VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 135 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuarin ad hoc Brülisauer URTEIL vom 6. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
Mitgeteilt am 1.A._____ war im Zeitpunkt des Unfalls bei der B._____ AG als Maurer respektive Bauhilfsarbeiter tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 29. Juni 1998 verletzte er sich bei einem Betriebsunfall, wobei er sich eine Kniedistorsion links mit lateraler Meniskusläsion zuzog. In der Folge wurde A._____ mehrmals am linken Knie operiert und es fanden verschiedene kreisärztliche Untersuchungen statt. Mit Verfügung vom 5. Juni 2000 sprach die SUVA A._____ eine Rente bei einer Erwerbseinbusse von 15 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 27'260.-- sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einschränkung von 10 % zu. Die dagegen am 6. Juni 2000 erhobene Einsprache von A._____ wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 8. September 2000 ab. 2.Die SUVA eröffnete A._____ am 11. April 2012, dass sie die seit dem
8 - Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; RUMO-JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 126 ff.). b)Die Beschwerdegegnerin nahm nach erneuter Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens des Beschwerdeführers die Rentenleistung rückwirkend per 1. April 2011 ihm Rahmen eines Invaliditätsgrads von 15 % wieder auf und erhöhte diesen ab dem 1. Juli 2013 auf 24 %. Sie stellte in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 27. Mai 2013 ab, welche schlüssig und nachvollziehbar sei. Demnach könne dem Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit als Maurer zweifellos nicht mehr zugemutet werden. Zumutbar sei ihm aber eine ganztägige Tätigkeit, die in sitzender Stellung erbracht werden könne, bei der der Beschwerdeführer kein unebenes Gelände oder Treppen überwinden müsse. Es sei wünschenswert, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich erheben und einige Schritte gehen könne. Abweichende ärztliche Beurteilungen seien nicht vorhanden. Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, dass weder die
9 - Ärzte der Uniklinik Balgrist noch der Kreisarzt Dr. med. C._____ sich zur Pausenbedürftigkeit bei sitzender Tätigkeit geäussert hätten. Die Beschwerdegegnerin sei dieser Frage trotz seiner Aufforderung nicht nachgegangen. Auch sein Hausarzt Dr. med. D., Facharzt FMH Innere Medizin, vermöge den angefochtenen Entscheid aus ärztlicher Betrachtungsweise nicht nachvollziehen. c)Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). d)Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin sich zu Recht auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C. stützte, wobei unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Folge des Unfalls vom
12 - lateralen Kollateralbandes des Knies links am 6. September 2012, eine verminderte Belastbarkeit des Knies links bei einer multidirektionaler Knieinstabilität, einer muskulären Insuffizienz und einer eingeschränkten Kniegelenksbeweglichkeit. Nach fünfmaliger Kniegelenksoperation weise der Beschwerdeführer ein instabiles Kniegelenk sowohl muskulär wie auch bezüglich Gelenksbiomechanik vor. Zusätzlich sei die Beweglichkeit seines Kniegelenks bezüglich Flexion deutlich eingeschränkt (SUVA- act. 329). Dieser vom Kreisarzt erhobene Befund ist identisch mit jenem der Rehaklinik Bellikon und der Uniklinik Balgrist. Es ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C._____ angesichts der medizinischen Aktenlage vom Endzustand ausgegangen ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das vom Kreisarzt abgegebene Zumutbarkeitsprofil – wonach dem Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar sei, demgegenüber aber eine ganztägige Tätigkeit in sitzender Stellung erbracht werden könne, bei der der Beschwerdeführer kein unebenes Gelände oder Treppen überwinden müsse – sind unbegründet. Dr. med. C._____ führte zwar aus, dass es wünschenswert sei, wenn der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich erheben und einige Schritte gehen könne. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass – wie vom Beschwerdeführer gefordert – zusätzliche Pausen hierfür festzulegen sind, zumal doch bei sitzenden Tätigkeiten Positionsänderungen durchaus üblich sind und es insbesondere möglich ist, zwischendurch aufzustehen und einige Schritte zu gehen. Dazu ist eine zusätzliche zeitliche Eingrenzung solcher Positionsänderungen nicht erforderlich. Zu beanstanden wäre lediglich, wenn dieser Umstand überhaupt nicht berücksichtigt worden wäre, dem ist aber vorliegend nicht so. Die Beschwerdegegnerin hat dies mit der Vornahme eines Leidensabzugs von 20 % beim Invalideneinkommen in genügendem Mass berücksichtigt. Die Abschlussuntersuchung und Beurteilung samt Zumutbarkeitsprofil vom 24./27. Mai 2013 durch den
