S 12 71 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 13. November 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1...., geboren 1986, erlitt am frühen Abend des 1. Februars 2008 als Mitfahrerin eines Personenwagens auf der Autobahn A2 kurz vor Basel einen Unfall. Es handelte sich dabei um eine Auffahrkollision mit sieben beteiligten Fahrzeugen, wobei sie sich auf der Rückbank des zweitvordersten Fahrzeuges befand. Eine Stunde nach dem Unfall gab sie an, Kopfschmerzen und ein Ziehen in der Nacken- und unteren Rückengegend zu verspüren. Im Unfallzeitpunkt war ... durch ihre damalige Arbeitgeberin bei der ... Versicherungen AG obligatorisch unfallversichert (vgl. unter anderem die Unfallmeldung vom 3. März 2008, den undatierten Fragebogen zum Verkehrsunfall vom 1. Februar 2008, den Polizeirapport vom 9. April 2008 in den beschwerdegegnerischen Akten [Bg- act.] K1-K7). 2.Die Erstbehandlung fand am 2. Februar 2008 in Zürich bei Dr. med. ..., Facharzt FMH für innere Medizin, statt, welcher unter anderem eine schmerzbedingte muskuläre Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit sowie eine Druckdolenz und ein Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS) feststellte, hingegen radiologisch keine Hinweise auf eine ossäre Läsion der Halswirbelsäule (HWS) und keine degenerative traumatischen Veränderungen der LWS fand (vgl. Bg-act. M2). Als Diagnose hielt er eine HWS und LWS Distorsion und im Arztzeugnis vom 21. März 2008 sodann eine Arbeitsunfähigkeit zu 50 % ab 6. Februar 2008 voraussichtlich bis 9. März 2008 fest. Ab 10. März 2008 sei eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % möglich.

Am 14. Mai 2008 fand die letzte Konsultation bei Dr. med. ... statt (vgl. Bg- act. M1-M3). Die ... erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungs- leistungen. 3.Am 26. Mai 2010 begab sich ... erneut in Behandlung zu Dr. med. ... Dieser hielt in seinem Arztbericht vom 19. Juli 2010 fest, dass seit dem Unfall vom 1. Februar 2010 (recte: 2008) immer wieder Schmerzen nuchal im Trapeziusbereich mit Ausstrahlungen ins Schulterblatt und lumbale Verspannungen geklagt würden. Als Diagnose wurde ein Status nach HWS Distorsionstrauma festgehalten (vgl. Bg-act. M4). Am 18. Juli 2010 füllte ... zuhanden der ... einen Fragebogen für Rückfälle aus (vgl. Bg-act. M5). Am 6. August 2010 holte die ... einen Bericht bei ihrem beratenden Arzt, Dr. med. ..., Facharzt FMH manuelle Medizin und Facharzt Vertrauensarzt, ein, welcher die Rückfallkausalität nur als möglich bezeichnete (vgl. Bg-act. M6). 4.Mit Verfügung vom 17. August 2010 verneinte die ... ihre Leistungspflicht mangels natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den seit Mitte 2010 geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 1. Februar 2008. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 7. September 2010 und 30. April 2012 (Ergänzung) wies die ... am 4. Mai 2012 ab (vgl. dazu Bg-act. K9, K13, K20 und K22). 5.Am 6. Juni 2012 erhob ... (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde mit dem Antrag, Ziffer 1 des angefochtenen Einspracheentscheides sei aufzuheben. Es sei ihr eine Rente auf der Basis von 100 %, eventualiter 50 %, zuzusprechen. Zudem sei ein polydisziplinäres Gutachten an wirklich unabhängiger Stelle in Auftrag zu geben. Da die Beschwerdegegnerin nicht nur die Beweislast, sondern auch die Beweisführungslast trage und es unterlassen habe eine vollumfängliche polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben, sei von einer Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 ATSG) auszugehen. Gleiches gelte hinsichtlich der Integritätsentschädigung, da sie nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe,

