VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 54 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Caluori URTEIL vom 22. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ ist mit einem Pensum von 50 % beim Kanton Graubünden angestellt. Gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis ist sie obligatorisch bei der B._____ AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. 2.Am 10. Oktober 2012 liess A._____ ihr Knie von Dr. med. C., leitender Arzt der Allgemein- und Unfallchirurgie des Kantonsspitals Graubünden, untersuchen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 informierte Dr. med. C. den überweisenden Arzt, Dr. med. D., über das Ergebnis der konsiliarischen Untersuchung. Gemäss Anamnese leide die Patientin bereits seit einem Jahr an immer wieder auftretenden medialen Knieschmerzen rechts, insbesondere bei Belastung, gelegentlich auch in Ruhe. Hin und wieder seien auch Blockaden aufgetreten, welche die Patientin jeweils wieder selber habe lösen können. Möglicherweise handle es sich dabei aber auch um eine Art Pseudoblockaden. Es würden keine Giving-way-Symptomatik und Instabilität vorliegen. Zudem gebe es kein Trauma in der Anamnese. Anhand der veranlassten MRI-Untersuchung könne eine Läsion im mittleren Drittel und Hinterhorn des medialen Meniskus rechts bestätigt werden. Die Patientin sei mit der vorgeschlagenen Arthroskopie mit Teilmenisektomie einverstanden. Der Eingriff wurde am 29. Oktober 2012 ambulant durchgeführt. In der Folge war A. vom 29. Oktober 2012 bis zum 10. November 2012 zu 100 % und vom 12. November 2012 bis zum 16. November zu 60 % arbeitsunfähig. 3.Am 8. Januar 2013 reichte A._____ bei der B._____ eine Schadensmeldung ein. Darin gab sie an, sich am 20. April 2012 beim Spielen mit den Kindern das Knie verdreht zu haben. Daraus habe vom
  1. Oktober bis zum 10. November 2012 eine volle und vom 12. bis zum
  2. November 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % resultiert. Auf
  • 3 - Nachfrage der B._____ präzisierte A._____ am 11. Januar 2013, beim Spielen mit den Kindern auf dem Spielplatz das rechte Knie verletzt (Knie verdreht) zu haben. Die Frage nach vorbestehenden Beschwerden verneinte sie. 4.Gemäss einem Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 14. Januar 2013 fand am 30. Mai 2012 eine Erstbehandlung nach dem behaupteten Ereignis vom 20. April 2012 statt. Anlässlich der Erstkonsultation habe beim Kniegelenk rechts kein Erguss festgestellt werden können. Es hätten diffuse Druckdolenzen, insbesondere über der Patellafacette, der Patellarsehne und dem medialen Meniskusbereich bestanden. Die Patientin habe Schmerzen bei der Einnahme des Schneidersitzes angegeben. Der Röntgenbefund habe keine ossäre Läsion nachweisbar gemacht. Zum Unfallhergang gab Dr. med. D._____ an, die Patientin habe sich beim Hüten des Kindes auf dem Spielplatz bei einer schnellen Bewegung durch Ausrutschen das rechte Knie verdreht. Seither bestünden persistierende Beschwerden, so dass schliesslich bei mittels MRI nachgewiesenem Meniskusriss eine arthroskopische Intervention erfolgen musste. 5.Am 23. Januar 2013 meldete A._____ der B._____ ein weiteres Ereignis, wonach sie bei Hausarbeiten am 6. Dezember 2012 das vor kurzem operierte rechte Knie habe schonen wollen und das linke Knie voll belastet und verdreht habe. Dieses Ereignis ist Gegenstand eines weiteren verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. S 13 107). 6.Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 verneinte die B._____ einen Leistungsanspruch für die geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem

  • 4 - ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. April 2012 stünden. Lediglich die Kosten für die erste Behandlung vom 30. Mai 2012 würden im Sinne von Abklärungsmassnahmen übernommen, eine weitere Kostenübernahme aber werde abgelehnt. Dagegen erhoben A._____ am

  1. März 2013 sowie ihre Krankenkasse am 25. Februar 2013 Einsprache. Während Letztere ihre Einsprache am 10. April 2013 wieder zurückzog, wurde die Einsprache von A._____ mit Einspracheentscheid vom 19. April 2013 abgewiesen. 7.Dagegen reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 16. Mai 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (recte: des Einspracheentscheids) und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen, eventuell sei sie von einer neutralen Fachperson oder von neutralen Fachpersonen gründlich begutachten zu lassen, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der B.. In der schriftlichen Eingabe schilderte die Beschwerdeführerin zunächst detailliert das Ereignis vom 20. April 2012. Sodann führte sie aus, dass es notorisch sei, dass die Versicherer für die Unfallmeldungen in ihren Formularen nur stichwortartige Schilderungen der Unfälle zulassen würden. Dagegen entstünden Arztberichte in mehrminütigen Sprechstunden. Die Angaben des Arztes vom 14. Januar 2013 widersprächen in keiner Weise ihren ausführlicheren Schilderungen in der Einsprache vom 18. März 2013. Das zweite Ereignis, welches sie am 23. Januar 2013 der B. gemeldet habe, sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant sei. