VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 107 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Caluori URTEIL vom 22. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ ist mit einem Pensum von 50 % beim Kanton Graubünden angestellt. Gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis ist sie obligatorisch bei der B._____ AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. 2.Am 23. Januar 2013 reichte A._____ bei der B._____ eine Schadensmeldung ein, wonach sie am 6. Dezember 2012 bei Hausarbeiten das kurz zuvor operierte Knie rechts geschont und dabei das linke Knie voll belastet und verdreht habe. 3.Am 11. Januar 2013 suchte A._____ Dr. med. C._____ auf. Gemäss dessen Arztzeugnis vom 31. Januar 2013 wurde bei dieser Konsultation folgender Befund erhoben: "Knie links mit leichtem Gelenkerguss, kein Hämatom nachweisbar. Druckdolenz über der medialen Meniskusleiste und Provokationsschmerz bei Einnahme des Schneidersitzes; stabiler Bandapparat." Als Diagnose wurde ein Verdacht auf mediale Meniskusläsion bei Status nach Distorsion des linken Kniegelenks gestellt. Dr. med. C._____ führte dazu aus, dass die Patientin eine schnelle Bewegung nach rechts gemacht habe und dabei gestürzt sei, wobei sie sich das linke Kniegelenk verdreht habe. Seither würden persistierende, leichte belastungsabhängige Schmerzen und eine leichte Bewegungseinschränkung bestehen. 4.Auf Nachfrage der B._____ präzisierte A._____ am 6. Februar 2013, dass sie bei Hausarbeiten das kurz zuvor operierte Knie geschont und somit das linke Knie voll belastet und verdreht habe. Die Frage nach vorbestehenden Beschwerden verneinte sie. 5.Bereits zuvor, nämlich am 8. Januar 2013, hatte A._____ eine Schadensmeldung wegen einer anderen Verletzung bei der B._____

  • 3 - eingereicht. Darin machte sie geltend, sie habe sich am 20. April 2012 beim Spielen mit den Kindern das rechte Knie verdreht. Die am

