BGE 134 V 109, 8C_1009/2009, 8C_135/2007, 8C_346/2008, 8C_614/2007
S 10 80 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 18. Januar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
a)..., geb. am ... 1967, arbeitete zunächst als Gipser bei der Firma ... und war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 5. Februar 2001 rutschte der Versicherte auf einer Gerüsttreppe aus und erlitt eine Prellung im Bereich des Gesässes. Wegen Druckschmerzen im oberen Bereich des Darmbeins (os ilium) wurde er von seinem Hausarzt, Dr. med. ..., am 13. Februar 2001 untersucht und medikamentös behandelt. Ab dem 19. Februar 2001 war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig. Am 30 März 2001 erfolgte am Kantonsspital Graubünden eine radiologische Untersuchung, die keine Hinweise auf eine Fraktur ergab. Auch weitere bildgebende Untersuchungen (Weichteilsonographie) am Kantonsspital Graubünden vom 15. Februar 2002 zeigten keine Auffälligkeiten. b)Daraufhin arbeitete der Versicherte als Gipser bei der ... als er am 19. Juli 2004 einen zweiten Arbeitsunfall erlitt, indem er auf einer Baustelle über eine Kabelrolle stolperte und auf seinen rechten Oberarm stürzte. Eine wegen persistierenden Beschwerden am Kantonsspital Graubünden durchgeführte Schultersonographie der rechten Schulter ergab eine leicht inhomogene Supraspinatussehne ohne klare Ruptur (30. November 2004). Am 24. Februar 2005 ereignete sich ein dritter Arbeitsunfall, als der Versicherte während der Arbeitszeit auf Eis ausrutschte. Dr. med. ... diagnostizierte in der Folge eine Schnittwunde des Digitus V links, eine Quetschung im Bereich des Beckens sowie (wahrscheinlich) eine indirekte Verstauchung der Halswirbelsäule. Am
März 2005 gab der Versicherte dem Hausarzt gegenüber auch das Bestehen von zervikalen Schmerzen an (vgl. Dr. med. ..., Schreiben vom 26. September 2008). Nach einer Arbeitsunfähigkeit vom 24. Februar 2005 bis
März 2005 nahm der Versicherte am 21. März 2005 seine Arbeit wieder vollständig auf. Eine am 9. Juni 2005 durchgeführte MRI-Untersuchung der Hüfte am Kantonsspital Graubünden ergab einen regelrechten Befund. c)Am 13. Januar 2006 meldete der Arbeitgeber des Versicherten einen Rückfall zum Unfallereignis vom 19. Juli 2004. Eine am 23. September 2005 durchgeführte MRI-Untersuchung der rechten Schulter hatte eine ansatznahe Tendinose (degenerative Erkrankung) der Supraspinatussehne bei subakromialem Impingement (Funktionsbeeinträchtigung des Gelenks) ergeben. In der Folge war am 19. Dezember 2005 am Kreuzspital in Chur ein arthroskopisches Schultergelenksdébridement (Entfernung von abgestorbenem Gewebe) sowie eine arthroskopische subakromiale Dekompression rechts vorgenommen worden. Nach einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom 16. Dezember 2005 bis 22. Januar 2006 nahm der Versicherte am 23. Januar 2006 schliesslich die Arbeit wieder vollständig auf. Am 1. Februar 2006 berichtete sodann der Oberarzt des Kreuzspitals Chur, Dr. med. ..., über einen deutlichen Beschwerderückgang der Schulterschmerzen und den Verzicht auf weitere Nachkontrollen. d)Am 19. Mai 2008 wurde der SUVA ein erneuter Rückfall zum Unfallereignis vom 19. Juli 2004 mit Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. Mai 2008 gemeldet. Nach dem neuen Hausarzt, Dr. med. ..., bestünde weiterhin eine schmerzhafte eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Schultergelenk sowie eine Druckdolenz entlang der HWS rechts. Der Versicherte führe diese auf zwei Unfälle vom 24. Februar 2005 und vom 19. Juli 2004 zurück. Zur Prüfung der Kausalität werde der Versicherte der Orthopädie des Kantonsspitals Chur zugewiesen (Arztzeugnis vom 3. Juni 2008). Bei der erneuten MRI- Untersuchung der Schulter vom 13. März 2008 zeigte sich eine Signalalteration im superioren Labrum sowie eine leichte Ausdünnung der Bizepssehne. Bei unveränderter Einengung des subakromialen Raumes bestehe der Risikofaktor für ein Impingement weiterhin. Mit Bericht vom 26.
