S 09 198 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 25. Mai 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
b)In der Folge wurde der Versicherte von verschiedenen Ärzten auf seine Gesundheit untersucht und die Arbeitsfähigkeit abgeklärt (vgl. Kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 21.01.2008 [Dr. ...]; Austrittsbericht der Klinik Bellikon vom 09.10.2008; medizinischer Abklärungsbericht samt MRI der Schulter im Schweizerischen Paraplegiker Zentrum ... vom 20.11.2008 [Dr. ...] und 05.01.2009 [Dres. ... und ...] und Abschlussuntersuchung des Kreisarztes vom 12.02.2009 [Dr. ...]). c)Gestützt auf die so gewonnenen Erkenntnisse teilte die SUVA dem Versicherten mittels Verfügung vom 27.04.2009 mit, dass sie ihm eine monatlich wiederkehrende Invalidenrente - auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 17% und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 71'282.-- - sowie eine einmalige Integritätsentschädigung von 10% bzw. umgerechnet Fr. 10'680.-- zuspreche. Zur Ermittlung des IV-Grads stellte sie dabei auf ein mutmassliches Valideneinkommen von Fr. 63'586.-- und ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 53'083.-- (laut Lohnstrukturerhebungen [LSE] 2006, Niveau 4, Fr. 62'451.-- teuerungsbereinigt; abzüglich Leidensabzug von 15% [= Fr. 9’368.--]) ab, was zum erwähnten IV-Grad von 17% führte. d)Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben, was zu weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. Beurteilung vom 07.09.2009 Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin SUVA [Dr. ...]; Stellungnahme Einsprecher vom 07.10.2009 mit Abklärungsbericht Klinik ... [Dr. ...]; Ergänzungsbericht vom 29.10.2009 [Dr. ...] sowie weitere Stellungnahme Einsprecher vom 10.11.2009) führte. Mit Entscheid vom 24.11.2009 hiess die SUVA die Einsprache teilweise gut, wobei sie den IV-Grad neu auf 18% erhöhte; ausgehend vom unveränderten Valideneinkommen von Fr. 63'586.-
Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Feststellung, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei. Die SUVA sei ausserdem zu verpflichten, ihre Taggeldleistungen rückwirkend ab Einstellung per Ende März 2009 wieder aufzunehmen. Der Beschwerdeführer sei einem operativen Stabilisierungseingriff des Schultergelenks zu unterziehen, wobei die SUVA für die Operations- und Heilungskosten aufzukommen habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch noch auf eine unfallbedingte psychiatrische Komponente zu begutachten. Nach Vorliegen des Endzustands sei neu über die Rente und die Integritätsentschädigung zu entscheiden. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer noch die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung in der Person von RA ... zu gewähren. Zur Begründung dieser Anträge wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass alle beteiligten Ärzte – mit Ausnahme des Kreisarztes Dr. ... – davon ausgehen würden, dass mit dem operativen Stabilisierungseingriff nicht nur eine Verbesserung des Gesundheitszustands, sondern auch der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers gelingen würde. Selbst nach der Beurteilung des SUVA-Versicherungsarztes Dr. ... dürfe eine gewisse Verbesserung erwartet werden. Es sei erforderlich, dass sich die Fachärzte auch noch über das Mass der mit der Operation erzielbaren Verbesserungen konkret äussern. Die SUVA erachte es offenbar nicht für nötig, hier tiefer zu gehen. Die Aussage von Dr. ... im Abklärungsbericht vom 29.10.2009, wonach „vom operativen Eingriff zum vornherein keine wesentliche auch beruflich nutzbare funktionelle Verbesserung erwartet wird“, beziehe sich nur auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maurer. Diese Tätigkeit sei ihm aber nicht mehr zumutbar. Es gehe jetzt darum, dem Beschwerdeführer