inwieweit sich der Zustand im Sinne von Art. 24 UVG stabilisiert habe. Ferner habe sie auch den Unfallhergang nicht hinreichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin habe sodann das schweizerische Datenschutzgesetz und Art. 6 respektive Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt, indem sie, ohne die Beschwerdeführerin um Einwilligung zu ersuchen, dem Vertrauensarzt der ... sämtliche Akten zur Verfügung gestellt habe. Damit sei das zentrale Beweismittel vorliegend nicht verwertbar und die Beschwerdegegnerin könne ihre Behauptung, die natürliche Kausalität sei nicht gegeben, nicht belegen. Sie habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. 6.Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2012 beantragte die ... (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Der Einwand, es seien Regeln des Datenschutzes verletzt, ziele ins Leere, da der Vertrauensarzt als beratender Arzt für die Beschwerdegegnerin tätig sei. Bei der Aktenbeurteilung sei entscheidend, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorlägen. Es sei erforderlich, dass der Untersuchungsbefund lückenlos vorliege und der Experte sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen könne. Vorliegend werde an den Ausführungen des Vertrauensarztes festgehalten. Die Beschwerdeführerin sei kurze Zeit nach ihrem Unfall wieder voll arbeitsfähig gewesen. Die Ausrichtung einer Rente als auch einer Integritätsentschädigung sei vorliegend nicht geschuldet. 7.Am 16. August 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, worin sie ihre vormaligen Ausführungen betreffend die Verletzung von Regeln des Datenschutzrechtes nochmals bekräftigte. Durch die Einholung des Aktengutachtens sei der Prozessstoff ferner einseitig durch den Versicherungsträger aufgearbeitet worden, was den Grundsatz der Waffengleichheit gemäss der Rechtsprechung zur EMRK verletze. Es sei ein Gutachten an wirklich unabhängiger Stelle anzuordnen. In ihrer Duplik verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort.

8.Am 29. August 2012 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med. ..., Facharzt FMH innere Medizin und Rheumatologie, vom 27. Juli 2012 ein und erklärte, dass daraus ersichtlich sei, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter zu verschlechtern drohe und sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. In ihrer Stellungnahme vom 7. September 2012 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass der Unfall vom 1. Februar 2008 als abgeschlossen betrachtet werde. Die Voraussetzungen eines Rückfalles seien geprüft worden. Aus dem Arztbericht von Dr. med. ... bestätigten sich die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend Arbeitsunfähigkeit nicht. Diese sei nur kurz infolge des Unfalles arbeitsunfähig gewesen. Die letzte Konsultation infolge des Unfallereignisses bei Dr. med. ... sei am 14. Mai 2008 und die nächste erst wieder am 26. Mai 2010 erfolgt. Ein Rückfall sei durch die medizinischen Unterlagen nicht belegt. Der Arztbericht von Dr. med. ... vermöge daran nichts zu ändern. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid der ... Unfall AG vom 4. Mai 2012. Zur Zeit der Beschwerdeerhebung hatte die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in ... Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin infolge eines am 8. Juli 2010 gemeldeten Rückfalles Anspruch auf (weitere) Versicherungsleistungen hat. Hierbei ist neben den Anspruchsvoraussetzungen bei einem Rückfall insbesondere eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung der Untersuchungs- respektive Abklärungspflicht des Unfallversicherers (gemäss Art. 43 ATSG), eine Verletzung von datenschutzrechtlichen Regeln und ferner ein aus dem Grundsatz der Waffengleichheit abgeleiteter Anspruch auf eine weitere Begutachtung der Beschwerdeführerin zu prüfen. 3. a)Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG; vgl. dazu BGE 134 V 72 E.2.2), wobei Versicherungsleistungen nach Art. 6 ATSG bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten und gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202] auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden. Bei einem Rückfall handelt es sich um ein Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen demnach begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.2c mit Hinweisen). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches noch nicht (vgl. etwa BGE 129 V 177 E. 3.1; 118 V 286 E. 1b; 117 V 369 E. 3a). Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis hingegen dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, wenn also der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (statt vieler: BGE 129 V 177 E. 3.2). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3; 125 V 456 E. 5c; 123 V 98 E. 3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen (SVR 9/2002 UV Nr. 11 E. 2b). Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage (vgl. BGE 117 V 369 E. 4a); sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen. Bei Unfällen mit Schleudertrauma oder äquivalenter Verletzung ist vom Richter die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes (sogenannte Schleudertrauma-Praxis) zu beachten (vgl. BGE 134 V 109 ff., insbesondere E.10 mit Hinweisen). b)Wurde ein Fall durch Verfügung des Unfallversicherers oder durch schriftliche Mitteilung abgeschlossen, sind weitere Leistungsansprüche grundsätzlich nur noch unter dem Aspekt eines Rückfalles (Art. 11 UVV) zu prüfen. Ein Rückfall kann auch angenommen werden, wenn, wie vorliegend, keine den Fall abschliessende Verfügung erlassen wurde und Versicherungsleistungen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zur Diskussion standen. Wurde der versicherten Person nicht schriftlich mitgeteilt, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle die Leistungen ein, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon

ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante- Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E.2.3; 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E.4.1). Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu. Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen des Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden litt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sogenannte Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E.2.3). Vorliegend kann mit der Beschwerdegegnerin aufgrund einer ex-ante-Betrachtung davon ausgegangen werden, dass der Grundfall abgeschlossen ist. Nach der letzten Untersuchung durch Dr. med. ... am 14. Mai 2008 erfolgten offensichtlich keine weiteren Behandlungen oder ärztlichen Konsultationen bis Mitte 2010 (vgl. Bg-act. M1- M6). Ferner reichte die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem Erlass der Verfügung am 17. August 2010 und dem Erlass des Einspracheentscheides am 4. Mai 2012 weder Nachweise für ärztliche Behandlungen oder Therapien noch Belege für eine allfällige Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdegegnerin ein. Mit anderen Worten liegen seit der Zeit der letzten nach dem Unfall vorgenommenen Untersuchung durch Dr. med. ... am 14. Mai 2008 bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 4. Mai 2012 keine neuen Arztberichte oder Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bei den Akten, welche die von Dr. med. ... festgehaltene Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % durch die Beschwerdeführerin per 10. März 2008 widerlegen oder relativieren würden (vgl. dazu den Arztbericht von Dr. med. ... vom 15. Mai 2008 [Bg-act. M3]). Es

fehlt insgesamt an eindeutigen Brückensymptomen. In einem solchen Fall kann ein Abschluss des Grundfalles angenommen werden, auch ohne dass der versicherten Person dies vorgängig förmlich mitgeteilt worden ist (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 4.1 und 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E.2.3). Die vorliegend ab Juli 2010 geltend gemachten Beschwerden sind somit auch ohne Mitteilung des Fallabschlusses unter dem Gesichtspunkt des Rückfalles (und nicht des Grundfalles) zu prüfen. 4. a)Somit stellt ich vorliegend die Frage, ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin durch den gemeldeten Rückfall der Beschwerdeführerin ausgelöst wurde, respektive ob zwischen den im Fragebogen für Rückfälle vom 18. Juli 2010 geltend gemachten Beschwerden (Nacken- und Rückenschmerzen, ausstrahlend in Schulter/Oberarm, sowie Muskelverkrampfungen [Bg-act. M4 und M5) und der seinerzeit beim versicherten Unfall vom 1. Februar 2008 erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht und wer diesen zu beweisen hat. b)Der Sozialversicherungsprozess ist grundsätzlich vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Nach der Rechtsprechungspraxis liegt die Beweislast bei anspruchsbegründenden Tatfragen demzufolge bei der Partei, welche den Anspruch geltend macht. Bei anspruchsaufhebenden Tatfragen liegt sie bei der Partei, welche sich auf das Dahinfallen des Anspruches beruft (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 285/00 vom 31. August 2001 E.3 mit Hinweis auf RKUV 1994 Nr. U 206 E.3b). Diese Beweisregeln greifen allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts U 285/00 vom 31. August 2001 E.3 f.).