Juni 2008 äusserte Dr. med. ... (Oberarzt Abteilung für Orthopädie, KSGR) gestützt auf das erwähnte MRI der Schulter und eine ambulante Untersuchung vom 25. Juni 2008 den Verdacht auf eine SLAP-Läsion im Bereich der rechten Schulter. Ein weiteres MRI der HWS vom 15. Mai 2008 ergab eine mässige Osteochondrose (HWK3/4) mit rechtsseitiger Unkovertebralgelenkarthrose bei konsekutiv signifikanter Einengung des rechten Neuroforamens mit Kompression der C4-Nervenwurzel. Mit Bericht vom 28. Juli 2008 führte Dr. med. ... (Oberarzt Abteilung für Neurochirurgie, KSGR) aus, nach Durchsicht des MRI vom 15. Mai 2008 und einer ambulanten Untersuchung des Versicherten sei die Ätiologie der Schmerzen bei gleichzeitig bestehender Schulterproblematik nicht eindeutig. e)In seiner aktengestützten ärztlichen Beurteilung vom 7. Juli 2008 hielt der Kreisarzt Dr. med. ... fest, dass in Bezug auf die rechte Schulter weiterhin kein Rissbefund der Rotatorenmanschette vorliege und die SLAP-Läsion morphologisch eher einem geringen Befundssubstrat entspreche. Aus medizinischer Sicht könne aber die aktuelle Abklärung ausschliesslich der Schulterbeschwerden versicherungstechnisch als Rückfall übernommen werden. Der Befund sei aber geringgradig, so dass aufgrund der ausschliesslich unfallkausalen, strukturell fassbaren Verletzungsbefunde die Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen sei. Dagegen seien die festgestellten Befunde an der HWS unfallfremd. Gestützt auf eine nochmalige Aktendurchsicht mit weiteren medizinischen Akten bestätigte der Kreisarzt am 9. September 2008 nochmals, als unfallkausaler Verletzungsbefund existierte ausschliesslich die Schultersymptomatik rechts. In der Zwischenzeit und in der Folge fanden weitere medizinische Abklärungen, Untersuchungen und Eingriffe statt: Dr. med. ... (Konsultationen 18. und 29. August 2009, Eingriff am 3. Dezember 2008), Dr. med. ... (Ambulante Untersuchung 9. September 2008, Bericht 10. September 2008), Dr. med. ... (Bericht 22. September 2008), Dr. med. ... (Konsiliarische Untersuchung und EEG 20. Oktober 2008, Bericht 24. Oktober 2008) und Diagnosezentrum ... (MRI Neurokranium 23. Oktober 2008). Nach Prüfung dieser Unterlagen kam der Kreisarzt Dr. med. ... am 14. November 2008 zum Schluss, dass als strukturell fassbares Verletzungskorrelat nur die Schulterverletzung rechts bestehe. Insbesondere
bestehe im Bereich der HWS und im Bereich des Kopfes kein ausgewiesenes, nachvollziehbares und strukturell fassbares Verletzungskorrelat. 2.Mit Verfügung vom 5. Januar 2009 lehnte die SUVA bezüglich der Kopf- und Nackenbeschwerden ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, zwischen den Unfällen vom 19. Juli 2004 und 24. Februar 2005 und diesen Beschwerden bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang. Die Abklärung der Schulterbeschwerden rechts werde aber als Rückfall übernommen. Aufgrund der ausschliesslich unfallkausalen Verletzungsbefunde an der Schulter sei eine Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen. Dagegen erhob der Versicherte am 30. Januar 2009 Einsprache mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 5. Januar 2009, insofern die Ausrichtung der Versicherungsleistungen bezüglich der bestehenden Kopf- und Nackenbeschwerden verweigert und die Frage der Arbeitsunfähigkeit abgelehnt werde. Eventuell sei ein medizinisches Gutachten zur Kausalität einzuholen und anschliessend über den Anspruch auf Versicherungsleistungen neu zu befinden. Er sei am 3. Dezember 2008 in Zürich an der HWS (Dekompression C3/C4 mit Diskektomie) operiert worden. Die Operateurin habe eine ausgeprägte Instabilität des Segments C3/C4 vorgefunden, die ihrer Ansicht nach Unfallfolge gewesen sein könnte. 3.Nach dem Eingang der Einsprache wurden die Akten dem SUVA- Versicherungsmediziner Dr. med. ... vorgelegt, der sich mit Bericht vom 9. Dezember 2009 negativ zur Frage der Unfallkausalität äusserte. Mit Schreiben vom 1. März 2010 hielt der Versicherte an seiner Einsprache fest und reichte einen ärztlichen Bericht von Dr. med. ... ein. Dieser Bericht wurde Dr. med. ... zur Stellungnahme unterbreitet, die am 14. April 2010 erfolgte. Mit Einspracheentscheid vom 20. April 2010 wies die SUVA die Einsprache des Versicherten schliesslich ab. 4.Dagegen erhob der Versicherte am 21. Mai 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids und der diesem zugrunde liegenden Verfügung insofern, als die Ausrichtung