alles Mögliche zur Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit zu eröffnen. Für den Beschwerdeführer seien vor allem die Schmerzen und Instabilität an der rechten Schulter störend. Auch der Hausarzt Dr. ... sei für eine Schulteroperation. Er habe den Patienten daher bereits in Zürich zur Operation bzw. für Vorabklärungen angemeldet. Der Beschwerdeführer habe bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) ... schon verschiedene Arbeitsversuche absolviert. Die Vorinstanz wolle davon nichts wissen, sondern ziehe die Methode der Lohnstrukturerhebungen vor, was willkürlich
sei. Der Beschwerdeführer habe die Arbeitsversuche jeweils wegen Schmerzen und Schulterproblemen unterbrechen müssen, was in der Folge eben auch noch zu unfallkausalen psychischen Problemen geführt habe. b)Mit Verfügung vom 22.01.2010 entsprach die zuständige Instruktionsrichterin dem Antrag des Beschwerdeführers vom 13.01.2010 auf Sistierung des Verfahrens, damit noch ein MRT-Bericht der Klinik Schulthess (ZH) abgewartet werden könne. 3.In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die SUVA (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden des Beschwerdeführers wurde entgegengehalten, dass – nebst dem ausgewiesenen Versicherungsmediziner Dr. ... – auch der behandelnde Klinikarzt Dr. ... der Ansicht sei, dass angesichts des starken Leidensdrucks eine operative Stabilisation diskutiert werden müsse. Letzterer sehe aber den Heilungsausgang in Bezug auf die restlichen Beschwerden als offen an. Auch nach der Beurteilung der Ärzte im Paraplegikerzentrum ... würde der Beschwerdeführer durch eine Schulteroperation nicht wieder leistungsfähig für körperlich schwere Arbeiten, weshalb diese Operation auch nicht als dringlich einzustufen sei. Selbst Dr. ..., der die Operation vorgeschlagen habe, gehe zwar von einer Lebensqualitätssteigerung aus, nicht aber von einer beruflichen Verbesserungsmöglichkeit. Der Hausarzt Dr. ... „glaube“ bloss, dass eine Schulteroperation helfen könnte. Allseits klar sei aber, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Maurer arbeiten könne. Keiner der beteiligten Ärzte gehe von einer möglichen Steigerung der Erwerbsfähigkeit aus. Auch sonstige Wirkungen seien zweifelhaft, weshalb der Fallabschluss durch sie zu Recht erfolgt sei. Die erwähnten Arbeitsversuche beim RAV seien für die Rentenfrage irrelevant, umso mehr, als er diese Bemühungen offenbar selbst abgebrochen habe. Es bestehe zudem auch keine psychiatrische Problematik mit Krankheitswert. Laut Austrittsbericht der Klinik ... vom 10.12.2007 sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer und somatischer Sicht zu 100% arbeitsfähig gewesen; anderslautende Abklärungsberichte lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer gehe auf die Argumente im Einspracheentscheid zudem nicht ein, weshalb davon
auszugehen sei, dass er mit der Berechnung/Erhöhung des IV-Grads (auf 18%) einverstanden sei. 4.Am 16.02.2010 beantragte der Beschwerdeführer noch vorsorgliche Massnahmen, indem die Vorinstanz zu verpflichten sei, ihre Taggelder rückwirkend ab 03.02.2010 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu erbringen. In ihrer Stellungnahme vom 01.03.2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der vorsorglichen Massnahmen. Mit Verfügung vom 09.03.2010 wies die zuständige Instruktionsrichterin den Zusatzantrag auf vorsorgliche Massnahmen ab. 5. Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer dem Gericht noch den schon zuvor (mit Sistierungsantrag vom 13.01.2010) in Aussicht gestellten MRT- Bericht der Klinik ... vom 04.02.2010 samt weiterer Berichte vom Februar 2010 nach. Daraus gehe hervor, dass die Instabilität der rechten Schulter massiv sei und die Schmerzen trotzdem nicht von daher rührten. Auch die genannte Fachklinik komme zum Schluss, dass zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit noch eine detaillierte und vertiefte Evaluation der Leistungsfähigkeit (EVL) mit gutachterlicher Aussagekraft notwendig sei. 6.Am 12.03.2010 verzichtete die SUVA auf die Einreichung einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung:
