S 11 5 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 17. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend AHV-Beiträge 1...., geb. am ... 1970, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in ..., ist seit dem 1. Januar 2005 als Selbständigerwerbende (Personalberaterin) bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (AK Graubünden) versichert. Mit Beitragsverfügung vom 9. Juni 2005 setzte die AK Graubünden aufgrund der Selbstdeklaration der Versicherten für das Jahr 2005 bei einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 89'700.-- Akonto- Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 8'734.20 (inkl. Verwaltungskosten) fest. Mit Verfügungen vom 15. Februar 2006 und vom 19. Februar 2007 erhob die AK Graubünden für die Jahre 2006 und 2007 jeweils wiederum Fr. 8'734.20 an Sozialversicherungsabgaben (AHV/IV/EO) als Akonto-Beiträge. 2.Mit Nachtragsverfügungen vom 20. November 2008, vom 31. Dezember 2009 und vom 20. Mai 2010 eröffnete die AK Graubünden der Versicherten die definitiven Beiträge für die Jahre 2005 bis 2007 unter Einbezug der in Deutschland erzielten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei der in Deutschland domizilierten ... GmbH & Co. KG. Gestützt auf die jeweiligen kantonalen Steuermeldungen forderte die AK Graubünden dabei Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2005 in der Höhe von Fr. 44'135.40, für das Jahr 2006 in der Höhe von Fr. 146'790.-- und für das Jahr 2007 in der Höhe von Fr. 162'593.40 nach. Gegen diese Nachtragsverfügungen erhob die Versicherte jeweils Einsprache. Bestritten werde das Vorliegen von Erwerbseinkommen aus der deutschen Gesellschaft. Die wesentlichen Einkünfte beruhten auf einer Beteiligung, die sie an einer

Kommanditgesellschaft in Deutschland habe. Hierbei handle es sich nicht um Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sondern um sonstige Einkünfte, die in Deutschland versteuert würden. Nach deutschem Handelsrecht (HGB) sei eine Kommanditistin nicht zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sowie von der organschaftlichen Vertretung und von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen. Ihr stünden keinerlei Rechte hinsichtlich der Gesellschaft zu, ausser einem formalen Widerspruchsrecht bei aussergewöhnlichen Geschäften. Sie erhalte Ausschüttungen - oder auch keine Ausschüttungen - nach dem Wohlwollen der Komplementär- Gesellschafterin. Sie habe keinen Einfluss darauf, wie das Ergebnis der Gesellschaft verwendet werde. Da jegliche Tätigkeit in der Gesellschaft für Kommanditisten von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei, könne sie in Bezug auf die ... GmbH & Co. KG keinerlei Erwerbstätigkeit nachgehen. Demzufolge könne lediglich das von ihr in der Schweiz erzielte Erwerbseinkommen bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. 3.Mit Entscheid vom 25. November 2010 wies die AK Graubünden die Einsprachen der Versicherten ab. Das mit der EU abgeschlossene Abkommen sehe die Unterstellung unter die Gesetzgebung eines einzigen Staates vor (Art. 13 Abs. 1 VO 1408/71). Staatsangehörige der Schweiz oder der EU, die gleichzeitig in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten der EU bzw. in der Schweiz und der EU eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübten, seien in ihrem Wohnsitzstaat versichert, sofern sie einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit dort ausübten. Die Versicherte habe ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz und übe in der Schweiz und in Deutschland eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Damit unterliege sie gesamthaft den schweizerischen Vorschriften über die soziale Sicherheit, so dass sich die Beitragspflicht nach schweizerischem Recht richte. Die ... GmbH & Co. KG sei eine Kommanditgesellschaft oder eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit. Das Einkommen, das den Gesellschaftern einer auf Gewinn ausgerichteten Personengemeinschaft zufliesse, insbesondere der Gewinnanteil der Gesellschaft, gelte gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AHVV - unabhängig von einer persönlichen Arbeitsleistung - als

