S 09 171 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 2. März 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1.... wurde am 3. August 1957 geboren und arbeitete vom 3. Mai 1990 bis Ende Dezember 1991 bei der ... AG in ... Am 16. Juli 1990 glitt der Versicherte beim Eindecken eines ca. 80 cm tiefen Grabens auf der Böschung aus und fiel in den Graben, wobei er sich das rechte Fussgelenk verdrehte. Der Versicherte war vom 24. Juli 1990 bis zum 31. Juli 1990 im Krankenhaus ... hospitalisiert, wo eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) mit einer Ruptur des Ligamentum talofibulare anterius diagnostiziert wurde. Am 25. Juli 1990 wurde der Versicherte an der Bandnaht operiert. Gemäss dem Operationsbericht war die Bandruptur unvollständig, ein Hämathros war nicht vorhanden. Vom 20. November bis zum 14. Dezember 1990 war der Versicherte in der Rehabilitationsklinik ... hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 17. Dezember 1990 wurde festgehalten, dass sich die Mobilisation wegen persisitierenden belastungsabhängigen Fussschmerzen rechts mit Schonhinken und maximaler Gehstrecke von ca. 10 Minuten ungewöhnlich verzögert habe. Die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk sei geringgradig eingeschränkt. Klinisch und radiologisch bestünden keine Anhaltspunkte für eine Algodystrophie, ebenso bestehe keine fassbare Instabilität. Die Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk und im Bereich des Vorfusses sei normal. Ab dem 1. März 1991 sei der Versicherte wiederum zu 100% arbeitsfähig. 2.Am 24. Juli 1991 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall. Beim Abladen von 200-Liter-Dieselfässern wurde er durch ein rollendes Fass umgestossen und fiel gegen eine Ladebrücke. Dr. med. ... diagnostizierte am 26. Juli 1991

Prellungen am linken Ellbogen und in der Lendengegend. Am 12. September 1991 wurde ein Röntgenbild der Lendenwirbelsäule erstellt, welches den Verdacht auf eine Fraktur des rechten Processus articularis inferior L2 aufkommen liess. Eine tomographische Untersuchung ergab keine Fraktur, jedoch die Diagnose einer Ossifikationsvariante ohne klinisch-pathologische Relevanz. Am 24. September 1991 wurde der Versicherte vom Kreisarzt Dr. med. ... untersucht, welcher eine Physiotherapie und – falls die Beschwerden persistieren sollten – eine frontale konventionelle Tomographie der Lendenwirbelsäule empfahl. Die Physiotherapien und die Sitzungen beim Chiropraktiker waren erfolglos und zwei Arbeitsversuche scheiterten. Die geplante orthopädische Untersuchung konnte nicht durchgeführt werden, weil der Versicherte am 11. Dezember 1991 ins damalige Jugoslawien zurückgekehrt war. 3.Am 23. Februar 2009 meldete der Versicherte einen Rückfall bzw. Spätfolgen. Sein Gesundheitszustand habe sich seit seiner Ausreise aus der Schweiz unfallbedingt verschlechtert. Es wurde ein Arztbericht von Dr. med. ..., Orthopädie und Traumatologie, ..., vom 21. April 2009 in serbokroatischer Sprache eingereicht, welcher am 25. Mai 2009 vom Kreisarzt Dr. med. ... beurteilt wurde. 4.Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 lehnte die Suva Chur eine Leistungspflicht ab. Gemäss dem Kreisarzt bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen vom 16. Juli 1990 und 24. Juli 1991 einerseits und den gemeldeten Beschwerden gemäss dem übersetzten Bericht von Dr. med. ... andererseits. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 28. Oktober 2009 abgewiesen. 5.Am 11. November 2009 erhob der Versicherte frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 28. Oktober 2009. Es seien ihm SUVA-Leistungen zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären. Der Kreisarzt und Dr. med. ... beurteilten die unfallbedingten

