S 10 96 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 14. Dezember 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1...., geboren am ... 1961, ist verheiratet und Vater zweier Töchter. Am 3. Oktober 2005 erlitt er einen schweren Arbeitsunfall, bei dem er sich unter anderem schwerste traumatische Hirnstammverletzungen (Wachkoma, Tetraspastik) zuzog, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 100% nach sich zogen. Nach diversen Spital- und Rehabilitationsaufenthalten ist er seit dem 30. Mai 2006 im Alters- und Pflegeheim ... (...) untergebracht. Die SUVA erbrachte bis zum 30. April 2007 Heilkosten und Taggeldleistungen; der Rentenbeginn wurde auf den 1. Mai 2007 festgesetzt. 2.Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente (IV-Rente) ab 1. Mai 2007 von Fr. 3'528.05 monatlich (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% sowie einem Valideneinkommen (VAE) von Fr. 52'501.--), eine Hilflosenentschädigung von Fr. 1'758.-- monatlich aufgrund schwerer Hilflosigkeit, eine volle Integritätsentschädigung von Fr. 106'800.-- sowie Pflegeleistungen in Höhe von monatlich pauschal Fr. 3'026.-- zu. Im Falle der Pflegeleistungen machte die SUVA dabei einen Überentschädigungsabzug und einen Abzug von Fr. 450.-- für die Sondenernährung geltend. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 25. Oktober 2007 ab. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden. Mit Urteil vom 28. August 2008 (VGU S 07 214) wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid sowie die ihm zugrunde liegende Verfügung aufgehoben, soweit die SUVA einen Überentschädigungsabzug sowie einen Abzug von Fr. 450.-- aufgrund der
Sondenernährung von den Pflegeleistungen vorgenommen hatte. Das Gericht hielt fest, dass dem Beschwerdeführer sowohl die Pflegeleistungen als auch die Hilflosenentschädigung in vollem Umfang auszurichten seien. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. 3.Am 6. Februar 2009 erliess die SUVA eine weitere Verfügung, mit der dem Versicherten in Umsetzung der angeführten, teilweise vom Verwaltungsgericht Graubünden gutgeheissenen Beschwerde (VGU S 07 214) rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 Pflegeleistungen von monatlich Fr. 4'410.40 und ab dem 1. Januar 2008 solche von monatlich Fr. 4'866.65 zugesprochen wurden. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. März 2009 Einsprache mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die SUVA zu verpflichten, die vollen Spitalkosten entsprechend den Rechnungen des Alters- und Pflegeheims Klosters rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 zuzüglich Zins von 5% auf dem Differenzbetrag zwischen den überwiesenen Beiträgen und den Rechnungen des Alters- und Pflegeheims Klosters zu tragen. Sodann sei ihm eine Parteientschädigung auf Basis der Zürcher Anwaltshonorare sowie die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zuzugestehen. Die SUVA stellte mit Entscheid vom 21. Mai 2010 fest, dass sie die in VGU S 07 214 angeordneten Korrekturen vollumfänglich vorgenommen habe und im übrigen das Urteil rechtskräftig sei, so dass sie auf die Einsprache nicht eintrat (Ziff. 1), keine Verfahrenskosten erhob und keine Parteientschädigung ausrichtete (Ziff. 2) und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abwies (Ziff. 3). 4.Dagegen erhob der Versicherte am 23. Juni 2010 form- und fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des Nichteintretensentscheids und Verpflichtung der SUVA zur rückwirkenden Übernahme der vollen Spitalkosten ab dem 1. Mai 2007. Zudem sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person des Unterzeichnenden zu ernennen und es seien ihm die Berechnungsgrundlagen der SUVA zuzustellen. Mit der blossen Übernahme der Hälfte der Kosten der allgemeinen Abteilung des Pflegeheims verletze die SUVA Art. 15 Abs. 2 UVV und setze ihn gleichzeitig der Gefahr aus, auf die
