S 08 74 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 1. September 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vorsorgeguthaben 1.... und ... heirateten am 21.09.1984. - Mit Urteil des Bezirksgerichts (BG) ... vom 21.02./09.04.2008 wurde die Ehe geschieden, wobei die Rechtskraft des Urteils am 05.05.2008 eintrat. In Ziff. 6 des Urteilsdispositivs wurde festgehalten, dass die Ehefrau Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des Ehemannes bei der Penionskasse der ... habe und die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwaltungsgericht Graubünden überwiesen werde. Aus Erwägung 6 des Scheidungsurteils geht hervor, dass eine Teilung des Pensionskassenguthabens (PKG) des Ehemannes de facto unmöglich sei, da der Ehemann ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (IV) gestellt habe und dieses derzeit noch hängig sei. Die Parteien hätten am 07.11.2007 eine Ergänzung zur Ehescheidungskonvention unterzeichnet, wonach der Ehemann der Ehefrau – die über kein eigenes Pensionskassenguthaben verfügt – insgesamt Fr. 31'769.-- (Austrittsleistung Ehemann per 31.01.2007 total Fr. 63'536.55) in monatlichen Raten à Fr. 1'000.-- bezahle, falls bei ihm eine Invalidität rückwirkend auf den Zeitpunkt vor Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils festgestellt werden sollte. Die Pensionskasse ... habe am 14.11.2007 bestätigt, dass der Entscheid über die allfällige Aufteilung der Austrittsleistung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens der IV aufzuschieben sei; sollte dieses ergeben, dass der Ehemann im Zeitpunkt der Scheidung ganz oder teilweise invalid gewesen sei, könne die Austrittsleistung nicht geteilt werden. Am 13.05.2008 überwies das BG ... das Scheidungsurteil gestützt auf die Art. 142 ZGB i.V.m. Art. 25a FZG und Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 lit.
a VRG an das Verwaltungsgericht Graubünden zur Anordnung der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge gestützt auf den rechtskräftig angeordneten Teilungsschlüssel. 2.Aufforderungsgemäss teilte die Pensionskasse ... dem damals zuständigen Instruktionsrichter am 16.05.2008 mit, dass die Austrittsleistung des Ehemannes per 31.01.2007 insgesamt Fr. 63'536.55 betrage, wobei sich das betreffende Freizügigkeitsguthaben infolge weiterer Abklärungen der IV derzeit noch bei ihr (Pensionskasse ...) befinde. Mit gerichtlicher Verfügung vom 02.06.2008 wurde den Parteien das Zahlenmaterial der Pensionskasse ... samt Erläuterungen über die hälftige Aufteilung unter den Parteien mitgeteilt und zugleich das laufende Verfahren vor Verwaltungsgericht bis zum Vorliegen des Entscheids der IV ausgesetzt beziehungsweise sistiert. 3.Danach gingen beim Gericht noch folgende entscheidrelevanten Unterlagen ein: Die Verfügung der IV vom 24.06./24.07.2009 betreffend Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab 01.04.2007 für den (geschiedenen) Ehemann; zwei Schreiben der PK ... vom 24.07.2009 beziehungsweise 06.08.2009, worin ein Anspruch auf die IV-Rente aus der beruflichen Vorsorge ab 01.05.2008 anerkannt wurde; und ein Schreiben der ... Krankenversicherung vom 31.07.2009 betreffend Taggeldzahlungen (VVG) vom 01.02.2007 bis 02.05.2008 an den (geschiedenen) Ehemann. 4.Gestützt auf diese Erkenntnisse wurde die Sistierung des Verfahrens vor Verwaltungsgericht am 12.08.2009 aufgehoben und die Parteien über den nun feststehenden Eintritt des Vorsorgefalles beim (geschiedenen) Ehemann vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils orientiert und sie zur Stellungnahme aufgefordert, wovon die Parteien jedoch keinen Gebrauch machten. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) prüfen die Behörden – wozu auch die Gerichte zählen – ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Verneint eine Behörde ihre Zuständigkeit, überweist sie die Sache unter Benachrichtigung der Parteien an die für zuständig erachtete Instanz (Art. 4 Abs. 3 VRG). 2.Vorliegend steht fest, dass beim (geschiedenen) Ehemann vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 05.05.2008 ein Vorsorgefall (Invalidität) eingetreten ist und rückwirkend unter anderem Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge zugesprochen wurden, weshalb eine Teilung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nach Art. 122 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und Art. 22 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) rechtlich nicht mehr möglich ist (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Bei Eintritt des Vorsorgefalls bei einem Ehegatten vor Rechtskraft des Scheidungsurteils ist nach der Bestimmung von Art. 124 Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung an den anderen Ehegatten geschuldet. Für die Bestimmung und Festlegung dieser (zivilrechtlichen) Entschädigung ist aber nicht das Verwaltungsgericht als kantonales Sozialversicherungsgericht, sondern wiederum das schon mit der Ehescheidung befasste Zivilgericht (hier: BG ...) sachlich zuständig. Das Verwaltungsgericht tritt somit infolge Unzuständigkeit auf die Klage nicht ein. Die Angelegenheit wird an das erwähnte Zivilgericht überwiesen, damit es - allenfalls auf dem Wege der Revision des Scheidungsurteils (Art. 148 Abs. 2 ZGB) - eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZBG festsetzt (so bereits: BGE 9C_899/2007, 9C_900/2007 vom 28.03.2008 [Beschwerde gegen VGU S 07 126]). 3.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Klage wird nicht eingetreten und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht ... überwiesen.
2.Es werden keine Kosten erhoben.