VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 120 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Caluori URTEIL vom 1. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.B._____ war bei der C._____ AG in X._____ angestellt und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert, als er dieser mit der Bagatellunfall-Meldung vom 19. Oktober 2012 meldete, dass er am 13. September 2012 bei Schweissarbeiten, vermutlich durch die Rückstrahlung von hellen Wänden, geblendet worden sei. Rund acht Stunden nach den Arbeiten traten Augenbeschwerden auf, weshalb er notfallmässig das Regionalspital D._____ in Y._____ aufsuchte, wo eine Keratitis photoelectrica (Schweissblende) beidseits diagnostiziert und medikamentös behandelt wurde. B._____ wurde für zwei Tage arbeitsunfähig geschrieben. Zum Unfallzeitpunkt war er bei der A._____ krankenversichert. 2.Am 22. Oktober 2012 verneinte die SUVA einen Leistungsanspruch. Die Beschwerden seien als Folge einer Freizeitbeschäftigung aufgetreten, weshalb keine Berufskrankheit vorliege. Die Krankenversicherung A._____ teilte in ihrem Schreiben vom 23. November 2012 zwar die Auffassung, dass es sich nicht um eine Berufskrankheit handle, vertrat aber die Ansicht, dass die SUVA aus Nichtberufsunfall leistungspflichtig sei. 3.Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 bestätigte die SUVA die Ablehnung der Leistungspflicht für die gemeldeten Augenbeschwerden. Es läge weder ein Unfall, noch eine unfallähnliche Körperschädigung, noch eine Berufskrankheit vor. Gegen diese Verfügung erhob die A._____ am 10. Januar 2013 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Sie machte geltend, dass das Kriterium der Ungewöhnlichkeit erfüllt und ein Unfallereignis damit zu bejahen sei. Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die SUVA einen Bericht des Spitals Y._____

  • 3 - über die Behandlung vom 14. September 2012 ein und führte eine ausserdienstliche Besprechung mit B._____ durch. Die A._____ hielt am

