VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 11 105 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 17. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ war seit dem 1. September 2008 als Mitarbeiterin Verkauf bei der C._____ AG angestellt und dabei bei der B._____ AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit einer undatierten Schadenmeldung UVG teilte die C._____ AG der B._____ AG mit, A._____ sei am 8. Januar 2009 auf dem Bodenteppich ausgerutscht und auf die rechte Schulter gefallen. Anlässlich der Erstbehandlung am Folgetag im Krankenhaus O.1._____ wurde eine Schulterkontusion rechts bei Tendinitis calcarea rechts sowie radiologisch eine Tendinitis calcarea mit mehreren Kalkdepots an typischer Stelle, aber keine frischen ossären Läsionen diagnostiziert. Unter konservativer Behandlung trat keine Besserung der reaktiven Schmerzsymptomatik ein, weswegen am 26. Januar 2009 ein Eintritt ins Krankenhaus O.1._____ erfolgte, wo am 27. Januar 2009 eine operative Behandlung durchgeführt wurde (präoperativ Plexusanästhesie, anschliessend Ausräumung Kalkdepot Infraspinatussehne rechts, Akromioplastik rechts und Narkosemobilisation rechtes Schultergelenk). Gemäss Austrittsbericht des Krankenhauses vom 4. Februar 2009 wurde postoperativ nach Entfernung des Anästhesie-Katheters eine persistierende Bizepsschwäche sowie eine Hypästhesie des Raums superficialis N. radialis und des C6-Innervationsgebietes festgestellt. Am 30. Januar 2009 konnte A._____ bei reizlosen Wundverhältnissen in eine gemeinsame ambulante Weiterbehandlung (Krankenhaus O.1., Hausarzt) entlassen werden. Aufgrund der erlittenen Verletzungen war A. ab dem 9. Januar 2009 bis zum 2. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, bevor ab dem 3. Mai 2009 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (100 %) gegeben war. Für die 100%ige Arbeitsunfähigkeit erbrachte die B._____ AG Taggeldleistungen bis am 30. April 2009 und übernahm die Heilbehandlungskosten.

  • 3 - 2.Wegen persistierender Schmerzen im rechten Unterarm erfolgten nach dem Austritt aus dem Krankenhaus O.1._____ auf den 30. Januar 2009 diverse medizinische Behandlungen und Konsultationen. Das Krankenhaus hielt mit ärztlichem Bericht vom 30. Juni 2009 dazu fest, dass im Verlaufe dieser Betreuung - welche unter anderem auch im Krankenhaus bis zum 20. April 2009 stattgefunden hatte - die Schmerzsymptomatik gemäss Auskunft der Patientin deutlich besser geworden sei und auch die Beweglichkeit im Schultergelenk deutlich zugenommen habe; mit Ausnahme der Abduktion, welche immer noch etwas eingeschränkt und schmerzhaft gewesen sei. Objektiv habe eine Hypästhesie im Unterarm radial und im rechten Daumen imponiert. Zur Abklärung der Ursachen der Hypästhesien veranlasste der Hausarzt von A., Dr. med. D., am 27. August 2009 ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) und am 28. September 2009 ein MRI des Plexus brachialis. Wegen anhaltender Hypästhesien überwies Dr. med. D._____ A._____ zur weiteren Abklärung der möglichen Ursachen der Beschwerden an Dr. med. E., wo am 14. Dezember 2009 eine neurologische und elektrophysiologische Untersuchung durchgeführt wurde. Es folgten diverse weitere Konsultationen, Untersuchungen und Abklärungen bei Dr. med. D. (Hausarzt), Dr. med. F._____ und Dr. med. G._____ (beratende Ärzte der B._____ AG) und Dr. med. E.. 3.Schliesslich teilte die B. AG A._____ mit Verfügung vom

  1. Dezember 2010 mit, dass der Status quo sine für die Schulterverletzung rechts per 30. Juni 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht worden sei. Auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen ab Juli 2009 verzichte sie. Die heute vorliegenden Beschwerden am Vorderarm und an der Hand rechts stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem
  • 4 - Zusammenhang zum Unfall vom 9. Januar 2009 beziehungsweise zur Operation vom 27. Januar 2009. Die von der H._____ AG vorsorglich dagegen erhobene Einsprache vom 15. Dezember 2010 zog diese am
  1. Januar 2011 wieder zurück. Die von A._____ gegen die erwähnte Verfügung vom 10. Dezember 2010 erhobene Einsprache vom 27. Januar 2011 wurde mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2011 abgewiesen. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am
  2. September 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1.Der Einspracheentscheid vom 01. Juli 2011 und die damit bestätigte Verfügung der B._____ AG vom 10. Dez. 2010 (UVGON 1.445.053/897) seien vollumfänglich aufzuheben. 2.1Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und Wahrung des rechtlichen Gehörs der Versicherten zurückzuweisen. 2.2Eventualiter seien der Versicherten sämtliche gesetzlichen Versicherungsleistungen (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, Taggelder/Rente, Integritätsentschädigung etc.) auch über den 30. April 2009 zu gewähren. 3.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die von Dr. med. D._____ in Zusammenhang mit dem Bericht vom 20. Juli 2010 fakturierten Kosten in der Höhe von Fr. 359.45, zuzüglich 5 % Zins seit 29. September 2010, zu erstatten. 4.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Dabei machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, indem ihr vorgängig des Einspracheentscheids keine Einsicht in die von der B._____ AG eingeholten Arztberichte gewährt worden sei. Sodann stütze sich der angefochtene Entscheid zu Unrecht auf die reine Aktenbeurteilung des in einem Mandatsverhältnis zur B._____ AG stehenden beratenden Arztes Dr. med. G._____, zumal dessen Beurteilung auf einen nicht ausreichend abgeklärten Sachverhalt abstütze und einer näheren Prüfung nicht standhalte. Bezüglich des Vorzustands der Beschwerdeführerin sei nicht gesichert, ob damals eine
  • 5 - Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne bestanden habe. Die Beschwerdesymptomatik habe sich postoperativ nach dem Eingriff vom
  1. Januar 2009 völlig verändert. Dr. med. E._____ habe im Rahmen einer differentialdiagnostischen Beurteilung mehrfach eine Arm/Plexusläsion, aufgetreten im Rahmen der Plexusanästhesie vom
  2. Januar 2009, als wahrscheinlich bezeichnet und dies auch nachvollziehbar begründet. Gerade wegen des komplexen Beschwerdebildes und des dafür mutmasslich verantwortlichen multifaktoriellen Geschehens sei eine vertiefte medizinische Abklärung in Form einer umfassenden Begutachtung unumgänglich. Wenn das beantragte Gutachten verweigert und gleichzeitig auf der Grundlage einer gänzlich unzutreffenden Beweislastverteilung Beweislosigkeit zu Ungunsten der Beschwerdeführerin angenommen werde, stelle dies eine Rechtsverweigerung dar. Damit verletze die B._____ AG die sozialversicherungsrechtliche Untersuchungsmaxime, die Abklärungsverpflichtung und den beschwerdeführerischen Gehörsanspruch, mit wesentlichen Beweisanträgen gehört zu werden. Soweit sich das Risiko einer Plexusläsion im Rahmen der unfallbedingten Operation realisiert haben sollte, müsste die B._____ AG dafür auch einstehen, zumal die Operation unfallbedingt indiziert gewesen sei und die B._____ AG ihre diesbezügliche Leistungspflicht anerkannt habe. Entgegen der Darstellung im Einspracheentscheid handle es sich bei der Ablehnung in der Verfügung nicht um das Resultat der erstmaligen Leistungsprüfung, sodass es Sache der B._____ AG sei, nachzuweisen, dass die eigentlichen Unfallfolgen mit dem Datum der verfügten Leistungseinstellung nicht mehr gegeben seien. Sollte eine Vorschädigung des Schultergelenks mitursächlich für die durchgeführte Operation gewesen sein, ändere dies nichts an der Leistungsverpflichtung der B._____ AG. Selbst wenn die Operation nicht auf den Unfall zurückgeführt werden könnte, wäre die B._____ AG zur Prüfung
  • 6 - verpflichtet, ob ein qualifizierter Behandlungsfehler im Zuge der durchgeführten Plexusanästhesie erfolgt sei und damit das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei medizinischen Eingriffen im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt sei. Schliesslich hätte der von der Beschwerdeführerin eingeholte Bericht von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2010 zu weitergehenden Abklärungen beziehungsweise zu einer vertieften Überprüfung des Falls und zum erneuten Beizug von Dr. med. G._____ durch die B._____ AG geführt. Die Einholung dieses Berichts sei somit gerechtfertigt gewesen, weshalb die B._____ AG den entsprechenden Rechnungsbetrag zu übernehmen habe. 5.Die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte die Beschwerdegegnerin zusammenfassend vor, es handle sich bei der Plexusläsion als behauptete Ursache für die Beschwerden um eine Möglichkeit, welche lediglich durch die beweisrechtlich unzulässige Schlussfolgerung im Sinne von „post hoc ergo propter hoc“ begründet werde. Ein Verdacht oder die Möglichkeit genügten indes nicht. Dr. med. G._____ habe anhand der Befunde der neurologischen Untersuchung überzeugend festgestellt, dass eine Schädigung des Plexus nie habe dokumentiert werden können. Überdies liessen sich die Beschwerden durch die radikuläre Komponente sowie ein Karpaltunnelsyndrom restlos erklären. Folglich sei bezüglich der Schulterbeschwerden als Folge des Unfalls vom 8. Januar 2009 der Status quo sine per 30. Juni 2009 erreicht. Die darüber hinaus geklagten Beschwerden stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 8. Januar 2009.

