VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 11 105 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 17. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ war seit dem 1. September 2008 als Mitarbeiterin Verkauf bei der C._____ AG angestellt und dabei bei der B._____ AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit einer undatierten Schadenmeldung UVG teilte die C._____ AG der B._____ AG mit, A._____ sei am 8. Januar 2009 auf dem Bodenteppich ausgerutscht und auf die rechte Schulter gefallen. Anlässlich der Erstbehandlung am Folgetag im Krankenhaus O.1._____ wurde eine Schulterkontusion rechts bei Tendinitis calcarea rechts sowie radiologisch eine Tendinitis calcarea mit mehreren Kalkdepots an typischer Stelle, aber keine frischen ossären Läsionen diagnostiziert. Unter konservativer Behandlung trat keine Besserung der reaktiven Schmerzsymptomatik ein, weswegen am 26. Januar 2009 ein Eintritt ins Krankenhaus O.1._____ erfolgte, wo am 27. Januar 2009 eine operative Behandlung durchgeführt wurde (präoperativ Plexusanästhesie, anschliessend Ausräumung Kalkdepot Infraspinatussehne rechts, Akromioplastik rechts und Narkosemobilisation rechtes Schultergelenk). Gemäss Austrittsbericht des Krankenhauses vom 4. Februar 2009 wurde postoperativ nach Entfernung des Anästhesie-Katheters eine persistierende Bizepsschwäche sowie eine Hypästhesie des Raums superficialis N. radialis und des C6-Innervationsgebietes festgestellt. Am 30. Januar 2009 konnte A._____ bei reizlosen Wundverhältnissen in eine gemeinsame ambulante Weiterbehandlung (Krankenhaus O.1., Hausarzt) entlassen werden. Aufgrund der erlittenen Verletzungen war A. ab dem 9. Januar 2009 bis zum 2. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, bevor ab dem 3. Mai 2009 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (100 %) gegeben war. Für die 100%ige Arbeitsunfähigkeit erbrachte die B._____ AG Taggeldleistungen bis am 30. April 2009 und übernahm die Heilbehandlungskosten.
3 - 2.Wegen persistierender Schmerzen im rechten Unterarm erfolgten nach dem Austritt aus dem Krankenhaus O.1._____ auf den 30. Januar 2009 diverse medizinische Behandlungen und Konsultationen. Das Krankenhaus hielt mit ärztlichem Bericht vom 30. Juni 2009 dazu fest, dass im Verlaufe dieser Betreuung - welche unter anderem auch im Krankenhaus bis zum 20. April 2009 stattgefunden hatte - die Schmerzsymptomatik gemäss Auskunft der Patientin deutlich besser geworden sei und auch die Beweglichkeit im Schultergelenk deutlich zugenommen habe; mit Ausnahme der Abduktion, welche immer noch etwas eingeschränkt und schmerzhaft gewesen sei. Objektiv habe eine Hypästhesie im Unterarm radial und im rechten Daumen imponiert. Zur Abklärung der Ursachen der Hypästhesien veranlasste der Hausarzt von A., Dr. med. D., am 27. August 2009 ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) und am 28. September 2009 ein MRI des Plexus brachialis. Wegen anhaltender Hypästhesien überwies Dr. med. D._____ A._____ zur weiteren Abklärung der möglichen Ursachen der Beschwerden an Dr. med. E., wo am 14. Dezember 2009 eine neurologische und elektrophysiologische Untersuchung durchgeführt wurde. Es folgten diverse weitere Konsultationen, Untersuchungen und Abklärungen bei Dr. med. D. (Hausarzt), Dr. med. F._____ und Dr. med. G._____ (beratende Ärzte der B._____ AG) und Dr. med. E.. 3.Schliesslich teilte die B. AG A._____ mit Verfügung vom
6 - verpflichtet, ob ein qualifizierter Behandlungsfehler im Zuge der durchgeführten Plexusanästhesie erfolgt sei und damit das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei medizinischen Eingriffen im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt sei. Schliesslich hätte der von der Beschwerdeführerin eingeholte Bericht von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2010 zu weitergehenden Abklärungen beziehungsweise zu einer vertieften Überprüfung des Falls und zum erneuten Beizug von Dr. med. G._____ durch die B._____ AG geführt. Die Einholung dieses Berichts sei somit gerechtfertigt gewesen, weshalb die B._____ AG den entsprechenden Rechnungsbetrag zu übernehmen habe. 5.Die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte die Beschwerdegegnerin zusammenfassend vor, es handle sich bei der Plexusläsion als behauptete Ursache für die Beschwerden um eine Möglichkeit, welche lediglich durch die beweisrechtlich unzulässige Schlussfolgerung im Sinne von „post hoc ergo propter hoc“ begründet werde. Ein Verdacht oder die Möglichkeit genügten indes nicht. Dr. med. G._____ habe anhand der Befunde der neurologischen Untersuchung überzeugend festgestellt, dass eine Schädigung des Plexus nie habe dokumentiert werden können. Überdies liessen sich die Beschwerden durch die radikuläre Komponente sowie ein Karpaltunnelsyndrom restlos erklären. Folglich sei bezüglich der Schulterbeschwerden als Folge des Unfalls vom 8. Januar 2009 der Status quo sine per 30. Juni 2009 erreicht. Die darüber hinaus geklagten Beschwerden stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 8. Januar 2009.