  1. Oktober 2012 durchgeführte Teilmenisektomie und die darauf folgende Arbeitsunfähigkeit vom 29. Oktober bis zum 10. November 2012 zu 100 % und vom 12. November bis zum 16. November 2012 zu 60 % seien Folgen dieses Ereignisses. Das Ereignis ist Gegenstand eines weiteren verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. S 13 54). 6.Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 verneinte die B._____ einen Leistungsanspruch für das gemeldete Ereignis vom 6. Dezember 2012 und die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Köperschädigung vorliege, weil es an einem äusseren Faktor und an der Ungewöhnlichkeit fehle. Die dagegen von A._____ erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom
  2. August 2013 abgewiesen. Die Krankenversicherung D._____ AG zog ihre am 13. Juni 2013 vorsorglich erhobene Einsprache am 19. Juli 2013 zurück. 7.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 16. September 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (recte: des Einspracheentscheids) und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen, eventuell sei sie von einer neutralen Fachperson oder von neutralen Fachpersonen gründlich begutachten zu lassen, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der B._____. Die Beschwerdeführerin schilderte zunächst detailliert den Unfallhergang; über diesen würden keine divergierenden Angaben bestehen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Meniskusrisse würden nach Gesetz unfallähnliche
  • 4 - Körperschädigungen darstellen, es sei denn, die Verletzung könne eindeutig auf eine Erkrankung oder Abnutzung zurückgeführt werden. Beides sei vorliegend nicht der Fall, weshalb eine Leistungspflicht des Unfallversicherers bestehe. Die Bedienung eines Haushaltgeräts stelle zudem eine Tätigkeit dar, dem ein gewisses erhöhtes Gefährdungspotential für den menschlichen Körper innewohne. Im Weiteren sei auch die Voraussetzung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllt, weshalb auch der Unfallbegriff zu bejahen sei. Eventuell sei durch ein neutrales Gutachten eine Klärung über die Wahrscheinlichkeit der Kausalität herzustellen. 8.In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2013 beantragte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Festhaltung am Einspracheentscheid die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe sowohl betreffend der Verletzung am Knie rechts (vgl. dazu das Beschwerdeverfahren S 13 54) als auch im vorliegenden Verfahren divergierende Aussagen über den Unfallhergang, zumindest im Verhältnis zu den Angaben des behandelnden Arztes, gemacht. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb in der Unfallmeldung vom 8. Januar 2013 bezüglich der Knieverletzung rechts die Beschwerden am linken Knie nicht erwähnt worden seien und weshalb die Beschwerdeführerin mit einer ärztlichen Konsultation bis zum
  1. Januar 2013 zugewartet habe, obwohl angeblich seit dem
  2. Dezember 2012 einschiessende Schmerzen bestanden hätten. Die Beschwerdeführerin mache im Einsprache- und Beschwerdeverfahren plötzlich detaillierte, erneut abweichende Ausführungen zum Ereignishergang. Diese Ausführungen seien unbehelflich, da sie von versicherungstechnischen und -rechtlichen Überlegungen geprägt sein dürften. Es sei deshalb vom Sachverhalt auszugehen, wie er in der Schadensmeldung mitgeteilt worden sei. Diesem könne aber keine
  • 5 - Ungewöhnlichkeit im Sinne einer Programmwidrigkeit entnommen werden, ein Unfall sei deshalb zu verneinen. Ebenso wenig liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor, weil eine Verdachtsdiagnose keine Listenverletzung darstelle. Zudem handle es sich bei der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bewegung um eine normale Lebensverrichtung, welcher kein gesteigertes Gefährdungspotential innewohne. Von der Anordnung eines Gutachtens für die Beurteilung der Kausalität sei abzusehen, weil Rechtsfragen dem Beweis und damit einem allfälligen Gutachten gar nicht zugänglich seien. Soweit Tatfragen begutachtet werden sollten, seien kaum neue Ergebnisse zu erwarten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2013. Die Beschwerdeführerin hatte zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz in Chur. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 ATSG, wonach die Frist, sofern der letzte Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag endet, ist in casu mit Eingabe vom 16. September 2013 rechtzeitig Beschwerde erhoben worden, auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

