arbeitgeber zu entrichtenden Prämien nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nach Massgabe des versicherten Verdienstes zu bemessen sind (vgl. Art. 15 Abs. 1 sowie Art. 92 Abs. 1 und 6 UVG). Als versicherter Verdienst gilt dabei der im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Entspricht der Taggeldanspruch 80 % des versicherten Verdienstes, werden die Versicherungsprämien in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Dabei werden die eigentlichen Prämiensätze risikogerecht abgestuft, indem aus mehreren Risikoeinheiten, die sich hinsichtlich ihrer Verhältnisse vergleichen lassen, Risikogemeinschaften gebildet werden. Jede dieser Risikogemeinschaften hat für die Kosten der auf sie entfallenden Unfallkosten ausschliesslich durch eigene Beiträge aufzukommen und muss somit selbst tragend sein (vgl. Art. 92 UVG; BGE 112 V 316 E.3). Die Absicht des Gesetzgebers war und ist es somit, dass die Prämien, mit welchen das Risiko eines unfallbedingten Erwerbsausfalls versichert wird, nach demjenigen Einkommen bemessen wird, welches dem Versicherten bei Verwirklichung des Unfallrisikos ersetzt wird. Dies hat im Gegenzug zur Folge, dass ein Verdienst, dessen Ausfall aufgrund eines Unfallereignisses nicht versichert ist, bei der Bemessung der Leistungen ausser Acht bleiben muss (so auch das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil U 266/06 vom
  1. Dezember 2006 E.3.4). Im Resultat sind letztendlich alle
  • 22 - Unfallversicherer zur Beachtung des in Art. 61 Abs. 2 UVG in erster Linie für die SUVA statuierten Grundsatzes der Gegenseitigkeit verpflichtet, wonach zwischen den Beiträgen einerseits und den Versicherungsleistungen anderseits ein Gleichgewicht bestehen muss (vgl. BGE 126 V 26 E.3c; Urteil des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft 725 06 94 vom 1. März 2007 E.3; so auch bereits MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 328 Fn. 811). Da die Beschwerdeführer nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen konnten, dass der Beschwerdeführer mindestens acht Stunden pro Woche für die Beschwerdeführerin gearbeitet hat, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 24. September 2011 nur im Rahmen seiner bei der D._____ ausgeübten Erwerbstätigkeit gegen NBU versichert war. Mit den dabei entrichteten NBU-Prämien wurde somit einzig das Risiko abgesichert, aufgrund eines NBU einen Ausfall seines bei der D._____ erzielten Verdienstes zu erleiden. In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen kann deshalb nicht beanstandet werden, dass der bei der Beschwerdeführerin erzielte, aber nicht versicherte, Verdienst nicht in die Bemessung der Taggeldleistungen einbezogen wurde. c)An diesem Ergebnis vermag auch das von den Beschwerdeführern erwähnte Urteil des Bundesgerichtes 8C_297/2012 vom 4. März 2013 (= BGE 139 V 148) nichts zu ändern. In der erwähnten Angelegenheit hatte sich das Bundesgericht zur Frage zu äussern, auf welcher Lohnbasis das Taggeld bei einem Arbeitswegunfall berechnet wird, wenn die versicherte Person bei einem Arbeitgeber NBU-versichert und daneben bei einem weiteren Arbeitgeber für weniger als acht Wochenstunden beschäftigt war. Dabei kam das Bundesgericht zum

