S 09 95 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 1. September 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Rückforderung Ergänzungsleistungen

  1. a)Die heute 64-jährige ... (geb. ...1945) ist seit 1968 mit dem 67-jährigen ... (geb. ...1942) verheiratet. Sie ist IV-Rentnerin und bezieht seit mindestens 01.01.2005 Ergänzungsleistungen (EL). Am 09.10.2007 ging bei der AHV- Ausgleichskasse Graubünden als EL-Durchführungsstelle eine Neuanmeldung auf EL durch ... infolge Anspruchs auf eine AHV-Rente ab 01.08.2007 ein. In dieser Anmeldung gab der Ehemann an, nicht erwerbstätig zu sein. b)Mit Verfügung vom 12.10.2007 gewährte die AHV-Ausgleichskasse ... EL ab 01.08.2007 ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens. c) Am 09.11.2007 erhielt die AHV-Kasse (EL-Stelle) intern Kenntnis davon, dass der erwähnte Ehemann weiterhin selbständig erwerbstätig (SE) sei. Mit Schreiben vom 08.01.2008 forderte die AHV-Ausgleichskasse den Genannten auf, eine Kopie des letzten Geschäftsabschlusses einzureichen und mitzuteilen, ob ein Erwerbseinkommen in etwa der gleichen Höhe zu erwarten sei. Der Ehemann antwortete darauf am 16.01.2008, dass er seit dem 01.01.2008 nicht mehr erwerbstätig sei und sein Geschäft auf diesen Zeitpunkt an seinen Sohn übergegangen sei. Auf nochmalige Aufforderung reichte er der AHV-Ausgleichskasse am 21.11.2008 den Geschäftsabschluss 2007 ein. d)Mit Rückforderungsverfügungen vom 16.01.2009 forderte die AHV- Ausgleichskasse von der Ehefrau einen Betrag von Fr. 14'387.-- für zu viel

bezogene EL (Zeitraum 01.01.2005-31.07.2007) und vom Ehemann einen Betrag von Fr. 6'004.-- für zu viel bezogene EL (Zeitraum 01.08.2007- 31.12.2007) zurück. Eine gegen beide Verfügungen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 05.05.2009 abgewiesen. 2.Dagegen erhoben die Eheleute ... gemeinsam am 02.06.2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden mit den Anträgen um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom Mai 2009 samt der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom Januar 2009 für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 und Feststellung, dass sie für die genannte Zeit keine Rückerstattungspflicht treffe. Zur Begründung brachten sie vor, dass der Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 laut Art. 25 Abs. 2 ATSG erloschen sei. Der Vorinstanz sei bekannt, dass der Ehemann selbständig erwerbend sei und das definitiv erzielte Jahreseinkommen erst nach Abschluss der Buchhaltung sowie der definitiven Steuerveranlagung feststehe. Die Jahresabschlüsse 2005 und 2006 der Einzelfirma des Ehemannes seien im September 2007 erstellt und der Steuerverwaltung eingereicht worden. Die endgültigen Steuerveranlagungsverfügungen datierten vom 15.10.2007. Am 11.12.2007 habe der Fiskus die definitiven Einkommen 2005 und 2006 der AHV-Ausgleichskasse mitgeteilt. Bereits am 19.12.2007 habe diese dem Ehemann die entsprechenden AHV-Nachprämien in Rechnung gestellt. Die definitiven Einkommen 2005 und 2006 seien der AHV-Ausgleichskasse im Dezember 2007 bekannt gewesen. Die Berechnung des Rückforderungsanspruchs für den fraglichen Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2006 wäre daher bereits im Dezember 2007 möglich gewesen. Die Rückforderungsverfügung vom 16.01.2009 sei folglich zu spät erfolgt und ein allfälliger Anspruch inzwischen verwirkt. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz den Geschäftsabschluss 2007 abgewartet habe. Anhand der bekannt gegebenen definitiven Einkommen 2005 und 2006 hätte sie vielmehr bereits im Dezember 2007 erkennen müssen, dass die EL-Berechnungen vom 01.01.2005, 22.07.2005 und 01.01.2006 fehlerhaft gewesen seien.