  • 6 -

  1. a)Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für die geltend gemachten Kniebeschwerden links zu Recht verneint hat. Dabei ist umstritten, ob die Kniebeschwerden auf ein Unfallereignis oder eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen sind und ob eine Verdachtsdiagnose für die Begründung der Leistungspflicht ausreichend ist. b)Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Art. 6 Abs. 2 UVG sieht sodann vor, dass der Bundesrat auch Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen kann. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht und verschiedene Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt.
  2. a)Zunächst ist strittig, ob die Beschwerdeführerin den Hergang des Ereignisses vom 6. Dezember 2012 jeweils übereinstimmend geschildert hat oder ob verschiedene Sachverhaltsdarstellungen vorliegen und falls ja, aufgrund welcher die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu beurteilen ist. b)Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben genügen diesem Erfordernis nicht (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50; BGE 103 V 175 E.a; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht einen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden
  • 7 - Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (RKUV 1986 Nr. U 9 S. 347 E.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 96/03 vom 7. Juli 2003 E.2.2; BGE 126 V 353 E.5b, BGE 121 V 45 E.2a; RUMO-JUNGO ALEXANDRA/HOLZER ANDRÉ PIERRE, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 29). Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang ist die Beweismaxime heranzuziehen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meist grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1; BGE 121 V 45 E.2a). Diese Beweismaxime stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
  1. Mai 2004 E.3.3.4 [=RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 f.]; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1). c)Die Beschwerdeführerin führte in der Unfallmeldung vom 23. Januar 2013 aus: "Bei Hausarbeiten wollte ich mein vor kurzem operiertes rechtes Knie schonen und habe das linke Knie voll belastet und verdreht." (UV-act. 1).
  • 8 - Auf Nachfragen des Unfallversicherers hin bestätigte die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2013 in fast identischem Wortlaut den Ereignishergang (UV-act. 3). Der behandelnde Arzt, Dr. med. C._____, führte in seinem Arztzeugnis vom 31. Januar 2013 aus: "Die Patientin machte eine schnelle Bewegung nach rechts und stürzte dabei, wobei sie sich das linke Kniegelenk verdrehte." (UV-act. 2). In der Einsprache- und in der Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin sodann aus: "Als sie hierzu [Staubsaugen unter dem Sofa] in die Knie wollte, bemerkte sie, dass sie das rechte Bein ja nicht biegen konnte. Es war noch einbandagiert, und die Beschwerdeführerin konnte das rechte Knie weder voll durchstrecken, noch voll anwinkeln. Folglich duckte sie sich, indem sie das rechte Bein gestreckt liess, und saugte die Fläche unter dem Sofa ab. Anschliessend zog sie das Staubsaugrohr wieder heraus und wollte aufstehen. Da sie das rechte Bein gestreckt hatte und dieses folglich nicht belasten konnte, belastete sie automatisch einzig das linke Bein und streckte es durch. Gleichzeitig machte sie automatisch eine Drehung nach rechts, gegen das gestreckte rechte Bein. Als sie das linke Knie bei etwa 90 Grad angewinkelt hatte, verspürte sie einen Zwick, begleitet von einem tief stechenden Schmerz im Knie. Dieser war so stark, dass ihr linkes Bein sie nicht mehr trug, sie fiel sogleich hin und konnte auch nicht gleich wieder aufstehen." Zusammenfassend führte die Beschwerdeführerin anfangs also aus, das linke Bein bei Hausarbeiten voll belastet und sich dabei das Knie verdreht zu haben. Diese Schilderung des Ereignishergangs bestätigte sie auch, nachdem der behandelnde Arzt am 31. Januar 2013 in seinem Arztzeugnis ausführte, die Patientin habe eine schnelle Bewegung nach rechts gemacht, wobei sie gestürzt sei und das linke Knie verdreht habe. Erst nach Kenntnis der negativen Leistungsverfügung der Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin im Einsprache- und

  • 9 - Beschwerdeverfahren aus, sie sei aus geduckter Position aufgestanden und habe, da sie das einbandagierte rechte Bein nicht habe belasten können, automatisch einzig das linke Bein belastet. Beim Aufstehen habe sie eine Drehung gemacht, wobei sie sich das linke Knie verletzt habe. d)Die Sachverhaltsdarstellungen sind nicht nur unterschiedlich detailliert, sondern weichen auch voneinander ab. Übereinstimmend ist in allen Ausführungen zum Ereignishergang lediglich, dass die Beschwerdeführerin das linke Bein voll belastet und das Knie verdreht hat. In der Unfallmeldung und im anschliessend ausgefüllten Fragebogen ist weder von einem "Sturz" noch von "Aufstehen" die Rede. Bei sich wiedersprechenden Ausführungen wäre entsprechend der Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" demnach einzig von "Belasten und Verdrehen des linken Knies" auszugehen. Es ist zwar darauf hinzuweisen, dass dieser Beweisregel nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, wenn die Unfallmeldung erst Monate nach dem Ereignis erfolgte – vorliegend wurde die Unfallmeldung fast sieben Wochen nach dem behaupteten Ereignis eingereicht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.5). Richtig bleibt aber, dass Angaben im Einsprache- und Beschwerdeverfahren von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können. Dies insbesondere dann, wenn eine Sachverhaltsschilderung erstmals nach Kenntnis des ablehnenden Entscheids des Unfallversicherers erfolgt. Weitere Abklärungen – namentlich das von der Beschwerdeführerin verlangte Gutachten zur Klärung der Wahrscheinlichkeit der Kausalität – lassen vorliegend keine neuen Erkenntnisse zum Ereignishergang erwarten. In Anlehnung an die zitierte Beweismaxime und unter Anwendung des Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, hält das Gericht den Ereignishergang, wie er von der Beschwerdeführerin in ihrer Unfallmeldung und im anschliessenden Fragebogen ausgeführt

  • 10 - wurde, für den wahrscheinlichsten. Es ist damit vorliegend weder von einem "Sturz" noch von einem "Aufstehen" auszugehen, sondern leidglich von "Belasten und Verdrehen des Knies". Dies ist nicht überspitzt formalistisch, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, sondern Ergebnis des im Sozialversicherungsrecht anwendbaren Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wonach das Gericht von jener Sachverhaltsdarstellung auszugehen hat, welche es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt.

