S 09 31 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 2. Dezember 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1...., geboren 1964, war bis Oktober 1986 als Coiffeuse tätig. Von November 1986 bis Juli 2000 machte sie eine Familienpause und widmete sich der Betreuung ihrer drei Kinder, welche 1987, 1990 und 1993 geboren wurden. Im März und im Juni 2000 besuchte ... den Kurs "Pflegehelferin SRK" beim Roten Kreuz (60 Lektionen Theorie, 12 Tage Praktikum), und am 1. Juli 2000 nahm sie eine Tätigkeit als Pflegehilfe im Alters- und Pflegeheim in Klosters auf. Ihr Pensum belief sich anfänglich auf 40 % und wurde ab Oktober 2003 mit dem Einstieg ins Nachtwache-Team auf 60 % gesteigert. Während der Tätigkeit im Pflegeheim absolvierte ... folgende Weiterbildungen: Kinästhetik Grundkurs (3 Tage), Kinästhetik Nachfolgetag (1 Tag), "Mehr Sicherheit und Wohlbefinden in der Nacht" (ca. 20 Stunden), Begleitung von Schwerkranken (7 Stunden). Gegenüber ihrer Vorgesetzen äusserte sie die Absicht, eine Ausbildung im pflegerischen Bereich in Angriff zu nehmen (Pflegeassistentin, Pflegefachfrau DN I, Betagtenbetreuerin). Sie informierte sich im Internet und holte bei der Schule für Betagtenbetreuung St. Gallen Informationen ein, welche ihr am 31. Januar 2005 zugestellt wurden. 2.Am 1. Februar 2005 wurde ... auf dem Heimweg von der Arbeit unverschuldet Opfer einer Frontalkollision. Im Regionalspital ... wurde eine Fraktur des zweiten Halswirbelkörpers (Hangman Fracture) diagnostiziert und eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. In der Folge stellten sich nebst den Beschwerden im Nacken auch Kopfschmerzen, Schmerzen in der Brust- und Lendenwirbelsäule, im linken Arm und im linken Bein ein, so dass zahlreiche Behandlungen und Untersuchungen stattfanden. In einem interdisziplinären

Gutachten der Klinik ... vom 2. Januar 2008 wurde folgende Diagnose gestellt: Zervikozephales und zervikobrachiales linksbetontes Schmerzsyndrom mit/bei: Zustand nach Hangman Fracture (C2-Fraktur); Hypermobilität im Bewegungssegment C3/4; Sekundäres subjektives panvertebrales thorakolumbales Schmerzsyndrom ohne neurologische Ausfälle und unauffälligen und altersentsprechenden radiologischen Befunden; leicht eingeschränktem kognitivem Leistungsprofil; ICD-10 T91.1, Y85.9. Gemäss diesem Gutachten liegt die Arbeitsfähigkeit von ... in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin bei 40 %, wobei schwere pflegerische Tätigkeiten höchstens eine halbe Stunde pro Tag ausgeführt werden dürften, leichte wechselbelastende Tätigkeiten drei bis vier Stunden pro Tag. In einer leidensangepassten Tätigkeit bei leichter wechselbelastender Arbeit könnte sie gemäss dem Gutachten ganztags unter Einschaltung zusätzlicher Pausen von ein bis zwei Stunden pro Tag arbeiten. Das Gutachten empfiehlt eine regelmässige Osteopathiebehandlung sowie medizinische Trainingstherapie. 3.Ende 2005 machte ... einen ersten Arbeitsversuch an ihrem bisherigen Arbeitsplatz im Alters- und Pflegeheim. Es zeigte sich, dass sie nicht genügend belastbar war. Spätere Arbeitsversuche scheiterten ebenfalls, so dass sich eine berufliche Neuorientierung aufdrängte und das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2007 aufgelöst wurde. Von Mai bis Juli 2006 absolvierte ... das erste Modul der Ausbildung zur medizinischen Masseurin; wegen der unfallbedingten Einschränkungen musste sie die Ausbildung aber abbrechen. Von April 2007 bis Mai 2008 besuchte ... Kurse in Floristik bei der Migros Klubschule, und seither führt sie in ... einen eigenen kleinen Blumenladen mit eingeschränkten Öffnungszeiten. 4.Die ... AG richtete ... bis zum 30. September 2008 Taggelder aus. Mit Verfügung vom 23. September 2008 sprach sie ihr eine Rente von monatlich Fr. 957.00 und eine Integritätsentschädigung von Fr. 32'040.00 zu. Sie ging dabei von einem Invaliditätsgrad von 42 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 33'870.00 aus. Das Valideneinkommen bemass sie nach dem Einkommen, das ... bei einem 100 % Pensum als Pflegehelferin hätte erzielen können. Das Invalideneinkommen errechnete sie gestützt auf