7 - 6.Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 wurde den Parteien mitgeteilt, dass bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) die IV- Akten der Beschwerdeführerin einverlangt worden seien. 7.Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 stellte die Beschwerdegegnerin dem Gericht zwei Verfügungen der IV-Stelle vom 19. beziehungsweise vom 20. Dezember 2011 zu, mit welchen diese sowohl den beschwerdeführerischen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch jenen auf berufliche Massnahmen verneinte. Erläuternd führte die Beschwerdegegnerin aus, die Ansicht der IV-Stelle decke sich insofern mit der ihrigen, als gesagt werden könne, dass in Bezug auf die Schulterbeschwerden als Folge des Unfalls vom 8. Januar 2009 der Status quo sine per 30. Juni 2009 erreicht worden sei. Darüber hinaus geklagte Beschwerden stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 8. Januar 2009, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. 8.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest und ergänzten und vertieften ihre Standpunkte. 9.Mit Schreiben vom 24. April 2012 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass am 29. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige wegen schwerer, fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin erstattet worden sei. Der zuständige Staatsanwalt beabsichtige, ein Gutachten in Auftrag zu geben zur Klärung der Frage, ob und inwieweit eine Plexusläsion ein bekanntes Risiko [der am 27. Januar 2009 durchgeführten Operation] darstelle und ob diese Operation lege artis durchgeführt worden sei. Die Ergebnisse dieses Gutachtens sollten abgewartet werden. Allenfalls könne die staatsanwaltschaftliche Begutachtung mit der von der
8 - Beschwerdeführerin beantragten polydisziplinären Begutachtung kombiniert durchgeführt werden. In ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2012 führte die Beschwerdegegnerin aus, das von der Staatsanwaltschaft Graubünden in Auftrag gegebene Gutachten müsse weder abgewartet noch mit der von der Beschwerdeführerin beantragten polydisziplinären Begutachtung kombiniert werden, da diese auch kein anderes Resultat liefern werde. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Mai 2012 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass das beschwerdeführerische Sistierungsgesuch vom 24. April 2012 abgewiesen werde. 10.Am 22. Oktober 2012 verlangte die Instruktionsrichterin bei Dr. med. I._____ die neurologischen Abklärungsberichte beziehungsweise die Unterlagen betreffend A._____ zur Edition. Dazu liessen sich die Beschwerdegegnerin sowie die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2012 beziehungsweise am 31. Januar 2013 vernehmen. Dabei beantragte die Beschwerdeführerin wiederum eine Sistierung des vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahrens bis zum Vorliegen des von der Staatsanwaltschaft Graubünden in Auftrag gegebenen Gutachtens. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Februar 2013 wiederum die Abweisung des beschwerdeführerischen Sistierungsantrags beantragte, teilte die Instruktionsrichterin den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 15. Februar 2013, dass dem erneuten Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werde. 11.Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 führte die Beschwerdeführerin zuhanden des Gerichts aus, dass die Plexusläsion keineswegs zu den bekannten Risiken der durchgeführten Anästhesie gehöre. Gegenstand
9 - der medizinischen Abklärung sei auch die Thematik, ob die Anästhesie und die anschliessende Operation lege artis durchgeführt worden seien. Diese Risiken trage der Unfallversicherer. Das von der Instruktionsrichterin gewählte Vorgehen, mithin die Ablehnung des Sistierungsgesuchs, verletze den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin. 12.Am 14. April 2013 beschloss die II. Kammer des Verwaltungsgerichts anlässlich einer ersten Beratung, das Beschwerdeverfahren S 11 105 bis zum Vorliegen des von der Staatsanwaltschaft Graubünden in Auftrag gegebenen Gutachtens zu sistieren. 13.Am 11. September 2013 liess die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Gericht eine Kopie des interdisziplinären Gutachtens der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals O.4._____ vom 28. August 2013 zukommen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, zum Gutachten Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme zum Gutachten des Kantonsspitals O.4._____ vom 15. November 2013 führte die Beschwerdeführerin unter Beilage ihres Schreibens an die Staatsanwaltschaft Graubünden − ebenfalls vom
13 - Weiteres ersichtlich ist, abgesehen werden. Ebenfalls nicht erforderlich ist die Edition der neurologischen Abklärungsberichte/Unterlagen aus den Händen des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. D., da einerseits seine Arztberichte bereits bei den Akten liegen und die Beschwerdeführerin anderseits nicht genau bezeichnet, welche Unterlagen von Dr. med. D. noch fehlen sollten. Aus denselben Überlegungen kann auch von dessen Einvernahme als Zeuge abgesehen werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse mittels eines Zeugnisses von Dr. med. D._____ noch erlangt werden könnten. Was die beantragte Zeugeneinvernahme von Dr. med. L._____ − welcher den Ausführungen in der Einsprache vom 27. Januar 2011 (S. 9) zufolge Praxisstellvertreter von Dr. med. D._____ ist − betrifft, legt die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar, was dieser genau bestätigen könnte. Auch vor dem Hintergrund, dass sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, wonach Dr. med. L._____ die Beschwerdeführerin jemals persönlich behandelt hat, erübrigt sich dessen Einvernahme als Zeuge. Ebenfalls kann angesichts der medizinischen Aktenlage auch von der Einvernahme des damals verantwortlichen Physiotherapeuten des Krankenhauses O.1., M., als Zeuge abgesehen werden. Schliesslich ist angesichts der vorliegenden medizinischen Aktenlage auch von der Einholung eines Berichtes zur Frage der Traumakausalität des operativen Eingriffs an der rechten Schulter und der Einholung einer schriftlichen Auskunft hinsichtlich der Hintergründe der Indikation für den operativen Eingriff sowie der unfallbedingten Auswirkungen des Sturzereignisses auf die rechte Schulter/Wirbelsäule jeweils bei Dr. med. N._____ des Krankenhauses O.1._____ abzusehen; dies auch deshalb, weil Dr. med. N._____ in das Strafverfahren betreffend fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin verwickelt ist und deshalb davon ausgegangen werden muss, dass keine objektiven Auskünfte zu erwarten wären
14 - beziehungsweise dieser nicht unbefangen Auskunft erteilten könnte. Vor diesem Hintergrund sind die erwähnten beschwerdeführerischen Beweisanträge in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen. Demgegenüber wurde der beschwerdeführerische Beweisantrag auf Edition der neurologischen Abklärungsberichte/Unterlagen aus den Händen von Dr. med. I., Neurologe FMH, vom angerufenen Gericht gutgeheissen, verlangte die Instruktionsrichterin doch am 22. Oktober 2012 die erwähnten Abklärungsberichte beziehungsweise die Unterlagen bei Dr. med. I. zur Edition. e)Auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme der Zeugen P., Q. und R._____ und S._____ ist weiter hinten einzugehen (vgl. E.14b).