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Nicht relevant sei, wie im Einzelfall die Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft seien, ob diese eine familienbezogene Struktur habe, oder ob sie international tätig sei. Art. 20 Abs. 3 AHVV sei nicht nur auf Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, sondern auch auf Teilhaber von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit anwendbar (BG-Urteil 9C_627/2009 vom 23. Juli 2010). 4.Dagegen erhob die Versicherte am 11. Januar 2011 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und der Nachtragsverfügungen für die Jahre 2005 bis 2007 vom 20. November 2008, vom 31. Dezember 2009 und vom 20. Mai 2010, soweit das Einkommen aus Deutschland betroffen sei:  Die Vorinstanz sei gestützt auf Art. 13 Abs. 1 VO 1408/71 von der Anwendbarkeit der Gesetzgebung eines einzigen Staates ausgegangen. Unter der Annahme, dass sie sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, sei die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass das schweizerische System der sozialen Sicherheit anzuwenden sei. Dabei habe die Vorinstanz aber nicht geprüft und begründet, inwiefern eine selbständige Tätigkeit nach deutschem Recht vorliege, welche die Anwendung von Art. 14a Abs. 2 VO Nr. 1408/71 zulassen würde. Es sei zu prüfen, ob der Sachverhalt in Deutschland als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei. Die Prüfung erfolge nach deutschem Recht, weil das Völkerrecht bzw. das internationale Koordinationsrecht darauf verweise. Wende man das deutsche Recht an, sei sie als Kommanditistin in Deutschland nicht selbständig erwerbstätig. Damit sei auch kein Raum für die Anwendung einer Kollisionsnorm des Völkerrechts gegeben. Dagegen werde die selbständige Erwerbstätigkeit als Personalberaterin in der Schweiz nicht bestritten. Entsprechend gehe sie nach internationalem Verweisungsrecht nur in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach, so dass Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 lit. b VO 1408/71 Anwendung fänden. Danach könne schweizerisches Recht einzig in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz angewendet werden. Die Beitragspflicht beschränke sich auf das in der Schweiz erlangte selbständige Erwerbseinkommen und könne nicht zusätzlich auf die in Deutschland erzielten Vermögenserträge ausgedehnt werden. Damit sei festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Festlegung der Sozialversicherungsbeiträge von einer falschen Zuständigkeit ausgegangen sei und die Beitragspflicht anhand nicht relevanter Einkommen festgelegt habe. Dadurch sei Völkerrecht verletzt worden, das nach Art. 190 BV für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sei.

 Eventualiter – wenn dennoch von einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland auszugehen und Art. 14a Abs. 2 VO 1408/71 anwendbar sein würde – müsse die betreffende Verweisungsnorm völkerrechtskonform ausgelegt werden. Die VO 1408/71, welche eine Koordination der unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme bezwecke, müsse im Lichte des Gemeinschaftsrechts der EU betrachtet werden (vgl. Art. 8 FZA). Eine Koordination stehe aber unter der unausgesprochenen Prämisse, dass für den einzelnen Versicherten die Situation transparent und überschaubar sei, dass mit der Unterstellung unter ein System Rechtssicherheit und Praktikabilität erreicht werde. Wo zwei in ihrer Art völlig unterschiedliche Systeme aufeinanderträfen, etwa der Verzicht auf eine Beitragserhebung in Deutschland und die maximale Beitragserhebung in der Schweiz, könne mit einer simplen Zuweisung der Sinn der Sache indessen nicht getroffen werden. Es könne nicht Sinn und Zweck einer angeblich klaren Koordinationsregel sein, dass sie derartige Verzerrungen in Beitragsbelastung schaffe, wie dies im vorliegenden Fall geschehen würde. Der deutsche Sozialversicherungsgeber habe durch Nichtbelastung von Kommanditisten klar zum Ausdruck gebracht, dass aus seiner Sicht kein Sozialversicherungssachverhalt vorliegen solle. Damit sei dieser Sachverhalt auch nicht zu koordinieren. Somit dränge sich eine völkerrechtskonforme Auslegung auf, die das Ziel verfolge, Völker- und Landesrecht miteinander in Einklang zu bringen. Die Schweiz müsse ihre Zuständigkeit so erfassen, dass eine völkerrechtsverträgliche Anwendung des Landesrechts möglich sei. Diesbezüglich sei auf Art. 6 ter

AHVV hinzuweisen, wo gewissermassen das Erwerbsortsprinzip im Landesrecht als Bemessungsregel festgeschrieben werde. Diese Bestimmung erlaube es der Schweiz, das im Ausland im Rahmen einer Betriebsstätte bzw. einer ganzen Betriebsstruktur erzielte Erwerbseinkommen von der Bemessung auszunehmen und somit das Völkerrecht verfassungskonform und unter Beachtung der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung anzuwenden.  Was den Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. der Nichtdiskriminierung betreffe, erfasse dieser auch den Aspekt der Gleichbehandlung in Reziprozität. Es sei zu fragen, wie ein Schweizer behandelt würde, der selbständigen Erwerbstätigkeiten in Deutschland und der Schweiz nachgehe und Wohnsitz in Deutschland habe. Der Schweizer würde, wenn überhaupt, nur bis zu einer betragsmässigen Obergrenze der Beitragspflicht unterstehen. Damit sei eine Gleichbehandlung in Reziprozität nicht gegeben. 5.Die AK Graubünden beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2011 die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die BG- Urteile 9C_627/2009 vom 23. Juli 2010 und 9C_504/2010 vom 1. September 2010. Im Übrigen verzichtete sie auf weitere Ausführungen.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der AK Graubünden vom 25. November 2010 sowie die diesem zugrunde liegenden Nachtragsverfügungen für die Jahre 2005 bis 2007 vom 20. November 2008, vom 31. Dezember 2009 und vom 20. Mai 2010. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Vorinstanz die in den Jahren 2005 bis 2007 erzielten Einkünfte der Beschwerdeführerin als Kommanditistin der in Deutschland domizilierten ... GmbH & Co. KG zu Recht als beitragspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert und dafür Sozialversicherungsbeiträge erhoben hat. 2. a)Nach Art. 153a Abs. 1 lit. a AHVG gelten für die in Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Art. 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 2004 und vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten (FZA; SR 0.142.112.681), sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung. Entsprechend bestimmt sich die Versicherungsunterstellung von Personen, die auf dem Gebiet der EU oder der Schweiz arbeiten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU- Staates sind, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1408/71; SR 0.831.109.268.1); in der jeweils gültigen