  • 7 - 6.Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 wurde den Parteien mitgeteilt, dass bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) die IV- Akten der Beschwerdeführerin einverlangt worden seien. 7.Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 stellte die Beschwerdegegnerin dem Gericht zwei Verfügungen der IV-Stelle vom 19. beziehungsweise vom 20. Dezember 2011 zu, mit welchen diese sowohl den beschwerdeführerischen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch jenen auf berufliche Massnahmen verneinte. Erläuternd führte die Beschwerdegegnerin aus, die Ansicht der IV-Stelle decke sich insofern mit der ihrigen, als gesagt werden könne, dass in Bezug auf die Schulterbeschwerden als Folge des Unfalls vom 8. Januar 2009 der Status quo sine per 30. Juni 2009 erreicht worden sei. Darüber hinaus geklagte Beschwerden stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 8. Januar 2009, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. 8.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest und ergänzten und vertieften ihre Standpunkte. 9.Mit Schreiben vom 24. April 2012 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass am 29. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige wegen schwerer, fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin erstattet worden sei. Der zuständige Staatsanwalt beabsichtige, ein Gutachten in Auftrag zu geben zur Klärung der Frage, ob und inwieweit eine Plexusläsion ein bekanntes Risiko [der am 27. Januar 2009 durchgeführten Operation] darstelle und ob diese Operation lege artis durchgeführt worden sei. Die Ergebnisse dieses Gutachtens sollten abgewartet werden. Allenfalls könne die staatsanwaltschaftliche Begutachtung mit der von der

  • 8 - Beschwerdeführerin beantragten polydisziplinären Begutachtung kombiniert durchgeführt werden. In ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2012 führte die Beschwerdegegnerin aus, das von der Staatsanwaltschaft Graubünden in Auftrag gegebene Gutachten müsse weder abgewartet noch mit der von der Beschwerdeführerin beantragten polydisziplinären Begutachtung kombiniert werden, da diese auch kein anderes Resultat liefern werde. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Mai 2012 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass das beschwerdeführerische Sistierungsgesuch vom 24. April 2012 abgewiesen werde. 10.Am 22. Oktober 2012 verlangte die Instruktionsrichterin bei Dr. med. I._____ die neurologischen Abklärungsberichte beziehungsweise die Unterlagen betreffend A._____ zur Edition. Dazu liessen sich die Beschwerdegegnerin sowie die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2012 beziehungsweise am 31. Januar 2013 vernehmen. Dabei beantragte die Beschwerdeführerin wiederum eine Sistierung des vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahrens bis zum Vorliegen des von der Staatsanwaltschaft Graubünden in Auftrag gegebenen Gutachtens. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Februar 2013 wiederum die Abweisung des beschwerdeführerischen Sistierungsantrags beantragte, teilte die Instruktionsrichterin den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 15. Februar 2013, dass dem erneuten Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werde. 11.Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 führte die Beschwerdeführerin zuhanden des Gerichts aus, dass die Plexusläsion keineswegs zu den bekannten Risiken der durchgeführten Anästhesie gehöre. Gegenstand

  • 9 - der medizinischen Abklärung sei auch die Thematik, ob die Anästhesie und die anschliessende Operation lege artis durchgeführt worden seien. Diese Risiken trage der Unfallversicherer. Das von der Instruktionsrichterin gewählte Vorgehen, mithin die Ablehnung des Sistierungsgesuchs, verletze den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin. 12.Am 14. April 2013 beschloss die II. Kammer des Verwaltungsgerichts anlässlich einer ersten Beratung, das Beschwerdeverfahren S 11 105 bis zum Vorliegen des von der Staatsanwaltschaft Graubünden in Auftrag gegebenen Gutachtens zu sistieren. 13.Am 11. September 2013 liess die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Gericht eine Kopie des interdisziplinären Gutachtens der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals O.4._____ vom 28. August 2013 zukommen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, zum Gutachten Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme zum Gutachten des Kantonsspitals O.4._____ vom 15. November 2013 führte die Beschwerdeführerin unter Beilage ihres Schreibens an die Staatsanwaltschaft Graubünden − ebenfalls vom

  1. November 2013 − im Wesentlichen aus, dass es aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens und der Strafuntersuchung beweismässig erhärtet sei, dass zwischen 1998 und dem Sturzereignis vom 8. Januar 2009 Schmerzfreiheit bestanden habe und folglich die Indikation zur Schulteroperation eindeutig unfallkausal gewesen sei. Aufgrund der multifaktoriellen Genese der Beschwerden sei der Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis, Operationsindikation und anschliessender Beschwerdesymptomatik zumindest im Sinne einer Teilursache einwandfrei nachgewiesen.
  • 10 - Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom
  1. November 2013 unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. med. K._____ zusammenfassend aus, dass aus dem Gutachten zweifelsfrei hervorgehe, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schulter- Arm-Beschwerden rechts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 8. Januar 2009 zurückgeführt werden könnten. Am 15. Januar beziehungsweise am 18. Februar 2014 liessen sich die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin zur jeweiligen Stellungnahme der Gegenpartei nochmals vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in O.2._____/GR, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Einspracheentscheid vom 1. Juli 2011, mit welchem die
  • 11 - Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
  1. a)Nachfolgend ist in beweisrechtlicher Hinsicht zunächst auf die beschwerdeführerischen Beweisanträge (nachfolgend E.2) sowie auf die formellen Rügen (nachfolgend E.3 - 6) einzugehen, bevor alsdann die materiellen Rügen und Einwände der Beschwerdeführerin zu prüfen sind. b)In ihrer Beschwerde vom 8. September 2011 beziehungsweise in ihrer Replik vom 23. Februar 2012 beantragt die Beschwerdeführerin unter anderem die Edition der verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakten S 12 22 und 23, der Akten betreffend Kostentragung allfälliger Behandlungen der rechten Schulter in den zehn Jahren vor dem
  2. Januar 2011 aus den Händen der H._____ AG sowie die neurologischen Abklärungsberichte/Unterlagen aus den Händen von Dr. med. D., Allgemeine Medizin FMH. Weiter wird die Zeugeneinvernahme von Dr. med. D., Dr. med. L., Allgemeine Innere Medizin FMH, und M. sowie die Einholung einer schriftlichen Auskunft bei Dr. med. N._____ (Chefarzt-Stv. Chirurgie) des Krankenhauses O.1._____ beantragt. c)Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren bestimmt in erster Linie die zuständige Verwaltungsbehörde beziehungsweise im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das angerufene Gericht, welche Beweismittel zur Ermittlung oder Bestätigung des Sachverhalts
  • 12 - heranzuziehen und welche Beweismittel zu verwerfen sind. Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) besitzen Verfahrensbeteiligte das Recht, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken und besonders neue Beweisanträge zu stellen. Allerdings sind Beweise im Rahmen des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind und somit zur Erhärtung der behaupteten Tatsache beitragen. Ein Beweismittel ist namentlich dann erheblich, wenn es den Entscheid der Behörde zu beeinflussen vermag. Auf die Einholung weiterer Beweismittel darf dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der offerierte Beweis keine wesentliche Aufklärung herbeizuführen vermag,oder falls die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung: vgl. dazu Praxis 6/2003 Nr. 113 E.2.2; BGE 134 I 140 E.5.3, 127 I 54 E.2b, 124 I 241 E.2, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). d)Vorliegend sind die vorerwähnten beschwerdeführerischen Beweisanträge aus den nachfolgend darzulegenden Gründen abzuweisen. Einerseits kann auf die Edition der verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakten S 12 22 und 23 mit Hinweis auf das mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 12 22 und 23 vom 25. Oktober 2013 verzichtet werden. Von der Edition der Akten betreffend Kostentragung allfälliger Behandlungen der rechten Schulter in den zehn Jahren vor dem
  1. Januar 2011 aus den Händen der H._____ AG kann sodann aufgrund der Tatsache, dass der medizinische Vorzustand aus den Akten ohne
  • 13 - Weiteres ersichtlich ist, abgesehen werden. Ebenfalls nicht erforderlich ist die Edition der neurologischen Abklärungsberichte/Unterlagen aus den Händen des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. D., da einerseits seine Arztberichte bereits bei den Akten liegen und die Beschwerdeführerin anderseits nicht genau bezeichnet, welche Unterlagen von Dr. med. D. noch fehlen sollten. Aus denselben Überlegungen kann auch von dessen Einvernahme als Zeuge abgesehen werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse mittels eines Zeugnisses von Dr. med. D._____ noch erlangt werden könnten. Was die beantragte Zeugeneinvernahme von Dr. med. L._____ − welcher den Ausführungen in der Einsprache vom 27. Januar 2011 (S. 9) zufolge Praxisstellvertreter von Dr. med. D._____ ist − betrifft, legt die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar, was dieser genau bestätigen könnte. Auch vor dem Hintergrund, dass sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, wonach Dr. med. L._____ die Beschwerdeführerin jemals persönlich behandelt hat, erübrigt sich dessen Einvernahme als Zeuge. Ebenfalls kann angesichts der medizinischen Aktenlage auch von der Einvernahme des damals verantwortlichen Physiotherapeuten des Krankenhauses O.1., M., als Zeuge abgesehen werden. Schliesslich ist angesichts der vorliegenden medizinischen Aktenlage auch von der Einholung eines Berichtes zur Frage der Traumakausalität des operativen Eingriffs an der rechten Schulter und der Einholung einer schriftlichen Auskunft hinsichtlich der Hintergründe der Indikation für den operativen Eingriff sowie der unfallbedingten Auswirkungen des Sturzereignisses auf die rechte Schulter/Wirbelsäule jeweils bei Dr. med. N._____ des Krankenhauses O.1._____ abzusehen; dies auch deshalb, weil Dr. med. N._____ in das Strafverfahren betreffend fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin verwickelt ist und deshalb davon ausgegangen werden muss, dass keine objektiven Auskünfte zu erwarten wären

  • 14 - beziehungsweise dieser nicht unbefangen Auskunft erteilten könnte. Vor diesem Hintergrund sind die erwähnten beschwerdeführerischen Beweisanträge in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen. Demgegenüber wurde der beschwerdeführerische Beweisantrag auf Edition der neurologischen Abklärungsberichte/Unterlagen aus den Händen von Dr. med. I., Neurologe FMH, vom angerufenen Gericht gutgeheissen, verlangte die Instruktionsrichterin doch am 22. Oktober 2012 die erwähnten Abklärungsberichte beziehungsweise die Unterlagen bei Dr. med. I. zur Edition. e)Auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme der Zeugen P., Q. und R._____ und S._____ ist weiter hinten einzugehen (vgl. E.14b).

