VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 42 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuar Simmen URTEIL vom 26. August 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ ist gelernte Bäckerin/Konditorin und Köchin. Seit dem
  1. Februar 2004 war sie als Alleinköchin mit einem 50 % Arbeitspensum bei der Bildungsstätte für Gehörlose, Schwerhörige und Spätertaubte tätig und dabei bei der B._____ AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung UVG vom
  2. September 2004 erlitt A._____ am 10. September 2004 einen Heckauffahrunfall, als sie von einer Hauptstrasse links einbiegen wollte. Vor dem Linksabbiegen musste sie infolge einiger entgegenkommender Fahrzeuge warten, als ein von hinten kommendes Fahrzeug auf den Personenwagen von A._____ auffuhr. Dabei wirkte gemäss unfallanalytischem Kurzgutachten der Unfallanalyse der B._____ AG vom
  3. April 2010 eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta- v) von circa 15 bis 21 km/h auf den Personenwagen von A.. Anlässlich der Erstbehandlung am 10. September 2004 im Kantons- und Regionalspital in Chur diagnostizierte Dr. med. C. ein Schleudertrauma HWS nach Auffahrunfall. Frakturen wurden anlässlich der Erstbehandlung nicht festgestellt. Im "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma" vom
  4. Mai 2005 stellte Dr. med. C._____ gestützt auf die Untersuchung vom
  5. September 2004 die vorläufige Diagnose eines kranio-zervikalen Beschleunigungstraumas. Gestützt auf die Angaben von A._____ führte er aus, es habe ein Kopfanprall bei Kopfstellung "rotiert rechts/links" an die Kopfstütze stattgefunden. A._____ habe nach einer Stunde über beidseitige leichte Nackenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in beide Schultern, mittlere Kopfschmerzen und ein Schwächegefühl in beiden Beinen geklagt. Schwindel, Übelkeit und Erbrechen wurden nicht vermerkt. Eine Bewusstlosigkeit, Gedächtnislücke oder andere Bewusstseinsstörungen seien nicht eingetreten. Im Bereich des Brustbeins (sternum) wurde ein Kompressionsschmerz festgehalten. Im Rahmen der neurologischen Untersuchung wurden Parästhesien
  • 3 - festgestellt, eine motorische Schwäche und sensible Defizite indes verneint. Die Sehnenreflexe waren allseitig normal. Die Röntgenbilder der HWS ap/seitlich und die Densaufnahmen transbuccal zeigten keine Auffälligkeiten. Als frühere Anamnese hielt Dr. med. C._____ einen Unfall mit HWS- und Kopfbeteiligung im Januar 2004 fest. Weiter ging er von einer voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit bis am 12. September 2004 aus. Nach der medizinischen Erstbehandlung erfolgten weitere Konsultationen, Untersuchungen und Behandlungen beim Hausarzt Dr. med. D._____ sowie Dr. med. E., Dr. med. F. und Dr. med. G., welcher zur besseren Quantifizierung des von ihm diagnostizierten Thoracic-Outlet-Syndroms ein angiologisches beziehungsweise neurologisches Konsilium bei Dr. med. H. veranlasste, welches indes keine relevanten Kompressionen ergab. Vom
  1. November bis 22. Dezember 2005 unterzog sich A._____ einem stationären Therapieaufenthalt im Rehabilitationszentrum einer Klinik, wo sie ein aktives leistungsorientiertes Ergonomietrainingsprogramm absolvierte. Dabei wurde ihr in ihrer letzten Tätigkeit als Köchin aus medizinischer und therapeutischer/ergonomischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Für eine andere leichte bis mittelschwere wechselbelastend verrichtete Arbeit wurde sie als ganztags arbeitsfähig beurteilt. 2.Mit Verfügungen vom 30. November 2007 gewährte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) A._____ ab dem 1. August 2004 eine halbe und ab dem 1. September 2004 eine ganze Invalidenrente. Der Invaliditätsgrad reduziere sich per 1. Oktober 2005 auf 75 %, was aber keine Auswirkungen auf die Invalidenrente habe. Infolge Ausrichtung von IV-Taggeldern ab dem 4. Dezember 2006 (Umschulung) werde die Rente per 31. Dezember 2006 befristet. Die dagegen ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobene Beschwerde −
  • 4 - unter anderem mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügungen insoweit, als dass die geschuldeten Versicherungsleistungen inklusive Verzugszinsen nicht A._____ zugesprochen worden seien, sondern bei der Nachzahlung der IV-Stelle Verrechnungen mit Forderungen der Arbeitslosenkasse, der S., der Invalidenversicherung und der Gemeinde X. zugelassen worden seien − wurde vom streitberufenen Gericht infolge Vergleichs abgeschrieben (Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 08 6 vom 30. November 2010). Mit Verfügung vom
  1. November 2012 sprach die IV-Stelle A._____ ab dem 1. Juli 2010 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 47 % eine Viertelsrente zu. Auch dagegen erhob A._____ wiederum Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, mindestens Fr. 590.-- pro Monat, auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 47 % und der maximalen einfachen Invaliditätsrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010. Des Weiteren beantragte A._____ die Sistierung des Verfahrens, bis die bestehenden Unklarheiten mit der IV-Stelle geklärt seien. Nachdem das Verfahren am 6. März 2012 sistiert wurde, teilt die IV-Stelle dem Verwaltungsgericht am 30. April 2012 mit, dass das Verfahren wegen Anerkennung beziehungsweise Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und A._____ eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei. In der Folge schrieb das Verwaltungsgericht die Beschwerde infolge Anerkennung ab und sprach A._____ eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'165.30 zu (Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 12 33 vom 8. Mai 2012). 3.Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 stellte die B._____ AG die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2005 ein. Gestützt auf den Bericht
  • 5 - der Reha-Klinik vom 19. Januar 2006 hielt sie fest, dass A._____ die volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Vorunfallpensums von 50 % per
  1. Januar 2006 erreicht habe. Auf die Rückforderung der über diesen Zeitpunkt hinaus bezahlten Taggelder verzichte sie. Die dagegen von A._____ erhobene Einsprache vom 4. September 2009 wies die B._____ AG mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2010 betreffend die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Dezember 2005 ab. Hinsichtlich der Festsetzung des versicherten Verdienstes und der Überentschädigungsberechnung wurde die Verfügung aufgehoben und der Erlass einer neuen Verfügung angeordnet. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2010 erhob A._____ am 24. März 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen ab dem 1. Januar bis 3. Dezember 2006 (Beginn des Arbeitsversuchs von A._____ bei der Invalidenversicherung/Umschulung). Nachdem A._____ und die B._____ AG am 2./4. November 2010 eine Vergleichsvereinbarung abgeschlossen hatten, mit welcher sie sich aus dem Unfallereignis vom 10. September 2004 im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung (auch der UVG- Zusatzpolice) für die Zeit bis zum 3. Dezember 2006 per Saldo aller Ansprüche definitiv auseinandergesetzt hatten, schrieb das Verwaltungsgericht die Beschwerde infolge Vergleichs ab (Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 10 50 vom 10. November 2010). 4.Nach Einholung von zwei weiteren Arztberichten beim Hausarzt Dr. med. D._____, einerseits betreffend die Zeit vor dem Unfallereignis vom
  2. September 2004, anderseits bezüglich der aktuellen Situation, veranlasste die B._____ AG am 25. Mai 2010 bei einer Klinik eine interdisziplinäre Begutachtung. Im entsprechenden polydisziplinären
  • 6 - Gutachten vom 28. Januar 2011, welches sich auf die ambulante neuropsychiatrische Untersuchung vom 14. September 2010, die ambulante rheumatologische Untersuchung vom 23. September 2010, die ambulante neurologische Untersuchung vom 5. Oktober 2010, die Vorakten sowie diverse Konsensgespräche der beteiligten Ärzte Dres. med. I., K. und L._____ stützt, führten die Gutachter hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs der erhobenen Befunde zum Unfallereignis vom 10. September 2004 aus, dass das Unfallereignis vorübergehend während rund fünf Monaten zu Beschwerden geführt habe, welche auf den Unfall zurückzuführen seien. Aufgrund der Aktenlage, bezogen auf die Dokumentation des lange Zeit A._____ behandelnden Arztes, sei zu schliessen, dass vor und nach dem Unfallereignis die vergleichbaren Beschwerden bestanden hätten. Der Status quo ante und auch der Status quo sine seien rund fünf Monate nach dem Unfallereignis vom 10. September 2004 erreicht worden. 5.Mit Verfügung vom 27. Juli 2011 stellte die B._____ AG die Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung für das Unfallereignis vom 10. September 2004 per 4. Dezember 2006 ein. Begründend führte sie aus, die Beschwerden stünden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 10. September 2004. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfallereignis könne lediglich während einer bestimmten Zeit nach dem Ereignis festgestellt werden. Rund fünf Monate nach dem Unfall sei der Status quo ante erreicht gewesen. Selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehle es am adäquaten Kausalzusammenhang. In Berücksichtigung des rechtskräftigen Vergleichs für die Zeit vom 1. März bis 3. Dezember 2006 würden die versicherten Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung rückwirkend per 3. Dezember 2006 eingestellt. Ab

  • 7 - dem 4. Dezember 2006 bestehe kein Anspruch mehr auf Leistungen. Entgegenkommenderweise verzichte sie auf die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen nach dem 4. Dezember 2006. Die gegen diese Verfügung von A._____ am 10. September 2011 erhobene Einsprache unter anderem mit den Anträgen auf Aufhebung und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auch über den 4. Dezember 2006 hinaus, wies die B._____ AG mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2012 ab. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 29. März 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "I.Rechtsbegehren 1.Der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2012 und die Verfügung vom 27. Juli 2011 seien vollumfänglich aufzuheben. 2.Die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter seien der Beschwerdeführerin sämtliche gesetzlichen Versicherungsleistungen (Rente, Taggeld, IE, Heilbehandlungen etc.) ohne Einschränkungen auch über den 4. Dezember 2006 hinaus zu gewähren. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer. II.Beweisanträge 1.Es seien auf der Grundlage des eingelegten Fragenkatalogs Beurteilungen von Dr. med. F._____ und Dr. med. D._____ einzuholen. 2.Es sei eine polydisziplinäre Neubegutachtung mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und Einschluss einer aktualisierten neuropsychologischen Abklärung zu veranlassen. 3.Es sei ein umfassendes unfalldynamisches und biomechanisches Gutachten zu veranlassen. 4.Es seien aus Händen der IV und der Arbeitslosenkasse Graubünden sämtliche Akten i.S. der Beschwerdeführerin beizuziehen." Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen was folgt aus:

  • 8 -  Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt und damit der im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt worden.  Die Aussagen des Unfallanalytikers liessen sich nicht prüfen und würden auch nicht näher erläutert, weshalb ein umfassendes unfallanalytisches Gutachten durch einen unabhängigen Experten unumgänglich sei. Die Belastungen auf die HWS der Beschwerdeführerin seien ausserhalb der Harmlosigkeitsgrenze gewesen. Nachdem im Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma eine nach rechts rotierte Kopfstellung und ein Anprall des Kopfes an die Kopfstütze dokumentiert worden sei, sei auch ein biomechanisches Gutachten erforderlich, zumal die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall an gesundheitlichen Einschränkungen gelitten habe.  Die Ausführungen im Gutachten seien nicht schlüssig und in sich widersprüchlich. Die Gutachter hätten wesentliche Akten nicht berücksichtigt und erhebliche medizinische Abklärungen (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, Durchführung eines testpsychologischen Verfahrens, fremdanamnestische Erhebungen, neuropsychologische Untersuchung) unterlassen. Des Weiteren seien die sachbezogenen beschwerdeführerischen Fragen von Dr. med. I._____ nicht beantwortet worden, womit sich einmal mehr die Frage nach dessen Unabhängigkeit und Unbefangenheit stelle. Die Nichtbeachtung der Fragestellungen stelle eine ungenügende Sachverhaltsabklärung sowie eine Verletzung des beschwerdeführerischen Gehörsanspruchs dar. Das nicht den bundesrechtlichen Beweisanforderungen entsprechende Gutachten könne nicht durch Stellungnahmen der versicherungsinternen Ärzte Dres. med. M., N. und O._____ geheilt werden. Aufgrund der qualifizierten Mängel des Gutachtens sei eine umfassende polydisziplinäre Neubegutachtung zwingend erforderlich.  Die versicherungsinternen Ärzte der B._____ AG könnten nicht als Sachverständige im Sinne von Art. 44 ATSG qualifiziert werden, zumal sich diese nicht substanziell mit dem Aktenmaterial auseinandergesetzt hätten. Sodann sei die Beweiswürdigung eines polydisziplinären Gutachtens, nachdem Beschwerde geführt worden sei, nicht mehr Sache der beratenden Ärzte, sondern des Gerichtes.  Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens müsse mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die entsprechende Beweislast liege, da es sich hierbei um eine