  • 23 - Schluss, dass bei Mehrfachbeschäftigten für die Berechnung des Taggeldes der Gesamtlohn aus allen Erwerbstätigkeiten massgebend sei, sofern die versicherte Person einen Unfall auf dem Arbeitsweg zu oder von einem ihrer Arbeitsorte erleidet, unabhängig davon, ob dieses Ereignis als Berufs- oder Nichtberufsunfall zu qualifizieren sei (E.7). Die Beschwerdegegnerin macht indes zu Recht darauf aufmerksam, dass sich das Bundesgericht im erwähnten Entscheid ausschliesslich zur Berechnung des versicherten Verdienstes im Falle eines Arbeitswegunfalls zu äussern hatte. Das Bundesgericht wies in diesem Zusammenhang denn auch explizit darauf hin, dass der Wille des Gesetzgebers, das Äquivalenzprinzip zu durchbrechen, in Art. 7 Abs. 2 UVG seinen Niederschlag gefunden habe (BGE 139 V 148 E.7.2.3), wonach für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass nicht erreicht, auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle gelten. Folglich beschränkt sich Art. 7 Abs. 2 UVG aber nach seinem Wortlaut ausdrücklich auf Unfälle auf dem Arbeitsweg. Andere NBU-Unfälle sind vom Wortlaut dieser Bestimmung nicht erfasst. Weiter hat sich den Ausführungen des Bundesgerichtes im erwähnten Entscheid zufolge auch die Auslegung von Art. 23 Abs. 5 UVV an der ratio legis von Art. 7 Abs. 2 UVG zu orientieren, welche in der möglichst vollständigen Versicherungsdeckung der Folgen von Arbeitswegunfällen auch bei Teilzeitbeschäftigten bestehe. Dabei sei der Ausnahmecharakter der Qualifizierung der Arbeitswegunfälle als Berufsunfälle gemäss Art. 7 Abs. 2 UVG zu berücksichtigen und auch dem Beweggrund der umfassenden Versicherungsdeckung sei Rechnung zu tragen, welcher hinter dieser Einordnung stehe (BGE 139 V 148 E.7.3.1). Vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Erwägungen ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass eine Ausweitung der Arbeitswegunfälle generell auf NBU sowohl gestützt auf den klaren Wortlaut als auch auf die ratio legis von Art. 7 Abs. 2 UVG

  • 24 - ausgeschlossen ist. Da sich das Bundesgericht im zitierten Urteil nur zu Arbeitswegunfällen äusserte, und ein solcher vorliegend unstreitig nicht vorliegt, können die Beschwerdeführer somit auch aus dem mehrfach erwähnten Entscheid des Bundesgerichtes nicht zu ihren Gunsten ableiten. d)Ebenfalls nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag der beschwerdeführerische Hinweis auf die Verwaltungspraxis der SUVA, welche als grösster Unfallversicherer für die Taggeldbemessung bei allen NBU jeweils die Gesamtlohnsumme sämtlicher Arbeitgeber, auch derjenigen ohne NBU-Versicherung, berücksichtige. Denn der Verwaltungspraxis der SUVA kommt − wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt − auch unter dem Gesichtspunkt einer „einheitlichen Sozialversicherungsdurchführung sämtlicher Versicherer“ für die übrigen Versicherer keinerlei rechtliche Verbindlichkeit zu. Im Übrigen wären aber die von den Beschwerdeführern erwähnten E-Mails der SUVA vom 13./14. September 2012 sowie vom 11. Juni 2013 (vgl. Bf-act. 9) ohnehin zu unpräzise, als die Beschwerdeführer daraus etwas für sich ableiten könnten.

