S 2010 40

S 10 40 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 24. August 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kursbesuch (Anspruch nach AVIG)

  1. a)Der heute 56-jährige ... (geb. ... 1954) ist studierter und promovierter Geograph. Zuletzt war er als Redaktor bei der ... angestellt. Am 13.02.2009 meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) zum Bezug einer Arbeitslosenentschädigung (zu 100%) ab dem 01.05.2009 an, da ihm die bisherige Arbeitsstelle gekündigt worden sei. Am 17.09.2009 stellte der Versicherte zudem ein Gesuch auf Übernahme der Kosten für den Kurs „Immobilienbewertung mit eidgenössischem Fachausweis“ sowie mit einer Kursdauer vom April 2010 bis Februar 2011 im Umfange von total Fr. 7'576.-
  • (inkl. Spesen). b)Mit Verfügung vom 05.01.2010 lehnte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA), Abteilung arbeitsmarktliche Massnahmen, das Kursgesuch ab, wogegen der Versicherte am 13.01.2010 Einsprache erhob, welche das KIGA mit Entscheid vom 09.02.2010 abwies. 2.Dagegen erhob der Versicherte am 05.03.2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Er beantragte, es sei – zusätzlich zu den Taggeldern der ALV – der Besuch des „Vertiefungskurses Immobilienbewertung“ der svit/realis-Schule gemäss Gesuch vom 17.09.2009 finanziell zu unterstützen. Insbesondere sei zu prüfen, ob allenfalls gemäss Eventualantrag der Einsprache vom 13.01.2010 ein Teilbetrag (in der Höhe der Kurskosten oder allenfalls auch darunter) bewilligt werden könne. Zur Begründung brachte er vor, dass ihm seine

bisherige Arbeitsstelle als Chefredaktor der „...“ per Ende Januar 2009 durch die Arbeitgeberin gekündigt worden sei. Aufgrund seines Alters, der spezifischen Ausbildung zum promovierten Naturwissenschaftler, der monopolartig strukturierten Medienlandschaft in Graubünden, der kurzen Erfahrung im Tages- und Lokaljournalismus (nur 18 Monate) und dem Stellenabbau bei Zeitungsredaktionen sei der Zugang zum Arbeitsmarkt für ihn erschwert. Vor seiner Tätigkeit bei der ... sei er während 18 Jahren beim Hauseigentümerverband (HEV) Schweiz im Kader als leitender Redaktor der Verbandszeitung, als Verantwortlicher für den Pressedienst, als Leiter der verbandseigenen Kurse über die Liegenschaftsverwaltung und federführend bei verschiedenen liegenschaftsspezifischen Spezialprojekten (inklusive Konzeption und Umsetzung der Projekte) sowie der Herausgabe diverser immobilienspezifischer Bücher tätig gewesen. Es sei daher naheliegend, dass er den Aufbau auf seinem stabilen Fundament im Immobilienbereich anstrebe. Der bereits im Kurs vom 04.-08.05.2009 bezüglich arbeitsmarktlicher Massnahmen erarbeitete Aktionsplan habe als Wiedereingliederungsmassnahme den fraglichen Kursbesuch bei der svit/realis-Schule vorgeschlagen. Es seien dazu entsprechende Erkundigungen bei der Schweizerischen Fachprüfungskommission für Immobilienfragen (SFPKI) betreffend Eidgenössischer Fachprüfung Immobilienbewerter eingezogen worden. Dabei sei die Zulassung zur eidgenössischen Fachprüfung bestätigt und der direkte Besuch des „Vertiefungslehrgangs“ gestattet worden, womit beträchtlich Zeit und Kosten gespart werden könnten. Normalerweise müsse zuerst ein Einstiegs- und Basiskurs samt Prüfung absolviert werden, was in der Regel eine Ausbildungsdauer von 2-3 Jahren (einzig Vertiefungslehrgang 10 Monate kürzer) bedeute. Mit der vom Experten des KIGA empfohlenen Umschulungsmassnahme zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises könne er auf 18 Jahre (beim HEV) erworbenes Fachwissen zurückgreifen und dieses vertiefen. Anders sei auch nicht erklärbar, dass ihm die SFPKI den Besuch des Einstiegs- und Basiskurses samt Prüfung erlasse und ihm eine verkürzte Ausbildung ermögliche. Die reinen Kurskosten würden zudem nicht Fr. 7'500.--, sondern Fr. 4'500.-- betragen. Im Betrag von Fr. 7'500.-- seien noch die Kosten für die Übernachtung und die Verpflegung

