VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 119 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 11. März 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beitrage

  • 2 - 1.A._____ war, soweit aktenkundig, bis 2004 als Berater der B._____ tätig. Wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten musste er diese Tätigkeit jedoch aufgeben. Mit Verfügung vom 27. Februar 2008 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden A._____ in der Folge ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem
  1. April 2005 zu. Am 11. Juni 2008 unterstellte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: kantonale AHV-Ausgleichskasse) A._____ sodann rückwirkend per 1. Januar 2007 der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger. 2.Am 7. November 2011 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden als kantonale Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer der kantonalen AHV-Ausgleichskasse mit, A._____ habe im Jahr 2008 bei einem im Betrieb investierten Eigenkapital bei Geschäftsabschluss von Fr. 2'380'000.-- ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 483'093.-- erzielt. Am
  2. November 2011 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die kantonale AHV-Ausgleichskasse ferner davon in Kenntnis, dass A._____ im Jahr 2009 bei einem im Betrieb investierten Eigenkapital bei Geschäftsabschluss in der Höhe von Fr. 1'493'000.-- Fr. 1'109'472.-- als Selbstständigerwerbender verdient habe. 3.Nachdem A._____ nicht bereit gewesen war, sich bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender anzumelden, nahm die kantonale AHV-Ausgleichskasse diese Unterstellung am 18. Januar 2013 per 1. Januar 2008 zwangsweise vor. Mit Verfügungen vom
  3. Januar 2013 forderte sie A._____ in der Folge auf, für das Jahr 2009 AHV/IV/EO-Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 114'611.40 und für das Jahr 2008 AHV/IV/EO-Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 43'440.-- zu bezahlen. Mit Verfügungen vom
  • 3 -
  1. Januar 2013 verpflichtete sie A._____ überdies, auf den geschuldeten Beiträgen Verzugszinsen von Fr. 17'637.40 (auf den Betrag von Fr. 114'611.40 für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 28. Januar
  1. sowie von Fr. 8'856.95 (auf dem Beitrag von Fr. 43'440.-- für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 28. Januar 2013) zu bezahlen. Die gegen diese vier Verfügungen am 15. Februar 2013 erhobene Einsprache wies die kantonale AHV-Ausgleichskasse mit Entscheid vom 7. Juni 2013, mitgeteilt am 30. August 2013, ab. 4.Dagegen reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
  1. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde ein. Darin stellte und begründete er folgende Anträge: "1.Die Beitragsverfügungen für Selbstständigerwerbende vom
  2. Januar 2013 betreffend die Jahre 2008 und 2009 sowie die gestützt darauf erfolgten Verzugszinsverfügungen vom
  3. Januar 2013 betreffend die Verzugszinsen für die Beiträge 2008 und 2009 seien aufzuheben. 2.Beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau seien weiterhin Beiträge für die AHV/IV/EO als Nichterwerbstätige zu erheben. 3.Eventualiter sei die Beitragsverfügung für Selbstständigerwerbende vom 24. Januar 2013 betreffend die Jahre 2008 und 2009 sowie die gestützt darauf erfolgten Verzugszinsverfügungen vom 28. Januar 2013 betreffend die Verzugszinsen für die Beiträge 2008 und 2009 dahingehend anzupassen, dass von einem selbständigen Einkommen für das Jahr 2008 von höchstens CHF 2'311.00 und von einem selbständigen Einkommen für das Jahr 2009 von höchstens CHF 672'119.00 ausgegangen wird. 4.Unter gesetzlicher Kostenfolge." 5.Die kantonale AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) begehrte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2013 unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde.
  • 4 - Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2013, den der Beschwerdeführer am 2. September 2013 entgegengenommen hat. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; 831.10) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist für die Beurteilung solcher Beschwerden in Abweichung zu Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ASTG; SR 830.1) das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Sozialversicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse zuständig. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demnach in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Einsprache vom 15. Februar 2013 überdies ersucht, die Verfügungen vom 24. Januar 2013 betreffend die von ihm in den Jahren 2008 und 2009 geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten sowie die gestützt darauf erlassenen Verzugszinsverfügungen vom 28. Januar 2013 aufzuheben. Dieses Begehren hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid abgewiesen, womit der Beschwerdeführer durch den fraglichen Entscheid formell beschwert ist. Ausserdem hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der ihm darin auferlegten Zahlungspflichten. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist folglich zu bejahen (Art. 59 ATSG). Auf die von ihm am 1. Oktober 2013 im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60,

  • 5 - Art. 60 lit. b ATSG) ist demzufolge einzutreten, soweit sich die darin gestellten Anträge als zulässig erweisen. a)Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Hauptbegehren zunächst, die Beitragsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2013 sowie die gestützt darauf erlassenen Verzugszinsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2013 seien aufzuheben (vgl. Ziff. 1 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers). aa)Verfügungen der Beschwerdegegnerin, in denen Bestand und Umfang der geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten bestimmt und die auf solchen Beitragsforderungen geschuldeten Verzugszinsen festgelegt werden, können innert 30 Tagen mit Einsprache bei der Beschwerdegegnerin angefochten werden (Art. 1 AHVG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG). Bei diesem Einspracheverfahren handelt es sich um ein nachträgliches verwaltungsinternes Rechtspflegeverfahren, das der entscheidenden Behörde ermöglicht, erlassene Verfügungen zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte neu zu entscheiden, bevor die betroffene Person die Beschwerdeinstanz anruft. Dieses Einspracheverfahren wird mit dem Einspracheentscheid abgeschlossen, der, sofern auf die Einsprache eingetreten wird, an die Stelle der ursprünglichen Verfügung tritt (BGE 131 V 407 E.2.1.2.1, 125 V 190 E.1b; GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht,