  • 9 - anspruchsaufhebende Tatsache handle, beim Unfallversicherer. Vorliegend lasse sich dieser Nachweis weder durch das Gutachten noch durch die Einschätzungen der beratenden Ärzte rechtsgenüglich erbringen.  Es lägen organisch ausgewiesene Unfallfolgen vor. Insoweit decke sich die adäquate mit der natürlichen Kausalität. Es handle sich um einen Unfall aus dem mittleren Bereich. Zumindest die Adäquanzkriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der Dauerbeschwerden und Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seien in qualifizierter Form neben weiteren Kriterien erfüllt, sodass die Adäquanzbeurteilung positiv ausfalle.  Die Beschwerdeführerin habe als Folge des Unfallereignisses einen beträchtlichen Erwerbsausfall erlitten, der nur bis zum Beginn der Umschulung durch Leistungen aus UVG und der Zusatzversicherung teilweise abgedeckt worden sei. Die nach Beendigung der Umschulung im Sommer 2010 aufgetretenen beträchtlichen Erwerbsausfälle habe die B._____ AG mit Taggeldern (soweit eine Behandlung noch möglich wäre) beziehungsweise mit einer Rente auszugleichen.  Ob und welche Pflegeleistungen und Kostenvergütungen angezeigt seien, müsse durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt werden.  Den Beurteilungen von Dres. med. D._____ und F._____ komme entscheidrelevante Bedeutung zu, zumal Dr. med. I._____ wesentlich auf deren Arztberichte abgestellt habe. Die beiden Ärzte hätten die beschwerdeführerischen Fragestellungen nur unzureichend beantwortet. Der Unfallversicherer habe sich geweigert, die sachbezogenen Abklärungen selber durchzuführen, was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise der den Unfallversicherer treffenden Abklärungsverpflichtung (Art. 43 Abs. 1 ATSG) darstelle. Dres. med. D._____ und F._____ seien daher als Zeugen zu befragen. 7.Die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde.  Zur Beurteilung der natürlichen Kausalität könne auf das überzeugende und nachvollziehbar begründete polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden. Gestützt darauf stehe mit

  • 10 - überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Unfall nur vorübergehend während rund fünf Monaten zu Beschwerden geführt habe, welche auf diesen zurückzuführen seien. Danach sei von einem eingetretenen Status quo sine vel ante auszugehen. Die von der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorgebrachten Einwendungen seien nicht stichhaltig und vermöchten die eindeutigen Ergebnisse des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen.  Es seien weder klinisch noch im Status noch in den bildgebenden Verfahren strukturelle Veränderungen gefunden worden. Alle behandelnden Ärzte und Gutachter hätten tendomytische und myogelotische Verspannungen gefunden, die aber mit der Fehlhaltung, dem Übergewicht und der Dekonditionierung des myoskelettalen Systems im Zusammenhang stünden. Organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen lägen vorliegend nicht vor.  Eine weitere polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin sei angesichts der medizinischen Aktenlage nicht angezeigt. Sie sei ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts mit der Einholung des multidisziplinären Gutachtens, dem voller Beweiswert zukomme, rechtsgenügend nachgekommen. Gestützt auf dieses sei ihr eine abschliessende Beurteilung des Sachverhalts ohne Weiteres möglich gewesen.  Selbst wenn die natürliche Kausalität bejaht würde, wäre eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus der obligatorischen Unfallversicherung gleichwohl abzulehnen, weil es an der kumulativ erforderlichen Adäquanz fehle.  Das von der Beschwerdeführerin beantragte unfalldynamische und biomechanische Gutachten zur Bestimmung der Unfallschwere erübrige sich beziehungsweise sei in Form des unfallanalytischen Kurzgutachtens der Beschwerdegegnerin bereits in aussagekräftigem Rahmen vorhanden. Die von der Beschwerdeführerin am Kurzgutachten der Unfallanalyse geübte Kritik sei unbegründet. 8.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und wiederholten und vertieften ihre Argumentation. 9.Nach Abschluss des Schriftenwechsels zog die Instruktionsrichterin die von den Parteien zur Edition beantragten IV-Akten der Beschwerdeführerin bei. Dazu liessen sich die Beschwerdeführerin am

  • 11 -

  1. November 2013 beziehungsweise die Beschwerdegegnerin am
  2. Juli sowie am 28. Dezember 2013 vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Februar 2012 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  3. a)Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in Graubünden, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2012, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
  • 12 - b)Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des am 10. September 2004 erlittenen Unfallereignisses auch über den
  1. Dezember 2006 hinaus Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung hat. Die Beantwortung dieser Frage hängt insbesondere davon ab, ob der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 10. September 2004 und den geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin ab dem
  2. Dezember 2006 noch gegeben ist. 2.In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass die beschwerdeführerischen Beweisanträge auf Edition der beschwerdeführerischen IV-Akten aus den Händen der IV-Stelle sowie auf Edition der Akten des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren S 10 50 aus den Händen des streitberufenen Gerichtes gutgeheissen und die entsprechenden Akten ediert worden sind. Die Edition der Verfahrensakten aus den Händen der Vorinstanz erübrigt sich, da diese die entsprechenden Akten dem streitberufenen Gericht selbständig einreichte. Auf die weiteren beschwerdeführerischen Beweisanträge wird sodann weiter hinten eingegangen. 3.Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
  • 13 - der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3). Im Folgenden wird zunächst zur Kritik der Beschwerdeführerin am unfallanalytischen Kurzgutachten von Dipl. ing. P._____ vom 13. April 2010 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] K180) − veranlasst durch die Beschwerdegegnerin − und dessen Beweiswert Stellung genommen (vgl. nachfolgend E.4). Danach wird zu prüfen sein, ob zwischen den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin, wie sie unbestrittenermassen nach dem Heckauffahrunfall vom 10. September 2004 vorlagen, und den über den 3. Dezember 2006 hinaus geklagten Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (vgl. nachfolgend E.5 f.). Weiter wird zu klären sein, ob ein adäquater Kausalzusammenhang − bei Anwendung der mit BGE 134 V 109 präzisierten sogenannten Schleudertraumapraxis − bejaht werden kann (vgl. nachfolgend E.7 f.).
  1. a)Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind versicherungsinterne unfallanalytische Expertisen bei der Beurteilung der Unfallschwere regelmässig im Rahmen der Adäquanzprüfung miteinzuschliessen. Den Unfallgutachten kommt unter den gleichen Voraussetzungen Beweiswert zu wie den Gutachten versicherungsinterner Ärzte (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 144/03 vom 25. Februar 2005 E.4.1.1, U 339/01 vom 22. Mai 2002 E.4b/bb). Berichten und (Kurz-)Gut- achten versicherungsinterner Ärzte kommt voller Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität oder auf Befangenheit schliessen. Es bedarf
  • 14 - vielmehr besonderer Umstände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E.3b/ee; Urteil des Bundesgerichtes 8C_138/2009 vom 23. Juni 2009 E.4.3.3). b)Die Kritik der Beschwerdeführerin am unfallanalytischen Kurzgutachten vom 13. April 2010, wonach der Verfasser des Kurzgutachtens Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin und somit nicht unabhängig sei, die Berechnungsgrundlagen nicht dargelegt worden und zudem die Aussagen des Unfallanalytikers weder erläutert worden noch überprüfbar seien, erscheint dem Gericht inhaltlich unbegründet. Wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2012 (S. 38 f.) zu Recht ausführte, ist es nicht nachvollziehbar, warum der Unfallanalytiker Dipl. ing. P._____ aufgrund seiner Anstellung bei der Beschwerdegegnerin nicht unabhängig sein soll. Denn die Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen zu amten gilt grundsätzlich für jeden Begutachtungsauftrag. Der Unfallanalytiker bezeugte denn auch mit seiner Unterschrift, das (Kurz-)Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstellt zu haben. Wenn der Unfallanalytiker aufgrund einer durchgeführten "Kollisionsanalyse monodirektional 8.4" auf eine Kollisionsgeschwindigkeit von 35 bis 45 km/h des auffahrenden Personenwagens schliesst, kann entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung auch nicht von in keiner Form dargelegten Berechnungsgrundlagen gesprochen werden. Bezeichnenderweise vermag die Beschwerdeführerin denn auch keine konkreten Anhaltspunkte vorzubringen, welche Zweifel an der Schlüssigkeit des unfallanalytischen Kurzgutachtens vom 13. April 2010 aufkommen lassen. Wie vorstehend bereits unter E.4a dargetan, kommt laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch Berichten und (Kurz- )Gutachten versicherungsinterner Unfallanalytiker unter den gleichen

  • 15 - Voraussetzungen wie den Expertisen versicherungsinterner Ärzte voller Beweiswert zu. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich aber gerade nichts, und die Beschwerdeführerin vermag − wie gesehen − auch nichts dergleichen vorzubringen, was das unfallanalytische Kurzgutachten in irgend einer Art und Weise in Zweifel ziehen könnte. Folglich kommt aber dem unfallanalytischen Kurzgutachten volle Beweiskraft zu. c)Bezüglich des beschwerdeführerischen Antrags auf Einholung eines umfassenden unfallanalytischen und biomechanischen Gutachtens gilt es festzuhalten, dass solchen Unterlagen beweisrechtlich nicht erhöhtes Gewicht in dem Sinne zukommt, dass allein gestützt darauf die Einstufung eines Unfalls als leicht, mittelschwer oder schwer vorzunehmen wäre. Eine unfallanalytische oder biomechanische Analyse vermag gegebenenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur mit Blick auf die Adäquanzprüfung relevanten Schwere des Unfallereignisses zu liefern, sie bildet jedoch für sich allein in keinem Fall eine hinreichende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung. Vor diesem Hintergrund sowie der Tatsache, dass vorliegend bereits ein schlüssiges und nachvollziehbares unfallanalytisches Kurzgutachten bei den Akten liegt, sind von einem unfallanalytischen und biomechanischen Gutachten keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b; Urteil des Bundesgerichtes 8C_818/2008 vom 20. Februar 2009). Die Qualifikation eines Unfalls als leicht, mittelschwer oder schwer ist ohnehin eine Rechtsfrage, welche nicht durch den Unfallanalytiker, sondern durch den rechtsanwendenden Unfallversicherer oder gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht zu entscheiden ist. Dabei ist die Unfallschwere im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichtes

  • 16 - 8C_786/2009 vom 4. Januar 2010 E.4.6.1 mit weiteren Hinweisen). Folglich erübrigt sich neben der Einholung eines unfallanalytischen und biomechanischen Gutachtens auch die von der Beschwerdeführerin beantragte Edition sämtlicher haftpflichtversicherungsrechtlich relevanter Akten einschliesslich Fahrzeugexpertise aus den Händen der Beschwerdegegnerin.

  1. a)Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; RUMO- JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 53). b)Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
  • 17 - Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). c)Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage,

  • 18 - worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). d)Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (allenfalls krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.1 mit weiteren Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54).

