S 12 79 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 19. Februar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1...., geboren 1952, war im Unfallzeitpunkt arbeitslos und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. In seiner vorherigen Tätigkeit war er als Hilfsarbeiter im Strassenbau engagiert. Am 17. Januar 2011 erlitt er durch ein herunterfallendes Mikrowellengerät eine Kontusionsverletzung im Bereich des rechten Knies, des rechten Unterschenkels und des Fussrückens mit zahlreichen Längshautrissen. Es bestand ab dem 17. Januar 2011 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit Zwischenbericht vom 22. März 2011 hielt der behandelnde Hausarzt Dr. med. ... einen schleppenden Heilungsverlauf fest. Daraufhin wurde ... am 18. Mai 2011 im Rahmen einer kreisähnlichen Untersuchung durch Dr. med. ... weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine weitere Untersuchung am 10. Januar 2012 durch den Kreisarzt Dr. med. ... ergab ein Jahr nach dem Unfall immer noch ein erhebliches posttraumatisches Lymphödem am rechten Fuss bei nach wie vor nicht vollständig ausgeheilter Wunde prätibial distal. Eine wichtige Rolle dürfte auch die orthostatische Komponente darstellen, der Patient belaste den rechten Fuss nicht richtig, schone und belaste ihn nicht voll, obwohl eine Vollbelastung problemlos möglich wäre. Die vom Patient beschriebene Schmerzsymptomatik sei nicht ganz klar, insbesondere die ausstrahlenden Schmerzen bis hinauf in die Hüfte. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigket. Anschliessend erfolgte vom 8. Februar 2012 bis zum 22. Februar 2012 ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik ... Gemäss Austrittsbericht vom 23. Februar 2012

sei spätestens in 8 Wochen respektive nach vollständiger Stockentwöhnung aus medizinisch-rehabilitativer Sicht die bisherige Tätigkeit (Hilfsarbeiter Strassenbau) wieder zumutbar. Für andere berufliche Tätigkeiten ergäben sich unfallkausal keine Einschränkungen; aufgrund der Einschränkungen durch Lymphödem und Veneninsuffizienz (Krankheit) seien mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Eine weitere ärztliche Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. ... am 2. März 2012 ergab, dass ... rein unfallbedingt eine angestammte Tätigkeit in vollem Umfang zuzumuten sei. Es lägen keine Restunfallfolgen vor. Auf dem Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer rein unfallbedingt voll arbeits- und vermittlungsfähig. Der Fall könne abgeschlossen werden und eine weitere kreisärztliche Untersuchung respektive Abschlussuntersuchung erübrige sich. 2.Mit Verfügung vom 23. März 2012 stellte die Suva die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 30. April 2012 ein. Sie hielt fest, dass ... wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Auch würden keine wesentlichen strukturell fassbaren Unfallrestfolgen mehr vorliegen und eine volle Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei zumutbar. Das Gehen ohne Stöcke sei aus medizinischer Sicht zumutbar. Abschliessend würden ... zur vollen Stockentwöhnung noch zwei Serien Physiotherapie bewilligt. Damit sei in spätestens vier Wochen die angestammte Tätigkeit zumutbar. 3.Die hiergegen erhobene Einsprache vom 25. April 2012 wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2012 ab. 4.Gegen den Einspracheentscheid erhob ... (Beschwerdeführer) am 5. Juli 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer an, durch die Physiotherapien habe sich der Zustand partiell verbessert. Jedoch verspüre er weiterhin Schmerzen, habe ein stark angeschwollenes Bein und könne noch immer nicht beschwerdefrei gehen. Deshalb sei er im angestammten Beruf als