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, der Unfallversicherer müsse nicht nur für Unfälle, sondern auch für unfallähnliche Körperschädigungen aufkommen. Meniskusrisse seien unfallähnliche Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Abnutzung zurückzuführen seien, und zwar auch ohne
  • 5 - ungewöhnliche äussere Einwirkung. Eine Meniskusschädigung komme als Folge einer Verletzung, durch wiederholte Kleinstverletzungen oder durch Alterungsvorgänge zustande. Es sei eine unbelegte Vermutung, dass der Meniskusriss anders als durch ein unfallähnliches Ereignis entstanden sei. Einen solchen Schluss würden weder die ärztlichen Befunde noch die Akten zulassen. Vielmehr sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerden durch das Trauma vom 20. April 2012 verursacht worden seien. 8.Am 25. Juni 2013 reichte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte unter Festhaltung am Einspracheentscheid vom 19. April 2013 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, ob ein Unfallgeschehen beziehungsweise ein Zusammenhang zwischen einem solchen Ereignis und den geltend gemachten Kniebeschwerden vorliege, weil das Ereignis gegenüber Dr. med. C._____ anlässlich der Konsultation vom 10. Oktober 2012 nicht erwähnt worden sei und die Angaben der Beschwerdeführerin zudem widersprüchlich seien. Auch im zweiten Schadensfall, welcher am
  1. Januar 2013 angemeldet worden sei, würden die Angaben der Beschwerdeführerin und jenen des Hausarztes divergieren. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Begründung sodann auf das Schreiben von Dr. med. C._____ vom 11. Oktober 2012 ab, wonach kein Trauma in der Anamnese vorliege und die Beschwerden bereits seit einen Jahr bestünden. Die Darstellung würde zwar wesentlich von den Angaben der Beschwerdeführerin abweichen, da diese aber die Unfallmeldung erst acht Monate nach dem behaupteten Ereignis und zwei Monate nach der Arthroskopie eingereicht habe, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Darstellung von Dr. med. C._____ auszugehen. Es liege damit
  • 6 - weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor, eine Leistungspflicht bestehe folglich nicht. 9.Am 8. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine freigestellte Replik ein und wiederholte im Wesentlichen ihre Standpunkte. Im Übrigen wies sie darauf hin, dass sie die ihr bislang gestellten Fragen mit der gebührenden Klarheit und Kürze beantwortet habe, was sich die Befrager letztlich notiert hätte, habe sie nicht prüfen können. 10.Am 7. August 2013 legte die Beschwerdegegnerin eine Duplik ins Recht. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles sei sehr wohl relevant, dass die Beschwerdeführerin ein weiteres Ereignis der Versicherung gemeldet und dabei unterschiedliche Angaben zum Ereignishergang gemacht habe. Es werde explizit daran festgehalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin und der behandelnden Ärzte zum Unfallereignis beziehungsweise Unfallhergang erheblich divergieren würden. 11.Die Instruktionsrichterin verlangte von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 die Edition der Schadensmeldung vom
  1. Januar 2013 betreffend das zweite gemeldete Ereignis vom
  2. Dezember 2012. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2013. Die Beschwerdeführerin hatte zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz in Chur. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
  • 7 - Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
  1. a)Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für die geltend gemachten Kniebeschwerden rechts zu Recht verneint hat. Dabei ist umstritten, ob die Kniebeschwerden auf ein Unfallereignis oder eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen sind und ob zwischen dem behaupteten Unfallereignis und der diagnostizierten Läsion im mittleren Drittel und Hinterhorn des medialen Meniskus am rechten Knie ein Kausalzusammenhang besteht. b)Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Art. 6 Abs. 2 UVG sieht sodann vor, dass der Bundesrat auch Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen kann. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht und verschiedene Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt.