von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den Kopf- und Nackenbeschwerden verweigert und die Frage der Arbeitsunfähigkeit abgelehnt werde. Die SUVA sei zu verpflichten, dem Versicherten für die besagten Beschwerden die Versicherungsleistungen gemäss UVG auszurichten. Eventuell sei ein externes medizinisches Gerichtsgutachten über die Kausalität zwischen dem Ereignis vom 19. Juli 2004 oder vom 24. Februar 2005 und den Kopf- und Nackenbeschwerden einzuholen und anschliessend über den Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen gemäss UVG neu zu befinden: Es sei streitig, ob die noch beklagten Nacken- und Kopfbeschwerden auf die Arbeitsunfälle vom 19. Juli 2004 oder vom 24. Februar 2005 zurückzuführen seien oder nicht. Die SUVA habe dies gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. ... vom 9. Dezember 2009 verneint. Dessen Beurteilung sei von Dr. med. ... mit Bericht vom 12. Februar 2010 als arbiträr und realitätsfremd bezeichnet worden. Die Beurteilung sei mit elementaren Mängeln behaftet und in ihrer Aussage verfehlt. Sodann seien Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte keine Gutachten gemäss Art. 44 ATSG. Solle ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sei an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit erforderten ergänzende Abklärungen. So gelange Dr. med. ... zum Schluss, es sei unwahrscheinlich, dass der Versicherte sich durch den Sturz aufs Gesäss (24. Februar 2005) eine Verletzung der HWS zugezogen habe. Denn ein solcher Sturz könne keine Stauchung der HWS provozieren, weil die übrigen, distal (weiter aussen am Körper) gelegenen Abschnitte des Achsenskeletts den vom Sitzbein ausgehenden axialen Stoss in der LWS abzufedern vermöchten. Hingegen komme Dr. med. ... im Bericht vom 12. Februar 2010 zum Schluss, die Beschwerden des Versicherten stünden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in direktem natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 24. Februar 2005. Auch stelle Dr. med. ... das Gutachten des Versicherungsmediziners in Frage, weil dieses auf neuro-biomechanischen Widersprüchen und inkorrekten wissenschaftlichen Interpretationen aufgebaut sei. Dr. med. ... habe einen unfallkausalen Zusammenhang abstreiten wollen, dabei aber viele Denkfehler begangen. Beim Unfall sei es nach den physikalischen Bewegungs- und Beschleunigungsgesetzen (Newton) zu einer axialen Stauchung (Kompression) der Wirbelsäule gekommen. Entgegen der Auffassung von Dr. med. ... sei es durchaus möglich, dass der Versicherte zwar auf das Gesäss gestürzt sei, sich jedoch eine Verletzung der HWS zugezogen habe, da durch den HWS-Beschleunigungsmechanismus eine unfallausgelöste prämature Diskusdegeneration injiziert werden könne. Dr. med. ... habe sich sodann lediglich auf den morphologischen Befund des vierten zervikalen Wirbelkörpers konzentriert. Da er alle neuro-
anatomischen und patho-physiologischen Aspekte im Zusammenhang mit Unfall vom 24. Februar 2005 nicht erwähnt habe, sei er hier widersprüchlich und unvollständig. Nach Dr. med. ... sei die Asymmetrie der Wirbelbögen eher als unfallerworbene Asymmetrie, denn als kongenitale Anomalie anzusehen. Der Bericht von Dr. med. ... begründe damit erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und der Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. med. ... Daher sei zwingend ein externes Gutachten einzuholen 5.Mit Vernehmlassung vom 4. August 2010 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 20. April 2010: Gegenstand der Beschwerde sei einzig die Frage nach der Unfallkausalität der Kopf- und Nackenbeschwerden des Versicherten. Die Parteien seien sich einig, dass diese nicht vom Unfallereignis vom 5. Februar 2001 stammten. Am 19. Juli 2004 habe sich der Versicherte primär Verletzungen an der rechten Schulter zugezogen, so dass die Nacken- und Kopfschmerzen daher auch nicht auf den zweiten Unfall zurückzuführen seien. Am 24. Februar 2005 habe er sich an der linken Mittelhand verletzt und Schmerzen im rechtsseitigen glutealen Bereich verspürt. Später habe er auch zervikale Schmerzen angegeben. Auf dieses dritte Unfallereignis führe der Versicherte die chronischen