16 - zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E.3 mit weiteren Hinweisen). b)Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressatin vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Versicherte kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 132 V 387 E.3.1, 115 V 302 E.2e; KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 42 Rz. 14). c)Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang
17 - belanglos. Es muss vielmehr der Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 2A.444/1995 vom 13. August 1996). d)Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung jedoch die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheentscheid abstützt (vgl. RKUV 1992 Nr. U 152 S. 200 E.3b). Wird nach Erhebung einer Einsprache festgestellt, dass die Entscheidungsgrundlagen unvollständig sind, so ist der Sachverhalt unter Wahrung der Parteirechte zu vervollständigen und das Verwaltungsverfahren mit dem Einspracheentscheid abzuschliessen (BGE 132 V 387 E.4.1, 131 V 431 E.2.1.2.2). e)Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei schwer wiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
18 - würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2, 133 I 201 E.2.2, 132 V 387 E.5.1; Urteil des Bundesgerichtes 4D_111/2010 vom 19. Januar 2011 E.3.1). 5.Dass der Sonographiebericht der Schultern beidseits vom 4. Dezember 1995 (Bg-act. M28), der Bericht des Radiologieinstituts O.3._____ vom
22 - Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher oder adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3). c)Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.3.1 mit Hinweisen, 126 V 353 E.6b). Ursachen im Sinne des adäquaten Kausalzusammenhangs sind Ereignisse, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet sind, einen Gesundheitsschaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Gesundheitsschadens also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener körperlicher Beeinträchtigungen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1).
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25 - Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt sodann Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). 10.Unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2009 auf dem Bodenteppich ausrutschte und auf die rechte Schulter fiel. Anlässlich der Erstbehandlung am Folgetag im Krankenhaus O.1._____ wurde eine Schulterkontusion rechts bei Tendinitis calcarea rechts sowie radiologisch
26 - eine Tendinitis calcarea mit mehreren Kalkdepots an typischer Stelle, aber keine frischen ossären Läsionen diagnostiziert (vgl. Unfallmeldung UVG [Bg-act. 1], Arztbericht des Krankenhauses O.1._____ vom 13. Mai 2009 [Bg-act. M1]). Aufgrund der erlittenen Verletzungen war die Beschwerdeführerin ab dem 9. Januar 2009 bis zum 2. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, bevor ab dem 3. Mai 2009 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (100 %) gegeben war (vgl. Arztbericht des Krankenhauses O.1._____ vom 13. Mai 2009 [Bg-act. M1]). Für die 100%ige Arbeitsunfähigkeit erbrachte die Beschwerdegegnerin Taggeldleistungen bis am 30. April 2009 und übernahm die Heilbehandlungskosten bis am 30. Juni 2009. Streitig und zu prüfen ist nun die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 zu Recht per 30. Juni 2009 eingestellt hat und die Unfallkausalität der nach dem operativen Eingriff vom 27. Januar 2009 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 1) geklagten Beschwerden (Schmerzen Vorderarm, Hand und Sensibilitätsstörungen) zu Recht verneint hat. Dabei ist insbesondere umstritten, ob der operative Eingriff vom 27. Januar 2009 unfallbedingt erfolgt ist.