die LSE 2006 unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % und einem Arbeitspensum von 80 %. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 30. Januar 2009 abgewiesen. 5.Gegen diesen Einspracheentscheid liess ... am 18. Februar 2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 % zuzusprechen. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe bereits vor dem Unfallereignis fest beabsichtigt, eine qualifizierte Ausbildung im Pflegebereich zu absolvieren. Sie sei diesbezüglich bereits seit längerem mit ihrer Vorgesetzen im Gespräch gewesen, habe sich über verschiedene Ausbildungen informiert und die entsprechende Aufgabenverteilung in der Familie zusammen mit ihrem Mann langfristig geplant. Das Valideneinkommen sei deshalb nicht auf der Basis des Einkommens als Schwesternhilfe, sondern gestützt auf den Wert für das Anforderungsniveau 2 im Gesundheits- und Sozialwesen gemäss LSE 2006 festzulegen. Weiter machte sie geltend, beim Invalideneinkommen dürfe nicht auf den Bereich Detailhandel und Reparatur abgestellt werden, da das in der Floristik erzielbare Einkommen sogar bei abgeschlossener Berufsausbildung tiefer liege. Es müsse auf den Bereich Gartenbau abgestellt werden. Zudem sei der Leidensabzug aufgrund ihrer unfallbedingten Einschränkung in der Leistungsfähigkeit und in den kognitiven Fähigkeiten sowie aufgrund des Erfordernisses von regelmässigen Pausen auf 15 % zu erhöhen. 6.Die ... beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und ergänzte, nach der Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1 UVV könne eine beabsichtigte berufliche Weiterbildung nur dann bei der Bemessung des Valideneinkommens berücksichtigt werden, wenn eine solche nachweislich geplant gewesen sei und konkrete Anhaltspunkte bestanden hätten. Solche konkreten Anhaltspunkte lägen vorliegend nicht vor, vielmehr habe sich die Beschwerdeführerin erst im Stadium des Sich-Informierens befunden. Zum Invalideneinkommen machte die ... geltend, sie sei vom tiefsten

Anforderungsniveau im Detailhandel ausgegangen, in welchem nur einfache und repetitive Tätigkeiten gefordert seien; es sollte möglich sein, dass die Beschwerdeführerin auf diesem Anforderungsniveau - wenn auch nicht im Floristikbereich - auch ohne Berufserfahrung oder Ausbildung ein entsprechendes Einkommen erzielen würde. 7.In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, sich nochmals zu äussern. Auf diese Ausführungen wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. 8.Am 19. August 2009 wurde Therese Berger, die Leiterin des Pflegedienstes im Alters- und Pflegeheim Klosters, vom Bezirksgericht Prättigau rogatorisch als Zeugin einvernommen, und am 15. Oktober 2009 wurde ..., der Ehemann der Beschwerdeführerin, vom Verwaltungsgericht als Zeuge befragt. Auf diese Zeugenaussagen sowie auf die Ausführungen in den dazu eingeholten Stellungnahmen beider Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Zu prüfen ist die Höhe des Invaliditätsgrades. Während die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad auf 42 % festgelegt hat, ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, er liege mindestens bei 66 %. 2.Nach Art. 18 Abs. 1 UVG hat eine Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist. Die Invalidenrente beträgt gemäss Art. 20 Abs. 1 UVG bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59). 3.Art. 18 Abs. 2 UVG ermächtigt den Bundesrat, die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen in Abweichung von 16 ATSG zu regeln. Gestützt auf diese Ermächtigung ist in Art. 28 Abs. 1 UVV bezüglich Valideneinkommen folgendes festgelegt: Konnte die Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und ihren Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das sie ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte. Nach der Rechtsprechung kann das Valideneinkommen allerdings nur dann unter Berücksichtigung der höheren Qualifikation bemessen werden, wenn sich ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die berufliche Weiterentwicklung finden (BG-Urteil I 400/06). Im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person regelmässig nicht, vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (BG-Urteile I 400/06; BGE 96 V 29). Als Beispiele für solche konkreten Schritte nannte das Bundesgericht im Urteil 9C_847/2007 den Besuch von Kursen, die Aufnahme eines Studiums und die Ablegung von Prüfungen. Das blosse Einholen von Informationen über Weiterbildungsmöglichkeiten wurde vom Bundesgericht explizit nicht als konkreten Schritt im Sinne der zitierten Rechtsprechung qualifiziert (BG-Urteil U 340/04). Und auch die erklärte Absicht, eine bestimmte Ausbildung