  1. a)In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beziehungsweise Art. 42 ATSG, indem sie was folgt ausführt:  Vorgängig des Einspracheentscheids sei ihr keine Einsicht in den Bericht über die Sonografie der Schultern beidseits vom 4. Dezember 1995 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] M28), den Bericht des Radiologieinstituts O.3._____ vom 20. Januar 1997 (Bg-act. M28), die Stellungnahme des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin Dr. med. G., Facharzt für Neurologie, vom 1. Juni 2011 (Bg- act. M27) sowie in den Verlaufsbericht von Dr. med. D. vom
  2. Juni 2011 (Bg-act. M29) gewährt worden, obwohl diese Berichte und Stellungnahmen entscheidrelevant gewesen seien. Sodann stütze sich der angefochtene Entscheid wesentlich auf die Beurteilungen des in einem Mandatsverhältnis zur Beschwerdegegnerin stehenden beratenden Arztes Dr. med. G._____ ab. Dies obwohl ihr im Hinblick auf den neuerlichen Beizug von Dr. med. G._____ vom 1. Juli 2011 (recte: 1. Juni 2011) die Möglichkeit verwehrt wurde, eigene Fragestellungen an den beratenden Arzt zu unterbreiten. Folglich seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden,
  • 15 - welche überdies unabhängig vom Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zu entrichten habe. Demgegenüber negiert die Beschwerdegegnerin eine Verletzung des beschwerdeführerischen Akteneinsichtsrechts unter Verweis auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung in ihrer Beschwerdeantwort. b)Damit ist in Bezug auf den Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einerseits der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. Juli 2011 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu den im Einspracheverfahren eingeholten ärztlichen Berichten hätte geben müssen (vgl. nachstehend E.4 f.). Anderseits ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit hätte einräumen müssen, im Hinblick auf den neuerlichen Beizug des beratenden Arztes Dr. med. G._____ vom 1. Juni 2011 eigene Fragestellungen zu unterbreiten (vgl. nachstehend E.6). Auf die beschwerdeführerischen Ausführungen bezüglich der Verfahrenskosten sowie der Parteientschädigung ist sodann am Ende der materiellen Prüfung einzugehen (vgl. nachstehend E.17c).
  1. a)Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
  • 16 - zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E.3 mit weiteren Hinweisen). b)Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressatin vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Versicherte kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 132 V 387 E.3.1, 115 V 302 E.2e; KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 42 Rz. 14). c)Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang

  • 17 - belanglos. Es muss vielmehr der Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 2A.444/1995 vom 13. August 1996). d)Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung jedoch die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheentscheid abstützt (vgl. RKUV 1992 Nr. U 152 S. 200 E.3b). Wird nach Erhebung einer Einsprache festgestellt, dass die Entscheidungsgrundlagen unvollständig sind, so ist der Sachverhalt unter Wahrung der Parteirechte zu vervollständigen und das Verwaltungsverfahren mit dem Einspracheentscheid abzuschliessen (BGE 132 V 387 E.4.1, 131 V 431 E.2.1.2.2). e)Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei schwer wiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen

  • 18 - würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2, 133 I 201 E.2.2, 132 V 387 E.5.1; Urteil des Bundesgerichtes 4D_111/2010 vom 19. Januar 2011 E.3.1). 5.Dass der Sonographiebericht der Schultern beidseits vom 4. Dezember 1995 (Bg-act. M28), der Bericht des Radiologieinstituts O.3._____ vom

  1. Januar 1997 (Bg-act. M28), die Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. G._____ vom 1. Juni 2011 (Bg-act. M27) sowie der Verlaufsbericht von Dr. med. D._____ vom 20. Juni 2011 (Bg-act. M29) Eingang in den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juli 2011 gefunden haben, kann − nachdem im Einspracheentscheid explizit auf diese Dokumente Bezug genommen wird − nicht zweifelhaft sein. Unzweifelhaft ist des Weiteren, dass diesen Dokumenten eine gewisse Entscheidrelevanz zukommt (vgl. E.3.1.1, 3.1.2, 3.1.18, 3.3.2, 3.3.4, 3.3.6 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. Juli 2011). Aus diesem Umstand kann indessen noch nicht gefolgert werden, die Nichtzustellung dieser Berichte an die Beschwerdeführerin vor Erlass des Einspracheentscheids stelle eine schwere, keiner Heilung zugängliche Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Einerseits wurde der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2010 jederzeit Akteneinsicht gewährt (vgl. Ziff. II 1.3 - 1.5 der Beschwerdeantwort vom
  2. Oktober 2011). Anderseits bestätigen sowohl der Sonographiebericht der Schultern beidseits vom 4. Dezember 1995 (Bg-act. M28) als auch der Bericht des Radiologieinstituts O.3._____ vom 20. Januar 1997 (Bg- act. M28) sowie auch die Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. G._____ vom 1. Juni 2011 (Bg-act. M27) im Wesentlichen lediglich den medizinischen Vorzustand, wie er bereits in den übrigen medizinischen
  • 19 - Akten erwähnt ist, so unter anderem auch im Bericht von Dr. med. D._____ an den beschwerdeführerischen Rechtsanwalt vom 20. Juli 2010 (Bg-act. M24). Selbst wenn mit Blick auf die gerügte Verletzung des Akteneinsichtsrechts indes eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen wäre, wäre der Mangel als nachträglich geheilt zu qualifizieren, weil es sich aufgrund des eben geschilderten um keine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt und sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (volle Kognition), ausführlich zu allen Fragen äussern konnte. Überdies würde eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zu einem formalistischen Leerlauf sowie zu unnötiger Verzögerungen führen. Folglich sprechen vorliegend auch verfahrensökonomische Gründe gegen eine Rückweisung.
  1. a)Es bleibt in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit hätte einräumen müssen, im Hinblick auf den neuerlichen Beizug des beratenden Arztes Dr. med. G._____ vom 1. Juni 2011, diesem eigene Fragestellungen zu unterbreiten. Wie vorstehend bereits erläutert gebietet es der Gehörsanspruch, in verschiedener Weise an der Sachverhaltsabklärung mitwirken zu können. So muss die Partei beispielsweise Gelegenheit erhalten, sich bei der Gutachtenerstellung zur vorgesehenen sachverständigen Person äussern zu können; ferner hat sie Anspruch darauf, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. BGE 120 V 357 E.2b). Der Anspruch darauf, Ergänzungsfragen zu stellen, kann sich sodann auch bei Stellungnahmen von versicherungsinternen sachverständigen Personen ergeben, soweit deren Berichte massgebend berücksichtigt werden sollen (KIESER, a.a.O., Art. 42 Rz. 17).
  • 20 - b)Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin erwähnten Arztberichtes von Dr. med. G._____ vom 1. Juni 2011 (Bg-act. M27) gilt es festzuhalten, dass diesem hinsichtlich der Frage der richtunggebenden oder vorübergehenden Verschlimmerung der Diskushernie C5/6 neben allen anderen bei den Akten liegenden medizinischen Berichten und Stellungnahmen keine Entscheidrelevanz hinsichtlich des Einspracheentscheids zukommt. Dies zumal Dr. med. G._____ darin lediglich seine Ausführungen zur Diskushernie in den Berichten vom
  1. Juli 2010 (Bg-act. M21) beziehungsweise vom 30. November 2010 (Bg- act. M25), welche bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Dezember 2010 vorlagen, bestätigte. Da der erwähnte Bericht von Dr. med. G._____ vom 1. Juni 2011 somit gegenüber den bereits bei den Akten liegenden medizinischen Berichten keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte enthält und folglich für den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juli 2011 nicht von entscheidender Bedeutung ist, kann aber auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen, wenn die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit verwehrte, im Hinblick auf den Beizug des beratenden Arztes eigene Fragen zu unterbreiten. c)Zusammenfassend ist damit mit Blick auf die gerügte Verletzung des Akteneinsichtsrechts festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin nicht gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme zu den im Einspracheverfahren eingeholten ärztlichen Berichten zwar einen Mangel im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV beziehungsweise Art. 42 ATSG darstellt, welcher aber noch nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise zu einer Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führt. Denn der Beschwerdeführerin wurde bereits vor Erlass der Verfügung vom 10. Dezember 2010 das
  • 21 - Akteneinsichtsrecht gewährt und die der Beschwerdeführerin nicht zur Stellungnahme zugestellten Arztberichte bestätigen lediglich den medizinischen Vorzustand, wie er bereits in den übrigen medizinischen Akten erwähnt ist. Selbst wenn man diesbezüglich aber von einer leichten Gehörsverletzung ausgehen sollte, wäre diese durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt worden. Ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in der Tatsache zu sehen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit verwehrt hat, im Hinblick auf den neuerlichen Beizug des beratenden Arztes Dr. med. G._____ vom 1. Juni 2011 eigene Fragestellungen zu unterbreiten. Denn auch der Arztbericht von Dr. med. G._____ vom
  1. Juni 2011 enthält gegenüber den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte.
  2. a)Nachdem keine formellen Gründe für eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. Juli 2011 ausgewiesen sind, ist materiell zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 infolge Erreichens des Status quo sine zu Recht per
  3. Juni 2009 eingestellt hat und die persistierenden Beschwerden (Schmerzen Vorderarm, Hand und Sensibilitätsstörungen) mangels natürlichem Kausalzusammenhang verneint hat. b)Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
  • 22 - Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher oder adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3). c)Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.3.1 mit Hinweisen, 126 V 353 E.6b). Ursachen im Sinne des adäquaten Kausalzusammenhangs sind Ereignisse, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet sind, einen Gesundheitsschaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Gesundheitsschadens also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener körperlicher Beeinträchtigungen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1).

  • 23 -

  1. a)Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine; Urteil des Bundesgerichtes 8C_84/2010 vom
  2. Juni 2010 E.2.1 mit Hinweisen). b)Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichtes 8C_79/2011 vom 9. März 2011 E.2.2 mit Hinweisen). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichtes 8C_79/2011 vom 9. März 2011 E.2.2 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass die Parteien im Sozialversicherungsprozess eine Beweislast nur insofern tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der
  • 24 - Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E.3b). Bevor sich aber überhaupt die Frage der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (Urteil des Bundesgerichtes 8C_354/2007 vom
  1. August 2008 E.2.2). c)Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichtes 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1). 9.Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit
  • 25 - Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt sodann Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). 10.Unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2009 auf dem Bodenteppich ausrutschte und auf die rechte Schulter fiel. Anlässlich der Erstbehandlung am Folgetag im Krankenhaus O.1._____ wurde eine Schulterkontusion rechts bei Tendinitis calcarea rechts sowie radiologisch

  • 26 - eine Tendinitis calcarea mit mehreren Kalkdepots an typischer Stelle, aber keine frischen ossären Läsionen diagnostiziert (vgl. Unfallmeldung UVG [Bg-act. 1], Arztbericht des Krankenhauses O.1._____ vom 13. Mai 2009 [Bg-act. M1]). Aufgrund der erlittenen Verletzungen war die Beschwerdeführerin ab dem 9. Januar 2009 bis zum 2. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, bevor ab dem 3. Mai 2009 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (100 %) gegeben war (vgl. Arztbericht des Krankenhauses O.1._____ vom 13. Mai 2009 [Bg-act. M1]). Für die 100%ige Arbeitsunfähigkeit erbrachte die Beschwerdegegnerin Taggeldleistungen bis am 30. April 2009 und übernahm die Heilbehandlungskosten bis am 30. Juni 2009. Streitig und zu prüfen ist nun die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 zu Recht per 30. Juni 2009 eingestellt hat und die Unfallkausalität der nach dem operativen Eingriff vom 27. Januar 2009 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 1) geklagten Beschwerden (Schmerzen Vorderarm, Hand und Sensibilitätsstörungen) zu Recht verneint hat. Dabei ist insbesondere umstritten, ob der operative Eingriff vom 27. Januar 2009 unfallbedingt erfolgt ist.

