VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 44 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Meier-Künzle URTEIL vom 29. Oktober 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt August Nacke, Beschwerdeführer gegen B. Versicherungs-Gesellschaft AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.Am 8. Oktober 1988 wurde A._____ in einen Verkehrsunfall verwickelt, in dessen Verlauf er sich schwere Verletzungen zuzog. Zum Zeitpunkt des Unfalls war er bei der Hotel N._____ AG als Koch angestellt und bei der B._____ Versicherungs-Gesellschaft AG obligatorisch unfallversichert. Nachdem die Versicherung für die medizinischen Behandlungskosten aufgekommen war und Taggeld bezahlt hatte, sprach sie A._____ mit Verfügung vom 20. Dezember 1996 rückwirkend ab 1. Januar 1996, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 72‘000.--, eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1‘920.-- zu. Die Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. 2.Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 korrigierte die B._____ Versicherungs-Gesellschaft AG den versicherten Verdienst im Rahmen einer Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung auf Fr. 42‘183.-- und berechnete bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Januar 1996 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1‘126.--. Weiter entzog sie einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Sie führte aus, in der Verfügung vom 20. Dezember 1996 sei das Valideneinkommen als versicherter Verdienst herangezogen worden. Dieses Vorgehen sei als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Die B._____ berechnete eine noch nicht verjährte Summe an zuviel ausbezahlten Rentenbeträgen von Fr. 52‘724.--, deren Rückforderung sie sich ausdrücklich vorbehalte. Ab Februar 2012 werde A._____ eine monatliche Rente von Fr. 1‘264.-- (Fr. 1‘126.-- + Fr. 138.-- Teuerung) ausgerichtet. 3.Am 5. März 2012 erhob A._____ Einsprache gegen die Verfügung vom
  1. Februar 2012 und beantragte unter anderem, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Diesen Antrag wies die B._____ mit Zwischenverfügung vom 15. März 2012 ab, woraufhin A._____ am
  2. April 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
  • 3 - Beschwerde erhob. Mit Urteil vom 4. September 2012 (VGU S 12 50) trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4.Mit Eingabe vom 30. April 2012 an die B._____ ergänzte A._____ seine Einsprache vom 5. März 2012 dahingehend, als die Rente auf Basis der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. Dezember 1996 weiter auszurichten und eine Rentenrevision durchzuführen sei, da sich sein Gesundheitszustand dauerhaft verschlechtert habe. Inzwischen liege eine Invalidität von 100 % vor. 5.In der Folge erging am 7. März 2013 der Einspracheentscheid der B._____ (ehemals C.) bezüglich der materiellen Vorbringen von A. gegen die Verfügung vom 17. Februar 2012. Unbestrittenermassen sei die Rentenzusprache mit Verfügung vom
  1. Dezember 1996 auf der Basis eines zwischen der C._____ und dem Versicherten vereinbarten versicherten Verdienstes von Fr. 72‘000.-- erfolgt. Gemäss Verfügung vom 17. Februar 2012 hätte demgegenüber der im Jahr vor dem Unfall erzielte effektive, anhand der Nominallohnentwicklung bis zum Rentenbeginn aufindexierte Lohn berücksichtigt werden müssen, womit der versicherte Verdienst Fr. 42‘183.-- betrage. Auf hypothetische Lohneinkünfte, welche eine Karriere- und Lohnentwicklung berücksichtigten, könne nicht abgestellt werden. Da der Vergleich zweifellos unrichtig gewesen sei, indem er klares Recht verletzte, sei eine einseitige Wiedererwägung zulässig gewesen. Bei Dauerleistungen sei eine Korrektur selbst bei einer geringen betraglichen Abweichung der monatlichen Rentenbetreffnisse zulässig. Aufgrund der über lange Zeit erfolgten zu hohen Beträge im Umfang von Fr. 160'055.-- sei es unter keinen Umständen tragbar
  • 4 - gewesen, länger mit dem Entscheid zuzuwarten. Bei der Frage des Vertrauensschutzes sei zu berücksichtigen, dass die B._____ explizit auf die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen seit dem
  1. Januar 1996 verzichte. Die Wiedererwägung zeitige damit faktisch eine Wirkung ex nunc et pro futuro. Für die Zukunft könne kein vertrauensbildendes Verhalten vorliegen. Die Prinzipien der Gesetzmässigkeit und Rechtsgleichheit würden vorgehen, selbst dann, wenn der Versicherte Dispositionen mit noch andauernder Wirkung getroffen hätte, die er nicht rückgängig machen könne. Effektiv habe der Versicherte keinen Nachteil erlitten, da er zu hohe Rentenzahlungen ausbezahlt erhalten habe. Das Bundesgericht habe die Frage der Befristung des Wiedererwägungsrechts offen gelassen. Aufgrund des korrekt berechneten versicherten Verdienstes von Fr. 42‘183.-- und basierend auf einem unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % resultiere eine Jahresrente von Fr. 16‘874.-- und eine Monatsrente von Fr. 1‘126.--. Die Teuerungszulage betrage Fr. 138.--. Mit dem eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. D._____ vom 17. Oktober 2012 werde eine erhebliche Änderung des IV-Grades wenigstens glaubhaft gemacht, weshalb eine Rentenrevision zu prüfen sei. Die Durchführung eines Revisionsverfahrens erfolge jedoch separat und parallel zum vorliegenden Wiedererwägungsverfahren durch die intern zuständige Fachabteilung. 6.A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob dagegen am 8. April 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, es seien der Einspracheentscheid vom 7. März 2013 und die Verfügung vom 17. Februar 2013 aufzuheben sowie die Verfügung vom 20. Dezember 1996 wieder herzustellen. Zur Begründung werde auf die Beschwerde und Replik im Verfahren S 12 50 sowie auf die Begründung im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
  • 5 - S 12 50 vom 4. September 2012 Bezug genommen, weshalb der Beizug dieser Verfahrensakten beantragt werde. Der angefochtene Entscheid sei rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Die Rentenverfügung vom 20. De- zember 1996 sei durch Vergleich zustande gekommen. Damit liege eine rechtsverbindliche vertragliche Regelung der handelnden Parteien vor, auf die der Beschwerdeführer vertraut und worauf er seine Lebensplanung ausgerichtet habe. Eine einseitige Abänderung komme nicht in Betracht. Eine Änderung der wesentlichen, tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sei nicht eingetreten. Ein Abänderungsrecht der Beschwerdegegnerin sei verwirkt. Bei mehrfacher Rentenneuberechnung und –überprüfung sei während 16 Jahren unverändert an der getroffenen Regelung festgehalten worden. Die Korrektur sei offensichtlich widersprüchlich (venire contra factum proprium). Der seinerzeitige Vergleich sei nicht rechtswidrig gewesen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verstosse gegen Treu und Glauben sowie den Vertrauensschutz, was die Beschwerdegegnerin teilweise selbst einsehe, indem sie auf die Rückforderung des aus ihrer Sicht zu Unrecht bezogenen Teils der Leistungen verzichte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Vertrauensschutz für die Zukunft keine Anwendung finden solle. 7.Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2013 beantragte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Gegen den Beizug der Akten des Verfahrens S 12 50 bestünden keine Einwände. Aufgrund des veränderten Gesundheitszustandes sei unabhängig vom vorliegenden Verfahren eine materielle Rentenrevision eingeleitet worden. Der vorliegende Streitgegenstand beschränke sich auf die Frage der korrekten Bemessung des versicherten Verdienstes. Zweifellos habe man sich damals über den versicherten Verdienst geeinigt und diesen offensichtlich unter Berücksichtigung einer nach dem Unfalldatum hypothetisch möglichen beruflichen Entwicklung festgelegt.

