VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 103 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuar Simmen URTEIL vom 13. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Leistungen nach UVG
2 - 1.A._____ ist bei der C._____ AG angestellt und bei der B._____ AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 6. Mai 2013 erhielt die B._____ AG die Mitteilung, dass sich A._____ anlässlich eines Sturzes auf der Kellertreppe Mitte Januar 2011 das rechte Knie angeschlagen habe. Das Schadendatum wurde mit 15. Januar 2011 („unpräzis“) angegeben. In der erwähnten Schadenmeldung wurde weiter ausgeführt, die seit dem Unfall bestehenden Schmerzen seien selbst mit Salben behandelt worden. Im Juni 2011 und Mai 2013 habe A._____ aufgrund der anhaltenden Beschwerden ihren Hausarzt Dr. med. D._____ aufgesucht. Am 2. Mai 2013 sei im Diagnose Zentrum N., ein MRI durchgeführt worden. Dieses habe einen Horizontalriss am lateralen Meniskus ergeben. Gemäss Fragebogen vom 10. Mai 2013 sei A. bei Dr. med. D._____ in Behandlung und von diesem zu Dr. med. E._____ überwiesen worden. Ein Termin bei Dr. med. E._____ stehe noch aus. 2.Dr. med. D._____ führte im Arztbericht vom 7. Mai 2013 aus, die Erstbehandlung sei am 23. April 2013 erfolgt. Er befand eine Streckhemmung bei ansonsten unauffälligen Tests. Das MRI habe einen intrameniskalen Horizontalriss am lateralen Meniskus, vor allem im Vorderhornbereich, mit deutlichem langstreckigem Ganglion vom Hinterhorn zum Vorderhorn ergeben. Diagnostiziert wurde eine Verletzung des lateralen Meniskus rechts. Hinsichtlich Kausalität führte Dr. med. D._____ aus, dass der klinische Befund, die Anamnese und der MRI-Befund übereinstimmen würden. Es könne sich durchaus um einen Spätschaden des damaligen Unfalls handeln. Im Überweisungsschreiben an Dr. med. E._____ vom 6. Mai 2013 hielt Dr. med. D._____ unter dem Titel Diagnose „Knieschmerzen rechts bei degenerativer Meniskusveränderung lateral Knie rechts“ fest.
3 - 3.Eine am 28. Mai 2013 von Dr. med. F._____ durchgeführte Kniegelenksonografie bestätigte das grosse Meniskusganglion lateral bei Meniskusläsion. Bei maximaler Flexion im rechten Kniegelenk bestünden zudem ein radiärer Einriss des medialen Meniskus und ein tubuläres Ganglion vom lateralen Meniskus ausgehend. 4.Auf Nachfrage der B._____ AG zur Behandlung im Juni 2011 beschrieb Dr. med. D._____ im Arztbericht vom 13. Juni 2013 den damaligen Befund und die Diagnose wie folgt: „Knieumfänge beidseits identisch, leichte Druckdolenz infrapatellär medial lateral ohne Erguss, nicht überwärmt, Zohlen negativ aber leichte Krepitation, VKB und Meniskusteste damals unauffällig, keine muskulären Verkürzungen, neurologische Tests unauffällig, Seitenbänder intakt. Diagnose: Reizknie.“ Hinsichtlich der damaligen Beschwerden hielt er fest: „Belastungsschmerzen im rechten Knie infrapatellär bei Belastung und im Liegen.“ Die Behandlung erfolgte mittels Physiotherapie. 5.Mit Schreiben an A._____ vom 5. Juli 2013 stellte die B._____ AG in Aussicht, keine Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen. Mit Verfügung vom
5 - Meniskusrisses spreche bei sonst weitgehend normalen Befunden ohne Degenerationen ebenfalls dafür, dass es sich dabei um eine Unfallfolge handle. Selbst wenn nur teilweise Unfallfolgen vorliegen sollten - was bestritten werde - wäre die B._____ AG gemäss Art. 36 UVG leistungspflichtig. Die Frage des überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom Januar 2011 und dem im Jahr 2013 diagnostizierten Meniskusriss habe der Arzt zu beantworten. Aufgrund der mündlichen Aussagen sei von einem mindestens überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang auszugehen. 7.Die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. Sie halte an ihrer Auffassung gemäss Einspracheentscheid fest. Es gehe nicht um den geschilderten Unfallhergang oder das genaue Schadendatum, sondern um die Tatsache, dass der Beweis, wonach die heutigen Beschwerden auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen seien, nicht habe erbracht werden könne. Das Unfalldatum habe weder in der Schadenmeldung noch anderweitig genau bezeichnet werden können. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Sturz Mitte Januar 2011 zu einem direkten Kontusionstrauma geführt habe. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das Unfallereignis bereits im Jahr 2011 thematisiert habe. Die damalige Diagnose „Reizknie“ lasse auch nicht auf ein solches schliessen. Eine Befragung des Sohnes der Beschwerdeführerin verspreche keine Klärung des Sachverhalts. Dieser könnte möglicherweise zum Unfall aussagen, nicht aber zur Frage der Kausalität zwischen dem damaligen Ereignis und den ab dem 23. April 2013 behandelten Kniebeschwerden. Die blosse Möglichkeit, dass es sich bei den Kniebeschwerden um Unfallfolgen handeln könnte, reiche zur Begründung eines Kausalzusammenhangs
6 - nicht aus. Notwendig wäre vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2013. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Unfallereignis von Mitte Januar 2011 und den diagnostizierten Kniebeschwerden und damit ihre Leistungspflicht hinsichtlich der Kniebeschwerden zu Recht verneint hat. 2.Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Art. 6 Abs. 2 UVG sieht sodann vor, dass der Bundesrat auch Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen kann. Von dieser Kompetenz hat der
7 - Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht und verschiedene Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt.