Fassung des FZA bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Versicherungspflicht in der AHV/IV Stand 1. Januar 2011 [WVP], Rz. 2009). Da die Beschwerdeführerin in der hier zu beurteilenden Konstellation deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz ist und sich die Parteien einig sind, dass sie nunmehr in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Personalberaterin nachgeht, ist die VO 1408/71 in persönlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (Art. 2 ff. der VO 1408/71). b)Der aus den Art. 13 - 17a bestehende Titel II ("Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften") der VO 1408/71 bestimmt, den Rechtsvorschriften welchen Mitgliedstaats - ausnahmsweise welcher Mitgliedstaaten - eine Person unterliegt. Eine erwerbstätige Person, für welche die Verordnung gilt, unterliegt den Sozialversicherungsvorschriften nur eines Mitgliedstaates, sofern nicht ausdrücklich eine Ausnahme von dieser Regel vorgesehen ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 der VO 1408/71). Es sind dies grundsätzlich die Rechtsvorschriften des bzw. eines Staates, in dem die betroffene Person abhängig beschäftigt ist (Art. 13 Abs. 2 lit. a) oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2 lit. b). Wanderarbeitnehmer oder entsprechende Selbstständige sind demnach in der Regel im Beschäftigungsstaat gegen Arbeitsunfall und Berufskrankheit versichert, sofern die Art. 14 ff. der VO 1408/71 nicht etwas anderes bestimmen (BGE 134 V 432 E. 3.2). Vorliegend von Bedeutung ist einzig die Sonderregelung von Art. 14a Abs. 2 Satz 1 der VO 1408/71. Danach unterliegt eine Person, die eine selbstständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Auf diese Bestimmung beruft sich die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 25. November 2010 implizit, indem sie festhält, die Beschwerdeführerin, welche in der Schweiz und in Deutschland eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, unterliege für das gesamte in der Schweiz und der EU erzielte selbständige Erwerbseinkommen den schweizerischen Vorschriften über die soziale Sicherheit. Hiergegen wendet

die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz habe weder geprüft noch begründet, inwiefern eine selbständige Tätigkeit nach deutschem Recht vorliege, welche die Anwendung von Art. 14a Abs. 2 der VO 1408/71 überhaupt erst zulasse. Es sei nämlich - infolge Völkerrechts bzw. internationalen Koordinationsrechts - nach deutschem Recht zu prüfen, ob der in Deutschland eingetretene Sachverhalt als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei. Wende man das deutsche Recht an, sei sie als Kommanditistin in Deutschland nicht selbständig erwerbstätig. c)Das Bundesgericht hat sich mit ähnlichen Konstellationen - unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit und Wohnsitz in der Schweiz, Beteiligung an einer deutschen GmbH & Co. KG - erst gerade im Jahr 2010 mehrmals auseinandergesetzt:  BG-Urteil 9C_627/2010 vom 23. Juli 2010 E. 2.1 (= BGE 136 V 258): „Im Streit liegt, ob die in betraglicher Hinsicht nicht bestrittenen Einkünfte des Beschwerdegegners, welche er in den Jahren 2003 bis 2006 als Kommanditist der X. GmbH & Co. KG erzielte, als selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV (SR 831.101) zu qualifizieren sind. Die Beteiligten sind sich darin einig, dass sich die Beitragspflicht aufgrund der Beteiligung des in der Schweiz wohnhaften und in der Schweiz zuletzt unselbstständig erwerbstätigen Beschwerdegegners an einer deutschen Kommanditgesellschaft allein nach schweizerischem Recht richtet (Art. 13 Abs. 2 lit. b, Art. 14a Abs. 2 und Art. 14c der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 [...]).“  BG-Urteil 9C_853/2009 vom 23. Juli 2010 E. 2.1: „Im Streit liegt, ob die in betraglicher Hinsicht nicht bestrittenen Einkünfte des Beschwerdegegners, welche er in den Jahren 2004 bis 2006 als Kommanditist verschiedener, in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gekleideten Reedereien mit Sitz in Deutschland erhalten hat, AHV- rechtlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV zu qualifizieren sind. Die Beteiligten sind sich darin einig, dass sich die Beitragspflicht aufgrund der Beteiligung des in der Schweiz wohnhaften und in der Schweiz unselbständig erwerbstätigen Beschwerdegegners an mehreren deutschen Kommanditgesellschaften allein nach schweizerischem Recht richtet (Art. 13 Abs. 2 lit. b, Art. 14a Abs. 2 und Art. 14c der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 [...]).  BG-Urteil 9C_504/2010 vom 1. September 2010 E. 2.2: „[...] Art. 14a Abs. 2 (Satz 1 und 2) der Verordnung Nr. 1408/71 wurde gerade nicht in dem Sinne formuliert, dass eine Person, die eine selbstständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterliegt, in dessen Gebiet sie

