S 12 50 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 4. September 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG (aufschiebende Wirkung) 1.... war am 8. Oktober 1988 in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem er sich schwere Verletzungen zuzog. Zum damaligen Zeitpunkt war er bei der Hotel ... AG angestellt und bei der ... Versicherungs-Gesellschaft AG (ehemals ... Schweizerische Versicherungsgesellschaft ...) obligatorisch unfallversichert. Nachdem die Versicherung für die medizinischen Behandlungskosten aufgekommen war und Taggeld bezahlt hatte, sprach sie ... mit Verfügung vom 20. Dezember 1996 rückwirkend ab 1. Januar 1996 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % und einem versicherten Verdienst von CHF 72‘000.00 eine Invalidenrente in Höhe von CHF 1‘920.00 zu. Die Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. 2.Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 korrigierte die ... Versicherungs- Gesellschaft AG den versicherten Verdienst im Rahmen einer Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung auf CHF 42‘183.00 und berechnete bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Januar 1996 eine monatliche Invalidenrente von CHF 1‘126.00. Weiter entzog sie einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. In der Verfügung vom 20. Dezember 1996 sei das Valideneinkommen als versicherter Verdienst herangezogen worden. Dieses Vorgehen sei als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Die Versicherung berechnete eine noch nicht verjährte Summe an zuviel ausbezahlten Rentenbeträgen von CHF 52‘724.00, deren Rückforderung sie sich

ausdrücklich vorbehalte. Ab Februar 2012 werde ... eine monatliche Rente von CHF 1‘264.00 (CHF 1‘126.00 + CHF 138.00 Teuerung) ausgerichtet. 3.Am 5. März 2012 erhob ... Einsprache gegen die Verfügung und beantragte unter anderem, die aufschiebende Wirkung derselben sei wieder herzustellen. Er beziehe seit dem 1. Januar 1996 eine Unfallversicherungsrente. Durch diesen erheblichen und langen Zeitablauf sei ein Vertrauenstatbestand entstanden, der nicht ad hoc beendet werden könne. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels sei daher mindestens bis zum Entscheid über die Einsprache wieder herzustellen. Dieser Antrag wurde mit Zwischenverfügung der ... Versicherungs-Gesellschaft AG vom 15. März 2012 abgewiesen. Diese habe gute Aussichten, mit ihrer Verfügung vom 17. Februar 2012 zu obsiegen und ihr Interesse am Entzug der Suspensivwirkung sei höher zu gewichten als das von ... an der Wiederherstellung derselben. 4.Mit Schreiben vom 13. April 2012, der Post übergeben am 16. April 2012, erhob ... beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 15. März 2012 mit den Begehren, dass diese aufzuheben und dass im Einspracheverfahren gegen den Entscheid vom 17. Februar 2012 die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen sei. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung stehe die Möglichkeit des Verlustes zwischenzeitlich geleisteter Beträge zulasten der Beschwerdegegnerin dem gravierenden unerwarteten Einschnitt in die Lebensplanung auf Seiten des Beschwerdeführers bei besonderer Berücksichtigung des Vertrauensschutzes aufgrund der 16-jährigen andauernden Übung gegenüber. Weiter falle eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im Einspracheverfahren zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Verfügung vom 20. Dezember 1996 habe sich auf einen Vergleich zwischen den Parteien bezogen und die Berechnung des versicherten Verdienstes habe sich an der damaligen Auslegung von Art. 24 Abs. 2 UVV orientiert. Weitere in der Zwischenzeit erfolgte Überprüfungen der bewilligten Leistungen hätten keine Änderung ergeben. Die der seinerzeitigen Regelung zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse hätten

