S 09 147A 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 16. August 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach BVG
Masse unterstützt hätte, was laut Vorbringen in der Klage der Fall gewesen sein soll. Das kantonale Gericht habe hiezu indessen keine Feststellungen getroffen, und die Akten seien insoweit auch nicht liquid. Die Vorinstanz werde somit diesbezügliche Abklärungen noch vorzunehmen haben. In diesem Sinne sei die Beschwerde begründet (Erw. 4.3, zweiter Abschnitt). b) In der Folge wurden die beiden Parteien (Klägerin/Beklagte laut Verfahren S 09 47) vom kantonalen Gericht zur Stellungnahme aufgefordert. 2.In ihrer Stellungnahme vom 13. September 2010 beantragte die Klägerin, dass die Beklagte (Pensionskasse) zu verpflichten sei, ihre Ansprüche aus BVG zu errechnen und ihr zufolge Hinschieds ihres Lebenspartners (tödlicher Verkehrsunfall am 20. Oktober 2008) eine Lebenspartnerrente auszurichten. Erneut wurde dazu vorgebracht, dass die Klägerin als Konkubinatspartnerin unverheiratet und auch mit dem Verstorbenen nicht verwandt gewesen sei (somit erfüllt: Art. 14 Abs. 1 lit. a PKG). Die Lebensgemeinschaft habe zudem länger als 5 Jahre gedauert, da sie und der Verstorbene bereits seit 1998 gemeinsam an derselben Adresse gewohnt hätten, wobei sie zweimal umgezogen seien und folglich erst seit dem 29. August 2005 unter der heutigen Adresse der Klägerin zusammen gemeldet gewesen seien (Art. 14 Abs. 1 lit. b PKG). Der Verstorbene habe sie auch in erheblichem Masse finanziell unterstützt und es hätten Heiratsabsichten bestanden. Die Klägerin sei bloss aushilfsweise beschäftigt gewesen. Der Verstorbene sei für den überwiegenden Teil der Lebenshaltungskosten aufgekommen (Art. 14 Abs. 1 lit. c PKG). Er habe der Klägerin monatlich jeweils Fr. 500.-- für den Lebensbedarf überwiesen. 3.In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2010 beantragte die Beklagte, dass die Klägerin zu verpflichten sei, mit geeigneten Mitteln zu beweisen, dass zwischen ihr und dem Verstorbenen während der gesetzlich erforderlichen Zeitdauer tatsächlich eine Lebensgemeinschaft bestanden und auch eine massgebliche (finanzielle) Unterstützung der Klägerin im relevanten Zeitraum vorgelegen habe. Falls dieser Beweis gelingen sollte, sei eine Rentenzahlungspflicht im Umfang nachstehender Ausführungen festzulegen.
Andernfalls sei die Klage abzuweisen. Aufgrund der bisherigen Unterlagen fehle der Beweis sowohl für eine massgebliche Unterstützung als auch für eine Lebensgemeinschaft von wenigstens fünf Jahren. Sollte dieser Nachweis (noch) gelingen, so wäre ziffernmässig von einer temporären Lebenspartnerrente von Fr. 1'436.-- pro Monat und einer anwartschaftlichen Rente ab 1. Januar 2025 von rund Fr. 960.--/Mt. auszugehen. Entgegen der Ergänzung der Klägerin vom 26. August und 17. September 2010 bezüglich „Parteientschädigung über Fr. 13'159.50“ - Aufwand für Zeit 21. April bis 18. Oktober 2010; inkl. Streitwertzuschlag Fr. 11'000; für erstes Verfahren [S 09 147] laut Honorarnote vom 3. Dezember 2009 bereits Fr. 9'092.20 geltend gemacht; Zeitaufwand 9. März bis 7. Dezember 2009 – wäre ein allfälliger Streitwertzuschlag zudem effektiv nur auf einer Streitsumme von Fr. 173'231.-