  1. a)Zu prüfen ist sodann, ob ein Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG vorliegt, aufgrund dessen die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig wäre. Im Streitfall entscheidet das Gericht, ob die einzelnen Merkmale des Unfallbegriffs, in casu insbesondere die Ungewöhnlichkeit und der äussere Faktor, gegeben sind. Spricht der rechtserhebliche Sachverhalt nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der einzelnen Begriffsmerkmale, ist ein Unfall im Rechtssinne zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom
  2. März 2012 E.5.1). Dabei kann unter Umständen zwar der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich aber selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls (BGE 134 V 72 E.4.3.2.2 mit Hinweisen). b)Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein äusserer Faktor dann ungewöhnlich,
  • 11 - wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E.4.1, 129 V 402 E.2.1). Dabei bezieht sich das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nur auf den äusseren Faktor selber und nicht auch auf dessen Wirkung auf den menschlichen Körper (BGE 134 V 72 E.4.3.1, 99 V 136 E.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 31). Gemäss Rechtsprechung können auch Körperbewegungen ungewöhnliche äussere Faktoren sein, sofern bei unkoordinierten Bewegungen der normale Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges, beispielsweise durch Ausgleiten, Stolpern oder durch Abwehr eines Sturzes unterbrochen beziehungsweise gestört wird. Der natürliche Ablauf der Körperbewegung muss also durch einen in der Aussenwelt begründeten Umstand gleichsam "programmwidrig" beeinflusst werden (BGE 130 V 117 E.2.1; SVR 1999 UV Nr. 9 S. 27 E.3c/aa; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 ff.). Bei Gesundheitsschäden, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, namentlich von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines normalen Geschehensablauf eintreten können, muss das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit besonders deutlich erfüllt beziehungsweise die Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein. Die Ungewöhnlichkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer etwas ungewohnten, der zu verrichtenden Arbeit aber angepassten Körperstellung erfolgt (BGE 134 V 72 E.4.3.2.1, 99 V 136 E.1; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 40). c)Die Beschwerdeführerin führt aus, sie sei eine geübte Hausfrau und habe schon unzählige Male im Wohnzimmer Staub gesaugt. Während des Staubsaugens am 6. Dezember 2012 habe sie eine plötzliche,

  • 12 - unvorhersehbare und unkoordinierte Bewegung machen müssen. Neu und programmwidrig sei gewesen, dass sie beim Aufstehen plötzlich nur mit dem nicht beschädigten linken Bein und damit unter doppelter Belastung desselben habe aufstehen können. Ebenso programmwidrig sei gewesen, dass sie sich aufgrund des einbandagierten rechten Knies auf einem Bein stehend habe drehen müssen. Ohne das äussere Ereignis hätte sie nicht die doppelte Belastung auf das linke Knie geben müssen, sie hätte sich nicht auf einem Bein drehen müssen und wäre bei dieser Drehung nicht umgefallen. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Auffassung, dass den Schilderungen der Beschwerdeführerin im Bezug auf das gemeldete Geschehen vom 6. Dezember 2012 keine Hinweise auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor entnommen werden können. Die Beschwerden seien bei einem normalen Bewegungsablauf, nämlich der Belastung des linken Knies mit dem ganzen Körpergewicht, aufgetreten. Ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment, also ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares sinnfälliges Ereignis, sei nicht ersichtlich, womit es am leistungsbegründenden Erfordernis des ungewöhnlichen äusseren Faktors fehle. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch deshalb, weil im geschilderten Sachverhalt keine Ungewöhnlichkeit erkennbar sei. d)Nach dem festgestellten massgeblichen Sachverhalt (vgl. vorne E.3d) hat die Beschwerdeführerin beim Staubsaugen das linke Bein voll belastet, weil sie das vor kurzem operierte rechte Knie schonen wollte, und hat dabei das linke Knie verdreht. Es handelt sich vorliegend also um eine Körperbewegung. Dem massgebenden Sachhergang fehlt es – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor. Die Belastung des Knies stellt vorliegend einen

