VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 135 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuarin ad hoc Brülisauer URTEIL vom 6. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

Mitgeteilt am 1.A._____ war im Zeitpunkt des Unfalls bei der B._____ AG als Maurer respektive Bauhilfsarbeiter tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 29. Juni 1998 verletzte er sich bei einem Betriebsunfall, wobei er sich eine Kniedistorsion links mit lateraler Meniskusläsion zuzog. In der Folge wurde A._____ mehrmals am linken Knie operiert und es fanden verschiedene kreisärztliche Untersuchungen statt. Mit Verfügung vom 5. Juni 2000 sprach die SUVA A._____ eine Rente bei einer Erwerbseinbusse von 15 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 27'260.-- sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einschränkung von 10 % zu. Die dagegen am 6. Juni 2000 erhobene Einsprache von A._____ wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 8. September 2000 ab. 2.Die SUVA eröffnete A._____ am 11. April 2012, dass sie die seit dem

  1. April 2011 sistierte Rente per selbigen Datums infolge seiner aktuellen Verdienstverhältnisse definitiv aufhebe. 3.Am 1. Mai 2012 meldete die ehemalige Arbeitgeberin der SUVA, dass A._____ betreffend Knie links am 2. April 2012 einen Rückfall erlitten habe. 4.Gegen die Verfügung vom 11. April 2012 erhob A._____ am 3. Mai 2012 Einsprache. In der Folge fanden weitere Untersuchungen und Behandlungen statt. A._____ unterzog sich am 29. August sowie am
  2. September 2012 zwei Operationen im Kantonsspital Graubünden, vom
  3. November bis zum 14. Dezember 2012 war er in der Rehaklinik Bellikon hospitalisiert und am 12. Februar sowie am 26. März 2013 folgten Untersuchungen in der Uniklinik Balgrist. Am 24. Mai 2013 führte der Kreisarzt Dr. med. C._____ die Abschlussuntersuchung durch. Mit
  • 3 - Verfügung vom 11. Juli 2013 eröffnete die SUVA A._____, dass sie ihre Verfügung vom 11. April 2012 zurücknehme und sie rückwirkend per
  1. April 2011 die Rentenleistungen ihm Rahmen von 15 % wieder aufnehme. Infolge einer Zustandsverschlechterung erhöhe sie die Rente ab dem 1. Juli 2013 auf 24 %, basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 27'260.--, und die Integritätseinbusse um zusätzliche 5 %, was bei einem Jahresverdienst von Fr. 97'200.-- eine Integritätsentschädigung von Fr. 4'860.-- ergebe. 5.A._____ rügte mit Schreiben vom 17. Juli 2013 zuhanden der SUVA, dass der Kreisarzt Dr. med. C._____ im Abschlussbericht selbst festgehalten habe, dass es wünschenswert sei, wenn er sich zwischenzeitlich erheben und einige Schritte gehen könne. Es sei schleierhaft, weshalb er allerdings nicht konkreter werde und die tatsächlich dafür aufzuwendende Zeit für die Arbeitsunterbrüche in Form von Pausen nicht beziffere. Eventuell sei dies bei Dr. med. C._____ nachzufragen. Im Antwortschreiben vom 24. Juli 2013 führte die SUVA aus, dass der Abschlussbericht von Dr. med. C._____ schlüssig sei, so dass keine weiteren Abklärungen notwendig seien. Von Arbeitsunterbrüchen oder Pausen sei darin nicht die Rede. Auch bei vorwiegenden sitzenden Tätigkeiten würden kurze gehende bzw. stehende Phasen anfallen, welche genutzt werden könnten, um das Bein zu bewegen. Diesem Umstand trage unter anderem auch der eher hoch angesetzte Leidensabzug von 20 % Rechnung. Mit Schreiben vom
  2. August 2013 hielt A._____ an seiner Einsprache fest. Die Feststellung von Dr. med. C._____ korreliere nicht mit den Vorakten. Ziehe man weiter die Pausen und die Entlastung bei längerem Sitzen in Betracht, erscheine es augenfällig, dass die Beeinträchtigung wesentlich grösser sei als in der angefochtenen Verfügung anerkannt.
  • 4 - 6.Die SUVA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2013 ab und bestätigte die Wiederaufnahme der Rentenleistungen ihm Rahmen von 15 % per 1. April 2011, die Erhöhung der Rente ab dem
  1. Juli 2013 auf 24 % und eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 5 %. Auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 27. Mai 2013 könne voll und ganz abgestellt werden. Die kreisärztliche Beurteilung stehe in keinem Widerspruch zu den Berichten der Uniklinik Balgrist und der Rehaklinik Bellikon. Die erhobenen Befunde seien dieselben und zur Zumutbarkeit äusserten sich diese früheren Bericht nicht. Schliesslich seien auch keine eigentlichen Pausen notwendig, sondern es genüge, kurz aufzustehen und einige Schritte zu gehen. Ein allfälliger kurzer Arbeitsausfall sei im Rahmen des leidensbedingten Abzugs berücksichtigt worden. 7.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am
  2. November 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. Es sei eine pluridisziplinäre Begutachtung vorzunehmen (insbesondere auch die psychische Implikation berücksichtigend). Ihm sei rückwirkend per 1. April 2011 bis zum 30. Juni 2013 eine Rente von 25 %, und ab dem 1. Juli 2013 eine solche im Umfang von mindestens 40 % zuzusprechen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei aufgrund des desolaten Zustands seines linken Knies bei längerem Sitzen gezwungen, längere Pausen einzuschalten, weil dies regelmässig zu Einschlafstörungen des betreffenden Glieds führe. Weder die Uniklinik Balgrist noch die von der SUVA beigezogenen Ärzte würden sich dazu äussern. Die SUVA sei trotz seiner entsprechenden Aufforderung der Frage, wie oft und wie lange die einzuschaltenden Pausen ausfallen müssten, nicht nachgegangen. Dies sei zu korrigieren. Auch sein Hausarzt Dr. med. D._____ vermöge den