Unfallversicherer zu gewähren sind, ergibt sich aus Art. 19 UVG. Danach entsteht ein Rentenanspruch, falls von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten, das heisst keine Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (so bereits: BGE 128 V 169 E. 1b S. 171, 116 V 41 E. 2c S. 44; RKUV 1995 Nr. U 227 S. 190 E. 2a). Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes „nahmhaft“ durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2008 vom 03.12.2008 E. 4.2 und 8C_467/2008 vom 04.11.2008 E. 5.2.2.2). b)Aktenkundig ist hier erstellt, dass die Invalidenversicherung die Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 01.09.2008 abgeschlossen hat. Gemäss den ärztlichen Beurteilungen kann mit der vorgeschlagenen Schulteroperation rechts (Stabilisierungseingriff) offenkundig keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands und demnach auch keine Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mehr herbeigeführt werden. So hielten die Dres. .../... im Abklärungsbericht vom 05.01.2009 fest, dass der Versicherte auch durch die vorgeschlagene Operation sicherlich nicht mehr leistungsfähig für schwere körperliche Arbeit (wie früher als Maurer) sei. Die Operation sei deshalb auch nicht als dringlich einzustufen. Noch deutlicher äusserte sich der Kreisarzt Dr. ... in seiner Abschlussuntersuchung vom 12.02.2009, worin er festhielt, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche Besserung der Befunde zu erwarten seien. Von einer Operation der rechten Schulter sei weder eine nachhaltige Verbesserung der Symptomatologie noch der Beweglichkeit sowie Funktionalität zu erwarten. Der medizinische Endzustand sei nun erreicht. Zwar sei ihm die bisherige Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar, für alternative Beschäftigungen sei er aber noch voll arbeits- und einsatzfähig (vgl. dazu Austrittsbericht Klinik
Bellikon vom 09.10.2008, Seite 7, „Basistest-Assessments“ und Bericht
Kreisarzt Dr. ... vom 21.01.2008). Die ärztlichen Beurteilungen erscheinen
dem Gericht zu dieser Frage grundsätzlich klar und übereinstimmend, zumal
auch noch Dr. Meier im Bericht vom 07.09.2009 festhielt, dass selbst eine
Operation insgesamt zu keiner wesentlichen Verbesserung des
Gesundheitszustands führen würde. Sogar Dr. ... (Zentrum ...), welcher als
Erster einen operativen Eingriff an der Schulter vorgeschlagen hatte, sagte
danach aus, dass damit zwar eine Besserung der Lebensqualität und eine
Beherrschung der akut einschiessenden Schmerzen zu erwarten sei, aber
trotzdem keine Rückkehr zum Beruf als Maurer möglich sei. Dieser
Auffassung widersprach ausserdem auch Dr. ... (Klinik ...) im Bericht vom
07.10.2009 nicht, worin er einräumte, dass mit einer Operation die
Subluxation zwar beseitigt und so auch eine zunehmende Dekompensation
des Gelenks verhindert werden könne; dennoch aber bleibe der weitere
Ausgang in Bezug auf die restlichen Beschwerden offen. Nichts anderes ist
auch den noch mit der Replik eingereichten Arztberichten der ... Klinik vom
04.02.2010 sowie der Klinik ... vom 12.02.2010 zu entnehmen. Die Ärzte der
Klinik ... empfehlen keine operative Therapie. Sie halten fest, dass bezüglich
der Instabilität vermutlich eine Indikation der Operation zur Re-Stabilisierung
gegeben wäre, falls diese Instabilität isoliert vorliegen würde. Das
Hauptproblem liege aber in der massiven Schmerzsymptomatik. Weil sie
keinen Zusammenhang zwischen der Schmerzsymptomatik und der
Instabilität sähen, möchten sie von einer operativen Therapie zur Re-