  1. a)Schliesslich machen die Beschwerdeführer noch geltend, die E._____ habe mit E-Mail vom 15. November 2012 die Versicherungsdeckung nach abschliessender Prüfung ausdrücklich auch in Bezug auf den Nebenverdienst bei der Beschwerdeführerin bestätigt. Ein späterer Widerruf dieser Deckungszusage wäre höchstens unter den Voraussetzungen einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG bei offensichtlicher Unrichtigkeit der Angaben möglich gewesen. Von einer solchen könne aber lediglich aufgrund des fraglichen Formulars vom
  2. Oktober 2011 im Kontext mit den übrigen Angaben und Belegen nicht
  • 25 - ausgegangen werden. Folglich sei die Deckungszusage der E._____ für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Diesen Ausführungen hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die E._____ könne nicht hoheitlich über die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers entscheiden. Selbst wenn die Mitteilung vom
  1. November 2011 als Verfügung zu qualifizieren wäre, sei die E._____ durch ihr Schreiben vom 22. November 2011 noch innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen darauf zurückgekommen. Folglich sei der Widerruf zulässig und die allfällige Verfügung vom 15. November 2011 für die Beschwerdegegnerin als unverbindlich zu betrachten. b)Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Insbesondere steht es dem Versicherungsträger frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (insbesondere ohne Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit, vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) auf den Entscheid zurückzukommen (KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 47). Zudem darf der Versicherungsträger gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf unangefochtene formelle Verfügungen während der Rechtsmittelfrist zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssen. Bei faktischen Verfügungen ist der Behörde für ein voraussetzungsloses Zurückkommen kein längerer Zeitraum zuzubilligen (BGE 129 V 110 E.1.2.1, 124 V 246 E.2 jeweils mit weiteren Hinweisen).
  • 26 - c)Aus den bei den Akten liegenden Unterlagen ergibt sich folgende Korrespondenz zwischen der E._____ und den Beschwerdeführern:  Am 14. November 2011 teilte die E._____ der Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass die zugestellten Stundenangaben eine NBU- Deckung bei der Beschwerdeführerin bestätigen. Zur Abschliessenden Beurteilung benötigten sie indes noch weitere Unterlagen (vgl. Bg- act. 22).  Mit E-Mail vom 15. November 2011 bestätigte die E._____ gegenüber der Beschwerdeführerin nach abschliessender Prüfung, dass der Nebenverdienst des Beschwerdeführers ebenfalls über die E._____ gedeckt sei (vgl. Bg-act. 23).  Am 16. November 2011 teilte die E._____ der Beschwerdeführerin sodann mit, dass gemäss den Angaben des Fragebogens vom
  1. Oktober 2011 (Arbeitspensum circa 10 % beziehungsweise fünf bis sechs Stunden pro Woche) keine NBU-Deckung bestehe (vgl. Bg- act. 25).  Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. November 2011 an die E._____ führte dieser aus, er habe der Frage bezüglich wöchentlich geleisteter Stunden zu wenig Beachtung geschenkt. Die effektiven Stunden habe er seinem Vater am 12. November 2011 mitgeteilt. Sie entsprächen den im E-Mail [vom 14. November 2011] aufgeführten Werten (vgl. Bg-act. 20).  Am 22. November 2011 teilte die E._____ der Beschwerdeführerin schliesslich mit, dass sie aufgrund der vorliegenden Aktenlage die
  • 27 - Bestätigung vom 15. November 2011 bezüglich NBU-Deckung bei der Beschwerdeführerin zurückziehe (vgl. Bg-act. 27). d)Wie bereits die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat, ist vorweg festzuhalten, dass die E._____ nicht hoheitlich über die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers entscheiden kann. Aus der vorliegend zur Diskussion stehenden E-Mail der E._____ vom
  1. November 2011 geht solches denn auch nicht hervor. Vielmehr bestätigte die E._____ darin nach abschliessender Prüfung lediglich, „dass der Nebenverdienst [des Beschwerdeführers] ebenfalls über die E._____ gedeckt ist“. Jedenfalls kommt der Mitteilung der E._____ für die Beschwerdegegnerin keinerlei rechtliche Verbindlichkeit zu. Bereits vor diesem Hintergrund können die Beschwerdeführer aus der Mitteilung der E._____ vom 15. November 2012 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen ist es vorliegend auch fraglich, ob der Mitteilung der E._____ vom 15. November 2011 überhaupt Verfügungscharakter zukommt. Diese Frage braucht indes nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn selbst wenn man der fraglichen Mitteilung Verfügungscharakter zusprechen würde, wäre ein Zurückkommen während der Rechtsmittelfrist − wie gesehen − möglich, ohne dass die nach Eintritt der Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssen. Vorliegend ist die E._____ durch die E-Mail vom 22. November 2011 noch innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG auf die Mitteilung vom
  2. November 2011 zurückgekommen. Nachdem damit keine Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision besteht, kann vorliegend offen bleiben, ob die Mitteilung vom
  3. November 2011 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung war.
  • 28 - Jedenfalls war der Widerruf seitens der E._____ zulässig und die (allfällige) Verfügung vom 15. November 2011 für die Beschwerdegegnerin unverbindlich. 8.Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer mindestens acht Stunden pro Woche bei der Beschwerdeführerin gearbeitet hat. Auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Verwaltungspraxis der SUVA können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich lässt sich eine NBU-Deckung seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht gestützt auf die Mitteilung der E._____ vom 15. November 2011 konstruieren. Folglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG − ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen − grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

  • 29 - Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 19. Dezember 2014 abgewiesen (8C_434/2014).

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