unbezahltes Volontariatspraktikum in Burkina Faso absolviert und im Mai bis Juni 2008 habe sie zu Hause wieder kurze Stellvertretungen ausgeübt. Erst ab September 2008 sei es erneut zu einer festen Anstellung zu 40% im ... gekommen. Im Oktober 2008 sei dann der Unfalltod des Lebenspartners eingetreten, wobei sie selbst schwer verletzt worden sei. Sie könne daher seit vielen Jahren nur mehr reduziert berufstätig sein. Sowohl während des Zusatzstudiums als auch danach sei sie auf die finanzielle Unterstützung des Lebenspartners angewiesen gewesen. Laut Steuerveranlagung habe sie 2004 über ein Einkommen von Fr. 21'400.-- sowie 2005 von Fr. 13'600.-- verfügt. Die Einwände betreffend Streitwertzuschlag seien falsch (Verweis auf Art. 3 Abs. 3 ZPO), da sich der Streitwert nicht anhand des Deckungskapitals, sondern anhand der mit 5% kapitalisierten wiederkehrenden Leistung (Art. 22 Abs. 2 ZPO) errechne. Bei einer korrigierten Lebenspartnerrente von monatlich Fr. 1'436.-- ergebe dies eine anrechenbare Kapitalleistung von Fr. 344'640.--, woraus ein Interessenswertzuschlag von Fr. 10'600.-- (Reduktion um Fr. 400.--) resultiert habe. 5.In ihrer Duplik vom 16. November 2010 räumte die Beklagte ein, dass der Beweis für eine mindestens 5-jährige Lebensgemeinschaft – im Gegensatz zum Nachweis der (finanziellen) Unterstützung - erbracht worden sei. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse 2006 bis 2008 seien nicht liquid. Bezüglich der ergänzten Honorarnote sei – wenn überhaupt zulässig - von einer Streitwertsumme von maximal Fr. 173'231.-- auszugehen. 6.In der Folge wurde die Klägerin vom Gericht aufgefordert, noch ihre Steuerunterlagen einzureichen. 7.Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2010 äusserte sich die Klägerin (mit Urkunden A-F) dahin gehend, dass Art. 14 Abs. 1 lit. c PKG infolge Unpraktikabilität nicht mehr existiere; diesem Umstand sei hier Rechnung zu tragen. Bei Konkubinatspaaren mit Heiratsabsichten sei eine gegenseitige massgebliche Unterstützung grundsätzlich zu bejahen. Hilfsweise sei Art. 163 ZGB beizuziehen, wonach sich jeder Partner nach eigenen Kräften für den gebührenden Unterhalt einzusetzen habe, und dies unabhängig vom
Güterstand und vom Vermögen Das Vermögen gemäss Steuerunterlagen 2004/05 sei hier deshalb nicht relevant. Gleich wie bei einer Scheidung sei das Vermögen erst bei unterhaltsrechtlichen Fragen von Bedeutung. Bei intakten Gemeinschaften diene das Vermögen in Form von Eigengut den Partnern selber, unter anderem für die Altersvorsorge. Das ... Pensionskassengesetz (PKG) sehe nicht vor, dass auch das Vermögen zu berücksichtigen und zu bewerten sei. Aus den Unterlagen des verstorbenen Lebenspartners gehe was folgt hervor: Einkommen 2008 (11 Monate) netto Fr. 69'979.-- (Steuerveranlagung Fr. 65'500.--) und 2007 netto Fr. 71'979.-- (Veranlagung Fr. 65'500.--). In den früheren Jahren sei sein Einkommen ähnlich gewesen. Das Einkommen der Klägerin sei regelmässig um die Hälfte tiefer ausgefallen. Im Jahre 2004 sei sie steuerlich für Fr. 21'400.--, 2005 für Fr. 13'600.--, 2006 für Fr. 38'400.--, 2007 für Fr. 32'200.-- und 2008 für Fr. 22'900.