Strasse gesetzt zu werden, was als unmenschliche Behandlung nach Art. 3 EMRK zu qualifizieren sei. Das Verwaltungsgericht habe gerade in VGU S 07 214 festgelegt, dass die Unfallversicherung die Kosten gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c UVG und damit die Kosten der allgemeinen Abteilung nach Art. 15 Abs. 2 UVV zu übernehmen habe. Massgebend sei einzig, ob die Heilanstalt über einen Tarifvertrag mit einer Kranken- oder Unfallversicherung verfüge. Im Weiteren sei er mittellos und die Beschwerde nicht aussichtslos, so dass dem Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu entsprechen sei. 5.In ihrer Vernehmlassung beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Thema des Verfahrens sei die gemäss rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden (VGU S 07 214) berechnete Höhe der vergüteten Pflegeleistungen und damit die Frage, ob diesbezüglich ein Anfechtungsgegenstand gegeben sei. Das Verwaltungsgericht habe im angeführten Entscheid festgelegt, dass die SUVA in Bezug auf die Pflegeleistungen und die Hilflosenentschädigung keine Überentschädigungsberechnung und keinen Abzug von den Pflegeleistungen aufgrund der Sondenernährung vornehmen dürfe. Diesen Entscheid habe sie mit Verfügung vom 6. Februar 2009 korrekt umgesetzt. Im Übrigen seien die Berechnungen im betreffenden Entscheid des Verwaltungsgerichts bestätigt worden. Damit seien auch keine weiteren Änderungen erforderlich. In Bezug auf Art. 10 Abs.1 lit. c UVG habe das Verwaltungsgericht klar festgehalten, dass die Spitex-Ansätze zu vergüten seien bis der Beschwerdeführer notwendigerweise in ein Spital verlegt werden müsse. Es lasse sich dem Urteil des Verwaltungsgerichts gerade nicht entnehmen, dass die Unfallversicherung die gesamten Kosten für den Aufenthalt im Heim zu übernehmen habe; denn dafür bestehe keine Anspruchsgrundlage. Die vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde verlangten Berechnungsgrundlagen der SUVA ergäben sich vollumfänglich aus der Verfügung vom 6. Februar 2009. Der zeitliche Pflegeaufwand und der Spitex- Stundenansatz seien dabei bereits Thema der Verfügung vom 30. Mai 2007 gewesen und mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 28. August 2008 in Rechtskraft erwachsen. Damit handle es sich bei der Beschwerde um einen Versuch, einen rechtskräftig entschiedenen
Sachverhalt neu aufzurollen, der zum Scheitern verurteilt sei, so dass die SUVA mit Recht nicht auf die Einsprache eingetreten sei. Ein sorgfältiges Studium von VGU S 07 214 hätte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Aussichtslosigkeit der Beschwerde klar aufgezeigt. Infolgedessen habe die SUVA das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen. 6.In seiner Replik bekräftigte der Beschwerdeführer seine Auffassung im Wesentlichen nochmals. Im Hinblick auf die Rechtskraft früherer Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden führte er aus, in VGU S 07 214 sei über eine Verfügung entschieden worden, die eine Verrechnung der Hilflosenentschädigung mit den Pflegeleistungen vorgesehen habe; diese Verrechnung sei nicht zugelassen worden. In VGU S 09 37 habe das Verwaltungsgericht sodann über die konkrete Summe der Überentschädigung befunden. In beiden Urteilen sei aber nie die Rede davon gewesen, dass die Spitalkosten nach den Spitex-Ansätzen zu entschädigen seien. Daher könne dieser Aspekt folgerichtig auch nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Denn auch im Verwaltungsrecht könne nur das Dispositiv, nicht aber die Erwägungen in Rechtskraft erwachsen. Im Weiteren habe die materielle Rechtskraft in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, die wegen ihrer Komplexität enorm fehleranfällig seien, ohnehin nur einen beschränkten Stellenwert. Jedenfalls sei auf den Fall nochmals einzutreten, da die Kosten der allgemeinen Abteilung gemäss BESA-Abstufung in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 lit. c UVG zu ersetzen seien. Schliesslich pflege ihn auch seine Ehefrau noch während 3-4 Stunden täglich, was ebenfalls in die Entschädigung einberechnet werden müsse. Die SUVA verzichtete auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der SUVA vom 21. Mai 2010 resp. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 6. Februar 2009. Zu beantworten ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 6. Februar 2009 nicht eingetreten ist. Ebenso zu prüfen ist, ob die Vorinstanz berechtigt war, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzulehnen. 2. a)Das Verwaltungsgericht hat sich in VGU S 07 214 ausführlich zu den dem Beschwerdeführer zustehenden Pflegeleistungen geäussert. Nachdem die SUVA mit Verfügung vom 31. Mai 2007 dem Beschwerdeführer - neben einer monatlichen IV-Rente, einer Integritätsentschädigung und einer Hilflosenentschädigung - Pflegeleistungen in der Höhe von monatlich pauschal Fr. 3'026.-- zugesprochen hatte, hiess das Verwaltungsgericht die gegen den Einspracheentscheid sowie die Verfügung der SUVA erhobene Beschwerde teilweise gut. Das Gericht hob den Einspracheentscheid und die diesem zugrunde liegende Verfügung insoweit auf, als die SUVA einen Überentschädigungsabzug und einen Abzug von Fr. 450.-- von den Pflegeleistungen vorgenommen hatte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Insbesondere stützte es die von der SUVA grundsätzlich vorgenommene Berechnung der Pflegeleistungen anhand der erforderlichen täglichen 2.5 Stunden Pflegemassnahmen zum Spitex-Ansatz von damals Fr. 53.-- pro Stunde (VGU S 07 214 E. 4): „Der Beschwerdeführer lässt weiter rügen, dass die Spitex-Ansätze und nicht diejenigen für Spitalpflege angewandt wurden. Solange sich der Beschwerdeführer jedoch nicht im Spital befindet, sind selbstverständlich auch die entsprechenden (höheren) Tarife nicht von der Versicherung auszurichten. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Spitaleinweisung notwendig werden, wird die Unfallversicherung die hieraus resultierenden Kosten gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c UVG zu übernehmen haben.“ VGU S 07 214 blieb unangefochten und erwuchs daher in der Folge in Rechtskraft (vgl. Sachverhalt des BG-Urteils 8C_929/2009). b)Nach Lehre und Rechtsprechung regelt ein solches Gerichtsurteil ein Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Parteien im Dispositiv verbindlich. Die Verbindlichkeitswirkung umschliesst zunächst die formelle Rechtskraft des Dispositivs. Dies bedeutet, dass die darin angeordneten Pflichten,
Gebote, Verbote oder Ansprüche letztlich mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung (vgl. dazu Art. 79 ff. VRG) durchgesetzt werden können, wenn sie nicht freiwillig befolgt werden. Mit der formellen Rechtskraft geht bei Justizurteilen die materielle Rechtskraft einher. Ihr zufolge darf und kann das, was rechtskräftig entschieden worden ist, von der unterlegenen Partei nicht mehr zum Thema eines neuen Verfahrens gemacht werden. Die materielle Rechtskraft schneidet somit die Möglichkeit ab, schon geklärte Streitfragen erneut aufzugreifen. Das im erwähnten Gerichtsverfahren (VGU S 07 214) verbindlich Festgelegte und Entschiedene ist massgebend und von allen Rechtsunterworfenen in der Folge unabänderlich zu respektieren. Ein neues ordentliches Beschluss- oder Prozessverfahren über den gleichen Streitgegenstand ist nicht mehr zulässig. Das frühere formell rechtskräftige Urteil müsste zuvor mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel (z.B. Revision nach Art. 67 VRG) beseitigt werden (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 322 f.). 