  1. August 2013 ausdrücklich an ihrer Einsprache fest. 4.Mit Entscheid vom 2. September 2013 wies die SUVA die Einsprache ab und bestätigte ihre ablehnende Verfügung betreffend ihre Leistungspflicht. Die Einwirkung der Strahlung auf die Augen sei nicht auf einen kurzen Augenblick beschränkt und einmalig gewesen. Vielmehr habe der Versicherte während eines ganzen Nachmittags Arbeiten am Ausleger eines Schreitbaggers verrichtet, wobei die reine Schweisszeit etwa eine Stunde betragen habe. Die Strahlung habe nicht plötzlich, sondern wiederholt auf die Augen eingewirkt. Zudem sei auch die für die Bejahung eines Unfalls erforderliche Voraussetzung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handle es sich bei starker Sonnenbestrahlung, die einen Sonnenstich, Sonnenbrand oder Hitzeschlag bewirke, nicht um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor, weshalb der Unfallbegriff in der Regel nicht erfüllt sei. Das Gleiche gelte bei der vorliegenden Strahleneinwirkung beim Schweissen. Demnach liege kein Unfallereignis vor. 5.Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 2. Oktober 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführerin beantragte, dass der Entscheid aufzuheben und die SUVA zur Übernahme der Heilungskosten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
  2. September 2012 zu verpflichten sei. Zur Begründung führte sie an, das Kriterium der Ungewöhnlichkeit sei erfüllt und bestehe darin, dass es trotz korrekter Verwendung der Schweisserbrille bzw. des Schutzschilds infolge Rückstrahlung der hellen Wände zu einer plötzlichen Schädigung
  • 4 - der Augen gekommen sei, die keine degenerative Ursache haben könne und der sich der Geschädigte nicht habe entziehen können. Auch die Plötzlichkeit der schädigenden Einwirkung sei gegeben. Damit liege ein Unfallereignis vor, weshalb die SUVA leistungspflichtig sei. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Sonnenstich, Sonnenbrand oder Hitzeschlag mangels ungewöhnlichem äusseren Faktor nicht als Unfall gelte, sei zur Beurteilung des vorliegenden Falles ohne Relevanz. 6.Die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) verlangte in ihrer Beschwerdeantwort unter Verweisung auf ihren Einspracheentscheid vom
  1. September 2013 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Anders als im Bundesgerichtsentscheid K 136/06, welchen die Beschwerdeführerin zur Begründung aufführe, stelle die hier erfolgte indirekte Blendung über eine helle Mauer ein offenbar bekanntes Phänomen dar. Mit anderen Worten sei bei Schweissarbeiten mit indirekter Blendungswirkung zu rechnen, weshalb der Faktor der Ungewöhnlichkeit nicht bejaht werden könne. Zudem sei die Einwirkung über mehrere Stunden erfolgt, weshalb auch die Plötzlichkeit zu verneinen sei. Es liege damit kein Unfall vor, weshalb sie ihre Leistungspflicht zu Recht abgelehnt habe. 7.Die Instruktionsrichterin stellte B._____ (nachfolgend Versicherter) am
  2. November 2013 die Rechtsschriften sowie sämtliche eingereichte Akten zu und räumte diesem die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme des Versicherten ging beim Gericht nicht ein.
  • 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2013. Die Beschwerdeführerin ist der Krankenversicherer des Versicherten und hat ihren Sitz in Y._____. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist gestützt auf Art. 57 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Sodann erfüllt die Beschwerdeführerin als Krankenversicherer der bei der Beschwerdegegnerin versicherten Person die Legitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 59 ATSG, da der Leistungsansprüche verneinende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin unmittelbar ihre prinzipielle Leistungspflicht begründet (vgl. BGE 134 V 153 E.5.3.1). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
  1. a)Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 13. September 2012 zu Recht verneint hat. Dabei ist strittig, ob das Ereignis als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist. Unbestritten und deshalb nachfolgend nicht zu prüfen ist indessen, dass weder eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vorliegt.
  • 6 - b)Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. c)Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht, womit ungewöhnliche Auswirkungen allein noch keine Ungewöhnlichkeit im Sinne von Art. 4 ATSG begründen (BGE 134 V 72 E.4.3.1 m.H.; KIESER UELI, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 4 N. 27; RUMO-JUNGO ALEXANDRA/HOLZER ANDRÉ PIERRE, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht – Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 31). Vorausgesetzt wird also, dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor schädigend auf den menschlichen Körper eingewirkt hat (BGE 98 V 165). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er − nach einem objektiven Massstab − den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet (statt vieler: BGE 134 V 72 E.4.1). Ausschlaggebend ist demnach, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Die Ungewöhnlichkeit eines äusseren Faktors wird dabei etwa verneint, wenn eine starke Sonnenbestrahlung einen Sonnenstich, Sonnenbrand oder Hitzeschlag bewirken, es sei denn diese Einwirkung trete infolge eines ausserordentlichen Vorgangs ein (BGE 98 V 165; vgl. auch RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 49).

  • 7 - d)Sodann muss der ungewöhnliche äussere Faktor plötzlich auf den menschlichen Körper einwirken. Mit dem Kriterium der „Plötzlichkeit“ wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Verlangt ist eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums. Dabei wird es sich in aller Regel um die Zeitspanne eines Sekundenbruchteils handeln. Allerdings hat die Rechtsprechung bisher keine zeitliche Maximaldauer festgelegt und die Einwirkungen während längerer Zeit noch immer als „plötzlich“ betrachtet; es ist davon auszugehen, dass es sich jedenfalls um eine relativ kurze Zeit handeln muss. Mit dem Erfordernis der Plötzlichkeit ist zwar nicht notwendig verbunden, dass die schädigende Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt ist, wohl aber muss sie plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (KIESER, a.a.O., Art. 4 N. 13; MAURER ALFRED, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 170 f.; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 51 f. m.H.; Urteil des Bundesgerichts U 32/07 vom 14. Juni 2007 E.2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 245/05 vom 1. Dezember 2005 E.1.1).