  • 5 - angefochtenen Entscheid aus ärztlicher Betrachtungsweise nicht nachvollziehen. Schliesslich sei die psychologische Implikation, welche der vor rund 15 Jahren vorgefallene Unfall bei ihm ausgelöst habe, bislang ausser Acht gelassen worden. Es wäre adäquat, wenn die SUVA ihn auch noch dazu begutachten lassen würde. 8.In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2013 beantragte die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde vom
  1. November 2013 und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom
  2. Oktober 2013. Unter Verweis auf die ins Recht gelegten Akten und die Erwägungen in ihrem Einspracheentscheid hielt sie im Wesentlichen ergänzend fest, dass das Ereignis vom 29. Juni 1998 als leichter Unfall zu qualifizieren sei, weshalb kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und allfälligen psychischen Beschwerden bestehe. Es hätten keine weiteren Beweisvorkehrungen betreffend die behaupteten psychischen Beschwerden zu erfolgen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen sei in keinem fachärztlichen Bericht dokumentiert. Nicht erklärbare Schmerzen würden grundsätzlich nicht zu sozialversicherungsrechtlichen Leistungen berechtigen. Zusätzliche Pausen seien entsprechend dem von Dr. med. C._____ gemachten Zumutbarkeitsprofil nicht notwendig und zugunsten des Beschwerdeführers bei der Festlegung der Integritätsentschädigung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer bringe keine Einwände gegen die Invaliditätsgradfestsetzung vor. Die Rechtsauffassung des Hausarztes Dr. med. D._____ decke sich nicht mit der Rechtsprechung und werde nicht geteilt. 9.Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte die Beschwerdegegnerin am 11. April 2014 den in den Akten fehlenden Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 17. Dezember 2012 (SUVA-act. 358) nach.
  • 6 - Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom
  2. Oktober 2013. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Einspracheentscheids beschwert und folglich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG i.V.m. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die dem Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls vom 29. Juni 1998 zugesprochene Rentenleistung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 15 % seit dem 1. April 2011 sowie von 24 % seit dem 1. Juli 2013 rechtens ist. Nicht angefochten und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Zusprache der zusätzlichen Integritätsentschädigung von 5 %. Der Einspracheentscheid vom
  3. Oktober 2013 ist in dieser Hinsicht in Teilrechtskraft erwachsen (BGE 119 V 347).
  • 7 - 2.In formeller Hinsicht ist vorab zu klären, wie es sich mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Äusserung "wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie ihm [dem Beschwerdeführer] eine Vorsprache bei Ihnen gewähren könnten, damit Sie sich selber einen persönlichen Eindruck darüber [vom desolaten Zustand seines linken Knies] verschaffen können" verhält. Dem Wortlaut entsprechend ist dies kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung, sondern eben ein Antrag auf Vorsprache im Sinne eines Beweisantrags. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, sich im Zuge eines Parteivortritts schlüssig über den (klinisch) feststellbaren Gesundheitszustand sowie die dauerhaft verbleibenden Einschränkungen zu äussern. Für die Beurteilung jener Fragen sind die Atteste der Ärzte oder anderer Fachkräfte unerlässlich (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 07 85 vom 26. Oktober 2007 E.3), wobei vorliegend der Zustand des linken Knies und die entsprechenden Einschränkungen sich – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – aus den umfangreichen Akten ergeben. Somit ist nicht ersichtlich, was eine Vorsprache vor dem Verwaltungsgericht bezwecken könnte. Im Übrigen gibt es ohnehin keinen Rechtsanspruch auf eine mündliche Anhörung im Sinne eines Beweisantrags (vgl. dazu auch BGE 134 I 140 E.5). Auf eine solche ist daher zu verzichten.
  1. a)Ist der Versicherte infolge eines Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 18 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
  • 8 - Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; RUMO-JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 126 ff.). b)Die Beschwerdegegnerin nahm nach erneuter Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens des Beschwerdeführers die Rentenleistung rückwirkend per 1. April 2011 ihm Rahmen eines Invaliditätsgrads von 15 % wieder auf und erhöhte diesen ab dem 1. Juli 2013 auf 24 %. Sie stellte in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 27. Mai 2013 ab, welche schlüssig und nachvollziehbar sei. Demnach könne dem Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit als Maurer zweifellos nicht mehr zugemutet werden. Zumutbar sei ihm aber eine ganztägige Tätigkeit, die in sitzender Stellung erbracht werden könne, bei der der Beschwerdeführer kein unebenes Gelände oder Treppen überwinden müsse. Es sei wünschenswert, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich erheben und einige Schritte gehen könne. Abweichende ärztliche Beurteilungen seien nicht vorhanden. Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, dass weder die

