S 10 14 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 13. April 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend AHV-Beitragspflicht 1...., geboren 1964, ist Inhaber der Informatik Firma ...com. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt diese Informatik, Shop und Flugsimulation. Allerdings erwirtschaftete ... gemäss Angabe der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit dieser Firma von 2003 bis 2007 kein Einkommen, 2006 gar einen Verlust von Fr. 1'725.--. 2.Am 24. April 2006 meldete sich ... bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden als Selbständigerwerbender an. In der Folge wurde er ab dem 1. Januar 2006 der AHV-Beitragspflicht als Selbständigerwerbender unterstellt, und es wurden entsprechende Beitragsverfügungen erlassen (2006 Fr. 437.50; 2007 Fr. 458.20; 2008 Fr. 458.20). 3.Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 teilte die AHV-Ausgleichskasse ... mit, sein individuelles Konto zeige Beitragslücken auf, und es bestehe die Möglichkeit, diese durch eine rückwirkende Anmeldung als Nichterwerbstätiger zu schliessen. Hierauf meldete sich ... am 4. Dezember 2008 als Nichterwerbstätiger an. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 teilte die AHV-Ausgleichskasse ihm mit, er sei ab dem 1. Januar 2003 als Nichterwerbstätiger angeschlossen und aus der Beitragspflicht als Selbständigerwerbender entlassen. Am 18. Dezember 2008 wurden die AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2003 bis 2008 verfügt. Sie beliefen sich auf einen durchschnittlichen jährlichen Betrag von rund Fr. 1'400.--. Diese Beiträge waren basierend auf ... Vermögen errechnet worden, welches sich

nach den Angaben der Steuerbehörden auf durchschnittlich rund Fr. 750'000.-

  • belief. 4.Am 19. Januar 2009 sprach ... bei der AHV-Ausgleichskasse vor, und am folgenden Tag beantragte er schriftlich, wieder als Selbständigerwerbender im Nebenerwerb erfasst zu werden, am besten ab 2003; ...com gebe es seit 2003 und sei seither seine einzige berufliche Tätigkeit. 5.Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 verpflichtete die AHV-Ausgleichskasse ... zur Zahlung von Beiträgen als Nichterwerbstätiger in der Höhe von Fr. 1’248.60 für das Jahr 2009. Hiergegen erhob ... am 27. Februar 2009 Einsprache. Er beantragte, er sei wieder als Selbständigerwerbender einzustufen. Er sei bereits als Selbständigerwerbender eingestuft gewesen und lediglich ein schlechtes Unternehmensergebnis (Verlust im Jahr 2006) erlaube es nicht, ihn einfach umzumelden. 6.Mit Entscheid vom 24. März 2009 wies die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache ab. Als Nichterwerbstätige seien AHV-rechtlich auch Personen einzustufen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend sei. In seinem Falle könne keine Rede sein von einer dauernden und vollen Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG. 7.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob ... am 3. April 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Einstufung als Selbständigerwerbender. Zur Begründung machte er geltend, er sei seit Jahren selbständig und sein Unternehmen sei im Handelsregister eingetragen. Im derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld erlaube ein fehlender Gewinn keinen Rückschluss auf den Unternehmensumsatz. Zudem habe er seit Jahren Probleme mit Augenentzündungen und könne nicht mehr voll arbeiten. 8.Mit Entscheid vom 16. Juni 2009 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde aus formellen Gründen gut und wies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Die AHV-Ausgleichskasse habe nur auf die Einsprache

