S 08 14A 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 10. März 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG (Revision) 1.Mit Urteil vom 30. Mai 2008 (S 08 14), mitgeteilt am 9. Juli 2008, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von ... gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) vom 7. Januar 2008 betreffend Versicherungsleistungen nach UVG ab. 2.Gegen dieses Urteil erhob ... am 8. September 2008 (Poststempel) Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht. 3.Ebenfalls am 8. September 2008 (Poststempel) stellte er beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Wiedererwägung (recte: Revision) des Urteils vom 30. Mai 2008 (S 08 14) mit dem Antrag, es sei aufzuheben und eine Neubeurteilung vorzunehmen. Zur Begründung machte er geltend, dem Gericht sei ein gravierend falscher ärztlicher Befund vorgelegt worden. So habe das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung ein ärztliches Zeugnis von Dr. ... vom 26. April 2007 zugrunde gelegt, in welchem auf Seite 2 „allerdings typische Zeichen einer Sakroiliitis“ festgehalten sei. Nachforschungen hätten jedoch ergeben, dass im ärztlichen Bericht von Dr. ... vom 26. April 2007 „allerdings keine typischen Zeichen einer Sakroiliitis“ stehen müsste. Somit sei die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach gesamthaft klar dokumentierte krankhafte bzw. unfallfremde Veränderungen im Vordergrund stünden, nicht haltbar. In der Folge stellte sich heraus, dass das dem Gericht vorliegende ärztliche Zeugnis von Dr. ... tatsächlich nicht identisch ist mit demjenigen, über welches der Gesuchsteller verfügt. Im Exemplar, welches dem Gesuchsteller vorliegt,

ist das Wort „keine“ hinzugefügt. Zudem enthält es nicht die Originalunterschrift von Dr. ..., sondern diejenige eines Stellvertreters. 4.Die SUVA beantragte mit Stellungnahme vom 15. September 2008, auf das Wiedererwägungsgesuch (recte: Revisionsgesuch) sei nicht einzutreten. Das Urteil sei aufgrund der vor Bundesgericht hängigen Beschwerde noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb es auch nicht in Wiedererwägung (recte: Revision) gezogen werden könne. 5.Mit Schreiben vom 19. September 2008 an das Bundesgericht beantragte der Gesuchsteller, mit der Behandlung der Beschwerde zuzuwarten, bis die Vorinstanz über das zwischenzeitlich gestellte Wiedererwägungsgesuch (recte: Revisionsgesuch) entschieden habe. 6.Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 9. Februar 2009 (8C_729/2008) sowohl das Sistierungsgesuch wie auch die Beschwerde ab. Unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2001 (H 257/00 E. 2c) könne sich ein Revisionsbegehren als ausserordentliches Rechtsmittel nur gegen rechtskräftige kantonale Entscheide richten. Demnach sei ein Revisionsgesuch nicht zulässig, solange das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht möglich sei. Da der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden (S 08 14) innert Frist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben habe, sei der vorinstanzliche Entscheid noch nicht rechtskräftig geworden. Folglich sei es dem kantonalen Gericht von Bundesrecht wegen versagt, auf das Revisionsgesuch einzutreten. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei die Beschwerde offensichtlich unbegründet, da die fehlende Unfallkausalität nicht mit typischen Zeichen einer Sakroiliitis begründet worden sei. Somit könne auch offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer letztinstanzlich aufgelegte Bestätigung von Dr. ... vom 26. August 2008, wonach solche Zeichen beim Beschwerdeführer sicher nicht vorlägen und es sich, soweit aus seinem Bericht vom 26. April 2007 das Gegenteil hervorginge, um einen Verschrieb handle, ein zulässiges Beweismittel darstelle.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Es entspricht einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz, dass ein Gerichtsentscheid unter bestimmten Voraussetzungen in Revision zu ziehen ist. Im Bereiche des Sozialversicherungsrechts legt Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 61 N. 113). Dieser Bestimmung zufolge muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Der kantonale Gesetzgeber hat die Revision in Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) geregelt. Abs. 1 dieser Norm besagt, dass diejenige Behörde, die zuletzt entschieden hat, rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag revidiert, wenn eine der aufgezählten Voraussetzungen vorliegt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war (lit. a) oder wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden war (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen entsprechen der bundesrechtlichen Vorgabe gemäss Art. 61 lit. i ATSG. Sodann ist eine Revision dann möglich, wenn eine von der Behörde beurteilte zivil- oder strafrechtliche Vorfrage vom zuständigen Zivil- oder Strafgericht anders entschieden worden ist (lit. c.), wenn die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat (lit. d) sowie wenn einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind (lit. e). Ob vorliegend ein Revisionsgrund gegeben ist, kann offen gelassen werden, da auf das Revisionsgesuch - wie nachfolgend gezeigt wird - ohnehin nicht eingetreten werden kann. 2.Das Bundesgericht führte in seinem Urteil vom 9. Februar 2009 (8C_729/2008) aus, dass sich ein Revisionsbegehren als ausserordentliches Rechtsmittel nur gegen rechtskräftige kantonale Entscheide richten könne.

Daher sei ein Revisionsgesuch nicht zulässig, solange das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht möglich sei. Der vorinstanzliche kantonale Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden (S 08 14) sei aber noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen, da der Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller innert Frist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben habe. Dem kantonalen Gericht sei es demnach von Bundesrecht wegen versagt, auf das Revisionsgesuch einzutreten (8C_729/2008 E. 1.3 u. 1.4). Aufgrund dieser Feststellungen des Bundesgerichts kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden. Ungeachtet der Ausführungen des Bundesgerichts könnte auf das Gesuch bereits deshalb nicht eingetreten werden, weil das Bundesgericht als letzte Instanz in dieser Sache entschieden hat und ein Urteil stets nur von der letztentscheidenden Behörde bzw. dem letztentscheidenden Gericht in Revision gezogen werden kann (vgl. Art. 67 Abs. 1 VRG). 3.Das Gericht verzichtet im vorliegenden Verfahren auf die Erhebung von Kosten. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

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Graubünden
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GR_VG_002
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Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2008 14
Entscheidungsdatum
30.05.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026