  1. Aufl., Basel 2012, § 22 N. 34; UELI KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 476; DERS., ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 N. 39). Deshalb kann in einem gegen einen solchen Entscheid gerichteten Beschwerdeverfahren nur mehr die Aufhebung des materiellen Einspracheentscheids beantragt werden.
  • 6 - bb)Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so zeigt sich, dass auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden könnte, wenn allein auf dessen objektiven Wortlaut abgestellt würde. Wird jedoch zur Bestimmung von Inhalt und Tragweite desselben die Begründung in der Beschwerdeschrift herangezogen (vgl. dazu FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 N. 50 und 103), so zeigt sich, dass der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht entgegen dem insofern irreführenden Wortlaut seines Hauptantrags ersucht, den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2013 aufzuheben. In diesem Sinne hat denn auch die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers aufgefasst und dazu unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid Stellung genommen. Jedenfalls unter diesen Umständen erscheint es als gerechtfertigt, das vom Beschwerdeführer in Ziff. 1 gestellte Begehren als Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids entgegenzunehmen und darauf einzutreten. b)In Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens beantragt der Beschwerdeführer sodann, bei ihm und seiner Ehefrau, weiterhin Beiträge für die AHV/IV/EO als Nichterwerbstätige zu erheben. Dieses Begehren geht insoweit über den von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid beurteilten Sachverhalt hinaus, als sich die Beschwerdegegnerin darin weder mit dem Beitragsstatut des Beschwerdeführers im Allgemeinen noch mit den von dessen Ehefrau geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträgen befasst. Dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid mit diesen Fragen hätte auseinandersetzen müssen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und kann aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen werden. Auf den vom Beschwerdeführer in

  • 7 - Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens gestellten Antrag kann daher insoweit nicht eingetreten werden, als sich dieser über die Jahre 2008 und 2009 hinausgehend mit den vom Beschwerdeführer geschuldeten AHV/IV/EO- Beiträgen sowie die von dessen Ehefrau zu bezahlenden AHV/IV/EO- Beiträge bezieht, ansonsten das Verwaltungsgericht in Verletzung der funktionellen Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin Fragen beurteilen würde, über welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht entschieden wurde und nach richtiger Gesetzesauslegung auch nicht hätte entschieden werden müssen (vgl. dazu BGE 125 V 413 E.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 686 ff.). Soweit es sich auf die Jahre 2008 und 2009 und die Person des Beschwerdeführers bezieht, erweist sich das in Ziff. 2 gestellte Rechtsbegehren jedoch als zulässig, weshalb darauf einzutreten ist. Dasselbe gilt für den in Ziff. 3 des Rechtsbegehrens gestellten Eventualantrag, mit dem eine Reduktion der verfügten Beitragszahlungen zuzüglich Verwaltungskosten und der darauf geschuldeten Verzugszinsen verlangt wird. 2.Nachfolgend ist demnach lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2009 zu Recht als selbstständig erwerbend eingestuft und auf den von ihm in dieser Eigenschaft erzielten Einkünften AHV/IV/EO-Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten im Betrag von Fr. 114'611.40 für das Jahr 2009 und von Fr. 43'440.-- für das Jahr 2008 erhoben sowie Verzugszinsen im Betrag von Fr. 17'637.40 (für das Jahr 2009) sowie Fr. 8'856.95 (für das Jahr 2008) gefordert hat. a)Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden erwerbstätige Versicherte AHV/IV/EO-Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder

  • 8 - selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das kein Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 12 Abs. 1 ATSG). Dieser Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit wird in Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) konkretisiert. Danach gelten als Einkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. b)Art. 17 AHVV nimmt die in Art. 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Art. 18 Abs. 4 DBG. Damit führt Art. 17 AHVV bei der Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der Alters- und Hinterlassenenversicherung und dem Steuerrecht. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen daher alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ebenfalls der AHV/IV/EO-Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_455/2008 vom 5. November 2008 E.3.2, H 174/04 vom 2. Dezember 2004 E.4.2; UELI KIESER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.],