3. a)Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 hat die SUVA den angeführten VGU S 07 214 umgesetzt. Unter Berücksichtigung der geltenden Spitex-Ansätze von Fr. 58.-- bis Ende des Jahres 2007 und Fr. 64.-- ab Januar 2008 berechnete sie die monatlichen Pflegeleistungen anhand der erforderlichen 2.5 Stunden Pflegemassnahmen (Fr. 58.-- bzw. Fr. 64.-- x 2.5 Std. = Fr. 145.-- bzw. Fr. 160.-- x 365 Tage : 12 Monate = Fr. 4'410.40 bzw. Fr. 4'866.65). Da sich die SUVA dabei an die Vorgaben von VGU S 07 214 gehalten hat, indem sie keinen Überentschädigungsabzug und keinen Abzug infolge der Sondenernährung vornahm, und die konkrete Berechnung im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird, ist die Verfügung der Rechtskraft des Urteils VGU S 07 214 teilhaftig, ansonsten bei Rückweisungsentscheiden immer wieder dieselben Rechtsfragen aufgeworfen werden könnten. Denn es hat sich weder die zu beurteilende Situation, da der Beschwerdeführer nach wie vor im Alters- und Pflegeheim Klosters untergebracht ist, noch das anwendbare Recht geändert. Die SUVA hat entsprechend zu Recht für die massgebende Zeitperiode einen Nichteintretensentscheid in Bezug auf die die materielle Berechnung der Pflegeleistungen betreffenden Rügen des
Beschwerdeführers erlassen, da es sich um den Streitgegenstand handelt, über den bereits in VGU S 07 214 rechtskräftig entschieden wurde. b)Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, dass weder in VGU S 07 214 noch in VGU S 09 37 die Berechnung der Pflegeleistungen anhand der Spitex-Ansätze thematisiert worden sei, so dass dieser Aspekt mangels Erwähnung im Dispositiv nicht in Rechtskraft erwachsen könne (Ziff. 6 ff. Replik). Dabei verkennt er, dass das Verwaltungsgericht seine Beschwerde in VGU S 07 214 gemäss Dispositiv nur teilweise gutgeheissen hat, im Übrigen aber abgelehnt hat. Dabei setzte sich das Verwaltungsgericht im Entscheid explizit auch mit den Spitex-Ansätzen auseinander, die es für massgeblich befand, solange der Beschwerdeführer sich nicht notwendigerweise im Spital befinde (VGU S 07 214 E. 4); was bis anhin nicht der Fall ist und vom Beschwerdeführer zudem auch nicht behauptet wird. Daraus ergibt sich, dass die damals angefochtene Verfügung der SUVA vom 31. Mai 2007 bzw. der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2007 - mit Ausnahme des Überentschädigungsabzugs und des Abzugs infolge der Sondenernährung - hinsichtlich der Berechnung der Pflegeleistungen und insbesondere in Bezug auf die Verwendung der Spitex-Ansätze geschützt wurde. Entsprechend nimmt die Verfügung im Rahmen ihrer Bestätigung auch an der Rechtskraft von VGU S 07 214 teil. Einer erneuten materiellen Überprüfung durch die SUVA ist die Frage der Berechnung der Pflegeleistungen nach Spitex-Ansätzen oder Spital-Ansätzen aufgrund der Rechtskraftwirkung folgerichtig klarerweise nicht zugänglich. Eine solche Überprüfung hätte nur das Verwaltungsgericht auf Revisionsgesuch hin nach den strengen Vorschriften von Art. 61 lit. i ATSG vornehmen können. c)Der Beschwerdeführer behauptet sodann in den Rz. 15 ff. der Beschwerde, in VGU S 07 214 sei festgestellt worden, dass die Unfallversicherung sämtliche Kosten gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c UVG und damit auch die Kosten der allgemeinen Abteilung eines Krankenhauses zu übernehmen habe. Diese Behauptung ist offensichtlich aktenwidrig, hat das Verwaltungsgericht in der Erwägung 6c - sowie in der Erwägung 4 - des angeführten Entscheids doch gerade das Gegenteil ausgeführt:
