S 11 162 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 19. Juni 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1.Die Beschwerdeführerin ..., geboren 1967, absolvierte zwischen 1984 – 1986 eine Lehre als Verkäuferin. Im Jahre 1990 erlangte sie den Fähigkeitsausweis als Wirtin. Während ihrer Tätigkeit als Wirtin bei der Skilifte und Bergbahnen ... SA in ... erlitt sie am 29. Januar 1992 einen Arbeitsunfall, der eine Abrissfraktur an der Grosszehenbasis verursachte. Dieser Unfall führte zu Rückfällen und zu verschiedenen Operationen. 2.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) sprach ... mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 ab dem 1. September 2005 eine Invalidenrente von 20 % zu. Die Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2006 bestätigt. Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 beantragte die Beschwerdeführerin eine Revision der Invalidenrente, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Gestützt auf die medizinische Untersuchung der ...klinik vom 17. März 2010 sowie der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. ... vom 26. April 2010 teilte die Suva der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Mai 2010 mit, dass keine rentenrelevante Zustandsverschlimmerung eingetreten sei und die bisherige Rente nicht geändert werde. 3.Am 21. September 2010 gewährte die IV-Stelle des Kantons Graubünden der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für eine Umschulung zur Landwirtin am EFZ im ..., für die Zeit vom 4. November 2010 bis 30. Mai 2014. Am 11.

Oktober 2010 verfügte die IV–Stelle für die Umschulung ein IV-Taggeld ab dem 4. November 2010 von CHF 131.20. Für den Zeitraum von November 2010 bis 12. Mai 2011 bestätigte die Ausgleichskasse ... mit Schreiben vom 15. September 2011 die Ausrichtung von 25 IV-Taggeldern à CHF 131.20. 4.Die Suva teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 mit, dass während des Anspruchs auf IV-Taggelder während 25 Tagen keine Geldleistungen der Suva geschuldet seien. Da keine Einstellung während einzelnen Tagen erfolgen könne, werde die Rente vom 1. Januar 2011 bis 25. Januar 2011 eingestellt. Die zu viel bezahlte Rente von CHF 518.50 sei mit der Oktoberrente verrechnet worden. 5.Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2011 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung und Bezahlung der Rente auch während der Ausrichtung von IV-Taggeldern. Mit Einspracheentscheid vom 11. November 2011 bestätigte die Suva ihre Verfügung vom 11. Oktober 2011. 6.Die Beschwerdeführerin erhob in der Folge gegen diesen Einspracheentscheid am 12. Dezember 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die ab dem 1. September 2005 gewährte Invalidenrente auch während der Ausrichtung von IV-Taggeldern auszurichten. Nachdem die Beschwerdegegnerin von vornherein mit einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit gerechnet habe, habe sie am 19. Oktober 2005 eine Dauerrente verfügt und mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2006 bestätigt. Weder sei in der Verfügung noch im angefochtenen Einspracheentscheid ein Hinweis auf Art. 30 UVV (Übergangsrente, Erlöschen der Rente) vorhanden. Die Übergangsrente sei ein vorläufiges Surrogat für eine allenfalls folgende definitive Invalidenrente nach Art. 18 ff. UVG in Fällen, in welchen von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Versicherten mehr zu erwarten sei,

