VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 51 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 4. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Beschwerdeführer gegen B., Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge
3 - Beschwerdeführer weise über das gesamte Jahr hinaus gesehen eine Unterdeckung von Fr. 529.10 aus, wobei zu beachten sei, dass es ihm im Jahr 2012 möglich gewesen sei, Fr. 100'000.-- von seinem Privatkonto zu beziehen. Mit dieser Argumentation übersehe die Ausgleichskasse, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in demjenigen Zeitpunkt massgebend seien, in welchem er die rechtskräftig festgelegten Beiträge zu bezahlen habe, vorliegend mithin der Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden in Rechtskraft erwachsen werde. Bezüglich dieses voraussichtlich im Jahr 2013 liegenden Zeitpunkts habe die Ausgleichskasse keine Erhebungen vorgenommen, womit sie den Sachverhalt unzureichend ermittelt habe. Sollte das Gericht dieser Auffassung wider Erwarten nicht folgen, sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer – wie die Ausgleichskasse zutreffend festgehalten habe – im Jahr 2012 weder über eine pfändbare Lohnquote noch nennenswertes Vermögen verfügt habe, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers selbst auf der Grundlage der ermittelten Finanzlage hätte gutgeheissen werden müssen. 4.Die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in der Vernehmlassung vom 16. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Begründend hielt sie hauptsächlich fest, es sei richtig, dass die Beschwerdegegnerin die finanzielle Situation des Beschwerdeführers im Jahr 2013 nicht ermittelt habe. Jedoch hätte sich die Abklärung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers immer wieder verzögert, da er wiederholt unzureichende Unterlagen eingereicht habe, die weitere Untersuchungen erforderlich gemacht hätten. Dabei habe zumindest der ursprüngliche Vertreter des Beschwerdeführers von Anfang an gewusst, welche Unterlagen zur Beurteilung des Herabsetzungsgesuchs erforderlich seien. Ausserdem sei es bei Selbstständigerwerbenden, wie dem Beschwerdeführer, per se schwierig
4 - deren finanzielle Situation an einem Stichtag zu ermitteln, weil alleine schon die Abgrenzungsbuchungen bei einem Zwischenabschluss mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden seien. Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen auf die eingereichten Unterlagen abgestellt habe, sei nicht zu beanstanden. Im Beschwerdeverfahren habe der Beschwerdeführer sodann die Steuererklärung für das Jahr 2012 eingereicht. Daraus gehe hervor, dass dessen Ehefrau im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 25'000.- erzielt habe. Durch dieses zusätzliche Erwerbseinkommen ergebe sich nun nicht mehr eine monatliche Unterdeckung von Fr. 529.10, sondern eine pfändbare Lohnquote von mindestens Fr. 1'554.25. Vor diesem Hintergrund und dem im Weiteren ausgewiesenen Vermögen des Beschwerdeführers von mindestens Fr. 38'077.-- und zwei Fahrzeugen sowie Zahlungen von total Fr. 5'215.-- an die 3. Säule könne aus objektiver Sicht nicht von einer finanziellen Notlage gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin habe das Herabsetzungsgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt. 5.Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2013 sistierte die zuständige Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerdeverfahren auf gemeinsamen Antrag der Parteien bis zum 30. August 2013. Den Parteien gelang es in der Folge indes nicht, sich über die strittigen Beiträge zu einigen. Deshalb forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 2. September 2013 zur Einreichung einer Replik und zur Nachreichung von Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf. 6.Im Weiteren Schriftenwechsel halten die Parteien unter Vertiefung ihrer Argumentation an den gestellten Anträgen fest.
5 - Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die in den Akten liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid vom
8 - die Kassenverfügung mutmasslich rechtskräftig geworden wäre, zu bestimmen, ist ihm zuzustimmen. Allerdings ist unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt über keine Zwischenabschlüsse vom Betrieb des Gasthofs C._____ oder anderweitige Unterlagen, welche Rückschlüsse auf seine Einkommenssituation im Jahr 2013 erlaubt hätten, verfügt hat. Damit ist nicht ersichtlich, welche Unterlagen die Beschwerdegegnerin im Weiteren hätte heranziehen können, um die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers im jenem Zeitpunkt, in welchem die Kassenverfügung voraussichtlich in Rechtkraft erwachsen wäre, abzuschätzen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt demzufolge ausreichend ermittelt. Insoweit erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als unbegründet. c)Im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden haben die Verfahrensbeteiligten sodann die Steuererklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 und die AHV- Meldung der kantonalen Steuerverwaltung für Selbstständigerwerbende für das 2012 eingereicht. Dagegen hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer immer noch keine Unterlagen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation im Jahr 2013 eingereicht. Bei dieser Sachlage ist es dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden nicht möglich, im vorliegenden Verfahren allfälligen seit Erlass dem angefochtenen Einspracheentscheid eingetretenen Veränderungen Rechnung zu tragen. Nachfolgend wird deshalb ausschliesslich zu prüfen sein, ob der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2013 zurzeit seines Erlasses rechtmässig war.