bezüglich der Verfügung der Beiträge für 2009 Bezug genommen; die anlässlich des Parteivortritts gegen die Beitragsverfügungen für die Jahre 2003 bis 2008 erhobene mündliche Einsprache sei nicht korrekt behandelt und entschieden worden. 9.Mit Entscheid vom 7. Januar 2010 wies die AHV-Ausgleichskasse beide Einsprachen ab und bestätigte, dass ... als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren sei. 10.Gegen diesen Entscheid erhob ... mit Postaufgabe vom 21. Januar 2010 frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Einstufung als Selbständigerwerbender. Er verwies auf die Argumente in der ersten Beschwerde und machte zudem geltend, es sei unsinnig, dass jemand, der weniger verdiene, drei mal mehr Beiträge zahlen solle. Seine Vollzeitarbeit könne er beweisen; an seinem Pilatus PC-12 habe er mehr als 3000 Stunden gearbeitet. Dabei habe er vermutlich seine Augen überbelastet; derzeit könne er immer noch lediglich zirka 4 Stunden am Computer arbeiten. 11.Die AHV-Ausgleichskasse beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den Einspracheentscheid. 12.Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 ergänzte ..., da er vor allem in der Flugsimulation tätig sei, benötige er einen High End Computer. Etwa alle 3 bis 4 Jahre kaufe er einen neuen PC mit neuer Grafikkarte. Durch diese Kosten ergäben sich jährliche Abschreibungen von ca. Fr. 1'000.--. Dies sei ignoriert worden. 13.Die AHV-Ausgleichskasse verzichtete auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob die AHV-Ausgleichskasse den Beschwerdeführer zu Recht als Nichterwerbstätigen eingestuft und ihn verpflichtet hat, ab 2003 AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätiger zu bezahlen. 2.Das AHVG unterscheidet bei der Bemessung der Beiträge zwischen erwerbstätigen Versicherten und nichterwerbstätigen Versicherten. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG), die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten nach ihren sozialen Verhältnissen, das heisst aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 10 AHVG, Art. 28 AHVV). 3.Nach Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28 bis Abs. 1 AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen in einem Kalenderjahr nicht mindestens die Hälfte des Beitrages erreichen, den sie als Nichterwerbstätige gemäss Art. 28 AHVV zu entrichten haben. 4.Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind bei der Beurteilung der Frage, ob "dauernde volle Erwerbstätigkeit" im Sinne des soeben zitierten Art. 28 bis Abs. 1 AHVV vorliege, folgende Kriterien zu berücksichtigen: Arbeitszeit: "Volle Erwerbstätigkeit" liegt in der Regel vor, wenn für die Tätigkeit mindestens die Hälfte der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird (BGE 115 V 174). Nachgewiesene Erwerbsabsicht: Es kommt nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt, diese muss vielmehr auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Die planmässige Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten persönlichen Tätigkeit ist vorausgesetzt (BGE 125 V 384). Gewinn: Bei Selbständigerwerbenden darf "dauernde volle Erwerbstätigkeit" nicht einfach aufgrund einer Gegenüberstellung der erzielten Jahresgewinne

mit dem Durchschnittsverdienst einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit angenommen oder verworfen werden. Massgebend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Es ist durchaus möglich, dass eine selbständige Betätigung unter Umständen erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder sich trotz vollumfänglicher Erwerbstätigkeit zwischenzeitlich Ertragseinbrüche ergeben. Ebenso können Investitionen, Amortisationen, ausserordentliche Aufwendungen, Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die Jahresrechnung eines Betriebs negativ beeinflussen (BG-Urteil 9C_545/ 2007). 5.Angesichts dieser Kriterien hat die Beschwerdegegnerin - wie nachstehend gezeigt wird - zu Recht angenommen, der Beschwerdeführer sei "nicht dauernd voll erwerbstätig" im Sinne von Art. 28 bis Abs. 1 AHVV. Arbeitszeit: Der Beschwerdeführer kann nach seiner eigenen Aussage wegen Problemen mit den Augen seit Jahren nicht mehr voll arbeiten, derzeit lediglich 4 Stunden pro Tag. Er glaubt, er habe sich die Augenprobleme durch eine Überbelastung der Augen in der Anfangszeit der Firma ...com zugezogen. Im Bezug auf die Zeit vor dem Auftreten der Augenprobleme macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Vollzeit gearbeitet, indem er mehr als 3000 Stunden ins 3D Modell des Pilatus PC-12 investiert habe. Entgegen seiner Ansicht kann aber auch in dieser Phase keine volle Arbeitszeit angenommen werden, da ein grosser Teil der geltend gemachten 3000 Stunden nicht als Arbeitszeit sondern als Weiterbildungszeit zu betrachten ist. Der Beschwerdeführer sagt selbst, er habe damals "keine Ahnung von 3D in Blender etc." gehabt, und ein Grossteil seines Zeitaufwandes habe im Lernen und Recherchieren bestanden. Nachgewiesene Erwerbsabsicht: Die Tätigkeit des Beschwerdeführers erscheint nicht als planmässig auf die Erzielung von Einkommen ausgerichtet. In den Jahren 2003 bis 2008 hat er nie einen Gewinn erwirtschaftet. Die Intensität der Teilnahme am wirtschaftlichen Leben erscheint sehr gering. In den wenigen bei den Akten befindlichen Rechnungen für ausgeführte Arbeiten ist ein Stundenansatz von Fr. 25.-- angegeben, was für Informatikdienstleistungen ungewöhnlich tief ist. Und schliesslich hat der Beschwerdeführer viel Zeit und Lernaufwand in die Entwicklung von Software