  • 19 -

  1. a)Ausgangspunkt für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sind die im Gutachten vom 28. Januar 2011 auf Seite 49 f. aufgelisteten Gesundheitsbeeinträchtigungen nach dem Unfallereignis vom 10. September 2004. Dabei handelt es sich um Schmerzen interscapulär und am zervikothorakalen Übergang mit Ausstrahlung in beiden Schultern und zu den Armen und Händen sowie zervikozephal mit Ausbreitung nach subokzipital und haubenförmig aufsteigend bis zur Stirn, Schmerzen im lumbalen Bereich beziehungsweise am lumbosakralen Übergang mit Ausstrahlung in den rechten Beckenkamm, gelegentlich auch dorsal bis zum Knie, selten auch weiter distal sowie Schulterschmerzen, Erschöpfungssymptome, Kopfschmerzen und Wirbelsäulenschmerzen. b)Bei der Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs stellt sich für das Gericht die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten vom 28. Januar 2011 (Bg-act. M26; nachfolgend Gutachten) sowie auf die Stellungnahmen ihrer Vertrauensärzte Dr. med. O., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Mai 2011 (Bg-act. M28), Dr. med. N., FMH Innere Medizin, vom 27. Mai 2011 (Bg-act. M29) und Dr. med. M._____, Neurologie FMH, vom 14. Juli 2011 (Bg-act. M30) abgestellt hat. Diese verneinen allesamt über den 3. Dezember 2006 hinausgehende, unfallkausale Beschwerden. Vielmehr taxieren sie die unfallkausalen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund des Autounfalls vom
  2. September 2004 spätestens nach fünf Monaten ab Unfallereignis als ausgeheilt und abgeklungen. Danach sei aufgrund der Aktenlage zu schliessen, dass vor und nach dem Unfall die vergleichbaren Beschwerden bestanden hätten. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass das
  • 20 - Gutachten sowie auch die Stellungnahmen der Vertrauensärzte nicht schlüssig und in sich widersprüchlich seien. Überdies hätten die Gutachter wesentliche Akten nicht berücksichtigt und erhebliche medizinische Abklärungen unterlassen. Das Gutachten sowie auch die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Vertrauensärzte stünden im klaren Widerspruch zu den echtzeitlichen Befunderhebungen von Dr. med. D., Innere Medizin FMH, und weiteren behandelnden Ärzten sowie auch zu den Angaben der Beschwerdeführerin. Insbesondere Dr. med. D. habe unfallkausale Beschwerden auch nach dem 3. Dezember 2006 bejaht, weshalb ein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auch über dieses Einstelldatum hinaus bestanden hätte. Der von der Beschwerdegegnerin gezogene Schluss auf fehlende funktionelle Störungen der Halswirbelsäule nach Ablauf von fünf Monaten nach dem Unfall sei aktenwidrig beziehungsweise willkürlich festgesetzt worden und überdies im Gutachten weder mit Quellenangaben noch mit medizinischen Argumenten begründet. c)In Würdigung des bei den Akten liegenden Gutachtens sowie der weiteren Abklärungs- und Arztberichte ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass im Ergebnis auf das Gutachten sowie die Stellungnahmen der Vertrauensärzte Dres. med. O., N. und M._____ abgestellt werden kann. Das Gutachten mit der Schlussfolgerung, dass das Unfallereignis vom 10. September 2004 nur vorübergehend während rund fünf Monaten zu Beschwerden geführt hat, welche auf diesen zurückzuführen sind und danach von einem eingetretenen Status quo sine vel ante auszugehen ist (vgl. Gutachten [Bg-act. 26] S. 60), ist umfassend, beruht auf umfassenden neurologischen, neuropsychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden,

  • 21 - stützt sich auf die Wiedergabe der vollständigen medizinischen Vorakten (einschliesslich der IV-Akten [vgl. S. 18 ff. des Gutachtens]) sowie eine ausführliche Anamnese und ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen der Gutachter nachvollziehbar und überzeugend begründet. Da überdies keine Anhaltspunkte für Falschannahmen oder Unregelmässigkeiten bei der Beschaffung und/oder Auswertung der medizinischen Fakten bestehen, und im Gutachten auch die Ergebnisse des unfallanalytischen Kurzgutachtens vom 13. April 2010 (Bg-act. K180) berücksichtigt werden, kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu. Wie nachfolgend dargestellt erweisen sich die von der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorgebrachten Einwendungen weder als stichhaltig, noch vermögen sie die eindeutigen und nachvollziehbaren Ergebnisse der Gutachter Prof. Dr. med. I., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychosomatik APPM, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Dr. med. K., Rheumatologie FMH, und Dr. med. L., Neurologie FMH, in Zweifel zu ziehen. Dies zumal den Arztberichten des Hausarztes Dr. med. D. − wie vorstehend unter E.5b dargestellt − nicht derselbe Beweiswert beizumessen ist wie dem erwähnten Gutachten. aa)Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass der medizinische Sachverhalt bildgebend zu wenig abgeklärt worden sei. Der Notfalldienst des Kantonsspitals habe sich lediglich auf eine Röntgenaufnahme HWS AP/seitlich, dens transbuccal beschränkt, wodurch lediglich eine Fraktur habe ausgeschlossen werden können. Unverständlicherweise sei nie ein MRI des kritischen Bereichs der HWS erstellt worden, obwohl Dr. med. H._____, Chefärztin Innere Medizin und Leiterin Angiologie, bereits am

  1. März 2005 darauf hingewiesen habe, dass weitere bildgebende Untersuchungen notwendig seien.
  • 22 - Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 29. März 2012 (S. 7) selbst einräumt, dass dieses angebliche Versäumnis durch das anlässlich der Begutachtung veranlasste MRI der HWS und LWS vom 5. Oktober 2010 teilweise behoben worden sei. Sodann konnten vorliegend gemäss medizinischer Aktenlage neurologische Ausfälle beziehungsweise relevante Beweglichkeitseinschränkungen der HWS bereits gleichentags nach dem Unfallereignis vom 10. September 2004 (vgl. Bericht der Erstbehandlung des Rhätischen Kantons- und Regionalspitals vom 10. September 2004 [Bg-act. M2]) beziehungsweise in den Folgeuntersuchungen durch Dr. med. D._____ (vgl. dessen Arztbericht vom 13. Juli 2005 [Bg- act. M9]), Dr. med. G., Innere Medizin FMH (vgl. dessen Arztbericht vom 18. Februar 2005 [Bg-act. M6]) sowie auch durch Dr. med. E., Neurologie FMH (vgl. dessen Arztbericht vom 9. April 2005 [Bg-act. M7]) ausgeschlossen werden. Auch eine ossäre Läsion wurde nach dem Unfall radiologisch ausgeschlossen (vgl. Bericht der Erstbehandlung des Rhätischen Kantons- und Regionalspitals vom 10. September 2004 [Bg- act. M2]). Darüber hinaus hielten die Gutachter Dres. med. I., K. und L._____ explizit fest, dass weder die anamnestischen Angaben noch die klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik ergeben hätten. Ebenso wenig würden solche in den Voruntersuchungen erwähnt (vgl. Gutachten [Bg- act. M26] S. 51). Schliesslich ist hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin erwähnten Berichtes von Dr. med. H._____ vom
  1. März 2005 festzuhalten, dass Dr. med. H._____ darin weitere bildgebende Untersuchungen (MR-Tomographie der HWS) lediglich als allenfalls notwendig, keineswegs aber als zwingend notwendig bezeichnet (vgl. Bg-act. M15.2). Jedenfalls wurde der medizinische Sachverhalt vorliegend auch bildgebend ausreichend abgeklärt, was im Übrigen auch
  • 23 - von Dr. med. N._____ bestätigt wird, welcher in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2011 sowohl die bildgebenden, als auch die rheumatologischen, neurologischen, internistischen und psychiatrischen Untersuchungen als ausreichend bezeichnet und weitere Abklärungen als nicht weiterführend erachtet (Bg-act. M29 S. 5). bb)Im Rahmen der Kritik am Gutachten rügt die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin ihre Einwände gegen das Gutachten von ihren beratenden Vertrauensärzten Dres. med. O., N. und M._____ habe beurteilen lassen, was nicht angehe, zumal diesen beratenden Ärzten nicht die Stellung unabhängiger Gutachter oder Sachverständiger zukomme. Zudem hätten sich die beratenden Ärzte vorliegend auch nicht substanziell mit dem Aktenmaterial auseinandergesetzt. Diese Kritik zielt ins Leere. Einerseits kommt der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und überdies keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Solche besonderen Umstände, welche gegen die Glaubwürdigkeit der vertrauensärztlichen Beurteilungen sprechen, vermag die Beschwerdeführerin vorliegend nicht geltend zu machen und sind auch nicht ersichtlich. Anderseits haben sich die Vertrauensärzte Dres. med. O., N. und M._____ entgegen der beschwerdeführerischen Behauptungen auch mit den vorliegenden

  • 24 - medizinischen Akten auseinandergesetzt und ausführlich und nachvollziehbar begründet, warum die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen vom 11. April 2011 (vgl. Bg-act. K213) gegen das Gutachten nicht stichhaltig sind. Folglich ist aber den Berichten der beschwerdegegnerischen Vertrauensärzte Dres. med. O., N. und M._____ ohne Weiteres Beweiswert zuzumessen. cc)Weiter rügt die Beschwerdeführerin, im Gutachten seien die von ihr gestellten Fragen unbeantwortet geblieben, obwohl Prof. Dr. med. I._____ in der entsprechenden Gutachtensbeauftragung vom 25. Mai 2010 gebeten worden sei, diese zu beantworten. Einmal mehr stelle sich die Frage nach dessen Unabhängigkeit und Unbefangenheit. Die Nichtbeantwortung der von ihr gestellten Fragen stelle eine ungenügende Sachverhaltsabklärung sowie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar. Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2010 schriftlich gestellten Ergänzungsfragen (vgl. Bg-act. K182 S. 3 f.) von den Gutachtern Dres. med. I., K. und L._____ in der Tat nicht explizit mit Bezugnahme auf die entsprechenden beschwerdeführerischen Fragen beantwortet worden sind. Dies vermag indes nichts an der Tatsache zu ändern, dass die entsprechenden Fragen im Rahmen des ausführlichen Gutachtens sowie der Fragestellungen der Beschwerdegegnerin und der IV-Stelle − zumindest indirekt − (mit-)beantwortet wurden. Eine nochmalige Unterbreitung der beschwerdeführerischen Fragen an Prof. Dr. med. I._____ würde vor diesem Hintergrund bereits aus prozessökonomischen Gründen keinen Sinn machen. Darüber hinaus erübrigt sich eine nochmalige explizite Beantwortung der von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen durch Prof. Dr. med. I._____ aber

  • 25 - auch deshalb, weil der natürliche Kausalzusammenhang vorliegend nicht weiter abklärungsbedürftig ist, da − selbst wenn von einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 10. September 2004 und der geklagten Gesundheitsschäden der Beschwerdeführerin über den 3. Dezember 2006 hinaus ausgegangen würde − die Adäquanz, wie nachfolgend unter E.7 f. erläutert, ohnehin zu verneinen wäre. Da die von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen im Gutachten − wenn auch bloss indirekt − (mit-)beantwortet wurden, kann diesbezüglich weder eine ungenügende Sachverhaltsabklärung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen. Sodann erweist sich auch die Kritik am Gutachter Prof. Dr. med. I., wonach dieser nicht unabhängig und überdies befangen sein soll, als pauschal und unsubstantiiert, weshalb sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen. dd)Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund den Gutachtern vorliegend ein Fragenkatalog für die somatische Begutachtung einerseits und die psychiatrische Begutachtung anderseits vorgelegt wurde, zumal der Fragenkatalog für die psychiatrische Begutachtung spezifische Suggestivfragen enthalten habe. Sodann sei die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung in psychiatrischer Hinsicht ungenügend abgeklärt worden. Es fehle im Gutachten denn auch an einer korrekten psychiatrischen Diagnosestellung. Sowohl der beschwerdegegnerische Vertrauensarzt Dr. med. N. als auch Dr. med. O._____ hätten in ihren Stellungnahmen explizit festgehalten, dass Prof. Dr. med. I._____ zusätzlich die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung hätte diskutieren müssen, zumal die Beschwerdeführerin sämtliche der entsprechenden Kriterien erfülle.