der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt werde. Führe die Umschulung zu keiner Änderung des Invaliditätsgrades, rechtfertige es sich nicht, von einer Übergangsrente im Sinne von Art. 30 UVV zu sprechen und diese während den Umschulungstagen einzustellen. Vorliegend würde die Umschulungsmassnahme der IV den Invaliditätsgrad gemäss UVG nicht verändern. Die Beschwerdegegnerin habe bereits 2010 eine Änderung des Gesundheitszustandes verneint. Hinzu komme, dass die Umschulungsmassnahme das tatsächlich erzielte Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin nur geringfügig erhöhen werde. Schliesslich leide die Beschwerdeführerin nicht nur an unfallkausalen sondern auch an krankheitsbedingten Beschwerden. Die Umschulung werde auch aus diesem Blickwinkel zu keiner Änderung des unfallbedingten IV-Grades führen. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin einen Verdienst von CHF 204.84 erzielen könne. Die IV entschädige mit dem Taggeld jedoch lediglich den Lohnausfall an den Umschulungstagen. Bei einem IV- Taggeld von CHF 131.20 werde nur ein Teil des an jenen Tagen entgangenen zumutbaren Verdienstes entschädigt, weshalb es stossend wäre, wenn die Beschwerdeführerin an diesen Tagen noch zusätzlich den Anspruch auf die Rente von täglich CHF 20.45 verlieren würde. Schliesslich sei Art. 30 Abs. 1 lit. a UVV nur bei Übergangsrenten anwendbar, wenn die IV längere Umschulungsmassnahmen mit ununterbrochenen Taggeldzahlungen gewähre und sei demnach auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Einstellung der Rente an einzelnen Tagen entspreche nicht der Zielsetzung von Art. 30 UVV, was offensichtlich zu administrativen Umtrieben führen würde. Der Sinn von Art. 30 UVV liege darin, eine Überentschädigung zu vermeiden, was im konkreten Fall gerade nicht gegeben sei. Das zumutbare Einkommen könne trotz IV-Taggelder aufgrund fehlender Erwerbstätigkeit an den Schultagen nicht erzielt werden. Eine Einstellung der Rente an den Schultagen gestützt auf Art. 30 UVV rechtfertige sich daher nicht. Stattdessen sei die Koordination des IV- Taggeldes mit der UVG-Invalidenentschädigung nach Art. 68 ATSG und eine allfällige Überentschädigung nach Art. 69 ATSG zu prüfen. Da jedoch keine

Überentschädigung vorliege, sei die UVG-Rente auch während der Ausrichtung von IV-Taggeldern vollumfänglich geschuldet. 7.In der Folge beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 11. November 2011 respektive der Verfügung vom 11. Oktober 2011. Es stelle sich in erster Linie die Frage, ob die Koordinationsregeln des ATSG anwendbar seien oder nicht. Gemäss Art. 2 ATSG sei dies nur dort der Fall, wo die einzelnen Sozialversicherungsgesetze dies vorsähen. Das ATSG sei gestützt auf Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsehe. Eine solche Abweichung finde sich in Art. 20 Abs. 2 UVG sowie Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV. Die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 UVG für die Zusprechung einer Rente seien ab dem 1. September 2005 erfüllt gewesen, weshalb am 19. Oktober 2005 entsprechend eine Rente verfügt worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Vornahme der Umschulung durch die IV nicht absehbar gewesen. Die Ausrichtung von IV-Taggeldern sei nach Zusprechung einer Dauerrente gesetzlich nicht geregelt. Streng genommen wären zum Zeitpunkt der Ausrichtung von Taggeldern wegen Eingliederungsmassnahmen der IV die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch gar nicht mehr erfüllt. Es stelle sich damit die Frage nach Sinn und Zweck von Art. 19 Abs. 2 UVG und Art. 30 Abs. 1 UVV. Sie sollten eine einfache und praktikable Lösung für das Zusammentreffen von Taggeldern der IV und Leistungen der Unfallversicherung, welche aufgrund eines stationären Gesundheitszustandes geschuldet seien, bieten. Dass sich Art. 30 UVV gemäss Titel nur auf Übergangsrenten beziehe, beruhe auf der Tatsache, dass ein Zusammentreffen von UV-Dauerrenten und IV-Taggeldern nicht vorgesehen sei. Es wäre jedoch ungerechtfertigt, den Bezüger einer Übergangsrente, dessen Gesundheitszustand ebenso stationär sei wie derjenige des Bezügers einer Dauerrente, gegenüber jenem zu benachteiligen. Dies widerspräche dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Aufgrund einer teleologischen Auslegung sei