3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz (SVA) die Abweisung der Beschwerde. Als Erstes sei festzuhalten, dass die Höhe der Rückforderung nicht bestritten werde und sich für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 auf total Fr. 15'808.-- belaufe. Anlässlich der jährlichen EL- Überprüfung (vgl. Verfügung vom 03.01.2008 an den Ehemann) habe die EL- Stelle festgestellt, dass die Verfügung vom 12.10.2007 möglicherweise fehlerhaft sein könnte, weswegen sie am 08.01.2008 weitere Unterlagen vom Ehemann verlangt habe. Dieser habe aber erst am 21.11.2008 den Geschäftsabschluss 2007 eingereicht. Aus diesem sei für die EL-Stelle ersichtlich gewesen, dass der Genannte offenbar auch im 2006 (Vorjahresergebnis) ein höheres Einkommen als das in der diesbezüglichen EL-Verfügung angerechnete erzielt habe. Sie habe daher im November 2008 noch weitere Abklärungen getätigt sowie die AHV-Beitragsverfügungen 2004 bis 2006 eingeholt. Aus diesen habe sich alsdann die in der Höhe nicht bestrittene Rückforderung vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 und aus dem Geschäftsabschluss 2007 die Rückforderung für 2007 ergeben. Für die EL- Stelle habe somit frühestens anlässlich der jährlichen EL-Revision im Januar 2008 Anlass bestanden, das Dossier im Sinne einer Kontrolle bezüglich relevanter veränderter Tatsachen durchzusehen. Zu diesem Zeitpunkt seien aber erst Indizien bekannt gewesen, die möglicherweise zu einer Rückforderung in damals noch unbekannter Höhe hätten führen können. Insbesondere seien damals noch keine Anhaltspunkte ersichtlich gewesen, dass auch für den Zeitraum vor dem 01.08.2007 allenfalls ein Rückforderungsanspruch bestehen könnte. Entsprechende Abklärungen seien im Januar 2008 getätigt worden und der Ehemann habe es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht – der er erst stark verzögert nachgekommen sei – zu verantworten, dass die Vorinstanz erst im November 2008 habe feststellen können, dass ein Rückforderungsanspruch ab dem 01.01.2005 bestünde und wie hoch er ziffernmässig sein würde. Die Vorinstanz habe also erst am 24.11.2008 Kenntnis über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse erhalten. Erst ab diesem Zeitpunkt habe dann auch die 1-jährige Verwirkungsfrist zu laufen begonnen, weshalb der Rückforderungsanspruch für 2005 und 2006 noch nicht verwirkt sei. Selbst wenn sich die EL-Stelle das Wissen der AHV-Ausgleichskasse, Abteilung Beiträge, anrechnen lassen

müsste, würde die Anfechtungsfrist nicht im Dezember 2007 (mit Erlass der Nachtragsverfügungen) zu laufen beginnen, weil die EL-Stelle erst anlässlich der EL-Berechnung im Januar 2008 ihren Fehler hätte erkennen müssen. Dazu käme noch die Frist zur Ergänzung der Akten für den ganzen Rückforderungsanspruch. Die Verwirkungsfrist habe deshalb erst am 24.11.2008 zu laufen begonnen. Selbst wenn es der EL-Stelle aber zumutbar gewesen wäre, die Rückforderungsansprüche in bereits verfügbare und noch abzuklärende Ansprüche aufzuteilen, hätte der Fristenlauf frühestens im Februar 2008 begonnen, da zumindest ein Monat eingeräumt werden müsste, um die Akten betreffend Einkommen 2005 und 2006 zu ergänzen und zu vervollständigen. 4.In der Replik hielten die Beschwerdeführer unverändert an ihren Anträgen gemäss Beschwerde fest. Ergänzend machten sie noch geltend, dass die Einreichung des Geschäftsabschlusses 2007 erst am 21.11.2008 zuhanden der AHV-Ausgleichskasse unbeachtlich sei, da dieser nur für den EL- Anspruch ab 01.01.2007 massgeblich sei; diese Zeitspanne sei aber nicht angefochten. Das höhere Einkommen 2006 sei der EL-Stelle zudem nicht erst mit dem Geschäftsabschluss 2007 bekannt geworden. Aus den AHV- Nachtragsverfügungen vom 20.12.2007 ergebe sich vielmehr eindeutig, dass der Vorinstanz die endgültigen Einkommen 2005 und 2006 schon im Dezember 2007 bekannt gewesen seien. Die Überprüfung der EL- Berechnungen sei folglich schon ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen und die 1-jährige Verwirkungsfrist habe ab dann zu laufen begonnen. Weitere Abklärungen zur Bemessung der Rückforderungen wären nicht nötig gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Verwirkungsfrist erst im Februar 2008 hätte beginnen sollen. Der Vorinstanz habe ein Jahr für die Berechnung der Rückforderungsbeträge zur Verfügung gestanden. Auch liege seitens der Beschwerdeführer keine Meldepflichtverletzung vor, da die relevanten Einkommen via Steuerbehörden der Sozialversicherungsanstalt gemeldet worden seien und bei rechtzeitiger Korrektur (Rückforderungsberechnungen) die Verwirkungsfrist hätte eingehalten werden können.