  • 26 - Vor dem Hintergrund der medizinischen Aktenlage sowie der langjährigen psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin bei Dr. med. F., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beginnend im März 2001 (vgl. Arztberichte von Dr. med. F. vom 5. März 2008 [Bg-act. M20] sowie vom 30. September 2011 [beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 7]), erweist sich ein separater Fragenkatalog für die psychiatrische Begutachtung im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung − wie bereits die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte − als durchaus angezeigt. Inwiefern dieser separate Fragenkatalog − wie von der Beschwerdeführerin behauptet − Suggestivfragen enthalten soll, ist nicht ersichtlich. Sodann ist auch die umfassende und unter Einbezug der Ursachen für die Persönlichkeitsstörung und die Wesensveränderung im Ergebnis schlüssige psychiatrische Begutachtung durch Prof. Dr. med. I., welcher eine unfallkausale psychische Störung negiert (vgl. Gutachten [Bg-act. M26] S. 30 - 37, 40 - 42, 56), nicht zu beanstanden. Dies wird denn auch von den beschwerdegegnerischen Vertrauensärzten Dres. med. O. und M._____ bestätigt, welche in ihren Stellungnahmen vom 4. Mai 2011 (Bg-act. M28) beziehungsweise vom

  1. Juli 2011 (Bg-act. M30) die psychiatrische Begutachtung als ausführlich und detailliert beziehungsweise als nachvollziehbar, schlüssig und genügend begründet beurteilen. Nicht korrekt erweist sich sodann auch die beschwerdeführerische Aussage, wonach die beschwerdegegnerischen Vertrauensärzte Dres. med. O._____ und N._____ das Gutachten aufgrund der nicht gestellten Diagnose der somatoformen Schmerzstörung als unzureichend qualifizieren. Vielmehr haben die beiden Vertrauensärzte lediglich eine mögliche Diskussion der somatoformen Schmerzstörung in Betracht gezogen, was aber nichts daran ändert, dass sie das psychiatrische Gutachten gesamthaft als ausreichend beurteilen. Ebenso führt auch die fehlende Diagnosestellung nach ICD-10 nicht zur Nichtverwertbarkeit des Gutachtens, zumal die vom
  • 27 - Gutachter gewählte beschreibende Diagnostik gemäss Dr. med. O._____ ätiologisch gar noch differenzierter sei als die ICD-10 Diagnostik (vgl. Stellungnahme von Dr. med. O._____ vom 4. Mai 2011 [Bg-act. M28] S. 1). ee)Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine angebliche Widersprüchlichkeit der gutachterlichen Ausführungen bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit. Einerseits bestehe gemäss Gutachten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit als Tierpflegerin/Tiertrainerin, während im Gegensatz dazu festgehalten werde, dass sie für die derzeitige Arbeitstätigkeit als Tierpflegerin/Tiertrainerin ganztags an zwei Tagen in der Woche arbeitsfähig sei. Ebenfalls widersprüchlich seien die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit als Köchin. Diesbezüglich würden sich die Gutachter selbst widerlegen, wenn sie einerseits die Vorunfalltätigkeit als Alleinköchin zu 50 % als zumutbar betrachteten, um dann gleichwohl sachbezogene Einschränkungen in eben dieser Tätigkeit zu definieren. Bei korrekter Betrachtung erweist sich indes auch dieser Einwand als unbegründet. So wird im Gutachten unmissverständlich ausgeführt, dass in der Tätigkeit als Tierpflegerin/Tiertrainerin nach Erreichung des Status quo sine vel ante fünf Monate nach dem Unfallereignis vom 10. Sep- tember 2004 unfallkausal keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe (vgl. Gutachten [Bg-act. M26] S. 61). Selbiges gelte für die Tätigkeit als Köchin, für welche nach Erreichung des Status quo sine vel ante unfallkausal ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe beziehungsweise das Arbeitsniveau, welches bereits vor dem Unfall dokumentiert worden sei, erreicht worden sei (vgl. Gutachten [Bg- act. M26] S. 62 f.). Wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2012 (S. 32) zu Recht ausführt, bewirken indes unfallfremde Symptome unbestrittenermassen eine Einschränkung

  • 28 - der Arbeitsfähigkeit, und zwar sowohl als Tierpflegerin/Tiertrainerin als auch als Köchin. Auch der beschwerdegegnerische Vertrauensarzt Dr. med. O._____ führt in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2011 (Bg- act. M28 S. 3) aus, dass sich das Gutachten klar zur beschwerdeführerischen Arbeitsunfähigkeit äussere, dass unfallkausal keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr bestünden und dass sowohl der Status quo ante wie auch der Status quo sine fünf Monate nach dem Unfall erreicht worden seien. Auch aufgrund der nicht überwiegend wahrscheinlichen unfallkausalen Beschwerden bestehe in der Tätigkeit als Tierpflegerin/Tiertrainerin keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es werde aber nicht bestritten, dass aufgrund der unfallfremden Symptome durchaus auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Tierpflegerin bestehe. Ob die krankheitsbedingte Arbeitsfähigkeit den veranschlagten 50 % entspreche, müsse im IV- Verfahren entschieden werden. ff)Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, dass sich das Gutachten bezüglich der körperlichen Einschränkungen zu Unrecht auf den Bericht der Ergonomieabteilung der Rehabilitationsklinik vom 19. Januar 2006 abstütze. Dieser datiere einerseits vom Dezember 2005 und enthalte anderseits Testergebnisse, welche unter optimalen Bedingungen (unter Anleitung) und der Wirkung schmerzstillender Medikamente realisiert worden seien. Zur Ermittlung eines Zumutbarkeitsprofils wäre eine aktualisierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) notwendig gewesen. Dieser Einwand hat grundsätzlich seine Berechtigung. Vorliegend ist indes zu beachten, dass im Gutachten − unter Berücksichtigung der bereits in einem Rehabilitationszentrum durchgeführten ELF vom

  1. Januar 2006 (Bg-act. M13) − explizit festgehalten worden ist, dass die
  • 29 - Ergebnisse dieser Prüfung nach wie vor Bestand haben dürften (vgl. Gutachten [Bg-act. M26] S. 81). Da überdies sowohl anlässlich des stationären Therapieaufenthalts im Rehabilitationszentrum der Reha- Klinik (vgl. Bg-act. M13) als auch anlässlich der Begutachtung (vgl. Bg- act. M26) übereinstimmend keine unfallbedingten pathologischen Befunde festgestellt worden sind und dabei der Beschwerdeführerin die gleiche Arbeitsfähigkeit wie vor dem Unfallereignis vom 10. September 2004 (50 %) für ihre letzte Tätigkeit als Köchin attestiert worden ist, ist vorliegend der Verzicht auf die Durchführung einer erneuten ELF durchaus gerechtfertigt. Auch vor dem Hintergrund, dass auch die beschwerdegegnerischen Vertrauensärzte Dres. med. N._____ und M._____ davon ausgehen, dass eine erneute Durchführung einer ELF keine neuen Erkenntnisse bringen würde, erscheint der Verzicht auf eine erneute ELF durchaus angebracht. So führt Dr. med. N._____ in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2011 aus, dass die Durchführung einer ELF immer auch von der Tagesform, den aktuellen Beschwerden sowie den psychischen Dispositionen abhängig sei und die Ergebnisse dementsprechend stark variieren könnten und deshalb nur bedingt aussagekräftig und schlüssig seien (vgl. Bg-act. M29 S. 7). Auch Dr. med. M._____ erachtet eine erneute ELF als obsolet, da bei der Beschwerdeführerin im Test auf Somatisierung ohnehin ein erhöhter Wert bestehe, sodass sie kaum eine optimale Mitarbeit erbringen werde (vgl. Bg-act. M30 S. 4). Vor diesem Hintergrund ist der Verzicht auf die Durchführung einer erneuten ELF aber vorliegend nicht zu beanstanden. gg)Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die Gutachter hätten sich zu Unrecht nicht mit den vor dem Unfallereignis vom 10. September 2004 erhobenen neuropsychologischen Testergebnissen von lic. phil. Q._____ vom 16. August 2004 (IV-act. 35 S. 8) auseinandergesetzt und überdies ohne jede Begründung eine erneute neuropsychologische Untersuchung

  • 30 - zur Bestimmung kognitiver Beeinträchtigungen unterlassen, welche einen Vergleich zu den von lic. phil. Q._____ kurz vor dem Unfallereignis erhobenen Testergebnissen ermöglicht hätte. Dies wäre vorliegend umso mehr angebracht gewesen, als anlässlich des Unfallereignisses vom

  1. September 2004 ein Kopfanprall stattgefunden habe. Grundsätzlich ist es Sache der Gutachter, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden. Aufgabe des Versicherers und des Versicherungsgerichtes ist es alsdann, das Gutachten bei der Beweiswürdigung unter anderem darauf zu prüfen, ob es für die streitigen Belange umfassend ist und auf allseitigen Untersuchungen beruht (Urteil des Bundesgerichtes 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1 mit weiteren Hinweisen). Wie bereits Dr. med. M._____ in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2011 ausführt (Bg-act. M30 S. 4 f.), kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass Prof. Dr. med. I._____ eine neuropsychologische Testung vorgenommen beziehungsweise veranlasst hätte, wenn er eine solche für notwendig erachtet hätte (vgl. dazu auch das Schreiben von Prof. Dr. med. I._____ vom 14. Juli 2010 an die Beschwerdegegnerin [Bg- act. K186]). Aus dem Gutachten sowie den übrigen medizinischen Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise auf ein anlässlich des Unfallereignisses vom 10. September 2004 erlittenes Schädel- Hirntrauma, welches länger anhaltende neuropsychologische Ausfälle bewirkt haben könnte. Ebenfalls ist unfallzeitnah weder ein Kopfanprall dokumentiert noch wurden ärztlicherseits entsprechende Prellmarken vermerkt, welche auf einen beim Unfall erlittenen Kopfanprall hindeuten würden. Erstmals wurde ein Kopfanprall an die Kopfstütze − gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin − im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom
  2. Mai 2005 (Bg-act. M8) erwähnt. Jedoch wurden im erwähnten
  • 31 - Dokumentationsbogen − wie auch in den anderen bei den Akten liegenden Dokumenten − weder Bewusstlosigkeit noch Gedächtnislücken noch andere Bewusstseinsstörungen wie Schwindel, Übelkeit oder Erbrechen vermerkt. Auch Dr. med. O._____ hält in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2011 in nachvollziehbarer Weise fest, dass sich vorliegend eine erneute neuropsychologische Untersuchung erübrigt habe, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfallereignisses vom 10. September 2004 kein Schädel-Hirntrauma erlitten habe. Eine neuropsychologische Testung messe zudem kognitive Beeinträchtigungen nicht mit einer naturwissenschaftlichen Genauigkeit, die Testergebnisse würden immer auch beeinflusst von Tagesstimmungen, Müdigkeit, körperlichen Missempfindungen, Stressfaktoren und anderen Einflüssen (Bg-act. M28 S. 3). Folglich ist hier von einer neuropsychologischen Untersuchung abzusehen, zumal diese nach derzeitigem Wissensstand nicht vermag, die Beurteilung der Kausalität eines Beschwerdebildes selbständig und abschliessend vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichtes 8C_110/2010 vom 18. März 2010 E.3.4.2, 8C_409/2009 vom 29. Januar 2010 E.3.3 je mit weiteren Hinweisen). hh)Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten in unverständlicher Weise auf fremdanamnestische Erhebungen − insbesondere bei Dr. med. F._____ − verzichtet, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Denn eine Fremdanamnese kann zwar wünschenswert sein, ist aber rechtsprechungsgemäss nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichtes 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E.4.3.2). Anfragen beim behandelnden Arzt sind insbesondere dann wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte und neue Erkenntnisse erwarten lassen. Solche Umstände liegen hier indes nicht vor, haben den Gutachtern doch sämtliche Berichte und Befunde sowohl von Dr. med. F._____ als auch von Dr. med. D._____ vorgelegen. In Kenntnis dieser Berichte und

