S 11 163 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. Februar 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1...., geboren 1976, ist seit dem 1. März 2010 bei der ... als Buschauffeur (Fahrdienstmitarbeiter) angestellt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Februar 2011, mitgeteilt am 14. Februar 2011, wurde ... der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und Art. 10 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV) i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen und hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. ... hatte gemäss dem Strafbefehl mit dem von ihm gelenkten 2.50 m breiten Stadtbus am 2. Juni 2010 von ... kommend in Richtung ... ausserorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h zum Radfahrer ... aufgeschlossen und trotz der nur etwa 100 m entfernten, unübersichtlichen Linkskurve auf der 4.70 m breiten Strasse sofort mit einem Überholmanöver begonnen. Als er mit dem Stadtbus auf der Höhe des Radfahrers angelangt war, kam ihm ein Personenwagen entgegen, so dass ... das Überholmanöver mit ungenügendem Abstand zum Radfahrer beenden musste. In der Folge verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden am 16. Juni 2011 gestützt auf Art. 90 Ziff. 2 und Art. 16c SVG einen Entzug des Führerausweises für sechs Monate. Aus diesem Grund lösten die ... und ... das bestehende Arbeitsverhältnis als Buschauffeur mit Aufhebungsvereinbarung vom 23. August 2011 einvernehmlich auf den 30. September 2011 auf. Danach arbeitete ... ab dem 1. Oktober 2011 zunächst bis Ende März 2012 zu 25% als Kontrolleur bei der ... weiter, bevor er ab dem 1.

April 2012 wiederum als Buschauffeur angestellt wurde (Arbeitsvertrag vom 25. August 2011). 2. a)Am 1. September 2011 stellte ... einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2011, woraufhin die SYNA Arbeitslosenkasse die ... als Arbeitgeberin am 13. September 2011 um weitere Auskünfte zur Abklärung eines etwaigen Selbstverschuldens bat. Mit Schreiben vom 21. September 2011 führte die ... aus, gemäss Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden habe sich ... eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln zu Schulde kommen lassen. Diese Ansicht werde nicht geteilt und der Ausweisentzug als umstritten erachtet. Dennoch habe das Arbeitsverhältnis gemäss Disziplinarrecht aufgelöst werden müssen. b)Am 6. Oktober 2011 nahm sodann die Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV) im Namen von ... gegenüber der SYNA Arbeitslosenkasse wie folgt Stellung:  Der Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses liege alleine darin, dass ... eine Voraussetzung für die Ausführung seiner angestammten Arbeit, nämlich der Besitz einer Fahrerlaubnis, vorübergehend fehle. Zum Entzug des Führerausweises sei es aufgrund eines strittigen Vorfalls vom 2. Juni 2010 gekommen, als ... bei der Ausübung seiner Tätigkeit einen Velofahrer überholt habe. Dieser habe sich noch gleichentags bei der ... gemeldet und behauptet, er sei beinahe vom Bus gestreift worden. Wenn keine schriftliche Entschuldigung und keine Überweisung von Fr. 1‘000.-- an eine wohltätige Institution erfolgten, werde er ... einklagen. Die ... habe daraufhin Strafanzeige gegen den Velofahrer wegen Erpressung und Nötigung erstattet. Das Strafverfahren sei indes mangels Beweisen eingestellt worden.  ... habe alles unternommen, um einen Führerausweisentzug abzuwenden bzw. die Dauer des Ausweisentzugs möglichst kurz zu halten. Zudem habe er sich aktiv und erfolgreich darum bemüht, im Rahmen des derzeit Möglichen bei der ... weiterhin tätig zu sein und nach Ablauf des Ausweisentzugs wieder seine angestammte Tätigkeit aufnehmen zu können. Somit sei er seiner Schadenminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Daher werde ein Verzicht auf die Einstellung in der Anspruchsfrist beantragt.

