S 11 27 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 12. April 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ergänzungsleistungen 1.Der 1946 geborene ..., verheiratet (Ehefrau geboren 1957), Vater dreier Töchter, bezieht seit 1. Januar 1997 eine IV-Rente. Am 27. März 1999 stellte er erstmals ein Gesuch um Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente. Mit Wirkung ab 1. April 1999 wurden ihm diese bewilligt und in der Folge regelmässig ausgerichtet, wobei die Berechnung jeweils ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau erfolgte. Im Dezember 2009 forderte ihn die AHV-Ausgleichkasse auf, zur Vermutung, dass die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2009 machte ... geltend, seine Ehefrau sei seit rund 28 Jahren nicht mehr im Erwerbsleben als Näherin tätig, sondern habe sich in dieser Zeit ausschliesslich der Familie, dem Haushalt und den Kindern gewidmet. Sie habe sodann 8 schwere Dickdarm-Operationen hinter sich und sei trotz einer weiteren Operation noch immer schwerhörig. Zudem sei sie u.a. wegen schwerer Depression in ärztlicher Behandlung. Er seinerseits sei zu 100% invalid, pflegebedürftig und bereits daher auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen, weshalb ihr ein Erwerbseinkommen anzurechnen sei. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der AHV-Ausgleichskasse zur umgehenden Anmeldung der Ehefrau zum Bezug von Leistungen aus der Invalidenversicherung an die IV-Stelle verwiesen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 verneinte die AHV-Ausgleichkasse wegen eines Einnahmenüberschusses und nach Gewährung einer 6-

monatigen Übergangsfrist für die Zeit ab 1. Juli 2010 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dabei rechnete sie der Ehefrau ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 3'000.--/Monat bzw. Fr. 36'000.-- /Jahr an. Einspracheweise bestätigte sie mit Entscheid vom 1. Februar 2011 den ablehnenden Bescheid. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau in der Höhe von Fr. 3'000.--/Monat bzw. Fr. 36'000.--/Jahr sei rechtens und unbesehen der geklagten gesundheitlichen Situation der Ehefrau auch zumutbar. Die jüngste Tochter habe zwischenzeitlich das 18. Altersjahr erreicht. Zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit werde der Ehefrau eine Frist von 6 Monaten gewährt. Das angerechnete monatliche Einkommen von Fr. 3'000.-- berücksichtige den Umstand, dass die Ehefrau derzeit lediglich eine Stelle im untersten Lohnbereich finden könne. Hinsichtlich der geklagten medizinischen Gründe, welche der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen gehalten würden, sei der Ansprecher bereits mehrfach auf die Möglichkeit der Anmeldung bei der IV-Stelle verwiesen worden zwecks Abklärung des Anspruchs der Ehefrau auf IV-Leistungen. 2.Dagegen reichte ... am 21. Februar 2011 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Zu Begründung machte er im Wesentlichen geltend, seiner Ehefrau sei eine Erwerbstätigkeit bereits aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Die Vorinstanz habe entsprechende ärztliche Zeugnisse erhalten, ebenso eine Vollmacht, dass solche eingesehen werden könnten. Zwischenzeitlich hätten sie am 19. Februar 2011 die Anmeldung bei der IV-Stelle nachgeholt. Aufgrund der diversen gesundheitlichen Probleme sei die Ehefrau nicht mehr erwerbsfähig. Sie würden bereits heute auf dem Existenzminimum leben und seien auf Ergänzungsleistungen angewiesen. 3.Die AHV-Ausgleichskasse beantragte die Abweisung der Beschwerde. Unter Verweis auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid führte sie ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die EL-Durchführungsstelle keine eigenen Abklärungen betreffend möglicher Invalidität der Ehefrau vornehmen könne. Solches sei

der IV-Stelle vorbehalten. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau sei solange richtig, als nicht zumindest das Vorliegen einer Teilinvalidität durch die IV-Stelle bestätigt sei. Ab dem Zeitpunkt der Zusprechung einer IV-Rente könnten dann gegebenenfalls auch rückwirkend Ergänzungsleistungen gesprochen werden. 4.In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens stellt der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2011 dar, worin die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf jährliche Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Juli 2010 verneinte. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36’000.-- anzurechnen ist, nebst den entsprechenden Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen.
  2. a)Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; SR 830.1) in der Schweiz, die eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Zeitlich

massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV; SR 831.301).

b)Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 2 lit. a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren jährlich Fr. 1'500.-- übersteigen. Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 2 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt u. a. dann vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a). c)Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin eines Ergänzungsleistungs- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit - oder deren zumutbare Ausdehnung - verzichtet (BGE 117 V 291 E. 3b). Ob und allenfalls in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, unter Berücksichtigung familienrechtlicher, namentlich der im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grundsätze (BGE 117 V 292 E. 3c). Abzustellen ist somit auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (BGE 134 V 61 E. 4.1). Bemüht sich die Ehegattin trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 9. Februar 2010, 9C_539/2009, E. 4.1 mit Hinweisen). Bei der Festlegung des hypothetischen Einkommens ist sodann zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist, wobei diese