5.Mit Schreiben vom 21.07.2009 erklärte die Vorinstanz ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik, zumal sich die Beschwerdeführer nicht zur ständigen Rechtsprechung geäussert hätten, wonach die relative Frist (1- jährige Verwirkung) erst anlässlich der ersten Kontrolle zu laufen beginne. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Zunächst gilt es klarzustellen, dass vorliegend einzig ein Rückforderungsanspruch wegen zuviel bezahlter Ergänzungsleistungen (EL) für die Zeit ab 01.01.2005 bis 31.12.2006 in der Höhe von insgesamt Fr. 15'808.-- zur Diskussion steht, während die EL-Rückforderung für das Jahr 2007 nicht angefochten wurde und somit im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist. 2. a)Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn aus Verfahrensgründen entweder die für eine Wiedererwägung oder für eine prozessuale Revision (Art. 53 ATSG) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2003, S. 467f.; Kieser, ATSG-Kommentar, 2009, N 2ff. zu Art. 25). Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall gegeben. Die Rückforderung als solche wurde daher zu Recht weder bezüglich ihres Bestands noch bezüglich ihrer Höhe grundsätzlich in Frage gestellt. Strittig ist einzig die Einbringlichkeit der Rückforderung (infolge Verwirkung) geblieben. b)Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres (sog. relative Verwirkungsfrist), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren (absolute Verwirkungsfrist) nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Unter dem für den Fristbeginn massgebenden Datum der „Kenntnisnahme“ ist dabei jener Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte

erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung bestehen. Der Verwaltung müssen alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass ergibt. Es genügt nicht, dass Umstände, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, aus den Akten ersichtlich sind, der Amtsstelle sonst wie bekannt werden oder dass dieser Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in quantifizierbarer Hinsicht feststeht. Nach herrschender Rechtsprechung ist zudem nicht das erstmalige unrichtige Handeln fristauslösend, sondern es ist jeweils auf jenen Tag abzustellen, an dem sich die Amtsstelle später (z.B. anlässlich der Rechnungskontrolle) unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft ablegen müssen (statt vieler: EVGE P 17/02 vom 02.12.2009, Erw. 3.3, mit Hinweisen). Bezüglich Koordinationspflicht ist davon auszugehen, dass sich die Stelle für Ergänzungsleistungen das Wissen der eidgenössischen AHV-Ausgleichskasse, Abteilung Beiträge, anrechnen lassen muss. Laut ständiger Praxis genügt es, dass die erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist, wenn für die Leistungsfestsetzung das Zusammenwirken mehreren Behörden notwendig ist (so bereits: BGE 122 V 180 Erw. 4c, 119 V 433; SVR 2004 IV Nr. 41). Diese Voraussetzung ist hier eindeutig erfüllt, da die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVAG; Vollzugsbehörde des Bundes) betriebsintern in verschiedene Abteilungen/Teams aufgegliedert ist, wozu auch die AHV- Ausgleichskasse zählt, welcher nach Art. 12 des kantonalen Gesetzes über Ergänzungsleistungen (ELG; BR 544.300) die Umsetzung und Ausrichtung der konkreten EL-Beiträge obliegt. c)Im konkreten Fall stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der massgebliche Fristenlauf mit dem Zeitpunkt der Mitteilung der Steuerbehörden über die definitiven Einkommen 2005 und 2006 des Ehemannes an die Vorinstanz (AHV-Ausgleichskasse) bzw. der gestützt darauf am 19.12.2007 erlassenen AHV-Nachtragsverfügungen zu laufen begonnen hat und somit jene Verfügungen fristauslösend waren. Jener Darstellung kann sich das Gericht nicht anschliessen, da seitens der