Leiden des Beschwerdeführers unterschiedlich, weshalb vorgeschlagen werde, den Beschwerdeführer für eine Untersuchung in der Schweiz aufzubieten. Er habe die Schweiz nach Ablauf seiner Saisonbewilligung im Dezember 1991 verlassen müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei er wegen seiner unfallbedingten Beschwerden zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Einzig aus diesem Grund habe sein damaliger Arbeitgeber kein Visum für ihn für die folgende Saison mehr beantragt. Gemäss dem Bericht von Dr. med. ... seien die heutigen Beschwerden Folge der Verletzung vor 20 Jahren. Dieser Arzt weise auch darauf hin, dass ein EMNG-Befund der unteren Extremitäten gemacht werden sollte. Die Vorinstanz hätte Röntgenbilder und einen EMNG- Befund verlangen müssen oder den Beschwerdeführer für eine Untersuchung in der Schweiz aufbieten müssen. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2010 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Die Darstellung des vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhaltes enthalte unzutreffende Angaben. Er sei nicht bis zu seiner Ausreise im Dezember 1991 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Sodann sei er aus eigenem Entschluss in das damalige Jugoslawien zurückgekehrt, obwohl noch Abklärungen im Gange gewesen seien. Der Beschwerdeführer melde einen Rückfall zu vor 18 bzw. 19 Jahren stattgefundenen, eher bagatellären Unfällen. Der Beschwerdeführer vermöge die Kausalität der Beschwerden zu den Grundfällen nicht zu erbringen. Zwischen den Unfällen und dem gemeldeten Rückfall bestünden keinerlei Brückensymptome. Beim Beschwerdeführer habe gemäss Röntgen kein pathologischer Befund an der Lendenwirbelsäule bestanden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule spätestens 3-4 Monate nach dem Unfall vom 24. Juli 1991 nicht mehr auf diesen zurück zu führen gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer der Suva am 25. November 2009 eingereichten Röntgenbilder vermöchten lediglich zu belegen, ob die von Dr. med. ... angegebenen degenerativen Veränderungen bestehen, jedoch könnten diese nichts in Bezug auf die Ätiologie aussagen. Die vorgeschlagene neue Beurteilung mache daher keinen Sinn.

7.In seiner Replik vom 14. Januar 2010 brachte der Beschwerdeführer vor, Dr. med. ... hätten die medizinischen Unterlagen der SUVA zugestellt und anhand eines Fragenkatalogs hätte von ihm ein vollständiger Bericht verlangt werden müssen. Die am 25. September 2009 der Vorinstanz zugestellten Röntgenbilder hätten dem Kreisarzt zu erneuten Beurteilung vorgelegt werden sollen. 8.Die Suva verzichtete auf eine Duplik. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2009 samt der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 3. Juni 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht ihre Leistungspflicht verneint hat. 2. a)Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sowie der Spezialgesetzung im Unfallversicherungsrecht (UVG; SR 832.20) zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches noch nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 123 V 138 E. 3a, 119

V 138 E. 1, 118 V 289 E. 1b; Pra 3/2004 Nr. 45 E. 2.2.2 S. 235; SVR- Rechtsprechung [SVR] 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.1 S. 32, Nr. 12 UV E. 3.1.1 S. 35; PVG 2000 Nr. 26, 1994 Nr. 65). b)Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 125 V 461 E. 5a, 123 V 141 E. 3d, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a; SVR 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.2 S. 32). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhanges kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 8-9/2003 UV Nr. 12 E. 3.2.1 S. 36, 9/2002 UV Nr. 11 E. 2b S. 31). c)Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Laut Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Verletzung, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise zu weiterer Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigungen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bejaht werden kann (SVR 8-9/2003 UV Nr. 14 E. 4 S. 43; BGE 118 V 296 E. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten

Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E 3b). Werden durch den Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts U 293/01 vom 17. Mai 2002 E. 1, mit Hinweisen auf die Literatur). 3. a)Zur Beurteilung der im vorliegenden Fall umstrittenen und daher zu prüfenden Frage, ob zwischen den Unfallereignissen vom 16. Juli 1990 und 24. Juli 1991 einerseits und der neuerdings geklagten gesundheitlichen Beschwerden andererseits ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, sind der Versicherungsträger und das Gericht auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Weil die SUVA in beweisrechtlicher Hinsicht ein zur Objektivität verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist, kann auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 122 V 157 E. 1c).