der entsprechende Artikel auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Damit bestehe mit Art. 30 Abs. 1 UVV bereits eine Koordinationsregel, weshalb Art. 68 ATSG nicht anwendbar sei. Es sei keine Seltenheit mehr, dass die Invalidenversicherung Jahre nach einem Rentenentscheid der Unfallversicherung Eingliederungsmassnahmen durchführe. Dieses Problem dürfte sich aufgrund der anstehenden Revision des IVG noch verschärfen. Müsste in all jenen Fällen, in welchen die Rentenzusprechung bereits Jahre her sei, eine Überentschädigungsberechnung nach Art. 69 ATSG durchgeführt werden, würde dies zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen. Deshalb sei es gerechtfertigt, die Dauerrente bezüglich der Koordination von IV-Taggeldern wie eine Übergangsrente zu behandeln. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 und mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2006 ab dem 1. September 2005 zugesprochene Rente der Unfallversicherung während des Anspruchs auf ein IV-Taggeld der Invalidenversicherung zu Recht eingestellt worden ist. Mithin ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der Gewährung von IV- Taggeldern, welche im Zeitpunkt der Zusprechung einer UV-Rente noch nicht absehbar waren, auch die einmal zugesprochene UV-Dauerrente vorübergehend eingestellt werden kann. 2. a)Auszugehen ist vorliegend von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), wonach der Anspruch auf eine (Dauer-)Rente dann auszusprechen ist, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine

namhafte Verbesserung mehr zu erwarten und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Nach Art. 19 Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung zwar keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. Entsprechend ist in Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) mit Marginalie „Übergangsrente“ geregelt, dass diesfalls vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente, eben eine Übergangsrente, ausgerichtet wird und diese aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festzusetzen ist. Der Anspruch auf eine Übergangsrente erlischt beim Beginn des Anspruchs auf ein IV-Taggeld (lit. a), mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung (lit. b) oder mit Festsetzung der definitiven Rente (lit. c). Demgegenüber wird die Dauerrente unbefristet, gerade auf Dauer ausgesprochen und kann nur mittels Rentenrevision gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bei erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades einer Rentenbezügerin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden. b)Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann und darf davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Verfügung über eine Übergangsrente klar zum Ausdruck bringt, dass keine unbefristete Rente, sondern eine Übergangsrente, d.h. eine vorübergehende, provisorisch festgesetzte Rente ausgerichtet wird. Weiter muss auf den Inhalt der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung (Art. 30 UVV) hingewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.2; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 371). Die versicherte Person hat damit grundsätzlich Kenntnis der Gründe, bei welchen der Anspruch auf eine Übergangsrente erlischt. Bei einer Dauerrente muss die versicherte Person - wie erwähnt - stattdessen nur bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades mit einer Rentenrevision rechnen, das heisst