  • 9 - Ärzte der Uniklinik Balgrist noch der Kreisarzt Dr. med. C._____ sich zur Pausenbedürftigkeit bei sitzender Tätigkeit geäussert hätten. Die Beschwerdegegnerin sei dieser Frage trotz seiner Aufforderung nicht nachgegangen. Auch sein Hausarzt Dr. med. D., Facharzt FMH Innere Medizin, vermöge den angefochtenen Entscheid aus ärztlicher Betrachtungsweise nicht nachvollziehen. c)Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). d)Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin sich zu Recht auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C. stützte, wobei unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Folge des Unfalls vom

  1. Juni 1998 nach fünf operativen Eingriffen an einer verminderten Belastbarkeit des linken Knies bei multidirektionaler Knieinstabilität, muskulärer Insuffizienz und eingeschränkter Kniegelenksbeweglichkeit leidet. Gemäss der diagnostischen Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik Bellikon (Dr. med. E., Oberassistenzärztin arbeitsorientierte Rehabilitation, und Dr. med. F., Stv. Medizinischer Direktor und Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH) vom
  2. Dezember 2012 (nachgereichtes SUVA-act. 358; vgl. auch SUVA- act. 299) leide der Beschwerdeführer an belastungsabhängigen
  • 10 - Schmerzen im linken Kniegelenk und an einer komplexen Instabilität des linken Kniegelenks, wobei er bei Belastung nach medial vorne einknicke. Er trage tags und nachts ein Kniegelenks-Brace links und gehe mit zwei Unterarmstöcken unter Entlastung des linken Beines. Dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht zumutbar, weshalb ihm hierfür eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine wesentliche Besserung der Schmerzproblematik mit Therapien erreicht werden können. Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten würde noch nicht festgelegt, da der Beschwerdeführer sich noch in einer medizinischen Behandlungsphase befinde und eine Zweitmeinung bevorstehe. In der bei der Uniklinik Balgrist eingeholten Zweitmeinung äusserten sich die untersuchenden Ärzte (Dr. med. G., Oberarzt mit Spezialisierung Allgemeine und Technische Orthopädie, Dr. med. H., Leitender Arzt und Teamleiter Kniechirurgie, und Dr. med. I._____, Assistenzarzt Orthopädie) nicht zur Arbeitsfähigkeit und allfälligen diesbezüglichen Einschränkungen des Beschwerdeführers. Gemäss den Berichten vom 14. Februar 2013 (SUVA-act. 309) und vom
  1. April 2013 (SUVA-act. 314) empfahlen die Ärzte der Uniklinik Balgrist lediglich eine weitere Operation, welche der Beschwerdeführer jedoch mit Schreiben vom 12. April 2013 (SUVA-act. 318) ablehnte, da alle bisherigen Versuche, mittels operativem Eingriff die Situation zu verbessern, praktisch gänzlich gescheitert seien und ihm kein Arzt versprechen könne, dass ein erneuter Eingriff eine konkrete Verbesserung bringen würde. Auch der Kreisarzt Dr. med. K._____ schätzte im Falle einer erneuten Operation die Prognose für ungünstig ein, da sehr komplexe Veränderungen am linken Kniegelenk vorliegen würden (SUVA-act. 315, 319). Im Bericht der Uniklinik Balgrist vom
  2. Februar 2013 (SUVA-act. 309) hielt Dr. med. G._____ im Weiteren fest, dass der Beschwerdeführer ohne Unterarmstöcke und Kniebrace
  • 11 - nicht mobilisierbar sei. Er knicke ohne den Brace nach anteromedial ein und sei sturzgefährdet. Die Untersuchung im Liegen habe ergeben, dass eine globale Druckdolenz und ein Gegenspannen bei jeglicher Mobilisierung des Kniegelenks bestünden. Es könne posterolateral eine Instabilität, insbesondere im Dialtest, ausgemacht werden. Der Gravity sign sei fraglich positiv links. Jedoch sei in der Schublade ein harter Anschlag nach anterior wie nach posterior gegeben. Ebenso führten die untersuchenden Ärzte der Unikinik Balgrist im ärztlichen Bericht vom