  • 9 - Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung [nachfolgend: Rechtsprechung zur AHV], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 9 N. 3; HANSPETER KÄSER, Die Auswirkungen des DBG, einschliesslich Fragen des Sonderbeitrags auf Kapitalgewinnen, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, St. Gallen 1998, S. 57). c)Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der AHV/IV/EO-Beiträge massgebende Erwerbseinkommen von Selbstständigerwerbenden. Diese Angaben sind für die AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV verbindlich. Die daraus abgeleitete absolute Verbindlichkeit der Angaben der kantonalen Steuerverwaltung für die AHV-Ausgleichskassen und die daraus folgende relative Bindung der Sozialversicherungsgerichte an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind freilich auf die betragliche Festlegung des massgeblichen Einkommens und den rechtserheblichen Realisierungszeitpunkt beschränkt. Hingegen haben die AHV- Ausgleichskassen und die auf Beschwerde hin angerufenen Gerichte ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des AHV-Rechts zu beurteilen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegt und wer hierfür beitragspflichtig ist. Allerdings dürfen sich die AHV- Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und haben nähere Abklärungen nur vorzunehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E.3.3, 121 V 80 E.2c, 114 V 72 E.2; Urteil des Bundesgerichts H 72/01 vom 2. Mai 2002 E.3a; PETER

  • 10 - FORSTER, AHV-Beitragsrecht, in: MEYER/GÄCHTER [Hrsg.], Schriften zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 128; KIESER, Rechtsprechung zur AHV, Art. 9 N. 87; KÄSER, a.a.O., S. 57 f.). d)Mit AHV-Meldung vom 7. November 2011 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden als kantonale Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2008 bei einem im Betrieb investierten Eigenkapital bei Geschäftsabschluss von Fr. 2'380'000.-- ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 483'093.-- erzielt (AHV- act. 53 S. 1). Mit AHV-Meldung vom 17. November 2011 ergänzte sie diese Angaben dahingehend, als sie die Beschwerdegegnerin davon in Kenntnis setzte, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 als Selbstständigerwerbender bei einem im Betrieb investierten Eigenkapital bei Geschäftsabschluss in der Höhe von Fr. 1'493'000.-- Fr. 1'109'472.-- verdient habe (AHV-act. 54 S. 1).

  1. a)Aufgrund dieser Angaben stufte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbenden ein und verpflichtete ihn, auf den von ihm in dieser Eigenschaften erzielten Einkünften AHV/IV/EO-Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten im Betrag von Fr. 114'611.40 (2009) und von Fr. 43'440.-- (2008) sowie Verzugszinsen im Betrag von Fr. 17'637.40 (2009) und von Fr. 8'856.95 (2008) zu bezahlen. Zur Begründung dieses Vorgehens führte sie im Wesentlichen aus, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde eine Person eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie ein Vermögensobjekt nicht bloss zum Zwecke der privaten Vermögensanlage oder in Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit, sondern in der offenkundigen Absicht erwerbe, es möglichst rasch mit Gewinn weiterzuveräussern. Die Baukonsortien D., E., F._____ und
  • 11 - G., an denen der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei, hätten – wie aus der Umschreibung des Gesellschaftszweckes derselben in den Gesellschaftsverträgen hervorgehe – allesamt einen möglichst hohen Gewinn unter Vermeidung exzessiver Risiken angestrebt und demzufolge einen Erwerbszweck verfolgt. Bei den Baugesellschaften E., F._____ und G._____ habe sich der Beschwerdeführer überdies aktiv an der Geschäftsführung beteiligt und deren kaufmännische Angelegenheiten, namentlich die Buchführung und das Rechnungswesen, geführt. In der Baugesellschaft D._____ sei der Beschwerdeführer dagegen nur finanziell in Form einer Beilage engagiert gewesen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die fraglichen Einkünfte ebenfalls als Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und nicht etwa als Gewinne aus der Veräusserung von Gegenständen aus dem Privatvermögen anzusehen seien. Im Übrigen seien keine Gründe ersichtlich, sozialversicherungsrechtlich einen Zusammenhang zwischen dem Geschäftsvermögen und der selbständigen Erwerbstätigkeit zu verneinen. Schon aus begrifflicher Sicht könne nicht gesagt werden, Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen seien Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung. Dass, wie im Steuerrecht, eine Verbindung zwischen dem Geschäftsvermögen und der selbstständigen Erwerbstätigkeit bestehe, erhelle namentlich aus Art. 17 AHVV, wonach Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzusehen und damit der Beitragspflicht unterliegen würden. Es wäre nicht einsichtig, Erträge, die sich aus der Vermietung von Liegenschaften ergäben, welche sich im Geschäftsvermögen befinden würden, von der AHV-Beitragspflicht auszunehmen, im Falle der Überführung derselben in das Privatvermögen jedoch die daraus erzielten Einkünfte der Beitragspflicht zu unterstellen. Aus dem Dargelegten ergebe sich, dass es sich bei dem Gewinnanteil