Stabilisierung Abstand nehmen. Der Vorteil (Benefit) für die Patienten, die
eine solche Operation vornehmen liessen, sei eher fraglich. In Anbetracht
dieser einheitlichen Facharzt- und Klinikberichte kann auf die Einholung der
Krankengeschichte beim Hausarzt Dr. ... verzichtet werden, da daraus im
Voraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. zur antizipierten
Beweiswürdigung: BGU 8C_818/2008 vom 20.02.2009; BGE 127 V 491 E. 1b
c)Soweit der Beschwerdeführer behauptet, auch die Klinik ... habe zur
Feststellung der Arbeitsfähigkeit noch nach einer Evaluation der
Leistungsfähigkeit (EVL) mit gutachterlicher Aussagekraft verlangt, übersieht er, dass die dortigen Ärzte offenbar nicht umfassende Kenntnis der schon vorhandenen medizinischen Akten – namentlich den Berichten der Klinik ... vom 10.12.2007 und Bellikon vom 09.10.2008 - gehabt und daher eben auch keine Kenntnis von den bereits vorliegenden Beurteilungen zur Arbeitsfähigkeit hatten. Auf eine vertiefte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mittels zusätzlichen EVL-Gutachtens kann darum verzichtet werden. d)Was die beantragte psychische Begutachtung betrifft, vermag sich das Gericht den Ausführungen der Vorinstanz anzuschliessen, wonach sich bisher in den medizinischen Akten weder Hinweise auf psychische Leiden mit Krankheitswert noch Hinweise auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge psychischer Probleme finden lassen. Zwar trifft es zu, dass Dr. ... vom Psychosomatischen Dienst der Klinik ... im Bericht vom 22.10.2007 festhält, dass psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten insofern erfüllt seien, als dass sich die berechtigten Sorgen und Erwartungsängste auf die Erkrankung negativ auswirken und sicherlich einem Circulus vitiosus von Schmerz, Trainingsverlust und noch mehr Schmerzen Vorschub leisten würden (S. 3). Diese Diagnose wurde im Abklärungsbericht der Klinik ... vom 10.12.2007 nochmals wiederholt (S. 2) und auch im Austrittsbericht der Klinik Bellikon vom 16.10.2008 bestätigt. Dies ändert aber nichts daran, dass diese psychischen Probleme keinen Krankheitswert erlangt haben. So wurde im Bericht der Klinik ... ausdrücklich festgehalten, dass zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen keine psychische Störung mit Krankheitswert bestehe, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnte. Selbst der aktuellste Bericht des Hausarztes Dr. ... vom 23.12.2009 enthält keine Hinweise auf psychische Fehlentwicklungen oder Defekte beim Beschwerdeführer mit Krankheitswert. Auf die beantragte Begutachtung unter diesem Gesundheitsaspekt kann deshalb aus den gleichen Gründen - wie oben Erw. 1b-c dargetan – verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung). e)Was die wirtschaftliche Seite der Rentenfrage und im konkreten Fall speziell die Höhe des mutmasslichen Invalideneinkommens angeht, so hat die
Vorinstanz zu Recht auf die abstrakten Lohnstrukturerhebungen (LSE) der Schweiz für 2006 abgestellt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts darf einzig dann nicht auf die LSE-Werten abgestellt werden, wenn der/die Versicherte nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse (z.B. Festanstellung; langjährige Beschäftigung) vorliegen und angenommen werden darf, dass die noch verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Alle drei erwähnten Voraussetzungen sind hier zu verneinen, da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und somit auch keinen Soziallohn beziehen kann. Sollten auch Arbeitsversuche beim Regionalen Arbeitsvermittlungsamt (RAV) in Form von Beschäftigungsprogrammen stattgefunden haben, kann mit Sicherheit trotzdem nicht schon von einem stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden, da bereits der Begriff „Arbeitsversuch“ ein gefestigtes Arbeitsverhältnis ausschliesst. Die Vorinstanz stellte folglich zu Recht auf ein Invalideneinkommen von Fr. 52'052.70 ab (nämlich LSE 2006, TA1, Anforderungsniveau 4, erzielbarer Monatslohn Fr. 4'806.