Hilfsarbeiter im Strassenbau sowie in anderen Tätigkeiten arbeitsunfähig und nicht vermittelbar. Somit würden sich auch die gegenteiligen Feststellungen der Rehaklinik ... als unzutreffend erweisen. Weiter monierte der Beschwerdeführer, er habe durch den Unfall erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen erfahren. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, seinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Auch habe die Suva keine Vorbehalte bezüglich allfälliger später auftretenden Unfallfolgen gemacht. Unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts (BGE 136 V 117) hielt der Beschwerdeführer fest, es handle sich beim Bericht der Rehaklinik vom 23. Februar 2012 nicht um ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, sondern um ein Parteigutachten. Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs habe er Anspruch auf eine unabhängige Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit, weshalb die Einholung eines unabhängigen ärztlichen Gutachtens verlangt werde. Im Weiteren habe Dr. med. ... den Beschwerdeführer noch am 14. April 2012 unfallbedingt für arbeitsunfähig erklärt. Seine ärztliche Einschätzung stehe klar im Widerspruch zum Austrittsbericht der Rehaklinik, was die Einholung eines unabhängigen Gutachtens erfordere. Der Beschwerdeführer rügte weiter, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt, da von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Unter diesen Umständen sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit weiterer physiotherapeutischer Behandlungen zulasten der Suva zu geben, bevor über den Fallabschluss entschieden werden könne. Auch hierzu sei eine unabhängige Expertise einzuholen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, sein rechtes Bein sei nach wie vor stark angeschwollen, entzündet und schmerzhaft. Sollte dies, wie die Suva offenbar der Meinung sei, ein Endzustand darstellen, so habe der Beschwerdeführer unfallbedingt Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die Suva habe es allerdings unterlassen, diesen Anspruch zu prüfen, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

5.Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2012 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen. Sie hielt fest, dass im konkreten Fall einzig die Frage zu klären sei, ob die Unfallfolgen über den 30. April 2012 hinaus andauerten. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens könne die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rüge sein, die Beschwerdegegnerin habe keinen Vorbehalt in Bezug auf allfällige später auftretende Unfallfolgen oder Verschlechterungen des Zustands gemacht. Gerade dies betreffe nicht die Frage der weiterbestehenden Unfallfolgen zum Zeitpunkt des 30. April 2012. Weiter wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Einholung eines Gutachtens der Rehaklinik das rechtliche Gehör nicht verletze. Gegenteilig stelle das Bundesgericht im Entscheid BGE 136 V 117 fest, dass es sich dabei nicht um ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG handle, weshalb auch keine Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bestehe. Auch könne der vom Beschwerdeführer aufgelegte Unfallschein nicht als konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit des Austrittsberichts der Rehaklinik gewertet werden. Es sei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die Hausärzte eher zugunsten ihrer Patienten aussagen würden. Zudem sei ein einfacher Eintrag in einem Unfallschein keinesfalls einem ärztlichen Bericht gleichzusetzen. Dem Bericht der Rehaklinik komme voller Beweiswert zu, weshalb vorliegend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Unter Hinweis auf BGE 136 V 117 machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass der Beschwerdeführer ursprünglich für die Rehabilitation und berufliche Reintegration in die Rehaklinik eingewiesen worden sei. Nach Rücksprache mit dem Kreisarzt Dr. med. ... und im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer sei er dann am 8. Februar 2012 klinikintern in die Arbeitsorientierte Rehabilitation zur Weiterführung der stationären Rehabilitation mit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit respektive Zumutbarkeit im Hinblick auf den Fallabschluss verlegt worden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei daher nicht zu beanstanden und das rechtliche Gehör nicht verletzt worden. Weiter sei der Beschwerdeführer bereits voll arbeitsfähig, weshalb auch keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr möglich sei. Demnach erweise