c)Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 setzte die SYNA Arbeitslosenkasse schliesslich die Einstellung der Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab dem 3. Oktober 2011 auf 31 Tage fest. Die Arbeitslosigkeit von ... gelte als selbstverschuldet, wobei ihm ein schweres Verschulden vorzuwerfen sei. Unter Berücksichtigung des Zwischenverdiensts ab dem 1. Oktober 2011 und des neuen Arbeitsvertrags ab dem 1. April 2012 bei der ehemaligen Arbeitgeberin werde eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf das Minimum von 31 Tagen verfügt. d)Hiergegen erhob ... am 2. November 2011 Einsprache, welche die Vorinstanz indessen mit Entscheid vom 22. November 2011 abwies:  Das Verschulden des Einsprechers, das zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der ... geführt habe, wiege schwer, zumal er mit Strafbefehl vom 10. Februar 2011 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen worden und der betreffende Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Infolgedessen sei ihm der Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten entzogen worden, weswegen er den arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr habe nachkommen können. Obwohl der Einsprecher und die ... den Entzug des Führerausweises gemäss Stellungnahmen als nicht gerechtfertigt erachtet hätten, sei dies nicht ausreichend gewesen, um das mit Strafbefehl rechtskräftig festgestellte Verschulden in Zweifel zu ziehen. Der Einstellungssachverhalt (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit) sei somit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt.  Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemesse sich nach Art. 30 Abs. 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der Dauer der Arbeitslosigkeit. Die tatsächliche Dauer der Arbeitslosigkeit sei unerheblich für die Beurteilung des Verschuldens. Das Bundesgericht habe bereits mehrmals bestimmt, dass versicherte Personen, welche von Berufs wegen ein Fahrzeug lenkten, nicht nur den Entzug des Führerausweises, sondern auch den Verlust der Arbeitsstelle in Kauf nähmen, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung stets im Rahmen des schweren Verschuldens (31 bis 60 Tage) zu verfügen sei. Hier sei der Besitz des Führerausweises für die Ausübung der arbeitsvertraglichen Pflichten als Fahrdienstmitarbeiter (Buschauffeur) notwendig gewesen. Das Verschulden des Einsprechers werde durch die Verfügung der tiefsten Ausweisentzugsdauer nicht gemindert. Es sei zudem anzumerken, dass der effektive Entzug des Führerausweises nach Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG die Vermutung nahelege, dass der Einsprecher bereits einmal in den

vorangegangen fünf Jahren den Ausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung habe abgeben müssen.  Die besonderen Umstände und die Tatsache, dass der Versicherte während der Dauer des Führerausweisentzugs bei der ... weiterhin als Kontrolleur zu 25% habe arbeiten können, sei von der Arbeitslosenkasse dadurch berücksichtigt worden, dass das Minimum des schweren Verschuldens (Einstellung von 31 Tagen) verfügt worden sei. Da keine entschuldbaren Gründe vorgebracht worden seien, welche gegen ein schweres Verschulden gesprochen hätten, könne die verfügte Einstellung nicht als unverhältnismässig qualifiziert werden. 3. Dagegen erhob ... am 13. Dezember 2011 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es sei davon abzusehen, ihn in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Eventualiter sei die Anzahl der Einstelltage zu reduzieren und nach gerichtlichem Ermessen festzulegen:  Fraglich sei, ob der Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualvorsatzes habe wissen können, dass er durch sein Verhalten womöglich eine Kündigung bewirke, und er eine solche in Kauf genommen habe. Rechtsprechungsgemäss handle eventualvorsätzlich, wer den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst nehme, mit ihm rechne und sich mit ihm abfinde. Im Arbeitslosenversicherungsrecht sei Eventualvorsatz nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.2.2).  Gegen die Annahme eines Eventualvorsatzes spreche nämlich zum einen die Verurteilung wegen fahrlässiger Verletzung von Verkehrsregeln. Die Strafuntersuchungsbehörde habe dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gegen die Bestimmungen des SVG verstossen zu haben. Dasselbe ergebe sich auch aus den Umständen der Verkehrsregelverletzung. Der Beschwerdeführer habe die Verkehrssituation falsch eingeschätzt und damit gerechnet, dass das entgegenkommende Auto dem Stadtbus den notwendigen Abstand zum Überholen des Radfahrers einräumen werde. Wie sich aus der polizeilichen Aussage ergebe, sei der Beschwerdeführer der Auffassung gewesen, einen genügenden Abstand einhalten zu können und den Radfahrer nicht behindert zu haben. Schliesslich sei auch aufgrund des protokolierten Gesprächs vom 21. Juni 2011 vom Fehlen eines Eventualvorsatzes auszugehen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor nicht schuldig fühle und Mühe habe, die arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu akzeptieren.

