VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 54 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Caluori URTEIL vom 22. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - Nachfrage der B._____ präzisierte A._____ am 11. Januar 2013, beim Spielen mit den Kindern auf dem Spielplatz das rechte Knie verletzt (Knie verdreht) zu haben. Die Frage nach vorbestehenden Beschwerden verneinte sie. 4.Gemäss einem Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 14. Januar 2013 fand am 30. Mai 2012 eine Erstbehandlung nach dem behaupteten Ereignis vom 20. April 2012 statt. Anlässlich der Erstkonsultation habe beim Kniegelenk rechts kein Erguss festgestellt werden können. Es hätten diffuse Druckdolenzen, insbesondere über der Patellafacette, der Patellarsehne und dem medialen Meniskusbereich bestanden. Die Patientin habe Schmerzen bei der Einnahme des Schneidersitzes angegeben. Der Röntgenbefund habe keine ossäre Läsion nachweisbar gemacht. Zum Unfallhergang gab Dr. med. D._____ an, die Patientin habe sich beim Hüten des Kindes auf dem Spielplatz bei einer schnellen Bewegung durch Ausrutschen das rechte Knie verdreht. Seither bestünden persistierende Beschwerden, so dass schliesslich bei mittels MRI nachgewiesenem Meniskusriss eine arthroskopische Intervention erfolgen musste. 5.Am 23. Januar 2013 meldete A._____ der B._____ ein weiteres Ereignis, wonach sie bei Hausarbeiten am 6. Dezember 2012 das vor kurzem operierte rechte Knie habe schonen wollen und das linke Knie voll belastet und verdreht habe. Dieses Ereignis ist Gegenstand eines weiteren verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. S 13 107). 6.Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 verneinte die B._____ einen Leistungsanspruch für die geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem
4 - ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. April 2012 stünden. Lediglich die Kosten für die erste Behandlung vom 30. Mai 2012 würden im Sinne von Abklärungsmassnahmen übernommen, eine weitere Kostenübernahme aber werde abgelehnt. Dagegen erhoben A._____ am
9 - Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 29). Unter Umständen kann zwar der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich aber selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls (BGE 134 V 72 E.4.3.2.2 mit Hinweisen). c)Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 335 E.1, 117 V 359 E.4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1). Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, welcher es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (RKUV 1986 Nr. U 9 S. 347 E.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 96/03 vom 7. Juli 2003 E.2.2; BGE 126 V 353 E.5b, 121 V 45 E.2a; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 29). Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (KIESER UELI, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 43 Rz. 30). d)Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, kann aber die Mitwirkung der Parteien beanspruchen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinne einer
10 - Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen somit in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift jedoch erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (RKUV 2003 Nr. U 485 S. 259 f., 1990 Nr. U 86 S. 50, 1986 Nr. U 9 S. 347 f.; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 29).
11 - Selbst wenn sich ein solcher Ereignis zugetragen haben sollte, so könne die Unfallkausalität der sechs Monate nach dem Ereignis erfolgten Behandlungen nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt werden. c)Die Beschwerdeführerin führte in der Unfallmeldung vom 8. Januar 2013 zum Unfallereignis, welches am 20. April 2012 stattgefunden haben soll, aus: „Beim Spielen mit den Kindern Knie verdreht.“ (UV-act. 2). Im ergänzenden Fragebogen präzisierte die Beschwerdeführerin, sich beim Spielen mit den Kindern auf dem Spielplatz „am rechten Knie verletzt (Knie verdreht)“ zu haben (UV-act. 6). Die Frage nach vorbestehenden Beschwerden verneinte sie. In der Einsprache- und in der Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt aus: „Die kleine Tochter spielte auf der Kletterburg, indem sie hochkletterte und aus einer Höhe von ca. 150 cm sich von der Mutter [Beschwerdeführerin] in den Arm nehmen liess. Beim zweiten oder dritten Mal stiess sie sich dabei unerwartet etwas von der Kletterburg ab, auf jeden Fall musste die Mutter [Beschwerdeführerin], als sie das Kind auffing, um die Wucht abzufangen, einen Schritt zurückweichen. Ausserdem schien der Boden rutschig, Frau A._____ [die Beschwerdeführerin] jedenfalls erinnert sich, dass sie in dem Moment, als sie zurückwich, mit dem rechten Bein eine unkontrollierte Bewegung machte und im rechten Knie einen Stich verspürte. Sie setzte das Kind zu Boden und fand selbst halt an der Kletterburg.“ Bis zu diesem Ereignis vom 20. April 2012 hätten keinerlei Beschwerden bestanden. Es bestehen also unterschiedliche Darstellungen der Beschwerdeführerin. So fallen insbesondere die Sachverhaltsdarstellungen in der Einsprache- und in der Beschwerdeschrift sehr viel ausführlicher aus, als bis dahin erfolgte Schilderungen. Angaben im Einsprache- und