  • 6 - Man hätte sich jedoch auf den effektiven Lohn im Jahr vor dem Unfall beschränken müssen. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und klar. Die Korrektur sei zu Recht mittels Wiedererwägung der zweifellos unrichtigen Verfügung und Richtigstellung des falsch ermittelten versicherten Verdienstes erfolgt. Veränderungen im gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Sachverhalt würden bei der Wiedererwägung keine Rolle spielen. In Bezug auf die Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Verfügung gebe es keine Verwirkungsfrist. Die rechtliche Situation im Zeitpunkt des Vergleichs über den versicherten Verdienst habe keine Einigung unter Einrechnung einer prognostizierten hypothetischen Karriereentwicklung im Gesundheitsfall zugelassen. Die Beschwerdegegnerin habe einen Fehler begangen. Der Beschwerdeführer habe deswegen jedoch keinen Nachteil erlitten, sondern von überhöhten Rentenzahlungen profitiert, welche er nun nicht zurückzubezahlen brauche. Es bestehe kein Anspruch auf Weiterführung eines offensichtlichen Fehlers, mithin die weitere Schädigung der Beschwerdegegnerin. Die Abwägung von Treu und Glauben, Gesetzmässigkeit und Gleichbehandlung müsse zur teilweisen Einschränkung zumindest eines Grundsatzes führen. Der Vertrauensschutz finde dort seine Grenze, wo der Legalitätsanspruch zu erfüllen sei. 8.Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 8. Juli 2013 auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