b)Konkret sind für die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den beiden Unfällen vom 16. Juli 1990 und 24. Juli 1991 und den neuerdings geklagten Beschwerden insbesondere der in die deutsche Sprache übersetzte Arztbericht von Dr. med. ... vom 21. April 2009 sowie der Bericht des Kreisarztes Dr. med. ... vom 25. Mai 2009 massgebend:  Dr. med. ..., Spezialarzt für Orthopädie und Traumatologie, führte in seinem Arztbericht aus, der Beschwerdeführer leide an einer Verletzung im Bereich des rechten Sprunggelenkes wie auch des linken Oberarmes Ilia. Nach der Verletzung sei er in der Schweiz behandelt worden. Es sei ihm geraten worden, eine Operation der Wirbelsäule in der Schweiz zu machen. Im jetzigen Zustand laufe er erschwert, ziehe das rechte Bein nach, welches in der Schweiz operiert worden sei. Eine Dokumentation sei nicht vorhanden. Die paravertebrale Muskulatur sei normotropfisch normotonisch. Der Lasègue sei negativ, es bestünden keine sphinkterale Störung und keine neurologischen Ausfälle. Das Laufen auf der Ferse und den Zehen sei erschwert. Das Röntgen der Weichenwirbelsäule zeige eine Veränderung im Sinne von subchondraler Sklerose, an den kleineren Gelenken träten Randosteophyten und Arthrose auf. Im Bereich des rechten Sprunggelenkes bestehe eine betonte subchondrale Skleose mit Randosteophyten wie auch Anzeichen einer degenerativen Veränderung. Der Arzt diagnostizierte eine Spondylosis lumbalis, eine Osteoarthritis art. TCI. Dex. sowie eine Lumboischialgia I. dex. Es sei notwendig, eine EMNG-Untersuchung der unteren Extremitäten durchzuführen. Der Zustand sei definitiv. Die Verletzung sei vor 20 Jahren erfolgt.  Der Kreisarzt äusserte sich zum (natürlichen) Kausalzusammenhang. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen sei kein zumindest wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfallereignissen und den Diagnosen von Dr. ... vom 21. April 2009 erkennbar. Das Unfallereignis im Jahre 1990 im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes müsse als einfaches Distorsionstrauma beurteilt werden. Dies, weil lediglich ein einziges Band (unvollständig) gerissen worden sei und auch im Inneren des Gelenkes keine Hinweise auf Zusatzverletzungen vorgelegen hätten. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass dieses Gelenk bereits früher Verletzungen erlitten habe. Der etwas schwierige postoperative Verlauf erlaube keine Rückschlüsse auf den Schweregrad der Verletzung. Im März 1991 habe die Behandlung ohne Restfolgen abgeschlossen werden können. Aufgrund dieser Unterlagen bei höchstens mittelschwerer Distorsionsverletzung des Sprunggelenkes sei nach allgemeiner Erfahrung keine unfallverursachte Arthrose zu erwarten. Dies umso weniger, als mehrfach beschrieben worden sei, dass nach der Operation eine gute Gelenkstabilität gegeben gewesen sei. Bezüglich der Rückenverletzung vom 24. Juli 1991 sei festzuhalten, dass anlässlich dieses Unfalles keine strukturellen Läsionen nachgewiesen worden seien. Es habe sich deshalb nur um eine Kontusionsverletzung gehandelt. Eine solche sei nicht geeignet, Spätfolgen im Sinne einer Arthrose zu verursachen. Ferner sei