  1. a)In Bezug auf den krankhaften Vorzustand führt die Beschwerdeführerin aus, dass es keineswegs gesichert sei, ob damals eine Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne bestanden habe. Entscheidend sei diesbezüglich, dass sie bis zum Sturz am 8. Januar 2009 über zehn Jahre im Schulterbereich beschwerdefrei und uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Damit habe sich der von der Beschwerdegegnerin behauptete krankhafte Vorzustand gesundheitlich bis zum 8. Januar 2009 nie ausgewirkt. Die Indikation zur Operation vom 27. Januar 2009 sei ausschliesslich vor dem Hintergrund des unfallbedingt ausgelösten Beschwerdebildes entstanden, wobei ein allfälliger krankhafter Vorzustand vor dem Hintergrund von Art. 36 UVG für die Leistungspflicht
  • 27 - der Beschwerdegegnerin ohne Relevanz wäre. Die Unfallkausalität des operativen Eingriffs vom 27. Januar 2009 und der Folgebeschwerden sei zu bejahen. Letztlich habe auch die Beschwerdegegnerin den operativen Eingriff finanziert und damit die Unfallkausalität des operativen Eingriffs anerkannt. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sich aus den medizinischen Unterlagen ein Nachweis eines Vorzustands ableiten lasse. Sollte eine Aktivierung erst wieder durch das Unfallereignis vom
  1. Januar 2009 erfolgt sein, so sei diese lediglich vorübergehend erfolgt. Im Übrigen habe sie die Kosten für die Operation vom 27. Januar 2009 übernommen und diesbezüglich gezeigt, dass von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen sei. Damit sei aber nicht belegt, dass das Unfallereignis die einzige Ursache für die Operation dargestellt habe. Hinsichtlich der Degeneration einer Rotatorenmanschette sei zudem zu beachten, dass diese in hohem Masse der Degeneration unterliege, was zusätzlich für einen degenerativen Vorzustand spreche. b)Wie die Beschwerdegegnerin − bereits im angefochtenen Einspracheentscheid − zu Recht ausführte, kann eine Kontusion der Schulter eine bisher schmerzfreie degenerative Veränderung zwar symptomatisch machen. Im Fall einer Aktivierung hat die Unfallversicherung aber nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Vorliegend vermögen die medizinischen Akten − entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen − ohne Weiteres zu belegen, dass bereits vor dem Unfallereignis vom 8. Januar 2009 ein krankhafter Vorzustand, und zwar eine Tendinitis calcarea, bestanden hat, welche bereits in den Jahren 1995 und 1997 zu massiven therapieresistenten
  • 28 - Schulterschmerzen rechts geführt hat (vgl. Sonographiebericht vom
  1. Dezember 1995 und MRI-Bericht der rechten Schulter vom 20. Januar 1997 [Bg-act. M28]). Auch im Operationsbericht vom 27. Januar 2009 (Bg-act. M2) wurde eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung nach vorgängig gleichartiger Erkrankung erwähnt, nachdem bereits anlässlich der Erstbehandlung im Krankenhaus O.1._____ vom 9. Januar 2009, mithin bloss einen Tag nach dem Unfallereignis, eine Tendinitis calcarea mit mehreren Kalkdepots an typischer Stelle festgestellt wurde, aber keine frischen ossären Läsionen (vgl. Arztbericht des Krankenhauses O.1._____ vom 13. Mai 2009 [Bg-act. M1]). Schliesslich führte auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D., in seinem Arztbericht vom 20. Juli 2010 (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 8, Bg-act. M24) aus, die Beschwerdeführerin sei bereits in den Jahren 1995 und 1997 wegen den Schulterbeschwerden rechts bei ihm in Behandlung gewesen, wobei er dabei eine Kalkbildung im Bereiche der Gelenkkapsel der rechten Schulter festgestellt habe. Anlässlich des operativen Eingriffs vom 27. Januar 2009 wurden sodann − wie gesehen − die Kalkdepots ausgeräumt und eine Acromioplastik rechts vorgenommen. Eine Behandlung unfallbedingter Verletzungen ist demgegenüber nicht dokumentiert (vgl. Operationsbericht vom 27. Januar 2009 [Bg-act. M2]). Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung des beschwerdegegnerischen Vertrauensarztes Dr. med. G. vom
  2. November 2010 (Bg-act. M25 S. 4 Ad. 3), wonach sämtliche strukturellen Veränderungen (Kalkeinlagerungen) rein degenerativ bedingt seien und keinen Zusammenhang zum Unfallereignis vom
  3. Januar 2009 hätten, richtig und nachvollziehbar. Dass durch das Unfallereignis die diagnostizierten degenerativen Veränderungen vorübergehend aktiviert worden sind, wird von der Beschwerdegegnerin sodann zu Recht nicht in Frage gestellt, wurde doch eine solche vorübergehende Aktivierung des Vorzustandes sowohl von Dr. med.
  • 29 - D._____ (vgl. sein Arztbericht vom 20. Juli 2010 S. 2 Ziff. 3 [Bf-act. 8, Bg- act. M24]) und Dr. med. G._____ (vgl. seine Stellungnahme vom
  1. November 2010 [Bg-act. M25]) als auch von Dr. med. F._____ (vgl. seine Stellungnahme vom 26. Januar 2010 [Bg-act. M11]) bestätigt. Im ärztlichen Bericht des Krankenhauses O.1._____ vom 30. Juni 2009 (Bg- act. M3) führte Dr. med. N._____ sodann aus, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Schulterkontusion im Verlauf der Betreuung über deutlich weniger Schmerzsymptomatik berichtet und sich auch die Beweglichkeit im Schultergelenk deutlich gebessert habe. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der beschwerdegegnerische Vertrauensarzt Dr. med. F._____ in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2010 (Bg-act. M11) zum Schluss kam, dass der Status quo sine bezüglich der Schulterbeschwerden drei Monate nach dem Sturz erreicht gewesen sei und die Beschwerdegegnerin daraufhin hinsichtlich der Schulterbeschwerden per 30. Juni 2009 ebenfalls vom Status quo sine ausgegangen ist. Dies zumal in den Akten keine Befunde dokumentiert sind, welche auf eine strukturelle Schädigung der Schulter beziehungsweise eine bleibende traumakausale Schädigung der Schulter durch das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 hindeuten würden. Folglich ist die Beschwerdegegnerin aber zu Recht davon ausgegangen, dass die strukturellen Veränderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rein degenerativ bedingt sind und keinen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 8. Januar 2009 haben. c)An diesem Ergebnis vermögen weder das Argument, wonach die Beschwerdeführerin im Schulterbereich bis zum Unfallereignis vom
  2. Januar 2009 über zehn Jahre beschwerdefrei und uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei noch die Rüge, wonach es sich bei den Beurteilungen der beschwerdegegnerischen Vertrauensärzte Dres. med. F._____ und G._____ um blosse Aktenbeurteilungen handle, auf welche
  • 30 - nicht abgestützt werden könne, etwas zu ändern. Einerseits ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus dem Argument, sie sei bis zum Unfallereignis vom 8. Januar 2009 während über zehn Jahren beschwerdefrei und uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen, für sich ableiten möchte. Vielmehr widerlegen die erwähnten medizinischen Berichte die beschwerdeführerische Aussage, wonach sich der gesundheitliche Vorzustand bis zum 8. Januar 2009 nie ausgewirkt habe. Anderseits ist auch die Rüge, wonach auf die Aktenbeurteilungen der beschwerdegegnerischen Vertrauensärzte nicht abgestellt werden könne, unbegründet, sind doch Aktengutachten nach der Rechtsprechung ohne Weiteres zulässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371). Dies ist dann der Fall, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich der Experte gesamthaft ein lückenloses Bild machen kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E.2.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. dazu auch vorstehend E.9). Den beschwerdegegnerischen Vertrauensärzten lagen vorliegend umfangreiche medizinische Berichte von persönlichen Untersuchungen vor, weshalb sie ohne Weiteres in der Lage waren, die sich stellenden (Kausalitäts-)Fragen zuverlässig und nachvollziehbar zu beantworten. Folglich kommt aber ihren Stellungnahmen und Beurteilungen durchaus Beweiswert zu.
  1. a)In Bezug auf die Frage, ob hinsichtlich der Diskushernie C4/5 und C5/6 durch das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 eine vorübergehende Verschlechterung oder eine traumatisch bleibende Verschlimmerung stattgefunden hat, ist zunächst zu beachten, dass es im Bereich des Unfallversicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer
  • 31 - Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen. Ist indessen die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Solange der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer diesfalls gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen. Demnach hat die versicherte Person auch Anspruch auf eine − operative Eingriffe mit einschliessende − zweckmässige Behandlung. Nach derzeitigem medizinischen Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustands an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr, als abgeschlossen zu betrachten (Urteile des Bundesgerichtes 8C_412/2008 vom 3. November 2008 E.5.1.1 - 5.1.3, 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E.3.1 - 3.3 jeweils mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes

  • 32 - U 354/04 vom 11. April 2005 E.2.2 mit weiteren Hinweisen auf die medizinische Literatur; RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 55 f.). b)Vorliegend sind sich die Parteien darin einig, dass der Unfall die vorbestehende Bandscheibenproblematik aktiviert beziehungsweise zu einer vorübergehenden Verschlimmerung derselben geführt hat. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht während rund sechs Monaten bis am 30. Juni 2009 anerkannt. Nicht einig sind sich die Parteien in der Frage, ob das Unfallereignis zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt hat. c)Aufgrund der medizinischen Aktenlage und dem Unfallereignis vom