9 - 4.Nach ständiger Rechtsprechung ist die Voraussetzung der Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 11 AHVG erfüllt, wenn der Beitragspflichtige bei Bezahlung der ausstehenden Beiträge seinen Notbedarf und denjenigen seiner Familie nicht mehr zu decken vermag (BGE 103 V 52 E.1; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 31; ZAK 1989 S. 111). Ob eine solche Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein aufgrund des Erwerbseinkommens des Beitragspflichtigen zu entscheiden (BGE 104 V 61 E.1a; ZAK 1959 S. 208). Soweit Vermögenswerte beim Beitragspflichtigen und dessen Ehepartner vorhanden sind, müssen diese zur Beitragszahlung herangezogen werden, sofern sie verwertbar sind und deren Veräusserung dem Beitragspflichtigen zugemutet werden kann. Zur Bezahlung der ausstehenden Beitragszahlungen kann der Beitragspflichtige jedoch ebenfalls sein Vermögen belehnen, wenn dies rechtlich zulässig und faktisch möglich ist (BGE 120 V 271 E.5a; SVR 2000 AHV Nr. 3 E. 4b; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Band XIV, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, N. 220 S. 1280). a)Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist diesbezüglich zum einen strittig, ob der Beschwerdeführer über Vermögen verfügt, das zur Bezahlung der ausstehenden Beiträge heranzuziehen ist, zum andern, ob er nach Deckung seines Notbedarfs und desjenigen seiner Familie noch Einkünfte hat, die er für die Bezahlung der offenen Beiträge verwenden kann. b)Um Letzteres festzustellen, haben die Verfahrensbeteiligten die (Netto)- Einkünfte beider Ehegatten addiert und davon das Existenzminimum der Familie in Abzug gebracht. Diese Berechnungsweise entspricht dem Vorgehen, das vor Inkrafttreten des neuen Eherechts für die
10 - Lohnpfändung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1989 (SchKG, SR 281.1) angewandt wurde. Mit der auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums wurde diese Berechnungsweise indessen aufgegeben. Ausschlaggebend hierfür war die neu eingeführte eheliche Unterhaltsregelung, welche auf den Grund-sätzen der Gleichberechtigung der Ehegatten und der Gleichwertigkeit der von ihnen an den ehelichen Unterhalt erbrachten Leistungen ausgeht. Um diesen Leitsätzen im Bereich der Einkommenspfändung zum Durchbruch zu verhelfen, hat sich im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht die Methode der proportionalen Einkommenspfändung durchgesetzt. Danach ist zur Berechnung der pfändbaren Lohnquote bei doppelverdienenden Ehegatten zunächst deren (Netto)-Einkommen zu ermitteln. In einem weiteren Schritt ist sodann das gemeinsame Existenzminimum (Grundbetrag für Ehepaar und Kinder nebst den zu berücksichtigenden Zuschlägen und Abzügen) zu berechnen, das im Verhältnis des jeweiligen (Netto)- Einkommens auf die Ehegatten aufzuteilen ist. Die beim betriebenen Ehegatten pfändbare Einkommensquote ergibt sich alsdann durch den Abzug des auf ihn entfallenden Anteils am gesamten Existenzminimum von seinem Nettoeinkommen (BGE 131 V 249 E.1.1, 116 III 75 E.2a, GEORGES VON DER MÜHLL, in: Staehlin/Baur/Staehlin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 93 N. 21). c)Diese Berechnungsweise ist laut der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) ebenfalls für die Berechnung des Notbedarfs im Sinne von Art. 11 AHV massgebend (vgl. Rz. 3033 und Anhang 4). Eine solche Verwaltungsweisung ist für
11 - den Sozialversicherungsrichter freilich nur bindend, wenn sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgeblichen Bestimmung zulässt (vgl. BGE 123 V 72 E.4a, 122 V 19 E.4b/bb; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 31; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 124). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Denn einerseits gelten die aufgrund des neuen Eherechts für die Änderung der Berechnung der pfändbaren Lohnquote angeführten Gründe gleichermassen für die Festsetzung des dem Beitragspflichtigen bei Herabsetzungsgesuchen zuzubilligenden Notbedarfs. Andererseits hat das Bundesgericht in BGE 131 V 249 entschieden, den Notbedarf von doppelverdienenden Ehegatten bei der Rückforderung von Ergänzungsleistungen nach der im Betreibungsrecht geltenden Methode der proportionalen Einkommenspfändung zu berechnen. Es besteht kein Anlass, im Bereich von Art. 11 AHVG von diesem Vorgehen abzuweichen, zumal die WSN diese Berechnungsweise ausdrücklich vorschreibt. Entgegen der Auffassung der Verfahrensbeteiligten folgt die Berechnung des dem Beschwerdeführer zuzubilligenden Notbedarfs demnach der im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht üblichen Methode. d)Laut der Steuererklärung 2012 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 26'074.--, während dessen Ehefrau im selben Zeitraum Fr. 25'407.-- verdiente. Diese Angaben stehen im Widerspruch zu den in der AHV-Meldung für Selbstständigerwerbende ausgewiesenen Einkünften, welche die kantonale Steuerverwaltung aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer bzw. der entsprechenden rechtskräftigen Veranlagung der kantonalen Behörden ermittelt hat (vgl. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1941 [AHVV; SR 831.101]). Gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV sind diese Angaben für die