anzustreben, erachtete das Bundesgericht nicht als konkreten Schritt (BG- Urteile 9C_847/2007 und I 400/06). 4.Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, bei der Berechnung des Valideneinkommens sei nicht vom Einkommen auszugehen, welches sie vor dem Unfall als Pflegehilfe erzielt hatte, sondern von dem Einkommen, welches sie nach Abschluss einer qualifizierten Ausbildung im Pflegebereich erzielt hätte. Wie nachstehend gezeigt wird, trifft dies nicht zu, liegen doch keine konkreten Schritte im Sinne der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, welche die Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 28 Abs. 1 UVV rechtfertigen würden. 4.1.Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei vor dem Unfall seit längerem mit ihrer Vorgesetzen Therese Berger über eine qualifizierte Ausbildung im Pflegebereich im Gespräch gewesen. In ihrer Zeugenaussage bestätigte Therese Berger, dass in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 solche Gespräche stattgefunden hatten, und dass sie der Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend die verschiedenen Ausbildungen (Pflegeassistentin, DN I, Fachangestellte Gesundheit) hatte zukommen lassen. Weiter sagte Therese Berger aus, sie glaube fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildungspläne ohne den Unfall in absehbarer Zeit vollzogen hätte. ..., der Ehemann der Beschwerdeführerin, sagte aus, seine Frau habe vorgehabt, die Ausbildung im Herbst oder Winter 2006 zu beginnen. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin die erklärte Absicht hatte, eine Ausbildung zu absolvieren, und dass sie Informationen über die verschiedenen Möglichkeiten eingeholt hatte. Dies wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann darin noch kein konkreter Schritt im Hinblick auf die berufliche Weiterentwicklung gesehen werden. Vorkehren in der vom Bundesgericht geforderten Konkretheit liegen nicht vor und können gar nicht vorliegen, weil sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht entschieden hatte, welche der in Betracht gezogenen Ausbildungen sie tatsächlich absolvieren würde.

4.2.Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich Ende Januar 2005, also kurz vor dem Unfall, für eine Informationsveranstaltung bei der Schule für Betagtenbetreuung in St. Gallen angemeldet. Dies wird durch die Zeugenaussage ihres Ehemannes bestätigt. In den Unterlagen der Schule für Betagtenbetreuung wird die dreistündige Veranstaltung "Orientierungsveranstaltung" genannt, und es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anmeldung zur Ausbildung und das Aufnahmeselektionsverfahren nicht in direktem Zusammenhang mit der Orientierungsveranstaltung stehen. Demzufolge ist der von der Beschwerdeführerin geplante Besuch der Orientierungsveranstaltung als blosses Einholen von Informationen über eine Weiterbildungsmöglichkeit einzustufen, was vom Bundesgericht explizit nicht als konkreter Schritt anerkannt wurde. 4.3.Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihr Mann hätten sich frühzeitig im Hinblick auf ihre Ausbildung organisiert. Ihr Mann habe seine beruflichen Wünsche in der ersten Phase ihrer Ehe verwirklicht, und nun wäre sie an der Reihe gewesen. Ihr Mann habe deshalb die selbständige, zuhause ausgeübte Erwerbstätigkeit in seiner Einzelfirma ... Consulting ab 2001 kontinuierlich ausgebaut. Die damit verbundene höhere Präsenz zuhause habe auch darauf abgezielt, ihr die Ausbildung zu ermöglichen und ihr Arbeitspensum auf die dafür verlangten 80 % anzuheben. Dieses Vorbringen wird durch die Zeugenaussage des Ehemanns bestätigt. Aus dem Lebensplan der Eheleute ... und aus den diesbezüglichen Veränderungen in der Arbeitssituation des Ehemannes kann klar die Ausbildungsabsicht der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Wie bereits dargelegt, genügt indessen die blosse Absicht für die Anwendung von Art. 28 Abs. 1 UVV nicht. 4.4.Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre berufliche Entwicklung spreche dafür, dass sie die geplante Ausbildung absolviert hätte. Sie verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung als Coiffeuse, habe nach der relativ kurzen Familienpause eine neue Herausforderung angenommen und die Ausbildung zur Pflegehelferin und danach verschiedene Weiterbildungen im Pflegebereich gemacht, was ihr hohes Interesse an ihrem Beruf, ihr