  1. Januar 2009 an sich steht vorliegend fest, dass die im Rahmen der Abklärungen der Ursachen der Hypästhesien diagnostizierten Diskushernien C4/5 und C5/6 von diesem höchstens ausgelöst, nicht aber verursacht wurden. Denn einerseits belegen sowohl der Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2010 (Bf-act. 8, Bg-act. M24) als auch die Stellungnahme des beschwerdegegnerischen Vertrauensarztes Dr. med. G._____ vom 1. Juni 2011 (Bg-act. M27) bereits vor dem Unfallereignis vom 8. Januar 2009 vorbestehende Diskushernien C4/5 und C5/6. Anderseits wurde eine richtunggebende Verschlimmerung dieses Vorzustands durch Dr. med. G._____ mit Stellungnahme vom 1. Juni 2011 (Bg-act. M27) ausdrücklich und nachvollziehbar ausgeschlossen. Darin führte er aus, dass sich bei einem Vergleich der HWS-MRI-Bilder vom 23. November 2005 und vom 27. August 2009 in beiden Bildern eine unveränderte medio-lateral rechtsbetonte Diskushernie C4/5 gezeigt hätte. Nach Sichtung der Bilder könne nur eine vorübergehende Verschlimmerung nachvollzogen werden. Eine richtunggebende
  • 33 - Verschlimmerung der Diskushernien sei dagegen radiologisch nicht ausgewiesen. Sodann lägen im Befund vom 27. August 2009 auch keinerlei Hinweise vor, wonach traumatisch eine Verschlimmerung stattgefunden hätte (vgl. Stellungnahmen des beschwerdegegnerischen Vertrauensarztes vom 3. November 2010 [Bg-act. M25] und vom 1. Juni 2011 [Bg-act. M27]). Folglich ist aber mit der Beschwerdegegnerin und Dr. med. G._____ eine richtunggebende Verschlimmerung der vorbestehenden Diskushernien durch das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 − da eine solche röntgenologisch nicht ausgewiesen ist − zu verneinen. Eine vorübergehende Verschlechterung der Diskushernien durch das Unfallereignis ist zwar möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Dem hat die Beschwerdegegnerin insofern Rechnung getragen, als sie ihre Leistungspflicht für die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehenden Beschwerden während rund sechs Monaten beziehungsweise bis am 30. Juni 2009 anerkannt hat, was vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in keiner Weise zu beanstanden ist. Gestützt wird dieses Ergebnis im Übrigen auch durch das Gutachten der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals O.4._____ vom 28. August 2013, in welchem explizit ausgeführt wird, dass die kernspintomographisch 2009 und 2013 fehlenden posttraumatischen Veränderungen zusammen mit der fehlenden Zunahme der Nackenbeschwerden zum Zeitpunkt des Sturzes ein weiteres Argument gegen eine durch den Sturz hervorgerufene Progression der HWS-Veränderung seien (Gutachten S. 34). Ein weiterer Abklärungsbedarf hinsichtlich der Diskushernien ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.
  1. a)Nach dem operativen Eingriff vom 27. Januar 2009 an der rechten Schulter traten bei der Beschwerdeführerin Beschwerden im Sinne von Sensibilitätsstörungen und Schmerzen im rechten Arm und an der rechten
  • 34 - Hand auf. Diesbezüglich ist nachfolgend zu prüfen, ob diese postoperativ aufgetretenen Beschwerden noch auf das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 als deren natürliche Ursache zurückzuführen sind. Dabei ist insbesondere auch die Frage zu beantworten, ob die am 27. Januar 2009 durchgeführte Operation unfallbedingt erfolgte oder lediglich krankheitsbedingt war. Sollte die Operation unfallbedingt erfolgt sein − wobei Teilursächlichkeit nach Art. 36 UVG genügt − wäre die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die persistierenden Beschwerden zu bejahen, sofern die Beschwerden tatsächlich auf eine konsekutive Plexusläsion des Truncus superior zurückzuführen wären. Ist die Operation dagegen nicht unfallkausal, sondern degenerativ beziehungsweise krankheitsbedingt erfolgt, gilt folgendes: Im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, für welche der Unfallversicherer nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, nämlich dann, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht. Ob dabei ein Unfall im Sinne des UVG vorliegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob der beteiligte Mediziner haftpflichtrechtlich eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allfällige strafrechtliche Beurteilung des ärztlichen Verhaltens (SVR 2014 UV Nr. 5 E.4.2, 2013 UV Nr. 7 E.5.1, 2012 UV Nr. 11 E.6.1 jeweils mit weiteren Hinweisen; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 31 ff.; zum Ganzen: LARGIER, Schädigende medizinische Behandlung als Unfall, Diss., Basel/Genf 2002). Zur Beantwortung der sich stellenden Fragen bezüglich der natürlichen Kausalität stehen neben den bereits erwähnten Arztberichten insbesondere auch das interdisziplinäre Gutachten der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals O.4._____ vom 28. August 2013 zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (nachfolgend

  • 35 - Gutachten) zur Verfügung, welches auf ambulant-neurologischen, orthopädischen, elektrophysiologischen, ambulant-anästhesiologischen sowie kernspintomographischen Untersuchungen beruht. b)Die Beschwerdeführerin führt hinsichtlich der Frage, ob die Operation vom 27. Januar 2009 unfallbedingt erfolgte sowie bezüglich der nachfolgend zu prüfenden natürlichen Kausalität was folgt aus:  Die Operation vom 27. Januar 2009 − einschliesslich präoperativer Plexusanästhesie − sei ausschliesslich vor dem Hintergrund der unfallbedingten Beschwerden erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe den operativen Eingriff finanziert und damit die Unfallkausalität des Eingriffs anerkannt. Postoperativ habe sich die Beschwerdesymptomatik nach dem Eingriff vom 27. Januar 2009 völlig verändert. Dr. med. E._____ habe im Rahmen einer differenzialdiagnostischen Beurteilung mehrfach eine im Rahmen der Plexusanästhesie aufgetretene Arm/Plexusläsion als wahrscheinlich bezeichnet und dies auch nachvollziehbar begründet. Diese Auffassung werde auch von Dr. med. D._____ und Dr. med. I._____ geteilt. Und selbst der beschwerdegegnerische Vertrauensarzt Dr. med. F._____ habe sich dieser Beurteilung angeschlossen. Sodann spreche auch die zeitliche Konnexität des Beschwerdebildes zur durchgeführten Operation für die differenzialdiagnostische Beurteilung einer Plexusläsion.  Soweit sich das Risiko einer Plexusbrachialschädigung im Rahmen der Operation realisiert haben sollte, müsse die Beschwerdegegnerin dafür auch einstehen. Teilursächlichkeit des Unfallereignisses sei ausreichend.  Bei der Ablehnung in der Verfügung handle es sich nicht um das Resultat der erstmaligen Leistungsprüfung, weshalb es Sache der Beschwerdegegnerin sei, nachzuweisen, dass die eigentlichen Unfallfolgen mit dem Datum der verfügten Leistungseinstellung nicht mehr gegeben seien. Dabei müsse das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die entsprechende Beweislast liege bei der Beschwerdegegnerin, da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handle.

  • 36 -  Selbst wenn die Operation aber nicht auf den Unfall zurückgeführt werden könnte, wäre die Beschwerdegegnerin zur Prüfung verpflichtet, ob ein qualifizierter Behandlungsfehler im Zuge der durchgeführten Plexusanästhesie erfolgt sei und damit das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei medizinischen Eingriffen im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt sei.  Wegen des komplexen Beschwerdebildes und des dafür mutmasslich verantwortlichen multifaktoriellen Geschehens sei eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung erforderlich. Diesen Ausführungen hält die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen was folgt entgegen:  Die Operation vom 27. Januar 2009 sei nicht unfallbedingt erfolgt. Sodann handle es sich bei der fraglichen Plexusläsion um ein neues Beschwerdebild, welches von der Beschwerdegegnerin nie anerkannt worden sei. Es lägen keine Hinweise für eine Plexusläsion anlässlich der nicht unfallbedingten Operation vom 27. Januar 2009 vor. Eine Plexusläsion habe denn auch nie dokumentiert worden können. Vielmehr sei das Vorliegen einer Plexusschädigung alleine aufgrund der zeitlichen Koinzidenz als Differenzialdiagnose postuliert worden. Alle neurologischen Befunde sprächen gegen eine entsprechende Schädigung und es hätten sich auch später, als die Plexusschädigung dann als wahrscheinlich betrachtet worden sei, keine entsprechenden Hinweise gezeigt. Auch Dr. med. I._____ habe eine Plexusläsion zwar als möglich erachtet, jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich. Der blosse Verdacht oder die blosse Möglichkeit des Vorliegens einer Plexusläsion genüge aber dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Da es sich bei einer allfälligen Plexusläsion um ein bekanntes Risiko handle und eine Nervenverletzung in einem solchen Fall gemäss geltender Rechtsprechung nicht als aussergewöhnlicher Faktor gewertet werde (BGE 121 V 35), liege auch kein neues Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG vor. c)Gemäss vorerwähntem Gutachten liegen verschiedene Ursachen vor, welche für die chronischen belastungsabhängigen Schulter-Arm- Schmerzen verantwortlich sein könnten. Entsprechend gehen die Gutachter denn auch von einer multifaktoriellen Genese der Beschwerden aus, wobei das Impingement-Syndrom der rechten Schulter, was die

  • 37 - Belastungsabhängigkeit der Beschwerden erklären könne, im Vordergrund stehe. Eine Schädigung von Teilen des Truncus superior des Plexus zervikobrachialis rechts als weitere Schmerzursache und auch als Ursache des Taubheitsgefühls im Bereich von Oberarm, Unterarm und Daumen sei möglich. Ein zervikoradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom C6 rechts sowie ein elektrophysiologisch verifiziertes Karpaltunnelsyndrom rechts seien weitere Komponenten der multifaktoriellen Genese der Beschwerden. Nachfolgend ist gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage die Unfallkausalität für jedes einzelne der soeben erwähnten Beschwerdebilder gesondert zu prüfen. aa)Subacromiales Impingement-Syndrom der rechten Schulter Gemäss Gutachten stehe hinsichtlich der Schmerzursache das subacromiale Impingement-Syndrom im Vordergrund, welches typischerweise in den lateralen Arm ausstrahlende Schmerzen verursachen könne (vgl. Gutachten S. 33). Wie vorstehend aber bereits ausgeführt kann das subacromiale Impingement-Syndrom nicht auf das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 zurückgeführt werden. Zwar hat das Unfallereignis zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustands geführt, wobei der Status quo sine nach drei, spätestens aber im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nach rund sechs Monaten am

  1. Juni 2009 eingetreten war (vgl. vorstehend E.11b). Dies wird im Übrigen auch von Dr. med. K._____, Facharzt FMH für Chirurgie, bestätigt, welcher in seiner Stellungnahme vom 19. November 2013 davon ausgeht, dass die rein kontusionsbedingte Schmerzsymptomatik ohne nachweisbare strukturelle Schädigung nach der allgemeinen Erfahrung nach spätestens drei Monaten ausgeheilt gewesen sei. Weiter hielt er fest, dass anlässlich des operativen Eingriffs vom 27. Januar 2009
  • 38 - keine Schädigungen behandelt worden seien, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. Januar 2009 stünden. Die anlässlich des operativen Eingriffs durchgeführten Massnahmen würden sich vollumfänglich auf den gesicherten Vorzustand beziehen. Dafür spricht im Übrigen auch der Operationsbericht vom 27. Januar 2009 (Bg- act. M2), wo unter Operationsdiagnose ein „Rezidivierendes subacromiales Impingement bei Tendinitis calcarea vor allem der Infraspinatus-Sehne, frozen shoulder“ angegeben wurde. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend davon auszugehen, dass das Unfallereignis zwar zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustands geführt hat, der Status quo sine aber nach drei Monaten, spätestens aber im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. Juni 2009, eingetreten war. Diese Zeitspanne hat die Beschwerdeführerin vorliegend aber nicht abgewartet, sondern am 27. Januar 2009 interkurrent einen operativen Eingriff durchführen lassen, wobei anlässlich dieses Eingriffs ausschliesslich vorbestehende Befunde behandelt wurden. Folglich ist aber das subacromiale Impingement-Syndrom nicht auf das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 zurückzuführen. Daran vermögen auch die anderslautenden Ausführungen der Beschwerdeführerin − insbesondere in deren Stellungnahme vom 15. November 2013 − nichts zu ändern. bb)Läsion von Teilen des Truncus superior des Plexus zervikobrachialis rechts Erstmals erwähnt wurde die Plexusläsion im Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 27. September 2009, wo dieser ausführte, dass aufgrund der Anamnese mit initialer, über einen Monat persistierenden Anästhesie des rechten Arms und teilweiser Rückbildung sowie des klinischen Befundes mit (reiner) Sensibilitätsstörung und positivem Schultergürtelprovokationsmanöver mit hoher Wahrscheinlichkeit eine residuelle, rein sensible Läsion des Plexus brachialis vorliegen dürfte.