Vorinstanz frühestens anlässlich der im Januar 2008 durchgeführten jährlichen EL-Überprüfung ein Anlass bestand, dass Gesamtdossier noch einmal genauer bezüglich allfällig veränderter Lebensumstände und Tatsachen durchzusehen. Sie war deshalb erst seither verpflichtet, einer möglichen Rückforderung für das Jahr 2007 - im Interesse einer Gesamtlösung für die Jahre 2005/2006/2007 – noch detaillierter nachzugehen, zumal bis dahin ja bloss die Mitteilung vorlag, dass der Ehemann im Jahr 2007 als Selbständigerwerbender (SE) tätig gewesen war. Aus diesem Grund wurde er von der Vorinstanz am 08.01.2008 auch aufgefordert, den letzten Geschäftsabschluss einzureichen und Angaben zum erwarteten Einkommen zu machen. Richtig ist aber, dass die Vorinstanz anlässlich dieser EL-Überprüfung im Januar 2008 mit der gebotenen Sorgfalt hätte entdecken und feststellen können, dass die Mitteilungen der Steuerbehörde über die definitiven Einkommen 2005 und 2006 bzw. die darauf basierenden AHV-Nachtragsverfügungen möglicherweise schon einen Rückforderungsanspruch ab Januar 2005 ausgelöst hätten (vgl. SVR 2002 IV Nr. 2). Der einverlangte Geschäftsabschluss für 2007 wäre dazu nicht notwendig gewesen. Geht man aber davon aus, dass die Rückforderungsansprüche 2005, 2006 und 2007 (bis 31.12.2007) nicht gesamthaft zu erheben, sondern jeweils nachvollziehbar aufzuteilen sind, so kann der Vorinstanz darin beigepflichtet werden, dass ihr zur Ergänzung der bisherigen Akten und Unterlagen zwecks Berechnung des Rückforderungsanspruchs für die Jahre 2005 und 2006 eben auch noch eine angemessene Bearbeitungsfrist einzuräumen war (BGE 112 V 180; SVR 6/2001 IV Nr. 30). Eine Abklärungs- und Bearbeitungsfrist von einem Monat erscheint hierzu noch nicht übermässig lange. Vom Eingang des bereits anfangs Januar 2008 eingeforderten Geschäftsabschlusses 2007 am 24.11.2008 bis zum Erlass der Rückforderungsverfügung am 16.01.2009 benötigte die Vorinstanz rund 6 Arbeitswochen, die Akten zu ergänzen und die Unterlangen zu beschaffen, die für die erforderlichen Neuberechnungen relevant waren. In dieser Zeitspanne mussten auch noch Abklärungen bezüglich des Mietverhältnisses (Wegzug des Sohnes aus elterlicher Wohnung) seit 2006 (gemäss Auskunft der Stadt Chur erfolgte der Auszug des Sohnes am 30.04.2006; laut Angaben in der Einsprache vom 10.02.2009

erfolgte dieser Auszug jedoch bereits im Jahr 2003) und der sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen getroffen werden. Angesichts der geschilderten Geschehensabläufe und Handlungen ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die 1-jährige Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG hier somit spätestens im Februar 2008 zu laufen begann, womit die Rückforderungsverfügung vom 16.01.2009 insgesamt noch als rechtzeitig bezeichnet werden kann und die Einrede der Verwirkung folglich unbegründet ist. d)Dieser Würdigung des Gerichts ist umso mehr zu folgen, falls davon ausgegangen wird, dass die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung anzusehen ist und vor Erlass der Rückforderungsverfügung die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Ergänzungsleistungen (für 2005 und 2006 und für den nicht angefochtenen Zeitraum 01.01.-31.12.2007) an die Beschwerdeführer feststellbar sein muss (BGE 112 V 182). Dies war aber erst mit dem Vorliegen des Geschäftsabschlusses 2007 im November 2008 der Fall, womit die 1-jährige Frist deutlich eingehalten wurde. e)Die absolute Verwirkungsfrist von 5 Jahren seit der Ausrichtung der zuviel bezahlten EL-Beiträge (ab 2005) steht der strittigen Rückforderung (2009) nicht im Wege, weshalb die Rückforderung auch unter diesem Titel nicht zu beanstanden ist. 3. a)Der angefochtene Einspracheentscheid vom 05.05.2009 erweist sich damit im Resultat als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b)Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz nicht zu, da sie eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnahm, was eine Parteientschädigung im Voraus ausschliesst (Umkehrschluss: Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 28. Mai 2010 abgewiesen (9C_1010/2009).

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