  • 12 - aus den Baugesellschaften D., E., F._____ und G._____ um Einkünfte handle, welche der AHV-Beitragspflicht unterliegen würden. b)Dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer entgegen, die Gewinne, welche er in den Jahren 2008 und 2009 mit der Beteiligung an den Baugesellschaften D., E., F._____ und G._____ erzielt habe, seien aus der privaten Vermögensverwaltung und nicht etwa einer selbstständigen Erwerbstätigkeit hervorgegangen. Erwerbseinkommen liege bei solchen Beteiligungen nur vor, wenn der Verkäufer der in Frage stehenden Liegenschaften gewerbsmässig, d.h. im Rahmen einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit, mit Liegenschaften handle. Nicht Erwerbseinkommen, sondern Vermögenserträge würden solche Gewinne dagegen darstellen, wenn sie bei der Verwaltung eigenen Vermögens erzielt worden oder als Frucht zufällig aufgetretener Gelegenheiten angefallen seien. Die blosse Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft stelle – im Gegensatz zur Beteiligung an einer Personengesellschaft – für sich alleine keinen Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dar. Es könne sich dabei sehr wohl um eine blosse Verwaltung von privatem Vermögen handeln. Die Beschwerdegegnerin schliesse eine private Vermögensanlage allein aufgrund des Zweckartikels der interessierenden Baugesellschaften aus. Wenn die Teilnahme an einem Baukonsortium nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nicht in jedem Fall mit einer Erwerbstätigkeit gleichzusetzen sei, so könne eine private Vermögensverwaltung einzig wegen der in den Zweckartikeln verankerten Gewinnstrebigkeit nicht verneint werden. Der Beschwerdeführer sei sodann unstrittig aus gesundheitlichen Gründen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Mit dem Verkauf der von ihm gegründeten C._____ AG habe er ausserdem ein Vermögen realisiert und in sein Privatvermögen überführt. In der Folge habe sich ihm zufällig die Gelegenheit geboten,

  • 13 - sein Privatvermögen als passiver Gesellschafter in mehreren Baukonsortien anzulegen. Bei der Baugesellschaft D._____ ergebe sich dies bereits aus dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrags. Dasselbe gelte entgegen des anderslautenden Wortlauts des Gesellschaftsvertrags überdies für die drei anderen Baugesellschaften, an denen der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei. Diese Sichtweise werde durch den Inhalt der fraglichen Gesellschaftsverträge, die Stellung der anderen Gesellschafter wie auch den Einsatz eines Treuhänders für die Führung der kaufmännischen Belange bestätigt. Weiter gelte es zu beachten, dass dem Beschwerdeführer kein planmässiges Vorgehen vorgehalten werden könne, da er sich nur an Baugesellschaften beteiligt habe, wenn jemand an ihn herangetreten sei. Sodann bestünde kein Zusammenhang zwischen der vormaligen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Beteiligung an den in Frage stehenden Baukonsortien. Schliesslich habe er keine fremden Mittel verwendet, um seine Investitionen zu finanzieren. Sollte das Verwaltungsgericht gleichwohl zur Überzeugung gelangen, bei den durch die Beteiligung an den fraglichen Baukonsortien erzielten Gewinnen handle es sich um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, könne dies jedenfalls in Bezug auf die Baugesellschaft G._____ nicht zutreffen, da in diesem Fall keine Überbauung realisiert worden sei, sondern lediglich ein Grundstückskauf mit kurzer Haltedauer vorliege. Die der Beitragserhebung zugrundegelegten Einkünfte seien deshalb zumindest um Fr. 458'157.-- für das Jahr 2008 und um Fr. 419'441.-- für das Jahr 2009 zu kürzen. c)Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Verwaltung des eigenen Vermögens keine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 AHVG und Art. 17 AHVV dar. Der hierdurch erzielte Kapitalertrag unterliegt daher ebenso wenig der AHV/IV/EO- Beitragspflicht wie der Gewinn aus der privaten Vermögensverwaltung,

  • 14 - welcher in Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit erzielt wurde. Hingegen handelt es sich bei Kapitalgewinnen aus der Veräusserung oder Verwertung von Vermögenswerten, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel- )Betrieben, um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handeln beruhen, d.h. wenn sie im Rahmen einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit erzielt wurden (BGE 136 V 258 E.2.2.2, 134 V 250 E.3.1, 125 V 383 E.2a). Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall beitragspflichtiges Einkommen vorliegt oder nicht, ist demzufolge von der Frage auszugehen, ob der zu qualifizierende Ertrag als Ergebnis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens bzw. bei der Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit angefallen ist. Wie es sich diesbezüglich verhält, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Als Indizien für eine über die blosse Vermögensverwaltung hinausgehende selbstständige Erwerbstätigkeit fallen bei Liegenschaftsgewinnen etwa die systematische bzw. planmässige Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Liegenschaftsverkäufe, der enge Zusammenhang eines Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit des Versicherten, spezielle Fachkenntnisse, die Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte oder die Verwendung des erzielten Gewinnes bzw. dessen Wiederanlage in Liegenschaften in Betracht. Jedes dieser Indizien kann zusammen mit anderen, im Einzelfall jedoch unter Umständen auch bereits allein für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausreichen (vgl. BGE 125 II 113 E.3c). d)Im vorliegenden Fall steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit an vier einfachen Gesellschaften im Sinne von Art. 530 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) beteiligt