  • 39 - Diesen Befund liess Dr. med. I._____ mittels MRI genauer abklären, weshalb er die Beschwerdeführerin an Dr. med. T., Radiologie FMH, überwies. Dieser konnte jedoch im MRI des Plexus brachialis keine Anzeichen einer entsprechenden Läsion nachweisen (vgl. MRI-Bericht des Plexus brachialis vom 29. September 2009 [Bg-act. M6]). Auch anlässlich der neurologischen und elektrophysiologischen Untersuchung vom 14. Dezember 2009 durch Dr. med. E., Oberarzt in Neurologie, fanden sich sodann keine Hinweise auf eine Plexusläsion. Lediglich aufgrund der zeitlichen Korrelation wurde eine mögliche Plexusläsion diskutiert (vgl. Arztbericht von Dr. med. E._____ vom 14. Dezember 2009 [Bg-act. M9 S. 4]). In weiteren Berichten wurde diese Differenzialdiagnose sodann teilweise übernommen, so auch vom beschwerdegegnerischen Vertrauensarzt Dr. med. F._____, der in seiner Stellungnahme vom

  1. Mai 2010 (Bg-act. M15) ausführte, es hätten sich seit der Operation neue Beschwerden eingestellt, die wahrscheinlich auf den operativen Eingriff oder die angewandte Plexusanästhesie zurückzuführen seien. Eine medizinische Begründung hierfür ist dem Bericht von Dr. med. F._____ indes nicht zu entnehmen. Nachdem die Nackenschmerzen mit der selektiven Wurzelinfiltration C5 und C6 sowie die Einschlafsensationen der rechten Hand mit Ausnahme des Daumens mit der lokalen Steroidinfiltration in den Karpalkanal gelindert werden konnten, führte Dr. med. E._____ im Verlaufsbericht vom 8. April 2010 (Bg-act. M19) aus, dass die unveränderten Schmerzen in der Schulter mit Ausstrahlung in den Daumen wahrscheinlich auf eine Plexusläsion zurückzuführen seien, welche im Rahmen der Plexus-Anästhesie am
  2. Januar 2009 aufgetreten sei. Auch diesem Bericht ist keine eingehendere medizinische Begründung zu entnehmen. Demgegenüber führte Dr. med. G._____ in seinen Berichten vom 1. Juli 2010 (Bg-act. M21) sowie vom 30. November 2010 (Bg-act. M25) aus,
  • 40 - dass eine Schädigung des Plexus nie habe dokumentiert werden können; insbesondere hätten sich unauffällige nadelmyographische Kurzexplorationen ohne jegliche Denervationszeichen in den untersuchten Muskeln gezeigt, welche allesamt von einzelnen, durch den Plexus brachialis rechts verlaufenden Nerven versorgt würden, und auch die F-Wellen seien unauffällig gewesen, wobei hier die Nervenabschnitte vom Plexusbereich ebenfalls benötigt würden. Schliesslich hätten sich völlig unauffällig somato-sensorisch evozierte Potentiale bei Reizung des N. medianus gezeigt, welche bei einer Schädigung im Plexusbereich pathologisch hätten ausfallen müssen. Eine Plexusläsion müsse zur Erklärung der Beschwerden aber auch nicht angenommen werden; vielmehr liessen sich diese durch die radikulären Beschwerden C5 und C6 sowie ein Karpaltunnelsyndrom restlos erklären. Schliesslich erachten auch die Gutachter des Kantonsspitals O.4._____ eine postoperativ hinzugekommene Läsion von Teilen des Truncus superior des Plexus zervikobrachialis rechts lediglich als möglich, da unmittelbar postoperativ nach einer Operation in Plexusanästhesie, welche eine Schädigung des Plexus zervikobrachialis in 1 bis 3.3 % zur Folge haben könne, ein Taubheitsgefühl im rechten Arm aufgetreten sei, welches bei Lokalisation im Daumen, radialem Unterarm und streckseitigem Oberarm Teilen des Truncus superior zugeordnet werden könne. Bei fehlenden elektrophysiologischen sowie bildmorphologischen Korrelaten würden sich indes keine Hinweise auf eine relevante axonale Läsion ergeben, wobei eine solche Läsion auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne (vgl. Gutachten S. 33 f.). Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass keiner der Ärzte die Ursache der nach Plexusanästhesie am 27. Januar 2009 verbleibenden Sensibilitätsstörungen mit Sicherheit angeben konnte. Vielmehr hielten

  • 41 - Dr. med. I., Dr. med. F. sowie auch Dr. med. E._____ lediglich fest, dass die unveränderten Schmerzen in der Schulter mit Ausstrahlung in den Daumen wahrscheinlich beziehungsweise mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Plexusläsion zurückzuführen sein dürften, welche im Rahmen der Plexus-Anästhesie am 27. Januar 2009 aufgetreten sei. Folglich ist eine postoperative Läsion des Plexus brachialis zwar möglich; sie kann aber nicht mit dem im Bereich des Sozialversicherungsrechts notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist es denn auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Plexusläsion nie anerkannt hat. Somit hat aber die Beschwerdeführerin die Folgen einer Beweislosigkeit der von ihr behaupteten Unfallkausalität dieses Beschwerdebildes zu tragen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich sowohl die von der Beschwerdeführerin und Dr. med. E._____ beantragte Einholung eines ausführlichen polydisziplinären Gutachtens für eine detaillierte Abklärung und Differenzierung der Beschwerden (vgl. Arztbericht vom 4. Mai 2010 [Bg- act. M23]) als auch die von Dr. med. D._____ beantragte erneute neurologische Beurteilung der Frage der möglichen residuellen Beschwerden als Folge einer Plexusverletzung durch die Plexusanästhesie (vgl. Arztbericht vom 20. Juli 2010 [Bf-act. 8; Bg- act. M24]). Denn einerseits sind sich sämtliche Ärzte dahingehend einig, als eine postoperative Läsion des Plexus höchstens möglich ist, diese aber nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden kann. Daran dürfte auch die Einholung einer weiteren Expertenmeinung nichts ändern. Anderseits liegt mit dem Gutachten der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals O.4._____ vom 28. August 2013 bereits ein interdisziplinäres Gutachten bei den Akten, welchem voller Beweiswert zuzuerkennen ist, selbst wenn

  • 42 - im Fokus der Exploration nicht eine Kausalitätsbeurteilung stand, sondern mit dem Gutachten eine Beurteilungsgrundlage für das Strafverfahren geschaffen werden sollte. Dies vermag jedoch nichts an der Tatsache zu ändern, dass das Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen (ambulant-neurologischen, orthopädischen, ambulant- anästhesiologischen sowie elektrophysiologischen und bildgebenden) Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde und überdies in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und nachvollziehbar ist. Des Weiteren ist auch zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem Dr. med. D._____ im Bericht vom 20. Juli 2010 ausführte, dass die Frage der möglichen residuellen Beschwerden als Folge einer Plexusläsion durch die Plexusanästhesie eventuell von einem Neurologen zu beantworten sei, die Akten erneut ihrem Vertrauensarzt Dr. med. G._____ − und damit einem Neurologen − zur Beurteilung dieser Frage vorlegte und dieser in der Folge die gestellte Frage abschliessend und ausführlich beantwortete. In der entsprechenden Stellungnahme führte Dr. med. G._____ unter anderem auch aus, dass eine erneute neurologische Untersuchung den Verdacht auf eine Plexusschädigung wohl vollkommen beseitigen könnte. Notwendig für eine weitere Therapie sei eine erneute neurologische Untersuchung indes nicht (vgl. Stellungnahme von Dr. med. G._____ vom 30. November 2010 [Bg- act. M25]). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Plexusläsion sei gemäss Gutachten gar nicht erforderlich, da eine Nervenschädigung auch durch die Verwendung von Lokalanästhetika erfolgen könne. Vorliegend sei dokumentiert, dass anlässlich der Operation das Medikament Adrenalin zwecks Hinderung einer Ausdehnung des Lokalanästhetikums in die gesamte Blutbahn eingesetzt worden sei. Da dieser Aspekt

  • 43 - bezüglich der Ursachen und der Kausalitätsproblematik von der Gutachterin nicht weiter behandelt worden sei, seien weitere diesbezügliche Abklärungen erforderlich. Im mehrfach erwähnten Gutachten wird bezüglich einer allfälligen Nervenschädigung durch die Verwendung von Lokalanästhetika was folgt ausgeführt (vgl. Gutachten S. 44): „Eine Möglichkeit für eine Nervenschädigung durch eine interskalenäre Plexusanästhesie ist die Verwendung von Lokalanästhetika, denen vasokonstringierende (=gefässverengende) Medikamente zugesetzt werden. Im Fall [der Beschwerdeführerin] wurde mit dem Medikament Adrenalin ein solches Mittel zugesetzt. Durch die Gefässverengung wird das Lokalanästhetikum daran gehindert, sich in der gesamten Blutbahn auszubreiten, was einerseits die Wirksamkeit der Nervenblockade steigert, andererseits aber auch die Nebenwirkungen des Lokalanästhetikums reduziert. Allerdings wird durch Adrenalin auch die Durchblutung des betreffenden Nerven reduziert, was wiederum zu einer Minderversorgung des Nerven mit Blut und Sauerstoff - und damit zu einer Funktionseinschränkung - führen kann. Dies wird in der Literatur in einigen wenigen Einzelfällen als ursächlich für eine Funktionseinschränkung nach Plexusanästhesien vermutet. Der Zusatz von solchen vasokonstringierenden Medikamenten gilt jedoch als lege artis für die Plexusanästhesie und wird dementsprechend in vielen Zentren so durchgeführt.“ Somit trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Operation vom 27. Januar 2009 zur Verhinderung der Ausbreitung des Lokalanästhetikums in der gesamten Blutbahn das Medikament Adrenalin zugesetzt wurde. Dies kann gemäss Gutachten zu einer Minderversorgung des Nerven mit Blut und Sauerstoff

  • und damit zu einer Funktionseinschränkung - führen. Zumindest werde dies − so die Gutachter − in der Literatur in einigen wenigen Einzelfällen als ursächlich für eine Funktionseinschränkung nach Plexusanästhesien vermutet. Im konkreten Fall liegen allerdings keinerlei Anhaltspunkte vor,