im Bereich Flugsimulation investiert, die allem Anschein nach keine Abnehmer auf dem Markt findet. Diese Tätigkeit macht den Anschein, vielmehr eine Liebhaberei als eine Erwerbsarbeit zu sein. Gewinn: Obwohl grundsätzlich vom Fehlen eines Gewinns beziehungsweise vom Vorliegen eines Verlusts nicht direkt auf Nichterwerbstätigkeit geschlossen werden darf, spricht im vorliegenden Fall das Fehlen jeglichen Gewinns seit Gründung der Firma über sechs Jahre, von 2003 bis und mit 2008, gegen eine "dauernde volle Erwerbstätigkeit". Der Beschwerdeführer ist als Informatiker ausgebildet, und der Markt für allgemeine Informatikdienstleistungen erlitt in der Zeit von 2003 bis 2008 keine wesentlichen Einbrüche; es darf deshalb angenommen werden, dass der Beschwerdeführer mit einem voll auf Erwerb ausgerichteten Betrieb, das heisst mit auf den Markt ausgerichteten Dienstleistungen, innert relativ kurzer Zeit hätte Gewinn erwirtschaften können. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Investitionsbedarf (neuer High End Computer und neue Grafikkarte zirka alle 4 Jahre) vermag daran nichts zu ändern, ist dieser Investitionsbedarf doch als vergleichsweise gering und grundsätzlich leicht amortisierbar einzustufen. 6.Da der Beschwerdeführer als "nicht dauernd voll erwerbstätig" einzustufen ist, muss die Vergleichsrechung gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV gemacht werden: Beiträge als Selbständigerwerbender: In den Jahren 2003 bis 2009 betrug das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit stets weniger als Fr. 7'700.--, so dass der AHV-Beitrag jeweils dem Mindestbeitrag gemäss Art. 8 Abs. 2 AHVG entsprochen hätte. Dieser Mindestbeitrag belief sich bis Anfang 2009 auf Fr. 324.--, seither auf Fr. 382.--. Zur Klärung sei beigefügt, dass die Beiträge, welche der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender für die Jahre 2006 bis 2008 tatsächlich entrichtete, nebst dem AHV-Minimalbeitrag auch noch Beiträge für IV und EO enthielten und sich deshalb auf rund Fr. 450.-- beliefen. Beiträge als Nichterwerbstätiger: Der Beschwerdeführer verfügte jeweils Ende Jahr über folgendes Vermögen: 2003 Fr. 599'889.--; 2004 Fr. 757'167.--; 2005 Fr. 860'431.--; 2006 Fr. 860'431.--; 2007 Fr. 694'070.--; 2008 Fr. 694'070.--; 2009 Fr. 694'070.--. Gemäss der Beitragsbemessungsregel in Art.

28 AHVV sind die Beiträge umso höher, je höher das Vermögen ist. Für das in der massgeblichen Zeitperiode tiefste Vermögen des Beschwerdeführers (Fr. 599'889.-- Ende 2003) ergibt sich ein AHV-Beitrag von Fr. 840.--, für die höheren Vermögen ein höherer Beitrag. Auch hier sei darauf hingewiesen, dass die in den angefochtenen Verfügungen aufgeführten Beiträge nebst den AHV-Beiträgen auch die Beiträge für IV und EO enthalten und deshalb höher sind. Vergleichsrechnung: Als Nichterwerbstätiger muss der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 bis 2009 Fr. 840.-- und mehr pro Jahr bezahlen, als Selbständigerwerbender Fr. 324.-- beziehungsweise ab 2009 Fr. 382.--. Die Beiträge als Selbständigerwerbender erreichen somit offensichtlich nicht die Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätiger. Der Beschwerdeführer ist deshalb gestützt auf Art. 28 bis Abs. 1 AHVV als Nichterwerbstätiger einzustufen. 7.Es hat sich gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht als Nichterwerbstätigen eingestuft hat, und dass die Beiträge zu Recht gestützt auf sein Vermögen bemessen wurden. Gegen die Höhe der angefochtenen Beitragsverfügungen hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen gemacht, und es sind auch keine Berechnungsfehler ersichtlich. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 16. August 2010 nicht eingetreten (9C_579/2010).

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GR_VG_002, S 2010 14
Entscheidungsdatum
13.04.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026