31 - Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen. Ist indessen die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Solange der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer diesfalls gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen. Demnach hat die versicherte Person auch Anspruch auf eine − operative Eingriffe mit einschliessende − zweckmässige Behandlung. Nach derzeitigem medizinischen Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustands an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr, als abgeschlossen zu betrachten (Urteile des Bundesgerichtes 8C_412/2008 vom 3. November 2008 E.5.1.1 - 5.1.3, 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E.3.1 - 3.3 jeweils mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes
32 - U 354/04 vom 11. April 2005 E.2.2 mit weiteren Hinweisen auf die medizinische Literatur; RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 55 f.). b)Vorliegend sind sich die Parteien darin einig, dass der Unfall die vorbestehende Bandscheibenproblematik aktiviert beziehungsweise zu einer vorübergehenden Verschlimmerung derselben geführt hat. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht während rund sechs Monaten bis am 30. Juni 2009 anerkannt. Nicht einig sind sich die Parteien in der Frage, ob das Unfallereignis zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt hat. c)Aufgrund der medizinischen Aktenlage und dem Unfallereignis vom
34 - Hand auf. Diesbezüglich ist nachfolgend zu prüfen, ob diese postoperativ aufgetretenen Beschwerden noch auf das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 als deren natürliche Ursache zurückzuführen sind. Dabei ist insbesondere auch die Frage zu beantworten, ob die am 27. Januar 2009 durchgeführte Operation unfallbedingt erfolgte oder lediglich krankheitsbedingt war. Sollte die Operation unfallbedingt erfolgt sein − wobei Teilursächlichkeit nach Art. 36 UVG genügt − wäre die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die persistierenden Beschwerden zu bejahen, sofern die Beschwerden tatsächlich auf eine konsekutive Plexusläsion des Truncus superior zurückzuführen wären. Ist die Operation dagegen nicht unfallkausal, sondern degenerativ beziehungsweise krankheitsbedingt erfolgt, gilt folgendes: Im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, für welche der Unfallversicherer nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, nämlich dann, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht. Ob dabei ein Unfall im Sinne des UVG vorliegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob der beteiligte Mediziner haftpflichtrechtlich eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allfällige strafrechtliche Beurteilung des ärztlichen Verhaltens (SVR 2014 UV Nr. 5 E.4.2, 2013 UV Nr. 7 E.5.1, 2012 UV Nr. 11 E.6.1 jeweils mit weiteren Hinweisen; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 31 ff.; zum Ganzen: LARGIER, Schädigende medizinische Behandlung als Unfall, Diss., Basel/Genf 2002). Zur Beantwortung der sich stellenden Fragen bezüglich der natürlichen Kausalität stehen neben den bereits erwähnten Arztberichten insbesondere auch das interdisziplinäre Gutachten der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals O.4._____ vom 28. August 2013 zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (nachfolgend
35 - Gutachten) zur Verfügung, welches auf ambulant-neurologischen, orthopädischen, elektrophysiologischen, ambulant-anästhesiologischen sowie kernspintomographischen Untersuchungen beruht. b)Die Beschwerdeführerin führt hinsichtlich der Frage, ob die Operation vom 27. Januar 2009 unfallbedingt erfolgte sowie bezüglich der nachfolgend zu prüfenden natürlichen Kausalität was folgt aus: Die Operation vom 27. Januar 2009 − einschliesslich präoperativer Plexusanästhesie − sei ausschliesslich vor dem Hintergrund der unfallbedingten Beschwerden erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe den operativen Eingriff finanziert und damit die Unfallkausalität des Eingriffs anerkannt. Postoperativ habe sich die Beschwerdesymptomatik nach dem Eingriff vom 27. Januar 2009 völlig verändert. Dr. med. E._____ habe im Rahmen einer differenzialdiagnostischen Beurteilung mehrfach eine im Rahmen der Plexusanästhesie aufgetretene Arm/Plexusläsion als wahrscheinlich bezeichnet und dies auch nachvollziehbar begründet. Diese Auffassung werde auch von Dr. med. D._____ und Dr. med. I._____ geteilt. Und selbst der beschwerdegegnerische Vertrauensarzt Dr. med. F._____ habe sich dieser Beurteilung angeschlossen. Sodann spreche auch die zeitliche Konnexität des Beschwerdebildes zur durchgeführten Operation für die differenzialdiagnostische Beurteilung einer Plexusläsion. Soweit sich das Risiko einer Plexusbrachialschädigung im Rahmen der Operation realisiert haben sollte, müsse die Beschwerdegegnerin dafür auch einstehen. Teilursächlichkeit des Unfallereignisses sei ausreichend. Bei der Ablehnung in der Verfügung handle es sich nicht um das Resultat der erstmaligen Leistungsprüfung, weshalb es Sache der Beschwerdegegnerin sei, nachzuweisen, dass die eigentlichen Unfallfolgen mit dem Datum der verfügten Leistungseinstellung nicht mehr gegeben seien. Dabei müsse das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die entsprechende Beweislast liege bei der Beschwerdegegnerin, da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handle.