Nacken- und Kopfschmerzen zurück. Damit sei insbesondere streitig, ob das Unfallereignis vom 24. Februar 2005 geeignet war, eine Verletzung der HWS im Sinne eines Schleudertraumas zu bewirken. Zudem behaupte der Versicherte, die bildgebend nachgewiesene Osteochondrose mit Unkovertebralarthorose rechts und die Diskushernie C 3/4 seien durch den besagten Unfall entstanden. Währenddem Dr. med. ... mit Bezug auf die nachgewiesenen Veränderungen an der HWS von kongenitalen bzw. erworbenen degenerativen Befunden ausgehe, komme Dr. med. ... zum Schluss, dass die Asymmetrie der Wirbelbögen eher als anatomische Variante bzw. sogar eher als unfallerworbene Asymmetrie zu qualifizieren sei. Unabhängig von dieser unbegründeten Schlussfolgerung führe Dr. med. ... jedoch aus, die Veränderungen an der HWS auf Höhe C 3/4 seien nicht Ursache der Kopf- und Schwindelbeschwerden. Insofern stimme er mit Dr. med. ... überein. Im Unterschied zu Dr. med. ... sage Dr. med. ... aber, anlässlich des Unfalls vom 24. Februar 2005 habe eine Beschleunigungswirkung auf die Wirbelsäule und damit ein Schleudertrauma stattgefunden. Selbst wenn man von dieser Hypothese ausgehen würde, wären die dadurch bewirkten Symptome (Kopf- und Nackenschmerzen, leichter Schwindel) aber nach kurzer Zeit wieder abgeklungen. Erst Jahre später sei die Symptomatik wieder thematisiert worden. Die Beschwerden hätten weder zu anhaltender Behandlungsbedürftigkeit noch zu Arbeitsunfähigkeit geführt. Für die Annahme einer Unfallkausalität lägen keine genügenden Brückensymptome vor, so dass die natürliche Kausalität zu verneinen sei. Aber sogar wenn ein Schleudertrauma gegeben und der natürliche
Kausalzusammenhang mit den heute geklagten Kopf- und Nackenbeschwerden zu bejahen wäre, was bestritten werde, seien die Beschwerden des Versicherten bei Anwendung der Schleudertraumapraxis zur Adäquanz nicht organisch nachgewiesen. Zudem sei der Unfall als leicht einzustufen, so dass die Adäquanz ohne weiteres zu verneinen wäre. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wecke der Bericht von Dr. med. ... keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. ..., denn er verkenne, dass die geklagten Beschwerden nicht auf die radiologisch festgestellten Befunde zurückzuführen seien. Die von Dr. med. ... behauptete Unfallkausalität sei daher irrelevant. Auch könne offen gelassen werden, ob der Versicherte ein Schleudertrauma erlitten habe, da diesbezüglich jedenfalls die Adäquanz zu verneinen sei. Selbst wenn auf die Beurteilung von Dr. med. ... abgestellt würde, wäre die Unfallkausalität der Kopf- und Nackenschmerzen zu verneinen. 6.Replizierend hielt der Beschwerdeführer am 26. August 2010 an seinen Anträgen unverändert fest. Unter dem Hinweis, die geklagten Nacken- und Kopfbeschmerzen könnten auch auf den zweiten Unfall vom 19. Juli 2004, und nicht nur auf das Unfallereignis vom 24. Februar 2005, zurückzuführen sein, führte er aus: Dr. med. ... halte fest, die C 3/4-Instabilität und Kompression der C4- Nervenwurzel rechts sei nur Ursache für rechtsseitige Cervico- Brachialgien. Die Begründung für die Entstehung der geklagten Beschwerden sei die Verbindung zwischen Cervicalnerven des Segments C2/3 und dem Nucleus nervi trigemini (Kern des Drillingsnervs). Er komme somit nicht zum Schluss, es sei zweifelhaft, dass die Pathologie der HWS für die geklagten Beschwerden verantwortlich sei. Vielmehr hätten die beiden Ärzte in diesem Punkt diametrale Auffassungen. Wegen dieser Unklarheiten hätte die SUVA zwingend weitere Abklärungen treffen müssen. Auf die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, die Befunde seien nicht Ursache der geklagten Beschwerden und Dr. med. ... sei nicht in der Lage, dies zu beurteilen, sei nicht abzustellen. Die mangelhafte medizinische Instruktion könne nicht nachträglich durch ihre Rechtsabteilung nachgeholt werden. Auch seien hier otoneurologische, ophthalmologische oder andere Untersuchungen angezeigt. Es sei falsch, dass sich lediglich Dr. med. ... über die Ätiologie der Kopf- und Nackenbeschwerden geäussert habe, auch Dr. med. ... habe sich damit befasst. Nachdem beide Ärzte sich mit der gleichen Fragestellung befassten und zu diametral divergierenden Schlussfolgerungen gekommen seien, sei die Notwendigkeit weiterer Abklärungen nicht weiter zu begründen.