  1. a)Aus den Akten (namentlich aus der Bagatellunfall-Meldung vom
  2. Oktober 2012 [UV-act. 1], dem Bericht des Regionalspitals D._____ vom 14. September 2012 [UV-act. 10] und dem Protokoll über die Besprechung mit dem Versicherten vom 23. Juli 2013 [UV-act. 12]) ergibt sich, dass der Versicherte den ganzen Nachmittag über zusammen mit seinem Bruder Arbeiten am Ausleger eines Schreitbaggers (Muck) ausgeführt hatte, wobei sie auch Schweissarbeiten durchführten. Der Versicherte gab anlässlich der Besprechung an, über den ganzen Nachmittag verteilt insgesamt etwa eine Stunde geschweisst zu haben, wobei er immer das Schutzschild, jedoch keinen Schweisshelm getragen habe. Daraus hat die Beschwerdegegnerin zu Recht gefolgert, dass sich
  • 8 - die Einwirkung, d.h. die Blendwirkung der Schweissarbeiten auf die Augen des Versicherten, nicht auf einen kurzen Augenblick beschränkte und auch nicht einmalig war, sondern über einen gewissen Zeitraum verteilt immer wieder stattfand, weshalb die Strahlung nicht plötzlich auf die Augen eingewirkt hatte. Damit ist die Voraussetzung der Plötzlichkeit der schädigenden Einwirkung zu verneinen. Unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die schädigende Rückstrahlung auf die Augen während der Nacht plötzlich eingesetzt hätte und einmalig gewesen sei, weshalb die Plötzlichkeit zu bejahen sei. Gemäss dem Bericht des Regionalspitals D._____ vom 14. September 2012 (UV- act. 10) und den Aussagen des Versicherten anlässlich der Besprechung vom 23. Juli 2013 (UV-act. 12) setzte der Schmerz als Auswirkung der Schweissblendung etwa acht Stunden später im Verlaufe der Nacht ein. Gemäss der Definition des Unfallbegriffs ist es jedoch die Einwirkung auf den menschlichen Körper, die plötzlich erfolgen muss. Dabei ist es unerheblich, ob auch die Schmerzen plötzlich oder erst später auftreten, denn diese gehören bereits zur gesundheitlichen Schädigung (KIESER, a.a.O., Art. 4 N. 15; MAURER, a.a.O., S. 171). Die Einwirkung selbst erfolgte – wie bereits ausgeführt – nicht plötzlich. Es ist damit festzustellen, dass das Merkmal der Plötzlichkeit vorliegend zu Recht verneint wurde. Bereits deshalb handelt es sich in casu nicht um einen Unfall. b)Aber auch das Merkmal der Ungewöhnlichkeit wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint. Der Versicherte hat anlässlich der Befragung durch die Beschwerdegegnerin angegeben, dass er als Netzelektriker in der Werkstatt des Betriebs schweissen gelernt habe und privat mit seiner eigenen Schweissanlage etwa ein- bis zweimal pro Monat, im Sommer auch etwas häufiger, schweisse. Er führte auch aus, dass er vermute, dass die Schweissblende vom 13. September 2012 vom

  • 9 - Widerschein bzw. der Rückstrahlung der hellen Kalksandsteinmauern in der Garage erfolgt sei. Sein Cousin sei Carrosseriespengler und kenne dieses Phänomen von seiner Arbeit her (vgl. UV-act. 12). Sodann ergibt sich aus dem Bericht des Spitals Y._____, dass dem Versicherten geraten wurde, zukünftig den Schutz der Augen auch vor indirekter UV- Strahlung zu beachten (vgl. UV-act. 10). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin damit zu Recht festgehalten, dass eine indirekte Blendwirkung bei Schweissarbeiten nicht ungewöhnlich im Sinne des Unfallbegriffs sei. Damit ist vorliegend auch das für die Bejahung eines Unfalls erforderliche Kriterium der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt. c)Das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil K 136/06 (publiziert als BGE 134 V 72) vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. In dem darin zu beurteilenden Fall trat zu einer Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung ein sinnfälliges und nicht regelmässig bei Auto- Scooter-Fahrten vorkommendes Zusatzereignis hinzu, welches für sich allein die Ungewöhnlichkeit des Geschehens begründete. Ein solches hinzutretendes Zusatzereignis ist vorliegend nicht auszumachen. Die Ausführung von Schweissarbeiten kann als normale Lebensverrichtung bezeichnet werden. Selbst die hellen Wände der Garage, welche die schädigende Rückstrahlung verursachten, stellen wie dargelegt keinen ungewöhnlichen, nicht zu erwartenden äusseren Faktor dar. Deshalb kann die Beschwerdeführerin auch aus der zitierten Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass das Ereignis vom

  1. September 2012 keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt. Da unbestrittenermassen auch keine Berufskrankheit oder eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2013 ist damit zu bestätigen und
  • 10 - die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren im Sozialversicherungsrecht – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht sodann nach Art. 61 lit. g ATSG e contrario keine aussergerichtliche Entschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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01.04.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026