enthalten. Er erwarte nicht, dass ihm zusätzlich zu den Kurskosten und zu den Taggeldern der ALV noch Spesen und Fahrkosten vergütet würden. Beim beantragten Kurs handle es sich auch um keine umfassende Grundausbildung, da der Kurslehrgang einen Fachhochschul- oder Hochschulabschluss und Praxis voraussetze. Der Kurs sei vielmehr eine ergänzende Ausbildung zum in der Praxis erworbenen Fachwissen. Er sei nicht auf die Erreichung eines höheren Berufszieles ausgerichtet, sondern berufsbegleitend zu absolvieren. Der Kurs (Vertiefungslehrgang) daure weniger als 12 Monate (BGE 111 V 276). Er würde die Weiterbildungsmassnahme bestimmt nicht absolvieren, wenn er nicht arbeitslos geworden wäre, sondern weiterhin als Redaktor hätte tätig sein können. Nach Stellenabsagen auf ca. 90 Bewerbungen im redaktionellen Bereich und dem Kursbesuch auf dem Immobiliensektor bestehe für ihn die Möglichkeit, noch einmal im Berufsleben Fuss zu fassen. Viele Immobilienfirmen würden ihre Absagen auf seine Stellenbewerbungen mit dem fehlenden eidgenössischen Fachausweis begründen. Umgekehrt habe er positive Signale und Äusserungen zur geplanten Umschulung erhalten, weil sich daraus möglicherweise neues Potential für eine Immobilienfirma ergeben könne. Mit der Umschulung sei auch (wieder) eine selbständige Erwerbstätigkeit denkbar. 3.In seiner Stellungnahme beantragte das KIGA die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte es geltend, dass im angefochtenen Entscheid vom 09.02.2010 die der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldeten Stellen den gemeldeten Stellensuchenden gegenüber gestellt worden seien. Dabei habe sich folgendes Bild gezeigt: Geograph (offen 0; Stellensuchende 146); Journalist (offen 1; Stellensuchende über 300); Immobilienbewerter (offen 0; immerhin 2 Immobilienverwalter und 7 Immobilienmakler offen; Stellensuchende 56 Immobilienverwalter und 210 Immobilienmakler). Verglichen werden könnten aber nur jene offenen Stellen und Stellensuchenden, die auch bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldet seien. Es könne deshalb zutreffen, dass in privaten Inseraten gelegentlich Immobilienbewerter oder Schätzer gesucht würden. Nach Ansicht des KIGA dürften für das Ein- und Abschätzen der Arbeitsmarktchancen aber nur die