  • 32 - Befunde haben die Gutachter unfallkausale psychische Störungen verneint (vgl. Gutachten [Bg-act. M26] S. 56); weitere diesbezügliche fremdanamnestische Erhebungen waren somit weder notwendig noch hätten sie neue Erkenntnisse gebracht. ii)Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten zu Unrecht und ohne Begründung auf eine HWS-Distorsion Grad I bis II gemäss Quebec-Task-Force (QTF) geschlossen. Da anlässlich des Unfallereignisses vom 10. September 2004 auch ein Kopfanprall stattgefunden habe, sei zweifelhaft, ob nicht neurologische Befunde im Sinne des Schweregrades III gemäss QTF vorgelegen haben könnten. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht erschliesst sich die Begründung, weshalb die Gutachter hier von einer HWS-Distorsion mit einem Schweregrad I bis II gemäss QTF ausgegangen sind, sehr wohl aus den nachfolgend zitierten Ausführungen im Gutachten (Bg-act. M26 S.44 f.): "Gemäss zur Verfügung stehenden Informationen wurde die Patientin am 10.09.2004 in eine Auffahrkollision verwickelt. Bei diesem Unfall wurde das Fahrzeug, welche die Patientin lenkte [...] stehend von hinten angefahren. In einem am 13.04.2010 durchgeführten unfallanalytischen Kurzgutachten wurde für das Fahrzeug der Patientin eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-V) im Sinne einer Geschwindigkeitsbeschleunigung zwischen 15 - 21 km/h berechnet, was einer Belastung von 2.9 - 5.4 g gleichgesetzt wurde. Diese Berechnungen sprechen dafür, dass die Belastungen, die beim Unfall vom 10.09.2004 auf die Halswirbelsäule der Patientin eingewirkt haben, ausserhalb der sogenannten Harmlosigkeitsgrenze lagen, welche gemäss noch weitgehend akzeptierter Fachmeinung bei Auffahrkollisionen bei Geschwindigkeiten bis zu 10 km/h liegt. Rein darauf bezogen könnte es zu einer verzögerten Heilerholung von den Folgen des Unfalls vom 10.09.2004 gekommen sein. Eine besondere Kopfstellung, Kopfanprall, Bewusstlosigkeit oder sonstige Aspekte der veränderten Bewusstseinslage wurden im ersten medizinischen Bericht (Kantonsspital Graubünden vom 10.09.2004) nicht erwähnt. Erst in später ausgefüllten Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma (ausgefüllt am 20.05.2005) wurde eine nach rechts rotierte Kopfstellung und ein Anprall des Kopfes an der Kopfstütze dokumentiert. Währenddem im ersten medizinischen Bericht vom 10.09.2004 keine Angaben zu Bewegungseinschränkung an der Halswirbelsäule gemacht wurden, und dies mit der Angabe später übereinstimmt, wurde im Dokumentationsbogen für

  • 33 - Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma (vom 20.05.2005) ein Kinn-Sternumabstand 0/20 cm, Rotation beidseits 70 ° (nicht beeinträchtigt), Seitneigung nach rechts 60 ° bzw. nach links 50 ° bei einem unauffälligen neurologischen Status. Es handelte sich um altersentsprechende Befunde. Diese Befunde dürften als HWS-Distorsion Grad I - II gemäss Quebec Task Force interpretiert werden Von der Erstbehandlungsinstanz (Kantonsspital Chur) wurde im Bericht vom Unfalltag (10.09.2004) festgehalten, dass die Patientin den Aufprall des anderen Fahrzeugs spürte, aus dem Auto ausstieg und mithalf, die Rettung für die Beifahrerin vom anderen Auto zu alarmieren. Das deutet auf eine absolut geordnete Handlungsweise hin (was auch in der aktuellen Erhebung von der Patientin bestätigt wird) und gegen psychische oder kognitive Beeinträchtigungen spricht. Etwa eine Stunde nach dem Unfall traten bei der Patientin gemäss Dokumentation Kopfschmerzen und ein Schwächegefühl in den Beinen auf. Zugleich beklagte sich die Patientin über ein dumpfes Gefühl und Kribbeln im Nacken und Schultern, welches sich im Verlauf über den ganzen Rücken ausbreitete. Am Unfallort bekam die Patientin (so ist dem Bericht vom 10.09.2004 zu entnehmen) einen Halskragen und wurde notfallmässig in das erwähnte Spital überwiesen. [...] Die Radiologie, welche im Kantonsspital Chur am Unfalltag durchgeführt wurde, ergab keine Frakturen und sonstige Auffälligkeiten wurden nicht vermerkt. Der Halskragen wurde nach der ersten Untersuchung entfernt und ausdrücklich festgehalten, dass keine besonderen Einschränkungen notwendig seien. Nach Angaben der Medikation [...] wurden vorerst für 2 Tage eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, welche vom behandelnden Arzt weiter überprüft werden sollte." Vor dem Hintergrund der vorstehend zitierten Ausführungen im Gutachten, dem Bericht der Erstbehandlung des Rhätischen Kantons- und Regionalspitals vom 10. September 2004 (Bg-act. M2), der beschwerdeführerischen Angaben zum Unfallereignis vom 7. März 2005 (Bg-act. K23), dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 20. Mai 2005 (Bg- act. M8) sowie des unfallanalytischen Kurzgutachtens vom 13. April 2010 (Bg-act. K180) ist die Einreihung des Unfallereignisses im Sinne des Schweregrads I bis II gemäss QTF nicht zu beanstanden, zumal hier weder unfallzeitnah noch zu einem späteren Zeitpunkt neurologische Befunde erhoben wurden (vgl. zum Ganzen: MEYER, Das Schleudertrauma, anders betrachtet, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, Bern 2010, S. 484 ff.). Bestätigt wird dieses Ergebnis im Übrigen auch vom beschwerdegegnerischen Vertrauensarzt Dr. med. M._____, welcher in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2011 unter Verweis auf die

  • 34 - entsprechenden Publikationen ebenfalls von einer HWS-Distorsion mit einem Kraftgrad I bis II gemäss QTF ausgeht (vgl. Bg-act. M30 S. 5). Demnach erweist sich aber die beschwerdeführerische Rüge, wonach die Gutachter zu Unrecht und ohne Begründung auf eine HWS-Distorsion Grad I bis II gemäss QTF geschlossen hätten, als unbegründet. kk)Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, es sei im Gutachten weder medizinisch begründet noch durch wissenschaftliche Erfahrungswerte unterlegt worden, aus welchem Grund der natürliche Kausalzusammenhang fünf Monate nach dem Unfallereignis vom

  1. September 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben sein sollte, obwohl sich die Beschwerdesymptomatik nicht verändert habe. Die Gutachter hätten im Wesentlichen auf das unfallanalytische Kurzgutachten von Dipl. Ing. P._____ vom 13. April 2010 abgestellt und unter anderem daraus den Schluss gezogen, aufgrund der dokumentierten objektiven Befunde sei rund fünf Monate nach dem Unfallereignis kein Zervikalsyndrom mehr nachweisbar. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung haben die Gutachter Dres. med. I., K. und L._____ nachvollziehbar und überzeugend begründet, warum die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin rund fünf Monate nach dem Unfallereignis vom
  2. September 2004 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis standen, indem sie was folgt ausführten (Bg-act. M26 S. 46 f.): "Die Patientin erlitt am 10.09.2004 eine HWS-Distorsion ohne Hinweise auf gleichzeitig stattgefundene traumatische Hirnverletzung. Es wurden vorerst in den Akten keine potenziell den Heilungsverlauf komplizierende Fakten dokumentiert, wie out of position Kopfstellung oder Kopfanprall, welche später (Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 20.05.2005) hingegen bestätigt wurden. Sonstige
  • 35 - mögliche komplizierende Faktoren, im Besonderen relevante degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule, wurden nicht dokumentiert. Die mutmasslich auf die Halswirbelsäule der Patientin beim Unfall vom 10.09.2004 einwirkenden Kräfte lagen gemäss weitgehend akzeptierten Annahmen zur sogenannten Harmlosigkeitsgrenze in einem Bereich, welcher deutlich über der Harmlosigkeitsgrenze lag und zu einem verzögerten Heilverlauf führen kann. Der Verlauf gestaltete sich trotzdem gemäss Akten eher vorteilhaft, denn abgesehen von myofaszialen Symptomen wurde relativ früh im Verlauf keine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit oder sonstige evidente Symptome eines Zervikalsyndroms, im Besonderen keine Druckdolenzen der Muskulatur oder muskulärer Hartspann dokumentiert. Vom Rheumatologen wurden gar lediglich vereinzelt Zervikalgien angegeben. Alle erwähnten Faktoren lassen sich dahingehend interpretieren, dass trotz mutmasslich hoher HWS-Belastung beim Unfall vom 10.09.2004 weder strukturelle noch erhebliche funktionelle Störungen an der Halswirbelsäule persistiert haben und etwa fünf Monate nach dem Unfall vom 10.09.2004 kaum Symptome eines Zervikalsyndroms als Folge der erlittenen HWS-Distorsion nachweisbar waren." Vor dem Hintergrund der soeben zitierten gutachterlichen Ausführungen kann − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − keine Rede davon sein, dass im Gutachten nicht begründet wurde, aus welchem Grund der natürliche Kausalzusammenhang fünf Monate nach dem Unfallereignis vom 10. September 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben war. Vielmehr weisen die Gutachter nachvollziehbar und schlüssig auf die hierfür relevanten Faktoren, mithin die HWS-Distorsion ohne Hinweise auf eine gleichzeitig stattgefundene Hirnverletzung, die fehlenden potenziell den Heilungsverlauf komplizierenden Faktoren sowie den vorteilhaften Heilungsverlauf hin, welche diese Einschätzung ohne Weiteres zu untermauern vermögen. Sodann ist aufgrund der medizinischen Aktenlage auch ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfallereignis vom 10. September 2004 an Beschwerden litt, welche sich auch im Langzeitverlauf nach dem Unfallereignis wieder finden (so insbesondere Schulter-, Kopf- und Rückenschmerzen; vgl. dazu den Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 11. August 2004 [IV-act. 28] S. 2). Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass die Gutachter keineswegs bloss auf das unfallanalytischen Kurzgutachten abgestellt und daraus den Schluss gezogen hätten, aufgrund der dokumentierten objektiven

  • 36 - Befunde sei rund fünf Monate nach dem Unfall kein Zervikalsyndrom mehr nachweisbar. Vielmehr haben die Gutachter − wie dies bereits von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2012 zutreffend dargestellt wurde − zunächst zwar eingeräumt, dass die beim Unfall auf die HWS der Beschwerdeführerin eingewirkten Kräfte deutlich über der Harmlosigkeitsgrenze gelegen hätten, um danach aber einen gestützt auf die medizinischen Akten eher vorteilhaften Verlauf festzuhalten. Die Tatsache, dass bereits relativ früh im Verlauf keine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit oder sonstige evidente Symptome eines Zervikalsyndroms dokumentiert und vom Rheumatologen lediglich vereinzelt Zervikalgien festgestellt wurden, wird von den Gutachtern nachvollziehbar dahingehend interpretiert, dass weder strukturelle noch erhebliche funktionelle Störungen an der HWS persistiert hätten und rund fünf Monate nach dem Unfallereignis vom 10. September 2004 kaum mehr Symptome eines Zervikalsyndroms als Folge der erlittenen HWS- Distorsion nachweisbar gewesen seien. Folglich erweist sich die beschwerdeführerische Kritik, wonach die Gutachter im Wesentlichen auf das unfallanalytische Kurzgutachten abgestellt hätten, als unzutreffend. Vielmehr stützt sich diese gutachterliche Aussage im Wesentlichen auf die bei den Akten liegenden medizinischen Berichte. Die Beurteilung der Gutachter hinsichtlich der nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden natürlichen Kausalität zwischen den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis vom 10. September 2004 rund fünf Monate nach dem Unfallereignis erweist sich somit als nachvollziehbar und schlüssig. d)Als Zwischenergebnis lässt sich demnach festhalten, dass die von der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorgebrachten Rügen und Einwände unbegründet sind und das vollständige und überzeugende Gutachten vom 28. Januar 2011 sowie die damit übereinstimmenden