 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe Eventualvorsatz nicht leichtfertig angenommen werden. Das gelte insbesondere für Berufschauffeure, welche jährlich unzählige Stunden im Strassenverkehr unter dem Druck des immer dichter werdenden Fahrplans verbrächten. Würde man Buschauffeuren bei fahrlässigen Verletzungen von Verkehrsregeln jeweils Eventualvorsatz unterstellen, könnten sie ihren Beruf nicht mehr ausüben. Denn dann müsste man sich bei allen Manövern überlegen, ob damit allenfalls eine Kündigung provoziert werde. Anders seien Vorsatzdelikte, wie z.B. Fahren in angetrunkenem Zustand, zu beurteilen. Hier wisse der Betroffene vom drohenden Entzug des Führerausweises und der drohenden Kündigung. Insgesamt habe der Beschwerdeführer nicht daran gedacht, dass er sich einer groben Verkehrsregelverletzung schuldig mache und als mögliche Folge der Verlust der Arbeitsstelle drohe. Daher sei der subjektive Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG nicht erfüllt, weshalb keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen dürfe.  Wenn gerichtlich wider Erwarten eine Erfüllung des subjektiven Tatbestands angenommen werde, so sei die Dauer der Einstellung zu reduzieren und nach Ermessen festzulegen. Wende man die verfügte Einstellung von 31 Tagen auf ein versichertes Taggeld von Fr. 186.60 an, so ergebe sich eine Busse von Fr. 5‘784.60. Im Strafverfahren hingegen habe die Busse Fr. 300.-- und die bedingte Geldstrafe Fr. 1‘600.00 betragen. Eine solche Diskrepanz sei nicht zu rechtfertigen. Mit 31 Tagen Einstellung sei eine Berufschauffeuse bestraft worden, welche in angetrunkenem Zustand gefahren und alsdann die Arbeitsstelle verloren habe. Es sei offensichtlich, dass sein Verhalten weitaus leichter wiege und die Anzahl Einstelltage deutlich zu reduzieren sei. Zudem habe er sich auch schadenmindernd verhalten, indem er die Teilzeitstelle als Kontrolleur angenommen habe. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitslosigkeit nur rund 6 Monate gedauert habe. Die verfügten 31 Einstelltage seien im Verhältnis zur Dauer der Arbeitslosigkeit völlig unangemessen. Letztlich sei sein Verhalten auch nicht mit demjenigen zu vergleichen, welcher ein zumutbares Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer neuen Anstellung aufgegeben habe. Gesamthaft ergebe sich vorliegend lediglich eine Einstellung im Rahmen eines leichten Verschuldens. 4. Die SYNA Arbeitslosenkasse verzichtete mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 auf eine Stellungnahme und verwies auf ihren Einspracheentscheid sowie die beigelegten Akten. 5. Auf Veranlassung der Instruktionsrichterin hin reichte die SYNA Arbeitslosenkasse am 20. Dezember 2011 noch eine Kopie der Abrechnung für den Monat November 2011 ein, welcher der versicherte Verdienst und das

entsprechende Taggeld zu entnehmen sind. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zur Abrechnung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der SYNA Arbeitslosenkasse vom 22. November 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den beschwerdeführerischen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab dem 3. Oktober 2011 zu Recht für 31 Tage eingestellt hat. 2. a)Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) konkretisiert Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG auf Verordnungsstufe und legt fest, dass die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet gilt, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. b)Anwendbar ist sodann Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (Übereinkommen):  Nach dieser Bestimmung können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person vorsätzlich zu ihrer

Entlassung beigetragen hat. Damit wird klargestellt, dass eine vom Versicherten verschuldete Kündigung des Arbeitgebers nur bei nachgewiesenem Vorsatz des Versicherten zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen darf. Dabei genügt Eventualvorsatz, welcher anzunehmen ist, wenn die betroffene Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt. Art. 20 lit. b des Übereinkommens ist im Einzelfall direkt anwendbar und geht den nationalen Bestimmungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung vor (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 71; Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1; Urteil des Verwaltungsgerichts S 06 93 vom 12. Februar 2007 E. 3).  Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen und gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens vorsätzlich erfolgt sein. Dabei reicht es nach dem bundesgerichtlichen Urteil 8C_466/2007 vom 19. November 2007, E. 3.1, aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer trotz Wissens um diese Missbilligung sein Verhalten nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm.  Ausschlaggebend ist, ob der Beschwerdeführer wissen konnte und musste, dass er durch sein Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 245). Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts C 277/06 vom 3. April 2007 E. 2, mit Hinweis auf BGE 112 V 242). c)Somit steht fest, dass eine Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV erst dann zulässig ist, wenn der gekündete Beschwerdeführer vorsätzlich oder eventualvorsätzlich zu seiner Entlassung beigetragen hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 09 150 vom 12. Januar 2010 E. 4, mit Hinweisen; H. Stauffer/B. Kupfer Bucher,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Aufl., Art. 30 S. 147 ff.). Auch im Anwendungsbereich des erwähnten Übereinkommens ist Vorsatz aber bereits dann im Sinne eines Eventualvorsatzes zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer wissen konnte und musste, dass er durch sein Verhalten womöglich eine Kündigung bewirkt, und er eine solche in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2009 vom 19. Februar 2010 E. 2.1, mit Hinweisen). 3. a)Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV selbst verschuldet ist, wenn einem Chauffeur der Führerausweis für sechs Monate wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen wird (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 221/01 vom 7. November 2011 E. 2, C 225/05 vom 29. November 2005 E. 2.3). In einem solchen Fall erfolgt daher auch eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht, weswegen einzig die Dauer der Einstellung sowie der Grad des hierfür massgeblichen Verschuldens zu prüfen sind. Zur Variante der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Chauffeurs wegen eines 6-monatigen Führerausweisentzugs infolge einer groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 und Art. 16c SVG hat das Bundesgericht