Engagement und ihren Willen zur Weiterentwicklung beweise. Der Wille der Beschwerdeführerin zur Weiterentwicklung ist klar ersichtlich und unbestritten. Indessen rechtfertigt dieser Wille die Anwendung von Art. 28 Abs. 1 UVV nicht. In den heutigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist die ständige berufliche Qualifizierung weit verbreitet, und fast jede versicherte Person hat die Absicht, sich früher oder später weiterzubilden. Indem das Bundesgericht konkrete Schritte wie Anmeldung, Eintrittsprüfung etc. verlangt, sorgt es dafür, dass der in Art. 28 Abs. 1 UVV geregelte Sonderfall nicht übermässig ausgeweitet wird. 4.5.Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich seit dem Unfall trotz andauernder Therapien, Schmerzen und körperlicher Einschränkungen intensiv mit ihrer beruflichen Zukunft befasst. Dies trifft zu. Im Juni 2005, vier Monate nach dem Unfall, hat sie den siebenstündigen Kurs "Begleitung von Schwerkranken" besucht, und Ende 2005 machte sie einen ersten Arbeitsversuch, obwohl die Erfolgsaussichten von ärztlicher Seite als eher gering eingeschätzt wurden. Als sich abzeichnete, dass eine Tätigkeit im Pflegebereich nicht mehr möglich sein würde, absolvierte sie bei der Migros Clubschule eine Floristikausbildung. Und als sie als Floristin keine Anstellung fand, baute sie ihr eigenes kleines Blumengeschäft auf. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass dieses Verhalten einen beachtlichen Ehrgeiz und ein grosses Durchstehvermögen aufzeigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt dieses zielstrebige, leistungsorientierte Verhalten aber nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass sie ohne Unfall eine der in Betracht gezogenen umfangreichen Ausbildungen absolviert hätte. 5.Nachdem sich gezeigt hat, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen korrekt aufgrund des vor dem Unfall als Pflegehilfe erzielten Einkommens bemessen hat, ist das Invalideneinkommen zu überprüfen. 5.1.Zur Feststellung des Invalideneinkommens sind Verwaltung und Gericht auf die Angaben ärztlicher Experten angewiesen. Vorliegend besagt das

Gutachten der Klinik ..., dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit bei leichter wechselbelastender Arbeit ganztags unter Einschaltung zusätzlicher Pausen von ein bis zwei Stunden pro Tag arbeiten könnte. Die Beschwerdegegnerin ist gestützt hierauf von einem 80 % Pensum ausgegangen. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. 5.2.Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist gemäss Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Der tatsächlich erzielte Verdienst gilt allerdings nur dann als Invalideneinkommen, wenn besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und dass das Einkommen angemessen und nicht ein Soziallohn ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die so genannten DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin zu Recht damit einverstanden, dass nicht auf das tatsächlich im eigenen Blumengeschäft erzielte geringe Einkommen abgestellt wird, sondern dass lohnstatistische Angaben verwendet werden. 5.3.Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die LSE 2006, TA 1, Sektor 3 Dienstleistungen, Punkt 52 Detailhandel und Reparatur, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten). Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, es müsse auf Punkt 01 Gartenbau abgestellt werden. Diese Ansicht ist falsch. Erstens ist die Tätigkeit in einem Blumenladen nicht dem Bereich Gartenbau, sondern dem Bereich Detailhandel zuzurechnen. In den Bereich Gartenbau, Anforderungsniveau 4, fallen körperlich fordernde Hilfsarbeiten bei der Einrichtung und der Pflege von Gärten, Grünanlagen und Biotopen, welche für die Beschwerdeführerin nicht in Frage kommen. Und zweitens ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht nur im Bereich Floristik,