festzuhalten, dass keinerlei Beschwerde bzw. Behandlungen in den Folgejahren dokumentiert seien. c) Im vorliegenden Fall kann auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. ... vom 25. Mai 2009 abgestellt werden. Dieser Arztbericht behandelt in umfassender Weise die streitige Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges und nimmt eingehend Bezug auf den Arztbericht von Dr. med. ... Zudem erfolgte die Beurteilung des Kreisarztes in voller Kenntnis der Vorakten. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass der erste Unfall vom 16. Juli 1990, nachdem im März 1991 die Behandlung des Beschwerdeführers ohne Restfolgen abgeschlossen worden war, nicht wahrscheinlich zu einem Rückfall im Jahre 2009 führte oder zu dieser Zeit Spätfolgen nach sich zog. Ebenso ist einleuchtend, dass eine im Jahr 2009 diagnostizierte Arthrose an den Gelenken der Wirbelsäule keinen Zusammenhang hat mit dem Arbeitsunfall vom 24. Juli 1991, nach welchem aufgrund der bildgebenden Untersuchung keine strukturellen Läsionen nachweisbar waren. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer vom Kreisarzt nicht persönlich untersucht worden ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch einem Aktengutachten wie dem vorliegenden voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95; 1988 Nr. U S. 366). Der Arztbericht des Kreisarztes ist für die Frage der natürlichen Kausalität – um deren ärztliche Beurteilung es einzig geht – lückenlos. Hingegen kann nicht auf den Arztbericht von Dr. ... vom 21. April 2009 abgestellt werden. In diesem Arztbericht wird erwähnt, dass dem Beschwerdeführer in der Schweiz geraten worden sei, eine Operation der Wirbelsäule durchzuführen. Hierüber finden sich jedoch in den Akten keinerlei Hinweise, weshalb der Vorinstanz beizupflichten ist, wenn sie vorbringt, dass Dr. med. ... diesfalls von falschen Grundlagen ausgeht. Dieser Arztbericht wurde auch nicht in Kenntnis der Vorakten abgegeben, wie ausdrücklich aus diesem hervorgeht. Schliesslich kann der Bericht von Dr. med. ... – im Gegensatz zum Bericht des Kreisarztes – nicht als umfassende Beurteilung des streitigen (natürlichen) Kausalzusammenhanges gewürdigt werden. Zwar wird eine „Verletzung vor zwanzig Jahren“ am Schluss des Arztberichtes

festgehalten, jedoch stellt dies eine vollständig isolierte Aussage dar, die eines konkreten Zusammenhanges mit den gestellten Diagnosen entbehrt. Der Arztbericht von Dr. med. ... stellt keine rechtsgenügliche ärztliche Beurteilung des Kausalzusammenhanges zwischen den beiden erlittenen Unfällen in der Schweiz und den neuerdings geklagten Beschwerden dar. Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf den widerspruchsfrei und schlüssig erstellten Bericht des Kreisarztes Dr. med. ... abgestellt. Daran vermögen die der Vorinstanz am 25. November 2009 eingereichten Röntgenbilder nichts zu ändern, zumal mit der Vorinstanz festgestellt werden kann, dass diese Röntgenbilder nichts über die Ursache der von Dr. med. ... angegebenen degenerativen Veränderungen auszusagen vermögen, sondern lediglich die Überprüfung deren Bestandes erlauben. Aus diesem Grund mussten die nachgereichten Röntgenbilder auch nicht dem Kreisarzt zur neuen Beurteilung vorgelegt werden. d)Die Behandlung nach dem ersten Unfall vom 16. Juli 1990 verzögerte sich ungewöhnlich, jedoch wurde dem Beschwerdeführer in dem Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik ... vom 17. Dezember 1990 eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 1993 attestiert. Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer nach seinem zweiten Unfall vom 24. Juli 1991 ab dem 7. November 1991 und – entgegen seiner Vorbringen – auch bei seiner Ausreise im Dezember 1991 wiederum zu 100% arbeitsfähig war. In der Zeit zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers im Dezember 1991 und der Rückfallmeldung vom 23. Februar 2009 liegen keinerlei Hinweise auf Beschwerden, Behandlungen oder Arbeitsunfähigkeiten vor. Von eindeutigen Brückensymptomen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann daher keine Rede sein, der Beschwerdeführer behauptet denn auch keine solchen. Es wäre aber am Beschwerdeführer gelegen, solche Brückensymptome nachzuweisen. Dies umso mehr, als zwischen den Unfällen vom 16. Juli 1990 und 24. Juli 1991 einerseits und den seit dem Jahr 2009 neu geklagten Beschwerden andererseits 18 bzw. 19 Jahre verstrichen sind. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung Beschwerden allein nicht als für das Bestehen der Kausalität beweiskräftige Brückensymptome gelten, wenn sie weder zu Behandlungsbedürftigkeit noch zu Arbeitsunfähigkeit führen (Urteil des Bundesgerichts U 458/00 vom 24.