c)Wird von einer versicherten Person ein Rückfall im Sinne von Art. 11 UVV geltend gemacht, obliegt es − entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin − grundsätzlich dieser, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den neuen geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, entsteht mit anderen Worten eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2009 vom 16. September 2009 E.4.3 in fine). Die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit trägt folglich der Leistungsansprecher, das heisst die versicherte Person, die aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als der anspruchsbegründenden Tatsache Rechte – sprich Versicherungsleistungen – ableiten wollte. 5. a)Vor dem Hintergrund der eben dargelegten Verteilung der Beweislast zulasten der Beschwerdeführerin ist sodann auch die geltend gemachte Verletzung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, der angefochtene Einsprache- entscheid beruhe nur auf zwei Arztberichten. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen eine vollumfängliche polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben, weshalb von einer Verletzung der Untersuchungsmaxime auszugehen sei. Gleiches gelte hinsichtlich der Integritätsentschädigung, da nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei, inwieweit sich der Zustand im Sinne von Art. 24 UVG stabilisiert habe. Ferner sei der Unfallhergang nicht hinreichend abgeklärt worden. b)Dass der ursprüngliche Unfallhergang nicht genügend abgeklärt worden sein soll, ist vorliegend nicht ersichtlich. Bei den Akten liegt unter anderem eine Unfallmeldung vom 3. März 2008 (Bg-act. K1), ein Fragebogen betreffend den Unfall vom 1. Februar 2008 (Bg-act. K2) und ein detaillierter 24-seitiger bebilderter Polizeirapport (Bg-act. K6), wonach es sich bei dem Unfall vom 1. Februar 2008 um eine Auffahrkollision mit sieben beteiligten Fahrzeugen

gehandelt hat (vgl. dazu auch die Skizze am Anfang und die Fotografien am Schluss des Polizeirapports [Bg-act. K6]). Der Unfall wurde demnach umfassend dokumentiert, womit sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin als haltlos erweist. c)Die Beschwerdegegnerin hat bei Erlass des angefochtenen Entscheides die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 43 ATSG nicht dadurch verletzt, dass sie vorliegend nur auf zwei Arztberichte abgestellt und von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen hat. Dass die Beschwerdegegnerin, nachdem sie keinerlei medizinische Nachweise für eine natürliche Kausalität des Unfallereignisses und der Rückfallsymptome von Seiten der Beschwerdeführerin erhielt und auch keinen anderslautenden Bericht von ihrem beratenden Arzt, Dr. med. ..., bekam, entsprechend mit Verfügung vom 17. August 2010, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2012, einen Anspruch auf Versicherungsleistungen verneinte (vgl. Bg-act. K9), ist nachvollziehbar. Wenn der beratende Arzt in seinem Bericht vom 6. August 2010 einen Rückfall zum Ereignis vom 1. Februar 2008 aufgrund der medizinischen Aktenlage nur für möglich erachtet und dies schlüssig als auch nachvollziehbar erscheint, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren medizinischen Abklärungen vorgenommen hat, zumal in solchen Fällen kein förmlicher Anspruch einer versicherten Person auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht (vgl. BGE 135 V 465). In diesem Zusammenhang ist ferner zu erwähnen, dass nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch Aktengutachten als medizinische Beweise zulässig sind. Entscheidend ist hierbei allerdings, ob genügend medizinische Unterlagen für eine Aktenbegutachtung vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, sodass sich der Experte gesamthaft ein lückenloses Bild machen kann (vgl. die Urteile des Bundesgerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E.2.3 sowie U 189/4 vom 22. Februar 2005 E.3.2.2 mit Hinweisen). An der Zulässigkeit eines Aktengutachtachtens ändert nichts, wenn − wie hier − nicht eine Vielzahl von Arztberichten, sondern nur wenige vorliegen, insofern auch wenige

