VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 107 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Caluori URTEIL vom 22. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ ist mit einem Pensum von 50 % beim Kanton Graubünden angestellt. Gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis ist sie obligatorisch bei der B._____ AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. 2.Am 23. Januar 2013 reichte A._____ bei der B._____ eine Schadensmeldung ein, wonach sie am 6. Dezember 2012 bei Hausarbeiten das kurz zuvor operierte Knie rechts geschont und dabei das linke Knie voll belastet und verdreht habe. 3.Am 11. Januar 2013 suchte A._____ Dr. med. C._____ auf. Gemäss dessen Arztzeugnis vom 31. Januar 2013 wurde bei dieser Konsultation folgender Befund erhoben: "Knie links mit leichtem Gelenkerguss, kein Hämatom nachweisbar. Druckdolenz über der medialen Meniskusleiste und Provokationsschmerz bei Einnahme des Schneidersitzes; stabiler Bandapparat." Als Diagnose wurde ein Verdacht auf mediale Meniskusläsion bei Status nach Distorsion des linken Kniegelenks gestellt. Dr. med. C._____ führte dazu aus, dass die Patientin eine schnelle Bewegung nach rechts gemacht habe und dabei gestürzt sei, wobei sie sich das linke Kniegelenk verdreht habe. Seither würden persistierende, leichte belastungsabhängige Schmerzen und eine leichte Bewegungseinschränkung bestehen. 4.Auf Nachfrage der B._____ präzisierte A._____ am 6. Februar 2013, dass sie bei Hausarbeiten das kurz zuvor operierte Knie geschont und somit das linke Knie voll belastet und verdreht habe. Die Frage nach vorbestehenden Beschwerden verneinte sie. 5.Bereits zuvor, nämlich am 8. Januar 2013, hatte A._____ eine Schadensmeldung wegen einer anderen Verletzung bei der B._____
3 - eingereicht. Darin machte sie geltend, sie habe sich am 20. April 2012 beim Spielen mit den Kindern das rechte Knie verdreht. Die am
5 - Ungewöhnlichkeit im Sinne einer Programmwidrigkeit entnommen werden, ein Unfall sei deshalb zu verneinen. Ebenso wenig liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor, weil eine Verdachtsdiagnose keine Listenverletzung darstelle. Zudem handle es sich bei der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bewegung um eine normale Lebensverrichtung, welcher kein gesteigertes Gefährdungspotential innewohne. Von der Anordnung eines Gutachtens für die Beurteilung der Kausalität sei abzusehen, weil Rechtsfragen dem Beweis und damit einem allfälligen Gutachten gar nicht zugänglich seien. Soweit Tatfragen begutachtet werden sollten, seien kaum neue Ergebnisse zu erwarten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2013. Die Beschwerdeführerin hatte zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz in Chur. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 ATSG, wonach die Frist, sofern der letzte Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag endet, ist in casu mit Eingabe vom 16. September 2013 rechtzeitig Beschwerde erhoben worden, auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
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8 - Auf Nachfragen des Unfallversicherers hin bestätigte die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2013 in fast identischem Wortlaut den Ereignishergang (UV-act. 3). Der behandelnde Arzt, Dr. med. C._____, führte in seinem Arztzeugnis vom 31. Januar 2013 aus: "Die Patientin machte eine schnelle Bewegung nach rechts und stürzte dabei, wobei sie sich das linke Kniegelenk verdrehte." (UV-act. 2). In der Einsprache- und in der Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin sodann aus: "Als sie hierzu [Staubsaugen unter dem Sofa] in die Knie wollte, bemerkte sie, dass sie das rechte Bein ja nicht biegen konnte. Es war noch einbandagiert, und die Beschwerdeführerin konnte das rechte Knie weder voll durchstrecken, noch voll anwinkeln. Folglich duckte sie sich, indem sie das rechte Bein gestreckt liess, und saugte die Fläche unter dem Sofa ab. Anschliessend zog sie das Staubsaugrohr wieder heraus und wollte aufstehen. Da sie das rechte Bein gestreckt hatte und dieses folglich nicht belasten konnte, belastete sie automatisch einzig das linke Bein und streckte es durch. Gleichzeitig machte sie automatisch eine Drehung nach rechts, gegen das gestreckte rechte Bein. Als sie das linke Knie bei etwa 90 Grad angewinkelt hatte, verspürte sie einen Zwick, begleitet von einem tief stechenden Schmerz im Knie. Dieser war so stark, dass ihr linkes Bein sie nicht mehr trug, sie fiel sogleich hin und konnte auch nicht gleich wieder aufstehen." Zusammenfassend führte die Beschwerdeführerin anfangs also aus, das linke Bein bei Hausarbeiten voll belastet und sich dabei das Knie verdreht zu haben. Diese Schilderung des Ereignishergangs bestätigte sie auch, nachdem der behandelnde Arzt am 31. Januar 2013 in seinem Arztzeugnis ausführte, die Patientin habe eine schnelle Bewegung nach rechts gemacht, wobei sie gestürzt sei und das linke Knie verdreht habe. Erst nach Kenntnis der negativen Leistungsverfügung der Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin im Einsprache- und