  • 37 - Beurteilungen der beschwerdegegnerischen Vertrauensärzte nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Mit den Gutachtern Dres. med. I., K. und L._____ sowie den beschwerdegegnerischen Vertrauensärzten Dres. med. O., N. und M._____ ist folglich davon auszugehen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 10. September 2004 und den geltend gemachten Beschwerden nach rund fünf Monaten nicht mehr mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben war. e)Selbst wenn man − wie die Beschwerdeführerin − aber noch anderer Meinung sein sollte und demnach einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 10. September 2004 und den über den 3. Dezember 2006 hinaus geklagten Beschwerden bejahen würde, wäre ein weiterer Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung über den 3. Dezember 2006 hinaus gleichwohl abzulehnen, weil es hier am kumulativ erforderlichen rechtserheblichen Kausalzusammenhang (Adäquanz; siehe dazu nachfolgend E.7 f.) mangelt. Deshalb kann auch auf weitere medizinische Abklärungen zum natürlichen Kausalzusammenhang beziehungsweise auf die Einholung des von der Beschwerdeführerin beantragten polydisziplinären Gutachtens (einschliesslich einer neuropsychologischen Abklärung und einer ELF) verzichtet werden (vgl. BGE 135 V 465 E.5.1). Aus denselben Gründen erübrigt sich auch die Einholung der von der Beschwerdeführerin beantragten Stellungnahmen beziehungsweise die Einvernahme als Zeugen der Dres. med. D._____ und F., zumal sich sämtliche Berichte und Stellungnahmen der Dres. med. D. und F._____ in den Vorakten befinden und die Beschwerdeführerin dem streitberufenen Gericht überdies mit ihrer Beschwerde vom 29. März 2012

  • 38 - noch selbst je einen Bericht von Dr. med. F._____ vom 30. September 2011 (Bf-act. 7) beziehungsweise von Dr. med. D._____ vom

  1. September 2011 (Bf-act. 8) eingereicht hat. Gleichermassen kann auch auf die Einholung der Krankengeschichte und sämtlicher Arztzeugnisse der Jahre 2010 und 2011 bei Dr. med. D._____ verzichtet werden. Dies zumal die Beschwerdeführerin ohne Weiteres selber die entsprechenden Berichte bei ihrem Hausarzt Dr. med. D._____ einverlangen und dem streitberufenen Gericht hätte vorlegen können (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_150/2013 vom 17. September 2013 E.3.2). f)Geprüft wird nun, ob die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden auf einem objektivierbaren organischen Substrat beruhen, welches auf den Unfall zurückzuführen ist. Objektivierbar sind nach der Rechtsprechung Ergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Eine manuelle ärztliche Untersuchung fördert deshalb klinische, nicht aber objektivierbare Ergebnisse zu Tage. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit wissenschaftlich anerkannten, apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden. Die Untersuchungsmethoden müssen zudem wissenschaftlich anerkannt sein. Beispielsweise sind ein Thoracic outlet Syndrom (TOS), myofasziale und tendinotische beziehungsweise myotendinotische Befunde für sich allein nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zu betrachten. Auch Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS- Beweglichkeit können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden. Gleiches gilt für Nackenverspannungen bei Streckhaltung der HWS mit Retrohaltung
  • 39 - (Urteil des Bundesgerichtes 8C_33/2008 vom 20. August 2008 E.5.1 mit weiteren Hinweisen). Apparativ/bildgebend wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbehandlung im Rhätischen Kantons- und Regionalspital am 10. Sep- tember 2004 mittels konventionellem Röntgen HWS AP/seitlich, dens transbuccal sowie am 5. Oktober 2010 mittels Kernspintomographie (MRI HWS und LWS) abgeklärt. Dabei waren die Ergebnisse der ersten Abklärung vom 10. September 2004 unauffällig. Eine Fraktur konnte dabei ausgeschlossen werden. Anlässlich der im Rahmen der Begutachtung durch durchgeführten Kernspintomographie vom
  1. Oktober 2010 wurde zwar die Foraminalstenose C4/5 mit einer möglichen Irritation der Nervenwurzel C5 rechts gefunden. Allerdings sind klinisch keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik vorhanden. Des Weiteren fehlen bis auf die Unkovertebralarthrose relevante degenerative Veränderungen, wobei eine solche den Gutachtern zufolge beim Alter der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1964) in diesem Ausmass nicht ungewöhnlich ist und deren Vorliegen die Gutachter als mit dem Unfallereignis vom 10. September 2004 nicht ursächlich beurteilen (vgl. Gutachten [Bg-act. M26] S. 53 f.). Auch aus den übrigen medizinischen Akten ergeben sich − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − keine unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf ein organisches Substrat im Sinne von strukturellen Veränderungen zurückgeführt werden können (keine Fraktur, keine Bänder- oder Sehnenrisse, keine Bandscheibensequestrierung). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist somit aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen, dass die noch geklagten Beschwerden nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat beruhen, welches nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen ist.
  • 40 - Liegen − wie dies vorliegend der Fall ist − keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen vor, kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden und dem versicherten Ereignis, anders als dies bei klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen in der Regel der Fall ist, nicht ohne Weiteres zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden. Vielmehr bedarf es in diesen Fällen einer besonderen Adäquanzprüfung (Urteil des Bundesgerichtes 8C_357/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 7.5; siehe dazu nachfolgend E.7 f.).
  1. a)Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Ursachen im Sinne des adäquaten Kausalzusammenhangs Ereignisse, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet sind, einen Gesundheitsschaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Gesundheitsschadens also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2). Mit dem Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs wird die sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebende Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch nicht objektiv ausgewiesener Beschwerden rechtlich eingegrenzt (BGE 134 V 109 E.2.1). Die Frage, ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht und der Verwaltung zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E.1b).
  • 41 - b)Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127 V 102 E.5b/bb). Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht objektiv ausgewiesenen Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 377/01 vom 7. November 2002 E.4.3): Zunächst ist festzustellen, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, einen äquivalenten Verletzungsmechanismus oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, dessen Folgen sich mit jenen eines Schleudertraumas vergleichen lassen (erste Fallgruppe), oder ob es sich um einen Unfall mit anderen somatischen Verletzungen und gesundheitlichen Folgen handelt (zweite Fallgruppe). Bei der zweiten Fallgruppe erfolgt die Adäquanzbeurteilung nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien (sogenannte Psychopraxis). Bei Unfällen der ersten Fallgruppe ist hingegen die Adäquanz gemäss BGE 117 V 359 zu beurteilen (sogenannte Schleudertraumapraxis). Der Unterschied besteht darin, dass bei diesen Unfällen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Unfallfolgen verzichtet wird, da nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden medizinisch eher als organisch oder psychischer Natur zu bezeichnen sind (BGE 134 V 109 E.2.1, 117 V 359 E.6a). Bei den Unfällen der zweiten Fallgruppe sind für die Beurteilung der Adäquanz von psychischen Fehlentwicklungen lediglich das Unfallereignis als solches und die dabei erlittenen körperlichen Gesundheitsschäden sowie deren objektiven Folgen massgebend (BGE 115 V 133 E.6c/aa). c)Nach der Rechtsprechung des BGE 117 V 133 setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall voraus, dass dem

  • 42 - Unfallereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen respektive leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während bei leichten beziehungsweise banalen Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen bei schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen ("adäquanzrelevante Kriterien"). d)Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 109 die Praxis zur Kausalitätsprüfung bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden in mehrfacher Hinsicht präzisiert. Am

  • 43 - Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen mit solchen Verletzungen hat es festgehalten, jedoch die Anforderungen an den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bei solchen Verletzungen erhöht (E.7 - 9 des erwähnten Urteils). Die bewährten Grundsätze über die bei dieser Prüfung vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien in die Adäquanzbeurteilung hat es ebenfalls beibehalten (E.10.1). Das Bundesgericht hat aber die adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert. Dies betrifft zunächst das Kriterium der "ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung", das nur dann vorliegt, wenn nach dem Unfall fortgesetzt spezifische und die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung im Zeitraum bis zum Fallabschluss notwendig gewesen war (E.10.2.3). Weiter wird für die Erfüllung des Kriteriums "Dauerbeschwerden" vorausgesetzt, dass diese erheblich sind, was aufgrund glaubhaft geltend gemachter Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person im Lebensalltag erfährt, zu beurteilen ist (E.10.2.4). Hinsichtlich des Kriteriums "Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit" ist nicht die Dauer an sich, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche massgeblich, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt (E.10.2.7). Zusammenfassend hat das Bundesgericht den Katalog der bisherigen adäquanzrelevanten Kriterien wie folgt neu gefasst:  besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;  die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;  fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;  erhebliche Beschwerden;  ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;  schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;  erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

  • 44 - Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 367 E. 6b).

