VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 136 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Meier-Künzle URTEIL vom 28. Mai 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Versicherungen AG vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea Tarnutzer-Muench, Beschwerdegegnerin und C._____, Beigeladener betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.C._____ (nachfolgend Versicherter), geboren 1949, hat am 22. Mai 2012 als Jagdaufseher des Kantons Graubünden zur Wildschadenverhütung aus dem beinahe geschlossenen Auto einen Hirsch erlegt. Nach der Schussabgabe hatte er über eine längere Zeit ein Pfeifen im Ohr. Mit Schadenmeldung vom 7. Juni 2012 wurde der Unfall bei der B._____ Versicherungen AG gemeldet, bei welcher der Versicherte zum Zeitpunkt des Ereignisses obligatorisch unfallversichert war. Am 4. Juni 2012 habe der Ohrenarzt einen Gehörschaden auf beiden Ohren festgestellt. 2.Auf Rückfrage der B._____ Versicherungen AG vom 14. Juni 2012 präzisierte der Versicherte mit Schreiben vom 20. Juni 2012 den Ereignishergang. Er sei als Wildhüter verpflichtet, Kontrollfahrten in der Nacht zu machen. Im Gebiet P._____ bestünden Probleme mit Hirschen, die sich im Kulturland aufhalten würden. In dieser Nacht habe er einen Hirsch vom Auto aus erlegt. Das seien entscheidende Momente, wo man sich schnell zur Schussabgabe entschliessen müsse. Auf die Frage, ob er sich gegen den Knall der Schussabgabe geschützt habe, hielt er fest: „Im Schiessstand immer, aber wie zum Beispiel bei Verkehrsunfällen von Wild oder bei derartigen Aktionen nicht“. 3.Aus dem Arztzeugnis UVG von Dr. med. H._____ zuhanden der B._____ Versicherungen AG vom 19. Juni 2012 geht hervor, dass die Erstbehandlung des Versicherten am 4. Juni 2012 erfolgte. Dr. med. H._____ diagnostizierte eine pantonale links- und hochfrequenzbetonte Innenohrstörung, möglicherweise lärminduziert. In der Folge führte die B._____ Versicherungen AG am 29. August 2012 eine Schadeninspektion beim Versicherten an dessen Wohnort durch (Bericht vom 7. September 2012). Der Versicherte führte unter anderem aus, bei seiner Tätigkeit komme es immer wieder vor, dass er aus dem Auto schiessen müsse. Je nach dem würde die Zeit nicht mehr ausreichen, um
3 - aus dem Auto zu steigen. Ein Gehörschutz werde nur bei Schiessübungen im Schiessstand getragen. Er gebe ca. 50 Schuss pro Jahr mit dem Gewehr des Kantons ab. Nun leide er an einem Tinnitus mit verminderter Hörfähigkeit rechts. Am Familientisch könne er den Gesprächen nicht mehr folgen. Ausserdem ermüde er schneller und habe mit vielen Reizen, die auf sein Ohr prallen, Mühe. 4.Mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 verneinte die B._____ Versicherungen AG einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen. Das Schiessen aus dem Auto erfülle den Unfallbegriff nicht, da einerseits die Plötzlichkeit und andererseits der ungewöhnliche äussere Faktor auf den menschlichen Körper fehle. Eine unfallähnliche Körperschädigung könne ebenfalls nicht bejaht werden, da Dr. med. H._____ keine entsprechende Diagnose abgeben habe (hochfrequenzbetonte Innenohrstörung). Die Beschwerden würden auch nicht als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG gelten. 5.Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2012 erhob die A._____ als Krankenversicherung des Versicherten am 10. Oktober 2012 Einsprache. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genüge es, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bilde. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesse eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestandenen Gesundheitsschaden verschlimmere oder manifest werden lasse. Dies sei hier der Fall. Es genüge das Vorliegen eines gesteigerten Gefahrenpotentials, welches bei einer Schussabgabe aus dem Auto zweifellos bestehen würde, da sich die Lärm- und Druckwelle innerhalb eines nahezu geschlossenen Raumes stärker auswirke. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin würden nicht genügen, um eine Leistungspflicht abzulehnen.