  • 15 - war, die unter der Bezeichnung D., E., F._____ und G._____ im Geschäftsverkehr aufgetreten sind. Diese haben in den Jahren 2008 und 2009 erhebliche Gewinne erzielt, die der Beschwerdeführer insoweit als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit versteuert hat, als diese ihm als Gesellschafter der fraglichen Baugesellschaften zugeflossen sind (vgl. AHV-act. 11, act. 25 S. 30-71, act. 53 und 54). aa)Gemäss Art. 20 Abs. 3 AHVV handelt es sich bei solchen Einkünften um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, wenn die in Frage stehenden einfachen Gesellschaften einen Erwerbszweck verfolgen. Demnach ist für die beitragsrechtliche Qualifikation des einem einfachen Gesellschafter zufliessenden Anteils am Reingewinn nicht die Tätigkeit des einzelnen Gesellschafters, sondern jene der einfachen Gesellschaft massgebend. Beschränkt sich der Gesellschaftszweck auf die gemeinsame Verwaltung der von den Gesellschaftern eingebrachten Vermögenswerte, so sind die hiermit erzielten Gewinne nicht beitragspflichtig. Geht die Tätigkeit der einfachen Gesellschaft indes über diese schlichte Vermögensverwaltung hinaus, so verfolgt sie einen Erwerbszweck mit der Folge, dass der den Gesellschaftern zufliessende Anteil am Reingewinn beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellt. Im Unterschied zu den Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die gesetzlich auf den Betrieb eines Gewerbes ausgerichtet sind (BGE 136 V 258 E. 2.2.3 und 4), existiert bei der einfachen Gesellschaft allerdings keine Vermutung, wonach diese einen Erwerbszweck verfolgt (Urteile des Bundesgerichts 9C_1057/2010 vom

  1. März 2011 E.3.3, 9C_455/2008 vom 5. November 2008). Ob eine einfache Gesellschaft eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit entfaltet, ist deshalb aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft dies allerdings bereits zu, wenn sich wenigstens ein Gesellschafter in
  • 16 - Ausübung eines Berufs an der Gesellschaft beteiligt und die Geschäftsführung für gemeinsame Rechnung besorgt hat. In diesem Fall stellt der den andern Gesellschaftern zufliessende Anteil am Reingewinn Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, und zwar selbst dann, wenn sich die übrigen Gesellschafter nicht persönlich an der Geschäftsführung beteiligt haben. Von dieser Zurechnung kann nur unter aussergewöhnlichen Umständen abgesehen werden (BGE 125 II 113 E.3c; ZAK 1984 224 E.2b; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, Art. 1-48 DBG, Basel 2001, Art. 18 N. 25). bb)Im Lichte der vorangehenden Ausführungen ist zur Qualifikation der interessierenden Einkünfte nachfolgend demnach zu prüfen, ob die einfachen Gesellschaften D., E., F._____ und G._____ einen Erwerbszweck verfolgt haben.
  1. a)In Bezug auf die einfache Gesellschaft D._____ steht aufgrund des (undatierten) Gesellschaftsvertrags diesbezüglich fest, dass sich H., I. und der Beschwerdeführer unter dieser Bezeichnung zusammengeschlossen hatten, mit dem Zweck, die in X._____ gelegene Parzelle Nr. 553 zu überbauen. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Baumanagementarbeiten haben die Gesellschafter an die K._____ AG übertragen (AHV-act. 11 S. 3). Wird auf der Homepage des Grundbuchinspektorats und Handelsregisteramts des Kantons Graubünden deren Handelsregistereintrag abgerufen, so zeigt sich, dass I._____ Mitglied des Verwaltungsrats der K._____ AG ist und H._____ als deren Verwaltungsratspräsident amtet. Die K._____ AG bezweckt laut ihrem Handelsregistereintrag, die Architektur, Planung, Bauleitung, Baumanagement, Generalunternehmung, Erwerb von Überbauung, Verwaltung, Vermietung und Veräusserung von Grundstücken, Wohnungen und Liegenschaften aller Art. Demzufolge liegt die von der
  • 17 - einfachen Gesellschaft D._____ entfaltete Aktivität innerhalb dieses Gesellschaftszweckes. Unter diesen Umständen erstaunt es nicht, wenn der K._____ AG die bei der Realisierung der angestrebten Überbauung anfallenden Baumanagementarbeiten übertragen werden (vgl. Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrags; AHV-act. 11 S. 3) und sie mit dem Verkauf sowie der Vermietung der errichteten Wohnungen (Ziff. 8 des Gesellschaftsvertrags; AHV-act. 11 S. 4) und der Buchführung beauftragt wird (Ziff. 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags; AHV-act. 11 S. 5). Schliesslich obliegt die Geschäftsführung gemäss Ziff. 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags H., wobei dessen Aufwendungen im Baumanagementhonorar enthalten sind (AHV-act. 11 S. 5). Diese gesellschaftsvertraglichen Abreden, in welchen der K. AG wesentliche im Rahmen der Verwirklichung des Gesellschaftszweck der einfachen Gesellschaft D._____ anfallende Arbeiten übertragen werden und die Aufwendungen von H._____ in seiner Funktion als Geschäftsführer der einfachen Gesellschaft D._____ mit dem Baumanagementhonorar als abgegolten angesehen werden, lassen ohne Weiteres den Schluss zu, dass sich H._____ und I._____ im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Mitglied bzw. Präsident des Verwaltungsrats der K._____ AG an der einfachen Gesellschaft D._____ beteiligt haben. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass H._____ die Geschäftsführung übernommen hat, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, dass die einfache Gesellschaft D._____ einen Erwerbszweck verfolgt hat. b)Diese Annahme wird durch die gesellschaftsvertragliche Umschreibung des Gesellschaftszweckes derselben bestätigt. Danach bezweckt die einfache Gesellschaft D._____ die Überbauung der in X._____ gelegene Parzelle Nr. 553. Dieser Gesellschaftszweck ist laut dem Gesellschaftsvertrag erreicht, wenn die angestrebte Überbauung realisiert