  • 7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. März 2013, in welchem der Antrag auf weitere Ausrichtung der Rente auf Basis der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. Dezember 1996 abgelehnt wurde. Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hatte (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Ausgewiesen ist, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahre 1988 als Koch bei der Hotel N._____ AG angestellt war. Damit hatte seine letzte schweizerische Arbeitgeberin ihren Sitz im Kanton Graubünden, womit das angerufene Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Legitimation des Beschwerdeführers (vgl. Art. 59 ATSG) ist ebenfalls gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 20. Dezember 1996 betreffend dem versicherten Verdienst zu Recht erfolgt ist. Nicht Gegenstand des

  • 8 - vorliegenden Verfahrens und auch nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. März 2012 ist die vom Beschwerdeführer noch im Einspracheverfahren geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass ein entsprechendes Revisionsverfahren mit gutachterlicher Abklärung eingeleitet worden ist. 3.Die Verfahrensakten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens S 12 50 werden auf Antrag des Beschwerdeführers beigezogen, nachdem sich die Beschwerdegegnerin damit einverstanden erklärt hat. Dies vor allem im Hinblick darauf, als beide Parteien sich in ihren Rechtsschriften mehrfach auf diese Verfahrensakten beziehen.

  1. a)Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 138 V 147 E.2.1, 133 V 50 E.4.1). Rechtsprechungsgemäss kann ein Vergleich ebenso in Wiedererwägung gezogen werden wie eine Verfügung, wenn er das Legalitätsprinzip missachtet und nicht innerhalb eines vorhandenen Ermessensspielraums des Versicherers abgeschlossen wurde (BGE 138 V 147 E.2.4). b)Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es darf nur ein einziger Schluss – derjenige auf dessen Unrichtigkeit
  • 9 - – möglich sein, wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E.2.5.1; BGE 126 V 399 E.2b/bb; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, Art. 53 N. 31). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E.2.5.1). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (Urteil des Bundesgerichts 9C_187/07 vom 30. April 2008 E.4.1ff. mit Hinweisen). c)Eine in Frage stehende Korrektur ist erheblich, wenn mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass eine korrekte Beurteilung hinsichtlich der konkreten Frage zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 33). Bei Dauerleistungen - wie sie hier zur Diskussion stehen - ist das für eine Wiedererwägung notwendige Erfordernis der Erheblichkeit der Berichtigung der Verfügung ohne weiteres gegeben (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 379/05 vom
  1. Januar 2006 E.2.3).
  2. a)Die Verfügung vom 20. Dezember 1996 durfte somit unter der Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit und der Erheblichkeit der Berichtigung in Wiedererwägung gezogen werden. Die Erheblichkeit der Berichtigung ist vorliegend gegeben, nachdem es sich bei der Rente um eine Dauerleistung handelt (vgl. vorne E.4c). Zu prüfen bleibt, ob die Leistungszusprechung unter Berücksichtigung einer hypothetischen Karriereentwicklung zweifellos unrichtig gewesen war. b)Die Rentenzusprache in der Verfügung vom 20. Dezember 1996 erfolgte auf der Basis eines zwischen den Parteien vereinbarten versicherten
  • 10 - Verdienstes von Fr. 72‘000.--, wobei als Bemessungsbasis unbestrittenermassen ein Jahreseinkommen herangezogen wurde, welches eine hypothetische mögliche Karriereentwicklung des Beschwerdeführers berücksichtigte (vgl. Verfügung vom 20. Dezember 1996, S. 2 [Akten Beschwerdegegnerin {Bg-act.} 125]). In der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2012 wurde demgegenüber von einem versicherten Verdienst von Fr. 42‘183.-- ausgegangen, welcher auf dem im Jahr vor dem Unfall (Oktober 1987 – September 1988) effektiv erzielten und anhand der Nominallohnentwicklung bis zum Rentenbeginn (1. Januar 1996) aufindexierten Bruttolohn basierte. Eine mögliche Karriereentwicklung wurde nicht mehr berücksichtigt. c)Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sowie Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Rente der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn, wobei sich dieser nach dem gemäss der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebenden Lohn bestimmt (Art. 22 Abs. 2 UVV). Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). Damit wird die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich angestrebt (BGE 127 V 172 E.3b, 123 V 45 E.3c, 118 V 298 E.3b). Gemäss der bereits bis 1996 geltenden Rechtsprechung ermöglicht Art. 24 Abs. 2 UVV nicht, eine von der versicherten Person