  • soweit ersichtlich - hingegen noch nicht Stellung genommen, so dass nachstehend zunächst der Frage nachzugehen ist, inwiefern dem Beschwerdeführer ein vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Verschulden i.S.v. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vorzuwerfen ist. b)Gemäss dem unangefochten gebliebenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Februar 2011 ist der folgende Sachverhalt beweismässig klar erstellt: Der Beschwerdeführer, welcher einen 2.50 m breiten Stadtbus mit Passagieren lenkte, hat am 2. Juni 2010 auf der Strecke von ... nach ... nach dem Aufschliessen auf einen vor ihm fahrenden Radfahrer - trotz unübersichtlicher Sichtverhältnisse (nur ca. 100 m entfernte unübersichtliche Linkskurve) - auf der dort 4.70 m breiten Strasse sofort ein Überholmanöver

begonnen. Als der Beschwerdeführer mit seinem Stadtbus etwa auf der Höhe des Radfahrers angelangt war, kam ihm ein Personenwagen entgegen, so dass er das Überholmanöver mit ungenügendem Abstand zum Radfahrer beenden musste. Dieser Vorfall bzw. diese grobe Verletzung der Verkehrsregeln hat zum Entzug des beschwerdeführerischen Führerausweises für sechs Monate (Art. 90 Ziff. 2 und Art. 16c SVG) und aus folgenden Gründen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers mit Busse und bedingter Geldstrafe geführt:  Der Beschwerdeführer hat es gemäss rechtskräftigem Strafbefehl unterlassen, nach Art. 34 Abs. 4 SVG einen ausreichenden Abstand zu wahren, nach Art. 35 Abs. 3 SVG auf den überholten Radfahrer besonders Rücksicht zu nehmen und gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen, indem er trotz der unübersichtlichen Kurve das Überholmanöver ausgeführt hat. Zudem hat der Beschwerdeführer gegen Art. 10 Abs. 2 VRV verstossen, wonach der Fahrzeugführer wieder einzubiegen hat, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht.  Dadurch - d.h. wegen dieser groben Verletzung der Verkehrsregeln - hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, weshalb er zu einer Busse und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden ist. Insgesamt hat der Beschwerdeführer durch sein Überholmanöver an unübersichtlicher Stelle also eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln begangen und dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit des überholten Radfahrers hervorgerufen. Zudem hat er durch das Überholmanöver mit dem 2.50 m breiten Bus auf der 4.70 m breiten Strasse auch das eigene Leben, das Leben des entgegenkommenden Lenkers und das Leben seiner Passagiere gefährdet; zumal die Passagiere im Falle eines Unfallereignisses nicht durch Anschnallgurte gesichert gewesen wären. Zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer vorhersehen konnte oder damit rechnen musste, dass sein beschriebenes Verhalten zu einer Kündigung durch die ... als Arbeitgeberin führt. Ist die Frage zu bejahen, liegt ein eventualvorsätzliches Handeln vor, so dass eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von AVIG und AVIV ausgewiesen ist.