12 - Ausgleichskasse verbindlich. Der Sozialversicherungsrichter darf davon nur abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten oder wenn im Einzelfall sachliche Gründe gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich ohne Bedeutung sind (BGE 114 V 72 E.2, 110 V 86 E.4, 106 V 130 E.2.3.2; Urteil des Bundesgerichts H 189/04 vom 15. Februar 2005 E.2.3.1; UELI KIESER, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrechts, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 9 N. 85). Im vorliegenden Fall ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, zumal der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Richtigkeit der in der AHV-Meldung angegebenen Einkünfte auch nicht bestritten hat. Damit gilt der in der AHV-Meldung ausgewiesene Verdienst als erstellt. Demnach verdiente das Ehepaar im Jahr 2012 insgesamt Fr. 71'537.--, wovon Fr. 40'496.-- auf den Beschwerdeführer und Fr. 31'041.-- auf dessen Ehefrau entfielen. Den fraglichen Nettoeinkünften des Ehepaars von monatlich Fr. 3'374.60 seitens des Ehemanns (Fr. 40'496.-- : 12) und Fr. 2'586.75 seitens der Ehefrau (Fr. 31'041.-- : 12) steht ein vom Betreibungsamt X._____ am 1. November 2012 ermittelter betreibungsrechtlicher Notbedarf der Familie von Fr. 5'891.-- pro Monat gegenüber (Grundbedarf eines Ehepaars mit Kindern: Fr. 1'700.--, Unterhalt der beiden Kinder unter 10 Jahren: Fr. 800.--, Mietzins: Fr. 2'400.--, Krankenkasse: Fr. 835.--, Privat- und Hausratversicherung: Fr. 156.--, vgl. Bg-act. 22). Freilich hält das Betreibungsamt X._____ fest, ab Dezember 2012, d.h. mit der Aufnahme des Pachtverhältnisses des Gasthofs C., seien beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Familie zusätzlich die Autobetriebskosten sowie die Pachtzinsen zu berücksichtigen. Die fraglichen Aufwände wurden jedoch als zur Erzielung des Verdiensts des Beschwerdeführers notwendige Gestehungskosten bereits in der der rechtskräftigen Steuerveranlagung zugrunde liegenden Erfolgsrechnung des Gasthofs C. für den Zeitraum vom
13 -
14 - Beschwerdeführer ist es zuzumuten, dieses Vermögen für die Bezahlung der ausstehenden Beiträge, die laut der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2013 Fr. 29'282.-- betragen, zu verwenden. Zwar mag es zutreffen, dass ein solches Vorgehen die Existenz des im Dezember 2012 eröffneten Betriebs des Beschwerdeführers gefährden könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag dies jedoch für sich allein keine Herabsetzung ausstehender Beitragszahlungen zu rechtfertigen (BGE 120 V 271 E.7). Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer bei der Bezahlung der vollen Beitragsschuld zahlungsunfähig werden würde, hat er doch die Möglichkeit, mit der Beschwerdegegnerin eine Abzahlungsvereinbarung zu treffen. Die Beschwerdegegnerin weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass der vorliegende Fall keinen Anlass für eine nachsichtige Beurteilung bietet, hat doch der Beschwerdeführer im Wissen um die ausstehenden Beiträge Fr. 100'000.-- von seinem Privatkonto bezogen (vgl. unter anderem Bg- act. 22), Privateinlagen von Fr. 25'000.-- getätigt (Bg-act. Nr. 24) und Fr. 5'215.-- an die 3. Säule (Beilage des Beschwerdeführers [nachfolgend: Bf-act.] 2) bezahlt hat. Dem Beschwerdeführer ist es folglich zuzumuten, das Vermögen in der Höhe von Fr. 38'977.-- zur Bezahlung der ausstehenden Beiträge heranzuziehen. f)Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, in dem der angefochtene Einspracheentscheid mutmasslich in Rechtskraft erwachsen wäre, aus objektiver Sicht nicht in einer Notlage im Sinne von Art. 11 AHVG befunden hat, weshalb die Beschwerdegegnerin sein Gesuch um Herabsetzung der geschuldeten Beiträge zu Recht abgewiesen hat. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde erweist sich infolgedessen als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Sollte der Betrieb des Beschwerdeführers durch die verweigerte Herabsetzung in