Oktober 2001 E. 4b). Sodann kann bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien das Erreichen des Status quo sine nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtungsgebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss. Überdies entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass eine traumatische Verschlimmerung eines (klinisch stummen) degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2007 vom 17. Juni 2008). Vorliegendenfalls ergab jedoch die im Anschluss an den Unfall vom 24. Juli 1991 durchgeführte tomographische Untersuchung, dass die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule gerade ohne klinisch- pathologische Relevanz waren, womit ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. Juli 1991 und der von Dr. med. ... diagnostizierten Lumboischialgie nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer der ihm obliegende Beweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den mit der Rückfallmeldung geltend gemachten Beschwerden und den Unfällen vom 16. Juli 1990 und 24. Juli 1991 nicht gelungen ist. Im Übrigen geht aus dem Bericht des Kreisarztes Dr. med. ... hervor, dass aufgrund der beim ersten Unfall vom 16. Juli 1990 erlittenen höchstens mittelschweren Distorsionsverletzung des Sprunggelenkes nach allgemeiner medizinischer Erfahrung keine unfallverursachte Arthrose zu erwarten ist. Ebensowenig sei die beim zweiten Unfall vom 24. Juli 1991 erlittene Kontusionsverletzung geeignet, Spätfolgen im Sinne einer Arthrose zu verursachen. 4. a)Der Beschwerdeführer bringt in Anlehnung an den Bericht von Dr. med. ... vor, es sei ein EMNG-Befund der unteren Extremitäten zu machen. Die Vorinstanz hätte vom Beschwerdeführer Röntgenbilder und einen EMNG- Befund verlangen oder ihn für eine Untersuchung in die Schweiz aufbieten müssen. Dr. med. ... hätten die medizinischen Unterlagen der Suva zugestellt und anhand eines Fragenkatalogs ein vollständiger Bericht verlangt werden müssen.

b)Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und ob im Einzelfall ein einfacher Arztbericht genügt, ergänzende Untersuchungen anzuordnen sind oder ein förmliches Gutachten einzuholen ist (vgl. SVR 1998 IV Nr.1 E. 3 b; BGE 122 V 160 E. 1 b in fine). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor (SR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). c)Nach dem Ausgeführten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf weitere Röntgenbilder, einen EMNG-Befund sowie eine Abklärung in der Schweiz verzichtet hat. Ebenso kann vorliegendenfalls auf einen umfassenden Bericht von Dr. med. ..., welcher sich auf sämtliche Vorakten stützt, verzichtet werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt der für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhanges rechtsungenügliche Arztbericht von Dr. med. ... nicht dazu, dass zwingend ein umfassender Bericht dieses Arztes eingeholt werden müsste. Im vorliegenden Fall durfte die Vorinstanz ohne weiteres auf den widerspruchsfrei und schlüssig erstellten Bericht des Kreisarztes Dr. med. ... abstellen (vorstehend Ziffer 3c) und im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf die Einholung weiterer Beweismittel verzichten.

  1. a)Der angefochtene Entscheid vom 28. Oktober 2009 ist damit rechtmässig, war die Vorinstanz mangels Nachweises des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Unfällen in den Jahren 1990 und 1991 und den im Jahre 2009 geklagten Beschwerden anhand der bezeichneten Fakten doch berechtigt, einen Rückfall bzw. Spätfolgen zu verneinen und UVG-Leistungen abzulehnen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der streitige Entscheid samt der ihm zugrunde liegenden Verfügung zu bestätigen. b)Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG, ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen, kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

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02.03.2010
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