36 - Selbst wenn die Operation aber nicht auf den Unfall zurückgeführt werden könnte, wäre die Beschwerdegegnerin zur Prüfung verpflichtet, ob ein qualifizierter Behandlungsfehler im Zuge der durchgeführten Plexusanästhesie erfolgt sei und damit das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei medizinischen Eingriffen im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt sei. Wegen des komplexen Beschwerdebildes und des dafür mutmasslich verantwortlichen multifaktoriellen Geschehens sei eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung erforderlich. Diesen Ausführungen hält die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen was folgt entgegen: Die Operation vom 27. Januar 2009 sei nicht unfallbedingt erfolgt. Sodann handle es sich bei der fraglichen Plexusläsion um ein neues Beschwerdebild, welches von der Beschwerdegegnerin nie anerkannt worden sei. Es lägen keine Hinweise für eine Plexusläsion anlässlich der nicht unfallbedingten Operation vom 27. Januar 2009 vor. Eine Plexusläsion habe denn auch nie dokumentiert worden können. Vielmehr sei das Vorliegen einer Plexusschädigung alleine aufgrund der zeitlichen Koinzidenz als Differenzialdiagnose postuliert worden. Alle neurologischen Befunde sprächen gegen eine entsprechende Schädigung und es hätten sich auch später, als die Plexusschädigung dann als wahrscheinlich betrachtet worden sei, keine entsprechenden Hinweise gezeigt. Auch Dr. med. I._____ habe eine Plexusläsion zwar als möglich erachtet, jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich. Der blosse Verdacht oder die blosse Möglichkeit des Vorliegens einer Plexusläsion genüge aber dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Da es sich bei einer allfälligen Plexusläsion um ein bekanntes Risiko handle und eine Nervenverletzung in einem solchen Fall gemäss geltender Rechtsprechung nicht als aussergewöhnlicher Faktor gewertet werde (BGE 121 V 35), liege auch kein neues Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG vor. c)Gemäss vorerwähntem Gutachten liegen verschiedene Ursachen vor, welche für die chronischen belastungsabhängigen Schulter-Arm- Schmerzen verantwortlich sein könnten. Entsprechend gehen die Gutachter denn auch von einer multifaktoriellen Genese der Beschwerden aus, wobei das Impingement-Syndrom der rechten Schulter, was die
37 - Belastungsabhängigkeit der Beschwerden erklären könne, im Vordergrund stehe. Eine Schädigung von Teilen des Truncus superior des Plexus zervikobrachialis rechts als weitere Schmerzursache und auch als Ursache des Taubheitsgefühls im Bereich von Oberarm, Unterarm und Daumen sei möglich. Ein zervikoradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom C6 rechts sowie ein elektrophysiologisch verifiziertes Karpaltunnelsyndrom rechts seien weitere Komponenten der multifaktoriellen Genese der Beschwerden. Nachfolgend ist gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage die Unfallkausalität für jedes einzelne der soeben erwähnten Beschwerdebilder gesondert zu prüfen. aa)Subacromiales Impingement-Syndrom der rechten Schulter Gemäss Gutachten stehe hinsichtlich der Schmerzursache das subacromiale Impingement-Syndrom im Vordergrund, welches typischerweise in den lateralen Arm ausstrahlende Schmerzen verursachen könne (vgl. Gutachten S. 33). Wie vorstehend aber bereits ausgeführt kann das subacromiale Impingement-Syndrom nicht auf das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 zurückgeführt werden. Zwar hat das Unfallereignis zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustands geführt, wobei der Status quo sine nach drei, spätestens aber im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nach rund sechs Monaten am
38 - keine Schädigungen behandelt worden seien, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. Januar 2009 stünden. Die anlässlich des operativen Eingriffs durchgeführten Massnahmen würden sich vollumfänglich auf den gesicherten Vorzustand beziehen. Dafür spricht im Übrigen auch der Operationsbericht vom 27. Januar 2009 (Bg- act. M2), wo unter Operationsdiagnose ein „Rezidivierendes subacromiales Impingement bei Tendinitis calcarea vor allem der Infraspinatus-Sehne, frozen shoulder“ angegeben wurde. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend davon auszugehen, dass das Unfallereignis zwar zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustands geführt hat, der Status quo sine aber nach drei Monaten, spätestens aber im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. Juni 2009, eingetreten war. Diese Zeitspanne hat die Beschwerdeführerin vorliegend aber nicht abgewartet, sondern am 27. Januar 2009 interkurrent einen operativen Eingriff durchführen lassen, wobei anlässlich dieses Eingriffs ausschliesslich vorbestehende Befunde behandelt wurden. Folglich ist aber das subacromiale Impingement-Syndrom nicht auf das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 zurückzuführen. Daran vermögen auch die anderslautenden Ausführungen der Beschwerdeführerin − insbesondere in deren Stellungnahme vom 15. November 2013 − nichts zu ändern. bb)Läsion von Teilen des Truncus superior des Plexus zervikobrachialis rechts Erstmals erwähnt wurde die Plexusläsion im Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 27. September 2009, wo dieser ausführte, dass aufgrund der Anamnese mit initialer, über einen Monat persistierenden Anästhesie des rechten Arms und teilweiser Rückbildung sowie des klinischen Befundes mit (reiner) Sensibilitätsstörung und positivem Schultergürtelprovokationsmanöver mit hoher Wahrscheinlichkeit eine residuelle, rein sensible Läsion des Plexus brachialis vorliegen dürfte.