  • 44 - wonach die Verabreichung des Medikaments Adrenalin tatsächlich ursächlich für die − offensichtlich höchst selten auftretenden − Funktionseinschränkung sein sollte. Vielmehr stellt dies lediglich eine weitere − höchst unwahrscheinliche − Möglichkeit dar. Folglich sind aber die postoperativ aufgetretenen Funktionsstörungen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die lege artis vorgenommene Verabreichung des Medikaments Adrenalin zurückzuführen. Vor dem Hintergrund, dass der Zusatz von solchen vasokonstringierenden Medikamenten als lege artis für die Plexusanästhesie gilt und dementsprechend häufig durchgeführt wird, erübrigen sich weitere diesbezügliche Abklärungen. cc)Zervikoradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom C6 rechts Als weitere Ursache wird im Gutachten ein zervikoradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom C6 rechts genannt. Wie vorstehend bereits dargestellt sind diese Beschwerden indes nicht unfallkausal (vgl. E.12c). Einerseits führte der beschwerdegegnerische Vertrauensarzt Dr. med. G._____ in der Stellungnahme vom 1. Juni 2011 (Bg-act. M27) diesbezüglich aus, er habe die MRI-Bilder vom 27. August 2009 mit denjenigen vom 21. November 2005 verglichen und dabei keine Veränderung des degenerativen Vorzustands auf Höhe C5/6 feststellen können. Anderseits geht aus dem Gutachten hervor, dass das zervikoradikuläre Schmerz- und sensible Ausfallsyndrom C6 rechts auch erst im Verlauf ab Anfang 2010 klinisch relevant geworden sei. Die kernspintomographisch 2009 und 2013 fehlenden posttraumatischen Veränderungen zusammen mit der fehlenden Zunahme der Nackenbeschwerden zum Zeitpunkt des Sturzes seien ein weiteres Argument gegen eine durch den Sturz hervorgerufene Progression der HWS-Veränderung. Folglich handelt es sich aber auch beim

  • 45 - zervikoradikulären Schmerz- und sensiblen Ausfallsyndrom C6 rechts nicht um unfallkausale Beschwerden. dd)Karpaltunnelsyndrom rechts Hinsichtlich des im Gutachten erwähnten Karpaltunnelsyndroms rechts, welches die Schulter-Armbeschwerden sowie ein Taubheitsgefühl im Daumen rechts erklären könnte, führte bereits der beschwerdegegnerische Vertrauensarzt Dr. med. G._____ in der Stellungnahme vom 1. Juli 2010 (Bg-act. M21), aus, dass das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 bezüglich des Karpaltunnelsyndroms auf Dauer irrelevant sei. Dieses Ergebnis wird sodann auch durch die Gutachter des Kantonsspitals O.4._____ gestützt, welche diesbezüglich ausführten, dass der fehlende Nachweis in der Untersuchung vom

  1. September 2009 [durch Dr. med. I._____] annehmen lasse, dass diese Pathologie erst im Verlauf, d.h. einige Monate nach dem Unfallereignis und der Operation einen Beitrag zu den Beschwerden geleistet habe (Gutachten S. 35). Da die übrigen medizinischen Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte enthalten, ist davon auszugehen, dass es sich auch beim Karpaltunnelsyndrom rechts nicht um unfallkausale Beschwerden handelt. ee)Postoperativer neuropathischer Narbenschmerz Schliesslich wird im Gutachten noch ausgeführt, dass der Beginn des Taubheitsgefühls im Narbenbereich am rechten Oberarm und die Allodynie der Narbe annehmen lasse, dass im Verlauf ein postoperativer neuropathischer Narbenschmerz hinzugekommen sei, dessen zeitlicher Beginn schwierig festzulegen sei (Gutachten S. 34). Dass dieser Narbenschmerz in keinerlei Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom
  2. Januar 2009 steht, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
  • 46 - d)Somit können aber die von der Beschwerdeführerin postoperativ geklagten Schulter-Arm-Beschwerden rechts trotz multifaktorieller Genese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 zurückgeführt werden. Sodann ist auch die Operation einschliesslich der Anästhesie nicht Kernursache der postoperativ aufgetretenen Beschwerdesymptomatik. Hauptverantwortlich hierfür ist − wie aus dem Gutachten des Kantonsspitals O.4._____ deutlich hervorgeht − vielmehr das Impingement-Syndrom der rechten Schulter, welches aber − wie gesehen − nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 zurückzuführen ist (vgl. vorstehend E.13c/aa). Eine anlässlich des operativen Eingriffs vom 27. Januar 2009 erfolgte Schädigung von Teilen des Truncus superior des Plexus zervikobrachialis rechts als Grund für die Schulterbeschwerden erachten die Gutachter des Kantonsspitals O.4._____ − wie auch die übrigen involvierten Ärzte − bestenfalls als möglich, was jedoch nicht ausreicht, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine unfallkausale Genese dieses Befundes herzuleiten. Die nach dem Unfallereignis vom 8. Januar 2009 aufgetretene reaktive Schmerzsymptomatik an der rechten Schulter (ohne nachweisbare strukturelle Schädigung) stellte denn auch keine Indikation für den operativen Eingriff vom 27. Januar 2009 dar. Als Operationsdiagnose wurde damals ein rezidivierendes subacromiales Impingement bei Tendinitis calcarea vor allem der Infraspinatussehne und eine frozen shoulder genannt (vgl. Operationsbericht vom 27. Januar 2009 [Bg- act. M2]). Aus dieser Diagnose kann kein unfallkausaler Befund entnommen werden. Der operative Eingriff vom 27. Januar 2009 wurde somit einzig aufgrund unfallfremder Befunde vorgenommen, womit gleichzeitig auch gesagt ist, dass die Operation nicht unfallbedingt erfolgt

  • 47 - ist. Wohl führte das Unfallereignis zu einer vorübergehenden Aktivierung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der rechten Schulter. Dies vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass anlässlich des operativen Eingriffs vom 27. Januar 2009 einzig die Kalkdepots ausgeräumt und eine Acromioplastik vorgenommen wurde, während eine Behandlung unfallbedingter Verletzungen nicht dokumentiert ist und somit die Operation allein der Behebung krankheitsbedingter Beschwerden diente. Dafür, dass die Operation vom

  1. Januar 2009 nicht unfallbedingt erfolgt ist, spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass es die Beschwerdeführerin war, welche sich für den operativen Eingriff entschieden hat, da unter konservativer Behandlung keine Besserung der reaktiven Schmerzsymptomatik erreicht werden konnte. Eine Weiterführung der konservativen Behandlung kam für die Beschwerdeführerin hingegen nicht mehr in Frage (vgl. Austrittsbericht des Krankenhauses O.1._____ vom 4. Februar 2009 [Bg-act. M2/B1]). e)Damit bleibt die Frage zu klären, ob im Zuge des durchgeführten operativen Eingriffs vom 27. Januar 2009 ein Behandlungsfehler vorgefallen ist, welcher das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei medizinischen Eingriffen im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt und damit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermag. Wie vorstehend bereits erläutert (vgl. E.13a) kann im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, für welche der Unfallversicherer nicht leistungspflichtig ist, ein Behandlungsfehler nur ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, nämlich dann, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 32). Im konkreten Fall liegen allerdings keinerlei Anhaltspunkte vor, welche auf grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten
  • 48 - oder sogar absichtliche Schädigungen beziehungsweise auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG hindeuten würden. Einerseits wird im Gutachten explizit bestätigt, dass sowohl die Operation als auch die Plexusanästhesie vom 27. Januar 2009 lege artis durchgeführt wurden (Gutachten S. 43 f.). Anderseits stellt die Plexusläsion gemäss Gutachten ein bekanntes Operations-/Narkoserisiko dar, wobei die Operation selbst, die Lagerung, die Anästhesie, vorbestehende Grunderkrankungen der Patientin, Minderdurchblutungen des Gewebes sowie weitere Faktoren ursächlich dafür in Betracht kämen (Gutachten S. 47). Folglich kann aber weder in der Operation noch in der Anästhesie vom 27. Januar 2009 ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erblickt werden, da sowohl die Operation als auch die Anästhesie lege artis durchgeführt wurden. Zudem wurde die Beschwerdegegnerin − wie dem Gutachten weiter zu entnehmen ist (Gutachten S. 39 ff.) − auch über die Risiken der Operation und der Anästhesie ausreichend aufgeklärt. Weitere diesbezügliche medizinische Abklärungen − insbesondere die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines polydisziplinären Gutachtens − sind vor diesem Hintergrund nicht angezeigt (vgl. dazu auch die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der beantragten Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unter E.13c/bb).
  1. a)Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin − selbst im Falle der Beschwerdeabweisung − die Erbringung weiterer Versicherungsleistungen (Erwerbsausfall, Behandlungskosten etc.) für die Periode Mai bis Juni 2009. Wie den bei den Akten liegenden Leistungsabrechnungen zu entnehmen ist, erbrachte die Beschwerdegegnerin für die 100%ige Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen bis am 30. April 2009 und übernahm darüber hinaus noch Heilbehandlungskosten bis am 30. Juni 2009. Aktenkundig ist des Weiteren, dass die damalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin
  • 49 - (C._____ AG) das Arbeitsverhältnis am 27. März 2009 per 30. April 2009 − der Beschwerdeführerin zufolge unfallbedingt − gekündigt hat (vgl. Kündigung des Anstellungsverhältnisses [Bf-act. 10]) und die Beschwerdeführerin in der Folge beträchtliche Einkommenseinbussen in Kauf nehmen musste, bevor sie per 1. Oktober 2010 eine neue Festanstellung als Pflegerin eines betagten Ehepaars antreten konnte (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2010 [Bf-act. 30]). b)Gemäss Art. 16 UVG hat die Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Abs. 1). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der Versicherten (Abs. 2). Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) wird das Taggeld für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage ausgerichtet. Wenn die Beschwerdeführerin nun − selbst im Falle der Beschwerdeabweisung − die Erbringung weiterer Versicherungsleistungen (Erwerbsausfall, Behandlungskosten etc.) für die Periode Mai und Juni 2009 beantragt, erweist sich dieses Begehren hinsichtlich der Heilungskosten als unbegründet, wurden diese doch erwiesenermassen bis Ende Juni 2009 erbracht. Darüber hinaus besteht − wie vorstehend erläutert − kein Anspruch auf die Übernahme weiterer Heilungskosten durch die Beschwerdegegnerin. Demgegenüber erweist sich das beschwerdeführerische Begehren bezüglich Taggelder − zumindest teilweise − als begründet. Denn obwohl vorliegend eine Arbeitsunfähigkeit bis am 2. Mai 2009 ausgewiesen ist (vgl. Arztbericht UVG des Krankenhauses O.1._____ vom 13. Mai 2009 [Bg-act. M1]), erbrachte die Beschwerdegegnerin − wie sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2011 selber bestätigte (S. 6 Ziff. 2.2) − Taggeldleistungen nur bis am 30. April 2009. Da der Anspruch auf