  1. April 2013 (SUVA-act. 314) aus, dass eine diffuse Druckdolenz über dem lateralen wie auch dem medialen Kniegelenkspalt, dem distalen Tractus iliotibialis wie auch dem Pes anserinus bestehe. Es liege eine regelrecht mobilisierbare Patella vor, lateral jedoch eine deutlich vermehrt mediale Aufklappbarkeit und eine postero-mediale und antero-laterale Rotationsinstabilität. Im Dialtest seien jedoch symmetrische Verhältnisse feststellbar gewesen. Die vordere Schublade wie auch der Lachman seien stabil mit jedoch vermehrter anteriorer Translation. Der Gravity sing sei diskret positiv links im Vergleich zu rechts. Die Flexion respektive Extension des Knies weise auf eine deutliche Schmerzprovokation im Valgus hin, in der Varusstellung sei es kaum schmerzhaft. Der Kreisarzt Dr. med. C._____ attestierte im Abschlussbericht vom
  2. Mai 2013 gestützt auf die medizinischen Vorakten, seine persönliche Untersuchung vom 24. Mai 2013 und auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers als Restfolgen einen Status nach Kniedistorsion links am 29. Juni 1998 mit lateraler Meniskusläsion, einen Status nach lateraler Teilmeniskektomie links am 11. Januar 1999, einen Status nach intrakondylärer Valgisationsosteotomie Unterschenkel links am
  3. Februar 1999 beim Genu varum, eine Arthroskopie Knie links am
  4. August 2012 bei Chondropathia patellae, femorotibialer Chondropathie lateral und Metallentfernung, eine Rekonstruktion des
  • 12 - lateralen Kollateralbandes des Knies links am 6. September 2012, eine verminderte Belastbarkeit des Knies links bei einer multidirektionaler Knieinstabilität, einer muskulären Insuffizienz und einer eingeschränkten Kniegelenksbeweglichkeit. Nach fünfmaliger Kniegelenksoperation weise der Beschwerdeführer ein instabiles Kniegelenk sowohl muskulär wie auch bezüglich Gelenksbiomechanik vor. Zusätzlich sei die Beweglichkeit seines Kniegelenks bezüglich Flexion deutlich eingeschränkt (SUVA- act. 329). Dieser vom Kreisarzt erhobene Befund ist identisch mit jenem der Rehaklinik Bellikon und der Uniklinik Balgrist. Es ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C._____ angesichts der medizinischen Aktenlage vom Endzustand ausgegangen ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das vom Kreisarzt abgegebene Zumutbarkeitsprofil – wonach dem Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar sei, demgegenüber aber eine ganztägige Tätigkeit in sitzender Stellung erbracht werden könne, bei der der Beschwerdeführer kein unebenes Gelände oder Treppen überwinden müsse – sind unbegründet. Dr. med. C._____ führte zwar aus, dass es wünschenswert sei, wenn der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich erheben und einige Schritte gehen könne. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass – wie vom Beschwerdeführer gefordert – zusätzliche Pausen hierfür festzulegen sind, zumal doch bei sitzenden Tätigkeiten Positionsänderungen durchaus üblich sind und es insbesondere möglich ist, zwischendurch aufzustehen und einige Schritte zu gehen. Dazu ist eine zusätzliche zeitliche Eingrenzung solcher Positionsänderungen nicht erforderlich. Zu beanstanden wäre lediglich, wenn dieser Umstand überhaupt nicht berücksichtigt worden wäre, dem ist aber vorliegend nicht so. Die Beschwerdegegnerin hat dies mit der Vornahme eines Leidensabzugs von 20 % beim Invalideneinkommen in genügendem Mass berücksichtigt. Die Abschlussuntersuchung und Beurteilung samt Zumutbarkeitsprofil vom 24./27. Mai 2013 durch den