39 - Diesen Befund liess Dr. med. I._____ mittels MRI genauer abklären, weshalb er die Beschwerdeführerin an Dr. med. T., Radiologie FMH, überwies. Dieser konnte jedoch im MRI des Plexus brachialis keine Anzeichen einer entsprechenden Läsion nachweisen (vgl. MRI-Bericht des Plexus brachialis vom 29. September 2009 [Bg-act. M6]). Auch anlässlich der neurologischen und elektrophysiologischen Untersuchung vom 14. Dezember 2009 durch Dr. med. E., Oberarzt in Neurologie, fanden sich sodann keine Hinweise auf eine Plexusläsion. Lediglich aufgrund der zeitlichen Korrelation wurde eine mögliche Plexusläsion diskutiert (vgl. Arztbericht von Dr. med. E._____ vom 14. Dezember 2009 [Bg-act. M9 S. 4]). In weiteren Berichten wurde diese Differenzialdiagnose sodann teilweise übernommen, so auch vom beschwerdegegnerischen Vertrauensarzt Dr. med. F._____, der in seiner Stellungnahme vom
40 - dass eine Schädigung des Plexus nie habe dokumentiert werden können; insbesondere hätten sich unauffällige nadelmyographische Kurzexplorationen ohne jegliche Denervationszeichen in den untersuchten Muskeln gezeigt, welche allesamt von einzelnen, durch den Plexus brachialis rechts verlaufenden Nerven versorgt würden, und auch die F-Wellen seien unauffällig gewesen, wobei hier die Nervenabschnitte vom Plexusbereich ebenfalls benötigt würden. Schliesslich hätten sich völlig unauffällig somato-sensorisch evozierte Potentiale bei Reizung des N. medianus gezeigt, welche bei einer Schädigung im Plexusbereich pathologisch hätten ausfallen müssen. Eine Plexusläsion müsse zur Erklärung der Beschwerden aber auch nicht angenommen werden; vielmehr liessen sich diese durch die radikulären Beschwerden C5 und C6 sowie ein Karpaltunnelsyndrom restlos erklären. Schliesslich erachten auch die Gutachter des Kantonsspitals O.4._____ eine postoperativ hinzugekommene Läsion von Teilen des Truncus superior des Plexus zervikobrachialis rechts lediglich als möglich, da unmittelbar postoperativ nach einer Operation in Plexusanästhesie, welche eine Schädigung des Plexus zervikobrachialis in 1 bis 3.3 % zur Folge haben könne, ein Taubheitsgefühl im rechten Arm aufgetreten sei, welches bei Lokalisation im Daumen, radialem Unterarm und streckseitigem Oberarm Teilen des Truncus superior zugeordnet werden könne. Bei fehlenden elektrophysiologischen sowie bildmorphologischen Korrelaten würden sich indes keine Hinweise auf eine relevante axonale Läsion ergeben, wobei eine solche Läsion auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne (vgl. Gutachten S. 33 f.). Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass keiner der Ärzte die Ursache der nach Plexusanästhesie am 27. Januar 2009 verbleibenden Sensibilitätsstörungen mit Sicherheit angeben konnte. Vielmehr hielten
41 - Dr. med. I., Dr. med. F. sowie auch Dr. med. E._____ lediglich fest, dass die unveränderten Schmerzen in der Schulter mit Ausstrahlung in den Daumen wahrscheinlich beziehungsweise mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Plexusläsion zurückzuführen sein dürften, welche im Rahmen der Plexus-Anästhesie am 27. Januar 2009 aufgetreten sei. Folglich ist eine postoperative Läsion des Plexus brachialis zwar möglich; sie kann aber nicht mit dem im Bereich des Sozialversicherungsrechts notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist es denn auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Plexusläsion nie anerkannt hat. Somit hat aber die Beschwerdeführerin die Folgen einer Beweislosigkeit der von ihr behaupteten Unfallkausalität dieses Beschwerdebildes zu tragen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich sowohl die von der Beschwerdeführerin und Dr. med. E._____ beantragte Einholung eines ausführlichen polydisziplinären Gutachtens für eine detaillierte Abklärung und Differenzierung der Beschwerden (vgl. Arztbericht vom 4. Mai 2010 [Bg- act. M23]) als auch die von Dr. med. D._____ beantragte erneute neurologische Beurteilung der Frage der möglichen residuellen Beschwerden als Folge einer Plexusverletzung durch die Plexusanästhesie (vgl. Arztbericht vom 20. Juli 2010 [Bf-act. 8; Bg- act. M24]). Denn einerseits sind sich sämtliche Ärzte dahingehend einig, als eine postoperative Läsion des Plexus höchstens möglich ist, diese aber nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden kann. Daran dürfte auch die Einholung einer weiteren Expertenmeinung nichts ändern. Anderseits liegt mit dem Gutachten der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals O.4._____ vom 28. August 2013 bereits ein interdisziplinäres Gutachten bei den Akten, welchem voller Beweiswert zuzuerkennen ist, selbst wenn
42 - im Fokus der Exploration nicht eine Kausalitätsbeurteilung stand, sondern mit dem Gutachten eine Beurteilungsgrundlage für das Strafverfahren geschaffen werden sollte. Dies vermag jedoch nichts an der Tatsache zu ändern, dass das Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen (ambulant-neurologischen, orthopädischen, ambulant- anästhesiologischen sowie elektrophysiologischen und bildgebenden) Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde und überdies in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und nachvollziehbar ist. Des Weiteren ist auch zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem Dr. med. D._____ im Bericht vom 20. Juli 2010 ausführte, dass die Frage der möglichen residuellen Beschwerden als Folge einer Plexusläsion durch die Plexusanästhesie eventuell von einem Neurologen zu beantworten sei, die Akten erneut ihrem Vertrauensarzt Dr. med. G._____ − und damit einem Neurologen − zur Beurteilung dieser Frage vorlegte und dieser in der Folge die gestellte Frage abschliessend und ausführlich beantwortete. In der entsprechenden Stellungnahme führte Dr. med. G._____ unter anderem auch aus, dass eine erneute neurologische Untersuchung den Verdacht auf eine Plexusschädigung wohl vollkommen beseitigen könnte. Notwendig für eine weitere Therapie sei eine erneute neurologische Untersuchung indes nicht (vgl. Stellungnahme von Dr. med. G._____ vom 30. November 2010 [Bg- act. M25]). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Plexusläsion sei gemäss Gutachten gar nicht erforderlich, da eine Nervenschädigung auch durch die Verwendung von Lokalanästhetika erfolgen könne. Vorliegend sei dokumentiert, dass anlässlich der Operation das Medikament Adrenalin zwecks Hinderung einer Ausdehnung des Lokalanästhetikums in die gesamte Blutbahn eingesetzt worden sei. Da dieser Aspekt