-- veranlagt worden. Eine massgebliche und regelmässige Unterstützung sei damit erstellt; daran ändere auch ein Vermögenszuwachs bei der Klägerin nichts. Die vielen gemeinsamen Reisen seien sodann ebenfalls vom verstorbenen Lebenspartner bezahlt worden. Daneben habe er auch weitere Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Reisen übernommen, namentlich für die Fotoaufnahmen und für die Belastungen auf der UBS-Kreditkarte. Hinzu kämen die übrigen Lebenshaltungskosten im 2008 (Beilagen C-F). Ein zusätzlicher Beleg für die erheblichen Unterstützungsleistungen durch den verstorbenen Lebenspartner seien auch die bezahlten Rechungen für den gemeinsamen Haushalt (Beilage G). 8.Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2011 beantragte die Beklagte, die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente sei mangels massgeblicher Unterstützung abzuweisen; andernfalls sei eine Rentenzahlungspflicht gemäss Stellungnahme vom 27. September 2010 festzulegen. Es sei nicht klar, ob die nun eingereichten Unterlagen bisher zurückbehalten worden seien, da bei der Klägerin im Jahre 2006 ein stattliches Vermögen angefallen sei, das zumindest mit den Erträgen zweifellos an ihren Lebensunterhalt beitrage. Die Anspruchsvoraussetzung sei in Art. 14 Abs. 1 lit. c PKG festgelegt; eine spätere Gesetzesrevision sei irrelevant. In der massgebenden Lehre (Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl.,
§ 7 N 62) werde eine erhebliche Unterstützung bejaht, falls der verstorbene Lebenspartner regelmässig für mehr als die Hälfte der Lebenshaltungskosten aufgekommen sei (ebenso: SZS 2006 S. 359; BSV in Mitteilungen BVG; BGE 131 V 27 ff.). Gemäss Steuerdaten – vgl. Liste betreffend Einkommen/Vermögen der jeweiligen Konkubinatspartner aufgrund der definitiven Veranlagungsverfügungen 2002-2008 – sei die Klägerin (allenfalls mit Ausnahme von 2005) vom verstorbenen Lebenspartner nicht wirklich wirtschaftlich abhängig gewesen. Der Verstorbene habe – ausser 2005 – kein viel höheres Einkommen als die Klägerin erzielt. Sein Einkommen sei namentlich nicht doppelt so hoch gewesen. Es habe daher keine wirtschaftliche Abhängigkeit des Einen vom Anderen bestanden. In Anbetracht der Einkommensdaten hätten der Verstorbene und die Klägerin offenbar mit dem Arbeitgeber ein reduziertes Arbeitspensum vereinbart. Offensichtlich sei das Erzielen eines möglichst hohen Einkommens nicht vordergründig gewesen. Das jährliche Einkommen sei offenkundig ausgegeben worden, da keine Erhöhung des Reinvermögens – ausser des Vermögenszuwachses bei der Klägerin im 2006 – feststellbar gewesen sei. Anderes, wie z.B. Reisen, hätten Vorrang gehabt. Ob der Verstorbene tatsächlich solche Reisen finanziert habe, sei für die Frage der massgeblichen Unterstützung nicht relevant. Während der Verstorbene ein etwas höheres Einkommen – da grösseres Arbeitspensum – erzielt habe, sei bei der Klägerin anzunehmen, dass sie ihren Beitrag mit Arbeitsleistungen zu Hause erbracht habe, was eine häufige Konstellation darstelle. Aus dieser gängigen Rollenverteilung dürfe keine Schlussfolgerung bezüglich erheblicher Unterstützung gezogen werden. Wirtschaftlich habe sich beim Wegfall eines Einkommens keine wesentliche Beeinträchtigung der bisherigen Lebensweise ergeben und eine mögliche temporäre Lücke habe rasch geschlossen werden können. Eine Lehrperson mit Teilpensum – wie die Klägerin – könne ihr Arbeitspensum in der Regel rasch wieder erhöhen. Hinzu komme das ansehnliche finanzielle Polster bei der Klägerin seit 2006. Der Vermögensertrag sei zu ihrem Einkommen hinzuzurechnen, womit die Voraussetzung für eine Lebenspartnerrente fehle.