c)Indem der Beschwerdeführer durch das erwähnte gefährliche Überholmanöver eine grobe Verkehrsregelverletzung beging, nahm er nicht nur den Entzug des Führerausweises in Kauf, sondern musste aus folgenden Gründen notwendigerweise auch mit dem Verlust seiner Arbeitsstelle als Fahrdienstmitarbeiter bzw. Buschauffeur rechnen:  Als Fahrdienstmitarbeiter und Arbeitnehmer der ... wusste der Beschwerdeführer bzw. musste er wissen, dass der Besitz des Führerausweises entscheidende Voraussetzung und conditio sine qua non für seine Anstellung als Buschauffeur ist, können die ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten doch nur mit der entsprechende Qualifikation überhaupt erfüllt werden. Aus diesem Grund wusste der Beschwerdeführer bzw. musste er auch wissen, dass ein Entzug des Führerausweises oder sonstige Verfehlungen während dem Dienst als Buschauffeur zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen können. Das gilt insbesondere, weil der Beschwerdeführer erst gerade Ende November 2009 gemäss der im Recht liegenden Arbeitgeberbescheinigung vom 14. September 2011 von seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der ... wegen „Telefonieren/SMS während des Fahrens“ entlassen wurde (vgl. beschwerdegegnerisches act. 10). Zudem musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass ein längerer Führerausweisentzug (sechs Monate) gemäss dem Disziplinarrecht und dem Disziplinarverfahren der ... zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt. Selbst wenn der Beschwerdeführer das Disziplinarrecht aber nicht gekannt haben sollte, hätte er - als vernünftig und redlich urteilender Mensch nach Treu und Glauben - von der Konsequenz der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Falle eines längeren Führerausweisentzugs wissen müssen, zumal er ohne Fahrerlaubnis seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen kann.  Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung obliegt einem Chauffeur von Berufs wegen eine besonders hohe Sorgfaltspflicht, weswegen von ihm auch überdurchschnittliche Kenntnisse des Strassenverkehrsrechts verlangt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 221/01 vom 7. November 2001 E. 2c). Das muss bei dem hier zu beurteilenden Beschwerdeführer als Buschauffeur a fortiori gelten, zumal dieser im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nicht nur für seine eigene Sicherheit und die Sicherheit im Strassenverkehr, sondern insbesondere auch für die Sicherheit der in seiner Obhut befindlichen Passagiere besorgt sein muss. Schliesslich ist ein Buschauffeur für eine sorgfältige Beförderung und den Schutz der Passagiere verantwortlich. Entsprechend wusste der Beschwerdeführer bzw. musste er wissen, dass eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln - wie z.B. ein gefährliches Überholmanöver an unübersichtlicher Stelle - einen längeren Entzug des Führerausweises nach sich zieht (vgl. Art. 16c SVG). Dies gilt insbesondere,

da dem Beschwerdeführer der Führerausweis erst gerade vor drei Jahren infolge einer mittelschweren Verletzung der Verkehrsregeln für die Dauer eines Monates entzogen wurde (beschwerdeführerisches act. 5). Nach dem erfolgten 1-monatigen Entzug des Führerausweises hätte der Beschwerdeführer somit spätestens wissen müssen, dass eine zusätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu einem längeren Entzug des Führerausweises führt.  Letztlich wusste der Beschwerdeführer bzw. musste er wissen, dass ein unsorgfältiges Überholmanöver mit dem 2.50 m breiten Stadtbus kurz vor einer unübersichtlichen Linkskurve auf einer nicht-richtungsgetrennten, 4.70 m breiten Strasse zu einer erheblichen Gefährdung der Passagiere im Bus, des überholten Radfahrers und entgegenkommender Fahrzeuge führen kann. Zumal gerade wegen der schwächeren Verkehrsteilnehmer (Radfahrer) und wegen der Fürsorgepflicht den beförderten Passagieren gegenüber eine deutlich erhöhte Vorsicht geboten gewesen wäre. Denn für ein gefahrloses Überholmanöver bestand offensichtlich erheblich zu wenig Platz auf der 4.70 m breiten Strasse. Damit musste es dem Beschwerdeführer auch klar gewesen sein, eine grobe Verkehrsregelverletzung zu begehen und deswegen den Führerausweis abgeben zu müssen, was wiederum zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen musste. d)Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen:  Gegen die Annahme eines Eventualvorsatzes hinsichtlich Entzugs des Führerausweises und hinsichtlich Auflösung des Arbeitsvertrags spräche zunächst die Verurteilung wegen fahrlässiger Verletzung von Verkehrsregeln. Ebenfalls dagegen sprächen die Umstände des Verkehrsregelverletzung, da er die Situation falsch eingeschätzt und damit gerechnet habe, dass der entgegenkommende Personenwagen ihm genügend Platz für das Überholen des Radfahrers lassen werde. Sodann werde der fehlende Eventualvorsatz auch durch das protokollierte Gespräch vom 21. Juni 2011 belegt, wonach er sich nicht schuldig fühle und Mühe habe, die arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu akzeptieren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe Eventualvorsatz nicht leichtfertig angenommen werden. Das gelte insbesondere für Berufschauffeure, welche jährlich unzählige Stunden im Strassenverkehr unter dem Druck des immer dichter werdenden Fahrplans verbrächten.  Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Buschauffeur - im Gegensatz zu den beschwerdeführerischen Ausführungen - bei der täglichen Arbeit nicht bei allen Manövern überlegen muss, ob er dadurch allenfalls eine Kündigung provoziert. Denn eine Kündigung setzt in der Regel den Entzug des Führerausweises voraus, was wiederum eine Verletzung von Verkehrsregeln erfordert. Daraus ergibt sich unschwer die