8 - übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypothese, und liegt anderseits unter demjenigen (etwa im Zivilprozess massgebenden) der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 96/03 vom 7. Juli 2003 E.2.2; BGE 126 V 353 E.5b, 125 V 193 E.2; RKUV 1986 Nr. U 9 S. 347; ALEXANDRA RUMO- JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 29; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 43 N. 30). b)Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben genügen diesem Erfordernis nicht (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50; BGE 103 V 175 E.a; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1). Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Detail gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (ALEXANDRA RUMO- JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 29). Ein Unfall unter Ausschluss von Zeugen gilt nicht an sich als unbewiesen. Doch müssen die Aussagen der versicherten Person als glaubwürdig erscheinen, dürfen keine Widersprüche aufweisen und müssen mit den vorhandenen Indizien
9 - im Wesentlichen übereinstimmen. Die versicherte Person muss aber nicht einen strikten Beweis für alle zeitlichen und örtlichen Umstände erbringen (ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 30). Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich aber selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls (BGE 134 V 72 E.4.3.2.2 mit Hinweisen). c)Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen, kann aber die Mitwirkung der Parteien beanspruchen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen somit in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift jedoch erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (RKUV 2003 Nr. U 485 S. 259 f., 1990 Nr. U 86 S. 50, 1986 Nr. U 9 S. 347 f.; ALEXANDRA RUMO- JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 29).
10 - von Dr. med. E._____ operiert wurde (vgl. Operationsbericht vom 10. Juli 2013, beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 7). Streitig ist dagegen, ob diese Beschwerden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf ein versichertes Unfallereignis gemäss Art. 4 ATSG oder ein sinnfälliges Geschehen gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV zurückzuführen sind. Die Beschwerdegegnerin verneint den Leistungsanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Kniebeschwerden nicht mit der im Sozialversicherungsrecht verlangten überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem behaupteten Unfallereignis von Mitte Januar 2011 stünden. Dieser Auffassung schliesst sich das Gericht an. b)Einerseits ist vorliegend bereits fraglich, wenn auch nicht entscheidrelevant, ob sich ein Unfallereignis Mitte Januar 2011 tatsächlich wie von der Beschwerdeführerin behauptet zugetragen hat. So konnte das Datum des geltend gemachten Unfallereignisses weder in der Schadenmeldung vom 6. Mai 2013 (Bg-act. 1) noch anderweitig genau bezeichnet werden. Vielmehr wurde dieses in der erwähnten Schadenmeldung mit 15. Januar 2011 und der Bemerkung „Schadendatum unpräzis“ angegeben. Sodann suchte die Beschwerdeführerin erst im Juni 2011 - mithin ein halbes Jahr nach dem behaupteten Unfallereignis - ihren Hausarzt Dr. med. D._____ auf. Dieser äusserte sich auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2013 (vgl. Bg-act. 8) zum „Befund vom Juni 2011 und Diagnose“ wie folgt: „Knieumfänge beidseits identisch, leichte Druckdolenz infrapatellär medial lateral ohne Erguss, nicht überwärmt, Zohlen negativ aber leichte Krepitation, VKB und Meniskusteste damals unauffällig, keine muskulären Verkürzungen, neurologische Test unauffällig, Seitenbänder intakt. Diagnose: Reizknie.“
11 - Unter dem Titel „Damalige Beschwerden laut Darstellung der Versicherten gemäss meinen Akteneintragungen“ führte Dr. med. D._____ in erwähntem Arztbericht aus: „Belastungsschmerzen im rechten Knie infrapatellär bei Belastung und im Liegen. Keine weiteren anamnestischen Notizen.“ Dem Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 13. Juni 2013 sind somit keine Hinweise auf ein allfälliges Unfallgeschehen von Mitte Januar 2011 zu entnehmen. Es ist aber davon auszugehen, dass Dr. med. D., wenn er damals von der Beschwerdeführerin über einen Mitte Januar 2011 erlittenen Treppensturz informiert worden wäre - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - dies in seinen Aufzeichnungen auch so festgehalten hätte. Entsprechende Angaben finden sich in seinen Unterlagen jedoch wie gesehen nicht. Damit ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der ärztlichen Untersuchung bei Dr. med. D. im Juni 2011 ein Unfallereignis von Mitte Januar 2011 nicht erwähnte. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass ein derartiger Vorfall, hätte er sich in der Tat wie von der Beschwerdeführerin behauptet zugetragen, dem untersuchenden Hausarzt auch geschildert worden wäre. Die Beschwerdeführerin aber machte ein Unfallereignis von Mitte Januar 2011 erst mit der Schadenmeldung vom 6. Mai 2013 und damit rund zweieinhalb Jahre nach dem behaupteten Unfallereignis geltend. Zweifel an dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unfallereignis ergeben sich auch aus der bereits vorstehend erwähnten Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem geltend gemachten Treppensturz von Mitte Januar 2011 nicht unmittelbar in ärztliche Behandlung begeben, sondern deswegen erst rund sechs Monate später ihren Hausarzt Dr. med. D._____ aufgesucht hatte. Schliesslich können auch aus der im Juni 2011 gestellten Diagnose
12 - „Reizknie“ keine Rückschlüsse auf ein allfälliges Unfallereignis gezogen werden. c)Selbst wenn vorliegend von einem Unfallereignis, wie es von der Beschwerdeführerin behauptet wird, ausgegangen würde, wäre die gesetzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus UVG – wie nachfolgend dargestellt wird - zu verneinen. Denn aus den medizinischen Berichten ergeben sich keine Hinweise, welche auf einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Unfallereignis und den diagnostizierten Kniebeschwerden hinweisen würden. Dr. med. D._____ hält im Überweisungsschreiben an Dr. med. E._____ vom 6. Mai 2013 (Bg-act. 7) als Diagnose „Knieschmerzen rechts bei degenerativer Meniskusveränderung lateral Knie rechts“ fest, ohne Hinweise auf ein im Januar 2011 erlittenes Unfallereignis. Im Arztzeugnis vom 7. Mai 2013 (Bg-act. 3) führt derselbe Dr. med. D._____ hinsichtlich Kausalität aus, dass der klinische Befund, die Anamnese und der MRI-Befund übereinstimmen würden. Es könnte sich [bei den Kniebeschwerden] durchaus um einen Spätschaden des damaligen Unfalls handeln. Dr. med. D._____ hält es somit für möglich, nicht aber für überwiegend wahrscheinlich, dass die Kniebeschwerden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen sind. Sodann lassen sich auch aus dem MRI-Bericht von Dr. med. H._____ vom 2. Mai 2013 (Bg-act. 4) und dem Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 3. Juni 2013 (Bg-act. 6) keine Hinweise für einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang ableiten. Vielmehr wird das von der Beschwerdeführerin behauptete Unfallereignis in diesen Berichten gar nicht erst erwähnt. Sämtliche bei den Akten liegenden medizinischen Berichte enthalten folglich keine Hinweise, wonach die diagnostizierten und ab dem 23. April 2013 behandelten Kniebeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das von der Beschwerdeführerin
13 - geltend gemachte Unfallereignis von Mitte Januar 2011 zurückzuführen sind. Vor diesem Hintergrund ist aber die von der Beschwerdegegnerin gezogene Schlussfolgerung, wonach die diagnostizierten Kniebeschwerden nicht mit der im Sozialversicherungsrecht verlangten überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem behaupteten Unfallereignis stehen, in keiner Weise zu beanstanden.
14 - Gesundheitsschädigung vor, die nicht der Leistungspflicht des Unfallversicherers unterliegt (BGE 129 V 466 E.2.2). c)Die Beschwerdeführerin litt an einer Verletzung des lateralen Meniskus rechts. Dieser medizinische Befund ist grundsätzlich unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV erwähnten Meniskusrisse zu subsumieren. Darüber hinaus wäre aber – wie gesehen – erforderlich, dass sich die unfallähnliche Körperschädigung auf ein äusseres Ereignis, d.h. einen ausserhalb des Körpers liegenden objektiv feststellbaren, sinnfälligen, also unfallähnlichen Vorfall zurückführen lässt; erforderlich ist mithin auch hier ein Kausalzusammenhang zwischen dem unfallähnlichen Ereignis und der Körperschädigung. Wie vorstehend unter Erwägung 4 bereits dargestellt, können im konkreten Fall jedoch die diagnostizierten und ab dem 23. April 2013 behandelten Kniebeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das von der Beschwerdeführerin behauptete Unfallereignis zurückgeführt werden, weshalb die Beschwerdegegnerin auch eine Leistungspflicht aus Art. 9 Abs. 2 UVV zu Recht verneint hat. 6.Auf weitere Abklärungen sowie auf die Zeugenbefragung des Sohnes der Beschwerdeführerin kann vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b). Denn einerseits sind hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, und anderseits könnte der Sohn der Beschwerdeführerin zwar möglicherweise das Unfallereignis von Mitte Januar 2011 bestätigen, indessen nichts zur vorliegend relevanten Kausalität zwischen dem Ereignis und den diagnostizierten Kniebeschwerden aussagen. Dementsprechend ist es aber auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Sohn der
15 - Beschwerdeführerin vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids nicht befragt hat.