  • 13 - normalen Bewegungsablauf dar, der nicht durch etwas Programmwidriges unterbrochen oder gestört worden ist. Damit stellt das Ereignis vom

  1. Dezember 2012 kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG dar, weshalb die Leistungspflicht zu Recht verneint wurde. e)Im Übrigen erscheint für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb das vorliegende Ereignis vom 6. Dezember 2012 und die Kniebeschwerden links in der Unfallmeldung vom 8. Januar 2013 bezüglich der Kniebeschwerden rechts nicht erwähnt wurden, obwohl in jenem Zeitpunkt die Beschwerden im linken Knie bereits bestanden haben. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin trotz behaupteter einschiessender Schmerzen am 6. Dezember 2012 und verstärkten Schmerzen in den Folgetagen mit einer ärztlichen Konsultation bis zum bereits vereinbarten Kontrolltermin vom 11. Januar 2013 zuwartete. Dies alles lässt Zweifel am Bestehen eines angeblichen Unfallereignisses aufkommen.
  2. a)Nachdem ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu Recht verneint wurde, ist zu prüfen, ob allenfalls eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, welche eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründet. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und die in lit. a – h aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt. Diese Aufzählung in Art. 9 Abs. 2 lit. a – h UVV ist abschliessend und darf weder vom Versicherer noch vom Gericht durch Analogieschlüsse erweitert werden (BGE 116 V 145 E.2b).
  • 14 - b)Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 31. Januar 2013 wurde vorliegend die Verdachtsdiagnose einer medialen Meniskusläsion gestellt. Eine blosse Verdachtsdiagnose stellt im Gegensatz zu einem diagnostizierten Meniskusriss, welcher nach Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV als unfallähnliche Körperschädigung gilt, keine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV dar. In der Bagatellunfall-Meldung vom 22. Januar 2012 an die Beschwerdegegnerin heisst es zwar unter Verletzung: Knie links, Meniskusriss (Bf-act. 4). Das Formular ist aber, anders als die Beschwerdeführerin ausführt, nicht vom behandelnden Arzt ausgefüllt, zumindest nicht von diesem unterzeichnet worden. Worauf sich die Angaben zur Verletzung in der Bagatellunfall-Meldung stützen ist unklar. Festgehalten werden kann damit, dass eine ärztliche Bestätigung eines Meniskusrisses fehlt. Eine gesicherte Diagnose und damit eine Listenverletzung könnte nur bildgebend oder operativ bestätigt werden. Von der Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen kann aber vorliegend verzichtet werden, weil – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – selbst eine Bestätigung der Diagnose im Ergebnis nichts ändern würde.
  1. a)Nach der Rechtsprechung müssen auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen alle Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein, ausgenommen ist lediglich das Element der Ungewöhnlichkeit eines äusseren Faktors. Der äussere Faktor als ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall, stellt dabei eine wichtige Voraussetzung dar. Liegt kein äusseres Ereignis vor, und sei es nur als Auslöser für eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV, handelt es sich um eine krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung (BGE 129 V 466 E.2.2). Das äussere Ereignis kann grundsätzlich in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E.4.1 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer schädigender Faktor im Sinne der
  • 15 - Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E.4.2.1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Gemäss Rechtsprechung ist für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Dies ist der Fall, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, oder wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers gleichkommt (BGE 129 V 466 E.4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_665/2010 vom
  1. Januar 2011 E.3.2, 8C_656/2008 vom 13. Februar 2009 E.3.2; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 80 f.). Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Körpers stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewohnen muss (BGE 129 V 466 E.4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_665/2010 vom 10. Januar 2011 E.3.2, 8C_656/2008 vom 13. Februar