9.In der Replik vom 17. Februar 2011 hielt die Klägerin unverändert an ihren bisherigen Anträgen fest. Die Gesetzesrevision des PKG sei relevant. Die Auslegung des Begriffes „Unterstützung in erheblichem Masse“ habe zeitgemäss zu erfolgen und nicht nach den Empfehlungen aus dem Jahre 1987. Es müsse deshalb der moderneren Auffassung über die Auslegung des PKG Rechnung getragen werden (vgl. Botschaft Regierung Heft Nr. 17, 2008- 2009, S. 923; Beratung GRP 23. April 2009). Die bisherige Regelung sei „unpraktikabel“ gewesen. Eine erhebliche Unterstützung habe bestanden. Die von der Beklagten aufgeführten Zahlen hätten nicht den definitiven Veranlagungsverfügungen entsprochen. Das Gegenüberstehen von finanzieller Unterstützung einerseits und von Arbeitsleistung zu Hause andererseits sei der klassische Grund für die Einführung der Lebenspartnerrente gewesen. Laut Unfallversicherung, welche der Klägerin seit dem Verkehrsunfall im Herbst 2008 eine Rente ausrichte, habe der Jahreslohn von Oktober 2007 bis September 2009 Fr. 18'398.-- betragen. Damit sei die ins Recht gelegte Liste der Beklagten betreffs Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin (2002-2008) widerlegt. Der Lohn der Klägerin sei unter dem Existenzminimum gelegen, weshalb sie finanziell auf erhebliche Unterstützung angewiesen gewesen sei. Recte habe das Einkommen der Klägerin im Jahre 2006 somit Fr. 38'400.-- und nicht Fr. 53'300.-- betragen. Das Einkommen der Klägerin sei nur ausnahmsweise so hoch gewesen, weil sie im Frühjahr zunächst Stempelgelder erhalten und dann ab 1. August 2006 in Zürich als Lehrerin tätig gewesen sei. Sie habe dort als Wochenaufenthalterin gelebt, was höhere Lebenshaltungs- und Reisekosten hervorgerufen habe, so dass ihr kein so hohes Einkommen verblieben sei. Das Vermögen laut Steuererklärung 2006 sei erst am 13. November 2006 als erste Tranche ausbezahlt worden und somit im 2006 für die Bestreitung des Lebensunterhalts noch gar nicht zur Verfügung gestanden. 2008 habe dann eine Vermögensabnahme stattgefunden, weil die Klägerin nach dem schweren Unfall komplett arbeitsunfähig gewesen sei. Mit den eingereichten Unterlagen sei der Beweis erbracht worden, dass ihr verstorbener Lebenspartner den überwiegenden Teil der Lebenshaltungskosten bezahlt habe (tägliche Auslagen, Reisen usw.). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit „festzustellen, was als erheblich gelten
kann“ (so Kommissionspräsident am 23. April 2009 im Grossen Rat), welches auch der Grund für die Abschaffung dieser Klausel (Art. 14 Abs. 1 lit. c PKG) gewesen sei, reichten die Unterlagen, die lange Dauer der Partnerschaft sowie das geringe Einkommen der Klägerin aus, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine massgebliche und regelmässige Unterstützung durch den Verstorbenen annehmen zu können. 10.In der Duplik vom 9. März 2011 hielt die Beklagte ebenfalls unverändert an ihren früheren Anträgen fest. Nach den vorliegenden Steuerakten sei die Klägerin in der Lage gewesen, selbst für ihre Lebenshaltungskosten aufzukommen (vgl. Aufsatz Markus Moser zur massgeblichen Unterstützung). Die Klägerin sei somit in den Jahren 2004 bis 2008 nicht massgeblich unterstützt worden. Sie habe zwar in den letzten 6 bis 7 Jahren etwas weniger verdient als der Verstorbene, die Lohndifferenz sei aber nicht so erheblich gewesen, dass sie als Alleinverdienerin eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer bisherigen Lebensweise hätte in Kauf nehmen müssen. Die Klägerin weise gleichzeitig seit 2006 ein komfortables Vermögen aus, während der Verstorbene praktisch über kein Vermögen verfügte. Sowohl beruflich wie wirtschaftlich sei die Situation der Klägerin günstig gewesen, so dass keine Hilfe bzw. Unterstützung nötig gewesen wäre. Daran würde auch nichts ändern, wenn vom Verstorbenen – wie behauptet – längere Auslandreisen finanziert worden wären. Die Ausführungen der Klägerin zum neuen Recht (PKG) seien dazu ohne Relevanz. Die Beklagte habe die korrekten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin den eingereichten definitiven Veranlagungsverfügungen entnommen. Was daran nicht stimmen sollte, habe die Klägerin nicht dargelegt. Auch der Hinweis auf die Annahmen der Unfallversicherung könnten die Steuerdaten nicht in Zweifel ziehen. Die Frage nach der massgeblichen Unterstützung richte sich nach den gesamten Umständen. Relevant sei dabei, ob aufgrund der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom anderen Partner bestanden habe, ob der Wegfall des unterstützenden Partners beim anderen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner bisherigen Lebensführung in wirtschaftlicher Hinsicht geführt habe und ob die Unterstützung eine gewisse