4 - 6.Mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2012 wurde die Einsprache der A._____ abgewiesen. In erster Linie sei zu prüfen, ob der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG erfüllt sei. Der Schilderung des Versicherten sei nichts Aussergewöhnliches zu entnehmen. Infolge fehlender Ungewöhnlichkeit sei der Unfallbegriff nicht erfüllt. Grundvoraussetzung für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung bilde das Vorliegen einer in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgeführten Körperschädigung. Die erhobene Diagnose falle nicht unter diese Liste. Rechtsprechungsgemäss stelle ein Tinnitus keine Trommelfellverletzung dar. Es liege demnach weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Das Geschehene falle somit klarerweise in den Leistungsbereich der Krankenversicherung. 7.Daraufhin erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Dezember 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren, die B._____ Versicherungen AG sei zur Übernahme der Heilungskosten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
5 - werden. Als aussergewöhnlich sei in diesem Fall der grosse Zeitdruck zu erwähnen, denn es habe nicht einmal gereicht, das gegenüberliegende Fenster zu öffnen, um den Druck zu verringern. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesse eine unfallähnliche Körper- schädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest habe werden lassen. Der äussere Faktor sei ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liege, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich sei. Auch ausserhalb der unfallähnlichen Körperschädigungen könne es sich ergeben, dass von einer Auswirkung eines von aussen betrachtet regulär verlaufenden Geschehens zwangsläufig auf einen tatsächlich ungewöhnlichen Verlauf geschlossen werden müsse. Die rechtliche Bestimmung des Kriteriums der Ungewöhnlichkeit bestehe vorab darin, Unfälle von krankheitsbedingten Schädigungen der körperlichen oder psychischen Integrität abzugrenzen. Im vorliegenden Fall handle es sich um einen seltenen und damit um einen ungewöhnlichen Vorfall. 8.Die B._____ Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Anlässlich der Befragung vom 7. September 2012 habe der Versicherte angegeben, dass es immer wieder vorkomme, dass er aus dem Auto schiessen müsse. Bei der Schussabgabe aus dem Auto bzw. beim Schiessen ohne Gehörschutz handle es sich somit um eine ganz gewöhnliche Aktivität des Versicherten. Der Zeitdruck sei laut dem Versicherten gerade ein Merkmal dieses Berufs und daher auch nichts Aussergewöhnliches. Insbesondere sei die Berechnung der Beschwerde- führerin, wonach nur 10 % der Schüsse aus dem Auto abgefeuert würden nicht nachvollziehbar. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor sei in casu aber unabhängig vom behaupteten Prozentsatz der erfolgten
6 - Schussabgaben nicht gegeben. Der ungewöhnliche Faktor müsse einmalig und nicht voraussehbar sein. Das Abfeuern des Gewehrs sei eine zielgerichtete und bewusste Tätigkeit gewesen, es handle sich nicht um ein unvorhersehbares Geschehnis. Für den Versicherten als Wildhüter sei das Abfeuern eines Gewehres aus dem Autofenster nachgewiesenermassen auch kein einmaliges Ereignis. Das Tatbestandsmerkmal der Plötzlichkeit sei somit nicht erfüllt. Dr. med. D. H._____ habe beim Versicherten eine hochfrequenzbetonte Innenohrstörung diagnostiziert. Bei dieser Diagnose handle es sich nicht um eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgeführten Körper- schädigungen. Es liege somit keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Es spiele daher auch keine Rolle, ob das Schiessmanöver aus dem Auto ursächlich oder teilursächlich für den Gehörschaden des Versicherten gewesen sei oder aber der Gehörschaden alleine oder teilweise auf eine altersbedingte Degeneration zurückzuführen sei, da keine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliege. In casu sei weder der Unfallbegriff erfüllt noch sei eine unfallähnliche Köperschädigung gegeben. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen zu den Schallemissionen vorgenommen hätte und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Gehörschaden und den Schallemissionen festgestellt worden wäre, dann wäre die Leistungspflicht trotzdem zu verneinen gewesen. Die Vornahme einer Schallmessung durch die Beschwerde- gegnerin sei in casu in keinem Zeitpunkt entscheidrelevant gewesen und die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht beim Verzicht auf eine solche Schallmessung nicht verletzt. 9.Der beigeladene Versicherte reichte keine Stellungnahme ein.
7 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 22. Mai 2012 gestützt auf das Vorliegen eines Unfalles im Sinne von Art. 4 des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) leistungspflichtig ist. 2.Die Unfallversicherung erbringt gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Streitig ist vorliegend, ob die Voraussetzungen der Plötzlichkeit sowie der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors gegeben sind.