  • 16 - 2009 E.3.2). Für die Bejahung des äusseren Faktors braucht es zusammenfassend demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotential, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E.4.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_665/2010 vom 10. Januar 2011 E.3.2, 8C_656/2008 vom 13. Februar 2009 E.3.2). b)Die Beschwerdegegnerin verneint vorliegend eine unfallähnliche Körperschädigung mit der Begründung, dass kein äusserer Faktor im Sinne eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen und unfallähnlichen Vorfalls gegeben sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Bewegung ausgeführt, welche nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen könne. Vielmehr handle es sich bei der beschriebenen Bewegung um eine normale Lebensverrichtung, welcher kein gesteigertes Gefährdungspotential innewohne. c)Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim Staubsaugen zur Schonung des operierten rechten Knies das linke Bein stärker belastet und dabei das linke Knie verdreht zu haben. Sie gibt also eine körpereigene Bewegung an. Das äussere Ereignis kann grundsätzlich in einer körpereigenen Bewegung liegen, sofern dem Geschehen ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Staubsaugen stellt grundsätzlich eine normale Lebensverrichtung ohne gesteigertes Gefahrenpotential dar. Daran ändert vorliegend nichts, dass die Beschwerdeführerin angibt, dass linke Bein zur Schonung des vor kurzem operierten rechten Knies stärker belastet zu haben. Die Operation am rechten Knie wurde am 29. Oktober 2012 durchgeführt, seit dem
  1. November 2012 war die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig
  • 17 - (vgl. dazu Beschwerdeverfahren S 13 54). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass selbst wenn das rechte Knie noch einbandagiert gewesen war, die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2012 wieder fähig war, normale Lebensverrichtungen zu besorgen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem geschilderten massgebenden Sachverhalt (vgl. dazu vorne E.3d). Im operierten rechten Knie lag demnach kein Umstand begründet, der zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung führte. Darüber hinaus ist dem massgeblichen Handlungsablauf, wie er von der Beschwerdeführerin in der Schadensmeldung dargelegt wurde, auch sonst kein Hinzutreten eines äusseren Faktors zu entnehmen, der ein gesteigertes Gefahrenpotential in sich barg. Der Ereignishergang lässt sodann auch keine Beanspruchung des Körpers erkennen, die über der physiologisch normalen liegen würde. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere nicht glaubhaft, dass sie das Knie bei einer brüsken Körperdrehung verdreht habe oder eine Körperdrehung unter erhöhtem Kraftaufwand erfolgt sei. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nur das linke Bein belastet haben sollte, stellt das eigene Körpergewicht noch keine erhöhte Krafteinwirkung auf den Körper dar, welche über der physiologisch normalen Beanspruchung liegt und ein gesteigertes Gefahrenpotential in sich birgt. Folglich ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kein äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung auszumachen, der die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie, und sei es auch nur als Auslöser, verursacht haben könnte. Damit liegt in casu auch dann keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor, wenn die Verdachtsdiagnose der Meniskusläsion bestätigt werden könnte. Die Ablehnung der Leistungsplicht für die geltend gemachten Kniebeschwerden links erfolgte damit zu Recht.

  • 18 - 7.Bei dieser Rechtslage erübrigt es sich, die medizinischen Akten von Dr. med. C._____ einzuholen, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass sie die entsprechenden Akten auch ohne weiteres selbst hätte einreichen können. Ebenfalls erübrigt sich die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen. Soweit es um die Klärung von Rechtsfragen geht, ist auf das beantragte medizinische Gutachten zu verzichten, weil Rechtsfragen nicht medizinisch geklärt werden können. 8.Nachdem vorliegend weder ein Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben sind, hat die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für die geltend gemachten Kniebeschwerden links zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2013 ist damit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren im Sozialversicherungsrecht – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht sodann nach Art. 61 lit. g ATSG e contrario keine aussergerichtliche Entschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung]

  • 19 - 4.[Mitteilungen]

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GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2013 107
Entscheidungsdatum
20.02.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026