  • 11 - angestrebte berufliche Weiterentwicklung und damit eine ohne Unfall mutmasslich realisierte individuelle Lohnerhöhung mit zu berücksichtigen (BGE 118 V 298 E.3b; RKUV 1999 S. 110, U 204/97 E.3c mit Hinweisen; unverändert BGE 127 V 165 E.3b; HOLZER, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, in SZS 2010 S. 224 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der versicherte Verdienst und das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen), bemessen sich nicht nach den gleichen Kriterien. Vielmehr entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des vom Versicherten ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen (BGE 119 V 492 E.4b; RKUV 1999 S. 110, U 204/97 E.3c). Angesichts dieser grundsätzlichen Unabänderlichkeit des versicherten Verdienstes hätte die Berücksichtigung beruflicher Weiterentwicklungen oder Karriereschritte eine mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbarende Besserstellung derjenigen Versicherten zur Folge, deren Rente nicht innert fünf Jahren nach dem Unfall festgesetzt wird (BGE 127 V 165 E.3b f. mit Hinweisen). Tatsächlich ist bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 79/06 vom 19. September 2006 E.4.2.3; HOLZER, a.a.O., S. 225). d)Die bisherige Rechtsprechung, d.h. die bereits vor 1996 geltende Rechtsprechung, lässt sich so zusammenfassen, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen - wie etwa mutmassliche Beförderungen,

  • 12 - Erhöhungen des Arbeitspensums usw. - zu berücksichtigen sind (HOLZER, a.a.O., S. 224 f.). In Beachtung dieser Praxis ist die hier zur Diskussion stehende hypothetische mögliche Karriereentwicklung bei der Bemessung des versicherten Verdienstes ausser Acht zu lassen. Somit ist der durch Vergleich festgesetzte versicherte Verdienst von Fr. 72‘000.-- in der Verfügung vom 20. Dezember 1996 als Grundlage für die Rentenberechnung gesetzeswidrig und damit zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Die Verfügung vom 20. Dezember 1996 ist somit zu Recht in Wiedererwägung gezogen worden. e)Der Einwand des Beschwerdeführers, die rechtliche Situation im Zeitpunkt der vertraglichen Regelung des versicherten Verdienstes habe eine solche Einigung, d.h. die Berücksichtigung einer hypothetischen beruflichen Weiterentwicklung, zugelassen, ist somit unbegründet. 6.Der Einwand des Beschwerdeführers, das Abänderungsrecht der Beschwerdegegnerin sei verwirkt, ist unbegründet. Dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 2 ATSG kann keine Befristung des Wiedererwägungsrechts entnommen werden. Das Bundesgericht hielt im Zusammenhang mit Art. 88 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) fest, dass es sich bei einer Herabsetzung pro futuro nicht rechtfertigen würde, Dauerleistungen, welche ursprünglich unrichtig zugesprochen worden waren, auch für die Zukunft weiter auszurichten, nur weil der ursprüngliche Fehler vor mehr als zehn Jahren begangen worden sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E.2.4 mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössisches Versicherungsgerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E.2.1 und 2.2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieselben Überlegungen nicht auch vorliegend zum Tragen kommen sollten, nachdem auch hier die Korrektur des versicherten Verdienstes lediglich Auswirkungen pro futuro zeigt. Ob

  • 13 - diese Beurteilung indessen auch im Falle einer rückwirkenden Anpassung gelten würde, kann vorliegend offen bleiben, da eine solche ja gerade nicht erfolgt ist.

