S 11 149 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 15. Mai 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend AHV-Rente 1.Die Beschwerdeführerin ..., geboren 1944, bezieht eine AHV-Rente, ihr Ehemann ..., geboren 1946, gemäss den Akten seit dem 1. September 2000 eine IV-Rente. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2011 verfügte die IV- Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) die vorsorgliche Einstellung der IV-Rente des Ehemannes per sofort. Mit Verfügung vom 4. März 2011 ersetzte die Beschwerdegegnerin, die Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, eine Verfügung vom 26. August 2009 und berechnete infolge Wegfalls der IV-Rente des Ehemannes die AHV-Rente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. März 2011 neu. Die neu berechneten monatlichen Leistungen der AHV beliefen sich auf Fr. 1'160.--. Die Verfügung vom 4. März 2011 wurde mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2011 bestätigt. 2.Mit Beschwerde vom 4. November 2011 gelangte die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die Verfügung vom 4. März 2011 und der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2011 der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband seien aufzuheben und die Altersrente der Beschwerdeführerin sei unverändert gemäss ursprünglicher Verfügung auszurichten. Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass die IV-Rente des Ehemannes vorsorglich eingestellt worden sei. Die Beschwerdegegnerin behandle die Sache nun sowohl in der Verfügung vom 4. März 2011 als auch im Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2011 in rechtlicher Hinsicht aber so, als wäre die IV-Rente des Ehemannes rechtskräftig eingestellt worden und als würde kein Anspruch auf eine IV-

Rente mehr bestehen. Bei einer Sistierung der IV-Rente, wie dies vorliegend erfolgt sei, handle es sich aber nur um eine vorsorgliche Massnahme bis zum Abschluss des Hauptverfahrens, in welchem ein Entzug respektive eine Anpassung des IV-Anspruches in Frage stünden. Es fehle eine rechtliche Grundlage, um den definitiven Entzug respektive die Anpassung des Anspruchs der Ehefrau auf eine Altersrente vor dem Abschluss des Hauptverfahrens hinsichtlich der IV-Rente des Ehemannes zu verfügen. Bis zum Abschluss des Hauptverfahrens hinsichtlich der IV-Rente des Ehemannes sei von einem Anspruch auf eben diese IV-Rente auszugehen. Die AHV-Altersrente der Beschwerdeführerin sei daher weiterhin auf der Grundlage der gesplitteten Einkommen zu berechnen. Die Beschwerdegegnerin gehe im Einspracheentscheid nicht auf diese Argumente ein. Es könne nicht sein, dass einerseits die IV-Rente nicht rechtskräftig entzogen werde, sondern lediglich vorsorgliche Massnahmen getroffen würden, und andererseits bei der Beschwerdeführerin ein definitiver Entscheid gefällt werde. Dies sei offensichtlich nicht sachgerecht und willkürlich. Aus diesen Gründen sei der Altersrentenanspruch der Beschwerdeführerin weiterhin nach gesplittetem Einkommen zu berechnen, solange nicht eine rechtskräftige Aufhebung der Rentenberechtigung des Ehemannes erfolgt sei. 3.In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der IV- Rentenanspruch des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2011 verneint worden. Ob wieder ein Anspruch entstehen werde, hänge von den Ergebnissen der Abklärungen der IV-Stelle ab. Ohne einen Beschluss der IV-Stelle und eine daran anknüpfende Verfügung über die konkrete Rente sei der Ehemann zurzeit nicht rentenberechtigt. Als Ausgleichskasse sei die Beschwerdegegnerin gemäss Randziffer 3011 des Kreisschreibens über die Invalidenversicherung (KSVI) an die Beschlüsse der IV-Stellen gebunden. Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a AHVG bestimme sodann, dass die Einkommensteilung vorgenommen werde, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt seien, was hier ab März 2011 aufgrund des Beschlusses der IV-Stelle nicht mehr der Fall sei.