mit einer Überprüfung aufgrund derer die Rente erhöht, aufgehoben oder herabgesetzt werden kann (Art. 17 ATSG). 3.Gemäss Verfügung vom 19. Oktober 2005 respektive Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2006 waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Dauerrente gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG erfüllt (siehe dazu Erw. 2a vorstehend), weshalb der Beschwerdeführerin eine unbefristete Rente und nicht etwa eine Übergangsrente zugesprochen wurde. Nachdem diese Qualifikation von keiner der Parteien bestritten worden ist, ist vorliegend zweifellos von einer Dauerrente auszugehen. 4. a)Der in Art. 19 Abs. 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, soweit es um berufliche Massnahmen geht, bezieht sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur auf Vorkehren, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_265/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.3, U 79/07 vom 21. Februar 2008 E. 3.2.2). Die hier von der IV-Stelle gewährten Eingliederungsmassnahmen müssten demzufolge zu einer Änderung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin führen. b)Vorliegend ist nicht ersichtlich, wie die beruflichen Massnahmen der IV-Stelle, mithin die Umschulung zur Landwirtin, geeignet sein sollen, den der IV-Rente der Unfallversicherung zugrunde liegenden IV-Grad zu beeinflussen. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2005 sowie im Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2006 für die Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich als zumutbar erachtete. Inwiefern die Umschulung in einer leidensangepassten Tätigkeit nun zu einer Änderung des Invaliditätsgrades führen sollte, ist vorliegend nicht ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht ausgeführt. Zudem hielt die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 3. Mai 2010 auch ausdrücklich fest, dass sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin seit der Zusprechung der Rente (ab 1. September 2005) nicht verändert habe und weiterhin von demselben Rentenanspruch auszugehen sei. 5. a)Die vorliegende Konstellation, dass erst Jahre nach Abschluss des Falles durch die Unfallversicherung und Zusprechung einer Dauerrente eine Umschulung durch die Invalidenversicherung in die Wege geleitet wird, ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, nicht selten. Die gesetzliche Regelung von Art. 30 UVV bezieht sich laut Marginalie und gemäss ihrem Wortlaut indessen ausschliesslich auf Übergangsrenten. Nach Ansicht des Gerichts kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber einen Fall wie den vorliegenden bewusst nicht geregelt hat, zumal die Gesetzesbestimmung klar und eindeutig ist und nicht der Auslegung bedarf. Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV sind somit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die anstehende 6. IVG-Revision nichts zu ändern. b)Von einer Ungleichbehandlung der versicherten Personen, wie sie die Beschwerdegegnerin geltend macht, kann nach Ansicht des Gerichts nicht gesprochen werden, auch wenn in beiden Fällen, d.h. sowohl bei einer Dauerrente als auch bei einer Übergangsrente ein stationärer Gesundheitszustand vorausgesetzt wird. Bei einer versicherten Person, welche eine Übergangsrente zugesprochen erhält, sind die in Art. 19 Abs. 1 UVG genannten Voraussetzungen für die Zusprechung einer Dauerrente nicht erfüllt. Das heisst entweder werden von der ärztlichen Behandlung noch namhafte Besserungen erwartet oder aber allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV sind noch nicht abgeschlossen, so dass auch noch keine definitive Berechnung des IV-Grades durch die Unfallversicherung vorgenommen werden kann, weshalb eine Übergangsrente zugesprochen wird. Dabei wird die versicherte Person ausdrücklich auf die Erlöschensgründe einer Übergangsrente gemäss Art. 30 Abs. 1 UVV hingewiesen (vgl. vorstehend Erw. 2b). Demgegenüber

muss die versicherte Person, bei welcher die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Dauerrente erfüllt sind, lediglich mit der Revision ihrer Rente rechnen, wobei die Änderung des Invaliditätsgrades Voraussetzung für eine Revision ist (Art. 17 ATSG). Solange der Invaliditätsgrad unverändert bleibt, hat eine „Dauerrenten-Bezügerin“ nicht mit dem Erlöschen ihres Rentenanspruchs zu rechnen. c)Schliesslich enthält auch das Gesetz keine Bestimmung, welche verlangen würde, eine Dauerrente bezüglich der Koordination mit IV-Taggeldern gleich zu behandeln wie eine Übergangsrente. Im Gesetz wird klar differenziert zwischen der Dauer- und der Übergangsrente, weshalb es vorliegend gerechtfertigt erscheint, die Bezügerin einer Dauerrente anders zu behandeln als die Bezügerin einer Übergangsrente. 6. a)Nachdem das UVG resp. die UVV keine Regelung hinsichtlich der hier vorliegende Konstellation beinhaltet, finden gestützt auf Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, die Koordinationsregeln des ATSG Anwendung. Die Koordination und eine allfällige Überentschädigung aus gleichzeitiger Bezahlung der Invalidenrente der Unfallversicherung und Taggeldern der Invalidenversicherung hat somit gestützt auf die obigen Ausführungen nach Art. 68 und 69 ATSG zu erfolgen. b)Die mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 vorgenommene und mit Einspracheentscheid vom 11. November 2011 bestätigte Einstellung der Rente der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2011 bis 25. Januar 2011 sowie die mit der Oktoberrente verrechnete Rückforderung in Höhe von CHF 518.50 sind damit nicht rechtens. Die Beschwerde wird somit gutheissen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die ab 1. September 2005 gewährte Dauerrente auch während der Ausrichtung der IV-Taggelder weiterhin auszubezahlen, dies unter Vorbehalt einer allfälligen Überentschädigung im Sinne von Art. 69 ATSG.

  1. a)Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG - ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen - grundsätzlich kostenlos ist. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die mit der eingereichten Honorarnote vom 1. März 2012 geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 2‘258.60 (inkl. MwSt) erweist sich als angemessen und der entsprechende Betrag ist der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. November 2011 wird aufgehoben. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘258.60 (inkl. MwSt) zu bezahlen.

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