9 - Beschwerdeverfahren aus, sie sei aus geduckter Position aufgestanden und habe, da sie das einbandagierte rechte Bein nicht habe belasten können, automatisch einzig das linke Bein belastet. Beim Aufstehen habe sie eine Drehung gemacht, wobei sie sich das linke Knie verletzt habe. d)Die Sachverhaltsdarstellungen sind nicht nur unterschiedlich detailliert, sondern weichen auch voneinander ab. Übereinstimmend ist in allen Ausführungen zum Ereignishergang lediglich, dass die Beschwerdeführerin das linke Bein voll belastet und das Knie verdreht hat. In der Unfallmeldung und im anschliessend ausgefüllten Fragebogen ist weder von einem "Sturz" noch von "Aufstehen" die Rede. Bei sich wiedersprechenden Ausführungen wäre entsprechend der Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" demnach einzig von "Belasten und Verdrehen des linken Knies" auszugehen. Es ist zwar darauf hinzuweisen, dass dieser Beweisregel nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, wenn die Unfallmeldung erst Monate nach dem Ereignis erfolgte – vorliegend wurde die Unfallmeldung fast sieben Wochen nach dem behaupteten Ereignis eingereicht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.5). Richtig bleibt aber, dass Angaben im Einsprache- und Beschwerdeverfahren von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können. Dies insbesondere dann, wenn eine Sachverhaltsschilderung erstmals nach Kenntnis des ablehnenden Entscheids des Unfallversicherers erfolgt. Weitere Abklärungen – namentlich das von der Beschwerdeführerin verlangte Gutachten zur Klärung der Wahrscheinlichkeit der Kausalität – lassen vorliegend keine neuen Erkenntnisse zum Ereignishergang erwarten. In Anlehnung an die zitierte Beweismaxime und unter Anwendung des Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, hält das Gericht den Ereignishergang, wie er von der Beschwerdeführerin in ihrer Unfallmeldung und im anschliessenden Fragebogen ausgeführt
10 - wurde, für den wahrscheinlichsten. Es ist damit vorliegend weder von einem "Sturz" noch von einem "Aufstehen" auszugehen, sondern leidglich von "Belasten und Verdrehen des Knies". Dies ist nicht überspitzt formalistisch, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, sondern Ergebnis des im Sozialversicherungsrecht anwendbaren Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wonach das Gericht von jener Sachverhaltsdarstellung auszugehen hat, welche es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt.
11 - wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E.4.1, 129 V 402 E.2.1). Dabei bezieht sich das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nur auf den äusseren Faktor selber und nicht auch auf dessen Wirkung auf den menschlichen Körper (BGE 134 V 72 E.4.3.1, 99 V 136 E.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 31). Gemäss Rechtsprechung können auch Körperbewegungen ungewöhnliche äussere Faktoren sein, sofern bei unkoordinierten Bewegungen der normale Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges, beispielsweise durch Ausgleiten, Stolpern oder durch Abwehr eines Sturzes unterbrochen beziehungsweise gestört wird. Der natürliche Ablauf der Körperbewegung muss also durch einen in der Aussenwelt begründeten Umstand gleichsam "programmwidrig" beeinflusst werden (BGE 130 V 117 E.2.1; SVR 1999 UV Nr. 9 S. 27 E.3c/aa; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 ff.). Bei Gesundheitsschäden, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, namentlich von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines normalen Geschehensablauf eintreten können, muss das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit besonders deutlich erfüllt beziehungsweise die Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein. Die Ungewöhnlichkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer etwas ungewohnten, der zu verrichtenden Arbeit aber angepassten Körperstellung erfolgt (BGE 134 V 72 E.4.3.2.1, 99 V 136 E.1; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 40). c)Die Beschwerdeführerin führt aus, sie sei eine geübte Hausfrau und habe schon unzählige Male im Wohnzimmer Staub gesaugt. Während des Staubsaugens am 6. Dezember 2012 habe sie eine plötzliche,