Schlussfolgerung: Wer sich an die Verkehrsregeln hält, hat sich keineswegs täglich zu überlegen, ob er allenfalls eine Kündigung provoziert. Solche Überlegungen haben lediglich diejenigen Personen zu machen, welche sich nicht an die gesetzlichen Regeln halten wollen oder können, was gesetzgeberisch gewollt und daher hinzunehmen ist. Denn insbesondere bei einem Buschauffeur ist es von eminenter Bedeutung, dass er sich bei seiner täglichen Arbeit bei allen Manövern an die Regeln des Strassenverkehrs hält und für die Sicherheit der beförderten Passagiere sorgt. Dies bedingt eine regelkonforme, defensive Fahrweise und eine bewusste Vermeidung von Situationen, in denen der Chauffeur, die Passagiere und andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr gebracht werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 100/01 vom 11. Januar 2002 E. 2a). Dieser gesetzlichen Pflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, indem er mit dem 2.50 m breiten Stadtbus vor einer unübersichtlichen Kurve ein unsorgfältiges und unverantwortliches Überholmanöver gestartet hat. Dass dadurch eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben geschaffen wird, wenn Gegenverkehr im nicht einsehbaren Bereich vorhanden ist, dürfte wohl nicht zu bestreiten sein; zumal die Strassenbreite von 4.70 m offensichtlich nicht genügend Platz für einen Radfahrer, einen Personenwagen und einen Stadtbus bot.  Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei strafrechtlich lediglich wegen einer fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt worden, ist sodann aktenmässig nicht belegt. Wie dem Strafbefehl zu entnehmen ist, stützt sich die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers auf Art. 90 Ziff. 2 SVG. Dabei handelt es sich, wie dem Wortlaut der Bestimmung zu entnehmen ist um ein Gefährdungsdelikt („eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt“), weshalb sich ein (Eventual-)Vorsatz des Täters nicht auf eine Verletzung, sondern auf die Gefährdung bezieht. Dabei hat die verantwortliche Strafbehörde in der Tat nicht zwischen Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz differenziert. Daraus darf indessen nicht der Schluss gezogen werden, es liege eine fahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln vor. Vielmehr lässt der Strafbefehl beide Schlüsse zu. Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, handelte der Beschwerdeführer aber eventualvorsätzlich, da ihm als berufstätiger Buschauffeur mit fundierten Kenntnissen des Strassenverkehrs die Gefährdung durch das unsorgfältige Überholmanöver auf der nicht- richtungsgetrennten, engen Strasse bewusst gewesen sein musste und er das Überholmanöver dennoch durchgeführt hat.  Keinen Einfluss auf den Vorsatz des Beschwerdeführers hat sein Hinweis auf die falsche Einschätzung der Situation. Denn wie bereits mehrfach erwähnt, musste der Beschwerdeführer sich der Gefahr eines Überholmanövers an unübersichtlicher Stelle im Falle von auftauchendem Gegenverkehr bei einer 4.70 m breiten Strasse offensichtlich bewusst gewesen sein. Auf eine angemessene Reaktion des Gegenverkehrs darf nicht ohne weiteres vertrauen, wer durch ein unverantwortliches Überholmanöver die Gefährdung überhaupt erst herbeiführt. Massgebend