Abzugrenzen sei das Vorgehen gegenüber Fällen, in denen seitens der IV- Stelle die blosse Auszahlung der Rente sistiert werde, etwa bei einem Massnahmenvollzug. In solchen Fällen existiere der Grundanspruch auf eine Rente weiter. Vorliegend sei die Tatsache, dass die Einkommensteilung rückgängig gemacht worden sei und zu einer tieferen Rente der Beschwerdeführerin geführt habe, eine Nebenfolge. Wie im Beschluss der IV-Stelle jedoch ausgeführt worden sei, könne dieser Einkommensausfall durch Ergänzungsleistungen kompensiert werden, wenn die entsprechenden einkommens- und vermögensmässigen Voraussetzungen gegeben seien. Sollten Ergänzungsleistungen bezogen werden, würden diese später mit einer allfällig wieder auszuzahlenden IV-Rente verrechnet. Hier existiere also ein klarer Verfahrensablauf. Zum Willkürverbot führte die Beschwerdegegnerin aus, die Einkommensteilung führe im vorliegenden Fall zufälligerweise zu einer höheren Rente beim anderen Ehegatten. Wäre die Beschwerdeführerin invalid und der Ehemann AHV-Bezüger, würde die laufende Altersrente des Ehemannes wegen Einkommensteilung vermindert. Der vorliegende Einzelfall lasse sich folglich nicht verallgemeinern. Wegen des möglichen Anspruchs auf Ergänzungsleistung bestehe kein besonders schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin, die bestehende gesetzliche Regelung von Art. 31 AHVG zu hinterfragen. Die Anwendung der Gesetzesnorm führe nicht zu einem besonders stossenden Resultat. Bezüglich der Rentenrückerstattung hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass, sofern eine Rente mit Einkommensteilung verfügt würde, die Beschwerdeführerin die Rente gutgläubig beziehen würde und eine allfällige spätere Rückerstattung bei gleichzeitig grosser Härte als uneinbringlich abgeschrieben werden müsste. Es sei aus Sicht der Beschwerdegegnerin nicht zumutbar, Renten auszuzahlen, auf die zu 50 % Wahrscheinlichkeit kein Rechtsanspruch bestehe und die dann nicht mehr zurückgefordert werden könnten. 4.In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest und führte aus, dass der IV-Rentenanspruch des Ehemannes entgegen der

Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht definitiv entfallen sei. Vielmehr sei die Auszahlung vorläufig und vorsorglich im Sinne eines Zwischenentscheids als vorsorgliche Massnahme verfügt worden. Die entsprechende Zwischenverfügung sei nicht anfechtbar, da sie für die versicherte Person keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge habe. Es sei in der Verfügung auch bestätigt worden, dass Nachzahlungen erfolgten, sollte die Rente im Entscheid nicht aufgehoben werden. Es sei vor diesem Hintergrund nicht erklärlich, weshalb die Beschwerdegegnerin die Angelegenheit so behandle, als sei der Rentenanspruch des Ehemannes definitiv aufgehoben worden. Der vorliegende Fall sei identisch mit der blossen Sistierung einer Rente, wo der Anspruch auf die Rente grundsätzlich weiter existiere und die Zwischenverfügung die Auszahlung der Rente nur verhindere, bis definitiv über eine Aufhebung der Rente entschieden worden sei. 5.In ihrer Duplik nahm die Beschwerdegegnerin insofern Stellung, als sie ausführte, dass gemäss der Verfügung der IV-Stelle beim Ehemann aktuell keine rentenbegründende Invalidität bestehe. Die laufenden Abklärungen könnten bewirken, dass die IV-Rente entweder zurückgefordert oder nachbezahlt werde. Die Beschwerdegegnerin sei an den Beschluss der IV- Stelle gebunden. Sie habe nicht die Kompetenz, die Beschlüsse der IV-Stelle nach „vorsorglich“, „vorläufig“ oder als „Zwischenverfügung“ zu klassieren. Die Beschwerdegegnerin müsse den Beschluss ohne Einblick in die medizinischen Akten umsetzen. Die Sistierung einer Rente bedeute, dass die blosse Auszahlung aus einem Grund, der mit der Invalidität direkt nicht im Zusammenhang stehe (Massnahmenvollzug), eingestellt werde. Vorliegend gehe es jedoch um die Bemessung der Invalidität des Ehemannes. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin sei nicht endgültig abgewiesen. Aufgrund der gegenwärtigen Sachlage bestehe vorläufig lediglich kein Anspruch auf die Rentenberechnung mit Einkommensteilung. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin äussere sich nicht zu einer allfälligen Rückerstattung und zur Problematik, dass ein Erlassgesuch infolge fehlender Gutgläubigkeit abzuweisen wäre.