13 - Kreisarzt Dr. med. C._____ sind demnach umfassend und nachvollziehbar. Der kreisärztlichen Bewertung kommt voller Beweiswert zu (eingehend in BGE 125 V 351 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. C._____ abgestellt. Daran ändert auch das Schreiben des Hausarztes Dr. med. D._____ vom 17. Oktober 2013 (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 7) nichts, zumal Letzterer die gleiche Diagnose stellte, wie in den übrigen medizinischen Akten ausgewiesen wurde und er übereinstimmend mit dem Kreisarzt Dr. med. C._____ die angestammte Tätigkeit als Maurer für nicht mehr zumutbar erachtete. Im Übrigen äusserte sich Dr. med. D._____ nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit. Sodann vermag auch seine Äusserung, dass der schwer leidende Beschwerdeführer mit einer kleinen Rente inadäquat entschädigt werde, selbstredend keine Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C._____ zu erwecken. Schliesslich befinden sich bei den Akten auch keine anderslautenden Arztberichte, welche die kreisärztliche Beurteilung in Zweifel ziehen könnten. 4.Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass bisher die psychische Komponente, nämlich die psychologische Implikation, welche der vor rund 15 Jahren vorgefallene Unfall bei ihm ausgelöst habe, nicht beachtet worden sei. Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 17. Dezember 2012 und Kurzbericht vom 14. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer beim Austritt eine psychische Belastung durch die Arbeitsunfähigkeit und die Angst vor dem Verlust der Arbeitsstelle als Problem attestiert. Dem Austrittsbericht ist sodann zu entnehmen, dass während der Rehabilitation eine psychosomatische Abklärung erfolgte, wobei dem Beschwerdeführer eine leichte Belastungsreaktion mit Nervosität und
14 - gelegentlichen Stimmungseinbrüchen ihm Rahmen von adäquaten Existenzängsten attestiert worden sei, welche im normalpsychischen Spektrum eingeordnet werden könne. Dementsprechend sei derzeit nicht von einer psychischen Störung von Krankheitswert auszugehen (SUVA- act. 299 und 358). Daneben sind keine anderweitigen medizinischen Berichte aktenkundig, aus denen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen hervorgeht. Vom Beschwerdeführer wird denn auch kein solcher eingereicht. Im Übrigen führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort hierzu zu Recht aus, dass – selbst wenn eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen aktenkundig wäre – der adäquate Kausalzusammenhang ohnehin zu verneinen wäre. Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der damit verursachten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3 mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 53). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2 mit Hinweisen). Die Frage nach der generellen Eignung eines Unfallereignisses, eine psychisch bedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu bewirken, ist aufgrund einer Würdigung der Gesamtheit der Umstände vor und nach dem Unfall zu beurteilen. Dazu gehören gemäss Rechtsprechung die Schwere des Unfalles, die Eindrücklichkeit des Unfalles für den Betroffenen, die Begleitumstände, die Art und Schwere der erlittenen somatischen Verletzungen, die Dauer der ärztlichen Behandlung und die damit verbundenen körperlichen Schmerzen, der Grad der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, die
15 - Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die vortraumatische Persönlichkeit des Versicherten (vgl. zum Ganzen BGE 115 V 133). Bei banalen oder leichten Unfällen ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ohne weiteres zu verneinen (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 62), so etwa bei einem geringfügigem Aufschlag des Kopfes oder beim Übertreten des Fusses (BGE 115 V 133 E.6a), bei einem gewöhnlichen Sturz oder beim Ausrutschen (BGE 115 V 133 E.6a) sowie bei einem Sturz auf einer Treppe (Urteil des Bundegerichts 8C_672/2009 vom 28. September 2009). Ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass ein solcher banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 133 E.6a). Vorliegend verspürte der Beschwerdeführer beim Heben eines sehr schweren Steins ein deutliches Knirschen an der Aussenseite seines linken Knies (vgl. dazu u.a. SUVA-act. 2). Der Unfall vom 29. Juni 1998 ist – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – angesichts des Hergangs als leicht einzustufen. Die allfälligen psychischen Begleiterscheinungen sind unbedeutend und vorübergehend, so dass sie sich als versicherungsmedizinisch unerheblich erweisen. Insofern ist das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und allfälligen psychischen Beschwerden zu verneinen (vgl. auch BGE 115 V 133). Entsprechend sind auch keine weiteren Abklärungen zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den allfälligen psychischen Leiden und dem Unfallereignis vom 29. Juni 1998 erforderlich (BGE 135 V 465 E.5.1 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen dürfte aufgrund der zeitlichen Diskrepanz zwischen dem Unfall und den allfälligen psychischen Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang heute kaum rechtsgenüglich nachzuweisen sein. Denn je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem
16 - Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2010 vom 1. Juni 2010 E.2.2; RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E.1c in fine). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 121 V 204 E.6a; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Dabei muss nicht ein voller Beweis erbracht werden, sondern es gelangt der Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung (BGE 121 V 45 E.2a).
17 - Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) erblickt werden (BGE 119 V 335 E.3c in fine mit Hinweisen). Daraus folgt, dass der Versicherte von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens hat, wenn Leistungsansprüche streitig sind (BGE 135 V 465 E.4, 122 V 157 E.1d). Vorliegend ist die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C._____ vom 27. Mai 2013 gestützt auf die vorhandenen Akten und Untersuchungen umfassend, schlüssig und nachvollziehbar (vgl. vorne E.3d und 4). Von einer weiteren Untersuchung sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb kein Anlass zu einer weiteren (pluridisziplinären) Begutachtung besteht. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zur Unfallversicherung steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 122 V 157 E.1c, 120 V 357 E.3a in fine). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. 6.Vorliegend erweist sich die Berechnung des Validen- (Fr. 66'055.--) und des Invalideneinkommens (Fr. 50'335.--) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % als korrekt. Demnach sind der in der Verfügung errechnete Invaliditätsgrad von 24 % (vgl. Art. 16 ATSG) und die Erhöhung der Rente in diesem Umfang ab dem 1. Juli 2013 nicht zu beanstanden. Ebenso können hinsichtlich der Wiederaufnahme der Rentenleistungen rückwirkend per 1. April 2011 im ursprünglichen Umfang (Invaliditätsgrad von 15 %) keine offensichtlichen Unrichtigkeiten
18 - festgestellt werden. Schliesslich begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag auf eine Rente im Umfang von 25 % rückwirkend ab dem 1. April 2011 bis zum 30. Juni 2013 und eine Rente im Umfang von 40 % ab dem
19 - Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E.2a; 120 Ia 179 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 5D_123/2012 vom 17. Oktober 2012 E.3.1, je mit Hinweisen; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 102 ff.). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 133 III 614 E.5). b)Vorliegend ist aufgrund der eingereichten Unterlagen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Zudem erscheint die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos und die anwaltliche Verbeiständung erforderlich, weshalb dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Trotz Aufforderung hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote eingereicht,
20 - weshalb deren Festlegung nach Ermessen zu erfolgen hat (Art. 5 Abs. 2 HV). Aufgrund des einfachen Schriftenwechsels und der nicht komplexen Angelegenheit erachtet das Verwaltungsgericht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) für angemessen. Sie geht zu Lasten der Gerichtskasse. Nach Art. 77 Abs. 1 VRG hat eine unentgeltlich prozessierende Partei die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist. Grundsätzlich befreit die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch von allen behördlichen (inkl. gerichtlichen) Kosten und Gebühren (Art. 76 Abs. 2 VRG). Da das vorliegende Verfahren indes ohnehin kostenlos ist (vgl. nachfolgend E.8c), ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in dieser Hinsicht gegenstandslos. c)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.