ist also nicht, dass der Gegenverkehr gemäss der im Übrigen nicht belegten Behauptung des Beschwerdeführers keinen Platz gelassen hat. Wesentlich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer pflichtwidrig, unsorgfältig und unverantwortlich ein Überholmanöver durchgeführt hat, das erkennbar ursächlich für die Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG gewesen ist.  Letztlich vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nicht schuldig fühlt und Mühe hat, die arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu akzeptieren, am ausgewiesenen Eventualvorsatz nichts zu ändern; dasselbe gilt auch für die widerwillige Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die ... Denn weder das Verhalten des Beschwerdeführers im Anschluss an das Überholmanöver noch die Auffassung der Arbeitgeberin vermögen sich auf das eventualvorsätzliche Handeln des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des unsorgfältigen Überholmanövers auszuwirken. Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer das Überholmanöver vorgenommen hat, obwohl er sich der Gefahr eines solchen Manövers angesichts der unübersichtlichen Linkskurve bewusst gewesen sein musste. e)Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Buschauffeur die Bedeutung seines Führerausweises für den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Konsequenzen eines Entzugs des Führerausweises entweder gekannt hat oder hätte kennen müssen. Zudem wusste der Beschwerdeführer auch über die Konsequenzen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln Bescheid, zumal er vor etwa drei Jahren bereits den Führerschein für einen Monat infolge einer mittelschweren Verletzung der Verkehrsregeln hat abgeben müssen. Dennoch hat der Beschwerdeführer mit dem Stadtbus vor einer unübersichtlichen Linkskurve ein sehr unvorsichtiges Überholmanöver durchgeführt und damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in Form einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen (Art. 90 Ziff. 2 SVG), obwohl er sich der Gefahr des Überholmanövers angesichts der beschränkten Strassenbreite bewusst gewesen sein musste. Entsprechend hat der Beschwerdeführer gewusst, dass sein Verhalten womöglich eine Kündigung bewirkt, und diese auch in Kauf genommen, indem er trotz seines Wissens das Überholmanöver durchgeführt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2009 vom 19. Februar 2010 E. 2.1, mit Hinweisen). Somit ist ihm ein Eventualvorsatz hinsichtlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorzuwerfen, weshalb die Einstellung der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.

  1. a)Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV; vgl. BGE 122 V 34, 40 E. 4c/aa). Dasselbe gilt gemäss dem nicht mehr aktuellen Abschnitt D des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung (KS ALE) vom Januar 2007 sowie dem nunmehr massgebenden Abschnitt D der 030-AVIG-Praxis (vgl. insbesondere D 59 ff.) vom Oktober 2011; jeweils herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Den Verfügungsinstanzen wird dabei ein grosser Ermessungsspielraum zugestanden, weshalb bei der Beurteilung der Einstellungsdauer durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist (BGE 133 V 593, 596 f. E. 6). b)Die Vorinstanz weist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hin, wonach eine Berufschauffeuse, welche trotz beträchtlichem Alkoholkonsum Auto fahre, den Entzug des Führerausweises und den Verlust der Arbeitsstelle (eventualvorsätzlich) in Kauf nehme, weil der Besitz des Führerausweises entscheidende Voraussetzung für die Anstellung als Chauffeuse sei. Eine Einstellung im Bereich des schweren Verschuldens ist gemäss dieser Rechtsprechung auch dann zu bejahen, wenn sich der Vorfall ausserhalb der Arbeitszeit ereignet hat (Einspracheentscheid S. 5, mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 221/01 vom 7. November 2011 E. 2; vgl. auch H. Stauffer/B. Kupfer Bucher, a.a.O., Art. 30 S. 152; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 225/05 vom 29. November 2005 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hält unter Verweis auf dasselbe Urteil dagegen, dass es offensichtlich sei, dass sein Verhalten weitaus leichter wiege als das Verhalten der Berufschauffeuse, weshalb die Anzahl Einstelltage deutlich zu reduzieren sei. Im Weiteren sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer schadenmindernd verhalten habe, indem er die Teilzeitstelle