6.Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels verlangte die Instruktionsrichterin bei der Beschwerdegegnerin die vollständigen Akten, welche daraufhin der Beschwerdeführerin zugestellt wurden. Diese verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme. 7.Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband vom 4. Oktober 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse berechtigt war, aufgrund der Zwischenverfügung der IV-Stelle, womit die IV-Rente des Ehemannes per sofort vorsorglich eingestellt wurde, eine Neuberechnung der AHV-Rente der Beschwerdeführerin ohne Einkommens-Splitting vorzunehmen. 2. a)Die Art. 29 bis bis 33 ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) enthalten gemäss Überschrift die „Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten“ der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten u.a. Erwerbseinkommen der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Bei verheirateten Personen gilt eine besondere Regelung. Gemäss Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet („Splitting“). Die Einkommensteilung wird unter anderem vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a).

In BGE 127 V 361 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass der Splitting-Tatbestand des Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG auch erfüllt ist, wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente, der andere auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dabei ist in den Fällen, in welchen der Ehegatte der ins Rentenalter tretenden Person eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, das Splitting bis zum 31. Dezember vor dem Versicherungsfall Alter vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 124 E. 2.2.1). Gemäss Art. 31 AHVG bleiben sodann die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend, wenn eine Altersrente neu festgesetzt werden muss, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird (Satz 1). Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen (Satz 2). b)Aufgrund des soeben zitierten Art. 31 AHVG hatte die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall die Altersrente der Beschwerdeführerin neu zu berechnen, weil die IV-Rente des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufgrund der Zwischenverfügung der IV-Stelle per 9. Februar 2011 vorsorglich eingestellt wurde. Wie in der Randziffer 3011 des Kreisschreibens über die Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, ist die Ausgleichskasse an den Entscheid der IV-Stelle gebunden. Das KSVI unterscheidet nicht zwischen vorsorglichen und anderen Entscheiden, weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, weshalb vorsorgliche Entscheide der IV-Stelle nicht unter die Randziffer 3011 KSVI zu subsumieren wären. Folglich war die Beschwerdegegnerin auch an den vorsorglichen Entscheid der IV- Stelle gebunden. Da der Ehemann aufgrund der vorsorglichen Einstellung der IV-Rente in der Zeit zwischen dem 9. Februar 2011 und dem 31. Dezember 2011 (vgl. nachstehend E. 3c) nicht rentenberechtigt war, fehlte es an den Voraussetzungen für ein Einkommens-Splitting gemäss Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a AHVG und die AHV-Rente der Beschwerdeführerin musste wiederum aufgrund der im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften berechnet werden (vgl. Art. 31 AHVG Satz 1), was vorliegend zu einer vorübergehenden Reduktion der AHV-Rente der Beschwerdeführerin geführt hat. Die eingangs gestellte Frage, ob die