43 - bezüglich der Ursachen und der Kausalitätsproblematik von der Gutachterin nicht weiter behandelt worden sei, seien weitere diesbezügliche Abklärungen erforderlich. Im mehrfach erwähnten Gutachten wird bezüglich einer allfälligen Nervenschädigung durch die Verwendung von Lokalanästhetika was folgt ausgeführt (vgl. Gutachten S. 44): „Eine Möglichkeit für eine Nervenschädigung durch eine interskalenäre Plexusanästhesie ist die Verwendung von Lokalanästhetika, denen vasokonstringierende (=gefässverengende) Medikamente zugesetzt werden. Im Fall [der Beschwerdeführerin] wurde mit dem Medikament Adrenalin ein solches Mittel zugesetzt. Durch die Gefässverengung wird das Lokalanästhetikum daran gehindert, sich in der gesamten Blutbahn auszubreiten, was einerseits die Wirksamkeit der Nervenblockade steigert, andererseits aber auch die Nebenwirkungen des Lokalanästhetikums reduziert. Allerdings wird durch Adrenalin auch die Durchblutung des betreffenden Nerven reduziert, was wiederum zu einer Minderversorgung des Nerven mit Blut und Sauerstoff - und damit zu einer Funktionseinschränkung - führen kann. Dies wird in der Literatur in einigen wenigen Einzelfällen als ursächlich für eine Funktionseinschränkung nach Plexusanästhesien vermutet. Der Zusatz von solchen vasokonstringierenden Medikamenten gilt jedoch als lege artis für die Plexusanästhesie und wird dementsprechend in vielen Zentren so durchgeführt.“ Somit trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Operation vom 27. Januar 2009 zur Verhinderung der Ausbreitung des Lokalanästhetikums in der gesamten Blutbahn das Medikament Adrenalin zugesetzt wurde. Dies kann gemäss Gutachten zu einer Minderversorgung des Nerven mit Blut und Sauerstoff
und damit zu einer Funktionseinschränkung - führen. Zumindest werde dies − so die Gutachter − in der Literatur in einigen wenigen Einzelfällen als ursächlich für eine Funktionseinschränkung nach Plexusanästhesien vermutet. Im konkreten Fall liegen allerdings keinerlei Anhaltspunkte vor,
44 - wonach die Verabreichung des Medikaments Adrenalin tatsächlich ursächlich für die − offensichtlich höchst selten auftretenden − Funktionseinschränkung sein sollte. Vielmehr stellt dies lediglich eine weitere − höchst unwahrscheinliche − Möglichkeit dar. Folglich sind aber die postoperativ aufgetretenen Funktionsstörungen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die lege artis vorgenommene Verabreichung des Medikaments Adrenalin zurückzuführen. Vor dem Hintergrund, dass der Zusatz von solchen vasokonstringierenden Medikamenten als lege artis für die Plexusanästhesie gilt und dementsprechend häufig durchgeführt wird, erübrigen sich weitere diesbezügliche Abklärungen. cc)Zervikoradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom C6 rechts Als weitere Ursache wird im Gutachten ein zervikoradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom C6 rechts genannt. Wie vorstehend bereits dargestellt sind diese Beschwerden indes nicht unfallkausal (vgl. E.12c). Einerseits führte der beschwerdegegnerische Vertrauensarzt Dr. med. G._____ in der Stellungnahme vom 1. Juni 2011 (Bg-act. M27) diesbezüglich aus, er habe die MRI-Bilder vom 27. August 2009 mit denjenigen vom 21. November 2005 verglichen und dabei keine Veränderung des degenerativen Vorzustands auf Höhe C5/6 feststellen können. Anderseits geht aus dem Gutachten hervor, dass das zervikoradikuläre Schmerz- und sensible Ausfallsyndrom C6 rechts auch erst im Verlauf ab Anfang 2010 klinisch relevant geworden sei. Die kernspintomographisch 2009 und 2013 fehlenden posttraumatischen Veränderungen zusammen mit der fehlenden Zunahme der Nackenbeschwerden zum Zeitpunkt des Sturzes seien ein weiteres Argument gegen eine durch den Sturz hervorgerufene Progression der HWS-Veränderung. Folglich handelt es sich aber auch beim
45 - zervikoradikulären Schmerz- und sensiblen Ausfallsyndrom C6 rechts nicht um unfallkausale Beschwerden. dd)Karpaltunnelsyndrom rechts Hinsichtlich des im Gutachten erwähnten Karpaltunnelsyndroms rechts, welches die Schulter-Armbeschwerden sowie ein Taubheitsgefühl im Daumen rechts erklären könnte, führte bereits der beschwerdegegnerische Vertrauensarzt Dr. med. G._____ in der Stellungnahme vom 1. Juli 2010 (Bg-act. M21), aus, dass das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 bezüglich des Karpaltunnelsyndroms auf Dauer irrelevant sei. Dieses Ergebnis wird sodann auch durch die Gutachter des Kantonsspitals O.4._____ gestützt, welche diesbezüglich ausführten, dass der fehlende Nachweis in der Untersuchung vom