sich der Fallabschluss per 30. April 2012 als rechtens. Es lägen auch keine wesentlichen Unfallrestfolgen vor, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung bestehe. 6.In der Replik vom 24. September 2012 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich sein Gesundheitszustand laut der Einschätzung von Dr. med. ... in der ärztlichen Stellungnahme vom 23. September 2012 nach Beendigung der Entstauungstherapie wieder stark verschlechtert habe. Die aktuelle Situation am verletzten Bein habe sich durch die Verweigerung der Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin massiv verschlechtert und zeitige aktuell, erneut unter Entstauungstherapie, wieder leichte Fortschritte. Eine traumatische Mit- Ursache könne gemäss der Beurteilung von Dr. med. ... im Arztbericht vom 17. September 2012 nicht ausgeschlossen werden, was für den Anspruch auf Versicherungsleistungen ausreiche. Nach der Einschätzung von Dr. med. ... sei ein Arbeitseinsatz im derzeitigen Zustand nicht möglich. Sowohl er sowie auch Dr. med. ... würden weitere medizinische Massnahmen in einer spezialisierten Rehaklinik empfehlen. Damit seien weitere medizinische Massnahmen notwendig und zudem könne eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. Aufgrund des Gesagten sei klar, dass der Fallabschluss zu früh erfolgt sei. 7.Die Beschwerdegegnerin wies duplicando am 8. Oktober 2012 darauf hin, dass vorliegend nur der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids am 4. Juni 2012 relevant sein könne. Der Beschwerdeführer leide unter einer Veneninsuffizienz, welche gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik unfallfremder/krankhafter Natur sei. Diese dürfe ausschliesslich für die im September 2012 eingetretene Unterschwellung ursächliche Bedeutung haben. 8.In einer weiteren Stellungnahme am 15. Oktober 2012 hielt der Beschwerdeführer nochmals fest, dass die heutigen Beschwerden für den vorliegenden Fall relevant seien, zumal die unfallbedingten Schmerzen im

Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch angedauert hätten. Die Argumentation der Beschwerdeführerin zeige, dass in jedem Fall eine Oberexpertise einzuholen sei. 9.Am 21. September 2012 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der SUVA vom 4. Juni 2012. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer über den 30. April 2012 hinaus Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Nicht Streitgegenstand ist, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorbehalt allfälliger später auftretender Unfallfolgen oder Verschlechterungen des Gesundheitszustandes. Vielmehr steht dem Beschwerdeführer nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) von Gesetzes wegen das Recht zu, bei allfälligen später auftretenden Gesundheitsschäden erneut an die Beschwerdegegnerin zu gelangen, die alsdann zu prüfen hat, ob ein unfallkausaler Rückfall oder unfallkausale Spätfolgen vorliegen. 2.Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, während dem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (BGE 129 V 177 E. 3).

3.Vorab stellt sich die Frage, ob mit Einholung des Austrittsberichtes der Rehaklinik der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) gibt der Versicherungsträger, wenn er zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Für die Anwendbarkeit von Art. 44 ATSG beziehungsweise die Durchführung des darin vorgesehenen Verfahrens ist somit entscheidend, ob die Stellungnahmen der Ärztinnen und Ärzte der Rehaklinik als Gutachten eines oder einer unabhängigen Sachverständigen im Sinne dieser Bestimmung gelten. Nicht vorgesehen ist, Art. 44 ATSG auf versicherungsinterne Ärzte anzuwenden. Vorliegend führte der Beschwerdeführer mit Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts 136 V 117 begründend aus, es handle sich beim Bericht der Rehaklinik vom 23. Februar 2012 nicht um ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, sondern um ein Parteigutachten. Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs habe er Anspruch auf eine unabhängige Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit, weshalb die Einholung eines unabhängigen ärztlichen Gutachtens verlangt werde. Dem Einwand des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Im dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheid 136 V 177 hat das Bundesgericht den Anspruch des rechtlichen Gehörs gerade nicht anerkannt. Es hält fest, dass fachmedizinische Stellungnahmen der Rehaklinik, soweit sie von der Suva verlangt werden, nicht als Gutachten unabhängiger Sachverständiger im Sinne von Art. 44 ATSG zu betrachten sind. Art. 44 ATSG sei somit nicht anwendbar und eine Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs könne sich nicht aus dieser Bestimmung ergeben (BGE 136 V 117 E. 3.4). Der Anspruch des rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht verletzt worden, womit sich die vorliegende Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist.