  • 18 - wurde und die errichteten Wohnungen verkauft oder fest vermietet sind (AHV-act. 11 S. 2). Diese im Rahmen der einfachen Gesellschaft D._____ entfaltete Tätigkeit in Form der Verwirklichung einer Überbauung, der Aufteilung des errichteten Mehrfamilienhauses in Stockwerkeigentumseinheiten, deren Verkauf bzw. langfristige Vermietung ist in ihrer Art in ähnlicher Weise auf Gewinn ausgerichtet wie jene eines Liegenschaftshändlers (vgl. ZAK 1984 225 E.2b). Damit sprengt eine solche Tätigkeit den Rahmen der schlichten Vermögensverwaltung. Die Beschwerdegegnerin hat die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Gesellschaft D._____ demzufolge zu Recht als selbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft und den dem Beschwerdeführer in dieser Eigenschaft zugeflossenen Gewinnanteil der AHV/IV/EO-Beitragspflicht unterworfen. c)Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Freilich erscheint aufgrund der Aktenlage als ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Berater der B._____ vor einigen Jahren aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste und seither kein Arbeitsverhältnis mehr eingegangen ist (vgl. AHV-act. 25 S. 26-29). Ebenso kann als erstellt gelten, dass er die von ihm gegründete, mittlerweile aus dem Handelsregister gelöschte C._____ AG bereits vor längerem an die B._____ veräussert und den durch diesen Verkauf erzielten Gewinn in sein Privatvermögen überführt hat. Selbst wenn er indes einen Teil dieses Privatvermögens für den Kauf seines 27.27%igen Miteigentumsanteils an der Parzelle Nr. 553 in X._____ und das übrige in die einfache Gesellschaft D._____ investierte Kapital verwendet haben sollte (vgl. Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrags; AHV- act. 11 S. 3), sind diese Vermögenswerte aus dem Privatvermögen des Beschwerdeführers ausgeschieden, als er sie in die einfache Gesellschaft D._____ eingebracht hat, mit dem Ziel, dieser die Verwirklichung ihres

  • 19 - Gesellschaftszweckes und damit eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit zu ermöglichen. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, es bestünde kein Zusammenhang zwischen seiner Beteiligung an der einfachen Gesellschaft D._____ und seiner beruflichen Tätigkeit, ist anzumerken, dass in Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrags die bei der Überbauung der Parzelle Nr. 553 zu realisierenden Elektroingenieur- und Elektroinstallationsarbeiten der vormals dem Beschwerdeführer gehörenden C._____ AG zu Konkurrenzpreisen übertragen werden, womit eine Verbindung zur vormaligen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers besteht (AHV-act. 11 S. 3). Richtig ist hingegen, dass sich der Beschwerdeführer nicht persönlich an der einfachen Gesellschaft D._____ beteiligt und seine Einlage mit Eigenmitteln finanziert hat. Ebenso mag es zutreffen, dass er als Miteigentümer der in X._____ gelegenen Parzelle Nr. 553 angefragt wurde, ob er seinen Miteigentumsanteil veräussern oder sich an der geplanten Überbauung finanziell beteiligen wolle. Allein aufgrund dieser Umstände erscheint es jedoch nicht angezeigt, dem Beschwerdeführer die von den anderen Gesellschaftern in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mit dessen Einverständnis unternommenen Bemühungen nicht wie eine eigene Erwerbstätigkeit anzurechnen. Dies umso mehr, als sowohl die gesellschaftsvertragliche Umschreibung des von der einfachen Gesellschaft D._____ angestrebten Zwecks als auch deren tatsächliche Tätigkeit über die schlichte Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Anteil des Beschwerdeführers am Reingewinn der einfachen Gesellschaft D._____ zu Recht als beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert.