ihre Haupttätigkeit ausübt. Auch die Rechtsprechung geht von einem wortlautgetreuen Verständnis aus (Urteil H 177/06 vom 28. September 2007 E. 4.3). Dieses Ergebnis ist nicht stossend. Das FZA und die Verordnung Nr. 1408/71 wollen tendenziell Inland- und EU- Auslandsachverhalte gleich behandeln. Von daher kann es bei einer in der Schweiz wohnhaften und damit kraft Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG obligatorisch versicherten Person in Bezug auf die Beitragspflicht keinen Unterschied machen, ob ihr Einkünfte aus der Beteiligung an einer hier oder in einem Vertragsstaat ansässigen Kommanditgesellschaft zufliessen.“ Aus den erwähnten Urteilen geht nicht explizit hervor, wie das Bundesgericht den Begriff „selbständige Tätigkeit“ nach Art. 14a Abs. 2 der VO 1408/71 ausgelegt hat, wenn auch die Urteile eine Auslegung nach schweizerischem Recht indizieren. Dennoch ist unabhängig davon im Ergebnis festzuhalten, dass sich die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht infolge einer Beteiligung an deutschen Kommanditgesellschaften - bei einer in der Schweiz wohnhaften und in der Schweiz unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Person - nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein nach schweizerischem Recht beurteilt. d)In allgemeiner Hinsicht hat des Bundesgericht festgestellt, dass - soweit für die Anwendung des Abkommens mit der EU Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden - hierfür die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) berücksichtigt wird (Art. 16 Abs. 2 FZA). Dies schliesse allerdings nicht aus, dass nach dem 21. Juni 1999 ergangene Urteile gegebenenfalls dennoch zum Zwecke der Auslegung des FZA herangezogen werden könnten, vor allem wenn sie nichts anderes täten, als eine vorherige Rechtsprechung zu präzisieren (BGE 134 V 433 f. E. 5, mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann demnach, ohne dazu verpflichtet zu sein, zum Zwecke der Auslegung des Freizügigkeitsabkommens auch seither ergangene Urteile des Gerichtshofs heranziehen. Ziel sei es, dass in den Beziehungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden (Art. 16 Abs. 1 FZA). Das bedeute, dass für die vom Abkommen erfassten Bereiche

insoweit eine parallele Rechtslage verwirklicht werden solle. Da der EuGH nicht berufen sei, für die Schweiz über die Auslegung des Abkommens verbindlich zu bestimmen, sei es aber nicht verwehrt, aus triftigen Gründen zu einer anderen Rechtsauffassung als dieser zu gelangen. Das Bundesgericht werde das aber mit Blick auf die angestrebte parallele Rechtslage aber nicht leichthin tun (BGE 136 II 70 f. E. 3.1, 136 II 12 f. E. 3.4). Da die hier zu prüfende VO 1408/71 für die Schweiz aufgrund von Anhang II zum FZA gilt (vgl. Art. 153a AHVG), ist damit grundsätzlich die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 14a Abs. 2 der VO 1408/71 massgebend. e)Der EuGH hielt zu Art. 14a der VO 1408/71 im Entscheid Hervein und Hervillier das Folgende fest (EuGH, Rechtssache C-221/95, Slg. 1997, I-609):  „Die Bestimmungen des Titels II [der VO 1408/71] nehmen somit im Gegensatz zu denen des Titels I nicht auf Arbeitnehmer und Selbständige Bezug, sondern auf Personen, die eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausüben, und auf Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben. Die beiden letztgenannten Begriffe werden aber in der Verordnung nicht definiert.“ (Rz. 12).  „Ebenso wie sich die Einstufung einer Person als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Verordnung nach dem nationalen System der sozialen Sicherheit richtet, dem diese Person angeschlossen ist, sind folglich unter Tätigkeiten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und selbständigen Tätigkeiten im Sinne des Titels II der Verordnung die Tätigkeiten zu verstehen, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie ausgeübt werden, nach den dort im Bereich der sozialen Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften als solche angesehen werden.“ (Rz. 21).  „Nach alledem ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass für die Anwendung der Artikel 14a und 14c der Verordnung unter ‚Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis’ und ‚selbständiger Tätigkeit’ die Tätigkeiten zu verstehen sind, die im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Tätigkeiten ausgeübt werden, als solche angesehen werden.“ (Rz. 22). Gemäss Rechtsprechung des EuGH (vgl. auch Urteil des EuGH vom 19. März 2002, Verbundene Rechtssachen C-393/99 und C-394/99, Slg. 2002, I-2829, Rz. 16) ist der Begriff der selbständigen Tätigkeit i.S.v. Art. 14a der VO 1408/71 für Tätigkeiten in einem Mitgliedsstaat jeweils gesondert nach dem jeweiligen autonomen Recht auszulegen. Mithin bestimmt sich nach