7.Mit Schreiben vom 1. September 2010 verzichtete die SUVA auf eine einlässliche Duplik und hielt an ihren Anträgen gemäss Vernehmlassung fest. Sie erlaube sich den Hinweis, dass der Beschwerdeführer in der Replik zustimme, dass keine objektivierbaren Unfallfolgen als Ursache der angegebenen Beschwerden vorlägen. Damit seien die medizinischen Stellungnahmen lediglich für die Frage der natürlichen Kausalität von Bedeutung. Da die Frage der Adäquanz als juristische Frage zu verneinen sei, erübrigten sich weitere medizinische Abklärungen zur natürlichen Kausalität. Auf die weiteren Ausführungen der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der SUVA vom 20. April 2010 resp. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 5. Januar 2009. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Vorinstanz ihre Leistungspflicht in Bezug auf die geklagten Kopf- und Nackenbeschwerden zu Recht abgelehnt hat. Währenddem sich beide Parteien darüber einig sind, dass der erste Unfall vom 5. Februar 2001 nicht ursächlich ist, behauptet der Beschwerdeführer, dass die Beschwerden entweder auf den zweiten Unfall vom 19. Juli 2004 oder auf den dritten Unfall vom 24. Februar 2005 zurückzuführen seien. Damit ist die umstrittene Frage der Kausalität nachfolgend auf diese beiden Unfälle zu beschränken. 2. a)Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt nach den Bundesgesetzen über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie der Spezialgesetzgebung im Unfallversicherungsrecht (UVG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs noch nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). b)Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 125 V 461 E. 5a, 123 V 141 E. 3d, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a; SVR 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.2 S. 32). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhanges kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 8-9/2003 UV Nr. 12 E. 3.2.1 S. 36, 9/2002 UV Nr. 11 E. 2b S. 31). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 112 E. 2.1).
behandelt worden, vertrat die Operateurin, Dr. med. ... (Fachärztin für Neurochirurgie), die Auffassung, sie habe Unfallfolgen behandelt, da ihr eine Instabilität aufgefallen sei, die durchaus Folge eines Traumas hätte sein können. Die Aussage von Dr. med. ..., es hätte eine Instabilität C3/C4 vorgelegen, lasse sich nicht untermauern. Eine Unfallfolge liege auch keine vor. Es sei überhaupt unwahrscheinlich, dass der Versicherte beim Sturz aufs Gesäss vom 24. Februar 2005 sich überhaupt eine Verletzung der HWS zuzuziehen vermochte. Beim Eingriff vom 3. Dezember 2008 sei eine kombinierte Pathologie der HWS, kongenitaler und erworbener Genese, behandelt worden, wobei aufgrund des Verlaufes Zweifel zu hegen seien, ob diese Anomalie für die vom Patienten geschilderten Beschwerden verantwortlich gewesen waren. Der Beschwerdeführer dagegen stützt sich in seinen Vorbringen im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. med. ..: Dr. med. ..., Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, beurteilte mit Bericht vom 12. Februar 2010 im Auftrag des Beschwerdeführers die Frage der Unfallkausalität; ebenfalls unter Berücksichtigung der medizinischen Dokumentation. Das Gutachten von Dr. med. ... sei auf neuro-biomechanischen Widersprüchen und inkorrekten wissenschaftlichen Interpretationen aufgebaut. Er versuche mit einer Abhandlung über die HWS-Instabilität Überzeugungsarbeit zu leisten, mit dem Zweck, den Unfallmechanismus und die daraus gehenden Beschwerden zu bagatellisieren und einen unfallkausalen Zusammenhang abzustreiten, was ihm nicht gelinge, da er so viele Denkfehler begehe. Er übersehe, dass die C3/C4-Instabilität und Kompression der C4-Nervenwurzel rechts weder neuro-anatomisch, noch patho-physiologisch die Ursache für die Kopf- und Schwindelbeschwerden mit visueller Symptomatik darstellen könne und nur die Ursache für die Cervico-Brachialgien darstelle. Zudem realisiere er nicht, dass seine Hypothese der angeblich kongenital-erworbenen Pathologie (Wirbelkörper C4) für die Auslösung des cervico-radikulären Reizsyndroms C4 rechts nicht verantwortlich sein könne, sondern Folge des traumatischen Läsionen im Rahmen des stattgefundenen Unfalls vom Februar 2005 sei. Da der Patient an diesen Beschwerden vor dem Unfall vom 24. Februar 2005 (cervicogene Kopf- und Schwindelbeschwerden mit visueller Symptomatik) nie gelitten habe, da diese kurz nach dem Unfall ausgelöst worden seien, da Krankheiten, welche eine ähnliche Symptomatik hätten auslösen können, nicht in Erfahrung zu bringen seien, und da die Beschwerden durch die sophistizierte neuro-otometrische und aequilibriometrische Testbatterie objektivierbar seien, stünden diese Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im direkten natürlichen kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 24. Februar 2005.