sondern praktisch in jeder Branche, mindestens aber in der Dienstleistungsbranche, verwerten könnte. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht auf den Bereich Dienstleistungen abgestellt. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin hat sie dabei nicht auf den Zentralwert abgestellt, sondern ist vom tieferen Wert für den Teilbereich Detailhandel und Reparatur von Fr. 3946.00 ausgegangen. 5.4.Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Durchschnittslohn in Detailhandel und Reparatur könne im Bereich Floristik nicht einmal nach abgeschlossener Lehre erzielt werden. Der Berufsverband empfehle für eine Floristin einen monatlichen Lohn von Fr. 3230.00. Sie selber als angelernte Floristin könne höchstens einen Lohn verdienen, wie er in der LSE für den Bereich Gartenbau angegeben sei (Fr. 2682.00). Dieses Argument ist unbehelflich, ist doch, wie bereits erwähnt davon auszugehen, dass es für die Beschwerdeführerin möglich und zumutbar wäre, im Detailhandel auf dem tiefsten Anforderungsniveau 4 ausserhalb des Floristikbereichs auch ohne Ausbildung und Berufserfahrung ein höheres Einkommen zu erzielen. 5.5.Wird das Invalideneinkommen wie vorliegend anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelt, so stellt sich die Frage des so genannten Leidensabzugs, mit welchem den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden soll (BGE 126 V 75). Die Frage, ob und in welchem Ausmass der Tabellenlohn herabzusetzen ist, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalls ab; zu berücksichtigen sind insbesondere die leidensbedingten Einschränkungen, das Alter und der Beschäftigungsgrad. Ein Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79). Dabei kann der Leidensabzug maximal 25 % ausmachen (BGE 126 V 80). Vorliegend sind leidensbedingte Einschränkungen zu berücksichtigen, da die Beschwerdeführerin nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausüben kann und Zwangshaltungen vermeiden muss. Ein Abzug infolge Alters kann nicht vorgenommen werden, da dieser praxisgemäss nur bei

Versicherten über 50 Jahren erfolgt und die Beschwerdeführerin im Jahr 1964 geboren wurde. Schliesslich ist ein geringfügiger Abzug wegen mangelnder Berufserfahrung vorzunehmen. Da davon ausgegangen wird, dass es für die Beschwerdeführerin möglich und zumutbar wäre, im Detailhandel ausserhalb der Floristik zu arbeiten, ist zu berücksichtigen, dass sie keine Berufserfahrung hätte. Allerdings ist Berufserfahrung auf dem Anforderungsniveau 4, das heisst im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten, welche für ungelernte Personen möglich sind, nicht von grosser Bedeutung. Insgesamt erweist sich deshalb der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 10 % als angemessen. 5.6.Die Beschwerdeführerin macht geltend, zusätzlich zu den von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Faktoren sei bei der Bemessung des Leidensabzugs zu beachten, dass sie bei der Arbeit rasch ermüde und darauf angewiesen sei, dass sie die Arbeit selber einteilen könne. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie wenig belastbar und auch neuropsychologisch erheblich eingeschränkt sei. Der Leidensabzug sei deshalb auf 15 % festzulegen. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Gutachten der Klinik ... benötigt die Beschwerdeführerin während ihrer täglichen Arbeitszeit zusätzliche Pausen von 1 bis 2 Stunden. Diese Pausen hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens in dem Sinne berücksichtigt, dass sie von einem 80 % Pensum ausgegangen ist. Das gesteigerte Bedürfnis nach Pausen rechtfertigt deshalb keinen weiteren Abzug. Ebenfalls keinen weiteren Abzug rechtfertigt die geltend gemachte geringe Belastbarkeit und neuropsychologische Einschränkung, ist doch die Beschwerdegegnerin vom tiefsten Anforderungsniveau ausgegangen, wo einfache und repetitive Tätigkeiten ausgeübt werden, welche in der Regel wenig anspruchsvoll und wenig belastend sind. 6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen zu Recht vom Einkommen als Pflegehilfe ausgegangen ist, dass sie beim Invalideneinkommen zu Recht auf die LSE 2006, TA 1, Sektor 3 Dienstleistungen, Punkt 52 Detailhandel und Reparatur, Anforderungsniveau 4, abgestellt hat, und dass beim Invalideneinkommen der

Leidensabzug von 10 % nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7.Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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