  1. a)Hinsichtlich der einfachen Gesellschaften E., F. und G._____ ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer unter diesen
  • 20 - Bezeichnungen jeweils als gleichberechtigter Gesellschafter mit L._____ zusammengeschlossen hatte. Der Zweck der fraglichen Gesellschaften wird in den diesen zugrundeliegenden Gesellschaftsverträgen dahingehend umschrieben, als diese beabsichtigen, Grundstücke zu kaufen, zu verkaufen und zu überbauen. Ferner befassen sie sich mit dem Verkauf und der Vermietung der von ihnen erstellten Neu- und Umbauten oder Teilen davon (vgl. AHV-act. 11 S. 27, S. 57 und S. 88). Diese Umschreibung des gesellschaftlichen Zwecks weicht einerseits insofern von jener der einfachen Gesellschaft D._____ ab, als das zu überbauende Grundstück nicht von den Gesellschaftern eingebracht, sondern dieses durch die einfache Gesellschaft erworben wird. Andererseits wird darin ausdrücklich festgehalten, die erworbenen Grundstücke seien zu verkaufen, wenn keine Überbauung zustande komme. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein solch planmässiger Erwerb von Grundstücken zum Zwecke der Überbauung, der Realisierung von Neu- oder Umbauten, der möglichen Aufteilung in Stockwerk- bzw. Miteigentumsanteile, des Verkaufs der errichteten Wohnhäuser, Stockwerk- oder Miteigentumsanteile, des anschliessenden Verkaufs oder der langfristigen Vermietung derselben grundsätzlich als eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. ZAK 1984 225 E.2b). b)Diese sich durch die Umschreibung des Zwecks der einfachen Gesellschaften E., F. und G._____ aufdrängende Schlussfolgerung wird vorliegend dadurch gestützt, dass L._____ seit 1986 in Y._____ ein von ihr gegründetes Architekturbüro mit zurzeit fünf Mitarbeitern betreibt, das neue Wohnhäuser baut sowie bestehende Wohnhäuser umbaut (vgl. Internetseite, besucht am 6. Mai 2014). Die im Rahmen dieser beruflichen Tätigkeit verwirklichten Projekte entsprechen jenen, welche die einfachen Gesellschaften E., F. und G._____ zu realisieren beabsichtigten. Um eine mögliche

  • 21 - Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit von L._____ auszuschliessen, haben die Gesellschafter vor diesem Hintergrund in den den fraglichen Gesellschaften zugrundeliegenden Gesellschaftsverträgen folgerichtig vereinbart, die Gesellschafter dürften andere Überbauung vornehmen und sich an anderen Unternehmen beteiligen, ohne gegen das Konkurrenzverbot im Sinne von Art. 556 OR zu verstossen (vgl. Ziff. 20 der Gesellschaftsverträge; AHV-act. 11 S. 32, S. 62 und S. 93). Aus dieser gesellschaftsvertraglichen Regelung und der von L._____ ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Architektin kann gefolgert werden, dass sich L._____ in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit an den einfachen Gesellschaften E., F. und G._____ beteiligt und deren Geschäftsführung im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer für gemeinsame Rechnung besorgt hat. Demzufolge hat sich der Beschwerdeführer die von L._____ für die Rechnung der Gesellschaft D._____ unternommenen Bemühungen wie eine eigene Erwerbstätigkeit anrechnen zu lassen, mit der Folge, dass der ihm daraus zugeflossene Anteil am Reingewinn als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit einzustufen ist. c)Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Einwände erweisen sich als unbegründet. Richtig ist freilich, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers an den einfachen Gesellschaften E., F. und G._____ in keinem Zusammenhang mit seiner vormaligen beruflichen Tätigkeit steht. Ebenso trifft es entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin zu, dass aufgrund der Aktenlage nicht erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer, wie in den Gesellschaftsverträgen vorgesehen (vgl. Ziff. 12 der Gesellschaftsverträge, vgl. AHV-act. 11 S. 29, S. 59 und S. 90), persönlich an der Geschäftsführung beteiligt und die kaufmännischen Angelegenheiten der Gesellschaft, namentlich die Buchführung und das Rechnungswesen, übernommen hat, zumal die

  • 22 - Treuhand Wieland die Jahresrechnungen 2008 und 2009 der fraglichen Gesellschaften ausgearbeitet hat (vgl. hierzu AHV-act. 11 S. 35-55, S. 65- 87, und S. 97-114). Wie es sich diesbezüglich verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme des vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angerufenen Zeugen verzichtet werden kann. Selbst wenn nämlich davon ausgegangen wird, dass sich der Beschwerdeführer ausschliesslich finanziell an den einfachen Gesellschaften E., F. und G._____ beteiligt hat, ändert dies nichts daran, dass aufgrund der Umschreibung des gesellschaftsvertraglichen Zwecks der fraglichen Gesellschaften und der Beteiligung von L._____ an den Gesellschaften E., F. und G._____ anzunehmen ist, dass die fraglichen Gesellschaften einen Erwerbszweck verfolgt haben. Dies hat zur Folge, dass die aus dem Privatvermögen des Beschwerdeführers stammenden Finanzmittel zu Geschäftsvermögen wurden, als der Beschwerdeführer diese in die fraglichen Gesellschaften eingebracht hat, um es den fraglichen Gesellschaften zu ermöglichen, ihre auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu entfalten. Der dem Beschwerdeführer aus dieser Beteiligung zufliessende Gewinnanteil stellt damit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar. d)Soweit der Beschwerdeführer in seinem Eventualantrag schliesslich fordert, zumindest die ihm aus der Beteiligung an der einfachen Gesellschaft G._____ zugeflossenen Einkünfte als Erträge aus privater Vermögensverwaltung einzustufen, ist zwar einzuräumen, dass die einfache Gesellschaft G._____ die beabsichtigte Überbauung tatsächlich nicht realisieren konnte, weshalb sich deren Tätigkeit auf den Kauf eines für die Überbauung geeigneten Grundstücks und dessen möglichst gewinnbringende Veräusserung beschränkt hat. Es ist jedoch zu beachten, dass die Umschreibung des Gesellschaftszwecks der