12 - unvorhersehbare und unkoordinierte Bewegung machen müssen. Neu und programmwidrig sei gewesen, dass sie beim Aufstehen plötzlich nur mit dem nicht beschädigten linken Bein und damit unter doppelter Belastung desselben habe aufstehen können. Ebenso programmwidrig sei gewesen, dass sie sich aufgrund des einbandagierten rechten Knies auf einem Bein stehend habe drehen müssen. Ohne das äussere Ereignis hätte sie nicht die doppelte Belastung auf das linke Knie geben müssen, sie hätte sich nicht auf einem Bein drehen müssen und wäre bei dieser Drehung nicht umgefallen. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Auffassung, dass den Schilderungen der Beschwerdeführerin im Bezug auf das gemeldete Geschehen vom 6. Dezember 2012 keine Hinweise auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor entnommen werden können. Die Beschwerden seien bei einem normalen Bewegungsablauf, nämlich der Belastung des linken Knies mit dem ganzen Körpergewicht, aufgetreten. Ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment, also ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares sinnfälliges Ereignis, sei nicht ersichtlich, womit es am leistungsbegründenden Erfordernis des ungewöhnlichen äusseren Faktors fehle. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch deshalb, weil im geschilderten Sachverhalt keine Ungewöhnlichkeit erkennbar sei. d)Nach dem festgestellten massgeblichen Sachverhalt (vgl. vorne E.3d) hat die Beschwerdeführerin beim Staubsaugen das linke Bein voll belastet, weil sie das vor kurzem operierte rechte Knie schonen wollte, und hat dabei das linke Knie verdreht. Es handelt sich vorliegend also um eine Körperbewegung. Dem massgebenden Sachhergang fehlt es – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor. Die Belastung des Knies stellt vorliegend einen
13 - normalen Bewegungsablauf dar, der nicht durch etwas Programmwidriges unterbrochen oder gestört worden ist. Damit stellt das Ereignis vom
17 - (vgl. dazu Beschwerdeverfahren S 13 54). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass selbst wenn das rechte Knie noch einbandagiert gewesen war, die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2012 wieder fähig war, normale Lebensverrichtungen zu besorgen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem geschilderten massgebenden Sachverhalt (vgl. dazu vorne E.3d). Im operierten rechten Knie lag demnach kein Umstand begründet, der zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung führte. Darüber hinaus ist dem massgeblichen Handlungsablauf, wie er von der Beschwerdeführerin in der Schadensmeldung dargelegt wurde, auch sonst kein Hinzutreten eines äusseren Faktors zu entnehmen, der ein gesteigertes Gefahrenpotential in sich barg. Der Ereignishergang lässt sodann auch keine Beanspruchung des Körpers erkennen, die über der physiologisch normalen liegen würde. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere nicht glaubhaft, dass sie das Knie bei einer brüsken Körperdrehung verdreht habe oder eine Körperdrehung unter erhöhtem Kraftaufwand erfolgt sei. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nur das linke Bein belastet haben sollte, stellt das eigene Körpergewicht noch keine erhöhte Krafteinwirkung auf den Körper dar, welche über der physiologisch normalen Beanspruchung liegt und ein gesteigertes Gefahrenpotential in sich birgt. Folglich ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kein äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung auszumachen, der die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie, und sei es auch nur als Auslöser, verursacht haben könnte. Damit liegt in casu auch dann keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor, wenn die Verdachtsdiagnose der Meniskusläsion bestätigt werden könnte. Die Ablehnung der Leistungsplicht für die geltend gemachten Kniebeschwerden links erfolgte damit zu Recht.
18 - 7.Bei dieser Rechtslage erübrigt es sich, die medizinischen Akten von Dr. med. C._____ einzuholen, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass sie die entsprechenden Akten auch ohne weiteres selbst hätte einreichen können. Ebenfalls erübrigt sich die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen. Soweit es um die Klärung von Rechtsfragen geht, ist auf das beantragte medizinische Gutachten zu verzichten, weil Rechtsfragen nicht medizinisch geklärt werden können. 8.Nachdem vorliegend weder ein Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben sind, hat die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für die geltend gemachten Kniebeschwerden links zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2013 ist damit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren im Sozialversicherungsrecht – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht sodann nach Art. 61 lit. g ATSG e contrario keine aussergerichtliche Entschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
19 - 4.[Mitteilungen]