sich nicht verändert, weshalb eine Abänderung der vertraglichen Vereinbarung ausscheide. Damit seien die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfüllt. 5.Am 24. Mai 2012 reichte die ... Versicherungs-Gesellschaft AG ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragt eine Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sie halte vollumfänglich an der Zwischenverfügung vom 15. März 2012 fest. Anlässlich einer Rentenüberprüfung anfangs 2012 sei festgestellt worden, dass die Rente von Beginn weg auf falscher Basis berechnet worden sei, indem sie nicht auf dem effektiven Lohn innerhalb des letzten Jahres vor dem Unfall basiert habe (Art. 15 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 4 UVV), sondern auf einem hypothetischen Lohn unter Berücksichtigung von möglichen Karriereschritten, die sich in Zukunft ohne den Unfall hätten entwickeln können. Der versicherte Verdienst habe von CHF 72‘000.00 auf CHF 42‘183.00 korrigiert werden müssen, was eine Herabsetzung der Rente zur Folge habe. Es sei wahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin im Hauptprozess obsiege. Sowohl eine Verfügung als auch ein Vergleich könnten grundsätzlich in Wiedererwägung gezogen werden. Es liege eine ursprünglich zweifellos unrichtige Rechtsanwendung durch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den versicherten Verdienst vor. Die Berichtigung sei von erheblicher Bedeutung, da die Beschwerdegegnerin aufgrund des Fehlers wesentlich zu hohe Rentenbeträge ausbezahlt habe. Müsste sie dies weiterhin tun sei davon auszugehen, dass sie finanziell geschädigt werde. Bei der Finanzlage des Beschwerdeführers sei mit grösster Wahrscheinlichkeit nämlich nicht damit zu rechnen, dass er die zuviel erhaltenen Beträge je zurück erstatten würde. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei daher gerechtfertigt. 6.In der Replik vom 4. Juni 2012 und der Duplik vom 14. Juni 2012 halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest und machen insbesondere zusätzliche Ausführungen zu den Erfolgsaussichten im bei der Beschwerdegegnerin noch hängigen Einspracheverfahren.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2012, in welcher der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wurde. Gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen kann direkt Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Ausgewiesen ist, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahre 1988 als Koch bei der Hotel ... AG (aktuell in Nachlassliquidation) mit Sitz in ... angestellt war. Damit hatte seine letzte schweizerische Arbeitgeberin ihren Sitz im Kanton Graubünden, womit das angerufene Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist. Die Legitimation des Beschwerdeführers (vgl. Art. 59 ATSG) ist ebenfalls gegeben und gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. 2.Bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen wird als Eintretensvoraussetzung gefordert, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorhanden ist. Darunter fallen rechtliche sowie tatsächliche Nachteile, wozu auch wirtschaftliche Erschwernisse zählen (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 56 N 10; Urteil Eidg. Versicherungsgericht H 111/06 vom 22. November 2006 E. 3.4; BGE 134 I 87 E. 3.1). Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass der bloss vorläufige Entzug finanzieller Leistungen in der Regel keinen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zur Folge hat (Urteil Bundesgericht 9C_972/2010 vom 1. Dezember 2010 m.w.H.). Ein solcher Nachteil wurde im Zusammenhang mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen die Herabsetzung oder Aufhebung von Rentenzahlungen indes bejaht, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen den Versicherten aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde (BGE 109 V 233 E. 2b; Urteil Eidg. Versicherungsgericht H 111/06 vom 22. November 2006 E. 4.1; AHI 1999 S. 140 E. 2 m.w.H.). Die vorliegend verfügte Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer weiterhin – wie bereits seit Februar 2012 – den reduzierten Rentenbetrag ausbezahlt. Der Beschwerdeführer führt einzig aus, dass er einen gravierenden unerwarteten Einschnitt in seine Lebensplanung erfahre, wenn die aufschiebende Wirkung nicht wieder hergestellt werde. Er macht demzufolge nicht geltend, dass die Rentenreduktion die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in einer Weise einschränke, die ihn zu wirtschaftlich nachteiligen Massnahmen (z.B. Aufnahme eines Kredits, Bezug von Leistungen der Sozialhilfe) veranlasse. Dafür liegen auch in den Akten keine Anhaltspunkte vor. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass die Einschränkung der finanziellen Mittel zumindest einen tatsächlichen Nachteil darstellt, könnte dieser nicht als nicht wieder gutzumachend qualifiziert werden. Sollte die Überprüfung der Verfügung vom 17. Februar 2012 im Einspracheverfahren ergeben, dass die Neuberechnung des versicherten Verdienstes und damit die Reduktion der Rente nicht rechtmässig erfolgten, hätte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer entsprechende Nachzahlungen zu leisten. Da es keinen Grund gibt, an der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin zu zweifeln, ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht ausgewiesen. Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten. 3. a)Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie abzuweisen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) hat die Einsprache gegen eine