VGU S 07 214 E. 6c: „Es ist demnach keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, wonach dem Beschwerdeführer die gesamten Heimunterbringungskosten von der Versicherung zu erstatten wären.“ Ein sorgfältiges Studium von VGU S 07 214 hätte dies auch dem Beschwerdeführer erkenntlich gemacht. 4.Was das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Element der täglichen Pflege durch seine Ehefrau während mindestens 3-4 Stunden betrifft, war dieses weder in der Verfügung der SUVA vom 6. Februar 2009 noch im Einspracheentscheid vom 21. Mai 2010 Gegenstand des Verfahrens. Weder beurteilte die Vorinstanz das betreffende Vorbringen noch verfügte sie darüber. Entsprechend mangelt es insoweit vorliegend an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, so dass auf das bezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. 5. a)Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der EMRK geltend macht, kann sich dieses Vorbringen nur gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz richten, da die Berechnung der Pflegeleistungen an sich mit VGU S 07 214 im Rahmen der Abweisung der Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist. Insbesondere behauptet der Beschwerdeführer eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK, da er über kurz oder lang die Alters- und Pflegeheimkosten nicht mehr bezahlen könne und dann aus dem Heim ausgewiesen würde. Eine substantiierte Begründung für diese Behauptung liefert er aber nicht. b)Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der von der Vorinstanz erlassene Nichteintretensentscheid die Konvention verletzen soll. Da der Einsprache ein Streitgegenstand zugrunde lag, über den das Verwaltungsgericht in VGU S 07 214 rechtskräftig entschieden hatte, ist die SUVA darauf zu Recht nicht eingetreten. Im Übrigen wäre aber auch nicht ersichtlich, inwiefern die nach klaren gesetzlichen Grundlagen (UVG und UVV) zugesprochenen Pflegeleistungen als unmenschliche Behandlung zu qualifizieren wären, so dass eine Verletzung der Konvention nicht gegeben sein kann.
6.Schliesslich liess der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche sowie für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht notwendig, da das Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG). Die Vorinstanz verneinte den Anspruch auf Rechtsverbeiständung in ihrem Einspracheentscheid vom 21. Mai 2010 mit der Begründung, dass in casu eine klare Sach- und Rechtslage vorliege, weshalb das Verfahren aussichtslos sei. Diese Aussichtslosigkeit wird von Seiten des Beschwerdeführers bestritten, zumal das vorinstanzliche Vorgehen als klar widerrechtlich zu qualifizieren sei. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a mit Hinweisen). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 122 I 271 E. 2b). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann sicherlich bejaht werden, zumal sich die finanziellen Verhältnisse seit dem Verwaltungsgerichtsurteil S 07 214 kaum geändert haben. Hingegen erweist sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos. Der Beschwerdeführer hat sich nur unzureichend mit VGU 07 214, der Verfügung der SUVA vom 6. Februar 2009 zur Umsetzung des angeführten Urteils und dem Einspracheentscheid vom 21. Mai 2010 auseinandergesetzt. Im Falle eines sorgfältigen Studiums und vernünftiger Würdigung der dort
enthaltenen Feststellungen und Ausführungen hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erkennen müssen, dass sowohl die Einsprache vom 8. März 2009 bei der Vorinstanz als auch die vorliegend zu beurteilende Beschwerde infolge der Rechtskraftwirkung von VGU S 07 214 sowie der Teilnahme der Verfügung der SUVA vom 31. Mai 2007 an dieser Rechtskraft keine Erfolgschancen haben. 7.Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Es werden keine Kosten erhoben. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 30. Juni 2011 nicht eingetreten (8C_154/2011).