  • 50 - Taggeldleistungen aber gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG so lange besteht, wie die Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, hat die Beschwerdeführerin bis am 2. Mai 2009 Anspruch auf Taggelder. Folglich hat aber die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin noch für zwei Tage (1. und

  1. Mai 2009) Taggeldleistungen nachzubezahlen. An diesem Ergebnis vermag die Tatsache, dass die C._____ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin am 27. März 2009 per 30. April 2009 gekündigt hat, nichts zu ändern, da in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG nicht vorgesehen ist, dass ein einmal entstandener Anspruch auf Taggeldleistungen mit Dahinfallen des nachgewiesenen Verdienstausfalls (hier infolge Kündigung) enden soll. Vielmehr besteht der Taggeldanspruch so lange, als die Beschwerdeführerin die volle Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_538/2008 vom 22. Oktober 2008 E.2.3). Insofern erweist sich die Beschwerde als begründet, was zur teilweisen Gutheissung derselben führt. Einen über den 2. Mai 2009 hinausgehenden Anspruch auf Taggeldleistungen steht der Beschwerdegegnerin hingegen nicht zu, und zwar unabhängig davon, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die C._____ AG unfallbedingt erfolgt ist oder nicht. Denn ab dem 3. Mai 2009 war die Beschwerdeführerin erwiesenermassen wieder voll arbeitsfähig (vgl. Arztbericht UVG des Krankenhauses O.1._____ vom 13. Mai 2009 [Bg- act. M1]). Folglich kann aber sowohl auf die beschwerdeführerischerseits beantragte Zeugenbefragung von P._____ (c/o C._____ AG) als auch auf die Einvernahme der Zeugen Q., R. und S._____ verzichtet werden. Da vorliegend kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen über den 30. Juni 2009 hinaus besteht, sind im Übrigen auch keine weiteren Abklärungen bezüglich der Einkommenssituation der Beschwerdeführerin erforderlich. Dies zumal bei der Beschwerdeführerin auch aus IV-rechtlicher Sicht, wo neben den Unfallfolgen auch die krankhaften Beschwerden mitberücksichtigt wurden,
  • 51 - bereits ab Mai 2009 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von maximal 20 % aus Schmerzgründen mit verlangsamtem Arbeitstempo vorgelegen hat (vgl. dazu das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 12 22 und 23 vom 25. Oktober 2013). 15.Darüber hinaus beantragt die Beschwerdeführerin, dass ihr die Kosten im Zusammenhang mit dem Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2010 in der Höhe von Fr. 359.45 zuzüglich Zins von 5 % seit dem
  1. September 2010 erstattet werden. Wie die Beschwerdegegnerin bereits in ihrem Einspracheentscheid vom 1. Juli 2011 unter Ziff. 3.5 zu Recht erläutert hat, erweist sich dieses Begehren als unbegründet. Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_237/2014 vom 13. Juni 2014 E.4, 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E.5; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 12 128 vom 12. Dezember 2013 E.7). Was den erwähnten Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2010 angeht, so wurde dieser einerseits nicht von der Beschwerdegegnerin angeordnet. Anderseits war aber der Arztbericht für die Beurteilung des beschwerdeführerischen Anspruchs weder unerlässlich noch bildet er Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen. Vielmehr hält Dr. med. D._____ im erwähnten Arztbericht im Wesentlichen lediglich den medizinischen Verlauf fest und empfiehlt, zur Abklärung der Symptomatik ein funktionelles MRI der HWS erstellen zu lassen sowie eine erneute neurologische Untersuchung vorzunehmen. Da es sich beim erwähnten Arztbericht von Dr. med. D._____ somit nicht um einen für die Beurteilung
  • 52 - unerlässlichen eigentlichen Verlaufsbericht des behandelnden Arztes handelt, kann die Beschwerdegegnerin auch nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden. Somit erweist sich der beschwerdeführerische Antrag auf Erstattung der Kosten dieses Arztberichtes als unbegründet.
  1. a)Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, der Verzicht auf das beantragte polydisziplinäre Gutachten unter gleichzeitiger Annahme von Beweislosigkeit zu Ungunsten der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin stelle eine Rechtsverweigerung dar. Damit habe die Beschwerdegegnerin die sozialversicherungsrechtliche Untersuchungsmaxime und die Abklärungsverpflichtung gemäss Art. 43 und 44 ATSG sowie den beschwerdeführerischen Gehörsanspruch, mit wesentlichen Beweisanträgen gehört zu werden, verletzt. Demgegenüber negiert die Beschwerdegegnerin eine Verletzung von Art. 43 ATSG. Sie habe von Amtes wegen alle notwendigen Abklärungen getroffen, um die medizinische Sachlage zuverlässig beurteilen zu können. Von einer weiteren Begutachtung wären keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Unfallkausalität zu erwarten gewesen. b)Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). Ein solches Vorgehen verstösst weder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör des Art. 29 Abs. 2 BV noch gegen die Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG, wonach der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen
  • 53 - vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (vgl. nicht publ. E.4.2.1 des Urteils BGE 129 V 11, veröffentlicht in SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 9 [H26/02], 2001 IV Nr. 10 S. 27 E.4b [I 362/99]; Urteil des Bundesgerichtes 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E.5.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 101/04 vom 16. August 2004 E.2.3). c)Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin − noch vor dem Vorliegen des Gutachtens der neurologischen Klinik des Kantonsspitals O.4._____ vom 28. August 2013 − nach pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Aktenlage in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beziehungsweise auf weitere medizinische Beweismassnahmen verzichtet hat. Nachdem das Vorliegen einer Plexusschädigung im Arztbericht von Dr. med. E._____ vom
  1. Dezember 2009 (Bg-act. M9 S. 4) alleine aufgrund der zeitlichen Konnexität als Differenzialdiagnose postuliert wurde und diese Differenzialdiagnose in der Folge teilweise von weiteren Ärzten übernommen wurde, ist vorliegend doch zu beachten, dass alle neurologischen Befunde gegen eine entsprechende Plexusläsion sprechen. Zudem erachten sämtliche Ärzte eine postoperative Läsion des Plexus brachialis bestenfalls als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich. Wenn nun die Beschwerdegegnerin nach pflichtgemässer Würdigung dieser medizinischen Aktenlage auf die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beziehungsweise auf weitere medizinische Beweismassnahmen verzichtet hat, ist dies nicht zu beanstanden, zumal ihr Vertrauensarzt Dr. med. G._____ in seiner Stellungnahme vom
  2. November 2010 (Bg-act. M25) nachvollziehbar ausführte, dass eine erneute neurologische Untersuchung therapeutisch keine Konsequenz hätte und damit höchstens der Verdacht auf eine Plexusschädigung
  • 54 - vollkommen beseitigt werden könnte. Wenn nun aber von einer weiteren neurologischen Untersuchung lediglich die gänzliche Ausräumung etwaiger Zweifel zu erwarten wäre, so ist − wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt − davon auszugehen, dass von einer solchen Begutachtung keine weiteren Erkenntnisse bezüglich Unfallkausalität zu erwarten sind. Gleiches gilt im Übrigen für die von Dr. med. G._____ erwähnte mögliche Messung der distal-motorischen Latenzzeit und der sensiblen Nervenleitgeschwindigkeit des N. medianus über das Handgelenk rechts. Damit könnte lediglich ein Karpaltunnelsyndrom und damit ein krankhaftes Geschehen dokumentiert werden, was aber keinerlei Einfluss auf die Frage nach einer möglichen Plexusläsion hätte. Im Übrigen besteht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen auch kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist rechtsprechungsgemäss lediglich dann einzuholen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E.4). Da vorliegend aber − wie gesehen − sämtliche neurologischen Befunde gegen eine Plexusläsion sprechen und sich sämtliche Ärzte dahingehend einig sind, dass eine postoperative Läsion des Plexus höchstens möglich ist, diese aber nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden kann, bestehen vorliegend keine Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen durch die beschwerdegegnerischen Vertrauensärzte, womit für die Beschwerdegegnerin keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen bestand. Folglich verletzt das beschwerdegegnerische Verhalten weder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, noch ist darin eine

  • 55 - Rechtsverweigerung oder eine Verletzung der Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG zu sehen. d)Dass sich vorliegend auch von Seiten des angerufenen Gerichts die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erübrigt, wurde vorstehend bereits dargestellt (vgl. E.13c/bb).

  1. a)Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 infolge Erreichens des Status quo sine zu Recht per 30. Juni 2009 eingestellt und die persistierenden Beschwerden mangels natürlichem Kausalzusammenhang zu Recht verneint hat. Da die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen über den 30. Juni 2009 hinaus hat, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. Demgegenüber erweist sich die Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf Erbringung weiterer Versicherungsleistungen für die Periode Mai und Juni 2009 − zumindest hinsichtlich der Taggelder und lediglich für den 1. und 2. Mai 2009 − als teilweise begründet, was zu deren teilweisen Gutheissung führt. b)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG − ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen − grundsätzlich kostenlos ist. c)Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes würde es sich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung mit anschliessender Heilung im gerichtlichen Verfahren rechtfertigen, der Gehörsverletzung durch Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung und teilweiser Auferlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_234/2008 vom
  • 56 -
  1. August 2008 E.5.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 718/05 vom 8. November 2006 E.5.2). Vorliegend wurde jedoch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin − wie gesehen − nicht verletzt (vgl. vorstehend E.4 - 6), weshalb sich gestützt darauf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin erübrigt. Da die Beschwerdeführerin aber hinsichtlich ihres Antrags auf Erbringung weiterer Versicherungsleistungen für die Periode Mai und Juni 2009 zumindest teilweise obsiegt, hat die Beschwerdegegnerin die anwaltlich vertretene und teilweise − wenn auch nur minimal − obsiegende Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG noch angemessen zu entschädigen. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin reichte am
  2. Februar 2014 eine Kostennote über Fr. 12‘355.20 ein. Angesichts des blossen minimalen Obsiegens der Beschwerdeführerin setzt das angerufene Gericht die Parteientschädigung unabhängig von der eingereichten Kostennote ermessensweise selbst fest, wobei es vorliegend eine aussergerichtliche Entschädigung von pauschal Fr. 500.-- (inkl. MWST) als angemessen erachtet. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin somit noch an die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Demgegenüber steht der in der Hauptsache obsiegenden Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2011 insofern aufgehoben, als die B._____ AG verpflichtet wird, A._____ für den 1. und 2. Mai 2009 Taggeldleistungen nachzubezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  • 57 - 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die B._____ AG hat A._____ eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.-- (inkl. MWST) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. März 2015 abgewiesen (8C_843/2014).

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