  1. a)Der Beschwerdeführer beruft sich des Weiteren auf den Vertrauensschutz und macht geltend, die Rente sei seit 1996 unverändert ausgerichtet worden und er habe sich auf den Weiterbestand der Rente in bisheriger Höhe verlassen dürfen, zumal die Rente mehrere Male überprüft und unverändert weiter bezahlt worden sei. Er habe im Vertrauen auf den Weiterbestand der Rente seine Lebensplanung ausgerichtet und Wohneigentum erworben. b)Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der positivrechtlichen Regelung der Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen in Art. 53 Abs. 2 ATSG die im Rahmen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes vorzunehmenden Abwägungen zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandskraft der Verfügung abstrakt und für das Bundesgericht verbindlich vorgenommen (Art. 190 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die richtige Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist somit von Verfassungs wegen mit dem Vertrauensschutz vereinbar. Vorbehalten sind nur jene Situationen, in welchen sämtliche Voraussetzungen für eine – gestützt auf den Vertrauensschutz – vom Gesetz abweichenden Behandlungen gegeben sind (BGE 138 V 258 E.6). Unter diesen Umständen gehen die Prinzipien der Gesetzmässigkeit und Rechtsgleichheit vor, wenn sich eine Verfügung als zweifellos unrichtig erweist und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Urteil des Eidgenössisches Versicherungsgerichts I 453/02 vom
  2. Oktober 2003 E.4.2.2; RUMO-JUNGO, Die Instrumente zur Korrektur der Sozialversicherungsverfügung, in: Verfahrensfragen in der
  • 14 - Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 284). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt das selbst dann, wenn die versicherte Person Dispositionen mit noch andauernder Wirkung getroffen hat, die sie nicht rückgängig machen kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 161/03 vom 21. Februar 2005 E.3). c)Somit ist die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG mit dem Vertrauensschutz vereinbar. Der Einwand des Beschwerdeführers, im Vertrauen auf den Fortbestand der Rente in bisheriger Höhe seinen Lebensplan ausgerichtet und Wohneigentum erworben zu haben - was er indessen in keiner Weise nachweist - , ist daher nicht weiter beachtlich und vermag keinen Vertrauensschutz zu begründen. Zu erwähnen bleibt, dass mit der hier vorliegenden Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 20. Dezember 1996 die Rente nicht aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer hat unverändert einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 50 %, verändert hat sich aufgrund der Neuberechnung des versicherten Verdienstes lediglich die Rentenhöhe, die neu Fr. 1‘126.-- (zuzüglich Teuerung gemäss Art. 34 UVG) gegenüber ursprünglich Fr. 1‘920.-- (zuzüglich Teuerung) pro Monat beträgt. Bei der Wiedererwägung mit der Wirkung ex nunc et pro futuro ist die Anrufung des Vertrauensschutzes schliesslich grundsätzlich nicht begründet, da künftig eben kein vertrauensbildendes Verhalten des Versicherungsträgers vorliegt und eine Rente zu jeder Zeit der Möglichkeit einer Revision oder Wiedererwägung unterliegt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 161/03 vom 21. Februar 2005 E.3), weshalb auch keine Garantie für eine dauerhafte Geltung der einmal zugesprochenen Rente besteht.

  • 15 - 8.Der Beschwerdeführer bringt gegen die Berechnung des neu festgesetzten versicherten Verdienstes von Fr. 42‘183.-- als Grundlage für die Rentenberechnung keine Einwände vor. Dies zu Recht, da sich aus der entsprechenden Berechnung gemäss Ziff. 4 des Einspracheentscheids vom 7. März 2013 (S. 9) keine Unregelmässigkeiten ergeben. Der versicherte Verdienst wurde korrekt berechnet und ist nicht zu beanstanden.

  1. a)Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die ursprüngliche Rentenverfügung vom 20. Dezember 1996 zu Recht aufgrund der zweifellosen Unrichtigkeit des mittels Vergleich festgesetzten versicherten Verdienstes und der Erheblichkeit der Berichtigung gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung gezogen wurde. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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29.10.2014
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25.03.2026