Arztberichte einen medizinischen Sachverhalt vollständig wiedergeben können. In casu stützte sich Dr. med. ... für seinen Bericht vom 6. August 2010 (Bg- act. M6) auf sämtliche im Zeitpunkt seiner Beurteilung vorhandenen medizinischen Akten ab. Er kam zum Schluss, dass zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall ein natürlicher Kausalzusammenhang nicht mehr bejaht werden könne beziehungsweise die Rückfallkausalität nur möglich sei und keine Brückensymptome vorlägen. Die Schlussfolgerungen im Bericht von Dr. med. ..., wonach sich die Beschwerdeführerin keine strukturellen Verletzungen im Bereich der HWS zugezogen habe und nach dem Unfall voll arbeitsfähig gewesen sei, sind angesichts der medizinischen Sach- und der Aktenlage und mit Blick auf die Arztberichte von Dr. med. ... vom 21. März 2008 und 15. Mai 2008 (Bg-act. M2 und M3) nachvollziehbar und schlüssig und beruhen auf einem vollständig abgeklärten und wiedergegebenen Sachverhalt. Somit ist auch nicht zu beanstanden, dass er von einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin abgesehenen hat. Auch unter diesem Aspekt ist demnach das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf die vorhandenen medizinischen Akten, insbesondere auf den Bericht von Dr. med. ... vom 6. August 2010, für den Erlass ihrer Verfügung vom 17. August 2010 und den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2012 nicht zu beanstanden. 6. a)In Zusammenhang mit dem „Aktengutachten“ beziehungsweise dem Bericht von Dr. med. ... vom 6. August 2010 (Bg-act. M6) führt die Beschwerdeführerin aus, dass in der Schweiz die finanziell abhängigen Gutachter den verwaltungsexternen gleichgestellt würden. Gerichte betrachteten Gutachter, ungeachtet der Beeinflussungsmöglichkeiten der Verwaltung, als Hilfspersonen. Damit werde der Prozessstoff einseitig vom Versicherungsträger aufbereitet, was nur schon aus Gründen der Gewaltenteilung zu Bedenken Anlass gebe. Die andere Partei habe bei Aktengutachten keine Einflussmöglichkeiten auf den Begutachtungsvorgang. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt mit Fragen an den Aktengutachter zu gelangen. Da die Beschwerdegegnerin das Aktengutachten veranlasst habe, habe sie einen Wissensvorsprung erhalten, womit das Aktengutachten unter unfairen

Bedingungen zustande gekommen sei. Es bedürfe vorliegend einer gerichtlichen Anordnung einer Begutachtung an wirklich unabhängiger Stelle. Begründet werde ein solcher Antrag mit dem Prinzip der Waffengleichheit. b)Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Wie vorstehend in Erwägung 5c dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin bei Erlass des angefochtenen Entscheides die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 43 ATSG nicht dadurch verletzt, dass sie vorliegend nur auf zwei Arztberichte abgestellt hat. Fällt die Einschätzung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dergestalt aus, dass zwischen einem neuen Beschwerdebild und einem Unfallereignis ein natürlicher Kausalzusammenhang nicht bejaht werden kann beziehungsweise die Rückfallkausalität nur möglich ist und keine Brückensymptome vorliegen, dann ist der Erlass einer entsprechenden Verfügung − insbesondere auch hinsichtlich des Grundsatzes des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) − grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ein gerichtliches, das heisst versicherungsexternes Gutachten ist im vorliegenden Fall sodann nicht angezeigt. Es besteht vorliegend kein Anspruch auf ein solches Gutachten, nachdem ärztlicherseits nachvollziehbar ein natürlicher Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint beziehungsweise ein Rückfall nur für möglich erachtet worden ist und diese Beurteilung aufgrund der Aktenlage auch nicht zu beanstanden ist (BGE 135 V 465). 7. a)In ihren Eingaben rügt die Beschwerdeführerin ferner, dass die Beschwerdegegnerin das Schweizerische Datenschutzgesetz und den Anspruch auf Geheim- und Privatsphäre im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt habe. Der Vertrauensarzt, Dr. med. ..., sei kein Mitglied eines Unfallversicherungsträgers, sondern eine externe Drittpartei. Da die Beschwerdegegnerin, ohne die Beschwerdeführerin vorgängig um Einwilligung zu ersuchen, sämtliche Akten ihrem Vertrauensarzt zur Verfügung gestellt habe, sei das Aktengutachten nicht als Beweismittel verwertbar. Seien die

Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin verletzt und werde trotzdem auf das Aktengutachten abgestellt, so sei das Verfahren insgesamt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK unfair. b)Was die Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK betrifft, so ist festzuhalten, dass dieses Recht in seiner Ausübung nicht absolut gilt, sondern vielmehr gemäss den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK eingeschränkt werden kann. Es stellt sich vorliegend aber die grundsätzlich Frage, ob Art. 8 EMRK in casu einschlägig erscheint, da diese Garantie im Bereich des Datenschutzes in der Praxis vornehmlich dann angerufen werden kann beziehungsweise angerufen wird, wenn durch behördliches Aufbewahren von Personendaten in Registern oder durch behördliches Anlegen von geheimen Fichen mit Personendaten die Achtung des Privatlebens tangiert ist (vgl. JOCHEN ABR. FROWEIN, in: Ders./Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 8 N 5 und 16). Eine solche Ausgangslage besteht vorliegend offensichtlich nicht. Wie es sich damit aber genau verhält, kann letztlich offen bleiben, da die Einschänkungs- voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK − wie noch zu zeigen ist − vorliegend ohnehin gegeben sind. c)Für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen, insbesondere durch Bundesorgane, gilt in der Schweiz das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Bundesorgane gemäss Art. 3 lit. h DSG, zu welchen die Beschwerdegegnerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit als UVG- Versicherer offensichtlich gehört (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2008 vom 8. April 2009 E.3.1), dürfen Personendaten gemäss Art. 17 DSG bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Gleiches gilt gemäss Art. 19 DSG für die Bekanntgabe von Personendaten. Im Sozialversicherungsbereich wird der Datenschutz in mehreren formellen Gesetzen gemäss den Bestimmungen des DSG konkretisiert, so zum Beispiel in den Art. 47 f. ATSG (Akteneinsichtsrecht), Art. 33 ATSG (Grundsatz der

Schweigepflicht) oder in den zahlreichen einzelgesetzlichen Bestimmungen wie Art. 96 f. UVG. Letztgenannte Gesetzesbestimmungen erfüllen zusammen mit Art. 17 und 19 DSG in Bezug auf den Datenschutz versicherter Personen die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK im Bereich des Unfallversicherungsrechts. In Art. 96 UVG werden die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des UVG betrauten Organe befugt erklärt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen. Dabei ist das Recht der Datenbearbeitung auf Daten beschränkt, welche die Bundesorgane benötigen, um die ihnen nach dem UVG übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin wirft nun der Beschwerdegegnerin vor, sie habe sämtliche Akten ihrem beratenden Arzt zur Verfügung gestellt, ohne von ihr dafür eine Einwilligung erhalten zu haben. Dr. med. ... sei kein Mitglied eines Unfallversicherungsträgers, sondern eine externe Drittperson. Hierbei gilt es richtigzustellen, dass gemäss Art. 96 UVG die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des UVG betrauten Organe befugt sind, Personendaten zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen. Gerade bei letzterer Variante dürfen (und gegebenenfalls müssen) diese Organe Dienste von weiteren (externen) Personen in Anspruch nehmen, ansonsten sie ihre nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben gar nicht erfüllen könnten. Die entsprechenden (externen) Personen stellen Hilfspersonen dar, welche an der Durchführung oder Kontrolle der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind. Das dies zulässig ist, ergibt sich aus dem bereits mehrfach zitierten expliziten Gesetzeswortlaut von Art. 96 UVG, wonach die betreffenden Organe mitunter befugt sind Personendaten „bearbeiten zu lassen“ (vgl. diesbezüglich auch die Botschaft über die Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen vom 24. November 2009, BBl 2000 255, 263). Die Hilfspersonen stellen zwar „externe“ Personen dar, fallen aber klarerweise unter die gesetzliche Schweigepflicht von Art. 33 ATSG (vgl. BBl 2000 255, 264 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 33 N. 7, welcher neben