15 - seiner Existenz gefährdet sein, so wird die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Zahlungsaufschub zu gewähren haben (BGE 120 V 271 E.7). 5.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen unter Vorbehalt vorliegend ausser Betracht fallender Ausnahmen kostenlos. Für das vorliegende Verfahren werden demnach keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei steht sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Dasselbe gilt für die obsiegende Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 6.Es bleibt der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu prüfen. a)Gemäss Art. 61 lit. f ATSG wird der beschwerdeführenden Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Massgebend ist deren gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Einreichung des Gesuchs, wobei die Grenze der Bedürftigkeit höher liegt als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Sinne von Art. 92 und Art. 93 SchKG (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn
16 - sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 122 I 267 E.2b; UELI KIESER, ATSG-Kommentar [nachfolgend: ATSG- Kommentar], 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61 N. 102). Die Aussichtslosigkeit wird vorab aufgrund einer Prima-facie-Prüfung beurteilt, weshalb an den Nachweis der Aussichtslosigkeit keine allzu strengen Voraussetzungen zu stellen sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 659). b)Dem Beschwerdeführer verbleiben nach Deckung des auf ihn entfallenden betreibungsrechtlichen Notbedarfs seiner Familie im Monat frei verfügbare Mittel im Betrag von Fr. 16.70. Bei der Berechnung des Notbedarfs im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG sind jedoch im Unterscheid zum betreibungsrechtlichen Notbedarf fällige Steuerschulden zu berücksichtigen, sofern diese in der Vergangenheit tatsächlich getilgt wurden (SVR 2007 AHV Nr. 7; ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 180 f.). Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, hat doch der Beschwerdeführer die in der Steuererklärung 2011 ausgewiesene Steuerschuld von 35'000.-
(Bg-act. Nr. 22) mittlerweile auf Fr. 5'000.-- (Bf-act. 2) reduziert. Wird diese Steuerschuld in die Notbedarfsberechnung einbezogen, so stehen dem Beschwerdeführer nach Deckung des ihm anzurechnenden Notbedarfs keine Einkünfte mehr zur Verfügung, die er für die Bezahlung des Honorars seiner Rechtsanwältin verwenden könnte. Hinsichtlich des
17 - ausgewiesenen Vermögens des Ehepaars ist sodann festzuhalten, dass diesem Schulden im Gesamtbetrag von Fr. 94'282.-- (Beitragsforderung der Beschwerdegegnerin: Fr. 29'282.--, Geschäftsschulden: Fr. 60'000.--, Privatschulden von Fr. 5'000.--) gegenüberstehen, womit der Beschwerdeführer als überschuldet gelten kann. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist folglich ausgewiesen. Im Übrigen erscheint die eingereichte Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos und rechtfertigt angesichts der vorliegenden persönlichen Konstellation sowie der Komplexität der zu beurteilenden finanziellen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler ist somit stattzugeben. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung werden durch die Gerichtskasse übernommen (Art. 76 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 VRG). c)Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verlangt ausgehend von einem Stundenaufwand von Fr. 260.-- ein Honorar von Fr. 2'545.20, inkl. MWST und Barauslagen. Die Bemessung der Entschädigung, welche die Rechtsvertreterin im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege beanspruchen kann, richtet sich nach dem kantonalen Recht (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 61 N. 102 und 109). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Honorarverordnung vom 17. März 2009 (HV; BR 310.250) steht der Rechtsvertreterin für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein reduziertes Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer zu. Ausgehend von diesem Stundenansatz und den von der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers für die Mandatsführung aufgewendeten 8.80 Stunden (Fr. 2'288.-- : Fr. 260.--) ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'760.--. Zuzüglich 3 % Spesen und der geschuldeten MWST beläuft sich die Entschädigung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf insgesamt Fr. 1'957.80, die
18 - ihr zu Lasten der Gerichtskasse zuzusprechen ist. In diesem Umfang gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach der Beschwerdeführer das Erlassene zu erstatten hat, wenn sich dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse dereinst verbessern sollten und er dazu finanziell in der Lage ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.