12 - Beschwerdeverfahren können von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein, weshalb den spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Schadensmeldung meist grösseres Gewicht beizumessen ist, weil sie unbefangener und zuverlässiger erscheinen als spätere Darstellungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1; BGE 121 V 45 E.2a mit Hinweisen). Diese Beweismaxime ist dann heranzuziehen, wenn sich die Angaben des Versicherten über den Unfallhergang widersprechen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin fallen vorliegend zwar unterschiedlich ausführlich aus, insgesamt sind sie für sich aber nicht widersprüchlich. So schildert die Beschwerdeführerin jeweils übereinstimmend, sich beim Spielen mit den Kindern das Knie verdreht zu haben und seither an Beschwerden zu leiden. Indessen stimmen die Angaben der Beschwerdeführerin nicht oder nur teilweise mit den Angaben der Ärzte überein. Dr. med. D., der erstbehandelnde und überweisende Arzt, schildert den Unfallhergang in seinem Arztzeugnis vom 14. Januar 2013 wie folgt: „Die Patientin verdrehte sich beim Hüten des Kindes auf dem Spielplatz bei einer schnellen Bewegung durch Ausrutschen das rechte Knie.“ (UV-act. 19). Demgegenüber berichtet der operierende Arzt, Dr. med. C., in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2012 an den überweisenden Arzt, „[w]ie Du weisst, leidet die Patientin bereits seit einem Jahr an immer wieder auftretenden medialen Knieschmerzen rechts [...]. Kein Trauma in der Anamnese.“ (UV-act. 22). Während Dr. med. D._____ also zwar ebenfalls ein Ereignis auf dem Spielplatz erwähnt, dabei aber von „Ausrutschen“ redet, hält der operierende Arzt, Dr. med. C._____, fest, dass kein Trauma in der Anamnese vorliege und die Patientin bereits seit Herbst 2011 an Kniebeschwerden leide, womit die Beschwerdeführerin bereits vor dem behaupteten Ereignis vom 20. April 2012 nicht beschwerdefrei gewesen wäre.
13 - d)Bei verschiedenen Sachverhaltsdarstellungen hat das Gericht jener zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Vorliegend erfolgten zu unterschiedlichen Zeiten divergierende Angaben über das erstmalige Auftreten der Beschwerden und deren mögliche Ursache. Das Schreiben von Dr. med. C._____ vom 11. Oktober 2012 ist von den zitierten Dokumenten das erste, welches entsprechende Angaben enthält. Gemäss diesem Schreiben litt die Beschwerdeführerin bereits seit einem Jahr – also seit Herbst 2011 – an immer wieder auftretenden medialen Kniebeschwerden rechts. Zudem bestehe kein Trauma in der Anamnese. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 10. Oktober 2012 ein Ereignis vom 20. April 2012 gegenüber Dr. med. C._____ nicht erwähnte. Weshalb sie dies nicht tat, ist nicht nachvollziehbar. Hätte sich das Ereignis vom 20. April 2012 nämlich so zugetragen, wie die Beschwerdeführerin behauptet, und wäre dieser Vorfall tatsächlich ursächlich für das erstmalige Auftreten der Kniebeschwerden gewesen, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin dies dem untersuchenden und operierenden Arzt auch geschildert hätte. Die Beschwerdeführerin aber machte ein Ereignis vom 20. April 2012 erst mit der Schadensmeldung vom 8. Januar 2013, und damit über acht Monate nach dem angeblichen Ereignis, rund drei Monate nach der diagnostizierten Meniskusläsion und zwei Monate nach der durchgeführten Operation, geltend. Zweifel an dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unfallgeschehen ergeben sich sodann auch aus der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem angeblichen Unfallereignis am 20. April 2012 nicht umgehend in ärztliche Behandlung begeben hatte. Gemäss dem von Dr. med. D._____ am 14. Januar 2013 verfassten Arztbericht (UV-act. 19) hat zwar am
16 - Gesundheitsschädigung vor, die nicht der Leistungspflicht des Unfallversicherers unterliegt (BGE 129 V 466 E.2.2). b)Die Beschwerdeführerin litt an einer Läsion des Meniskus. Dieser medizinische Befund ist grundsätzlich unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV erwähnten Meniskusrisse zu subsumieren. Wie bereits festgestellt, ist in vorliegendem Fall ein kausales Unfallereignis, im Sinne eines ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Viel wahrscheinlicher erscheinen die Darstellungen von Dr. med. C._____ in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2012, wonach kein Trauma in der Anamnese vorliege und die Beschwerdeführerin bereits seit Herbst 2011 – und damit bereits vor dem behaupteten Ereignis vom 20. April 2012 – an immer wieder auftretenden medialen Knieschmerzen rechts gelitten habe (vgl. dazu vorne E.4d f.). Vorliegend erscheint eine Erkrankung oder ein degeneratives Geschehen deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich für die geltend gemachten Kniebeschwerden, weshalb die Leistungspflicht von der Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht verneint wurde. 6.Nachdem die Kniebeschwerden rechts vorliegend nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf ein versichertes Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG oder auf ein sinnfälliges Geschehen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zurückgeführt werden können, entfällt die Leistungspflicht aus UVG. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht damit zu Recht verneint, womit der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. April 2013 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb
17 - vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht sodann keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]