Rücksichtnahme - in Anlehnung an die im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grundsätze - dadurch erfolgen kann, dass vor Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums eingeräumt wird. Des Weitern ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007, E. 4.2 mit Hinweisen). d)Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a; vgl. BGE 130 I 183 E. 3.2). 3. a)Im angefochtenen Entscheid führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, von der nicht invaliden Ehefrau könne verlangt werden, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnehme. Die geklagten gesundheitlichen Beschwerden stünden einer Aufnahme nicht entgegen. Auf jeden Fall sei die Ehefrau bereits mehrfach an die IV-Stelle zwecks Abklärung von IV-Leistungen verwiesen worden. Unklar sei, weshalb diese davon abgesehen habe. Auch wenn die Palette der möglichen Arbeitsstellen nur beschränkt sei, bestehe für sie trotz ihres Alters und ihrer langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt die Möglichkeit, eine Arbeit zu finden und ein Einkommen zu erzielen. Es sei daher gerechtfertigt, das hypothetische Erwerbseinkommen auf jährlich Fr. 36'000.-- festzulegen. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau sei seit über 28 Jahren berufsabwesend. Zuerst sei sie für die Betreuung der 5 Kinder und den Haushalt zuständig gewesen. Danach habe ihr Gesundheitszustand keine Erwerbsaufnahme erlaubt. Sie sei u.a. nach 8 durchstandenen Operationen am Dickdarm, ihrer Schwerhörigkeit, schwerer Depressionen und Allergien

gesundheitlich stark angeschlagen, was die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Arztzeugnisse ebenso bestätigen würden wie die geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit. Unter diesen Voraussetzungen gehe die Annahme, dass seine Ehefrau auf dem Arbeitsmarkt irgendeine Chance auf eine Arbeitsstelle habe, an der Realität vorbei. Im Übrigen würden sie bereits heute vom Existenzminimum leben und seien entsprechend auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Die verlangte IV- Anmeldung bei der IV-Stelle sei im Februar 2011 nachgeholt worden. b)Fest steht, dass die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 54-jährige Ehefrau, als gelernte Näherin, seit rund 28 Jahren nicht mehr im Erwerbsleben tätig war, sondern sich in dieser Zeit ausschliesslich der Familie, dem Haushalt und den Kindern gewidmet hat. Zwischenzeitlich hat sie jedoch, nachdem die jüngste Tochter (Jahrgang 1993) seit August 2008 im Kanton Zürich eine Lehre absolviert, keine Betreuungsaufgaben mehr wahrzunehmen. In gesundheitlicher Hinsicht scheint sie aufgrund der Aktenlage angeschlagen zu sein, zumindest geht solches aus den vom Beschwerdeführer - wenn auch erst nach mehrmaliger Aufforderung der Vorinstanz - eingereichten, diversen aktuellen und früheren Arztberichten hervor. Ob die darin aufgeführten Diagnosen aktuell Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben, und falls ja, in welchem Umfang, lässt sich diesen aber nicht schlüssig entnehmen. Ob die geklagten gesundheitlichen Beschwerden IV-rechtlich relevant sind, wird sodann in dem von der Ehefrau erst im Februar 2011 bei der IV-Stelle anhängig gemachten Verfahren zur Invaliditätsbemessung zu prüfen sein. Da es der EL-Durchführungsstelle verwehrt ist, eigene invalidenrechtlich relevante Abklärungen vorzunehmen oder den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen, wird sie bei der Festsetzung des anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens auf die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung abzustellen haben (BGE 117 V 205 E. 2.b). c)Gemäss den dem Gericht vorliegenden Akten kam es zwar bereits im April 2005 zu einer ersten IV-Anmeldung. Die damals von der IV-Stelle umgehend

an die Hand genommenen Abklärungen konnten jedoch nicht weitergeführt werden, weil seitens der Ansprecher die mehrfach verlangten Unterlagen nicht eingereicht wurden. Wenn nun der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau trotz mehrfacher vorinstanzlicher Aufforderung erst im Februar 2011 einen erneuten Anlauf zur Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen genommen hat, hat er die aus einer derart späten Anmeldung aktuell möglicherweise resultierenden Nachteile angesichts der ihn im Sozialversicherungsrecht generell treffenden Schadensminderungspflicht hinzunehmen. Auf seine blosse subjektive Überzeugung, die Ehefrau sei völlig arbeits- und erwerbsunfähig, konnte und durfte die Vorinstanz nicht abstellen, weil diese Beurteilung den Ärzten obliegt. Der vom Beschwerdeführer geklagte schlechte Gesundheitszustand seiner Ehefrau wird entsprechend - bis zum Vorliegen einer invalidenrechtlich ausreichenden und im EL-Verfahren dann zumal zu berücksichtigenden Betrachtungsweise (Urteile des Bundesgerichts in Sachen I. vom 23. Juni 2010, 9C_362/2010, Erw. 2.2, und in Sachen A. vom 17. Juli 2009, 9C_184/2009, Erw. 2.4) - lediglich im Sinne eines die Stellensuche zusätzlich erschwerenden invaliditätsfremden Elementes zu berücksichtigen sein. Sollte das derzeit bei der IV-Stelle pendente Abklärungsverfahren den Anspruch der Ehefrau auf eine IV-Rente hingegen bejahen, wären -soweit auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - ab dem Zeitpunkt der Zusprechung der IV-Rente auch noch rückwirkend Ergänzungsleistungen auszurichten, wie die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren zutreffend ausgeführt hat. 4. a)In erwerblicher Hinsicht geht die Vorinstanz davon aus, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist und dass sie damit ein im unteren Lohnbereich anzusiedelndes Einkommen von monatlich Fr. 3'000.-- erzielen könnte. Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Verfahren angesichts der ungenügend eruierten Aktenlage nicht abschliessend beantwortet werden. Die Aktenlage lässt nämlich die Beantwortung der Frage, ob und welches hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Juli 2010 anzurechnen ist, gar nicht zu. So hat die Beschwerdegegnerin diesbezüglich insbesondere die