  1. a)Vorliegend sind sich die Parteien insofern einig, als die Beschwerdegegnerin die Adäquanzprüfung korrekt anhand der Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109; Präzisierung von BGE 117 V 359) vorgenommen hat. Strittig geblieben ist indes die Unfallschwere. b)Das Unfallereignis lässt sich aufgrund der Aktenlage wie folgt schildern: Die Beschwerdeführerin fuhr am 10. September 2004 auf einer Hauptstrasse kommend Richtung Ortszentrum X._____. Unmittelbar nach einer Unterführung hielt die Beschwerdeführerin ihren Personenwagen in Fahrtrichtung Ortszentrum gesehen auf der rechten Fahrbahnseite an, um einigen entgegenkommenden Fahrzeugen den Vortritt zu gewähren. Die Beschwerdeführerin beabsichtigte, nach links abzubiegen. Die Fahrerin eines herannahenden Personenwagens erkannte den vor ihr
  • 45 - stillstehenden Personenwagen der Beschwerdeführerin zu spät und kollidierte in der Folge mit der Fahrzeugfront gegen das Heck des beschwerdeführerischen Personenwagens (vgl. Bg-act. PR 1 - 6 [polizeiliche Akten samt Fotoblätter und Unfallskizze] sowie Bg-act. T1.1 - 1.20 [Fahrzeug-Expertise]). Dabei erlitt das auffahrende Fahrzeug gemäss Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 12. September 2004 (Bg-act. PR 1 S. 2, 4 und 5) einen Totalschaden, während der Personenwagen der Beschwerdeführerin erheblich beschädigt wurde (beziehungsweise gemäss Fahrzeugexpertise [Bg-act. T1.2] eventuell ebenfalls einen Totalschaden erlitt). Das unfallanalytische Kurzgutachten vom 13. April 2010 (Bg-act. K180), welches wie gesehen nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehend E.4), stellte neben einer Kollisionsgeschwindigkeit des auffahrenden Personenwagens zwischen circa 35 und 45 km/h eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von circa 15 bis 21 km/h fest, welche auf den Personenwagen der Beschwerdeführerin eingewirkt hat. c)Die Beschwerdegegnerin hat das soeben geschilderte Unfallereignis vom
  1. September 2004 im angefochtenen Einspracheentscheid vom
  2. Februar 2012 bei den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist demgegenüber von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne (gemäss Beschwerde vom 29. März 2012 S. 35 Ziff. 53) beziehungsweise gar von einem mittelschweren Unfallereignis an der Grenze zu einem schweren Unfall (gemäss Replik vom 13. Dezember 2012 S. 21 Ziff. 50) auszugehen. Es hätten enorme Kräfte auf das Fahrzeug der Beschwerdeführerin und deren HWS eingewirkt, was durch die Deformation der beteiligten Fahrzeuge, die mittlere Audi- Beschleunigung von mindestens 2.9 bis 5.4 g (was im Rahmen eines umfassenden unfallanalytischen Gutachtens zu erhärten sei) sowie die
  • 46 - Tatsache, dass sogar der Sitz der Beschwerdeführerin verdreht worden sei, belegt werde. d)Wie nachfolgend dargestellt ist der beschwerdeführerischen Auffassung nicht zu folgen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens kann auf E.4c vorstehend verwiesen werden, wo dargelegt wurde, dass von einem weiteren unfallanalytischen Gutachten vorliegend keine neuen relevanten Erkenntnis zu erwarten sind. Sodann hat die Praxis als Unfälle im mittelschweren Bereich an der Grenze zu einem schweren Unfall regelmässig Ereignisse eingestuft, welche mit wesentlich höheren Krafteinwirkungen verbunden waren. Zu erwähnen sind etwa (vgl. hierzu die Zusammenstellung im Urteil des Bundesgerichtes 8C_996/2010 vom
  1. März 2011 E.7.2): Die Kollision eines Lastwagens mit einem Personenwagen auf der Autobahn, worauf dieser zuerst mit der rechten, anschliessend mit der linken Tunnelwand kollidierte und die Windschutzscheibe durch heftigen Kopfanprall der versicherten Person barst; der Personenwagen mit der versicherten Person geriet auf der Überholspur der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h plötzlich ins Schleudern, überquerte die Normalspur und den Pannenstreifen, kollidierte mit der Böschung, worauf sich das Fahrzeug überschlug, auf die Überholspur zurückgeschleudert wurde und auf den Rädern stehend zum Stillstand kam. Als mittelschwere Unfälle im engeren Sinne wurden beispielsweise Ereignisse qualifiziert, bei welchen das Fahrzeug mit der versicherten Person bei einem Überholmanöver mit circa 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam; einen Lastwagen beim Überholen touchierte und sich überschlug, von der Strasse abkam und sich überschlug; auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf
  • 47 - dem Dach liegend zum Stillstand kam; sich bei einer Geschwindigkeit von circa 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam oder mit einer Geschwindigkeit von circa 90 km/h frontal in einen stehenden Personenwagen prallte (Urteil des Bundesgerichtes 8C_938/2011 vom 14. August 2012 E.5.1.2). Demgegenüber werden einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen qualifiziert (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E.5.1.2 [U 380/04]). Im konkreten Fall sind aufgrund des vorstehend geschilderten augenfälligen Geschehensablaufs (vgl. E.8b) und den sich dabei entwickelnden Kräften keine besonderen Begleitumstände erkennbar, die ein Abweichen von dieser Gerichtspraxis rechtfertigen würden (vgl. zur Kasuistik der Unfallschwere RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 61 ff.; BEELER, Schleudertrauma, Darstellung einiger neuester Urteile, in: SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Unfall und Unfallversicherung, Entwicklungen, Würdigungen, Aussichten, Schriftenreihe des Instituts für Rechtswissenschaften und Rechtspraxis IRP-HSG, Band 59, St. Gallen 2009, S. 80 ff.). Dass die Auffahrkollision für die Beschwerdeführerin völlig überraschend erfolgte, da sie ihren Fokus nach vorne auf den Gegenverkehr gerichtet hatte, führt entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung zu keinem anderen Ergebnis. Wie die versicherte Person den Unfall erlebt hat, ist bei der hier gebotenen objektivierten Betrachtungsweise ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_654/2009 vom 23. Oktober 2009 E.4.1). Folglich hat die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis vom 10. September 2004 zu Recht bei den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft. Unter diesen Umständen müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten

  • 48 - Beschwerden und dem Unfallereignis mindestens vier der hiervor erwähnten Adäquanzkriterien erfüllt sein (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 64; Urteil des Bundesgerichtes 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E.4.5 mit Hinweis auf 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E.5). e)Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, ist vorliegend höchstens eines der genannten Adäquanzkriterien, und dieses in nicht ausgeprägter Weise, erfüllt, weshalb zwischen den über den 3. Dezember 2006 hinaus geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 10. September 2004 kein adäquater Kausalzusammenhang besteht beziehungsweise ein solcher von der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint wurde (vgl. zu den einzelnen Adäquanzkriterien BGE 134 V 109 E.10.2 und 10.3; BEELER, a.a.O., S. 82 ff.; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 73 ff.).  (1) Das erste Kriterium besteht darin, ob der Unfall von besonders dramatischen Umständen begleitet oder besonders eindrücklich war. Dabei ist zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteile des Bundesgerichtes 8C_179/2012 vom 8. November 2012 E.5.2.2, 8C_363/2012 vom

  1. Juni 2012 E.4.3.1). Das Kriterium kann deshalb nur dann als erfüllt gelten, wenn über diese inhärente Eindrücklichkeit heraus besonders dramatische Umstände vorliegen, was nach der Rechtsprechung zum Beispiel immer dann der Fall ist, wenn der Verunfallte in unmittelbar drohende Lebensgefahr gebracht wird (Urteil des Bundesgerichtes 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E.3.2.3). Bejaht wurde dieses Kriterium vom Bundesgericht auch bei besonders dramatischen Fällen wie einer Massenkarambolage auf einer Autobahn (Urteil des Bundesgerichtes 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E.8.1), bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand (Urteil des Bundesgerichtes 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E.3.3.3), bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, wobei die
  • 49 - Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie aufmerksam zu machen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008 E.5.3) oder bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer (Urteil des Bundesgerichtes 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E.5.3). Vorliegend fehlt es offensichtlich an vergleichbaren Umständen. Vielmehr handelt es sich beim Unfallereignis vom 10. September 2004 um eine einfache Heckauffahrkollision ohne besondere Vorkommnisse. Der Umstand, dass die Kollisionsgegnerin ungebremst mit circa 50 bis 60 km/h (gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin) beziehungsweise mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von circa 35 bis 45 km/h (gemäss unfallanalytischen Kurzgutachten vom 13. April 2010 [Bg-act. K180]) auf den stehenden Personenwagen der Beschwerdeführerin aufgefahren ist und dabei drei Personen (Beschwerdeführerin, Unfallverursacherin sowie deren Mitfahrerin) "leicht" verletzt wurden (gemäss Polizeirapport vom 12. September 2004 [Bg-act. PR1] S. 5), ist weder als besonders dramatisch noch als besonders eindrücklich zu werten. Dies wird auch durch die Tatsache belegt, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfallereignis bewusstseinsklar und im Stande war, während rund 45 Minuten (gemäss ihren eigenen Angaben im Fragebogen zur Beschwerdeanamnese vom 7. März 2005 [Bg-act. K23 S.2]) die Unfallstelle abzusichern und die übrigen verletzten Personen zu versorgen (vgl. Gutachten [Bg-act. M26] S.26 und 30). Vor dem Hintergrund der vorstehend angeführten Rechtsprechung, bei welcher das Bundesgericht eine besondere Sinnfälligkeit für die beteiligten Personen angenommen hat, kann hier das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit nicht als erfüllt angesehen werden, zumal wie gesehen jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist.  (2) Hinsichtlich des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung ist zu betonen, dass rechtslogisch die Annahme eines Schleudertraumas der HWS (resp. einer der weiteren, adäquanzrechtlich gleich behandelten Verletzungen) lediglich bestimmt, dass die Schleudertraumapraxis anzuwenden ist. Hingegen genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art

  • 50 - der erlittenen Verletzung. Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 E.10.2.2). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 E.5.3 [U 339/06]; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 E.4.3 [U 193/01] mit Hinweisen). Daneben gilt es zu beachten, dass eine HWS-Distorsion, welche auf eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, speziell geeignet ist, die "typischen" Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_785/2007 vom 11. Juni 2008 E.4.4). Dabei ist indessen nicht bereits deshalb eine Verletzung besonderer Art anzunehmen, weil die versicherte Person bereits in der Vergangenheit einmal ein Schleudertrauma oder eine dem Schleudertrauma ähnliche Verletzung erlitten hat. Vielmehr rechtfertigt sich eine entsprechende Qualifikation der erlittenen Verletzungen nur bei Vorliegen einer erheblich vorgeschädigten Wirbelsäule (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_154/2009 vom 5. Juni 2009 E.5.3, 8C_759/2007 vom 14. August 2008 E.5.3, 8C_61/2008 vom 10. Juli 2008 E.7.3.2). Vorliegend wurden neben der HWS-Distorsion unfallzeitnah keine weiteren Verletzungen diagnostiziert. Sowohl die neurologischen als auch die bildgebenden Untersuchungen zeigten unauffällige Befunde (vgl. Bericht der Erstbehandlung des Rhätischen Kantons- und Regionalspitals vom 10. September 2004 [Bg-act. M2]), Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 21. April 2005 [Bg-act. M4], Arztbericht von Dr. med. E._____ vom 9. April 2005 [Bg-act. M7]). Sodann sind gemäss Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 20. Mai 2005 (Bg- act. M8) weder eine Bewusstlosigkeit, Bewusstseinslücke, Schwindel, Übelkeit noch Erbrechen eingetreten. Auch eine beim Unfall eingenommene besondere Körperhaltung ist nicht erwiesen. Zwar dokumentierte Dr. med. C._____, Assistenzart im Rhätischen Kantons- und Regionalspital, im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom

  1. Mai 2005 (Bg-act. M8) einen Kopfanprall bei Kopfstellung "rotiert rechts/links". Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen zum Unfallmechanismus vom 7. März 2005 eine gerade Kopfhaltung an (Bg-act. K24 S. 2). Auch in ihrer Beschwerde vom
  2. März 2012 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie beim Unfallereignis vom 10. September 2004 den Fokus nach vorne auf
  • 51 - den Gegenverkehr gerichtet gehabt habe (S. 6). Es ist somit − wenn überhaupt − höchstens von einer leicht nach links/rechts rotierten Kopfstellung auszugehen, keineswegs aber von einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie angesichts ihres Vorunfallzustands (Status nach transphenoidaler Operation eines gutartigen Hypophysentumors 1993, perinatale, hypoxische cerebrale Schädigung, ADS, etc.) mit den Unfallfolgen weit mehr zu kämpfen habe als eine gesunde Person; mithin seien die bereits vor dem Unfall bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen als von besonderer Art zu betrachten. Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass im Bericht der Erstbehandlung des Rhätischen Kantons- und Regionalspitals vom 10. September 2004 (Bg-act. M2) fälschlicherweise festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2004 nach einem Sturz ein Schleudertrauma erlitten habe. Vielmehr erlitt die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge im Januar 2004 "bloss" eine Verstauchung des Fusses (vgl. Beschwerde vom 29. März 2012 S. 9 Ziff. 6). Folglich betreffen aber sämtliche der bereits vor dem Unfallereignis vom 10. September 2004 unbestrittenermassen bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Status nach transphenoidaler Operation eines gutartigen Hypophysentumors 1993, perinatale, hypoxische cerebrale Schädigung, ADS, etc.) nicht die Wirbelsäule, weshalb die bereits vor dem Unfallereignis bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als Verletzungen besonderer Art qualifiziert werden können. Somit ist auch das Kriterium der schweren oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen zu verneinen.  (3) Hinsichtlich des Kriteriums der fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss sind insbesondere die Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten ist, von Bedeutung. Das Kriterium ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichtes 8C_970/2008 vom
  1. April 2009 E.5.4). Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustands gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein, welche mit einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität verbunden ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_402/2007 vom 23. April
  • 52 - 2008 E.5.2.3). Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, (haus-)ärztliche Verlaufskontrollen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichtes 8C_964/2009 vom 19. Februar 2010 E.5.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend fand vom 24. November bis
  1. Dezember 2005 zwar ein rund vierwöchiger stationärer Therapieaufenthalt in einem Rehabilitationszentrum statt. Daneben beschränkte sich die Behandlung aber im Wesentlichen auf die durchgeführte Physiotherapie (später zusätzlich Kinesiologie und Massage) sowie die Einnahme von Medikamenten. Diese Behandlungen stellen jedoch keine spezifischen und die Beschwerdeführerin speziell belastenden ärztlichen Behandlungen im Sinne dieses Kriteriums dar. Neben der durchgeführte Physiotherapie sowie der Einnahme von Medikamenten musste die Beschwerdeführerin weder einen längeren, belastenden Spitalaufenthalt auf sich nehmen noch musste sie sich verschiedenen Therapien bei diversen Ärzten unterziehen. Den regelmässig erfolgten ärztlichen Verlaufskontrollen sowie den ärztlichen Abklärungsmassnahmen kommt − wie dies bereits die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte − nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zu (Urteil des Bundesgerichtes U 328/06 vom 25. Juli 2007 E.11.3.2 in fine). Jedenfalls bewegen sich vorliegend die durchgeführten Behandlungen in einem nach HWS-Distorsionen üblichen Umfang, bei welchem die Rechtsprechung das Kriterium der fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung in der Regel verneint (Urteile des Bundesgerichtes 8C_500/2007 vom 16. Mai 2008 E.5.4, 8C_144/2008 vom 8. August 2008 E.7.3). Demnach ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt.  (4) Das Kriterium der erheblichen Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E.10.2.4). Die üblicherweise mit Schleudertraumen verbundenen Beschwerden können dabei jedoch nicht genügen, ansonsten das Kriterium bei jeder solchen Verletzung bejaht werden müsste und damit keine Bedeutung als Differenzierungsmerkmal mehr hätte (Urteile des Bundesgerichtes 8C_938/2011 vom 14. August 2012 E.5.3.4, 8C_730/2011 vom 9. Dezember 2011 E.6.2.2). Vorliegend ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfallereignis vom
  • 53 -
  1. September 2004 an diversen gesundheitlichen Beschwerden litt, so insbesondere an Schulterschmerzen, Kopfschmerzen und Rückenschmerzen (vgl. Arztbericht von Dr. med. F._____ vom
  2. August 2004 [IV-act. 28] S. 2), welche sich auch im Langzeitverlauf nach dem Unfall vom 10. September 2004 wieder finden. Des Weiteren lässt sich den medizinischen Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin durch die Beschwerden eine Beeinträchtigung im Lebensalltag erfährt. Indessen war der Verlauf der Beschwerden infolge der durchgeführten Physiotherapie sowie der Einnahme von Medikamenten − zumindest zeitweise − auch von einer Besserung geprägt (vgl. Arztbericht von Dr. med. D._____ vom
  3. Juli 2005 [Bg-act. M9]). Im Übrigen machten die Beschwerden der Beschwerdeführerin − mit Ausnahme des rund vierwöchigen stationären Therapieaufenthalts in einem Rehabilitationszentrum − weder intensive Therapiephasen noch wiederholte Spital- oder Rehabilitationsaufenthalte notwendig. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der im Recht liegenden Akten kann wohl eine gewisse Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Lebensalltag aufgrund der Unfallfolgen nicht verneint werden, obwohl die Beschwerden jeweils nicht ununterbrochen und in gleicher Stärke vorhanden waren. Aus diesem Grund ist das Kriterium der erheblichen Beschwerden wohl ansatzweise erfüllt, nicht aber in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise. Inwiefern hier die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme von R._____ als Zeuge (vgl. Replik vom
  4. Dezember 2012 S. 24 Ziff. 54) weitere Erkenntnisse bringen soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Auf die erwähnte Zeugeneinvernahme kann dementsprechend verzichtet werden.  (5) Die Bejahung des Kriteriums der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, setzt rechtsprechungsgemäss keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne des Haftpflichtrechts voraus (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 137/93 vom 26. Oktober 1994 E.2d). Allerdings ist das Kriterium nicht bereits dann erfüllt, wenn eine angeordnete medizinische Massnahme sich nachträglich nicht als nutzbringend erweist. Von einer Fehlbehandlung im Sinne des Kriteriums ist zudem nur auszugehen, wenn in der medizinischen Wissenschaft und Praxis ein gewisser Konsens über die Schädlichkeit einer Therapiemethode besteht (Urteil des Bundesgerichtes 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E.5.6.1). Vorliegend ist das Kriterium
  • 54 - der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, offenkundig nicht erfüllt. Insbesondere ist − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − nicht ersichtlich, inwiefern eine ärztliche Fehlbehandlung darin zu erblicken wäre, dass der Hausarzt Dr. med. D._____ die bildgebenden Abklärungen nicht rechtzeitig veranlasst habe und die von der Reha-Klinik zur Kräftigung und Mobilisation der Muskulatur empfohlene physiotherapeutisch geleitete medizinische Trainingstherapie (MTT) sowie die psychiatrische Nachbetreuung durch Dr. med. F._____ (vgl. Bericht der Reha-Klinik vom 19. Januar 2006 [Bg-act. M13]) nicht umgesetzt worden seien. Dass der medizinische Sachverhalt auch bildgebend ausreichend abgeklärt wurde, wurde vorstehend bereits ausführlich dargestellt (vgl. E.6c/aa). Darüber hinaus erweist sich aber auch die Rüge, wonach die von der Reha-Klinik empfohlenen Therapien und Behandlungen nicht umgesetzt worden seien, als unbegründete. Denn nach dem stationären Aufenthalt in der Reha-Klinik vom 24. November bis 22. Dezember 2005 wurden gemäss den bei den Akten liegenden Unterlagen sowohl die medikamentöse und physiotherapeutische Behandlung als auch die komplementärmedizinische Behandlung (Akupunktur und Wirbeldorntherapie) sowie auch die psychiatrische Behandlung durch Dr. med. F._____ weitergeführt (vgl. Überweisungsschreiben von Dr. med. D._____ vom 30. Oktober 2006 [Bg-act. M17], Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 27. Dezember 2007 [Bg-act. M18], Schreiben Dr. med. F._____ vom 30. September 2011 [Bf-act. 7]). Des Weiteren ist auch aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten des im Austrittsbericht der Reha- Klinik vom 19. Januar 2006 empfohlenen regelmässigen Trainings von 2 - 3 Mal pro Woche im Rahmen einer physiotherapeutisch geleiteten medizinischen Trainingstherapie vergütet hat (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin an Rechtsanwalt Suenderhauf vom 1. März 2006 [Bg-act. K77] S. 3). Somit lässt die Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung erkennen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, weshalb auch dieses Kriterium zu verneinen ist.  (6) Die Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden - welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien zu berücksichtigen sind - darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen

  • 55 - werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteile des Bundesgerichtes 8C_1020/2008 vom

  1. April 2009 E.5.7 und 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E.8.6). Solche die Heilung beeinträchtigende Gründe liegen hier nicht vor. Wohl trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Beschwerden über mehrere Jahre mit verschiedenen Therapieformen (Physiotherapie, Akupunktur, etc.) zu bessern suchte. Dies genügt zur Bejahung des zu beurteilenden Adäquanzkriteriums aber ebenso wenig wie die regelmässige Einnahme vieler Medikamente. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Beschwerden trotz verschiedener Therapien teilweise therapieresistent waren und dass weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009 E.5.6). Im Vergleich mit anderen Fällen von HWS-Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen ist vorliegend somit weder von erheblichen Komplikationen noch von einem schwierigen Heilungsverlauf auszugehen.  (7) Beim Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Dies gebietet schon der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Danach hat die versicherte Person nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheben (BGE 129 V 460 E.4.2, 123 V 230 E.3c). Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen
  • 56 - Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E.10.2.7; Urteil des Bundesgerichtes 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E.7.7). Vorliegend war die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfallereignis vom 10. September 2004 infolge von Beschwerden, die auf ein Geburtsgebrechen zurückzuführen sind, lediglich zu 50 % arbeitsfähig (vgl. Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 11. August 2004 [IV-act. 28]). Nach dem Unfallereignis vom 10. September 2004 war die Beschwerdeführerin gemäss den bei den Akten liegenden Unfallscheinen UVG (Bg-act. US1 - 21) bis zum 6. Juni 2005 100 % arbeitsunfähig. Vom 7. Juni bis 7. Juli 2005 betrug die Arbeitsunfähigkeit 75 %. Ab dem 8. Juli 2005 war die vor dem Unfall bestehende 50 %ige Arbeitsfähigkeit wieder erreicht (unterbrochen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit während des stationären Therapieaufenthalts im Rehabilitationszentrum der Reha-Klinik vom
  1. November bis 22. Dezember 2005). Vom 20. Februar bis am
  2. November 2006 attestierte Dr. med. D._____ der Beschwerdeführerin wiederum eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, um hernach wiederum eine solche von 50 % zu postulieren. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2012 zu Recht auf den Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 11. Oktober 2005 (Bg- act. M10.1) hin, worin dieser bestätigte, dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall wegen der Geburtsgebrechen weiterhin lediglich zu 50 % arbeitsfähig wäre. Wie schliesslich dem Überweisungsschreiben von Dr. med. D._____ an die Rehabilitationsklinik vom 4. November 2005 (Bg-act. K60.2 - 3) zu entnehmen ist, suchte die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit denn auch eine Arbeitsstelle im Umfang von "bloss" 50 %. Angesichts der soeben dargestellten beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeitsentwicklung lässt sich eine erhebliche − rein unfallbedingte − Arbeitsunfähigkeit im Einstellungszeitpunkt nicht bejahen. Dieses Ergebnis erscheint auch vor dem Hintergrund der gutachterlichen Schlussfolgerung, wonach das Unfallereignis vom 10. September 2004 lediglich vorübergehend während rund fünf Monaten zu Beschwerden geführt habe, welche auf diesen zurückzuführen seien und danach von einem eingetretenen Status quo sine vel ante auszugehen sei (vgl. Gutachten [Bg-act. M26]
  • 57 - S. 60), als korrekt. Da es vorliegend somit bereits an einer erheblichen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in der Zeit bis zum Fallabschluss mangelt, braucht auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten erheblichen Anstrengungen, sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern, nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_635/2013 vom 9. April 2014 E.4.4.5). f)Damit ist vorliegend höchstens eines der praxisgemäss zu prüfenden Adäquanzkriterien gemäss Schleudertraumapraxis in einfacher Form, nicht aber in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise erfüllt. Dementsprechend ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 10. September 2004 und den über den 3. Dezember 2006 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen, und zwar selbst dann, wenn von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne ausgegangen würde, wo für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt oder eines besonders ausgeprägt vorliegen müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_617/2010 vom 15. Februar 2011 E.3.3), was hier − wie gesehen − nicht der Fall ist. Das mittelschwere im Grenzbereich zu den leichten Unfällen anzusiedelnde Unfallereignis vom 10. September 2004 war somit nicht geeignet, einen über den 3. Dezember 2006 hinausgehenden Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zu begründen. Damit erübrigt sich auch die von der Beschwerdeführerin beantragte Edition sämtlicher die Beschwerdeführerin betreffenden Akten aus den Händen der Arbeitslosenkasse Graubünden sowie des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums sowie der Lohnabrechnungen und Einsatzpläne 2012 aus den Händen der Schweizerischen Post. 9.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführern auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Heckauffahrunfall vom

  • 58 -

  1. September 2004 zu Recht ab dem 4. Dezember 2006 mangels Unfallkausalität der geklagten Beschwerden verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Februar 2012 erweist sich somit als rechtmässig, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 29. März 2012 führt. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG − ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen − grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 29. Juni 2015 abgewiesen (8C_34/2015).

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