  • 8 -
  1. a)Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 335 E.1, 117 V 359 E.4a mit weiteren Hinweisen). b)Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben genügen diesem Erfordernis nicht (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50; BGE 103 V 175 E.a; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1). Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es sodann nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Detail gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (RUMO-JUNGO ALEXANDRA/HOLZER ANDRÉ PIERRE, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl.,
  • 9 - Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 29). Unter Umständen kann zwar der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich aber selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls (BGE 134 V 72 E.4.3.2.2 mit Hinweisen). c)Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 335 E.1, 117 V 359 E.4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1). Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, welcher es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (RKUV 1986 Nr. U 9 S. 347 E.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 96/03 vom 7. Juli 2003 E.2.2; BGE 126 V 353 E.5b, 121 V 45 E.2a; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 29). Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (KIESER UELI, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 43 Rz. 30). d)Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, kann aber die Mitwirkung der Parteien beanspruchen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinne einer

  • 10 - Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen somit in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift jedoch erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (RKUV 2003 Nr. U 485 S. 259 f., 1990 Nr. U 86 S. 50, 1986 Nr. U 9 S. 347 f.; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 29).

  1. a)Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin an einer Läsion im mittleren Drittel und Hinterhorn des medialen Meniskus rechts litt und deswegen am 29. Oktober 2012 operiert wurde. Streitig ist dagegen, ob die Beschwerden auf das von der Beschwerdeführerin behauptete Ereignis vom 20. April 2012 zurückzuführen sind. Nachfolgend gilt es demnach zu klären, ob die Knieverletzung als unfallbedingte oder unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren ist, oder ob dessen Entstehung auf degenerative beziehungsweise krankheitsbedingte Veränderungen zurückzuführen ist. b)Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. April 2012 stünden. Im Einspracheentscheid präzisierte die Beschwerdegegnerin weiter, dass die verschiedenen Sachverhaltsdarstellungen divergieren würden und der operierende Arzt, Dr. med. C._____, von andauernden Beschwerden ohne Trauma in der Anamnese rede. Es sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass kein eigentliches Ereignis stattgefunden habe.
  • 11 - Selbst wenn sich ein solcher Ereignis zugetragen haben sollte, so könne die Unfallkausalität der sechs Monate nach dem Ereignis erfolgten Behandlungen nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt werden. c)Die Beschwerdeführerin führte in der Unfallmeldung vom 8. Januar 2013 zum Unfallereignis, welches am 20. April 2012 stattgefunden haben soll, aus: „Beim Spielen mit den Kindern Knie verdreht.“ (UV-act. 2). Im ergänzenden Fragebogen präzisierte die Beschwerdeführerin, sich beim Spielen mit den Kindern auf dem Spielplatz „am rechten Knie verletzt (Knie verdreht)“ zu haben (UV-act. 6). Die Frage nach vorbestehenden Beschwerden verneinte sie. In der Einsprache- und in der Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt aus: „Die kleine Tochter spielte auf der Kletterburg, indem sie hochkletterte und aus einer Höhe von ca. 150 cm sich von der Mutter [Beschwerdeführerin] in den Arm nehmen liess. Beim zweiten oder dritten Mal stiess sie sich dabei unerwartet etwas von der Kletterburg ab, auf jeden Fall musste die Mutter [Beschwerdeführerin], als sie das Kind auffing, um die Wucht abzufangen, einen Schritt zurückweichen. Ausserdem schien der Boden rutschig, Frau A._____ [die Beschwerdeführerin] jedenfalls erinnert sich, dass sie in dem Moment, als sie zurückwich, mit dem rechten Bein eine unkontrollierte Bewegung machte und im rechten Knie einen Stich verspürte. Sie setzte das Kind zu Boden und fand selbst halt an der Kletterburg.“ Bis zu diesem Ereignis vom 20. April 2012 hätten keinerlei Beschwerden bestanden. Es bestehen also unterschiedliche Darstellungen der Beschwerdeführerin. So fallen insbesondere die Sachverhaltsdarstellungen in der Einsprache- und in der Beschwerdeschrift sehr viel ausführlicher aus, als bis dahin erfolgte Schilderungen. Angaben im Einsprache- und