Daraus leitet der Beschwerdeführer ab, es seien erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen des versicherungsinternen Arztes erweckt worden. Damit müssten nach bundesgerichtlicher Praxis weitere medizinische Abklärungen angeordnet werden. c)Der Beschwerdeführer verkennt, dass die beiden ärztlichen Berichte zumindest in Bezug auf die vorliegend wesentliche Frage der natürlichen Kausalität zwischen der radiologisch festgestellten Diagnose und den geklagten Kopf- und Nackenbeschwerden übereinstimmen. Sowohl Dr. med. ... als auch Dr. med. ... sind der Auffassung, dass die C3/C4-Befunde (Osteochondrose C3/C4 mit rechtsseitiger Unkovertebralarthrose und konsekutiver Einengung des Neuroforamens und Kompression der C4 Nervenwurzel rechts) nicht Ursache der vom Beschwerdeführer geklagten Kopf- und Nackenbeschwerden sein können (vgl. Bericht Kiener, S. 23, Bericht Marincic, S. 12). Damit ist die Ätiologie der C3/C4-Befunde - Degeneration oder Unfallfolge - für die Frage der Leistungspflicht der SUVA aus UVG nicht entscheidend. Denn eine Leistungspflicht der SUVA wäre nur gegeben, wenn der Unfall vom 24. Februar 2005 zu den C3/C4-Befunden geführt hätte, welche wiederum die geklagten Kopf- und Nackenbeschwerden verursachten. Infolge der fehlenden Kausalität zwischen den C3/C4-Befunden und den Kopf- und Nackenbeschwerden bleibt festzuhalten, dass auch der Unfall vom 14. Februar 2005 für die geklagten Beschwerden nicht kausal gewesen sein konnte. Mit Bezug auf die Ätiologie der C3/C4-Befunde ist festzuhalten, dass es im Bereich des Unfallversicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder
radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen (BG-Urteil 8C_614/2007 vom 10. Juli 2008 E. 4.1.1, 8C_346/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2.1, 8C_1009/2009 vom 4. Mai 2010 E. 3.1.1). Da der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 24. Februar 2005 während etwa eines Monats arbeitsunfähig war und anschliessend die Arbeit wieder vollständig aufnahm, bevor er drei Jahre später im Jahr 2008 einen Rückfall geltend machte, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Damit spricht die medizinische Vermutung für die fehlende Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den radiologisch festgestellten C3/C4-Befunden bzw. der mit Operation vom 3. Dezember 2008 erfolgten Spondylodese infolge Segmentdegeneration C3/C4 mit Diskusprotrusion (vgl. Dr. med. ... und Dr. med. ..., Operationsbericht vom 5. Dezember 2008). Die fehlende Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 24. Februar 2005 und den geklagten Beschwerden wird zudem auch durch die fehlenden Brückensymptome indiziert. Der Beschwerdeführer erwähnte die zervikalen Beschwerden, die ab dem Mittag des 24. Februars 2005 aufgetreten seien, erstmals am 11. März 2005 anlässlich einer Nachkontrolle bei Dr. med. ... Bereits 10 Tage später nahm er seine Arbeit wieder vollständig auf, nachdem er ungefähr einen Monat unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen war. Weitere die geklagten Beschwerden betreffende medizinische Akten liegen dann bis ins Jahr 2008 nicht mehr vor (vgl. Dr. med. ..., Anamnese gemäss Bericht vom 9. Dezember 2009). Eine Rückfallmeldung mit Bezug auf den Unfall vom 24. Februar 2005 erfolgte erst am 19. Mai 2008 - und damit mehr als drei Jahre nachdem der Beschwerdeführer wiederum vollständig arbeitsfähig war. d)Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die radiologisch festgestellte Diagnose, die zur Operation vom 3. Dezember 2008 mit Spondylodese geführt hat, nach übereinstimmenden Angaben von Dr. med. ... und Dr. med. ... nicht ursächlich für die geklagten Kopf- und Nackenbeschwerden ist. Damit ist insofern auch eine Kausalität des Unfalls vom 24. Februar 2005 für die beschwerdeführerischen Beschwerden nicht gegeben. Das wird einerseits
durch medizinische Erfahrungstatsachen und andererseits durch die fehlenden Brückensymptome bekräftigt. Im Übrigen ist sodann auch der zweite Unfall vom 19. Juli 2004 als Ursache der geklagten Beschwerden auszuschliessen, da dort lediglich die Schulter betroffen war. 4. a)Im Gegensatz zu Dr. med. ... ist Dr. med. ... jedoch der Auffassung, die Kopf- und Nackenbeschwerden seien als posttraumatische Beschwerden (Beschwerdekomplex, Kopfschmerzen, Symptomatik; vgl. dessen Bericht vom 12. Februar 2010, S. 12 f. und S. 18) auf das Unfallereignis vom 24. Februar 2005 zurückzuführen. Hat die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS erlitten, und liegen die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vor, so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und den Beschwerden in der Regel anzunehmen (BGE 117 V 360; T. Ackermann, Kausalität, in: Schaffhauser René/Kieser Ueli (Hrsg.), Unfall und Unfallversicherung, Referate der Tagung vom 27. November 2008 in Luzern, St. Gallen 