deutschem Recht, ob ein Sachverhalt – wie z.B. eine Beteiligung an einer deutschen Kommanditgesellschaft – in Deutschland als selbständige Tätigkeit nach Art. 14a der VO 1408/71 zu qualifizieren ist (vgl. Edgar Imhof, Über die Kollisionsnorm der Verordnung 1408/71 [anwendbares Sozialrecht, zugleich Versicherungsunterstellung], SZS 2008 S. 326, mit Hinweisen). In ähnlichem Sinne bestimmt auch Rz. 2013 der WVP, dass die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren Staaten arbeiteten, davon abhänge, ob diese unselbstständig- oder selbstständigerwerbstätig seien. Das Beitragsstatut (Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende) werde aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Die Frage, ob eine in der Schweiz ausgeübte bzw. dem schweizerischen Recht unterstellte Erwerbstätigkeit als selbstständige oder unselbstständige gelte, beurteile sich nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (WVP Rz. 1038). f)Steht nach dem Gesagten fest, dass der Begriff der selbständigen Tätigkeit nach Art. 14a Abs. 2 der VO 1408/71 im Zusammenhang mit Sachverhalten, die sich in Deutschland ereignet haben, nach deutschem Recht auszulegen ist, stellt sich die Frage nach den konkreten Auswirkungen auf die hier zu beurteilende Konstellation. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine Beteiligung an einer deutschen Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht nicht als selbständige Tätigkeit nach Art. 14a Abs. 2 der VO 1408/71 qualifiziert würde. Entsprechend gehe sie nach internationalem Verweisungsrecht nur in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach, so dass Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 lit. b VO 1408/71 Anwendung fänden. Danach könne schweizerisches Recht einzig in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz angewendet werden. Die Beitragspflicht beschränke sich demzufolge auf das in der Schweiz erlangte selbständige Erwerbseinkommen und könne nicht zusätzlich auf die in Deutschland erzielten Vermögenserträge ausgedehnt werden. Ohne zur inhaltlichen Richtigkeit der beschwerdeführerischen Behauptung, eine Beteiligung an einer deutschen Kommanditgesellschaft stelle nach deutschem Recht keine selbständige Tätigkeit - sondern eine blosse Kapitalanlage - dar, Stellung zu nehmen, kann dieser Argumentation nicht

gefolgt werden. Würde man hypothetisch annehmen, es läge in casu nach deutschem Recht keine selbständige Tätigkeit in Deutschland vor, wäre Art. 14a Abs. 2 der VO 1408/71 nicht einschlägig, sind dafür doch selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedsstatten erforderlich. Stattdessen anzuwenden wären Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 lit. b der VO 1408/71, wonach eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbstständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Personalberaterin selbständig erwerbstätig ist, wäre die schweizerische Rechtsordnung zur Anwendung zu bringen; insofern ist auch der beschwerdeführerischen Auffassung noch zu folgen. Daraus lässt sich aber – entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung – nicht ableiten, das schweizerische System der sozialen Sicherheit könne nur in Bezug auf die schweizerischen Erwerbstätigkeiten angewendet werden. Eine solche einschränkende Auslegung lässt sich dem Wortlaut der Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 lit. b der VO 1408/71 gerade nicht entnehmen. So hat auch das Bundesgericht schon ausdrücklich festgehalten, dass - sofern auf eine Person das schweizerische Recht anwendbar ist - das gesamte Erwerbseinkommen dieser Person der schweizerischen AHV-Beitragspflicht untersteht, auch wenn es in einem anderen Vertragsstaat erzielt worden ist (BG-Urteil 9C_33/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2; vgl. auch hiernach E. 3). g)Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die Beitragspflicht der in der Schweiz wohnhaften und selbständig erwerbstätigen Beschwerdeführerin hier insgesamt nach schweizerischem Recht richtet (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14a Abs. 2 der VO 1408/71); auch wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgehen würde, nach deutschem Recht sei eine Beteiligung an einer deutschen Kommanditgesellschaft nicht als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 lit. b der VO 1408/71). Demnach untersteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das gesamte Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin dem schweizerischen AHV- Recht, auch wenn es in einem anderen Vertragsstaat erzielt worden ist. Das hat zur Folge, dass – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird (hiernach