Die Beschwerdegegnerin hält sodann unter Hinweis auf den erwähnten Bundesgerichtsentscheid fest, dass im Umstand, dass der Beschwerdeführer ursprünglich in die Klinik für die Rehabilitation und beruflichen Integration eingewiesen und anschliessend klinikintern in die arbeitsorientierte Reha zur Fortsetzung der stationären Rehabilitation mit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit respektive Zumutbarkeit im Hinblick auf den Fallabschluss verlegt worden sei, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Dies ist nicht zu beanstanden, ergibt sich doch aus den Akten, dass dieses Vorgehen nach Rücksprache mit dem Kreisarzt Dr. med. ... und im Einverständnis des Beschwerdeführers veranlasst worden war und deshalb das rechtliche Gehör auch diesbezüglich nicht verletzt wurde. 4. a)Weiter ist die Frage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Bericht der Rehaklinik vom 23. Februar 2012 abgestellt hat. Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 232 E. 5.1 und 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). Auch den Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte - wie den Ärztinnen und

Ärzten der Rehaklinik - kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 465 E. 4 und 125 V 353 E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Art. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geben keinen formellen Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen - insbesondere ohne Anordnung eines Gerichtsgutachtens - abschliessen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.7, RKUV 1997 Nr. U 281 S. 281 f. E. 1a). b)Im konkreten Fall kann der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darlegen, inwiefern der Austrittsbericht der Rehaklinik vom 23. Februar 2012, in welchem der Beschwerdeführer für 100 % arbeitsfähig eingestuft wird, widersprüchlich und unschlüssig sein soll und nicht darauf abgestellt werden könnte. Im Austrittsbericht der Rehaklinik, wo sich der Beschwerdeführer zur orthopädischen und hernach vom 25. Januar bis 7. Februar 2012 in der Arbeitsorientierten Rehabilitation aufgehalten hatte, wird festgehalten, dass beim Klinikeintritt belastungsabhängige Beinschmerzen mit Schwellungstendenz im Bereich des Unterschenkels und Fuss im Vordergrund gestanden haben. Klinisch habe sich eine Schwellung im rechten Fuss und OSG-Bereich gezeigt, welche nicht eindrückbar gewesen sei. Ferner diffuse Schmerzen am gesamten rechten Unterschenkel, Fuss sowie Kniegelenkspalt beidseits und über dem Tractus iliotibialis. Das Gangbild habe ein Entlastungshinken rechts mit aussenrotiertem Fuss rechts gezeigt. Bei belastungsabhängigen Schmerzabgaben im Hüftgelenk beidseits sei eine radiologische Kontrolle durchgeführt worden. Gesamthaft betrachtet könne man

aufgrund der Diagnose sowie der klinischen Befunde die Beschwerden und Funktionseinschränkung in ihrer Lokalisation und Intensität nur teilweise erklären. Nach Durchführung der therapeutischen Massnahmen habe keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht werden können. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit hätten beim Training auf ein mässiges Niveau leicht gesteigert werden können. Bezüglich der Beweglichkeit im rechten OSG habe insgesamt eine Verbesserung erreicht werden können. Auch das Gangbild habe sich etwas verbessert. Die Stockentwöhnung sei gescheitert, da der Patient nicht gewillt gewesen sei, sich rasch von den Stöcken zu entledigen. Zur vollständigen Stockentwöhnung würden noch zwei Serien ambulante Physiotherapie empfohlen. Spätestens in 8 Wochen respektive nach vollständiger Stockentwöhnung sei aus medizinisch- rehabilitativer Sicht die angestammte Tätigkeit (Hilfsarbeiter im Strassenbau) wieder zumutbar. Unfallkausal bestehe keine dauerhafte Einschränkung für andere berufliche Tätigkeiten. Aufgrund der Einschränkungen durch Lymphödem und die Veneninsuffizienz (Krankheit) seien mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Der Austrittsbericht der Rehaklinik erweist sich insgesamt als umfassend, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Auch eine weitere ärztliche Beurteilung durch den Kreisarzt am 2. März 2012 ergab, dass der Beschwerdeführer rein unfallbedingt eine angestammte Tätigkeit in vollem Umfang zuzumuten ist und er demnach voll arbeitsfähig ist. Diese Einschätzungen vermag der Eintrag des Hausarztes im vom Beschwerdeführer eingereichten Unfallschein, wonach der Beschwerdeführer seit dem 3. November 2011 100 % arbeitsunfähig sei, nicht in Zweifel zu ziehen. Ein einfacher Eintrag in einem Unfallschein zum Grad der Arbeitsfähigkeit vermag die Voraussetzungen eines umfassenden, schlüssigen Arztberichtes nicht zu erfüllen. Bleibt noch der Hinweis, dass auch im Falle von Berichten von Hausärzten und Ärzten, die für weitere, fachärztliche Behandlung aufgesucht werden, der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Nach dem Gesagten ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass keine konkreten