Beschwerdegegnerin berechtigt war, aufgrund der Zwischenverfügung der IV- Stelle, womit die IV-Rente des Ehemannes per sofort vorsorglich eingestellt wurde, eine Neuberechnung der AHV-Rente der Beschwerdeführerin ohne Einkommens-Splitting vorzunehmen, muss folglich bejaht werden. Obwohl – wie soeben gezeigt – das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall nicht bemängelt werden kann, soll nachfolgend auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin eingegangen werden. 3. a)Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin nicht endgültig über deren AHV-Rentenanspruch entschieden. Sollte die IV-Stelle in ihrem definitiven Entscheid die Einstellung der IV-Rente des Ehemannes als nicht korrekt beurteilen und die entsprechenden Nachzahlungen für den Ehemann leisten, ist die Beschwerdegegnerin gemäss Randziffer 3011 KSVI wiederum daran gebunden und hat ihrerseits eine Neuberechnung vorzunehmen und die entsprechenden Renten an die Beschwerdeführerin nachzuzahlen. b)Auch hinsichtlich einer Interessenabwägung überwiegen die Interessen der Beschwerdegegnerin. So besteht für sie bei einer weiteren Ausrichtung der AHV-Rente in unveränderter Höhe, d.h. ungeachtet der vorsorglichen Einstellung der IV-Rente des Ehemannes, die Gefahr, dass – bei einer Bestätigung der Einstellung der IV-Rente – die zuviel bezogene AHV-Rente bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1) nicht mehr zurückgefordert werden kann. Demgegenüber besteht keine Gefahr, dass die Beschwerdegegnerin allfällige Nachzahlungen – sollte die IV-Rentenaufhebung nicht bestätigt werden – nicht leisten könnte. Die Beschwerdeführerin macht überdies nicht geltend, dass sie aufgrund der neuen AHV-Rentenberechnung in eine Notlage geraten sei. c)Für eine Interessenabwägung zugunsten der Beschwerdegegnerin spricht auch, dass es sich vorliegend lediglich um eine Zeitspanne von 10 Monaten handelt, für welche die Neuberechnung der AHV-Rente der Beschwerdeführerin ohne Einkommens-Splitting vorgenommen wurde. Die

vorsorgliche Einstellung der IV-Rente des Ehemannes wurde per 9. Februar 2011 und die Neuberechnung der AHV-Rente der Beschwerdeführerin per 1. März 2011 verfügt. Aus den Akten respektive aus der Verfügung Nr. 13 der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2012 ergibt sich sodann, dass der Ehemann, geboren am 22. Dezember 1946, mit Wirkung ab 1. Januar 2012 ebenfalls Anspruch auf eine AHV-Rente hat, womit gemäss Art. 30 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) der Anspruch auf eine IV-Rente ohnehin erlischt. Ab Januar 2012 sind somit die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a AHVG wieder gegeben, zumal dann beide Ehegatten wieder rentenberechtigt sind. Mit Verfügung Nr. 14 der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2012 wurde sodann folgerichtig die AHV-Rente der Beschwerdeführerin auf Fr. 1'723.-- erhöht. Die vorliegend in Frage stehende Zeitspanne von März bis Dezember 2011 entspricht somit einer Dauer von 10 Monaten, während der die AHV- Rente der Beschwerdeführerin aufgrund der Neuberechnung (vgl. vorstehend E. 2b und 3a) reduziert wurde. d)Schliesslich bleibt anzumerken, dass der vorliegende Fall nicht identisch ist mit der Sistierung einer IV-Rente, wo der Rentenanspruch grundsätzlich bestehen bleibt, mithin die Hauptrente lediglich während einer bestimmten Zeit ruht und die Auszahlung aus Gründen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Invalidität stehen, eingestellt wird (z.B. Straf- oder Massnahmenvollzug, vgl. Art. 21 Abs. 5 ATSG sowie Randziffer 6002 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). 4.Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass für das Gericht nicht ersichtlich ist, inwiefern der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht sachgerecht oder willkürlich sein soll. Wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, war die Beschwerdegegnerin nicht nur berechtigt, sondern sie hatte auch ein überwiegendes Interesse, aufgrund der Zwischenverfügung der IV-Stelle, womit die Rente des Ehemannes per sofort vorsorglich eingestellt wurde, eine Neuberechnung der AHV-Rente der Beschwerdeführerin ohne Einkommens-Splitting vorzunehmen. Demnach ist

die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich kostenlos ist. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

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Entscheidungsdatum
15.05.2012
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25.03.2026