Verfügung des Versicherungsträgers grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Gegenstand der aufschiebenden Wirkung können nur positive Verfügungen sein. Darunter fallen auch Verfügungen, mit denen eine bisher gewährte Leistung nicht mehr gewährt wird (SVR Rechtsprechung 11/2008, UV Nr. 27 E. 4.1 [Urteil Bundesgericht U 115/06 vom 24. Juni 2007]; BGE 124 V 82 E. 1a; Urteil Eidg. Versicherungsgericht U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 5.1). In diesem Sinne ist auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2012, mit welcher die Rente betragsmässig reduziert wurde, eine solche positiver Art. Der Versicherer kann die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entziehen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ATSV), wie die Beschwerdegegnerin dies vorliegend bezüglich einer allfälligen Einsprache vorsorglich getan hat. b)Ob der Suspensiveffekt zu erteilen ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der urteilenden Instanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; diese müssen allerdings eindeutig sein (Urteil Eidg. Versicherungsgericht U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2; BGE 124 V 82 E. 6a). Vorliegend hätte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer weiterhin die mit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. Dezember 1996 berechnete Rente ausrichten müsste. Sofern sich im Rahmen des bei der Beschwerdegegnerin noch hängigen Einspracheverfahrens herausstellen sollte, dass die in der Verfügung vom 17. Februar 2012 vorgenommene Neuberechnung der Rente zu Recht erfolgte, hätte der Beschwerdeführer die bis zum Verfahrensabschluss

materiell zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG), wobei – mangels gutgläubigen Bezugs (Urteil Eidg. Versicherungsgericht 193/05 vom 20. Juni 2001 E. 3.1 m.H.) – von einer Rückforderung nicht abgesehen werden könnte. Die Beschwerdegegnerin hat in Anbetracht der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit ein erhebliches Interesse, Rückerstattungsforderungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Demgegenüber steht das Interesse des Beschwerdeführers, dass er ohne Wiederherstellung der Suspensivwirkung einen gravierenden unerwarteten Einschnitt in seine Lebensplanung erleide. c)Die Rechtsprechung hat das Interesse des Versicherers an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, oft als vorrangig gewichtet, insbesondere wenn aufgrund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststand, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen werde (BGE 105 V 266 E. 3; Urteile Eidg. Versicherungsgericht U 193/05 vom 20. Juni 2005 E. 3.1, U 75/04 vom 16. April 2004 E. 4, U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.3). Vorliegend hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er durch die Reduktion der Rentenbeträge in eine finanzielle Notlage gerate, dass seine Existenz gefährdet sei oder er den laufenden finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne. Trotzdem ist die Gefahr gegeben, dass allfällige von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht bezahlte Rentenbeträge beim Beschwerdeführer nicht mehr einbringlich sein könnten. Weiter kann aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass das Obsiegen des Beschwerdeführers im Hauptprozess wahrscheinlich erscheint. Ob die Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung – und damit die Herabsetzung der Rente – rechtmässig war, wird erst die eingehende materielle Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin im noch nicht abgeschlossenen Einspracheverfahren ergeben. Deshalb ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht weiter auf die materiellen Ausführungen der

Parteien zur Rechtmässigkeit der Verfügung vom 17. Februar 2012 einzugehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegen die für die sofortige Vollstreckbarkeit sprechenden Gründe und fällt die Interessenabwägung zulasten des Beschwerdeführers aus. In diesem Sinne wäre dem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. März 2012 gegen die Verfügung vom 17. Februar 2012 nicht stattzugeben, wenn auf die Beschwerde eingetreten würde. 4.Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht laut Art. 61 lit. a ATSG von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

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