Indizien vorliegen, die gegen die Zuverlässigkeit des Berichtes der Rehaklinik vom 23. Februar 2012 sprechen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht gestützt auf diesen Bericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig ist. c)Hinsichtlich der mit der Replik vom 24. September 2012 eingereichten Berichte von Dr. med. ... vom 23. September 2012 und von Dr. med. ... vom 17. September 2012 ist darauf hinzuweisen, dass für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids (hier: 4. Juni 2012), massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2009 vom 25. November 2009 E. 3). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Vorliegend hält Dr. med. ... in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 23. September 2012 fest, dass die aktuelle Situation nach Beendigung der Entstauungstherapie, d.h. nach Verweigerung der Kostengutsprache durch die SUVA, sich deutlich verschlechtert habe und aktuell, erneut unter Entstauungstherapie, wieder leichte Fortschritte zeitige. Beim jetzigen Zustand handle es sich nach Meinung von Dr. med. ... im Arztbericht vom 17. September 2012 beim Gesundheitszustand des Beschwerdeführers um einen sekundären Stauungskomplex mit Phlebödem, weshalb - so Dr. med. ... - zumindest eine traumatische mit-Ursache nicht ausgeschlossen werden könne. Ein Arbeitseinsatz als Bauarbeiter sei derzeit aufgrund der Oberschenkelschwellung nicht möglich. Damit steht fest, dass die erneut aufgetretene Unterschenkelschwellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht relevant sein kann, da erwähnte Schwellung am rechten Unterschenkel erst nach dem 4. Juni 2012 und somit erst nach Erlass des strittigen Einspracheentscheids, eingetreten ist. Die neu eingereichten Arztberichte vermögen somit die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids nicht zu beeinflussen. Gemäss Bericht von Dr. med. ...

vom 17. September 2012 handelt es sich vorliegend um einen sekundären Stauungskomplex mit Phlebödem, da dieser erst nach dem Trauma aufgetreten sei. Damit bedient sich Dr. med. ... der nicht beweistauglichen Beweisregel „post hoc, ergo propter hoc“, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Diese Beweisregel ist unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich untauglich (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Auch mit dem Bericht von Dr. med. ... wäre ein überwiegender natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der erneut aufgetretenen Unterschenkelschwellung und dem Unfallereignis vom 17. Januar 2012 nicht erstellt. Vielmehr hält Dr. med. ... fest, dass „zumindest eine traumatische Mit- ursache nicht ausgeschlossen werden könne“, was lediglich auf einen möglichen natürlichen Kausalzusammenhang schliessen lässt und somit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 43 N. 30; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34 [U 290/06] E. 4.2.3) nicht genügt. In diesem Zusammenhang ist weiter zu bemerken, dass im Bericht der Rehaklinik vom 23. Februar 2012 eine unfallfremde, krankhafte Veneninsuffizienz diagnostiziert worden ist, welche, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ursächlich für die Unterschenkelschwellung sein dürfte. Insgesamt vermögen die mit der Replik vom 24. September 2012 eingereichten Berichte von Dr. med. ... vom 23. September 2012 und von Dr. med. ... vom 17. September 2012 den Austrittsbericht der Rehaklinik vom 23. Februar 2012 nicht zu erschüttern, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat und von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen ist. Vorliegend besteht kein Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal davon auszugehen ist, dass von weiteren Untersuchungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d). d)Auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin den Fall per 30. April 2012 nicht hätte abschliessen dürfen, zielt ins Leere. Er macht