2009, S. 46 f.). Vorausgesetzt ist dabei, dass eine eingehende medizinische Abklärung stattgefunden hat (BGE 134 V 123 ff. E. 9.2 - 9.5; T. Ackermann, a.a.O, S. 47 ff.). b)Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer im Anschluss an die beiden Unfälle vom 19. Juli 2004 und vom 24. Februar 2005 jeweils von seinem Hausarzt, Dr. med. ..., untersucht. Das für ein Schleudertrauma typische Beschwerdebild ergab sich dabei nicht und wurde auch nicht diagnostiziert: Nach dem zweiten Unfallereignis vom 19. Juli 2004 (Sturz auf den Oberarm bzw. die Schulter) wurde am Kantonsspital Graubünden am 30. November 2004 eine Schulterverletzung diagnostiziert. Auch wenn die ärztliche Erstbehandlung aus den Akten nicht ersichtlich ist, kann doch das Vorliegen eines Schleudertraumas ausgeschlossen werden, da weder eine entsprechende Diagnose noch sonstige typische Beschwerden diagnostiziert und thematisiert wurden. Nach dem dritten Unfallereignis vom 24. Februar 2005 diagnostizierte der Hausarzt eine Schnittwunde am Digitus V links, eine Quetschung im Bereich des Beckens sowie (wahrscheinlich) eine indirekte Verstauchung
der Halswirbelsäule. Am 11. März 2005 gab der Beschwerdeführer dem Hausarzt gegenüber zusätzlich noch das Bestehen von zervikalen Schmerzen ab dem Mittag des Unfalltags an. Insgesamt war er vom 24. Februar 2005 bis zum 20. März 2005 arbeitsunfähig, bevor er am 21. März 2005 die Arbeit wieder vollständig aufnahm. Eine Rückfallmeldung mit Bezug zur HWS erfolgte erst am 19. Mai 2008. Wiederum ist das Vorliegen eines Schleudertraumas nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auszuschliessen, da das dafür typische Beschwerdebild nach dem Unfall nicht vorlag und eine entsprechende ärztliche Diagnose nicht gestellt wurde. Daran ändert auch die retrospektive Beurteilung durch Dr. med. ... nichts, der mit Bericht vom 12. Februar 2010 von posttraumatischen Beschwerden ausgeht. Denn diese Beurteilung geht einerseits von nicht aktenkundigen fluktuierend verlaufenden Schwindelbeschwerden aus und wurde andererseits erst im Februar 2010 - somit etwa fünf Jahre nach dem Unfallereignis - erstellt. Eingehende und zeitnahe medizinische Abklärungen, die das Beschwerdebild eines Schleudertraumas an der HWS belegen, bestehen damit keine. Für eine Vermutung des natürlichen Kausalzusammenhangs im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht somit kein Raum. c)Aber auch wenn hypothetisch von einem Schleudertrauma der HWS ausgegangen und die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall vom 24. Februar 2005 und den geklagten Kopf- und Nackenbeschwerden bejaht würde, wäre eine Leistungspflicht der SUVA infolge fehlender Adäquanz abzulehnen. Denn mit Ausnahme der radiologisch festgestellten Befunde, die nach übereinstimmenden Aussagen von Dr. med. ... und Dr. med. ... nicht ursächlich für die Kopf- und Nackenschmerzen sind (Osteochondrose C3/C4 mit rechtsseitiger Unkovertebralarthrose und konsekutiver Einengung des Neuroforamens und Kompression der C4 Nervenwurzel rechts; vgl. MRI HWS vom 15. Mai 2008), sind keine weiteren organischen objektiven Nachweise aktenkundig. Hervorzuheben sind etwa die folgenden Untersuchungsergebnisse: Dr. med. ..., Bericht vom 24. Oktober 2008: „Dieses (Anm: MRI des Neurokraniums vom 23. Oktober 2008) zeigt nun eine vermutlich insignifikante, kleine Arachnoidalzyste in der hinteren Schädelgrube, aber keine posttraumatischen, zerebralen Residualbefunde. [...] Für das anamnestisch berichtete permanente Kopfgeräusch wie auch für die
Konzentrationsstörungen fand sich klinisch-neurologisch, kernspintomographisch und elektroenzephalographisch kein entsprechendes Korrelat.“ Dr. med. ..., Stellungnahme vom 14. November 2008: „Weitere strukturell fassbare Verletzungskorrelate im Zusammenhang mit dem erwähnten Unfallereignis sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht weder im Bereiche der HWS noch im Bereich des Kopfes ein ausgewiesenes, nachvollziehbares und strukturell fassbares Verletzungskorrelat.“ Dr. med. ..., Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Mai 2010: „Objektiv können keine neuen wesentlichen strukturell fassbaren organischen Verletzungsbefunde festgestellt werden. Das Beschwerdebild ist nicht erklärbar durch einen organischen Schulterverletzungsbefund. Auch der aktuelle Kontroll-MRI-Befund vom Februar 2010 lässt keine wesentlichen unfallkausalen strukturellen Verletzungssubstrate erkennen, welche das Beschwerdebild erklären könnte.“ Im Übrigen hat auch der Beschwerdeführer in seiner Replik ausgeführt, es bestünden keine ossären Läsionen (S. 3). d)Infolge mangelnder organisch objektiv ausgewiesener Beschwerden ist zur Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs auf die Schleudertraumapraxis gemäss BGE 134 V 109 abzustellen. Danach ist für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.
indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 126 E. 10.1). Vorliegend wäre der Unfall vom 24. Februar 2005 (Ausrutschen auf Eis und Sturz aufs Gesäss) als leichter Unfall zu qualifizieren, so dass die Adäquanz ohne weiteres abzulehnen sein dürfte (BGE 115 V 139 E. 6a; BG-Urteil U 347/01 vom 9. Januar 2003 E. 5.1). Selbst wenn es sich aber um einen mittelschweren Unfall (an der Grenze zu den leichten Unfällen) gehandelt hätte, wäre die Adäquanz - wie aufzuzeigen ist - zu verneinen. Zu prüfen wären die folgenden Kriterien: (1) besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; (2) die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; (3) fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; (4) erhebliche Beschwerden; (5) ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; (6) schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; (7) erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Die Adäquanz wäre dann zu bejahen, wenn ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, oder wenn mehrere in gehäufter und auffälliger Weise gegeben sind (BGE 134 V 130 E. 10.3) Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls (1) sind vorliegend zu verneinen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die medizinischen Abklärungen nach dem Unfall vom 24. Februar 2005 sprechen gegen das Vorliegen von besonderen oder schweren Verletzungen (2). Eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung liegt nicht vor, da die Rückfallmeldung erst etwa drei Jahre nach dem Unfallereignis erfolgt ist. In der Zwischenzeit sind keine die geklagten Beschwerden betreffende medizinischen Behandlungen aktenkundig (3). Erhebliche Beschwerden liegen ebenfalls nicht vor (4; vgl. Dr. med. ..., Bericht vom 11. Februar 2010: Der vom Patienten angegebene und auf den Unfall zurückgeführte Schwindel sei schwierig nachzuvollziehen; eher handle es sich um eine somatoforme Schmerzstörung. Gegenüber einer antidepressiven schmerzdistanzierenden Therapie sei der Patient jedoch abgeneigt. Aus rheumatologischer Sicht sei
der Patient sicher für eine leichte wechselbelastete Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten zu 100% arbeitsfähig zu beurteilen.). Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte (5), liegt nicht vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (6) sind klarerweise ebenfalls zu verneinen. Schliesslich ist auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht erfüllt (7). Der Beschwerdeführer war nach einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 24. Februar 2005 bis 20. März 2005 ab dem 21. März 2005 wieder vollständig arbeitsfähig. Danach war er zwischenzeitlich vom 16. Dezember 2005 bis 22. Januar 2006 arbeitsunfähig, wobei dies auf die Schulterverletzung zurückzuführen ist, für welche die Suva die Leistungen übernommen hat. In der Folge trat eine Arbeitsunfähigkeit erst wieder ab dem 2. Mai 2008 ein, wobei diese mindestens teilweise - wenn nicht überwiegend
Ursache der geklagten Kopf- und Nackenbeschwerden sein können. Aber selbst wenn der Auffassung des Beschwerdeführers, der sich auf Dr. med. ... beruft, gefolgt würde und ein Schleudertrauma der HWS anzunehmen wäre, wäre eine Adäquanz des Unfallereignisses für die geklagten Beschwerden nach der bundesgerichtlichen Schleudertraumapraxis zu verneinen. Eine Leistungspflicht der SUVA wäre daher auch dann nicht gegeben, wenn der beschwerdeführerischen Auffassung gefolgt würde. Daraus wird ersichtlich, dass auch weitere Beweismassnahmen am vorliegenden Ergebnis - keine Leistungspflicht der SUVA aufgrund mangelnder Kausalität - nichts zu ändern vermöchten (vgl. BG-Urteil 8C_135/2007 vom 25. April 2008 E. 3). Entsprechend ist auf weitere medizinische Abklärungen zu verzichten. 6.Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine Parteientschädigung ist angesichts des Verfahrensausganges nicht geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.