8 - ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (SVR 2001 KV Nr. 50 S. 145 E. 3a; BGE 122 V 233 E.1). b)Mit dem Kriterium „Plötzlichkeit“ wird schliesslich ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Verlangt ist eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums. Dabei wird es sich in aller Regel um die Zeitspanne eines Sekundenbruchteils handeln. Allerdings hat die Rechtsprechung bisher keine zeitliche Maximaldauer festgelegt und die Einwirkungen während längerer Zeit noch immer als „plötzlich“ betrachtet; es ist davon auszugehen, dass es sich jedenfalls um eine relativ kurze Zeit handeln muss. Mit dem Erfordernis der Plötzlichkeit ist zwar nicht notwendig verbunden, dass die schädigende Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt ist, wohl aber muss sie plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (vgl. RUMO-JUNGO/ HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs- recht – Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 51; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 4 N.13 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 71/05 vom 9. August 2006 E.3.2). c)Der Versicherte hat anlässlich der Befragung vom 29. August 2012 angegeben, dass es bei seiner beruflichen Tätigkeit als Wildhüter, wo es primär darum gehe, krankes oder verletztes Wild zu finden und zu erlösen, immer wieder vorkomme, dass er aus dem Auto schiessen müsse. Je nachdem würde die Zeit nicht mehr ausreichen, um aus dem Auto auszusteigen, so dass die Schussabgabe aus dem Auto erfolge. Ein Gehörschutz werde nur bei Schiessübungen im Schiessstand getragen. Die hier fragliche Schussabgabe aus dem Auto ohne Verwendung eines
9 - Gehörschutzes stellt somit nichts Ungewöhnliches dar, es handelt sich um eine für den Versicherten gewöhnliche, übliche Tätigkeit. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bildet Schiessen aus dem Auto damit nicht die Ausnahme. Daran ändert auch die von der Beschwerde- führerin angestellte, jedoch nicht nachvollziehbare Berechnung nichts, wonach bei 50 Schüssen pro Jahr nur 10 % der Schüsse aus dem Auto erfolgen würden. Schliesslich führte der Versicherte in der Unfallmeldung vom 22. Mai 2012 aus, es müsse in solchen Momenten (bei der Sichtung eines Hirschen) sehr schnell gehen, es sei keine Zeit um einen Gehörschutz anzuziehen oder aus dem Auto zu steigen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist damit auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitdruck für einen Wildhüter nichts Aussergewöhnliches. Sodann ist die Schussabgabe eines Wildhüters in solchen Momenten eine bewusste, zielgerichtete und nicht unerwartete Tätigkeit. Das Schiessen aus dem Auto ist gemäss Befragung vom 29. August 2012 für den Versicherten in seiner Tätigkeit als Wildhüter auch kein einmaliges Ereignis, es würde sogar „immer wieder vorkommen“. Somit fehlt es vorliegend nicht nur am Element der Ungewöhnlichkeit sondern auch am Element der Plötzlichkeit. d)Die Beschwerdeführerin verweist auf den im Sozialversicherungsrecht herrschenden Untersuchungsgrundsatz, wonach der Unfallversicherer den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG). Vorliegend kann der Beschwerdegegnerin jedoch nicht vorgeworfen werden, diesen Grundsatz durch den Verzicht auf Schallmessungen verletzt zu haben. Denn selbst wenn aufgrund von solchen Abklärungen zu den Schallemissionen ein Kausalzusammenhang zwischen den Schallemissionen und dem diagnostizierten Gehörschaden festgestellt worden wäre, hätte dies an der Beurteilung und Verneinung des Vorliegens eines Unfalles nichts geändert. Bereits ohne Schallmessungen
10 - war aufgrund der fehlenden Plötzlichkeit ein Unfall zu verneinen. Nachdem eine solche Schallmessung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit massgebend sein kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2010 vom 3. August 2010 E.3.2), erübrigten sich weiterführende Abklärungen. e)Damit kann das Ereignis vom 22. Mai 2012 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert werden, weshalb diesbezüglich die Ablehnung der Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgt ist. 4.Schliesslich bleibt zu prüfen, ob allenfalls eine Leistungspflicht aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung besteht. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall- versicherung (UVV; SR 832.202) sind folgende Körperschädigungen den Unfällen gleichgestellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse, (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs wie Plötzlichkeit, fehlende Absicht, äusserer Faktor sowie Schädigung erfüllt sein (BGE 129 V 466 E.2.2). Eine unfallähnliche Körperschädigung ist vorliegend zu verneinen, weil die von Dr. med. H._____ diagnostizierte panotale, links- und hochfrequenzbetonte Innenohrstörung, möglicherweise lärminduziert keiner der in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend aufgeführten Körperschädigungen, insbesondere keiner Trommelfellverletzung (lit. h) entspricht. Eine unfallähnliche Körperschädigung wäre jedoch bereits deshalb abzulehnen gewesen, weil es, wie bereits ausgeführt (E.3c vorstehend), bei der
11 - fraglichen Schussabgabe an der Plötzlichkeit fehlt. Unter diesen Umständen spielt es auch keine Rolle, ob das Schiessmanöver aus dem Auto ursächlich oder teilursächlich für den Gehörschaden des Versicherten gewesen war oder aber der Gehörschaden alleine oder teilweise auf eine altersbedingte Degeneration zurückzuführen ist. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 UVV verneint hat. 5.Somit handelt es sich beim Ereignis vom 22. Mai 2012 weder um einen Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG noch führte es zu einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVV. Die mit Einsprache- entscheid vom 3. Dezember 2012 bestätigte Ablehnung eines Versicherungsanspruches ist damit rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG – ausser hier nicht zutreffenden Ausnahmen – grundsätzlich kostenlos ist. Eine ausser- gerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]