öffentlich gemeldeten Stellen berücksichtigt werden. Die angestrebte Ausbildung des Beschwerdeführers ziele indessen in die falsche Richtung. Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn eine Zusicherung für eine konkrete Stelle – unter Vorbehalt der Absolvierung des Kurses – bereits erfolgt wäre. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall. Die Kurskosten und die Kursdauer stünden vielmehr in einem krassen Missverhältnis zur Aussicht auf Verbesserung der Wiedereingliederungschancen (Kreisschreiben über die arbeitsmarktlichen Massnahmen, Bern 2009, Rz. A 16 und A 20). 4.In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer noch, dass die Kurskosten im engeren Sinne Fr. 4'842.-- (inkl. MWST) betragen würden. Der von der Vorinstanz genannte Streitwert (inkl. Übernachtung/Spesen) stimme nicht, da er jene Pauschalbeträge nicht zwingend geltend mache. Der beantragte Kurs stelle weder eine Grundausbildung noch eine allgemeine Förderung der beruflichen Interessen dar; geschweige denn nur eine Wunschvorstellung. Seine Vermittlungsfähigkeit werde durch den Kurs gefördert. Zwar habe das kantonale Schätzungsamt Schätzer gesucht, ihm aber – trotz Vorstellungsgesprächs – letztlich eine Absage wegen fehlender fachlicher Kenntnisse erteilt. Die nur der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldeten Stellen und Stellensuchenden stelle keine reale Situation dar. In den letzten 11 Monaten habe er allein im Raum Ostschweiz/Zürich 39 Bewerbungen auf dem Sektor Redaktion/Journalismus sowie 29 Bewerbungen auf dem Immobiliensektor – ohne Erfolg – versandt. Einem 56-jährigen Mann werde auch keine Zusicherung für eine Stelle – unter Vorbehalt der Absolvierung eines Kurses – gemacht. Vielmehr müsse die Absolvierung des Kurses bereits nachgewiesen werden. Aufgrund der 90 Bewerbungsabsagen müsse erkannt werden, dass sein Profil nicht mehr gefragt sei, weshalb nun Handlungsbedarf bestehe. Die Vorinstanz habe dazu keine echten Alternativen zur Wiedereingliederung aufgezeigt. Das KIGA habe nur eine 6-monatige Teilnahme am Einsatzprogramm KADES angeordnet, was die Teilnahme am strittigen Kurs verunmöglicht und ihn überfordert hätte. Das KADES- Programm sei für ihn nicht zielgerichtet.

5.In der Duplik stellte das KIGA klar, dass kein ausdrücklicher Verzicht auf die Pauschalbeträge (Kosten Übernachtung/Spesen) erfolgt sei. Nur die gemeldeten Stellen seien einigermassen objektivierbar. Der Beschwerdeführer reiche die Liste mit seinen Bewerbungen ein, weise jedoch nicht nach, dass die angeschriebenen Arbeitgeber auch tatsächlich offene Stellen publiziert hätten. 6.Auf Rückfrage der Instruktionsrichterin teilte das KIGA dem Gericht mit E-Mail vom 03.06.2010 noch mit, dass die der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldeten Stellen teils auf dem Internet (www.treffpunkt-arbeit.ch) einsehbar seien. Wenn es der Arbeitgeber aber nicht wünsche, erscheine seine Stelle nicht auf diesem Portal. Daher ergebe sich nur ein unvollständiges Bild. Weiter bediente das KIGA das Gericht mit der Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM-Verordnung; SR 823.114). Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVlG) erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). Solche Massnahmen sollen insbesondere (lit. a) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können oder (lit. b) die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern. Laut Art. 59 Abs. 3 AVlG müssen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 60-71d AVlG) kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sein: (lit. a) die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVlG, sofern nichts anderes bestimmt ist; und (lit. b) die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende

Massnahme. Als Bildungsmassnahmen im Sinne von Art. 60 AVlG gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Abs. 1). Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen (Abs. 2 lit. a): Versicherte nach Art. 59b Abs. 1 AVlG; und (lit. b) Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Art. 62 Abs. 2 AVlG (vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts VGU S 02 227 E. 1 und S 02 254 E. 2). b)Diese Vorgaben setzen somit für einen Leistungsanspruch auf Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung stets das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation voraus (vgl. dazu BG-Urteil C 193/00 E. 1 vom 3. Dezember 2001). Das bedeutet, dass die Kursauslagen nur dann von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden, falls eine bestimmte Fortbildung nach der konkreten Arbeitsmarktlage als notwendig erscheint und die Vermittlungsfähigkeit des Kursbesuchers erheblich gesteigert werden kann. Eine finanzielle Unterstützung wird folglich nur gewährt, wenn die aktuelle Arbeitsmarktlage die vorgesehene Massnahme unmittelbar gebietet. So soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit den Zielen der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang stehen (ARV 1993/1994 Nr. 6 und Nr. 39). Dieser Leitgedanke ist in Art. 59 Abs. 2 AVlG gesetzlich verankert. Die Finanzierung der Grundausbildung sowie die allgemeine Förderung der beruflichen Interessen und Wunschvorstellungen sind dagegen nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (BGE 112 V 398 E. 1a; ARV 1998 Nr. 17). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne andererseits ist fliessend (BGE 108 V 166). Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsausbildung zugleich der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 274 E. 2c; ARV 1990 Nr. 9). Die Beurteilung von Präventivmassnahmen hat indes praxisgemäss aufgrund einer prognostischen Betrachtungsweise zu erfolgen, und nicht nach dem im