Medizinalpersonen auch [Mitarbeiter von] Abklärungsstellen oder Eingliederungsstätten als von der Schweigepflicht erfasste Personen nennt). In Anbetracht der Schweigepflicht einer Hilfsperson und angesichts der gesetzlichen Ermächtigung des Unfallversicherers, Daten bearbeiten lassen zu können, sind notwendigerweise eingesetzte Hilfspersonen grundsätzlich nicht geeignetes Objekt einer Datenrechtsschutzverletzung, insofern die Bearbeitung von Daten durch Hilfspersonen natürlich einzig zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erfolgt (insbesondere die Beurteilung von Leistungsansprüchen; vgl. Art. 96 lit. b UVG). 8.Was den am 29. August 2012 eingereichten Bericht von Dr. med. ... vom 27. Juli 2012 anbelangt, aus welchem gemäss der Beschwerdeführerin ersehen werden könne, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter zu verschlechtern drohe und sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei, ist festzustellen, dass dieser erst nach Erlass des Einspracheentscheides vom 4. Mai 2012 verfasst worden ist. Hierbei gilt es den allgemeinen prozessualen Grundsatz zu beachten, wonach die Überprüfungsbefugnisse des Richters die tatsächlichen Verhältnisse bilden, wie sie bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids (hier: vom 4. Mai 2012) bestanden haben. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids zu beeinflussen (Urteile des Bundesgerichts 8C_692/2011 vom 7. Februar 2012 E.3.2 und U 170/00 vom 29. Dezember 2000 E.2a und 2c mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist dies nicht der Fall. Wohl ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. ..., der die Beschwerdeführerin seit Ende Mai 2012 behandelt, dass offenbar im September und Oktober 2010 bildgebende Abklärungen (Funktion CT und MRI der HWS) durchgeführt worden sind, jedoch − soweit ersichtliche − ohne relevante Befunde. Ferner ergibt sich aus dem Arztbericht von Dr. med. ... vom 27. Juli 2012, entgegen der Interpretation der Beschwerdeführerin, keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, was auch angesichts der seit März 2008 bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar

wäre. Der eingereichte Arztbericht von Dr. med. ... enthält gar keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb er auch nicht geeignet erscheint, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides zu beeinflussen. 9.Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin geforderte Integritäts- entschädigung auf der Basis von 50 % anbetrifft, kann angesichts der medizinischen Einschätzung von Dr. med. ..., wonach der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den seit Mitte 2010 geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 1. Februar 2008 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und ein Rückfall nur möglich ist, von vornherein kein Anspruch auf Versicherungsleistungen gemäss Art. 24 UVG, respektive Art. 36 UVV bestehen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss den Akten seit dem 10. März 2008 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Arztbericht von Dr. med. ... vom 15. Mai 2008 [Bg-act. M3]) und es bestehen keine Hinweise auf eine durch den Unfall erlittene dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität. In den Akten finden sich zudem auch keine Hinweise auf ein beim Unfall erlittenes schweres HWS-Distorsionstrauma, wie die Beschwerdeführerin behauptet (vgl. dazu den Dokumentationsbogen vom 2. Februar 2008 [Bg-act. M1] und den Arztbericht von Dr. med. ... vom 6. August 2010 [Bg-act. M6], wonach eine Quebec Task Force-Klassifikation 2 vorliege [keine ossäre Läsionen, keine Bewusstlosigkeit, keine neurologische Pathologien, keine Zeichen einer zentralen Neuropathologie]; zur entsprechenden Leistungspflicht des Versicherers vgl. ULRICH MEYER, Das Schleudertrauma, anders betrachtet, in: Gabriela Riemer Kafka/Alexandra Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit − Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, Bern 2010, S. 473 ff, insbesondere S. 486 ff.). 10. a)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der natürliche Kausal- zusammenhang zwischen den seit Mitte 2010 geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 1. Februar 2008 nicht mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen worden ist und die Folgen der

Beweislosigkeit die Beschwerdeführerin zu tragen hat. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Berentung oder auf eine Integritätsentschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat den Unfallhergang hinreichend abgeklärt und ist ihrer Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 ATSG nachgekommen. Eine Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist nicht ersichtlich, ebenso wenig eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2012 erweist sich somit als rechtens. Die dagegen geführte Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 31. Juli 2013 abgewiesen (8C_400/2013).

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Entscheidungsdatum
13.11.2012
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25.03.2026