erwerblichen Verhältnisse und Möglichkeiten der Ehefrau gar nicht hinreichend abgeklärt, nachdem ein dokumentierter Lebenslauf der Ehefrau mit den entsprechenden Angaben zu deren Ausbildung, ihren Sprachkenntnissen und ihren bisherigen beruflichen und übrigen Tätigkeiten offenkundig fehlt. Sodann lässt sich aus den Akten auch nichts darüber entnehmen, dass seitens der Vorinstanz irgendwelche relevanten Abklärungen hinsichtlich der tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten (so z.B. zum Angebot an offenen, geeigneten Stellen für eine Person mit den persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Ehefrau des Beschwerdeführers auf dem regionalen Arbeitsmarkt, die dort zu erzielenden Löhne [z.B. beim RAV: vgl. Urteil des Bundesgerichtes P 6/04 vom 04. April 2005 mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 e. 3.f], die Verfügbarkeit von entsprechenden Stellen auf dem regionalen Arbeitsmarkt) getroffen wurden. Entsprechend lässt sich für das Gericht auch nicht nachvollziehen, wie das von der Vorinstanz festgelegte hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 3'000.--/Monat ermittelt worden ist. Die Aktenlage erweist sich diesbezüglich vielmehr als offenkundig ungenügend. b)Der Umstand, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 unter Hinweis auf die zu vermutende Möglichkeit der Verwertung ihrer Erwerbsfähigkeit und die sie treffende Schadenminderungspflicht sinngemäss zur Stellensuche und Stellenbewerbung aufgefordert hat, vermag die vorinstanzlichen Mängel nicht zu heilen. Der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau sind aber mit Nachdruck auf diese sie treffenden Verpflichtungen hinzuweisen. Die von ihnen vorgebrachte blosse subjektive Überzeugung, die Ehefrau sei völlig arbeits- und erwerbsunfähig, ist derzeit bereits deshalb nicht relevant, weil diese Beurteilung den (im anhängig gemachten IV-Rentenverfahren beigezogenen) Ärzten obliegt. c)Ohne Belang ist derzeit die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Pflegebedürftigkeit. Richtig ist, dass von der Anrechung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau abgesehen werden dürfte, wenn der

Beschwerdeführer ohne Beistand und Pflege seiner nicht invaliden Ehegattin in einem Heim platziert werden müsste (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Ziff. 3482.03). Ob dies der Fall ist, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht beantworten. Der Beschwerdeführer seinerseits hat jedenfalls trotz klarer vorinstanzlicher Aufforderung keine entsprechenden, rechtsgenüglichen Nachweise eingereicht und damit die ihn treffende Mitwirkungspflicht verletzt. Der eingereichte Arztbericht von Dr. med. ... vom 28. April 2009 ist bereits deshalb nicht einschlägig, als dort lediglich bestätigt wird, dass die Ehefrau den Ehemann zuhause betreue und pflege. Der Arzt hält aber ausdrücklich fest, dass er keine genauen Angaben zu der Pflegedürftigkeit des Ehemannes machen könne. Daher bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass, aus diesem Grunde auf eine Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau zu verzichten. d) Zusammenfassen bleibt daher festzuhalten, dass die streitige Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von monatlich Fr. 3'000.-(Fr. 36'000.--/Jahr) aufgrund der unvollständigen Aktenlage nicht nachvollziehbar ist und mangels unzureichender Abklärungen der erwerblichen Verhältnisse denn auch nicht bestätigt werden kann. Als nicht zu beanstanden erweist sich hingegen der von der Vorinstanz festgelegte Anrechnungszeitpunkt (ab 1. Juli 2010). Die Angelegenheit ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen treffe, so insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen, konkreten Erwerbsmöglichkeiten, der zu erzielenden Löhne und der Verfügbarkeit von entsprechenden Stellen auf dem regionalen Arbeitsmarkt (vgl. E. 4.a vorstehend). Hernach wird sie über eine allfällige Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Juli 2010 neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) grundsätzlich

kostenlos ist. Eine Parteientschädigung ist mangels anwaltlicher Vertretung nicht geschuldet. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

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