  • 12 - Beschwerdeverfahren können von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein, weshalb den spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Schadensmeldung meist grösseres Gewicht beizumessen ist, weil sie unbefangener und zuverlässiger erscheinen als spätere Darstellungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1; BGE 121 V 45 E.2a mit Hinweisen). Diese Beweismaxime ist dann heranzuziehen, wenn sich die Angaben des Versicherten über den Unfallhergang widersprechen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin fallen vorliegend zwar unterschiedlich ausführlich aus, insgesamt sind sie für sich aber nicht widersprüchlich. So schildert die Beschwerdeführerin jeweils übereinstimmend, sich beim Spielen mit den Kindern das Knie verdreht zu haben und seither an Beschwerden zu leiden. Indessen stimmen die Angaben der Beschwerdeführerin nicht oder nur teilweise mit den Angaben der Ärzte überein. Dr. med. D., der erstbehandelnde und überweisende Arzt, schildert den Unfallhergang in seinem Arztzeugnis vom 14. Januar 2013 wie folgt: „Die Patientin verdrehte sich beim Hüten des Kindes auf dem Spielplatz bei einer schnellen Bewegung durch Ausrutschen das rechte Knie.“ (UV-act. 19). Demgegenüber berichtet der operierende Arzt, Dr. med. C., in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2012 an den überweisenden Arzt, „[w]ie Du weisst, leidet die Patientin bereits seit einem Jahr an immer wieder auftretenden medialen Knieschmerzen rechts [...]. Kein Trauma in der Anamnese.“ (UV-act. 22). Während Dr. med. D._____ also zwar ebenfalls ein Ereignis auf dem Spielplatz erwähnt, dabei aber von „Ausrutschen“ redet, hält der operierende Arzt, Dr. med. C._____, fest, dass kein Trauma in der Anamnese vorliege und die Patientin bereits seit Herbst 2011 an Kniebeschwerden leide, womit die Beschwerdeführerin bereits vor dem behaupteten Ereignis vom 20. April 2012 nicht beschwerdefrei gewesen wäre.

  • 13 - d)Bei verschiedenen Sachverhaltsdarstellungen hat das Gericht jener zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Vorliegend erfolgten zu unterschiedlichen Zeiten divergierende Angaben über das erstmalige Auftreten der Beschwerden und deren mögliche Ursache. Das Schreiben von Dr. med. C._____ vom 11. Oktober 2012 ist von den zitierten Dokumenten das erste, welches entsprechende Angaben enthält. Gemäss diesem Schreiben litt die Beschwerdeführerin bereits seit einem Jahr – also seit Herbst 2011 – an immer wieder auftretenden medialen Kniebeschwerden rechts. Zudem bestehe kein Trauma in der Anamnese. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 10. Oktober 2012 ein Ereignis vom 20. April 2012 gegenüber Dr. med. C._____ nicht erwähnte. Weshalb sie dies nicht tat, ist nicht nachvollziehbar. Hätte sich das Ereignis vom 20. April 2012 nämlich so zugetragen, wie die Beschwerdeführerin behauptet, und wäre dieser Vorfall tatsächlich ursächlich für das erstmalige Auftreten der Kniebeschwerden gewesen, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin dies dem untersuchenden und operierenden Arzt auch geschildert hätte. Die Beschwerdeführerin aber machte ein Ereignis vom 20. April 2012 erst mit der Schadensmeldung vom 8. Januar 2013, und damit über acht Monate nach dem angeblichen Ereignis, rund drei Monate nach der diagnostizierten Meniskusläsion und zwei Monate nach der durchgeführten Operation, geltend. Zweifel an dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unfallgeschehen ergeben sich sodann auch aus der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem angeblichen Unfallereignis am 20. April 2012 nicht umgehend in ärztliche Behandlung begeben hatte. Gemäss dem von Dr. med. D._____ am 14. Januar 2013 verfassten Arztbericht (UV-act. 19) hat zwar am

  1. Mai 2012 eine Erstkonsultation stattgefunden, das behauptete Ereignis lag damals aber bereits mehr als fünf Wochen zurück. Keine
  • 14 - entscheidende Relevanz für das vorliegende Verfahren haben indes das Verhalten und die Aussagen der Beschwerdeführerin im Bezug auf das am 23. Januar 2013 der Beschwerdegegnerin gemeldete zweite Schadensereignis. e)Aus diesen Gründen erachtet das Gericht deshalb ein Unfallereignis vom