Intensität, Regelmässigkeit und Dauer aufgewiesen habe. Alle diese Fragen seien hier zu verneinen. 11.Am 7. April 2011 wurde die Klägerin erneut vom Gericht zur Einreichung weiterer Unterlagen oder sachdienlicher Angaben aufgefordert. 12. Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2011 (samt Urkunden I-M) führte die Klägerin noch aus, dass es für sie schwierig sei, an die Bankunterlagen des Verstorbenen heranzukommen. Laut einzigem Beleg der Bank ... sei nur ein Dauerauftrag an die Klägerin nachweisbar, da die übrigen Zahlungen sonst nicht per e-banking, sondern bar erfolgt seien. Nebst jener monatlichen Unterstützung von Fr. 500.-- seit dem 1. Mai 2006 habe der Verstorbene aber auch noch die normalen Lebenshaltungskosten (Lebensmittel, Putzmittel etc.) für beide bezahlt. Der Verstorbene habe regelmässig auch Bargeld an die Klägerin in der Höhe von Fr. 200.-- bis Fr. 250.-- pro Woche für Sachen und für ihren persönlichen Bedarf bezahlt. Nebst der Beteiligung an den Lebenshaltungskosten seien ferner auch Rechnungen für den gemeinsamen Haushalt (Beilage G) durch den Verstorbenen beglichen worden. So sei der Mietzins (Beleg Postquittungen) allein durch ihn bezahlt worden. Ab Bezug der neuen Wohnung im August 2005 sei der viel tiefere Mietzins von zu Beginn Fr. 800.-- von der Klägerin bezahlt worden; als Ausgleich dafür habe der Verstorbene den Dauerauftrag über Fr. 500.-- zugunsten der Klägerin erlassen, ihr wöchentlich Bargeld überlassen sowie den übrigen Lebensaufwand für beide bezahlt (Edition aus Händen Vermieterschaft; alle Belege/Auskünfte über Mietzinszahlungen). Im Detail habe der Verstorbene die Heizrechung (Fr. 3'446.95), Stromrechung (Fr. 2'938.55), TV/Billagrechnung (Fr. 1'981.35), Handwerkerrechung (Fr. 4'285.85), Möbelrechung (Fr. 3'988.15) bezahlt. Zusätzlich habe er die Auslagen für Versicherungen, Zeitungen, Ferienfotos und andere gemeinsame Unternehmungen beglichen, wobei diese Belege heute nicht mehr verfügbar seien. Immerhin werde damit aber das lange stabile Konkubinat hinreichend glaubhaft gemacht. Rechne man diese Beiträge zusammen und setze sie ins Verhältnis zum Einkommen der Klägerin (gemäss Unfallversicherer Fr. 18'398.--), werde schnell klar, dass die finanziellen Leistungen des
Verstorbenen erheblich gewesen sein müssten. Die Klägerin habe durch den Tod ihres Partners und den Wegfall jener finanziellen Unterstützung heute empfindliche Einbussen erlitten. Wegen des Verkehrsunfalls im Herbst 2008 sei sie nicht mehr voll arbeitsfähig, habe nur noch ein reduziertes Einkommen erzielen können und die bisher (zu zweien) geteilten Lebenshaltungskosten nun alleine bestreiten müssen. Ohne den Tod des Partners bzw. mit seiner anhaltenden Unterstützung wären die Auswirkungen des Verkehrsunfalls nicht so schlimm gewesen. Anstelle der finanziellen Hilfe des verstorbenen Lebenspartners habe die Unterstützung durch die Pensionskasse zu treten. 13.In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2011 verwies die Beklagte vor allem auf ihre bisherigen Rechtsschriften. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin dürfe auf die zuverlässige Liste der definitiven Steuerveranlagungsverfügungen (2002-2008) abgestellt werden. Eine massgebliche Unterstützung durch den Verstorbenen sei daher gar nicht möglich gewesen. Daran ändere auch der monatliche Dauerauftrag über Fr. 500.-- an die Klägerin nichts, da es bei Partnern üblich sei, dass derjenige, der für den Einkauf des täglichen Bedarfs zuständig sei, vom anderen regelmässig einen Betrag erhalte, und damit die gemeinsamen Aufwendungen zusammen getragen würden. Auch die weiteren Zahlungen durch den Verstorbenen seien hier nicht relevant. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide Einkommen für die gemeinsame Partnerschaft ausgegeben worden seien, sei es von untergeordneter Bedeutung, wer welche Rechnungen bezahlt habe. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang einzig, dass die jeweiligen Einkommen nicht erheblich auseinander gelegen seien, so dass der Eine oder Andere seine Ansprüche plötzlich radikal hätte reduzieren müssen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