--, aufindexiert (2009; 2.1%); bei 41.6 Wochenarbeitsstunden jährlich Fr. 61'238.45 abzüglich 15% Leidensabzug [minus Fr. 9'185.75]). Wird das unbestritten gebliebene Valideneinkommen (Fr. 63'586.--) dem leicht modifizierten Invalideneinkommen (Fr. 52'052.70) gegenüber gestellt, so resultiert daraus eine jährliche Erwerbseinbusse von Fr. 11'533.30, was gerundet dem von der Vorinstanz ermittelten IV-Grad von 18% entspricht. f)Im Übrigen gibt es auch nichts an der (zu Recht unbestritten gebliebenen) Integritätsentschädigung nach Art. 24 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 UVV auszusetzen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG bestimmt sich die Höhe der Entschädigung im Grundsatz nach der Schwere der Verletzung (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach UVG, Bern 1984, S. 100 f. und Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 UVG, Diss. Freiburg 1998, S. 68). Gestützt auf den Kreisarztbericht des Dr. ... vom 21.01.2008 und im Einklang mit der Tabelle 1 im Anhang zur UVV schätzte
die Vorinstanz die Integritätseinbusse dabei zu Recht auf 10%, woraus korrekt eine einmalige Entschädigung (infolge Lebensqualitätsverlustes) von Fr. 10'680.-- errechnet wurde. g) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24.11.2009 erweist sich damit in jeder Beziehung als rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 2. a)Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen - grundsätzlich kostenlos ist. b)Dem Gesuch vom 13.01.2010 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird entsprochen, da die Voraussetzungen nach Art. 61 lit. f ATSG (vgl. auch Art. 76 des Gesetzes über die kantonale Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]) als erfüllt angesehen werden können. Bezüglich der Höhe der vom Staat (zulasten der Gerichtskasse) zu übernehmenden Kosten gilt es klarzustellen, dass dabei laut Art. 5 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) von einem reduzierten Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde auszugehen ist. Mit Honorarnote vom 18.05.2010 machte der prozessierende Anwalt eine Entschädigung von total Fr. 4'708.-- (17.7 Std. x Fr. 240.-- [= Fr. 4'248.--], plus Barauslagen 3% [Fr. 127.45] und 7.6% Mehrwertsteuer [Fr. 332.55]) geltend. Dem Verwaltungsgericht erscheint jedoch eine derart hohe Aufwandentschädigung vorliegend nicht als gerechtfertigt, zumal der Aufwand und die Bemühungen im Zusammenhang mit dem seit Frühling 2010 laufenden Verfahren vor der Fremdenpolizei (Frepo/APZ; 5.2 Std.) samt Korrespondenzen (1.2 Std. inkl. IV-Stelle 03.03.2010: 0.10 Std.; total fallfremd 6.41 Std.) vor Erhebung der Beschwerde am 14.12.2009 nicht anrechenbar sind. Die eingereichte Honorarnote ist somit entsprechend zu kürzen, was einen effektiv anrechenbaren Arbeitsaufwand von 11.29 Std. à Fr. 200.--/Std. (Fr. 2'258.--) plus Barauslagen 3% (Fr. 67.75), zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer (176.75), total Fr. 2'502.50 ergibt. In diesem Umfang wird der
Beschwerdeführer zulasten der Gerichtskasse entschädigt, wobei der Vorbehalt von Art. 77 VRG gilt, wonach das Erlassene zu erstatten ist, falls sich die Einkommen- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern sollten und er dann zur Rückzahlung der Summe in der Lage sein sollte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. a)... wird in der Person von Rechtsanwalt ... ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'502.50 (inkl. MWST) entschädigt. b)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von ... gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).