VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 117 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser, Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Brülisauer URTEIL vom 29. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - erreicht respektive keine Unfallfolgen mehr gegeben seien, so dass kein Anspruch auf weitere Leistungen der SUVA bestehe. 4.Am 27. September 2013 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Leistungspflicht der SUVA auch nach dem 30. Juni 2013 festzustellen bzw. die SUVA zu entsprechenden Leistungen (Taggeld, Behandlungskosten) zu verpflichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Wesentlichen führte er aus, dass es nicht um die Begründung gehe, dass keine Berufskrankheit vorliege, sondern dass der Status quo sine per 30. Juni 2013 nicht erreicht sei. Die kreisärztliche Beurteilung vom 29. April 2013 widerspreche der Aussage des Kreisarztes gegenüber dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Auch liege der kreisärztliche Bericht im Widerspruch zu den Befunden und den Arztberichten der Klinik D._____ und des Diagnosezentrums E._____ sowie des Hausarztes. Der Unfall stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die heute bestehende Arbeitsunfähigkeit in natürlicher und adäquater Kausalität. Die medizinische Behandlung sei nicht abgeschlossen und der Endzustand sei noch nicht erreicht, weshalb die Beschwerdegegnerin weiterhin leistungspflichtig sei. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2013 beantragte die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. August 2013. Unter Verweis auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid hielt sie im Wesentlichen ergänzend fest, dass der Einspracheentscheid betreffend Berufskrankheit in teilweise Rechtskraft erwachsen sei. Die Formel "post hoc, ergo propter hoc" könne nicht als Beweis betrachtet werden und
4 - erlaube nicht, den natürlichen Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Zusammenfassend sei allen medizinischen Beurteilungen gemeinsam, dass die Ärzte von einer Traumatisierung eines degenerativ vorgeschädigten Knies anlässlich des gemeldeten Unfalls ausgingen. Die Traumatisierung habe überwiegend wahrscheinlich nicht zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung der vorbestehenden Schäden geführt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe der Kreisarzt ihm kein Übergewicht attestiert und sie habe auch nicht eine über den 30. Juni 2013 hinaus bis heute bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit anerkannt. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.3.1 mit weiteren Hinweisen). Ursachen im Sinne des adäquaten Kausalzusammenhangs sind Ereignisse, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet sind, einen Gesundheitsschaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Gesundheitsschadens also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2). b)Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2010 vom 1. Juni 2010 E.2.1; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 54). c)Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender
7 - ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2011 vom 9. März 2011 E.2.2, 8C_101/2008 vom
8 - in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen).
9 - b)Die Beschwerdegegnerin stellte die Versicherungsleistungen auf den
10 - Anforderungen genügt (vgl. vorne E.3a). Hierzu ist zunächst zu beachten, dass das erste MRI vom 31. Dezember 2012 gemäss Bericht des Radiologen Dr. med. G._____ (SUVA-act. 43 und 44) im vom Unfall betroffenen Becken rechts eine geringgradige Zerrung des Musculus gluteus minimus rechts am muskulotendinösen Übergang ergab. Ansonsten wurden betreffend Becken keine weiteren Auffälligkeiten festgestellt. Im vom Unfall betroffenen rechten Knie wurde ein erheblicher Knorpeldefekt betreffend die distalen Trochleaanteile mit subchondralen Zystchen und perifokal entzündlicher Aktivität im Sinne einer Grad IV- Chondropathie, eine retropatelläre Chondropathie Grad II sowie eine degenerative Binnensignalsteigerungen am medialen und lateralen Meniskushinterhorn ohne nachweisbare Rissbildung festgestellt. Das MRI erbrachte keinen Nachweis einer ligamentären Läsion. Der Kreisarzt Dr. med. F._____ veranlasste schliesslich eine weitere radiologische Untersuchung, um – wie er in seinem Untersuchungsbericht vom 29. April 2013 festhielt – die strukturellen Unfallfolgen beurteilen zu können; denn falls degenerative Veränderungen nicht namhaft zugenommen hätten, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Distorsion erlitten habe, welche ohne richtungsgebende Verschlimmerung abgeheilt und die degenerativen Veränderungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal seien (SUVA-act. 40/6). Das entsprechende Verlaufs-MRI vom 10. Mai 2013 ergab gemäss dem Radiologen Dr. med. H._____ bezüglich Becken rechts keinen Nachweis einer eindeutigen Pathologie im Bereich des Beckenskeletts. Dr. med. H._____ führte aus, dass die in der Voruntersuchung beschriebene, kaum wahrnehmbare Signalanhebung am muskulotendinösen Übergang des Gluteus minimus rechts jetzt nicht mehr eindeutig nachweisbar sei. Es lägen keine eindeutigen posttraumatischen Residuen vor. Betreffend rechtes Knie ist der Beurteilung des Radiologen Dr. med. H._____ im Weiteren zu entnehmen, dass sich die Untersuchung praktisch identisch