sowie auch I. Vetter-Schreiber, Kommentar BVG, Zürich 2009, Art. 20a N. 8 S. 73). 2. a)Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt es sich, bei der Definition von der Version 2 im zitierten Bundesgerichtsurteil auszugehen, ist diese doch naheliegender (im Konkubinat ja auch Tisch- und Bettgemeinschaft) und auch einer zeitgemässen Betrachtung angemessen. Für das Gericht ist nicht vorstellbar, dass in der hier nachweislich seit 1998 bestehenden Lebensgemeinschaft noch zwischen zwei separaten Unterhalten differenziert wird, sondern – wie auch in einer Ehe üblich – normalerweise von einem gemeinsamen Budget und gemeinsamen Lebenshaltungskosten ausgegangen wird. Diese Betrachtungsweise ist vorzuziehen. b)Abzustellen ist zur Hauptsache auf die Steuerunterlagen und die von der Beklagten verfassten Tabelle betreffend Einkommen und Reinvermögen aufgrund der definitiven Veranlagungsverfügungen, welche mit den eingereichten Veranlagungsverfügungen – entgegen der Behauptung der Klägerin – in allen Positionen übereinstimmt. Beim aufgeführten Einkommen sind dabei die Vermögenserträge bereits mit eingerechnet. Werden die so erfassten Einkünfte – welche mit Ausnahme der Jahre 2005 und 2008 bei der Klägerin praktisch gleich geblieben sind – der letzten fünf bzw. sieben Jahre einander gegenüber gestellt, ergeben sich bei der Klägerin durchschnittliche Einkünfte von ca. Fr. 3'300.-- pro Monat bzw. rund Fr. 3'050.-- nach Abzug der Steuern sowie beim verstorbenen Lebenspartner von ca. Fr. 6'000.--/Mt. bzw. rund Fr. 5'250.-- nach Abzug der Steuern; zusammen also ca. Fr. 9'300.-- bzw. rund Fr. 8'300.-- nach Abzug der Steuern. Wie die Beklagte zu Recht festhielt, veränderte sich das Vermögen in dieser Zeitspanne – abgesehen eines erheblichen Vermögenszuwachses im Jahre 2006 (allfällige Erbschaft) praktisch gar nicht bzw. nur in unbedeutendem Umfange, was darauf hindeutet, dass die monatlichen Einkünfte jeweils aufgebraucht worden sind. An die gemeinsamen Lebenshaltungskosten hat die Klägerin somit 1/3 und der Verstorbene 2/3 und dieser somit regelmässig einen überwiegenden Teil an den gemeinsamen Lebensaufwand beigesteuert. Das ergibt sich teilweise
auch aus den eingereichten Unterlagen, worin seit dem Jahr 2006 ein Dauerauftrag über Fr. 500.-- pro Monat vom Verstorbenen an die Klägerin aufgeführt ist. Die Unterlagen sind zudem lückenhaft und geben insbesondere keinen Aufschluss über den Einzahler der zahlreichen Postquittungen. Dennoch ergeben sich daraus einige Hinweise, dass der Verstorbene wahrscheinlich den grösseren Teil der gemeinsamen Lebenshaltungskosten bezahlt hat. c)Für die Beantwortung der Kernfrage betreffend „Unterstützung in erheblichem Masse“ ist dabei weder das Arbeitspensum der Klägerin (vgl. dazu detaillierte Aufzählung in der Replik; vorn im Sachverhalt Ziff. 4) noch der Umfang ihrer Haushaltstätigkeit von entscheidender Bedeutung. Massgebend ist vielmehr die finanzielle Situation während des Konkubinats; d.h. die damals konkret vereinbarte und gelebte Rollen- und Aufgabenverteilung zwischen den beiden Lebenspartnern sowie die dementsprechende prozentuale Aufteilung für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten (vgl. dazu oben Erw. 1c; 33,33% zulasten Klägerin; 66,66% zulasten Verstorbenen). Nicht von Relevanz ist hier auch, dass die Klägerin zumindest theoretisch - trotz Einschränkungen von 20% infolge Autounfalls als Beifahrerin - ihr Arbeitspensum noch erhöhen könnte. Weiter ist auch das Reinvermögen für die Hauptfrage der gegenseitigen Unterstützung nicht zu berücksichtigen, sondern lediglich der Vermögensertrag, was indessen laut Tabellenangaben bereits geschehen ist. Wie die Beklagte überdies selbst festhielt, ist das Reinvermögen des verstorbenen Partners während der massgeblichen Zeitspanne (2002-2008) praktisch unverändert (bei Null) geblieben. Das Vermögen wurde demzufolge aber auch nicht für die Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhaltes gebraucht. d)Der von der Klägerin in der Replik vom 17. Februar 2011 gemachte Verweis auf den Jahreslohn gemäss Unfallversicherung (Fr. 18'398.--) für eine Rente seit Herbst 2008 erweist sich hier als nicht relevant, da sich jene Verdienstangabe lediglich auf ein Jahr bezogen hat und deren Ermittlung für das Gericht im Dunkeln geblieben ist. Der erwähnte Betrag wurde zudem später vom Unfallversicherer noch selbst korrigiert und vermag die viel