  • 13 - Kreisarzt Dr. med. C._____ sind demnach umfassend und nachvollziehbar. Der kreisärztlichen Bewertung kommt voller Beweiswert zu (eingehend in BGE 125 V 351 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. C._____ abgestellt. Daran ändert auch das Schreiben des Hausarztes Dr. med. D._____ vom 17. Oktober 2013 (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 7) nichts, zumal Letzterer die gleiche Diagnose stellte, wie in den übrigen medizinischen Akten ausgewiesen wurde und er übereinstimmend mit dem Kreisarzt Dr. med. C._____ die angestammte Tätigkeit als Maurer für nicht mehr zumutbar erachtete. Im Übrigen äusserte sich Dr. med. D._____ nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit. Sodann vermag auch seine Äusserung, dass der schwer leidende Beschwerdeführer mit einer kleinen Rente inadäquat entschädigt werde, selbstredend keine Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C._____ zu erwecken. Schliesslich befinden sich bei den Akten auch keine anderslautenden Arztberichte, welche die kreisärztliche Beurteilung in Zweifel ziehen könnten. 4.Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass bisher die psychische Komponente, nämlich die psychologische Implikation, welche der vor rund 15 Jahren vorgefallene Unfall bei ihm ausgelöst habe, nicht beachtet worden sei. Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 17. Dezember 2012 und Kurzbericht vom 14. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer beim Austritt eine psychische Belastung durch die Arbeitsunfähigkeit und die Angst vor dem Verlust der Arbeitsstelle als Problem attestiert. Dem Austrittsbericht ist sodann zu entnehmen, dass während der Rehabilitation eine psychosomatische Abklärung erfolgte, wobei dem Beschwerdeführer eine leichte Belastungsreaktion mit Nervosität und