11 - zur Voruntersuchung darstelle, namentlich würden erhebliche Läsionen am lateralen Femurkondylus ventral und in der Trochlea mit reaktiven Knochenmarködem und beginnenden kleinen Zystenbildungen vorliegen. Das Knochenmarködem scheine ebenfalls weitgehend stationär, sodass vermutlich keine wesentliche Progredienz vorliege, ebenso auch keine Regredienz der entzündlichen reaktiven Knochenmarkveränderungen. Unverändert zeigten sich geringe Degenerationen der Menisci. Die übrigen Befunde seien unauffällig bei lediglich minimalsten kleinen oberflächlichen retropatellären Knorpelläsionen. Sodann habe das MRI ergeben, dass die Patella beidseitig leicht dezentriert sei, links eher etwas ausgeprägter als rechts ohne starke Gelenkspaltsverschmälerung femoropatellär (SUVA-act. 48). In seiner ergänzenden Beurteilung vom 16. Mai 2013 (SUVA-act. 51) kam der Kreisarzt Dr. med. F._____ unter Berücksichtigung der Befunde der beiden MRI vom 31. Dezember 2012 (SUVA-act. 43 und 44) und vom
12 - dass eine Kontusion bzw. eine Distorsion im Normalfall innerhalb von sechs Monaten vollumfänglich abheile. Diese Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. F._____ ist angesichts der bildgebenden Abklärungen, der kreisärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und der entsprechenden Beurteilung von Dr. med. F._____ vom 29. April 2013 unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten (SUVA-act. 40) nicht zu beanstanden. Der kreisärztliche Bericht ist umfassend und schlüssig. Den Akten sind auch keine abweichenden ärztlichen Beurteilungen zu entnehmen, welche die Einschätzung von Dr. med. F._____ in Zweifel ziehen könnten. Aus diesen ergibt sich vielmehr, dass sowohl die Fachärzte für orthopädische Chirurgie der Klinik D., Dres. med. I. (SUVA-act. 14) und K._____ (SUVA- act. 73/3), als auch der Hausarzt Dr. med. C., Facharzt FMH für Innere Medizin (SUVA-act. 37), von einer Traumatisierung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Knie rechts durch den Unfall vom 16. Dezember 2012 ausgegangen sind. Auch der Radiologe Dr. med. H. hielt in seinem Bericht vom 17. September 2013 (SUVA-act. 88) fest, dass sich im Verlauf eine deutliche Regredienz des Knochenmarködems zeige, sodass sicher eine recht deutliche traumatische Komponente vorgelegen habe. Von der Bildgebung her handle es sich am wahrscheinlichsten um eine vorbestehende Knorpelschädigung mit durch den Unfall deutlicher Traumatisierung. Ob es zu einer Progredienz der Knorpelschäden gekommen sei, könne nicht mit Sicherheit bestimmt werden, da unmittelbar nach dem Unfall keine Untersuchung vorliege. Im Weiteren hält er fest, dass es MR- tomographisch nicht mit Sicherheit möglich sei, zwischen einer ursprünglich traumatischen oder allenfalls auch degenerativen Erkrankung zu unterscheiden. Dennoch lege er seine Hand nicht ins Feuer, dass es sich um einen rein degenerativen Prozess handle. Aus
13 - den vorhandenen medizinischen Akten kann somit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht entnommen werden, dass die Ärzte den Unfall vom 16. Dezember 2012 für den heutigen Zustand mit Sicherheit mitursächlich respektive überwiegend wahrscheinlich sogar allein ursächlich einschätzen. Ebenso kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm vorgebrachten Einwand, dass er vor dem Unfall vollständig beschwerdefrei gewesen sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann die Formel "post hoc, ergo propter hoc" – wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist – nicht als Beweis betrachtet werden und erlaubt nicht, einen natürlichen Kausalzusammenhang mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 119 V 335 E.2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E.5.4). Selbst wenn schliesslich Dr. med. K._____ am 27. Juni 2013 (SUVA-act. 73/3) eine stationäre Rehabilitation in L._____ empfohlen hat, so kann auch daraus nicht geschlossen werden, dass der Status quo sine nicht erreicht sei. Eine Rehabilitation kann grundsätzlich auch bei krankheitsbedingten Beschwerden sinnvoll sein. Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die praktisch identischen MRI vom 31. Dezember 2012 und vom 10. Mai 2013 bezüglich der degenerativen Befunde und den medizinischen Beurteilungen ihres Kreisarztes nicht von einer überwiegend wahrscheinlichen richtungsgebenden, sondern von einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Knie rechts durch den Unfall und im Bereich des Beckens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von keinen strukturellen Unfallfolgen ausgegangen ist. Sie hat zu Recht festgestellt, dass der Status quo sine bezüglich der Unfallfolgen spätestens per 30. Juni 2013 erreicht ist. Auch ist folgerichtig nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin
14 - damit auch nicht mehr mit der Frage des Grads der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem Juli 2013 auseinandergesetzt hat. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe seine 100%ige Arbeitsunfähigkeit über den 30. Juni 2013 hinaus bis heute anerkannt, ist damit nicht zu folgen. Auch zielt die Rüge ins Leere, dass der Kreisarzt Dr. med. F._____ den Beschwerdeführer zu Unrecht als übergewichtig bezeichnet habe. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, zitierte der Kreisarzt in seinem Bericht vom 29. April 2013 (SUVA-act. 40/1) diesbezüglich den Arztbericht der Klinik D._____ vom