E. 3) – auch die in Deutschland erzielten Einkünfte der Beschwerdeführerin als Kommanditistin der in Deutschland domizilierten ... GmbH & Co. KG als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind, weshalb dafür Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden müssen. Der scheinbare Widerspruch - nach deutschem Recht keine selbständige Tätigkeit, nach schweizerischem AHV-Recht selbständige Erwerbstätigkeit - erklärt sich insofern, als eine Auslegung des internationalen Kollisionsrechts zur Ermittlung der anzuwendenden Rechtsordnung (Auslegung des Begriffs selbständige Tätigkeit nach deutschem Recht; Auslegung 1. Stufe) von der Anwendung der von der Kollisionsordnung berufenen Rechtsordnung in der Sache (Auslegung des schweizerischen AHV-Rechts; Auslegung 2. Stufe) strikte zu unterscheiden ist. 3. a)Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Den Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit konkretisieren sodann Art. 17 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV). Art. 20 Abs. 3 AHVV bestimmt dabei, dass die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten haben. Nach der geltenden Regelung und der gestützt darauf ergangenen Rechtsprechung sind sämtliche Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften für ihre Anteile am Einkommen der Personengesamtheit der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterstellt (BG-Urteile 9C_627/2009 vom 23. Juli 2010 E. 2.2.1 und 2.2.3 = BGE 136 V 258, 9C_853/2009 vom 23. Juli 2010 E. 2.2.1 und 2.2.3). Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht

der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel- )Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BG-Urteile 9C_627/2009 vom 23. Juli 2010 E. 2.2.2 = BGE 136 V 258, 9C_853/2009 vom 23. Juli 2010 E. 2.2.2, 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 E. 2.1; BGE 134 V 253 E. 3.1, 125 V 385 E. 2a). b)Das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen vom letzten Jahr seine konstante Rechtsprechung bestätigt, wonach die Gesetzmässigkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV zu bejahen ist (BG-Urteile 9C_627/2009 vom 23. Juli 2010 E. 4.8 = BGE 136 V 258, 9C_853/2009 vom 23. Juli 2010 E. 4.8, je mit Hinweisen; vgl. auch implizit BG-Urteil 9C_504/2010 vom 1. September 2010 E. 1.1). Das Einkommen, das Gesellschaftern einer auf Gewinn ausgerichteten Personengesamtheit zufliesse, insbesondere der Gewinnanteil der Gesellschaft, gelte gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AHVV - unabhängig von einer persönlichen Arbeitsleistung - als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit; vorbehalten blieben lediglich Fälle von Rechtsmissbrauch (vgl. dazu BGE 131 V 97). Es bestehe daher kein Anlass, von der bisherigen langjährigen und konstanten Rechtsprechung abzuweichen. Entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV sei damit einzig, ob es sich um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handle. Dies treffe für die deutsche GmbH und Co. KG zu. Es komme daher nicht darauf an, wie im Einzelfall die Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft seien, ob diese eine familienbezogene Struktur habe und ob sie international tätig sei. Es brauche auch nicht geprüft zu werden, ob die im deutschen Recht vorgesehene Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG eine mit der schweizerischen Kommanditgesellschaft vergleichbare Gesellschaftsform darstelle, da Art. 20 Abs. 3 AHVV nicht nur Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, sondern auch Teilhaber von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne

juristische Persönlichkeit aufführe (BG-Urteile 9C_627/2009 vom 23. Juli 2010 E. 5 = BGE 136 V 258, 9C_853/2009 vom 23. Juli 2010 E. 5.1, 9C_504/2010 vom 1. September 2010 E. 1.1). c)Entsprechend ist ohne weiteres festzuhalten, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin erzielten Einkünfte als Kommanditistin der in Deutschland domizilierten ... GmbH & Co. KG nach der vorstehend zitierten, klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert und dafür Sozialversicherungsbeiträge erhoben hat. Somit erweisen sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. November 2010 und die diesem zugrunde liegenden Nachtragsverfügungen für die Jahre 2005 bis 2007 vom 20. November 2008, vom 31. Dezember 2009 und vom 20. Mai 2010 als rechtmässig. 4. a)Die von der Beschwerdeführerin eventualiter vorgebrachte Argumentation der völkerrechtskonformen Auslegung der VO 1408/71, welche eine Koordination der unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme bezwecke und im Lichte des Gemeinschaftsrechts der EU betrachtet werden müsse (vgl. Art. 8 FZA), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Denn der EuGH hat in den Rechtssachen C-393/99 und C-394/99 zur Vereinbarkeit von Art. 14c der VO 1408/71 mit Art. 39 (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Art. 43 (Niederlassungsrecht) des EG-Vertrags das Folgende festgehalten (Urteil des EuGH vom 19. März 2002, Verbundene Rechtssachen C-393/99 und C- 394/99, Slg. 2002, I-2829):  „Der [EG-]Vertrag hat jedoch keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorgesehen. Insbesondere sieht Artikel 51 [nach Änderung Art. 42] EG-Vertrag in Bezug auf Arbeitnehmer lediglich eine Koordinierung dieser Rechtsvorschriften vor. Die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigten werden somit durch diese Bestimmung nicht berührt [...]“ (Rz. 50).  „Der Vertrag garantiert einem Erwerbstätigen somit nicht, dass die Ausweitung seiner Tätigkeiten auf mehr als einen Mitgliedstaat oder deren Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen

Sicherheit neutral ist. Aufgrund der Unterschiede der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Mitgliedstaaten kann eine solche Ausweitung oder Verlagerung für den Erwerbstätigen je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben. Folglich verstösst ein eventueller Nachteil im Vergleich zu dem Fall, dass der Erwerbstätige alle seine Tätigkeiten in ein und demselben Mitgliedstaat ausübt, der sich aus der Ausweitung seiner Tätigkeiten oder ihrer Verlagerung in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten und der Tatsache ergibt, dass er neuen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit unterliegt, grundsätzlich nicht gegen die Artikel 48 und 52 [nach Änderung Art. 39 und Art. 43] EG-Vertrag, sofern diese Rechtsvorschriften den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu den Personen, die alle ihre Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die genannten Vorschriften Anwendung finden, oder zu den Personen, die ihnen bereits zuvor unterlagen, nicht benachteiligen und sofern sie nicht nur dazu führen, dass Beitragsleistungen entrichtet werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht.“ (Rz. 51).  „Somit ist die mit der Verordnung Nr. 1408/71 getroffene Regelung lediglich eine Koordinierungsregelung, die sich u. a., und zwar in ihrem Titel II, mit der Bestimmung der Rechtsvorschriften befasst, die auf Arbeitnehmer und Selbständige anzuwenden sind, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen. Es ist eine notwendige Folge dieser Regelung, dass die Höhe der für die Ausübung einer Tätigkeit zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge sich je nach dem Mitgliedstaat, in dem diese Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird, oder je nach den Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, denen die betreffende Tätigkeit unterliegt, unterscheidet [...].“ (Rz. 52). Da das Gemeinschaftsrecht der EU keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorsieht – sondern lediglich eine Koordination –, werden materielle und formelle Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigten nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH durch das Gemeinschaftsrecht, welches hinsichtlich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom FZA übernommen wurde, nicht berührt. Mangels einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt das Recht jedes Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen zum einen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflichtung hierzu besteht und zum anderen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten (vgl. BGE 131 V 213 f. E. 5.3,

BGE 134 V 431 f. E. 3.1; BG-Urteil 9C_33/2009 vom 2. September 2009 E. 3.3). Notwendige Folge dieser Regelung ist es, dass sich die Höhe der für die Ausübung einer Tätigkeit zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge je nach Mitgliedstaat bzw. je nach den anwendbaren Rechtsvorschriften unterscheidet. Damit vermag auch eine Auslegung der VO 1408/71 im Lichte des Gemeinschaftsrechts am Ergebnis - Beitragspflicht der Beschwerdeführerin gemäss den Verfügungen der Vorinstanz - nichts zu ändern. b)Was den von der Beschwerdeführerin erwähnten Art. 6 ter AHVV betrifft, kann dieser auf den zu beurteilenden Sachverhalt keine Anwendung finden. Laut dieser Bestimmung ist unter anderem im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat zufliesst, von der Beitragserhebung ausgenommen. Nichtvertragsstaaten im Sinne dieser Bestimmung sind Staaten, für welche die VO 1408/71 nicht gilt (BG-Urteil 9C_504/2010 vom 1. September 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). In der bis zum Inkrafttreten der bilateralen Verträge mit der EU am 1. Juni 2002 gültig gewesenen Fassung von Art. 6 ter lit. a AHVV fehlte der Zusatz "in einem Nichtvertragsstaat". Von der Beitragserhebung ausgenommen war somit jedes Erwerbseinkommen, das Personen als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten im Ausland zufloss. Das Einkommen aus Betrieben im Ausland wurde demzufolge anders behandelt als das aus inländischen Betrieben erzielte. Indessen haben das FZA bzw. die damit anwendbar erklärte VO 1408/71 in Bezug auf die Vertragssaaten diesbezüglich eine Änderung gebracht: Zwar verpflichtet diese Regelung die Schweiz nicht, auf Einkommen aus Personengesellschaften überhaupt Beiträge zu erheben, da das vom FZA übernommene Gemeinschaftsrecht lediglich eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit bezweckt (BG-Urteil 9C_504/2010 vom 1. September 2010 E. 3.2; BGE 131 V 213 f. E. 5.3). Wohl aber schreibt Art. 14d i.V.m. Art. 14a Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zwingend vor, dass die in der Schweiz wohnhaften Personen für die Anwendung der massgebenden