46 - d)Somit können aber die von der Beschwerdeführerin postoperativ geklagten Schulter-Arm-Beschwerden rechts trotz multifaktorieller Genese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 zurückgeführt werden. Sodann ist auch die Operation einschliesslich der Anästhesie nicht Kernursache der postoperativ aufgetretenen Beschwerdesymptomatik. Hauptverantwortlich hierfür ist − wie aus dem Gutachten des Kantonsspitals O.4._____ deutlich hervorgeht − vielmehr das Impingement-Syndrom der rechten Schulter, welches aber − wie gesehen − nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 zurückzuführen ist (vgl. vorstehend E.13c/aa). Eine anlässlich des operativen Eingriffs vom 27. Januar 2009 erfolgte Schädigung von Teilen des Truncus superior des Plexus zervikobrachialis rechts als Grund für die Schulterbeschwerden erachten die Gutachter des Kantonsspitals O.4._____ − wie auch die übrigen involvierten Ärzte − bestenfalls als möglich, was jedoch nicht ausreicht, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine unfallkausale Genese dieses Befundes herzuleiten. Die nach dem Unfallereignis vom 8. Januar 2009 aufgetretene reaktive Schmerzsymptomatik an der rechten Schulter (ohne nachweisbare strukturelle Schädigung) stellte denn auch keine Indikation für den operativen Eingriff vom 27. Januar 2009 dar. Als Operationsdiagnose wurde damals ein rezidivierendes subacromiales Impingement bei Tendinitis calcarea vor allem der Infraspinatussehne und eine frozen shoulder genannt (vgl. Operationsbericht vom 27. Januar 2009 [Bg- act. M2]). Aus dieser Diagnose kann kein unfallkausaler Befund entnommen werden. Der operative Eingriff vom 27. Januar 2009 wurde somit einzig aufgrund unfallfremder Befunde vorgenommen, womit gleichzeitig auch gesagt ist, dass die Operation nicht unfallbedingt erfolgt
47 - ist. Wohl führte das Unfallereignis zu einer vorübergehenden Aktivierung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der rechten Schulter. Dies vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass anlässlich des operativen Eingriffs vom 27. Januar 2009 einzig die Kalkdepots ausgeräumt und eine Acromioplastik vorgenommen wurde, während eine Behandlung unfallbedingter Verletzungen nicht dokumentiert ist und somit die Operation allein der Behebung krankheitsbedingter Beschwerden diente. Dafür, dass die Operation vom
49 - (C._____ AG) das Arbeitsverhältnis am 27. März 2009 per 30. April 2009 − der Beschwerdeführerin zufolge unfallbedingt − gekündigt hat (vgl. Kündigung des Anstellungsverhältnisses [Bf-act. 10]) und die Beschwerdeführerin in der Folge beträchtliche Einkommenseinbussen in Kauf nehmen musste, bevor sie per 1. Oktober 2010 eine neue Festanstellung als Pflegerin eines betagten Ehepaars antreten konnte (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2010 [Bf-act. 30]). b)Gemäss Art. 16 UVG hat die Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Abs. 1). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der Versicherten (Abs. 2). Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) wird das Taggeld für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage ausgerichtet. Wenn die Beschwerdeführerin nun − selbst im Falle der Beschwerdeabweisung − die Erbringung weiterer Versicherungsleistungen (Erwerbsausfall, Behandlungskosten etc.) für die Periode Mai und Juni 2009 beantragt, erweist sich dieses Begehren hinsichtlich der Heilungskosten als unbegründet, wurden diese doch erwiesenermassen bis Ende Juni 2009 erbracht. Darüber hinaus besteht − wie vorstehend erläutert − kein Anspruch auf die Übernahme weiterer Heilungskosten durch die Beschwerdegegnerin. Demgegenüber erweist sich das beschwerdeführerische Begehren bezüglich Taggelder − zumindest teilweise − als begründet. Denn obwohl vorliegend eine Arbeitsunfähigkeit bis am 2. Mai 2009 ausgewiesen ist (vgl. Arztbericht UVG des Krankenhauses O.1._____ vom 13. Mai 2009 [Bg-act. M1]), erbrachte die Beschwerdegegnerin − wie sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2011 selber bestätigte (S. 6 Ziff. 2.2) − Taggeldleistungen nur bis am 30. April 2009. Da der Anspruch auf
50 - Taggeldleistungen aber gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG so lange besteht, wie die Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, hat die Beschwerdeführerin bis am 2. Mai 2009 Anspruch auf Taggelder. Folglich hat aber die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin noch für zwei Tage (1. und
54 - vollkommen beseitigt werden könnte. Wenn nun aber von einer weiteren neurologischen Untersuchung lediglich die gänzliche Ausräumung etwaiger Zweifel zu erwarten wäre, so ist − wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt − davon auszugehen, dass von einer solchen Begutachtung keine weiteren Erkenntnisse bezüglich Unfallkausalität zu erwarten sind. Gleiches gilt im Übrigen für die von Dr. med. G._____ erwähnte mögliche Messung der distal-motorischen Latenzzeit und der sensiblen Nervenleitgeschwindigkeit des N. medianus über das Handgelenk rechts. Damit könnte lediglich ein Karpaltunnelsyndrom und damit ein krankhaftes Geschehen dokumentiert werden, was aber keinerlei Einfluss auf die Frage nach einer möglichen Plexusläsion hätte. Im Übrigen besteht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen auch kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist rechtsprechungsgemäss lediglich dann einzuholen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E.4). Da vorliegend aber − wie gesehen − sämtliche neurologischen Befunde gegen eine Plexusläsion sprechen und sich sämtliche Ärzte dahingehend einig sind, dass eine postoperative Läsion des Plexus höchstens möglich ist, diese aber nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden kann, bestehen vorliegend keine Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen durch die beschwerdegegnerischen Vertrauensärzte, womit für die Beschwerdegegnerin keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen bestand. Folglich verletzt das beschwerdegegnerische Verhalten weder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, noch ist darin eine
55 - Rechtsverweigerung oder eine Verletzung der Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG zu sehen. d)Dass sich vorliegend auch von Seiten des angerufenen Gerichts die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erübrigt, wurde vorstehend bereits dargestellt (vgl. E.13c/bb).