als Kontrolleur angetreten habe. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitslosigkeit nur rund 6 Monate gedauert habe. Die verfügten 31 Einstelltage seien im Verhältnis zur Dauer der Arbeitslosigkeit völlig unangemessen. c)In der hier zu beurteilenden Konstellation ist der Führerausweisentzug des Beschwerdeführers nicht auf Fahren in angetrunkenem Zustand, sondern auf eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln zurückzuführen, so dass sich die berechtigte Frage stellt, ob dem Beschwerdeführer ebenfalls - wie auch der fehlbaren Berufschauffeuse gemäss zitierter Rechtsprechung - ein schweres Verschulden vorgeworfen werden kann. Das Bundesgericht hat das schwere Verschulden bei Fahren in angetrunkenem Zustand wie folgt begründet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 221/01 vom 7. November 2011 E. 2c):  Der Besitz des Führerausweises war im Falle der Beschwerdegegnerin entscheidende Voraussetzung für die Anstellung als Chauffeuse bei der Firma ...AG, konnten doch die arbeitsvertraglichen Pflichten nur durch die entsprechende Qualifikation überhaupt erfüllt werden. Indem die Beschwerdegegnerin in der Nacht vom 10. auf den 11. Mai 2000 trotz beträchtlichen Alkoholkonsums Auto fuhr, nahm sie nicht nur den Entzug des Führerausweises, sondern notwendigerweise auch den Verlust ihrer Arbeitsstelle als Chauffeuse in Kauf. Zu Recht wertet die Arbeitslosenkasse dieses Verhalten als schweres Verschulden. [...] Der Umstand, dass das fehlerhafte Verhalten nicht in die ordentliche Arbeitszeit fiel, mindert das Verschulden der Beschwerdegegnerin nicht (Urteil K. vom 23. Dezember 1998 [C 227/98], Erw. 2). Denn dies ändert nichts daran, dass sie mit ihrem Fehlverhalten die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen bewusst gefährdete und durch den erfolgten Führerausweisentzug schliesslich auch tatsächlich verunmöglichte, womit sie die unmittelbare Grundlage für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Firma ... AG schuf. Diese Erwägungen können mutatis mutandis ohne weiteres auch auf die hier zu beurteilende Konstellation übertragen werden, so dass von einem schweren Verschulden auszugehen ist:  Der Besitz des Führerausweises war für den Beschwerdeführer entscheidende Voraussetzung seiner Anstellung als Buschauffeur bei der .... Indem er auf einer 4.70 m breiten Strasse mit einem 2.50 m breiten

Stadtbus ein Überholmanöver an unübersichtlicher Stelle vor einer Linkskurve durchführte, nahm er den Entzug des Führerausweises und den Verlust seiner Arbeitsstelle in Kauf. Durch sein Fehlverhalten gefährdete der Beschwerdeführer bewusst bzw. eventualvorsätzlich seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und verunmöglichte diese durch den erfolgten Führerausweisentzug auch tatsächlich. Dadurch schuf er die Grundlage für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.  Dass auch der Gesetzgeber im Rahmen der Strassenverkehrsgesetzgebung von der Gleichwertigkeit der abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration und der konkreten Gefährdung der Sicherheit anderer infolge einer groben Verletzung der Verkehrsregeln ausgeht, ergibt sich direkt aus Art. 16c Abs. 1 lit. a und lit. b SVG. Denn beide Tatbestände führen nach Art. 16c Abs. 2 SVG zu denselben Konsequenzen in Bezug auf die Dauer des Führerausweisentzugs. Da der Beschwerdeführer demnach eine gleichwertige Verfehlung wie die Berufschauffeuse im zitierten höchstrichterlichen Entscheid begangen hat, welche zu denselben strassenverkehrsrechtlichen (Entzug des Führerausweises für 6 Monate) und arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Kündigung des Arbeitsverhältnisses) geführt hat, rechtfertigt es sich, das Verschulden des Beschwerdeführers ebenfalls als schweres Verschulden zu qualifizieren. Das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes wurde nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. d)Als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens ist ein Mittelwert in der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala zu wählen, d.h. eine durchschnittliche Dauer von 45 Einstellungstagen. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls ermöglicht diese Vorgehensweise einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion. Anderseits erlauben Milderungsgründe, den Durchschnittswert von 45 Einstellungstagen nach Massgabe des in milderem Licht erscheinenden Verschuldens auch in der Kategorie des schweren Verschuldens angemessen zu reduzieren, ohne das Ermessen zu unterschreiten (vgl. BGE 123 V 150, 154 E. 3c; H. Stauffer/B.

Kupfer Bucher, a.a.O., Art. 30 S. 165). Nachdem die Vorinstanz die beschwerdeführerische Anspruchsberechtigung auf 31 Tage und damit gleichsam auf das absolute Minimum im Bereich des schweren Verschuldens gesetzt hat, hat sie die sofortige Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die Arbeitsorganisation der Arbeitgeberin - zunächst als Kontrolleur, nach Ablauf der Entzugsdauer wiederum als Buschauffeur - hinreichend berücksichtigt. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die Dauer der Einstellung nicht zu beanstanden. 5.Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in allen Punkten als begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung - gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenlos ist. Der obsiegenden Vorinstanz steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

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28.02.2012
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25.03.2026