  • 14 - gelegentlichen Stimmungseinbrüchen ihm Rahmen von adäquaten Existenzängsten attestiert worden sei, welche im normalpsychischen Spektrum eingeordnet werden könne. Dementsprechend sei derzeit nicht von einer psychischen Störung von Krankheitswert auszugehen (SUVA- act. 299 und 358). Daneben sind keine anderweitigen medizinischen Berichte aktenkundig, aus denen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen hervorgeht. Vom Beschwerdeführer wird denn auch kein solcher eingereicht. Im Übrigen führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort hierzu zu Recht aus, dass – selbst wenn eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen aktenkundig wäre – der adäquate Kausalzusammenhang ohnehin zu verneinen wäre. Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der damit verursachten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3 mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 53). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2 mit Hinweisen). Die Frage nach der generellen Eignung eines Unfallereignisses, eine psychisch bedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu bewirken, ist aufgrund einer Würdigung der Gesamtheit der Umstände vor und nach dem Unfall zu beurteilen. Dazu gehören gemäss Rechtsprechung die Schwere des Unfalles, die Eindrücklichkeit des Unfalles für den Betroffenen, die Begleitumstände, die Art und Schwere der erlittenen somatischen Verletzungen, die Dauer der ärztlichen Behandlung und die damit verbundenen körperlichen Schmerzen, der Grad der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, die

  • 15 - Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die vortraumatische Persönlichkeit des Versicherten (vgl. zum Ganzen BGE 115 V 133). Bei banalen oder leichten Unfällen ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ohne weiteres zu verneinen (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 62), so etwa bei einem geringfügigem Aufschlag des Kopfes oder beim Übertreten des Fusses (BGE 115 V 133 E.6a), bei einem gewöhnlichen Sturz oder beim Ausrutschen (BGE 115 V 133 E.6a) sowie bei einem Sturz auf einer Treppe (Urteil des Bundegerichts 8C_672/2009 vom 28. September 2009). Ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass ein solcher banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 133 E.6a). Vorliegend verspürte der Beschwerdeführer beim Heben eines sehr schweren Steins ein deutliches Knirschen an der Aussenseite seines linken Knies (vgl. dazu u.a. SUVA-act. 2). Der Unfall vom 29. Juni 1998 ist – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – angesichts des Hergangs als leicht einzustufen. Die allfälligen psychischen Begleiterscheinungen sind unbedeutend und vorübergehend, so dass sie sich als versicherungsmedizinisch unerheblich erweisen. Insofern ist das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und allfälligen psychischen Beschwerden zu verneinen (vgl. auch BGE 115 V 133). Entsprechend sind auch keine weiteren Abklärungen zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den allfälligen psychischen Leiden und dem Unfallereignis vom 29. Juni 1998 erforderlich (BGE 135 V 465 E.5.1 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen dürfte aufgrund der zeitlichen Diskrepanz zwischen dem Unfall und den allfälligen psychischen Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang heute kaum rechtsgenüglich nachzuweisen sein. Denn je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem

  • 16 - Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2010 vom 1. Juni 2010 E.2.2; RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E.1c in fine). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 121 V 204 E.6a; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Dabei muss nicht ein voller Beweis erbracht werden, sondern es gelangt der Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung (BGE 121 V 45 E.2a).