Einzelfall eingetretenen Erfolg oder Misserfolg (so auch: BG-Urteil C 242/05 E. 1.2 vom 6. Oktober 2006). Die ständige Rechtsprechung macht die Unterstützung der Weiterbildung durch finanzielle Leistungen von der Wahrscheinlichkeit abhängig, dass die Vermittlungsfähigkeit durch einen mit Blick auf ein konkretes berufliches Ziel absolvierten Kurs tatsächlich und in beträchtlichem Masse gefördert wird (ARV 1985 Nr. 23). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit ist hierbei nicht im Sinne der primär subjektiv ausgerichteten Vermittlungsfähigkeit des Versicherten nach Art. 15 AVlG, sondern vielmehr als objektive arbeitsmarktliche Vermittelbarkeit des Versicherten zu verstehen (vgl. zum Ganzen: Gerhard Gerhards, Kommentar zum AVIG, Band II, Bern 1988, Note 43 zu Art. 59; Murer/Stauffer, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 2008, zu Art. 59 S. 232-237; SVR- Rechtsprechung 8-9/2005, ALV Nr. 6 S. 19-21). Erst kürzlich stellte das Bundesgericht im Weiteren noch klar, dass das Gesetz gerade bei erschwerter Vermittlungsfähigkeit die arbeitsmarktlichen Massnahmen (ausdrücklich) vorsehe, weshalb die Begründung, der Versicherte sei allgemein erschwert vermittelbar und habe deshalb keinen Anspruch auf z.B. einen Sprachkurs, dem Sinn und Zweck von Art. 59 AVlG widersprechen würde (BG-Urteil 8C_146/2007 E. 2.2 vom 14. November 2007; vgl. Kreisschreiben über die Arbeitsmarktlichen Massnahmen [AMM] vom Jan. 2009). c)Strittig ist vorliegend die Pflicht zur Kostenübernahme durch die Arbeitslosenversicherung für den Kurs “Immobilienbewertung mit eidgenössischem Fachausweis [Vertiefungslehrgang]“ geblieben. Während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, dass seine Chancen für eine Arbeitsstelle auf dem Immobiliensektor durch den Besuch und die Absolvierung der erwähnten Zusatzausbildung markant erhöht würden, ist das KIGA anhand des ihm zur Verfügung stehenden Zahlenmaterials (Verhältnis zwischen den als offen gemeldeten Stellen und Stellensuchenden: Als Geograph 0:146, Journalist 1:300 oder Immobilienverwalter 2:56 bzw. Immobilienmakler 7:210) zum gegenteiligen Schluss gelangt, weshalb es die beantragte Kostenübernahme mangels Verbesserung der Vermittelbarkeit