zuverlässigeren Angaben in Tabellenform betreffend Einkommen und Reinvermögen aufgrund der definitiven Veranlagungsverfügungen (vgl. zum korrekten Zahlenmaterial vorn Sachverhalt Ziff. 7 und Ziff. 9 [2006]) sicherlich noch nicht zu erschüttern. e)Mit dem Tod des Lebenspartners (am 20. Oktober 2008) und der seither eigenen schweren Gesundheits-/Arbeitsbeeinträchtigung (Rentenbezügerin) hat die Klägerin ohne Zweifel eine erhebliche Einbusse in ihrer bisherigen Lebensführung erlitten, da der überwiegende Teil der finanziellen Unterstützung (rund 2/3) durch den tödlich verunglückten Partner definitiv weggefallen ist und die Klägerin alleine aufgrund ihrer periodisch äusserst schwankenden Einkünfte (im Zeitraster 2002-2008 laut einschlägiger Tabelle) offensichtlich ihren bisherigen Lebensstandard nicht mehr hätte aufrecht erhalten können. Daraus lässt sich ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass hier auch die Leistungsvoraussetzung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c PKG als erfüllt betrachtet werden darf und damit ein Anspruch auf die beantragte Lebenspartnerrente bejaht werden kann. Zur Höhe und konkreten Berechnung der Rente (aus BVG) darf dabei unverändert auf die Angaben in der Vernehmlassung der Beklagten vom 27. September 2010 verwiesen werden, wonach ziffernmässig von einer monatlichen Lebenspartnerrente von Fr. 1'436.-- auszugehen sei (gestützt auf Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 PKG [im bis zum 31. August 2009 gültigen Gesetzeswortlaut]). Darauf kann hier abgestellt werden, zumal die von der Beklagten selbst ermittelte Monatsrente (Fr. 1'436.--) von der Klägerin in der Folge mit keinem Wort beanstandet bzw. als zu tief bemängelt wurde. Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente entsteht laut Art. 15 Abs. 1 PKG nach Ablauf der arbeitsvertraglichen Lohnzahlung, wozu den Akten aber nichts entnommen werden kann. Die Beklagte wird daher den Beginn der Lebenspartnerrente noch abzuklären und präzise festzulegen haben. 3.Die Ausrichtung eines Verzugszinses auf die fälligen Leistungen aus BVG gilt es von Amtes wegen zu beachten, weshalb das Fehlen eines entsprechenden Antrags der Klägerin hier nicht zum Nachteil gereicht. Im Allgemeinen sind im Bereich der Sozialversicherung keine Verzugszinsen geschuldet, falls sie
nicht gesetzlich vorgesehen sind (BGE 117 V 351, 113 V 50). Auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge anerkennt die Rechtsprechung aber die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Auszahlung eines Alterskapitals oder bei Invalidenrenten (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum BVG; Basel 2006, S. 63f.). Enthalten die Statuten oder Reglemente der Vorsorgeeinrichtung keine Bestimmungen über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser 5% (gemäss Art. 104 Abs. 1 OR; vgl. EVG-Entscheid vom 20. Juli 2005 [B 30/04]). Der Beginn der Zinspflicht richtet sich nach Art. 105 Abs. 1 OR (BGE 119 V 133 Erw. 4 = Praxis 83 [1994] Nr. 67). Hiernach hat ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten in Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Vorliegend hat die Klägerin ihre erste Rechtsschrift (im Verfahren S 09 147) am 17. September 2009 beim Verwaltungsgericht eingereicht, weshalb die Beklagte ihr auch ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins zu 5% auf die ausstehenden Leistungen schuldet, zumal das Vorsorgereglement der Beklagten keine eigene Verzugszinsvorschrift enthält. 4. a)Zusammengefasst ergibt sich, dass die Klage gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin eine Invalidenrente aus BVG von Fr. 1'436.