  1. April 2012 im Sinne von Art. 4 ATSG als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Selbst wenn ein solches Ereignis tatsächlich stattgefunden haben sollte, ist dieses jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich kausal für die geltend gemachten Kniebeschwerden rechts. Gemäss Dr. med. C._____ bestanden die Kniebeschwerden nämlich bereits seit Herbst 2011 und damit schon vor dem behaupteten Ereignis vom 20. April 2012. Das Gericht erachtet diese Darstellungen von Dr. med. C._____ als die wahrscheinlichsten. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem behandelnden Arzt ein Ereignis vom 20. April 2012 denn offenbar auch nicht erwähnt, verneint Dr. med. C._____ doch explizit ein Trauma. Das Gericht stützt sich bei der Beurteilung des vorliegenden Falls deshalb – wie dies bereits die Beschwerdegegnerin getan hat – auf die Angaben von Dr. med. C._____ in dessen Schreiben vom 11. Oktober 2012. An dieser Beurteilung vermag auch der medizinische Befund der Meniskusläsion nichts zu ändern, insbesondere ist er nicht zum Nachweis eines Unfallereignisses geeignet. Denn eine Meniskusläsion kann nicht nur traumatischen Ursprungs sein, sondern auch in krankheitsbedingten oder degenerativen Veränderungen begründet liegen. Gemäss Dr. med. C._____ bestanden die Schmerzen schon seit Herbst 2011, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf krankheits- oder degenerativ
  • 15 - bedingte Vorgänge und nicht auf das geltend gemachte Ereignis vom
  1. April 2012 zurückzuführen sind. f)Zusammenfassend erachtet das Gericht die Darstellungen der Beschwerdeführerin zu einem Ereignis vom 20. April 2012 als kausale Ursache für die geltend gemachten Kniebeschwerden rechts als nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit ist weder ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG noch ein Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Ereignis vom 20. April 2012 und den geltend gemachten Kniebeschwerden überwiegend wahrscheinlich erstellt. Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Leistungspflicht zu Recht verneint.
  2. a)Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Meniskusläsion stelle eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV dar, für welche die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei. Nach Art. 9 Abs. 2 UVV sind die abschliessend aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt (BGE 116 V 145 E.2b). Nach der Rechtsprechung müssen aber auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs – fehlende Absicht, äusserer Faktor, Plötzlichkeit, Schädigung (vgl. Art. 4 ATSG) – erfüllt sein; ausgenommen ist lediglich das Element der Ungewöhnlichkeit eines äusseren Faktors. Eine unfallähnliche Körperschädigung muss dabei insbesondere auf ein äusseres Ereignis, d.h. einen ausserhalb des Körpers liegenden objektiv feststellbaren, sinnfälligen, also unfallähnlichen Vorfall zurückzuführen sein. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a–h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine krankheits- oder degenerativ bedingte
  • 16 - Gesundheitsschädigung vor, die nicht der Leistungspflicht des Unfallversicherers unterliegt (BGE 129 V 466 E.2.2). b)Die Beschwerdeführerin litt an einer Läsion des Meniskus. Dieser medizinische Befund ist grundsätzlich unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV erwähnten Meniskusrisse zu subsumieren. Wie bereits festgestellt, ist in vorliegendem Fall ein kausales Unfallereignis, im Sinne eines ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Viel wahrscheinlicher erscheinen die Darstellungen von Dr. med. C._____ in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2012, wonach kein Trauma in der Anamnese vorliege und die Beschwerdeführerin bereits seit Herbst 2011 – und damit bereits vor dem behaupteten Ereignis vom 20. April 2012 – an immer wieder auftretenden medialen Knieschmerzen rechts gelitten habe (vgl. dazu vorne E.4d f.). Vorliegend erscheint eine Erkrankung oder ein degeneratives Geschehen deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich für die geltend gemachten Kniebeschwerden, weshalb die Leistungspflicht von der Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht verneint wurde. 6.Nachdem die Kniebeschwerden rechts vorliegend nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf ein versichertes Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG oder auf ein sinnfälliges Geschehen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zurückgeführt werden können, entfällt die Leistungspflicht aus UVG. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht damit zu Recht verneint, womit der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. April 2013 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb

  • 17 - vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht sodann keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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