des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 59 Abs. 2 AVlG ablehnte. Dieser Beurteilung der Vorinstanz vermag sich das Gericht aufgrund der Besonderheiten und Merkmale des Einzelfalls bzw. der Lebens- und Berufsbiographie des Beschwerdeführers nicht anzuschliessen. Zwar ist es richtig, dass der Beschwerdeführer – wie das KIGA im Einspracheentscheid noch selbst anerkannte – aufgrund seines beruflichen Werdegangs (Ausbildung zum promovierten Geograph) als erschwert vermittelbar zu gelten hat, da der Arbeitsmarkt für diese Berufsgattung kaum Stellen anbietet (Verhältnis 0:146). Für eine sehr günstige Zukunftsprognose betreffend baldiger Beendigung der Arbeitslosigkeit fällt beim Gesuchsteller aber dennoch ins Gewicht, dass er – trotz Studium samt Abschluss als Geograph – auf einem ganz anderen Tätigkeitsgebiet als Redaktor einer Verbandszeitung (HEV) in leitender Stellung (Kadermitglied) Fuss fassen konnte und diesen verantwortungsvollen Posten während 18 Jahren zur Zufriedenheit der damaligen Arbeitgeberin erfüllen konnte. In dieser langen Zeitspanne konnte er offensichtlich wichtige Erfahrungen auf der Immobilienbranche sammeln, eigenständig verarbeiten und marktgerecht an Dritte (Abonnenten HEV) weitergeben. Eine solch lange und intensive Themenbetreuung in der realen Geschäftswelt kann der Grundausbildung als Immobilienverwalter/Immobilienmakler nahezu gleichgestellt werden, da sich die Anforderungsprofile dieser beiden Berufszweige durchaus miteinander vergleichen lassen (vgl. Beilagen: Qualifikationsprofil und erarbeiteter Aktionsplan vom 08.05.2009; Zwischenzeugnis vom 23.05.2000 und Arbeitszeugnis HEV vom 31.10.2007). Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass ihn der fragliche Vertiefungskurs auf dem Immobiliensektor tatsächlich auch dem Arbeitsmarkt näher bringen wird, was die Übernahme der Kurskosten zu rechtfertigen vermag. Im Gegensatz dazu kann die lediglich 18 Monate dauernde Journalistentätigkeit bei einem Lokalblatt in einer touristisch vor allem im Winter pulsierenden Gegend in den Bergen nicht weiter von Belang sein, da eine vertiefte Einarbeitung in die Mechanismen des Tagesjournalismus in einer derart kurzen Zeit nicht möglich war. Die arbeitsmarktliche Ausgangslage des Beschwerdeführers auf dem hier allein interessierenden Immobiliensektor darf indessen als ganz anders bezeichnet werden. Mit seiner langjährigen Tätigkeit beim HEV hatte er fast täglich mit

Immobilenfragen zu tun. Mit der Absolvierung des beantragten „Vertiefungskurses auf dem Immobiliensektor“ auf Kosten der ALV betritt er folglich kein Neuland, weshalb auch nicht von einer allgemeinen Förderung der beruflichen Interessen oder bloss subjektiven Wunschvorstellung die Rede sein kann. Bestätigt wird diese Darstellung noch dadurch, dass dem Beschwerdeführer von der zuständigen Kursleitung auf dessen Anfrage mit Zulassungsbestätigung vom 16.09.2009 ausdrücklich versichert wurde, dass er anhand seiner guten Vorbildung in dieser Materie direkt in den Vertiefungslehrgang einsteigen könne. Eine Erhöhung der künftigen Berufschancen bzw. Steigerung der Vermittelbarkeit liegt demnach aber offensichtlich auf der Hand, zumal so unbestritten sowohl Zeit (anstatt 2-3 Jahre Ausbildung nur 11 Monate) als auch Geld (vgl. Rechnung SVIT-Schule vom 02.03.2010) für den Erhalt einer neuen Stelle auf dem Immobiliensektor eingespart werden können, was im Interesse aller Beteiligten für eine möglichst rasche Beendigung der unerwartet eingetretenen Arbeitslosigkeit liegt. Kommt hinzu, dass die berufliche Aktivitätszeit des heute 56-jährigen Gesuchstellers immerhin noch ca. neun Jahre (reguläres Pensionsalter bei Männern liegt in der Schweiz bei 65 J.) dauern wird, womit die staatliche „Investition“ über Fr. 4'842.-- (gemäss eigenem Ergänzungsantrag des Beschwerdeführers in der Replik) auch wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Daraus folgt, dass eine Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 59 Abs. 2 AVlG bejaht werden kann. 2. a)Der angefochtene Einspracheentscheid vom 09.02.2010 (samt Verfügung vom 05.01.2010) erweist sich demnach als nicht rechtens, was zu seiner Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde im Umfange der reinen Kurskosten von Fr. 4'842.-- (ohne Übernachtung/Spesen) führt. Das KIGA hat diese Auslagen also im Resultat zu übernehmen. b)Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an den obsiegenden nicht anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer entfällt indessen praxisgemäss (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das KIGA verpflichtet, die reinen Kurskosten in der Höhe von Fr. 4'842.-- zu übernehmen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

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