-- pro Monat (ab einem von der Beklagten noch genau festzulegenden Zeitpunkt), nebst 5% Verzugszins seit dem 17. September 2009 (Datum erste Klageerhebung im Verfahren S 09 147) auf den ausstehenden Versicherungsleistungen, auszurichten. b)Gerichtskosten werden gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG nicht erhoben. c)Nach Art. 78 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Anwalt der obsiegenden Klägerin hat (im ersten Verfahren S 09 147) mit Honorarnote vom 3. Dezember 2009 eine Entschädigung von total Fr. 9’092.20 (inkl. 7.6% MWST) geltend gemacht. Diese Kostennote ist insofern zu kürzen, als erst der Arbeitsaufwand seit dem
Datum des Einspracheentscheids vom 19. August 2009 in Rechnung gestellt werden darf, da der vorprozessuale Aufwand (Zeitspanne vom 9. März bis 17. Juli 2009) keine Vergütung vor Verwaltungsgericht rechtfertigt (so auch I. Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 73 N. 46). Für dieses erste Klageverfahren ist daher von einem Arbeitsaufwand von 14 Stunden à Fr. 250.-- (= Fr. 3'500.--) plus Spesen (Fr. 200.--) und 7.6% Mehrwertsteuer (Fr. 281.20) und einer Parteientschädigung von Fr. 3'981.20 auszugehen. Der Anwalt der obsiegenden Klägerin hat sodann (im zweiten Verfahren S 09 147A) noch drei weitere Honorarnoten vom 17. September 2010, vom 18. März 2011 und vom 22. Juni 2011 zuhanden des Gerichts eingereicht. In der ersten Kostennote wurde ein Aufwand von 5 Stunden à Fr. 240.-- (= Fr. 1'200.- -) plus Spesen (Fr. 30.--) und 7.6% MWST (Fr. 93.50), in der zweiten Kostennote ein Aufwand von 14 Stunden à Fr. 250.-- (= Fr. 3'500.--) plus Spesen (Fr. 100.--) und teils 7.6% (Fr. 95.--) bzw. teils 8.0% (Fr. 188.--) MWSt und schliesslich in der dritten Kostennote ein Aufwand von 8.75 Stunden à Fr. 240.-- (= Fr. 2'100.--) plus Spesen (Fr. 60.--) und 8.0% MWST (Fr. 172.80) in Rechung gestellt, was zusammen – ohne den Streitwertzuschlag von Fr. 11'000.-- [in der Honorarnote vom 17. September 2010] - eine Parteientschädigung von total Fr. 11'420.50 (nämlich für das erste Verfahren S 09 147 Fr. 3'981.20 und für das zweite Verfahren S 09 147A Fr. 7’430.30) ergibt. In diesem Umfange (Fr. 11’420.50) hat die Beklagte die anwaltlich vertretene und obsiegende Klägerin infolgedessen noch aussergerichtlich gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG zu entschädigen. d)Was den von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Streitwertzuschlag betrifft, so ist ein solcher Wertzuschlag nicht geschuldet, da weder das BVG noch das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil im Sozialversicherungsrecht (ATSG) eine derartige Regelung vorsehen. Die Parteikosten sind danach vielmehr ausdrücklich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Keine andere Reglung ist auch Art. 78 Abs. 1 VRG zu entnehmen, wo der obsiegenden Partei lediglich die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen sind. Hinzu kommt, dass das Sozialversicherungsrecht grundsätzlich vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, was die Arbeit des Rechtsvertreters erheblich erleichtert. Der namentlich im Zivilprozess geltende Streitwertzuschlag findet im Sozialversicherungsrecht somit keine Anwendung, weil er konzeptionell offensichtlich völlig „wesensfremd“ für Streitigkeiten aus dem Sozialversicherungsbereich ist. Auch unter Beizug der anwaltlichen Honorarverordnung liesse sich kein entsprechender Anspruch auf einen Streitwertzuschlag herleiten, da eine solche Vereinbarung schon bei Prozessbeginn einzureichen gewesen wäre (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 sowie im Besonderen Art. 4 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250] der Bündner Rechtsanwälte/-Innen). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die ... Pensionskasse ... verpflichtet, ... eine Lebenspartnerrente von monatlich Fr. 1'436.-- auszurichten, nebst 5% Verzugszins seit 17. September 2009. Die Sache wird an die ... Pensionskasse zurückgewiesen, damit diese den Beginn der Lebenspartnerrente festlege. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die ... Pensionskasse ... hat die Klägerin aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 11’420.50 zu entschädigen.