  1. a)Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C._____ vom 27. Mai 2013 zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht herangezogen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich diesbezüglich als unbegründet. b)Damit geht einher, dass dem Antrag um eine pluridisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers, insbesondere auch die psychische Implikation berücksichtigend, nicht stattzugeben ist. Beweise sind im Rahmen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag (BGE 134 I 140 E.5.3, 122 V 157 E.1d, 104 V 209 E.a, mit Hinweisen). In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche
  • 17 - Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) erblickt werden (BGE 119 V 335 E.3c in fine mit Hinweisen). Daraus folgt, dass der Versicherte von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens hat, wenn Leistungsansprüche streitig sind (BGE 135 V 465 E.4, 122 V 157 E.1d). Vorliegend ist die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C._____ vom 27. Mai 2013 gestützt auf die vorhandenen Akten und Untersuchungen umfassend, schlüssig und nachvollziehbar (vgl. vorne E.3d und 4). Von einer weiteren Untersuchung sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb kein Anlass zu einer weiteren (pluridisziplinären) Begutachtung besteht. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zur Unfallversicherung steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 122 V 157 E.1c, 120 V 357 E.3a in fine). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. 6.Vorliegend erweist sich die Berechnung des Validen- (Fr. 66'055.--) und des Invalideneinkommens (Fr. 50'335.--) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % als korrekt. Demnach sind der in der Verfügung errechnete Invaliditätsgrad von 24 % (vgl. Art. 16 ATSG) und die Erhöhung der Rente in diesem Umfang ab dem 1. Juli 2013 nicht zu beanstanden. Ebenso können hinsichtlich der Wiederaufnahme der Rentenleistungen rückwirkend per 1. April 2011 im ursprünglichen Umfang (Invaliditätsgrad von 15 %) keine offensichtlichen Unrichtigkeiten

  • 18 - festgestellt werden. Schliesslich begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag auf eine Rente im Umfang von 25 % rückwirkend ab dem 1. April 2011 bis zum 30. Juni 2013 und eine Rente im Umfang von 40 % ab dem

  1. Juli 2013 nicht und führt auch nicht aus, inwiefern die von der Beschwerdegegnerin gemachte Berechnung nicht korrekt sein soll. 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C._____ abgestellt hat. Eine zusätzliche zeitliche Eingrenzung der – wie im Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes erwähnten – Positionsänderungen ist nicht erforderlich. Zudem ist die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Nichtbeachtung seiner psychischen Leiden unbegründet. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2013 erweist sich demnach als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt.
  2. a)Der Beschwerdeführer stellte für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. auch Art. 76 VRG sowie Art. 61 lit. f ATSG). Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hinweisen). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die
  • 19 - Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E.2a; 120 Ia 179 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 5D_123/2012 vom 17. Oktober 2012 E.3.1, je mit Hinweisen; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 102 ff.). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 133 III 614 E.5). b)Vorliegend ist aufgrund der eingereichten Unterlagen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Zudem erscheint die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos und die anwaltliche Verbeiständung erforderlich, weshalb dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Trotz Aufforderung hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote eingereicht,

  • 20 - weshalb deren Festlegung nach Ermessen zu erfolgen hat (Art. 5 Abs. 2 HV). Aufgrund des einfachen Schriftenwechsels und der nicht komplexen Angelegenheit erachtet das Verwaltungsgericht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) für angemessen. Sie geht zu Lasten der Gerichtskasse. Nach Art. 77 Abs. 1 VRG hat eine unentgeltlich prozessierende Partei die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist. Grundsätzlich befreit die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch von allen behördlichen (inkl. gerichtlichen) Kosten und Gebühren (Art. 76 Abs. 2 VRG). Da das vorliegende Verfahren indes ohnehin kostenlos ist (vgl. nachfolgend E.8c), ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in dieser Hinsicht gegenstandslos. c)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

  1. a)A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) entschädigt.
  • 21 - b)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 30. Juli 2014 nicht eingetreten (8C_525/2014).

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06.05.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026