Rechtsvorschriften so zu behandeln sind, wie wenn sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit im Gebiet der Schweiz ausüben würden. Insoweit ist im Rahmen des sachlichen und persönlichen Geltungsbereichs des FZA bzw. der Verordnung Nr. 1408/71 ein ausländischer Sachverhalt einem inländischen gleichgestellt. Dies entspricht der generellen Tendenz des FZA zur Gleichbehandlung von Inländern und EU-Ausländern bzw. inländischen und EU-ausländischen Sachverhalten. Unterliegt somit nach schweizerischem Recht das Einkommen aus inländischen Personengesellschaften der Beitragspflicht, so muss dies auch gelten für Einkommen aus Personengesellschaften in einem EU-Mitgliedstaat. Diese völkerrechtliche Lage ist für das Bundesgericht und für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV). Die Neufassung von Art. 6 ter lit. a AHVV stellt nur diese staatsvertraglich ohnehin geltende Rechtslage klar. Dass damit EU-Ausländer bzw. EU-ausländische Sachverhalte anders behandelt werden als Drittstaatsangehörige bzw. drittstaats-ausländische Sachverhalte, liegt in der Natur eines völkerrechtlichen Vertrages und stellt keine rechtswidrige Ungleichbehandlung dar (BG-Urteil 9C_504/2010 vom 1. September 2010 E. 3.2). 5. a)Ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führt die Argumentation der Beschwerdeführerin zum Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. der Nichtdiskriminierung in Reziprozität. Sie macht geltend, dass - im Gegensatz zur vorliegenden Konstellation - ein Schweizer, der selbständigen Erwerbstätigkeiten in Deutschland und der Schweiz nachgehe und Wohnsitz in Deutschland habe, wenn überhaupt nur bis zu einer betragsmässigen Obergrenze der Beitragspflicht unterstehen würde, weshalb eine Gleichbehandlung in Reziprozität nicht gegeben sei. Es müsse daher geprüft werden, ob das EU-Recht gerade unter dem Aspekt der völkerrechtlichen Anwendung die Beachtung dieses Grundsatzes fordern müsste. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass das der VO 1408/71 zugrunde liegende Gemeinschaftsrecht der EU, wie hiervor ausgeführt wurde (E. 4), keine Harmonisierung, sondern eine Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten vorsieht. Daher ist es eine notwendige Folge dieser

Regelung, dass sich die Höhe der für die Ausübung einer Tätigkeit zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge je nach dem Mitgliedstaat, in dem diese Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird, oder je nach den Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, denen die betreffende Tätigkeit unterliegt, unterscheidet (Urteil des EuGH vom 19. März 2002, Verbundene Rechtssachen C-393/99 und C-394/99, Slg. 2002, I-2829, Rz. 52). Einen Anspruch auf Gleichbehandlung in Reziprozität im Verhältnis zwischen den Mitgliedsstaaten, wie sie von der Beschwerdeführerin angeführt wird, vermittelt nach der Rechtsprechung des EuGH also weder die VO 1408/71 noch das diesem zugrunde liegende Gemeinschaftsrecht der EU. Soweit die Beschwerdeführerin nach schweizerischem Recht für Einkommensbestandteile AHV-Beiträge entrichten muss, die nach deutschem Recht nicht der Beitragspflicht unterstünden, ist das eine Konsequenz der schweizerischen Gesetzgebung, welche in diesem Punkt zulässigerweise von derjenigen anderer Staaten abweichen kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 16. September 2008, VGU S 08 77 E. 3b). In der Anwendung schweizerischer Gesetzgebung auf die dem schweizerischen Recht unterstehenden Sachverhalte liegt keine Diskriminierung vor, auch wenn dadurch die Betroffenen schlechter gestellt sind, als sie bei Anwendung des ausländischen Rechts wären; das ist vielmehr die unvermeidliche Konsequenz davon, dass Staaten auf Grund ihrer Souveränität Gesetze erlassen können, die sich von den in anderen Staaten geltenden Gesetzen unterscheiden (BG-Urteil 9C_33/2009 vom 2. September 2009 E. 3.3). b)Schliesslich wäre auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Beiträge weit über dem rentenbildenden Maximum entrichten muss und ihre höheren Beiträge somit nicht mehr zu besseren Versicherungsleistungen für sie persönlich führen können, sondern einzig der Finanzierung der AHV dienen, kein Grund, das Gesetz nicht anzuwenden. Dass in der AHV die Beiträge nicht begrenzt, die Renten jedoch plafoniert sind, und die Versicherten, die sich über einer bestimmten Einkommensgrenze bewegen, nicht rentenbildende Beiträge bezahlen, sondern damit als wirtschaftlich bessergestellte Personen indirekt die Renten von weniger gut situierten Versicherten finanzieren, ist

vielmehr Ausdruck des der gesetzlichen Regelung der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zu Grunde liegenden Solidaritätsprinzips (BG-Urteil 9C_33/2009 vom 2. September 2009 E. 3.3). 6.Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 7. September 2012 abgewiesen (9C_561/2011).

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