  • 23 - einfachen Gesellschaft G._____ mit jenem der einfachen Gesellschaften E._____ und F._____ übereinstimmt. Dass in diesem Fall keine Überbauung realisiert werden konnte, ist dem Zufall geschuldet und vermag an der ursprünglichen Zwecksetzung der einfachen Gesellschaft G., die über die blosse Vermögensverwaltung hinausging, nichts zu ändern. Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer in diesem Fall, wie bei den Baugesellschaften E. und F., mit L. zusammengeschlossen, die sich in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit an der einfachen Gesellschaft G._____ beteiligt und im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer die Gesellschaftsführung für gemeinsame Rechnung besorgt hat. Es besteht somit kein Anlass, diese Beteiligung des Beschwerdeführers anders als jene an den einfachen Gesellschaften E._____ und F._____ zu behandeln, weshalb die dem Beschwerdeführer daraus zugeflossenen Gewinne Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen. 6.Weder diese Beurteilung noch die Qualifikation der übrigen strittigen Einkünfte als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit steht schliesslich im Widerspruch zum vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil 9C_1057/2010 des Bundesgerichts vom 24. März 2011. Freilich hat das Bundesgericht in diesem Urteil die Beteiligung an einem Baukonsortium als private Vermögensverwaltung eingestuft und deshalb die in diesem Rahmen erzielten und an die Gesellschafter ausgeschütteten Reingewinne nicht als Einkünfte aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eingestuft. Der fragliche Fall unterscheidet sich jedoch einerseits insofern von dem hier zu beurteilenden, als nur eine einmalige Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft in Form einer Einlage von Fr. 200'000.-- zu beurteilen war, wobei sich keiner der damaligen Gesellschafter in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit an der in Frage stehenden Gesellschaft beteiligt

  • 24 - hatte. Andererseits beschränkte sich Aktivität der Gesellschaft im Wesentlichen auf die Vermietung von sieben Stockwerkeigentumseinheiten, weshalb der den Gesellschaftern zufliessende, relativ bescheidene Gewinn nahezu ausschliesslich aus Mieteinnahmen bestand. Im Gegensatz dazu hat sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall in relativ rascher Abfolge an gleichgearteten Baugesellschaften beteiligt, was als planmässiges Vorgehen zu werten ist. Ausserdem hat er sich jeweils mit Personen zusammengeschlossen, die sich in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit an den fraglichen Gesellschaften beteiligten und im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer die Geschäftsführung übernahmen. Die Aktivität der fraglichen Gesellschaften beinhaltete sodann nicht nur die Vermietung von Wohnungen, sondern war – zumindest potentiell – auf die Realisierung von Neu- oder Umbauten, die mögliche Aufteilung in Stockwerk- bzw. Miteigentumsanteile, den Verkauf errichteter Wohnhäuser, Stockwerk- oder Miteigentumsanteile, den anschliessenden Verkauf oder deren langfristige Vermietung und im Falle der einfachen Gesellschaften E., F. und G._____ zusätzlich auf den planmässigen Erwerb von Grundstücken zum Zwecke der Überbauung gerichtet. Schliesslich flossen dem Beschwerdeführer im Jahr 2009 bei einem investierten Kapital von Fr. 1'493'000.-- (31. Dezember 2009) Fr. 1'109'472.-- zu, während der Gewinnanteil des Beschwerdeführers im Jahr 2008 bei einem investierten Kapital von Fr. 2'380'000.-- (31. Dezember 2008) Fr. 483'093.-- betrug. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich somit in mehreren wesentlichen Punkten von dem im bundesgerichtlichen Urteil 9C_1057/2010 vom 24. März 2011 beurteilten, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dass es sich bei den ihm aus den Beteiligungen an den einfachen Gesellschaften D., G., F._____ und E._____ zufliessenden Gewinnanteilen um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

  • 25 - handelt, war dem Beschwerdeführer im Übrigen in Bezug auf das Steuerrecht von Anfang an klar, hat er doch sowohl auf dem Hauptformular zur Steuererklärung 2008 (AHV-act. 25 S. 30) als auch auf jenem zur Steuererklärung 2009 (AHV-act. 25 S. 53) angegeben, selbstständig erwerbend zu sein. Im vorliegenden Fall bestehen keine Gründe, um von dieser steuerrechtlichen Qualifikation abzuweichen. 7.Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer aus seiner Beteiligung an den einfachen Gesellschaften D., E., F._____ und G._____ zugeflossenen Reingewinne im Einspracheentscheid vom

  1. Juni 2013 zu Recht als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit eingestuft und diese der AHV/IV/EO-Beitragspflicht unterworfen hat. Dass die Beschwerdegegnerin die entsprechende Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten sowie die gestützt darauf geforderten Verzugszinsen (vgl. Art. 41 bis Abs. 1 lit. b AHVV) falsch berechnet hat, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und kann aufgrund der Akten ausgeschlossen werden (vgl. hinsichtlich der nicht erforderlichen Aufrechnung von Beitragszahlungen: BGE 139 V 537). Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 8.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Beschwerdeführung - kostenlos, weshalb im vorliegenden Fall keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
  • 26 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 13. November 2014 abgewiesen (8C_443/2014).

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11.03.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026