geltend, mittels Physiotherapie könne sein Gesundheitszustand weiterhin verbessert werden und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei ein Fall dann abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr erwartet werden könne. Bis zu welchem Zeitpunkt Heilbehandlung und Taggeld durch die Beschwerdegegnerin zu gewähren sind, ergibt sich indessen aus Art. 19 Abs. 1 UVG. Danach sind Heilbehandlung und das Taggeld nur solange zu gewähren, respektive entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Gemäss Rechtsprechung ist unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes eine wesentliche Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, zu verstehen (BGE 134 V 109 E. 4.3). Vorliegend ist der Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik vom 23. Februar 2012 sowohl in einer angestammten Tätigkeit als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, was eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung von vornherein ausschliesst. Der Fallabschluss per 30. April 2012 erweist sich daher als rechtens und ist nicht zu beanstanden. e)Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nicht geprüft. Gemäss Art. 24 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Vorliegend jedoch ergeben sich aus den Akten (vgl. Beurteilung vom 2. März 2012 durch den Kreisarzt) keine Hinweise auf Unfallrestfolgen, die einen

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im Sinne von Art. 24 UVG und Art. 36 UVV begründen könnten. 5. a)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin erfolgte Leistungseinstellung auf den 30. April 2012 zu Recht erfolgt und nicht zu beanstanden ist. Dasselbe gilt für die Verneinung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung. Der angefochtene Entscheid vom 4. Juni 2012 erweist sich als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit obsolet. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). b)Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 – 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sowie Art. 61 lit. f ATSG). Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Vertretung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a mit Hinweisen). Anhand der eingereichten Unterlagen über die Einkommens- und Vermögenssituation ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers für das Gericht hinreichend erstellt. Zudem ist seine Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos und die Vertretung durch einen Anwalt geboten, zumal der Beschwerdeführer ein Laie und der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Seinem Gesuch um

unentgeltliche Rechtsvertretung ist somit zu entsprechen. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. iur. ... bestellt. Dieser hat eine detaillierte Honorarnote eingereicht, mit der er ein Honorar von Fr. 4‘250.-- (17 Stunden x Fr. 250.--, exkl. Barauslagen, exkl. MWST) geltend macht. In der Honorarnote sind Aufwendungen und Barauslagen ab dem 13. April 2012 enthalten. Es können jedoch nur Aufwendungen und Auslagen entschädigt werden, die im Zusammenhang mit vorliegendem Beschwerdeverfahren, mithin ab dem 5. Juni 2012 angefallen sind. Somit können die angegebenen Arbeitsaufwendungen im Umfang von 2.25 Stunden und Barauslagen von Fr. 18.--, die vor dem 4. Juni 2012 angefallen sind, nicht berücksichtigt werden. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung des für die unentgeltliche Vertretung massgebenden Stundenansatzes von Fr. 200.-- nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung) ein Betrag von total Fr. 3'476.50 (14.75 Stunden x Fr. 200.--, zuzüglich Fr. 269.-- [Barauslagen] und zuzüglich 8 % MWST [Fr. 257.50]). Dieser Betrag ist von der Gerichtskasse zu übernehmen. In diesem Umfang (Fr. 3‘476.50) gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern und er dazu finanziell in der Lage ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3. a)Der Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. ... ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 3'476.50 (inkl. MWST) entschädigt.

b)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse vom Beschwerdeführer gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 4. Oktober 2013 nicht eingetreten (8C_431/2013).

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GR_VG_002
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GR_VG_002, S 2012 79
Entscheidungsdatum
19.02.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026