S 10 165 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 8. Februar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2.Dagegen erhob der Versicherte am 30.11.2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Qualifikation des (Sehnenriss-) Ereignisses vom 22.04.2010 als Unfall oder unfallähnliche Körperschädigung nach UVG. Der geschilderte Unfallhergang – auf Restaurantterrasse sitzend, herannahender Bus gesehen, plötzliches Aufstehen, über die Terrasse eilen, Mauer überspringen und über Strasse rennen – sei unbestritten. Seine Achillessehne sei plötzlich und unvorhergesehen gerissen, weil er auf den Bus gerannt sei. Die Unfallschilderung habe sich nicht verändert und sei nicht abweichend vom hier dargestellten Sachverhalt. Das Kriterium des „ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, unfallähnlichen Ereignisses“ sei zu bejahen (Bsp. BGE 116 V 148, 116 V 149, 123 V 43, 129 V 466), wie auch bei anderen Vorfällen (Aufzählung: Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Ausführung ruckartiger Bewegung und Verdrehung des rechten Knies bei Sprung aus Verpackungskiste; Ausrutschen auf unebenem Gelände mit Knieverdrehung; unkoordinierte Ausweichbewegung [Stolpern] mit Anschlagen Knie an Wagenanhänger; Misstritt bei Volleyballspiel mit Kniezwick; beim Fussballspiel Adduktorenmuskeln gezerrt; brüske Umdrehung beim Kochen mit anschliessenden Knieschmerzen). Eine gesteigerte Gefahrenlage habe ebenfalls bestanden. Das Losrennen um einen Zug oder Bus zu erreichen, oder um jemandem zu Hilfe zu kommen, genüge für die Bejahung einer körperähnlichen Unfallschädigung (U 398/06). Er (Beschwerdeführer) sei nicht unsportlich; vielmehr sei er trainiert und regelmässiger Teilnehmer des Swiss Alpine Marathon. Es liege auch keine Krankheits- oder degenerative Gesundheitsschädigung vor, wofür auf den medizinischen Bericht des Heilungsverlaufs verwiesen werde. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor sei ebenso anzunehmen. Die Vorinstanz (Unfallversicherer) habe bisher weder die medizinischen Unterlagen beim Spital Davos oder dem behandelnden Arzt verlangt noch andere Ärzte zur Stellungnahme aufgefordert. Bei einem Abriss der Achillessehne liege medizinisch und definitionsgemäss immer ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss UVG vor.
3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz (Unfallversicherer) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sei nicht korrekt. Es sei auf die „Aussage der ersten Stunde“ abzustellen. Der dargestellte Sachverhalt im Schreiben vom 17.06.2010 und in der Einsprache vom 16.07.2010 sei von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst und weiche daher vom zuerst geschilderten Unfallhergang vom 26./30.04.2010 ab. Die nachträgliche Sachverhaltsdarstellung sei deshalb unglaubwürdig und es könne nicht darauf abgestellt werden. Der Fall des Beschwerdeführers sei nicht mit dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke gleichzusetzen. Der Achillessehnenriss sei offenkundig nicht bereits beim Aufstehen und Losrennen passiert, denn dann hätte der Beschwerdeführer nicht noch weiter rennen, die Mauer überspringen und den Bus erreichen können. Die individuellen Fähigkeiten des Versicherten stellten kein massgebliches Kriterium dar (BGE 134 V 72 Erw. 4.2.3). Die regelmässige sportliche Betätigung des Beschwerdeführers lasse auf eine hohe körperliche Belastung und daher auf krankheitsbedingte Erscheinungen schliessen. Mangels einer Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf sei ein ungewöhnlicher äusserer Faktor und damit auch ein Unfall im Sinne des UVG zu verneinen. 4.Am 11.01.2011 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik. Das Gericht zieht in Erwägung:
Darunter fallen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV ausdrücklich auch Sehnenrisse. Vorliegend ist strittig, ob die am 22.04.2010 erlittene Ruptur an der Achillessehne links – anlässlich des Rennens des Beschwerdeführers auf einen Autobus – als unfallähnliche Körperschädigung zu werten gewesen wäre und somit die Leistungspflicht des Unfallversicherers (... AG) ausgelöst hätte. b)Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Auslösungsfaktor für Leistungen aus der Unfallversicherung (UVG; UVV) alltäglich und diskret sein. Es muss sich jedoch um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder z.B. das plötzliche Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 148 E. 2c), ein Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E. 3), ein Stemmen/Abstellen von Lasten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 149 E. 4), das Umplatzieren eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeitsbock (nicht publizierte E. 3b von BGE 123 V 43), das Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, das Ausführen einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267), der Sprung aus einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332), das Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und das Knie verdrehte (Bundesgerichtsurteil U 127/00 vom 27.06.2001), ein Stolpern bzw. eine unkoordinierte Ausweichbewegung des Beines mit Anschlagen des linken Knies an einem Wagenanhänger (BG-Urteil U 158/00 vom 27.06.2001), ein Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (BG-Urteil U 266/00 vom 21.09.2001), Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Zuge eines Fussballtrainings (BG-Urteil U 20/00 vom 10.12.2001), ein Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick ins linke Knie (BG- Urteil U 92/00 vom 27.06.2001), Verstauchung des linken Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung (BG-Urteil U 287/00 vom 22.02.2002; vgl. Aufzählung in BGE 129 V 468 E. 4.1). Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an, sondern vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt
demzufolge vor, falls eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h abschliessend aufgezählten Verletzungen ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen wäre, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und am Ende zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen würde. Umgekehrt bejahte das Bundesgericht eine unfallähnliche Körperschädigung jedoch stets dann, falls die versicherte Person eine unkoordinierte (eigene) Körperbewegung machte, so dass ihr Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder etwas Sinnfälliges (wie namentlich ein Ausgleiten, ein Stolpern oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes) gestört wurde. c)Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, falls das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr zeigen die Urteile unter Ziff. 2b hievor, dass für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkender Faktors immer ein Geschehen verlangt wird, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotential ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deshalb fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung laut Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, falls sie allein bei der Vornahme einer allfälligen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht
ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewohnen muss (BGE 129 V 470 E. 4.2.2; BG-Urteile U 223/05 vom 27.10.2005 E. 4.1, U 398/06 vom 21.11.2006 E. 2 sowie 8C_822/2007 vom 05.08.2008 E. 3.1; vgl. Urteile Verwaltungsgericht Graubünden [VGU] S 08 60 vom 28.08.2008 E. 2a und S 07 149 vom 13.11.2007 E. 2a; sowie zum Ganzen auch: Alfred Bühler, die unfallähnliche Körperschädigung, in SZS 1996 S. 88). 2. a)Aufgrund dieser Vorgaben (Art. 4 ATSG; Art. 9 UVV; höchstrichterlicher Rechtsprechung) ist das Gericht im konkreten Fall zur Überzeugung gelangt, dass ursächlich vom Sachverhalt bzw. der Schilderung der Bewegungsabläufe laut Unfallmeldung vom 26.04.2010 und den Eigenangaben des Beschwerdeführers vom 30.04.2010 auszugehen ist, wonach die linke Achillessehne beim Springen auf den Bus plötzlich (Knall) gerissen sei. Etwas Ungewöhnliches im Bewegungsablauf (wie ein Stolpern, ein Fehltritt oder ein Ausrutschen und dgl.) wurde vom Beschwerdeführer damals im Sinne einer „Aussage der ersten Stunde“ explizit verneint, indem er auf die Frage, ob sich etwas Ungewöhnliches ereignet habe, unmissverständlich und klar antwortete: „Nein, mitten im Laufen plötzlich gerissen“. Eine Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf ist folgerichtig nicht erkennbar, womit auch das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (d.h. eines ausserhalb des eigenen Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfalls) und somit auch das Vorliegen eines Unfalls eindeutig zu verneinen ist. Im Gegensatz zur zeitnahen, glaubhaften und daher beweiskräftigen (ersten) Unfalldarstellung vom April 2010 sind die späteren, davon abweichenden Unfallschilderungen im Schreiben vom 17.06.2010 – ebenso wie danach auch noch in der Einsprache vom 16.07.2010 sowie in der Beschwerde vom 30.11.2010 – mit weit grösserer Zurückhaltung zu würdigen, da sie bewusst oder unbewusst von nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst bzw. geprägt sein können, zumal sie auch erst nach dem ablehnenden Schreiben der Vorinstanz vom 27.05.2010 erfolgt sind. Die Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde, welche eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe darstellt (so BGE 121 V 45 E. 2a S. 47;
RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546, U 236/03 und U 515 S. 418 E. 1.2; BG-Urteil U 71/07 und 72/07 vom 15.06.2007 E. 4.1), kommt somit auch hier vollumfänglich und fallrelevant zum Tragen. Im Übrigen wäre aber auch aus der von der ursprünglichen Hergangsschilderung abweichenden Sachdarstellung des Unfallgeschehnisses keine Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf „beim Rennen auf den Bus“ erkennbar gewesen. Was die vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt geltend gemachten, regelmässigen sportlichen Betätigen betrifft (23-fache Teilnahme an Bergausdauerläufen [Alpine-Marathon Davos] im Zeitraum zwischen 1986 und 2009), sind die Ausführungen der Vorinstanz dazu keineswegs abwegig, wonach eine derart hohe körperliche und intensive Belastung über eine solche lange Zeitspanne von über zwei Jahrzehnten ihre gesundheitlichen Spuren hinterlassen kann, und es sich daher beim plötzlichen Abriss der linken Achillessehne viel eher um eine krankheitsbedingte bzw. degenerative (alters- und abnützungsbedingte) Erscheinung als um einen Unfall gehandelt haben kann. b)Sodann ist auch eine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV) zu verneinen. Im konkreten Fall lag keine gesteigerte Gefahrenlage vor, da allein „das Rennen auf einen Bus“ – von vielen Menschen nahezu als tägliche Verrichtung praktiziert – für sich noch keine besondere Gefahrensituation (wie z.B. bei vielen Kampfsportarten oder sportlichen Aktivitäten auf Gegenseitigkeit zwischen Dritten/Mannschaften) darstellt. Aus der ursprünglichen Sachverhaltsschilderung ergeben sich auch keine Indizien auf eine unkontrollierte, plötzliche oder ruckartige Körperbewegung. Der Beschwerdeführer ist chronologisch – nach Erblicken des herannahenden Busses – sofort vom Terrassenstuhl aufgestanden, über eine Mauer gesprungen und danach in Richtung Bus gerannt. Erst in der letzten Phase dieses Ereignisses ereignete sich der Sehnenriss, womit weder das Aufspringen vom Sitzen, das plötzliche Losrennen auf der Terrasse, die Landung nach dem Mauersprung, noch ein Stolpern oder ein Verdrehen oder gar ein Abknicken des Fusses dafür verantwortlich gewesen sein können. Auch von speziellen Unebenheiten des Terraingeländes auf der Wegstrecke zur Bushaltestelle war nie die Rede. Das Springen bzw. Rennen auf den Bus
stellt für sich betrachtet aber weder eine sportliche Betätigung noch eine gesteigerte Gefahrenlage dar. c)Zusammengefasst ergibt sich damit, dass der Unfallversicherer aufgrund des geschilderten Geschehensablaufs zu Recht weder das Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 ATSG) noch einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV) bejahte und somit jede Leistungspflicht verweigerte. 3. a)Der angefochtene Entscheid vom 29.10.2010 ist demnach rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b)Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerin wird praxisgemäss verzichtet, weil sie als Unfallversicherer eindeutig eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnahm, was eine gesonderte Parteientschädigung zum voraus ausschliesst (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.